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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 10 LB 156/07
Rechtsgebiete: BGB, MOG, VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, VO (EWG) Nr. 3887/92, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 818 Abs. 3
MOG § 10 Abs. 1 S. 1
MOG § 14 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 12
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 32 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 44 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 44 Abs. 2
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 49 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 49 Abs. 3
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 52a
VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Art. 2 Abs. 2
VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 14 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 14 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 5a
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 5b
VwVfG § 48 Abs. 2
Zum System der Prämiengewährung von Flächen- und Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.

Zu den Anforderungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzunehmen ist.

Die Regelungen über den Vertrauensschutz nach nationalem Recht (hier: § 48 Abs. 2 VwVfG) gelten nur für die Antragsjahre bis 1998; für die Antragsjahre ab 1999 ist der Vertrauensschutz abschließend in den Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 und (EG) Nr. 2419/2001 geregelt.

Ist die Rückforderung von Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anzusehen, gilt dies zugleich für die Festsetzung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag. In einem solchen Fall gilt auch für die Festsetzung der Zinsen das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (hier Anwendung der günstigeren Regelung in Art. 49 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001).


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide über die Agrarförderung für die Jahre 1994 bis 2001 sowie die teilweise Versagung von Agrarförderung für das Jahr 2002.

Der Kläger bewirtschaftet im Haupterwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde D. (Landkreis E.). U. a. bewirtschaftet er das Flurstück 10/4 der Flur 2 in der Gemarkung F. (Gemeinde G.) zur Größe von 0,9718 ha. Hiervon südlich gelegen und durch eine Straße (Flurstück 10/3 der Flur 2) getrennt befindet sich das Flurstück 10/2 der Flur 2 zur Größe von 1,0893 ha. Diese Fläche ist Teil des Rangierbahnhofs F.. Im Hinblick auf die beabsichtigte Beantragung von Agrarförderung bemühte sich der Kläger beim zuständigen Katasteramt um eine Liegenschaftskarte sowie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (sog. Flurstücksnachweis). Er erhielt einen am 27. November 1990 gefertigten Auszug aus der betreffenden Liegenschaftskarte, in der die Bezeichnung des Flurstücks 10/2 zu finden ist. Hingegen wurden darin die Flurstücke 10/3 und 10/4 nicht bezeichnet. In der Karte vom November 1990 sind die Flurstücke 10/3 und 10/4 zusammen mit dem Flurstück 10/2 gelb umrahmt. In dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster - Flurstücksnachweis - vom 6. Juli 1988 ist u.a. vermerkt: Entstehung des Flurstücks 1981, "Lage: Rangierbahnhof F.", "Tatsächliche Nutzung: 10.893 m² Bahngelände"; eine Klassifizierung der Fläche unter Mitteilung der Bodenschätzungsergebnisse ("BODSCH") - Bezeichnung der Bodenart und die Angabe der Wertzahl ("WZ") - sowie der Ertragsmesszahl ("EMZ") fehlen. Der Kläger erhielt in den Jahren 1994 bis 2001 jeweils Flächen- und Ausgleichszahlungen; in den der Förderung zugrunde liegenden Anträgen gab er jeweils das Flurstück 10/2 mit einer Größe von 1,08 ha, nicht jedoch das Flurstück 10/4 als landwirtschaftlich genutzte Fläche an.

Am 4. April 2002 stellte er bei der Landwirtschaftskammer Hannover - Kreisstelle H. - einen Antrag auf Agrarförderung für das Jahr 2002. Dem Antrag fügte er einen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis bei. Unter der laufenden Nummer 3 gab er an, dass er das Flurstück 10/2 der Flur 2 mit einer Gesamtgröße von 1,08 ha vollständig für den Anbau von Winterweizen für die Ernte des Jahres 2001 (gemeint ist wohl das Jahr 2002) nutze. Nach einem Änderungsantrag vom 13. Mai 2002 sollte auf dieser Fläche Mais angebaut werden.

Am 9. September 2002 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg. Der Prüfer stellte hierbei die tatsächlichen Gegebenheiten fest. In dem Prüfbericht ist hierzu vermerkt, der Kläger habe erklärt, er habe die Unterlagen, die er vom Katasteramt bekommen habe, bei der Antragstellung eingereicht; er sei davon ausgegangen, dass das gelb umrandete Flurstück das Flurstück 10/2 sei.

Das Amt für Agrarstruktur Lüneburg - Funktionsvorgänger der Beklagten - bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 2002 Flächen- und Ausgleichszahlungen für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 12.130,06 EUR. Bei der Berechnung der Flächenzahlung für Getreide erkannte das Amt von der beantragten Fläche zur Größe von 37,7888 ha lediglich eine Fläche zur Größe von 36,1785 ha als ermittelt an. Das Amt für Agrarstruktur kürzte die ermittelte Fläche um 3,2206 ha Strafabzug sowie auf Grund der Grundflächenüberschreitung in Niedersachsen um 2,55 % = 0,8404 ha. Der Berechnung der Flächen- und Ausgleichszahlung legte das Amt für Agrarstruktur daher eine zuwendungsfähige Fläche zur Größe von 32,1175 ha zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. Dezember 2002 Widerspruch ein. Er machte geltend: Er sei mit der Streichung der Fläche "Schlag Nummer 2" zur Größe von 1,08 ha und der Sanktion nicht einverstanden. Anlässlich der erstmaligen Beantragung von Flächenzahlungen für Getreide und Ölsaaten sei ihm vom zuständigen Katasteramt für das bewirtschaftete Flurstück sowohl der Auszug aus dem Liegenschaftskataster als auch die maßgebende Karte für das Flurstück 10/2 der Flur 2 in der Gemarkung F. zugeleitet worden. Die betreffenden Flächen seien vom Katasteramt mit einer gelben Markierung über das gesamte Flurstück gekennzeichnet worden. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, dass das von ihm bewirtschaftete Flurstück die vorgenannte Bezeichnung habe. Auch seien die benachbarten Flurstücke in gleicher Weise gekennzeichnet. Diese Flurstücke seien lediglich durch eine Straße getrennt und alle Grundstücke im nördlichen Teil seien nicht durch eine andere Flurstücksnummer gekennzeichnet. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass das betreffende Flurstück eine neue Katasterbezeichnung erhalten habe. Da er nicht Eigentümer der Fläche sei, habe er nicht von einer Änderung der Katasterdaten ausgehen können. Da er eine nur geringfügig kleinere Fläche mit einer ausgleichszahlungsfähigen Frucht bestellt habe und diese Fläche ursprünglich aus dem Flurstück 10/2 entstanden sei, beantrage er, diese Ackerfläche bei der Agrarförderung zu berücksichtigen.

Das Amt für Agrarstruktur Lüneburg änderte mit Bescheid vom 18. März 2003 seinen Bescheid vom 29. November 2002 über die Gewährung von Flächenzahlungen für das Jahr 2002. Es sah von einem Strafabzug ab und bewilligte unter Berücksichtigung einer zuwendungsfähigen Fläche zur Größe von 35,2559 ha Flächen- und Ausgleichszahlungen für das Jahr 2002 in Höhe von 13.142,38 EUR. Am 7. April 2003 teilte der Kläger mit, er halte seinen Widerspruch aufrecht.

