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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 10 LB 356/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZAV
Vorschriften:
VwGO § 43 Abs. 2 S. 1 | |
ZAV § 12 Abs. 3 S. 1 | |
ZAV § 12 Abs. 3 S. 3 | |
ZAV § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 | |
ZAV § 12 Abs. 4 S. 2 |
Von einer Verpflichtung des Pächters zur Zahlung des Übernahmebetrages nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ist nicht auszugehen, wenn die Übernahme der gepachteten Anlieferungs-Referenzmenge zwischen Pächter und Verpächter erkennbar in Streit steht. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV nicht zu laufen. Hat der Verpächter vor Ablauf des Pachtvertrages eine Übertragung der Anlieferungs- Referenzmenge auf einen Dritten versucht, ist es für Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung des Übernahmebetrages nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ohne Belang, dass der Dritte den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge auf sich behauptet und das Übernahmerecht des Pächters bestreitet.
In Verfahren über die Bescheinigung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der im Falle der Versagung der Bescheinigung statthaften Verpflichtungsklage.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung der dem Beigeladenen ausgestellten Bescheinigung über die Übernahme einer Anlieferungs-Referenzmenge sowie die Feststellung, dass die Anlieferungs-Referenzmenge ohne Abzug auf ihn übergegangen ist.
Der Kläger war bis 1996 selbst Milcherzeuger. Die für die Milcherzeugung erforderlichen Anlagen sind weiterhin vorhanden. Nachdem er die Anlieferungs-Referenzmenge zunächst anderweitig verpachtet hatte und dieses Pachtverhältnis beendet worden war, schloss er mit dem Beigeladenen unter dem 15. September 1997 einen Vertrag über die befristete Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge von 61.457 kg. Dabei vereinbarten der Kläger und der Beigeladene, dass der Vertrag mit dem 15. September 1997 beginne und für die Dauer von drei Jahren gelte, wobei das Vertragsjahr das Garantiemengenjahr sei; im laufenden Garantiemengenjahr könne der Beigeladene noch 56.336 kg Milch abgabefrei liefern.
Unter dem 15. März 2000 schlossen der Kläger und der Landwirt H. I. aus J. (Landkreis Osnabrück) einen Vertrag über den Verkauf der o.a. Anlieferungs-Referenzmenge sowie über die Abtretung eines Herausgabeanspruches hierauf. In diesem Vertrag wurde festgehalten, dass die Anlieferungs-Referenzmenge bis zum 31. März 2000 auf einen anderen Milcherzeuger übertragen worden sei. Unter dem 16. März 2000 ergänzten der Kläger und der Landwirt I. diesen Vertrag u.a. dahin, dass die Referenzmenge zum 31. März 2001 zur Verfügung stehe, die für die Referenzmenge zu zahlende Pacht dem Landwirt I. zustehe und an ihn zu zahlen sei. Am 29. März 2000 beantragte der Landwirt I. die Ausstellung einer Bescheinigung über die Rückübertragung der Referenzmenge, weil der Vertrag über die Verpachtung der Anlieferungs-Referenzmenge am 31. März 2000 ausgelaufen sei. Die Landwirtschaftskammer Weser-Ems - Landwirtschaftsamt Osnabrück, Amt Bersenbrück - wies darauf hin, dass der Beigeladene geltend gemacht habe, dass das Pachtverhältnis erst mit Ablauf des 31. März 2001 ende, so dass der Antrag erst im April 2001 bearbeitet werden könne. Der Beigeladene zahlte an den Landwirt I. für die tatsächliche Nutzung der Anlieferungs-Referenzmenge die Pacht am 29. Dezember 2000 und 2. Februar 2001 in Höhe von 7.700,- DM.
Mit Bescheid vom 12. April 2001 bescheinigte die Landwirtschaftskammer Weser-Ems den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge vom Beigeladenen auf den Landwirt I.. Dagegen legte der Beigeladene am 3. Mai 2001 Widerspruch ein.