In Bezug auf die dem Kläger bewilligte Flächen- und Ausgleichszahlungen für die Jahre 1994 bis 2001 nahm das Amt für Agrarstruktur Lüneburg mit weiterem Bescheid vom 22. Januar 2003 die Zuwendungsbescheide teilweise zurück und forderte Beihilfen in Höhe von 11.301,79 EUR vom Kläger zurück. Zur Begründung führte das Amt aus: Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 9. September 2002 sei festgestellt worden, dass der Kläger eine Förderung für das Flurstück 10/2 beantragt, aber nicht auf diesem Flurstück, sondern auf dem benachbarten Flurstück 10/4 gewirtschaftet habe. In den Anträgen für die Jahre 1994 bis 2001 habe er durchgängig das Flurstück 10/2 angegeben und diese Fläche sei auch gefördert worden. Jedoch sei das Flurstück 10/2 nicht förderfähig. Für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich auf Grund einer geringeren zuwendungsfähigen Fläche und von Kürzungen eine Überzahlung von 11.301,79 EUR. Der Kläger habe die überhöhten Zahlungen durch unrichtige Angaben erwirkt und könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Der Kläger legte am 11. Februar 2003 auch gegen den Bescheid vom 22. Januar 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seinen Widerspruch gegen die teilweise Versagung von Agrarförderung für das Jahr 2002. Bei der Angabe des Flurstücks sei es zu einer Verwechselung gekommen, wie eine Bestätigung des Katasteramtes I. J. vom 3. Februar 2003 belege. Deshalb könne ihm die fehlerhafte Flurstücksangabe nicht angelastet werden, da er auf den fehlerhaften Kartenauszug habe vertrauen können. Eine Kürzung der Agrarförderung scheide auch deshalb aus, weil er sich auf die anerkannten Angaben der zuständigen Behörde gestützt habe.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 hob das Amt für Agrarstruktur Lüneburg seinen Rückforderungsbescheid vom 22. Januar 2003 auf. Zugleich erließ das Amt einen neuen Bescheid, mit dem es die Zuwendungsbescheide Agrarförderung für die Jahre 1994 bis 2001 teilweise zurücknahm und Flächen- sowie Ausgleichszahlungen in Höhe von 6.370,40 EUR vom Kläger zurückforderte. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Flurstück 10/2 sei nicht förderfähig. Hierdurch sei es in den Jahren 1994 bis 2001 zu Überzahlungen gekommen. Von zusätzlichen Sanktionen werde aber abgesehen. Da der Kläger die Zahlungen durch unrichtige Antragsangaben erwirkt habe, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Mai 2003 Widerspruch ein und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.

Die Bezirksregierung Lüneburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004 die Widersprüche des Klägers gegen die teilweise Versagung von Agrarförderung für das Jahr 2002 sowie die teilweise Rücknahme der Zuwendungsbescheide und Rückforderung von Agrarförderung für die Jahre 1994 bis 2001 nebst Zinsen zurück. Zugleich hob sie den Änderungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg vom 18. März 2003 über eine höhere Agrarförderung für das Jahr 2002 auf. Ferner hob sie den Änderungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg vom 14. Mai 2003 über die teilweise Rücknahme der Agrarförderung für die Jahre 1994 bis 2001 nebst Rückforderung auf und setzte den Rückforderungsbetrag auf 12.368,46 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: In Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems werde die Beihilfe auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet. Das Flurstück 10/2, für das der Kläger Agrarförderung beantragt habe, gelte nicht als ermittelt. Die ermittelte Fläche werde auf Grund der festgestellten Abweichung weiter nach Art. 32 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gekürzt. Nur wenn den Kläger keine Schuld treffe, finde die Bestimmung über die Kürzungen keine Anwendung. Zwar habe der Kläger eine unvollständige Kartenunterlage erhalten, jedoch sei in dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vermerkt, dass das Flurstück 10/2 seit 1988 tatsächlich als Bahngelände genutzt werde. Auch aufgrund der Ortskenntnis habe der Kläger erkennen müssen, dass die im Antrag angegebene Gesamtfläche von 1,0893 ha nicht für die sich nördlich und südlich der Straße erstreckende Fläche zutreffen könne. Auch hätte er den Südteil der Fläche, den er nicht bewirtschaft habe, als nicht bewirtschaftete Fläche in Abzug bringen müssen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Antragsangaben insgesamt auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen und Widersprüche gegebenenfalls aufzuklären. Dies habe er allem Anschein nach unterlassen, so dass ihn eine Teilschuld treffe. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 29. November 2002 seien die Kürzungsvorschriften daher zu Recht angewandt worden, so dass der Änderungsbescheid vom 18. März 2003 wieder aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen sei. Der aufgedeckte Fehler könne nicht als offensichtlicher Fehler anerkannt werden, weil es sich nicht um offensichtlich widersprüchliche Antragsangabe handele, die sich quasi aus sich heraus ohne besondere Mithilfe des Antragstellers hätten klären lassen. Auch die für die Jahre 1994 bis 2001 vorgenommenen Kürzungen seien korrekt. Für diese Jahre seien Zuwendungen in Höhe von 12.368,46 EUR rechtswidrig gewährt worden. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Er habe jeweils Prämien für eine Fläche beantragt, die er nie bewirtschaftet habe, obwohl er mit den Anträgen erklärt habe, dass sämtliche beantragten Flächen die Prämienvoraussetzungen erfüllten und von ihm bewirtschaftet würden.

Der Kläger hat am 16. April 2004 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Die Verwechslung der Flurstücksbezeichnung sei als offensichtlicher und somit sanktionsloser Fehler anzusehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bewilligungsbescheid vom 29. November 2002 und den Rücknahmebescheid vom 22. Januar 2003, beide in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 17. März 2004, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die begehrten Flächenzahlungen für das Flurstück 10/4 ungekürzt zu bewilligen.

Die Landwirtschaftskammer Hannover als Funktionsvorgängerin der Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, ausweislich der vom Kläger selbst gelieferten Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch habe es bei dem Flurstück 10/2 gerade keine Änderung der Katasterbezeichnung gegeben. Auch die Nutzung habe sich nicht geändert. Es handele sich nach wie vor um eine Flache des Rangierbahnhofs F.. Wegen der Nutzungsbezeichnung "Bahngelände" und der angegebenen Lage "Rangierbahnhof F." hätten dem Kläger zumindest Zweifel kommen sollen, dass es sich tatsächlich um die von ihm genutzte landwirtschaftliche Fläche handele. Das von ihm tatsächlich bewirtschaftete Flurstück 10/4 sei auch etwas kleiner als das angegebene Flurstück. Der Kläger habe sich nicht auf die Richtigkeit der Darstellung der Fläche anhand der gelben Umrandung auf der Karte des Katasteramtes verlassen können.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger die beantragten Flächenzahlungen für die Jahre 1994 bis 2002 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Größe des Flurstücks 10/4 der Flur 2 der Gemarkung F. ohne Strafabzug zu gewähren. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Der Kläger habe auch Anspruch auf Förderung des von ihm tatsächlich bewirtschafteten Flurstücks 10/4 für das Jahr 2002. Für die hier streitigen Antragsjahre 1994 bis 2002 sei das in den Anträgen angegebene Flurstück 10/2 auf Grund eines offensichtlichen Fehlers durch das Flurstück 10/4 zu ersetzen. Die Förderungen seien ohne Strafabzug der tatsächlichen Größe des Flurstücks 10/4 anzupassen. Es liege ein offensichtlicher Fehler auf Grund der Verwechselung mit der Nachbarparzelle vor. Trotz der Trennung der Flurstücke durch die schmale Wegeparzelle 10/3 erachte das Gericht die Flurstücke auf Grund der unmittelbaren Nähe und der annähernd gleichen Größe für benachbarte Parzellen. Der Kläger habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er von Anfang an das von ihm bewirtschaftete Flurstück im Antrag habe angeben wollen. Er habe nur wegen der irreführenden Karte geglaubt, es handele sich hierbei um das Flurstück 10/2. Der Kläger habe auch ohne jegliche Betrugsabsicht gehandelt. Der Fehler sei auch deshalb offensichtlich, weil er bei einem Abgleich der Katasterunterlagen mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen bewirtschafteten Fläche sofort erkennbar gewesen wäre. Eine erhebliche Fahrlässigkeit des Klägers sei nicht zu erkennen, weil das Katasteramt eingeräumt habe, ihm eine falsch markierte Karte ausgehändigt zu haben. Auch sei der Kläger bei der jährlichen Antragstellung nicht aufgefordert worden, eine aktuelle Karte vorzulegen.

Hiergegen führt die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Zwar sei davon auszugehen, dass die Fehlerhaftigkeit der Antragsangaben des Klägers klar erkennbar sei und sich einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne Weiteres aufdränge. Unter den Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" könnten aber nur solche Sachverhalte subsumiert werden, bei denen das Verhalten des Antragstellers in Bezug auf seine Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liege. Der Kläger habe diesen Anforderungen nicht genügt. Auf Grund des Auszuges aus dem Liegenschaftsbuch, der für das Flurstück als tatsächliche Nutzung "Bahngelände" ausweise, hätten bei dem Kläger Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Antragsangaben aufkommen müssen. Zudem hätten dem Kläger bei einem Vergleich der zeichnerischen Darstellung des Katasteramtes mit den Gegebenheiten in der Örtlichkeit erhebliche Zweifel kommen müssen. Ferner sei es zum einen außergewöhnlich, dass sich ein Flurstück über ein Straßenflurstück hinweg auf einen südlichen und nördlichen Teil erstrecke. Zum anderen hätte allein unter Zuhilfenahme eines Lineals unschwer ermittelt werden können, dass die markierte Fläche überschlägig eine Größe von rund 2,068 ha habe. Bei der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ersichtlich nur auf die Karte des Katasteramtes vertraut, hätte der Kläger den "Südteil" der Fläche als landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche in den Antrag eintragen müssen; dies sei aber nicht geschehen. Weder handele es sich um eine Nachbarparzelle noch seien die bewirtschafteten und beantragten Flächengrößen identisch. Die fehlerhafte Beantragung hätte sich dem Kläger in Kenntnis der Umstände aufgedrängt. Da der Kläger langjährig im Haupterwerb als Landwirt tätig gewesen sei, stelle sich das Fehlverhalten zumindest als erhebliche Fahrlässigkeit dar, so dass ein offensichtlicher Fehler bzw. Irrtum ausscheide.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Seit dem Jahr 1971 habe er eine Ackerfläche zur Größe von etwa 2 ha gepachtet und bewirtschaftet. Diese Pachtfläche sei auf der eingereichten Liegenschaftskarte gelb markiert worden. Das Eigentum an diesem Grundstück habe später die Deutsche Bahn AG erworben. Im Zuge des Ausbaus des Rangierbahnhofes F. sei die Hälfte der Ackerfläche für den Gleisbau in Anspruch genommen worden. Seither habe er den nördlichen Teil der alten Pachtfläche von der Deutschen Bahn AG zur kostenlosen Nutzung erhalten und weiter bewirtschaftet. Die von ihm beauftragten Lohnunternehmen hätten anhand der an den Geräten befindlichen Hektarzähler die Größe der Teilfläche mit rund einem ha bestätigt, wobei allerdings die bearbeitete Fläche nicht auf 100 m² genau erfasst werden könne. Nach dem Ausbau des Rangierbahnhofes sei das Ackerflurstück 1981 neu vermessen worden; hierüber habe er eine Benachrichtigung nicht erhalten. Auf Grund der ihm im November 1990 ausgehändigten Karte habe er annehmen können und dürfen, dass die von ihm bewirtschaftete Fläche von etwa 1 ha unter der Flurstücksbezeichnung 10/2 registriert gewesen sei. Es sei unerheblich, dass er aus dem Flurstücksnachweis habe erkennen können, dass die Fläche nicht als Ackerfläche, sondern als Bahngelände erfasst worden sei. Unrichtige Nutzungsangaben kämen in Katasterunterlagen verhältnismäßig häufig vor; sie hätten keine rechtliche Bedeutung und müssten daher weder überprüft noch berichtigt werden. Soweit die Beklagte vortrage, aus dem Vergleich des Flurstücknachweises mit dem Kartenauszug hätte er erkennen müssen, dass das Flurstück 10/2 eine Größe von nur etwa 1 ha gehabt und es sich dabei nicht um seine eigene, sondern um die andere Hälfte des ursprünglich 2 ha großen Flurstückes gehandelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sogar dem Sachbearbeiter im Katasteramt die Größenabweichung nicht aufgefallen sei. Auch bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen der Agrarverwaltung nach 1994 sei den Prüfern die Unrichtigkeit nicht aufgefallen. An die Sorgfalt eines Laien könnten keine höheren Anforderungen gestellt werden. Auf Grund des Irrtums habe auch kein Anlass bestanden, in den Anträgen eine Teilfläche als landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche einzutragen. Selbst wenn eine Berichtigung nicht in Betracht komme, sei die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Jahr 1994 bis 2001 rechtswidrig. Er berufe sich auf Vertrauensschutz. Zwar seien seine Angaben objektiv unrichtig gewesen, aber die Unrichtigkeit sei nicht wesentlich gewesen. Die Unrichtigkeit habe darin bestanden, dass er statt der bewirtschafteten Fläche 10/4 mit 0,97 ha die nicht bewirtschaftete Fläche 10/2 mit 1,08 ha in den Anträgen angegeben habe. Die Differenz betrage mit Blick auf seinen Betrieb 0,24 % der Gesamtförderung. Dies sei unwesentlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger die beantragten Flächenzahlungen für die Jahre 1994 bis 2002 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Größe des Flurstücks 10/4 der Flur 2 der Gemarkung F. ohne Strafabzug zu gewähren.

Die Klagen sind im Wesentlichen abzuweisen: Soweit der Kläger sich gegen die teilweise Versagung von Agrarförderung für das Jahr 2002 wendet, ist die Verpflichtungsklage unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg vom 29. November 2002 ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Agrarförderung (I.). Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg vom 22. Januar 2003 in der durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 17. März 2004 geänderten Fassung über die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Jahr 1994 bis 2001 und Rückforderung von bewilligten Beihilfen begehrt, ist die Anfechtungsklage ebenfalls unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind (II.). Lediglich die Festsetzung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Bescheides über die Rückforderung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; insoweit ist die Klage begründet und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (III.).

I.

Der Kläger hat für das Antragsjahr 2002 keinen über die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Agrarförderung in Höhe von 12.130,05 EUR hinausgehenden Anspruch.

Der Anspruch des Klägers auf Flächen- und Ausgleichszahlung stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 160 S. 1) in der für das hier maßgebliche Antragsjahr 2002 anzuwendenden, durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. Nr. L 145 S. 16) geänderten Fassung. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 muss der Erzeuger spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 15. Mai einen Antrag gestellt haben. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/1992 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 S. 1) ist ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen eingeführt worden. Auf Grundlage des Art. 12 dieser Verordnung hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 327 S. 11) für das hier maßgebliche Antragsjahr 2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 vom 21. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 341 S. 105) Bestimmungen zur Durchführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere Regelungen über Antragstellung, Kontrollen und die Berechnung der Beihilfen erlassen.

Inwieweit der Kläger Flächen- und Ausgleichszahlungen für das Antragsjahr 2002 beanspruchen kann, richtet sich nach dem in den vorstehenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen geregelten System der Prämiengewährung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - C-45/05 [Maatschap Schonewille-Prins] -, Rdnr. 57 und die Schlussanträge des Generalanwalts - Rdnr. 70 und 38 ff. -, auf die der Gerichtshof Bezug genommen hat). Der erste Schritt betrifft die Feststellung der Berechnungsgrundlage der Beihilfe (Art. 31 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Ergeben Kontrollen, dass die in einem Beihilfeantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe liegt, so bestimmt sich die Höhe des Beihilfeanspruchs grundsätzlich auf Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche (Art. 31 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach Art. 31 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung (vgl. für den Fall von Beihilfen für Tiere: EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -, juris, Rdnr. 32 ). Die Beihilfe wird mithin nicht für beantragte Flächen gewährt, die nicht alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 2 Buchst. r Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Der zweite Schritt besteht gegebenenfalls darin, den Anspruch des Erzeugers auf Beihilfe zu kürzen, indem die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um einen näher bestimmten Flächenanteil, berechnet wird, oder den Erzeuger von der Beihilfegewährung auszuschließen (Art. 32 f. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Diese Sanktionen sollen den Betriebsinhaber wegen der festgestellten Differenz zwischen der in einem Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der als prämienfähig festgestellten (ermittelten) Fläche finanziell benachteiligen. Der dritte Schritt kann zu einer Änderung des nach dem zweiten Schritt errechneten Beihilfebetrages führen, sofern Ausnahmen von der Verhängung gemeinschaftsrechtlicher Sanktionen vorgesehen sind, etwa in den Fällen der Art. 44 und 45 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.