Nachdem die Beklagte diesen Widerspruch zurückgewiesen hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2. Kammer - mit Urteil vom 12. Dezember 2003 (2 A 185/01) die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Beigeladenen die am 19. April 2000 beantragte Bescheinigung über die wirksame Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge des Klägers auszustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde am 9. Februar 2004 rechtskräftig; der Kläger war an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Im Laufe des Verfahrens 2 A 185/01 verurteilte das Landgericht Osnabrück mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2002 - 5 O 2415/01 - den Beigeladenen, gegenüber dem klagenden Landwirt I. u.a. die Willenserklärungen abzugeben, dass ihm die vom Kläger überlassene Anlieferungs-Referenzmenge seit dem 1. April 2001 nicht mehr zustehe und er die Übernahmeerklärung vom 17. April 2000 widerrufe. Die dagegen eingelegte Berufung des Beigeladenen wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. Juni 2003 (1 U 93/02) zurück. Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichtes mit Beschluss vom 25. März 2004 (V ZR 199/03).
In der Folgezeit bemühte sich der Beigeladene dahin, dass der Landwirt I. auf seine Ansprüche aus dem zivilrechtlichen Urteil verzichte. Der Kläger erklärte gegenüber dem Beigeladenen unter dem 3. November 2004, dass der Landwirt I. keine Ansprüche aus dem im Jahr 2000 geschlossenen Referenzmengen-Kaufvertrag mehr stelle; dieser Kaufvertrag werde abgewickelt. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen erklärte gegenüber der Beklagten unter dem 24. November 2004, dass der Referenzmengen-Kaufvertrag mittlerweile rückabgewickelt worden sei und der Landwirt I. den Kaufpreis zurückerhalten habe. Am 6. Dezember 2005 erklärte der Beigeladene gegenüber der Beklagten, man habe sich in der Sache geeinigt und er bitte mitzuteilen, in welcher Höhe sich der Übernahmebetrag für die Anlieferungs-Referenzmenge des Klägers belaufe.
Der Beigeladene überwies am 14. Februar 2006 für die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge einen Betrag von 31.790,11 EUR an den Kläger. Die Beklagte stellte daraufhin dem Beigeladenen die beantragte Bescheinigung über die wirksame Übernahme der Anlieferung-Referenzmenge am 27. Februar 2006 aus.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. März 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat: Der Beigeladene habe den Übernahmebetrag nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts gezahlt. Da das vom Beigeladenen erwirkte Urteil des Verwaltungsgerichts im Januar 2004 rechtskräftig geworden sei, habe kein Grund mehr bestanden, die Zahlung zurückzuhalten. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten und des Beigeladenen habe spätestens seit Herbst 2005 das zivilgerichtliche Urteil der Zahlung nicht mehr entgegenstehen können, weil zu diesem Zeitpunkt bereits der Landwirt I. erklärt habe, keine Rechte mehr aus dem Urteil geltend zu machen. Im Falle der Rückübertragung der Referenzmenge würde er bzw. würden seine Kinder als Erzeuger wieder tätig werden. Die Milcherzeugung sei zum Ende des Pachtverhältnisses auf Grund der Auskünfte der Beklagten nicht wieder aufgenommen worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die im vorgenannten Bescheid zugewiesene Quote ihm zugeordnet wird, weil er beabsichtigt, innerhalb kürzester Zeit die Milchproduktion aufzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtene Bescheinigung verteidigt und zur Begründung ausgeführt: In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Übernahmebetrages sei zu berücksichtigen, dass vor einer Zahlung zunächst eine Klärung bzw. Einigung zwischen dem Landwirt I. und dem Beigeladenen habe herbeigeführt werden müssen. Diese Bemühungen hätten entsprechend gedauert. Es erscheine nahezu treuwidrig, wenn der Kläger in diesem Verfahren den Eindruck erwecke, von den damaligen zivilrechtlichen Verwicklungen der Parteien und der ausschließlich darin begründeten nicht fristgerechten Zahlung des Übernahmebetrages nichts gewusst zu haben. Es lägen deshalb mehr als ausreichende Gründe dafür vor, dass der Beigeladene trotz Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2003 den Übernahmebetrag zunächst nicht gezahlt habe.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Er habe kurz nach der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung mit Schreiben vom 3. Mai 2004 den Kläger auf die Umstände und den eingetretenen Schwebezustand hingewiesen, worauf allerdings keine Reaktion erfolgt sei. Er habe daraufhin eine Regelung unter Mitwirkung der Beklagten und des Landwirts I. herbeizuführen versucht. Dies sei erst nach geraumer Zeit im Herbst 2005 gelungen, indem die Prozessbevollmächtigten des Landwirts I. schriftlich zugestanden hätten, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück rechtskräftig sei und der Landwirt I. auf Grund der verwaltungsrechtlichen Lage ohnehin nicht mehr in den Genuss der Anlieferungs-Referenzmenge kommen könne.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. November 2007 der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2006 aufgehoben sowie festgestellt, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses am 31. März 2000 mit dem Beigeladenen die verpachtete Milchreferenzmenge auf den Kläger übergegangen ist, sofern der Kläger die Tätigkeit eines Milcherzeugers in kürzester Zeit selbst wieder aufnimmt. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Die gegen die Bescheinigung der Beklagten vom 27. Februar 2006 gerichtete Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Die Bescheinigung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge durch den Pächter nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Zusatzabgabenverordnung - ZAV - hätten nicht vorgelegen. Der Beigeladene habe nicht fristgerecht den Übernahmebetrag an den Kläger gezahlt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV habe der Pächter bei Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 v.H. des Gleichgewichtspreises zu zahlen, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden sei. Allerdings beginne die Zahlungsfrist erst dann zu laufen, wenn das Übernahmerecht des Pächters gegebenenfalls durch bestands- oder rechtskräftige Entscheidung feststehe. Auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2003 sei die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge unstreitig gewesen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 9. Februar 2004 habe die Frist zur Zahlung des Übernahmebetrages zu laufen begonnen. Der Beigeladene habe aber erst am 14. Februar 2006 und damit verspätet gezahlt. Daneben stehe der Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge durch den Beigeladenen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Osnabrück - 5 O 2415/01 - vom 16. Juli 2002 entgegen. Daher gelte die Übernahmeerklärung des Beigeladenen vom 17. April 2000 als widerrufen. Damit sei das Übernahmerecht des Beigeladenen rückwirkend entfallen. Dem stehe das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Dezember 2003 nicht entgegen, da es im Verhältnis zum Kläger keine Bindungswirkung entfalte.
Auch die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Sie sei nicht subsidiär, da sie aufgrund des gesetzlichen Übergangs der Anlieferungs-Referenzmenge die einzige in Betracht kommende Klageart sei. Der Kläger habe zudem ein Feststellungsinteresse wirtschaftlicher Art. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Anlieferungs-Referenzmenge sei mit Ablauf der Pachtzeit auf den Kläger ohne Abzug zugunsten der nationalen Reserve wieder übergegangen. Zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt des Übergangs zum Pachtende am 31. März 2000 nicht selbst Milcherzeuger gewesen, er habe aber alle notwendigen Einrichtungen vorgehalten, um beim Rückfall der Anlieferungs-Referenzmenge die Erzeugung erneut und selbst aufzunehmen. Er benötige deshalb die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung, so dass kein Abzug zugunsten der nationalen Reserve erfolgen dürfe.
Gegen diese Entscheidung führen die Beklagte und der Beigeladene die vom Senat mit Beschluss vom 23. September 2008 wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache und wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bezüglich der Feststellungsklage (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 VwGO) zugelassenen Berufungen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die angefochtene Bescheinigung sei rechtmäßig, weil der Beigeladene sein Übernahmerecht wirksam ausgeübt habe. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Übernahmebetrages habe es vor dem Hintergrund der lang andauernden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen für die Entrichtung des Übernahmebetrages an den Kläger noch keine unstreitige Rechtsgrundlage gegeben. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der zivilrechtliche Streit zwischen den unmittelbar Beteiligten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2003 noch nicht beendet gewesen sei. Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten zivilrechtlich ausgeurteilten Widerruf der Übernahmeerklärung bleibe offen, ob dieser Umstand bei der Entscheidung über die Wirksamkeit des Übernahmerechts berücksichtigt werden müsse. Insoweit seien die Entscheidungen in Zivilrechtsstreitigkeiten zunächst allein für die dort unmittelbar Beteiligten bindend. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Behauptung des Klägers, er habe die Aufnahme der Milcherzeugung beabsichtigt, nicht zutreffend sei. Bislang hätten weder der Kläger, seine Ehefrau noch deren Kinder irgendwelche Schritte unternommen, die auf die Aufnahme einer ernsthaften Milcherzeugung hindeuteten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Er habe den Übernahmebetrag rechtzeitig gezahlt. Die Frist zur Zahlung könne erst dann anfangen zu laufen bzw. deren Ende müsse solange gehemmt sein, bis für den Übernehmer klar sei, dass ein Übernahmerecht Bestand habe und er die Quote daher auch behalten dürfe. Ansonsten trete er in Vorleistung und gehe anschließend das Risiko ein, dass die ihm gebührende Gegenleistung ihm anschließend wieder genommen werde. Im vorliegenden Fall habe zwar ein rechtskräftiges Verwaltungsgerichtsurteil vorgelegen, welches das Übernahmerecht bestätigt habe. Allerdings sei eine Ausnahmesituation dadurch entstanden, dass ein Zivilurteil, woraus der seinerzeit am Verfahren beteiligte Landwirt I. hätte weiter vorgehen können, dem Übernahmerecht entgegengestanden bzw. entgegenzustehen gedroht habe. Er habe alles versucht, um die Rechtsunsicherheiten aus dem Wege zu räumen und zwar sowohl im Verhältnis zum Kläger als auch im Verhältnis zum Landwirt I.. Ein eindeutiger Verzicht auf seine Rechte aus dem Urteil sei vom Landwirt I. nicht zu erlangen gewesen. Um die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge bescheinigt zu bekommen, habe er sich zur Zahlung des Übernahmebetrages entschlossen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Zahlungsreife noch nicht vorgelegen. Im Übrigen liege der vom Verwaltungsgericht angenommene Widerruf der Übernahmeerklärung nicht vor, jedenfalls nicht mit einer übergreifenden (objektiven) Wirkung. Alle Rechtswirkungen des Urteils des Landgerichts Osnabrück seien allein für die an diesem Verfahren Beteiligten bindend, und zwar dahingehend, dass der Landwirt I. von ihm - dem Beigeladenen - verlangen könne, die Anlieferungs-Referenzmenge herauszugeben, weil sie ihm nicht zustünde.
Der Beigeladene beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der - nicht anwaltlich vertretene Kläger - stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind in ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die zugunsten des Beigeladenen ergangene Bescheinigung gerichteten Anfechtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben, so dass insoweit die Berufungen zurückzuweisen sind (1.). Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen haben hingegen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen hat; insoweit ist das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen (2.).
1.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, soweit der Kläger die Aufhebung der dem Beigeladenen ausgestellten Bescheinigung vom 27. Februar 2006 über die wirksame Ausübung des Übernahmerechts hinsichtlich der vom Kläger gepachteten Anlieferungs-Referenzmenge begehrt. Die Bescheinigung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a.
Der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheinigung sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts zugrunde zu legen, die sich in dem Zeitpunkt des vom Kläger geltend gemachten Referenzmengenübergangs - hier nach Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2001 - Geltung beilegten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 -, Buchholz 451.514 ZAV Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Dies sind die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 749/2000 der Kommission vom 11. April 2000 (ABl. Nr. L 90 S.4) und die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) - ZAV - vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der Fassung des BSE-Maßnahmegesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226).
Das Pachtverhältnis über die befristete Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge vom Kläger auf den Beigeladenen endete mit Ablauf des 31. März 2001. Zwar hat der Kläger nach der mit dem Beigeladenen geschlossenen Vereinbarung vom 15. September 2007 die ihm zugeordnete Anlieferungs-Referenzmenge nach § 7 Abs. 2a Satz 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) - MGV - zunächst befristet bis zum Ablauf des 31. März 2000 auf den Beigeladenen übertragen. Dieses Pachtverhältnis ist indes auf Grund der Verlängerung der Vereinbarung tatsächlich erst mit Ablauf des 31. März 2001 beendet worden. Nach § 12 Abs. 1 ZAV können Pachtverträge über Anlieferungs-Referenzmengen, die - wie hier - vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer von Verträgen über die befristete Überlassung von Anlieferungs-Referenzmengen können seit dem 1. April 2000 mündlich oder durch konkludentes Handeln wirksam verlängert werden. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2a der bis 31. März 2000 gültig gewesenen MGV, der für die Überlassung einer Anlieferungs-Referenzmenge eine schriftliche Vereinbarung vorgesehen hat, ist für die Verlängerung von Pachtverträgen nach § 12 Abs. 1 ZAV die Schriftform nicht (mehr) erforderlich (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 21 ZB 06.3242 -, juris). Hier haben der Kläger und der Beigeladene das Vertragsverhältnis über die befristete Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge rechtlich wirksam durch konkludentes Handeln bis zum 31. März 2001 verlängert. Im Zusammenhang mit dem vom Kläger angestrebten Verkauf der Anlieferungs-Referenzmenge an den Landwirt I. am 15. März 2000 und dem späteren Antrag auf Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge seitens des Landwirts I. hat der Beigeladene geltend gemacht, dass das Pachtverhältnis tatsächlich zum 31. März 2001 auslaufe. In diesem Zusammenhang haben der Kläger und der Landwirt I. unter dem 16. März 2000 eine Zusatzvereinbarung getroffen, dass die Anlieferungs-Referenzmenge erst zum 31. März 2001 zur Verfügung stehe und dem Landwirt I. die bis dahin vom Beigeladenen zu zahlende Pacht zustehe und an ihn zu zahlen sei. Auch wenn eine Verlängerung des Pachtverhältnisses vor dem 1. April 2000 mangels Schriftform nicht wirksam zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert worden ist, so ist nach dem 1. April 2000 in rechtlich wirksamer Weise das Pachtverhältnis verlängert worden. Der Beigeladene hat den vereinbarten Pachtpreis gezahlt, den der Landwirt I. in Vollzug der mit dem Kläger vereinbarten Abtretung vom 16. März 2000 als Erfüllung des (verlängerten) Pachtvertrages angenommen hat.