Hiernach gilt bezogen auf den Anspruch des Klägers auf Flächenzahlungen für die Kulturgruppe Getreide von der beantragten Fläche (37,7888 ha) eine Fläche zur Größe von 36,1785 ha als ermittelt im Sinne des Art. 2 Buchst. r Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1.). Auf Grund der festgestellten Differenz zwischen beantragter und ermittelter Flächen ist für die Berechnung der Flächenzahlung die ermittelte Fläche um 3,2206 ha auf 32,9579 ha zu kürzen (2.). Diese Kürzung der beihilfefähigen Fläche ist durch Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht ausgeschlossen (3.). Infolge der Grundflächenüberschreitung in Niedersachsen ist die beihilfefähige Fläche um 2,55 % auf 32,1175 ha zu verringern, so dass der Kläger eine Flächenzahlung (Kulturgruppe Getreide) für das Antragsjahr 2002 in Höhe von 10.359,82 EUR zuzüglich 1.770,24 EUR Ausgleichszahlung für Flächenstilllegung beanspruchen kann.

1.

In Bezug auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Flächenzahlung (Art. 31 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) gilt hinsichtlich der vom Kläger beantragten Fläche zur Größe von 37,7888 ha lediglich eine Fläche von 36,1785 ha als ermittelt. Nicht als ermittelt gelten die Teilflächen zur Größe von insgesamt 0,5303 ha der im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2002 unter den lfd. Nrn. 34 (Flurstück 8/10 der Flur 14 in der Gemarkung F.) und 57 (Flurstück 64/1 der Flur 5 in der Gemarkung K.) angegebenen Flächen; diese Teilflächen sind nicht beihilfefähig. Insoweit hat der Kläger Einwände nicht erhoben.

Ferner gilt auch das im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2002 unter lfd. Nr. 3 beantragte Flurstück mit 1,08 ha nicht als ermittelt. Gemäß Art. 2 Buchst. r Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gilt eine Fläche nur dann als ermittelt, wenn sie alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Eine Beihilfe wird für eine bestimmte landwirtschaftlich genutzte oder stillgelegte Parzelle gewährt (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999), für die der Erzeuger einen Antrag auf Flächen- und Ausgleichszahlung mit den zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der Parzelle stellt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Art. 31 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung ist zu entnehmen, dass für nicht beantragte Flächen keine Beihilfe gewährt werden kann. Nach diesen Bestimmungen muss ein Beihilfeantrag Fläche alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Ist der Antrag unvollständig oder sind darin gemachte Angaben des Betriebsinhabers unzutreffend, so liegt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h dieser Verordnung vor, so dass nicht alle für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso wie die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dient die dieser Verordnung nachfolgende Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft; hierzu sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug getroffen worden (vgl. Erwägung Nr. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Ein wirksames System der Verwaltung und Kontrolle die gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen betreffend setzt voraus, dass die vom Antragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag auf Beihilfen ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet. Die Regelungen über Kürzungen und Ausschlüsse von der Beihilfegewährung sehen abgestufte Sanktionen nach Maßgabe der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeiten vor (im Fall von beantragten Flächen und Ausgleichszahlungen: Art. 33 f. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sollen mit diesen Regelungen nicht nur wirksam und abschreckend betrügerische oder vorsätzlich fehlerhafte Angaben geahndet werden, sondern alle unzutreffenden Angaben, die ein Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag macht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rdnr. 27 und 34, Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 [Gerken] -, RdL 2005, 185, Rdnr. 42 und Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, juris Rdnr. 30 für die im Wesentlichen inhaltgleichen Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92).

Hiernach kann der Kläger für die von ihm tatsächlich bewirtschaftete Fläche des Flurstücks 10/4 eine Flächenzahlung für das Antragsjahr 2002 nicht beanspruchen. Für diese Fläche fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag auf Flächenzahlung. So hat er in einem Antrag auf Agrarförderung für das Jahr 2002 zwar für das Flurstück 10/2 unter Angabe der im Wesentlichen zutreffenden Größe, nicht aber für das Flurstück 10/4 einen Antrag auf Flächenzahlung gestellt. Für das Flurstück 10/2 kann dem Kläger jedoch eine Beihilfe nicht gewährt werden, weil es nicht beihilfefähig ist. Zum einen hat der Kläger das Flurstück 10/2 nicht bewirtschaftet und zum anderen ist diese Fläche wegen ihrer Nutzung als Bahngelände nicht beihilfefähig.

Die insoweit fehlerhaften Angaben in dem Antrag über die Flurstücksbezeichnung und die Größe der tatsächlich bewirtschafteten Fläche können auch nicht als offensichtliche Irrtümer berichtigt werden. Nach Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 kann unbeschadet der Vorschriften der Art. 6 bis 11 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Der Senat hat zu dem in Art. 5a, später in Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 geregelten "offensichtlichen Fehler" ausgeführt (Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 222/02 -, n.v. und - 10 LB 27/03 -, RdL 2003, 329; Urteile 16. Juni 2003 - 10 LB 1429/01 und 10 LB 3464/01 -, n.v.; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LC 97/03 -, n.v.; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 10 LA 120/05 -, n.v.; Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -, AUR 2008, 26):

"Bei der danach gebotenen Auslegung und Anwendung des Begriffs "offensichtlicher Fehler" durch den Beklagten folgt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im Ansatz, ohne daran abschließend gebunden zu sein, den Bewertungsmaßstäben der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) (...). Voraussetzung ist danach für das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers, "dass der Betriebsleiter gutgläubig gehandelt hat und dass keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht". Dabei handelt es sich zwar um ein individuell auf den Betriebsinhaber bezogenes Merkmal, dem bei der gebotenen Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "offensichtlicher Fehler" anhand objektiver Kriterien an sich keine Bedeutung zukommt. Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ist jedoch eingeführt worden, "um sich von der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen zu überzeugen und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden". Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems kann mithin ein "offensichtlicher Fehler" im Sinne des Art. 5a VO (EWG) Nr. 3887/92 nicht vorliegen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Betriebsleiter ohne jede Betrugsabsicht gehandelt hat.

In der Sache und bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist ein Fehler offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Antrags auf Gewährung von Ausgleichszahlungen und Stilllegungsbeihilfen ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt. Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles erfolgen. Darauf wird auch in den Arbeitsunterlagen der Europäischen Kommission vom 10. Februar 1998 und 18. Januar 1999 hingewiesen. Gleichwohl lassen sich dafür gewisse Fallgruppen bilden.

Ein offensichtlicher Fehler liegt beispielsweise bei widersprüchlichen Angaben im Antrag vor oder, wovon der ehemalige 3. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 11. Februar 1999 (3 L 4506/96) ausgegangen ist, bei einem Widerspruch zwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und einer zeichnerischen Darstellung der ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einer Flurkarte (im Ergebnis ebenso Ziff. 2 der Arbeitsunterlage).

Als einen "offensichtlichen Fehler" sieht der Senat ferner die fehlerhafte und damit falsche Angabe der Flurstücksnummer aufgrund eines sogenannten Zahlendrehers (beispielsweise 175 anstatt 157) im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis an (ebenso Ziff. 3 der Arbeitsunterlage).

Als Beispiel für einen offensichtlichen Fehler nennt die Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission weiter die Angabe der Nummer der Nachbarparzelle infolge eines Lesefehlers auf der Karte und führt aus, dass dieser Fehler noch im Anschluss an eine Vor-Ort-Kontrolle berichtigt werden kann, wenn anhand anderer Einzelheiten nachgewiesen werden kann, dass die fehlerhaft bezeichnete Parzelle tatsächlich mit der richtigen Fläche und Kultur besteht.

Als "offensichtlichen Fehler" bezeichnet die Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission (Ziff. 4) weiter die auf einem Irrtum des Betriebsinhabers beruhende fehlerhafte Angabe der Kulturpflanzen und Verwechslung der Nutzung zweier Parzellen (z.B. Ölsaaten statt Getreide und umgekehrt), vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine stillgelegte oder als Futterfläche ausgewiesene Fläche.