b.
Die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Übernahme einer Anlieferungs-Referenzmenge nach §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV liegen nicht vor. Nach der letztgenannten Bestimmung hat der Pächter das Recht, die nach § 12 Abs. 2 ZAV zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen (Übernahmerecht). Dabei hat der Pächter sein Übernahmerecht gegenüber dem Verpächter geltend zu machen, weil das Übernahmerecht in das zwischen den Pachtvertragsparteien bestehende privatrechtliche Vertragsverhältnis eingebettet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C 10.02 -, BVerwGE 118, 70). Es wird wirksam, wenn der Pächter gegenüber der Landesstelle nachweist, dass er den Übernahmebetrag (§ 12 Abs. 3 Satz 4 ZAV) fristgerecht geleistet hat; insoweit ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts einen Betrag von 67 v.H. des Gleichgewichtspreises zu zahlen, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist. Nach Maßgabe dessen steht dem Beigeladenen das beanspruchte Übernahmerecht nicht zu: Der Beigeladene hat sein Übernahmerecht als Pächter der Anlieferungs-Referenzmenge nicht ordnungsgemäß ausgeübt (aa.); daneben wäre das Übernahmerecht nicht wirksam geworden, weil er den Nachweis über die rechtzeitige Zahlung des Übernahmebetrages an den Verpächter nicht erbracht hat (bb.).
aa.
Der Beigeladene hat das Übernahmerecht nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages und damit nicht fristgerecht gegenüber dem Kläger ausgeübt. Er hat zwar gegenüber dem Kläger unter dem 17. April 2000 erklärt, die gepachtete Anlieferungs-Referenzmenge übernehmen zu wollen. Diese Erklärung hat er aber verfrüht abgegeben. Der Verordnungsgeber sieht in § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV bereits nach dem eindeutigen Wortlaut vor, dass die Erklärung des Pächters, die Anlieferungs-Referenzmenge übernehmen zu wollen, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter zu erklären ist. Damit ist nicht nur bestimmt, wann eine solche Erklärung spätestens abgegeben werden muss. Zugleich wird mit dieser Bestimmung geregelt, dass die Erklärung frühestmöglich mit Ablauf des Pachtvertrages rechtlich wirksam abgegeben werden kann; denn eine zuvor abgegebene Erklärung liegt nicht "innerhalb", sondern außerhalb des maßgeblichen Zeitraums von einem Monat nach Ablauf des Pachtvertrages. Neben dem klaren Wortlaut der Bestimmung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung über das Übernahmerecht des Pächters (§ 12 Abs. 3 ZAV) und dessen Ausschluss (§ 12 Abs. 4 ZAV) für diese Auslegung. Nach der letztgenannten Bestimmung ist das Übernahmerecht u.a. ausgeschlossen, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen. In diesem Zusammenhang ist der Verpächter nicht gehalten, bereits vor Ablauf des Pachtvertrages eine verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob er selbst, Verwandte in gerader Linie oder sein Ehegatte beabsichtigen, nach Ablauf der Pachtzeit künftig die Milcherzeugung aufzunehmen, oder gar bereits entsprechende Vorkehrungen hierfür zu treffen.
Unabhängig davon ist die Übernahmeerklärung des Beigeladenen schon deshalb als verfrüht anzusehen, weil zum Zeitpunkt ihrer Abgabe am 19. April 2000 der vom Übernehmer zu zahlende Übernahmebetrag nicht feststellbar gewesen ist. Selbst im Falle der Unstreitigkeit eines Übernahmerechts des Beigeladenen als Pächter wäre dieser nicht in der Lage gewesen, den Übernahmebetrag innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts zu zahlen; eine derart verfrüht abgegebene Erklärung, die Anlieferungs-Referenzmenge übernehmen zu wollen, ist deshalb nicht geeignet, ein Übernahmerecht wirksam entstehen zu lassen. Dass hier zwischen den Beteiligten tatsächlich im Streit stand, ob der Beigeladene die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV beanspruchen kann, kann hinsichtlich der Zulässigkeit einer erheblich vor Ablauf des Pachtvertrages abgegebenen Übernahmeerklärung eines Pächters nicht von Belang sein.
bb.
Daneben wäre ein Übernahmerecht des Beigeladenen nicht wirksam geworden, weil der Beigeladene den Nachweis der fristgerechten Zahlung des Übernahmebetrages an den Kläger nicht erbracht hat. Der Beigeladene hat den Übernahmebetrag erst am 14. Februar 2006 und damit verspätet an den Kläger gezahlt.
Die Wirksamkeit des Übernahmerechts des Pächters hängt zum einen von der fristgerechten Zahlung des Übernahmebetrages und zum anderen von dem hierüber gegenüber der Landesstelle zu erbringenden Nachweis ab, so dass dem übernahmewilligen Pächter eine Vorleistungspflicht auferlegt wird. Jedoch ist es dem Pächter regelmäßig nicht zumutbar, der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ZAV bestehenden Pflicht zur Vorleistung nachzukommen, wenn der Verpächter oder die Landesstelle das Übernahmerecht des Pächters bestreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 10 MB 1937/01 -, n.v.; Bay. VGH, Urteil vom 4. März 2002 - 9 B 01.2154 -, RdL 2002, 193; Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -, RdL 2003, 323; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 9 B 01.1764 -, juris). Der in den vorgenannten Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtung zur Zahlung des Betrages innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts liegt die Annahme zugrunde, dass zwischen dem Pächter und dem Verpächter das Übernahmerecht dem Grunde nach nicht streitig ist, insbesondere Ausschlussgründe nach § 12 Abs. 4 ZAV nicht vorliegen. Steht dies aber erkennbar in Streit und hat die Behörde dem Verpächter den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge bescheinigt, ist von einer Verpflichtung des Pächters zur Zahlung des Übernahmebetrages nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV und damit von einem Beginn der Zahlungsfrist erst dann auszugehen, wenn das Übernahmerecht des Pächters, ggf. durch bestands- oder rechtskräftige Entscheidung, unstreitig ist. Andernfalls müsste der Pächter für eine Anlieferungs-Referenzmenge einen Kaufpreis vorleisten, ohne hinreichend sicher sein zu können, dass die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge auch tatsächlich nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV von der zuständigen Landesstelle bescheinigt wird. Hierdurch wird dem Pächter während der Verfahrensdauer in unzumutbarer Weise neben den Lasten der Finanzierung vor allem das Risiko der Insolvenz des Verpächters auferlegt. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV vorgesehenen Zahlungsfrist. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die Anlieferungs-Referenzmenge nach Ablauf der Pachtzeit alsbald dem Pächter oder dem Verpächter zugeordnet wird. Im Hinblick hierauf stellt es aber keine weitergehende Verzögerung dar, mit der Zahlung so lange abzuwarten, bis ggf. eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Übernahmerechts im Übrigen ergangen ist.