(...) Nach Ansicht des Senats ist die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers jedoch nicht nur auf die in der Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission genannten Fälle und auf solche beschränkt, die bei einem Abgleich der Antragsangaben mit Datenbanken des Flächenverzeichnisses festgestellt werden können. Für die Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers enthält Art. 5a VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht oder hinsichtlich der Kontrollart. (...)

Ein Fehler ist mithin nach Ansicht des Senats auch dann offensichtlich im Sinne des Art. 5a VO (EWG) Nr. 3887/92, wenn er bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne weiteres ersichtlich ist, das heißt für einen unvoreingenommenen urteilsfähigen aufgeschlossenen und mit den näheren Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter bei einem Abgleich der Angaben im Gesamtflächen und Nutzungsnachweis mit den Katasterunterlagen (Auszug auf dem Liegenschaftskataster, Flurkarte) mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen und bewirtschafteten Fläche ohne weiteres erkennbar ist und wenn dieser Fehler auf einem offensichtlichen Versehen (Irrtum) oder die Falschangabe rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Verhalten des Betriebsinhabers beruht. Zu dieser Einschränkung der Anerkennung eines für die Subventionsgewährung unschädlichen offensichtlichen Fehlers durch das individuelle Verhalten des Betriebsinhabers sieht sich der Senat veranlasst, weil ein Fehler bei einem Abgleich der vorgenannten objektiven Merkmale in der Regel ohne weiteres erkennbar ist und demzufolge jede Unregelmäßigkeit in einem Förderungsantrag geheilt werden könnte und damit dem Betriebsinhaber die ihm bei der Antragstellung obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten abgenommen werden könnten. Bei der Antragstellung hat auch der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben versichert. Eine solche Versicherung schließt Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben mit ein, deren Verletzung nicht über einen sogenannten offensichtlichen Fehler geheilt werden kann. Zudem muss bei der Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des dem Subventionsbewerber nachgesehenen Fehlverhaltens das abgestufte Sanktionssystem der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berücksichtigt werden. Als schärfste Sanktion sieht Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 den Ausschluss des betreffenden Betriebsinhabers von der Gewährung der Ausgleichszahlungen vor, wenn er absichtlich oder auf Grund grober Fahrlässigkeit falsche Angaben gemacht hat, wobei im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben der Ausschluss auch für das folgende Kalenderjahr gilt. Die Kürzungsvorschriften des Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 kommen demgegenüber nur in Fällen leichter Fahrlässigkeit zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund können unter den Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" nur solche Sachverhalte subsumiert werden, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liegt. Nur in diesen Fällen, die soweit es sich nicht um bloße Versehen handelt, regelmäßig durch atypische Umstände gekennzeichnet sein werden, ist es gerechtfertigt, einen offensichtlichen Fehler anzuerkennen."

Diese Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "offensichtlicher Fehler" in Art. 5a, später in Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist auf die Bestimmung des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2410/2001 übertragbar. Beide Bestimmungen stimmen inhaltlich überein. Der Umstand, dass in Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Unterschied zu Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Begriff "offensichtliche Irrtümer" verwandt worden ist, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Vielmehr spricht für eine inhaltliche Übereinstimmung der genannten Bestimmungen bereits die Entsprechungstabelle (Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der letztgenannten Verordnung beabsichtigt hat, die Möglichkeiten der Berichtigung von Anträgen im Vergleich zu der damals geltenden Rechtslage zu erleichtern oder zu erschweren. Dies kann auch nicht den Änderungen der Vorschriften über die Kürzungen und Ausschlüsse von Beihilfen entnommen werden. Wenn auch in abgewandelter Form sieht die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Vergleich zum Sanktionssystem der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 weiterhin Sanktionen vor, die abhängig von der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße gestaffelt sind (vgl. auch Erwägung Nr. 33 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Die Sanktionierung knüpft nicht allein an das objektive Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeiten (Art. 32, 38 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 der Verordnung), sondern weiterhin an die subjektive Vorwerfbarkeit des Handelns an. So sind erhebliche Verschärfungen der Sanktionen vorgesehen, wenn der Antragsteller die Unregelmäßigkeiten oder Verstöße vorsätzlich begangen hat (vgl. Art. 33, 38 Abs. 4 Satz 1, 39 Abs. 4 der Verordnung), während Sanktionen nicht zur Anwendung kommen, wenn der Antragsteller ohne Schuld gehandelt hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung).

Die Regelungen in Art. 44 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sprechen auch nicht gegen die Annahme der inhaltlichen Gleichheit der Regelungen in Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, sondern vielmehr dafür: Hat der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht oder kann er auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, sowie für den Fall, dass der Betriebsinhaber die zuständige Stelle rechtzeitig über die Fehlerhaftigkeit seines Antrages informiert hat, so führt dies allein dazu, dass Kürzungen und Ausschlüsse nach Art. 32 f. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht zur Anwendung kommen, nicht jedoch, dass die von den Unregelmäßigkeiten erfassten Flächen und Tiere beihilfefähig werden. Lediglich für den Fall des Art. 44 Abs. 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung wird hiervon abweichend bestimmt, dass die Mitteilung des Betriebsinhabers "zur Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation" führt. Hiernach verbleibt der Regelung über die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer ein eigenständiger Anwendungsbereich. Denn im Falle der Berichtigung des Antrages bei offensichtlichen Irrtümern sind die von den ursprünglich fehlerhaften Angaben betroffenen Flächen und Tiere weiterhin beihilfefähig.

Soweit der Senat in Bezug auf seine Rechtsprechung zum offensichtlichen Fehler (Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92) die Bewertungsmaßstäbe der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) herangezogen hat, ist an deren Stelle das Arbeitsdokument AGR 49533/2002 getreten, ohne das hiermit wesentliche Änderungen verbunden sind.

Nach Maßgabe dessen handelt es sich bei den fehlerhaften Angaben des Klägers über die Flurstücksbezeichnung und die Größe der bewirtschafteten Fläche in seinem Antrag vom 4. April 2002 nicht um offensichtliche Irrtümer im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.

Es unterliegt keinen Zweifeln, dass einem unvoreingenommenen und mit den näheren Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter bei einem Abgleich der Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und den Katasterunterlagen (Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Flurkarte) mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen und bewirtschafteten Fläche der Fehler ohne weiteres erkennbar ist, denn das Flurstück 10/2 wird - abgetrennt durch eine Straße - als Bahngelände genutzt und ist einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zugänglich. Dieser Fehler beruht aber nicht auf einem offensichtlichen Versehen, etwa der Angabe der Flurstücksbezeichnung einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers. Denn der Kläger hat nicht allein die unzutreffende Bezeichnung des Flurstücks, sondern zudem die unrichtige Größe der Fläche in dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis angegeben.

Auch beruhen die angeführten Falschangaben in den Anträgen des Klägers auf Agrarbeihilfen nicht auf einem gerechtfertigten oder schuldlosen Verhalten des Klägers. Vielmehr hat er seine im Rahmen der Antragstellung bestehenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten verletzt. Im Hinblick hierauf beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, dass er die Angaben allein auf Grund der Angaben der zuständigen Katasterbehörde gemacht habe. Zwar hat der Kläger vom zuständigen Katasteramt eine Liegenschaftskarte erhalten, in der lediglich die Flurstücksbezeichnung des Flurstücks 10/2 eingetragen ist, nicht jedoch die der Flurstücke 10/3 (Straße) und 10/4, wobei diese Flurstücke insgesamt gelb umrandet worden sind, so dass zunächst der Eindruck eines einheitlichen Flurstücks mit der Bezeichnung 10/2 entstehen konnte, wie dies auch das zuständige Katasteramt ausdrücklich bestätigt hat.

Allerdings haben für den Kläger bereits bei der erstmaligen Antragstellung mehrere deutliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die von ihm im Antrag angegebene Flurstücksbezeichnung 10/2 und die Flurstücksgröße für das von ihm tatsächlich bewirtschaftete Flurstück 10/4 unrichtig gewesen sind. Er hätte sich deshalb nicht ohne Nachprüfung darauf verlassen dürfen, dass die Flurstücksbezeichnung 10/2 für die gesamte in der Liegenschaftskarte gelb markierte Fläche gilt.