Da der Pächter das Übernahmerecht aus seinem Pachtverhältnis allein gegenüber dem Verpächter geltend machen kann, ist in diesem Zusammenhang allein maßgeblich, ob das vom Pächter geltend gemachte Übernahmerecht dem Grunde nach vom Verpächter oder von der Landesstelle bestritten wird. Nachdem das Verwaltungsgericht Osnabrück der Klage des Beigeladenen auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit des Übernahmerechts mit Urteil vom 12. Dezember 2003 (2 A 185/01) stattgegeben hatte, hat die Landwirtschaftskammer Weser-Ems als zuständige Landesstelle das Übernahmerecht nicht bestritten. Angesichts der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C 10.02 -, a.a.O.) wurde auch vom Kläger das Übernahmerecht des Beigeladenen dem Grunde nach - abgesehen von der Voraussetzung der fristgerechten Zahlung des Übernahmebetrages - nicht mehr bestritten; es stand seither zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit, dass die Anlieferungs-Referenzmenge nach Ablauf des Pachtvertrages mit dem Beigeladenen nicht auf den Landwirt I. übergegangen ist. Dementsprechend haben der Kläger und der Landwirt I. bereits im November 2004 die am 15. und 16. März 2000 geschlossenen Verträge über den Verkauf der Anlieferungs-Referenzmenge sowie die Abtretung des Herausgabeanspruches rückabgewickelt. Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück am 20. November 2007 nicht geltend gemacht, dass das Übernahmerecht des Beigeladenen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ZAV ausgeschlossen ist. Tatsächlich ist das Übernahmerecht auch nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung besteht das Übernahmerecht des Pächters nach § 12 Abs. 3 ZAV nicht, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV oder die in § 7 Abs. 2 Satz 5 ZAV genannten Personen nachweisen können, dass sie die Anlieferungsmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages mit Ablauf des 31. März 2001 haben weder der Kläger noch seine Ehefrau oder Verwandte in gerader Linie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. Hierfür spricht bereits, dass der Kläger nicht die Rückübertragung der Anlieferungs-Referenzmenge im Hinblick auf eine eigene Milcherzeugung auf ihn begehrte, sondern kurze Zeit zuvor die Anlieferungs-Referenzmenge an den Landwirt I. verkauft hat, um den monetären Wert der Anlieferungs-Referenzmenge zu realisieren.
Der Beigeladene kann sich nicht darauf berufen, dass die Frist zur Zahlung des Übernahmebetrages nicht zu laufen begonnen habe, weil er zum Widerruf der Übernahmeerklärung verurteilt worden ist und ihm eine Zahlung des Übernahmepreises nur dann zumutbar sei, wenn der Landwirt I. auf seinen mit rechtskräftigem Urteil ausgesprochenen Anspruch verzichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist eine Hemmung der Zahlungsfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV nur im Verhältnis des Pächters zum Verpächter gerechtfertigt. Mit Ablauf eines Pachtvertrages im Sinne des § 12 Abs. 1 ZAV geht die überlassene Anlieferungs-Referenzmenge entweder an den Verpächter zurück oder verbleibt beim Pächter, sofern er wirksam das Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV ausgeübt hat. Im Hinblick auf die mit der Zahlungsfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV verbundene Zielsetzung, nämlich sicherzustellen, dass die Anlieferungs-Referenzmenge nach Ablauf des Pachtvertrages alsbald dem Pächter oder dem Verpächter zugeordnet wird, stellt es nur dann eine weitergehende Verzögerung nicht dar, mit der Zahlung so lange abzuwarten, bis ggf. eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Übernahmerechts des Pächters im Übrigen und der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV gegenüber dem Verpächter ergangen ist.
2.
Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen haben hingegen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen habe. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Durch Feststellungsklage kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Allerdings kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann hier nicht mit der Begründung bejaht werden, sie sei die einzig in Betracht kommende Klageart. Vielmehr ist der Kläger gehalten, sich den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge nach Auslaufen des Pachtvertrages mit dem Beigeladenen durch die zuständige Landesstelle bescheinigen zu lassen und im Falle der Ablehnung innerhalb der Klagefrist Verpflichtungsklage zu erheben.
Im Übrigen mangelt es an einem streitigen Rechtsverhältnis zur Beklagten. Das Rechtsverhältnis hinsichtlich des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge auf den Kläger infolge der Beendigung des Pachtvertrages mit dem Beigeladenen ist nicht allein deshalb streitig, weil die Beklagte dem Beigeladenen bescheinigt hat, dass dieser das Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV wirksam ausgeübt habe. Insoweit kann der Ausgang der zugleich vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage nicht unberücksichtigt bleiben. Mit dem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt der Landesstelle, durch den die wirksame Ausübung des Übernahmerechts bescheinigt wird, steht zugleich dem Grunde nach fest, dass mit dem Ablaufen des Pachtvertrages die Anlieferungs-Referenzmenge auf den Kläger als Verpächter zurückgefallen ist. Dies wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
Hieraus folgt ferner, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung fehlt. In diesem Zusammenhang ist es für den Kläger zur Durchsetzung seiner Rechte einfacher, nach Stattgabe seiner Anfechtungsklage bei der zuständigen Landesstelle die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung zu beantragen und im Falle der Ablehnung Verpflichtungsklage zu erheben.
Soweit der Kläger mit seiner Klage zugleich die Feststellung begehrt, dass die Anlieferungs-Referenzmenge ohne Abzug zugunsten der Reserve des Landes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV) auf ihn übergegangen ist, zielt er auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Der Abzug zugunsten der Reserve des Landes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV erfolgt nicht unmittelbar Kraft Gesetzes, sondern muss durch Verwaltungsakt verfügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O.). Erst mit Ergehen eines solchen Verwaltungsaktes wird der Kläger unmittelbar in seinen Rechten berührt. Insoweit handelt es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage, die nur dann zulässig ist, wenn dem Kläger ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn dem Kläger die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz und die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes, nicht zumutbar ist, etwa weil ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht oder vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Daneben wäre die Feststellungsklage teilweise unbegründet. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anlieferungs-Referenzmenge ohne Abzug zugunsten der Reserve des Landes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV) auf den Kläger übergegangen ist.
Die in § 12 Abs. 4 Satz 1 ZAV genannten Ausnahmen vom Abzug zugunsten der Reserve des Landes liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV oder die in § 7 Abs. 2 Satz 5 ZAV genannten Personen nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen. Ein Benötigen der Anlieferungs-Referenzmenge verlangt nicht, dass deren Nutzung für den Betrieb erforderlich ist. Unter "benötigen" wird im Allgemeinen verstanden, dass die betreffende Person eine Sache "braucht", im Gegensatz zum "Angewiesensein", das eine Unentbehrlichkeit oder Unabdingbarkeit beinhaltet. Daher benötigt ein Verpächter die betreffende Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung, wenn er sie wegen noch offener (Stall-)Kapazitäten in seinem Betrieb verwenden kann und sie zum Erhalt und gegebenenfalls zum Ausbau des Milchwirtschaftsbetriebes nutzen will, insbesondere um den weiteren Bestand des Betriebs zu sichern (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2008 - 10 LC 226/06 -, AUR 2008, 350 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass der Verpächter entsprechende Nachweise zu erbringen hat, ist zu schließen, dass sich die Gründe, aus denen sich ein Benötigen der Anlieferungs-Referenzmenge für den Verpächter ergibt, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages bereits konkretisiert haben. Die vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführten Gründe für ein Benötigen der Anlieferungs-Referenzmenge genügen diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger hat nicht dargelegt, wer konkret beabsichtigt, die Milchwirtschaft tatsächlich aufzunehmen und die Anlieferungs-Referenzmenge zu nutzen. Allein die Behauptung, dass eine entsprechende Möglichkeit besteht, weil bestimmte Anlagen für die Milchwirtschaft zur Verfügung stehen, belegen ein konkretes Benötigen der Anlieferungs-Referenzmenge nicht.
Unabhängig davon ergibt sich aus § 12 Abs. 4 Satz 2 ZAV, dass der Abzug zugunsten der Reserve des Landes hier selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV zu erfolgen hat. Hiernach bleibt es beim Abzug zugunsten der Reserve des Landes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV, wenn die Anlieferungs-Referenzmengen zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewährsanspruchs verpachtet waren und sie der Pächter für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt, es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor. Diese Voraussetzungen haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vorgelegen.
Der Beigeladene hat zum Zeitpunkt des Auslaufens des Pachtvertrages und später einen Milchwirtschaftsbetrieb betrieben. Da er in dieser Zeit auch die vom Kläger übertragene Anlieferungs-Referenzmenge beliefert hat, hat er sie für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt. Dass ein besonderer Härtefall beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben war, der einen Abzug zugunsten der Reserve des Landes ausschließt, hat er nicht dargetan. Ein Fall der besonderen Härte verlangt, dass im Falle der Rückgewähr einer Anlieferungs-Referenzmenge der Verpächter, an den die Referenzmenge übergehen soll, durch den nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV angeordneten Einzug von 33 v.H. der Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes in seinen betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnissen objektiv erheblich schwerer getroffen wird als andere Verpächter, die ebenfalls der Regelung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV unterfallen, so dass das öffentliche Interesse am Einzug zugunsten der Reserve des Landes hinter die Interessen des Verpächters zurücktreten muss. Hierfür ist nichts ersichtlich, zumal der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt kein aktiver Milcherzeuger gewesen ist.
Ende der Entscheidung
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