Nach dem Vorbringen des Klägers hatte er die Ackerfläche, die ursprünglich die jetzigen Flurstücke 10/2, 10/3 und 10/4 umfasste, seit 1971 gepachtet und landwirtschaftlich genutzt. Während der Pachtzeit hat die Deutsche Bahn die Fläche erworben und der Südteil ist aus der Verpachtung genommen worden; es wird seither als Bahngelände genutzt. Weiter befindet sich zwischen den Flurstücken 10/2 und 10/4 eine Straße. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihm bei Vorlage der Liegenschaftskarte bewusst gewesen sei, dass er nicht die darin gelb markierte Fläche insgesamt bewirtschaftet habe, sondern lediglich den nördlichen Teil zur Größe von rund einem Hektar, er aber von einer einheitlichen Flurstücksbezeichnung aller Teilflächen der früheren Pachtfläche ausgegangen sei. Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausschnitt aus dem Auszug der Liegenschaftskarte (Bl. 183 der Gerichtsakte) hat der Kläger beim Katasteramt I. J. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster für die Flurstücke 10/2 und 18/1 beantragt. Soweit der Kläger hervorhebt, dass die gelbe Umrandung auf dem Auszug aus der Liegenschaftskarte ein bestimmtes Flurstück markiere und sich in den Erläuterungen der Hinweis "(gelb) Begrenzung des Flurstücks/der Flurstücke" finde, lässt er die Symbole für eine Flurstücksgrenze und für abgemarkte Grenzpunkte außer Acht. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Kläger hiernach erkennen können, dass zwischen dem nunmehr als Bahngelände genutzten südlichen Teil und dem von ihm weiterhin bewirtschafteten nördlichen Teil der ursprünglichen Pachtfläche zwei Flurstücksgrenzen verlaufen, so dass es sich um verschiedene Flurstücke handelt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass Flächen, die vollständig durch ein Flurstück in Form einer Straße voneinander getrennt worden sind, weiterhin ein einheitliches Flurstück bilden. Weiter hätten sich für den Kläger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurstücksnachweis) weitere Zweifel hinsichtlich der korrekten Flurstücksbezeichnung ergeben müssen. Dem Kläger war auf Grund der früheren Bewirtschaftung der ursprünglichen Pachtfläche bekannt, dass die markierte Fläche eine Größe von rund zwei Hektar hat. Nach dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster umfasst das Flurstück 10/2 jedoch nur eine Fläche zur Größe von rund einem Hektar, so dass hieraus zwingend der Schluss zu ziehen ist, dass es sich bei der in der Liegenschaftskarte gelb markierten Fläche nicht um ein einzelnes Flurstück handeln kann. Denn der Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist der Nachweis eines bestimmten Flurstücks, jedoch nicht einer Teilfläche eines solchen.

Daneben hätte dem Kläger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf Grund der Angaben in dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurstücksnachweis) vom 6. Juli 1988 bewusst sein müssen, dass dieser Flurstücksnachweis nicht die von ihm bewirtschaftete Fläche betraf. Aus dem Flurstücksnachweis ist ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem betreffenden Flurstück nicht um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. So wird ausdrücklich als tatsächliche Nutzung "Bahngelände" genannt. Auch fehlen die für landwirtschaftliche Flächen üblichen Angaben über die Bodenbewertung und die Ertragsmesszahl. Im Hinblick hierauf greift der Einwand des Klägers nicht durch, Flurstücksnachweise seien hinsichtlich der Angabe der tatsächlichen Nutzung häufig fehlerhaft, zumal der Kläger gerade Kenntnis davon hatte, dass eine früher von ihm landwirtschaftlich genutzte Fläche in Bahngelände umgewandelt und aus der Verpachtung herausgenommen worden war. Der Kläger hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass sich der Flurstücksnachweis auf Grund der darin angegebenen tatsächlichen Nutzung "Bahngelände" und der bezeichneten Lage nicht auf das von ihm bewirtschaftete Flurstück (Nordteil der ursprünglichen Pachtfläche), sondern auf das nunmehr als Bahngelände genutzte Flurstück (Südteil der ursprünglichen Pachtfläche) bezieht. Auch hätte ihm der Widerspruch, dass einerseits die Teilflächen der ursprünglichen Pachtfläche zur Größe von rund zwei Hektar nach seinem Verständnis weiterhin die Flurstücksbezeichnung 10/2 tragen sollten, andererseits - nach dem Flurstücksnachweis - die Gesamtfläche des Flurstücks 10/2 rund einen Hektar betragen sollte, auffallen müssen. Zumindest hätte der Kläger auf Grund der vorstehenden Gesichtspunkte die Angaben zur Flurstücksbezeichnung und der Flächengröße überprüfen lassen müssen.

Unabhängig davon hat der Kläger auf Grund seiner Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis unrichtig angegeben, er habe das Flurstück 10/2 vollständig bewirtschaftet. Diese Antragsangaben lassen sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers in Einklang bringen, er sei davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Pachtfläche weiterhin einheitlich die Flurstücksbezeichnung 10/2 gehabt habe. In diesem Fall hätte er in den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zunächst die Gesamtfläche des Flurstücks sowie die Größe der Teilfläche des Flurstücks, die er nicht selbst oder nicht landwirtschaftlich genutzt hat, angeben müssen. Die Annahme des Klägers zugrunde gelegt, hätte er die Gesamtfläche des Flurstücks mit rund zwei Hektar, sowie eine von ihm nicht genutzte Fläche - nämlich die als Bahngelände und Straße genutzte südliche Teilfläche der ursprünglichen Pachtfläche - mit etwas mehr als einem ha angeben müssen. Dies hat er aber nicht getan. Hätte er angegeben, dass er von einer Gesamtfläche von zwei Hektar nur eine Teilfläche von rund einem Hektar bewirtschaftet habe, wären die Unrichtigkeiten der Angaben des Klägers hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung und der Flächengröße bereits im Rahmen der Verwaltungskontrolle aufgefallen.

2.

Die hiernach ermittelte Fläche für Flächenzahlungen der Kulturgruppe Getreide zur Größe von 36,1785 ha ist um 3,2206 ha zu kürzen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Art. 31 Abs. 2 ermittelten Fläche und die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, nicht aber mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Bezogen auf die Kulturgruppe Getreide (Art. 30 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999) beträgt die Differenz zwischen der beantragten Fläche (37,7888 ha) und der ermittelten Fläche (36,1785 ha) 1,6103 ha; diese Abweichung macht mehr als 3 % aus.

3.

Die Kürzung der ermittelten Fläche nach Art. 32 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 entfällt nicht nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung. Nach dieser Bestimmung finden die in Titel III der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld tritt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 4. April 2002 waren hinsichtlich des Flurstücks 10/2 und der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche unrichtig. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich weiter, dass den Kläger insofern auch ein Schuldvorwurf trifft. Auf Grund der oben aufgezeigten Anhaltspunkte dafür, dass er nicht das Flurstück 10/2 bewirtschaftete, hätte er vor Antragstellung die Richtigkeit der Angaben überprüfen müssen, ehe er die Flächen- und Ausgleichszahlungen beantragte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 26.04 -, RdL 2005, 188).

Die Kürzung des Anspruches auf Flächenzahlung kann auch nicht nach Art. 44 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung entfallen, weil ein Fall der Antragsberichtigung durch den Antragsteller im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt.

4.

Die Fläche, für die der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Flächenzahlung hat, ist auf Grund der allgemeinen Grundflächenüberschreitung in Niedersachsen um 2,55 % auf 32,1175 ha zu kürzen. Nach Art. 2 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist die einzelbetriebliche Fläche, für die ein Anspruch auf Zahlung besteht - nämlich die nach Art. 31 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ermittelte und ggf. nach § 32 der Verordnung gekürzte Fläche - proportional zu kürzen, wenn die Summe der Flächen, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 eine Zahlung beantragt wird, die Grundfläche nach Art. 8 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 übersteigt. Der Umfang der Kürzung ergibt sich aus Art. 10 und 12 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 und beträgt für das Jahr 2002 in Niedersachsen nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten 2,55 %.

Zusammenfassend beläuft sich der Anspruch des Klägers auf Flächenzahlung für die Kulturgruppe Getreide auf 32,1175 ha zu je 322,56 EUR, mithin auf 10.359,81 EUR. Zudem sind Ausgleichszahlungen für Flächenstilllegung in Höhe von 1.770,24 EUR zu gewähren, so dass für das Antragsjahr 2002 der Gesamtanspruch des Klägers auf Agrarförderung 12.130,05 EUR beträgt.

II.

Der Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg vom 22. Januar 2003 in der durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 17. März 2004 geänderten Fassung über die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Jahre 1994 bis 2001, verbunden mit der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Agrarförderung ist rechtmäßig.

1.

Die teilweise Rücknahme der in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Bewilligungsbescheide über Flächen- und Ausgleichszahlung in den Antragsjahren 1994 bis 2001 findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) in der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2004 geltenden Fassung der Änderung auf Grund der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). Auch hindert grundsätzlich ausschließendes vorrangiges Gemeinschaftsrecht die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht. Das Gemeinschaftsrecht weist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 21. September 1983 - C-215/82 -; Urteil vom 20. September 1990 - C-5/89 -; Urteil vom 17. Mai 1993 - C-290/91 -, NVwZ 1993, 973; Urteil vom 13. März 2008 - C-383/06 -, juris) im gegenwärtigen Stand keine Rechtsvorschriften auf, die die Befugnis der Behörde dem Beihilfeempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; Urteil vom 8. Februar 1996 - BVerwG 3 C 18.94 -, Buchholz 451.511 § 10 MOG Nr. 2 m.w.N. = RdL 1996, 159; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2007 - 11 B 6.05 -, RdL 2007, 319). Eine solche Befugnis lässt sich weder Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 noch Art. 49 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, der sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume bezieht, entnehmen. Nach diesen Bestimmungen ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Diese Norm gibt allerdings nur den äußeren Rahmen vor und überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein die Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zurückgenommen werden kann und wann die Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe erfüllt ist und durchgesetzt werden kann. Mithin kommt das nationale Recht zur Anwendung, jedoch unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O. [Rdnr. 48]; Senatsurteil vom 24. November 2004 - 10 LB 9/03 -, vom 7. Juli 2004 - 10 LB 3880/01 - und vom 21. Juni 2005 - 10 LB 156/02 -, n.v.).

Nach dem hier anzuwendenden § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen. Die in dem Widerspruchsbescheid aufgeführten Bewilligungsbescheide des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg betreffend die Agrarförderung für die Jahre 1994 bis 2001 sind rechtswidrig, soweit der Kläger Flächen- und Ausgleichszahlungen für das Flurstück 10/2 mit einer Größe von 1,08 ha beantragt hat und daraufhin Beihilfen bewilligt worden sind sowie im Umfang der auf Grund dieser Unregelmäßigkeit festzusetzenden Kürzung der Beihilfe bezogen auf die gesamte ermittelte Fläche.

Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide folgt aus dem Umstand, dass das Flurstück 10/2 vom Kläger tatsächlich weder bewirtschaftet noch stillgelegt worden und deshalb nicht beihilfefähig gewesen ist. Für das tatsächlich von ihm bewirtschaftete oder stillgelegte Flurstück 10/4 hat der Kläger Flächen- oder Ausgleichszahlungen nicht beantragt.

Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 1994 bis 2001 entfällt auch nicht im Wege der Berichtigung der Förderanträge auf Grund eines offensichtlichen Fehlers auf der Grundlage des mit der Verordnung (EG) Nr. 229/95 der Kommission vom 3. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABl. Nr. L 27 S. 3) eingefügten Art. 5a Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 für die Antragsjahre 1995 bis 1999 und Art. 5b der vorgenannten Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 340 S. 29) für die Antragsjahre 2000 und 2001. Aus den oben dargelegten Gründen zu den Anforderungen, bei deren Vorliegen ein offensichtlicher Irrtum nach Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzunehmen ist und die auf die Art. 5a und 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 übertragbar sind, handelt es sich bei den fehlerhaften Antragsangaben des Klägers nicht um offensichtliche Fehler. Insoweit verweist der Senat auf die oben stehenden Ausführungen (S. 13 - 20).

Da die nationalen Bestimmungen über die Rücknahme und Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfen nur unter Beachtung der im Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen anzuwenden sind, beurteilt sich die Frage, in welchem Umfang die Bewilligungsbescheide auf Grund ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben sind, vorrangig nach den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge. Insoweit ist die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der für das jeweilige Antragsjahr geltenden Fassung heranzuziehen. Hingegen kann die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge für zurückliegende Wirtschaftsjahre nicht auf die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltende Vorschrift des Art. 49 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gestützt werden. Diese Bestimmung gilt nur für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 54 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Zwar wird mit Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 aufgehoben, die letztgenannte Verordnung gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume beziehen (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Regelung in Art. 52a Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (EG), die durch die Verordnung Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 17 S. 7) eingefügt worden ist. Nach dieser Bestimmung findet abweichend von Art. 54 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Art. 49 Abs. 5 dieser Verordnung auch Anwendung im Hinblick auf Beihilfeanträge, die sich auf Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben, es sei denn, der Begünstigte hat bereits vor dem 1. Februar 2004 von der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde. Im Gegenschluss ist aus Art. 52a der Verordnung zu folgern, dass Art. 49 dieser Verordnung mit Ausnahme seines Absatzes 5 nicht auf Beihilfeanträge für die Antragsjahre vor 2002 anwendbar ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. April 2006 - BVerwG 3 B 24.06 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 207).

Hiernach ist bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABl. Nr. L 212 S. 23) - mithin für die Antragsjahre 1994 bis 1997 - gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG auf § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzugreifen. Mit Inkrafttreten der Neufassung des Art. 14 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 - mithin für die Antragsjahre 1998 bis 2001 - ist der Vertrauensschutz des Beihilfeempfängers mit dieser Bestimmung abschließend geregelt, so dass für nationale Regelungen zum Vertrauensschutz kein Raum mehr bleibt (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117/04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112).

Indes hindert die Regelung in § 48 Abs. 2 VwVfG die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 1994 bis 1997 nicht. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der u.a. eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Der mit dieser Regelung verbundene Ausschluss des Vertrauensschutzes beruht auf dem Gedanken, dass in diesen Fällen die Ursache der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt und daher dessen Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Kläger hat in seinen Anträgen auf Bewilligung von Flächen- und Ausgleichszahlungen für die Jahre seit 1994 unrichtige Angaben im Hinblick für die Flurstücksbezeichnung und die Größe der bewirtschafteten Fläche gemacht. Die Angaben sind auch "in wesentlicher Beziehung" unrichtig gewesen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers bezieht sich diese Voraussetzung nicht auf die Schwere der Unrichtigkeit und der damit verbundenen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern auf die Entscheidungserheblichkeit der unrichtigen Angaben. Da sich die Angaben über die Bewirtschaftung einer bestimmten landwirtschaftlichen Fläche sowie deren Größe auf die Höhe der Flächen- und Ausgleichszahlungen auswirken, sind die fehlerhaften Antragsangaben auch entscheidungserheblich gewesen. Auf Grund seines Antrages und den darin enthaltenen unrichtigen Angaben hat der Kläger den Erlass der hinsichtlich der Höhe der Beihilfe rechtswidrigen Bewilligungsbescheide erwirkt; die unrichtigen Angaben sind zugleich ursächlich für die in der Höhe fehlerhafte Bewilligung gewesen. Ein Verschulden ist für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986, a.a.O.).

Aus diesen Gründen greift auch der Einwand des Klägers, sein Vertrauen sei schutzwürdig, weil er die bewilligten Flächen- und Ausgleichszahlungen bereits verbraucht habe (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), nicht durch.

Die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 1998 bis 2001 ist auch nicht durch Art. 14 Abs. 4 Unterabsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 geänderten Fassung ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht, wenn die Zahlung der Beihilfe auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger im Zuge der Antragstellung nicht in gutem Glauben gehandelt hat und billigerweise den Irrtum hätte erkennen müssen. In gutem Glauben handelt nur derjenige, der vernünftigerweise keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit hat. Wie der Senat bereits im Einzelnen dargelegt hat, hätte der Kläger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf Grund mehrerer deutlicher Anhaltspunkte erkennen müssen, dass die von ihm in den Anträgen angegebenen Flurstücksbezeichnungen und Größenangaben in Bezug auf die von ihm tatsächlich bewirtschaftete Fläche nicht richtig sein konnten. Aus diesen Gründen hätte der Kläger zugleich auch billigerweise den Irrtum erkennen können, so dass ihm auch aus diesem Grund Vertrauensschutz nach Art. 14 Abs. 4 Unterabsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht zugesprochen werden kann.

Wollte man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Regelung über die Rückzahlung nach Art. 49 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auch für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor 2002 anwenden, so ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung ebenfalls nicht nach Art. 49 Abs. 4 dieser Verordnung - der inhaltlich mit Art. 14 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der zuletzt genannten Fassung übereinstimmt - entfallen kann.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfe entfällt auch nicht nach Art. 52a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Gemäß Art. 52a der genannten Verordnung findet abweichend von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung die Verjährungsregelung des Art. 49 Abs. 5 der Verordnung auch auf Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume beziehen, nur dann Anwendung, wenn der Begünstige nicht bereits vor dem 1. Februar 2004 von der zuständigen Behörde erfahren hat, "dass die Beihilfe zu Unrecht" gewährt worden ist. Hier ist der Kläger bereits vor dem 1. Februar 2004 über die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Flächen- und Ausgleichszahlung für die Jahre 1994 bis 2001 mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Januar 2003 informiert worden. Hierbei ist es ohne Belang, dass der Kläger erst mit Widerspruchsbescheid vom März 2004 über die endgültige Höhe der Rückforderung informiert worden ist; maßgeblich für die Übergangsvorschrift des Art. 52a Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist allein, dass er von der zuständigen Behörde über die Unrechtmäßigkeit der früheren Bewilligungsbescheide als solche vor dem 1. Februar 2004 informiert worden ist.

Die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 1994 bis 2001 und die Rückforderung sind nicht nach Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 verjährt. Nach dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab der Begehung der Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung. Diese Verjährungsregelung gilt sowohl für die Unregelmäßigkeiten nach Art. 5 wie für die nach Art. 4 der Verordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - C-278/02 [Handlbauer] -, Rdnr. 34). Jedoch beginnt bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird (Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung). Der Senat kann offen lassen, ob hier eine andauernde Unregelmäßigkeit vorliegt (in einem entsprechenden Fall bejahend: Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 19 B 05.626 -, RdL 2007, 194). Denn der Kläger hat in seinen Anträgen für die Jahre 1994 bis 2001 jeweils für das von ihm nicht bewirtschaftete Flurstück 10/2 Beihilfen beantragt, so dass von einer wiederholten Unregelmäßigkeit auszugehen ist. Da hiernach die Verjährung mit der Antragstellung am 4. April 2002 zu laufen begonnen hat und spätestens mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides im Januar 2003 nach Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Verordnung unterbrochen worden ist, ist die Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung gewahrt.

Der Umfang der teilweisen Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 1994 bis 2001 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Auch der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 17. März 2004 genannten Flächen- und Ausgleichszahlungen, soweit sie in den Jahren 1994 bis 2001 zu Unrecht an die Kläger gezahlt wurden, fehlerhaft berechnet worden sind.

2.

Die mit dem Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg vom 22. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 17. März 2004 festgesetzte Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG, jedoch unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O. [Rdnr. 48]; Urteil vom 16. Juli 1998 - C-298/96 [Ölmühle Hamburg] -, juris; Senatsurteil vom 24. November 2004 - 10 LB 9/03 -, vom 7. Juli 2004 - 10 LB 3880/01 - und vom 21. Juni 2005 - 10 LB 156/02 -, n.v.).

In Bezug auf die Rückforderung von Flächen- und Ausgleichszahlungen für die Antragsjahre 1994 bis 2001 in Höhe von 12.368,46 EUR bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der rechnerischen Ermittlung des Rückforderungsbetrages hat der Kläger keine Einwände erhoben.

Der im Vorverfahren erhobene Einwand des Klägers, er habe die gewährten Beihilfen bereits zur Deckung der regelmäßigen Betriebsausgaben und seines Lebensunterhalts verbraucht, rechtfertigt es nicht, von der Rückforderung abzusehen. Nach § 49a Abs. 2 VwVfG gelten in Bezug auf den Umfang der Erstattung - mit Ausnahme der Verzinsung - die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Ersatze des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Indes ist der Kläger nicht in diesem Sinne entreichert. Ein Fall des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist dann nicht gegeben, wenn der Bereicherte Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte. Die vom Kläger angeführten Ausgaben sind solche. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Verbrauch der gewährten Beihilfen durch ihn dazu geführt hat, dass er Aufwendungen gemacht hätte, die er - hätte er den zuviel gezahlten Betrag nicht erhalten - sonst nicht gemacht hätte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2002 - 19 B 98.945 -, RdL 2003, 104). Die vom Kläger angeführten Betriebskosten und Ausgaben für den Lebensunterhalt sind Aufwendungen, die ohnehin notwendigerweise angefallen sind.

Daneben kann der Einwand des Wegfalls der Bereichung auf Grund der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen nur dann erhoben werden, wenn zum einen der gute Glaube des Empfängers nachgewiesen ist und zum anderen der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil durch die Beihilfe weitergegeben hat und ein eventueller Regressanspruch wertlos wäre (EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-298/96 -, juris). Die Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts, um den Einwand des Wegfalls der Bereicherung erheben zu können, sind nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, kann sich der Kläger in Bezug auf die Antragstellung und anschließende Beihilfegewährung nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, so dass er nicht im guten Glauben gehandelt hat.

Hiernach kann offen bleiben, ob sich der Klägers auf den Wegfalls der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch deshalb nicht berufen kann, weil er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

III.

Die Berufung der Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur Lüneburg vom 22. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 17. März 2004 Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Bescheide in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) festgesetzt worden sind.

Die Festsetzung der Zinsen findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz MOG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1) ist für die Antragsjahre 1994 bis 2001 nicht Art. 14 Abs. 1 und 3 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 betr. die Erhebung von Zinsen auf den zu Unrecht gezahlten Betrag ab den Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe, sondern die weniger strenge Bestimmung des Art. 49 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzuwenden, die die Erhebung von Zinsen erst vom Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an vorsieht.

Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 liegen vor. Bei der unzutreffenden Angabe der zu berücksichtigenden Fläche in einem Beihilfeantrag gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 handelt es sich um eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 und die Streichung der Beihilfe nach Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wegen der Abweichung zwischen der im Antrag angegebenen und der tatsächlich ermittelten Fläche ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-286/05 [Haug], Rdnr. 21).

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass Rückforderungen nach § 10 Abs. 3 MOG und die damit verbundenen Festsetzungen von Zinsen auf Grundlage des § 14 MOG, die ihrerseits in materieller Hinsicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zurückgehen, keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 seien, weshalb Art. 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung keine Anwendung finde (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2006, a.a.O.). Nach der späteren, für die Auslegung des Gemeinschaftsrecht verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 4. Mai 2006, a.a.O.) ist aber davon auszugehen, dass die mit einer Sanktion verbundene Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen einschließlich festgesetzter Zinsen auf den Rückforderungsbetrag eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist. Nach der letztgenannten Bestimmung können Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, u.a. zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion in Form eines vollständigen oder auch teilweisen Entzugs eines nach dem Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils führen, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat. Hiernach ist auch im Falle der teilweisen Rückforderung von Beihilfen - zum einen auf Grund einer geringeren ermittelten Fläche und zum anderen auf Grund der damit verbundenen Kürzung des Beihilfeanspruches - insgesamt als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anzusehen. Die mit der Rückforderung verbundene Festsetzung von Zinsen teilt die rechtliche Einordnung der Rückforderung als verwaltungsrechtliche Sanktion.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Soweit der Senat der Klage stattgegeben hat, ist die Revision wegen Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2006 - BVerwG 3 B 24.06 - nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Im Übrigen kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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