Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 10 LB 7/06
Rechtsgebiete: AsylVfG, GG, VwVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 14a
GG Art. 16 a
GG Art. 20
VwVfG § 22
1. § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf ein lediges, unter 16 Jahre altes ausländisches Kind eines Ausländers, das nach der Asylantragstellung des Ausländers und vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist ist oder vor dem genannten Stichtag im Bundesgebiet geboren wurde, anwendbar.

2. Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG ebenso vereinbar wie mit der Grundrechtsgewährleistung des Art. 16 a GG.


Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen ihr Asylverfahren negativ abschließenden Bescheid der Beklagten. Der am 13. Juni 1993 im Bundesgebiet geborene Kläger zu 1. und der am 10. August 1997 im Bundesgebiet geborene Kläger zu 2. sind libanesische Staatsangehörige. Ihre Eltern reisten zusammen mit ihrer Schwester am 1. April 1992 in das Bundesgebiet ein; das Asylbegehren der Eltern und der Schwester der Kläger lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 1993 ab. Dieser Bescheid wurde nach einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 1995 (- 10 L 6866/95 -) bestandskräftig. Die Eltern der Kläger wurden nach Abschluss ihres Asylverfahrens wegen Passlosigkeit geduldet. In der Zeit zwischen dem 7. bzw. 8. Februar 2005 und dem 3. Juli 2005 waren sie im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG; derzeit werden sie erneut geduldet. Durch Mitteilungen vom 27. Juni 2005 zeigte die Stadt Hildesheim als zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Geburten der Kläger an. Das Bundesamt teilte den Eltern der Kläger als gesetzlichen Vertretern die Durchführung eines Asylverfahrens für die Kläger mit und wies darauf hin, dass auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werden könne. Auf eine Ladung zur persönlichen Anhörung der Kläger vor dem Bundesamt hin verzichtete der Vater der Kläger auf eine persönliche Anhörung. Durch Bescheid vom 28. Juli 2005 stellte das Bundesamt die Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, setzte den Klägern eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und drohte ihnen ihre Abschiebung in den Libanon an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Vater der Kläger auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet habe. Die Kläger haben am 4. August 2005 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf sie nicht anwendbar sei. Zudem habe ihr gesetzlicher Vertreter zu keinem Zeitpunkt auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2005 hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Bescheid vom 28. Juli 2005 auf, lehnte die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen; ferner setzte das Bundesamt den Klägern eine Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung und drohte ihnen die Abschiebung in den Libanon an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG mangels einer Übergangsvorschrift, die die Anwendbarkeit auf vor dem 1. Januar 2005 erfolgte Geburten oder Einreisen ausschließe, auf die Kläger anwendbar sei. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den die Vorschrift abstelle, sei derjenige des Zugangs der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt. Die Vorschrift regele allein die Anzeigepflicht der Ausländerbehörde und der Vertreter des Kindes, für die unerheblich sei, wann Geburt oder Einreise des Kindes stattgefunden hätten. Die Anwendbarkeit folge auch aus der Gesetzesbegründung, wonach durch sukzessive Asylantragstellung geschaffene überlange Aufenthaltszeiten verhindert werden sollten. In der Sache seien Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung der Kläger im Libanon nicht zu erkennen. Eine Vorverfolgung der Kläger scheide schon deshalb aus, weil die Kläger im Bundesgebiet geboren worden seien. Wegen einer Asylantragstellung bestehe bei einer Rückkehr in den Libanon keine Verfolgungsgefahr. Es bestehe auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Kläger haben daraufhin ihre Klage geändert und diese auf den Bescheid des Bundesamtes vom 25. Oktober 2005 bezogen, soweit in diesem nicht der Bescheid vom 28. Juli 2005 aufgehoben wurde. Die Kläger haben sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2005 aufzuheben, soweit darin Asylanträge der Kläger abgelehnt, ferner die Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, getroffen worden sind und den Klägern die Abschiebung angedroht worden ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt und zur Begründung ihres Antrages auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2005 stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Infolge der Klageänderung sei Klagegegenstand der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Oktober 2005, soweit mit diesem nicht der Bescheid vom 28. Juli 2005 zurückgenommen worden sei. Die Klage sei auch begründet, da es für eine Sachentscheidung des Bundesamtes an einem wirksam eingeleiteten Asylverfahren der Kläger fehle. Weder seien für die Kläger Asylanträge gestellt worden noch würden durch die schriftlichen Anzeigen ihrer Geburt durch die Stadt Hildesheim beim Bundesamt Asylanträge gemäß § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt gelten. Denn der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG gebe nichts dafür her, dass der Gesetzgeber die Anzeigepflicht rückwirkend für Tatbestände habe begründen wollen, die bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten gewesen seien. Bei natürlicher Betrachtungsweise lasse sich § 14 a Abs. 2 AsylVfG nur so verstehen, dass seit dem 1. Januar 2005 verwirklichte Tatbestände unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - angezeigt werden müssten. Denn die Rechtsfolge der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige werde durch die Einreise oder die Geburt als Ereignis ausgelöst, sodass sich die Mitteilungspflicht nicht auf die bloße unverzügliche Mitteilung bestimmter Daten über das Ereignis, sondern auf das Ereignis selbst beziehe. Hieraus folge, dass nur derartige Ereignisse nach dem 1. Januar 2005 unverzüglich angezeigt werden könnten, die auch nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Bestätigt werde dies durch den Gesetzeszweck. Denn der Zweck der Norm, überlange Aufenthaltszeiten mit einer ungewissen Aufenthaltsperspektive zu verhindern und Altfall- und Härtefallregelungen künftig zu vermeiden, könne nicht erreicht werden, wenn auch bis zu 15 Jahre zurückliegende Ereignisse angezeigt werden müssten, die in die Stichtage der letzten Altfall-Regelungen hineinreichten. Ferner spreche gegen eine Anwendbarkeit der Norm auf Geburten oder Einreisen vor dem 1. Januar 2005, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG abstelle, was darauf hindeute, dass eine "unverzüglich" abzugebende Geburtsanzeige nur solchen Eltern auferlegt werden solle, deren Aufenthaltsstatus sich nach Maßgabe des mit dem Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 erlassenen Aufenthaltsgesetzes beurteile. Ebenso wie bei § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG, für den trotz Fehlens einer ausdrücklichen Übergangsregelung anerkannt sei, dass er sich nur auf solche Widerrufsfälle beziehen könne, die nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung eingetreten seien, könne sich § 14 a Abs. 2 AsylVfG nur auf solche Fälle beziehen, die in ihrem Sachverhalt an nach dem 1. Januar 2005 eingetretene Ereignisse anknüpften. Hiergegen führt die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung. Sie trägt vor: § 14 a Abs. 2 AsylVfG sei auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 2005 geboren worden oder in das Bundesgebiet eingereist seien. Es komme für die Anwendbarkeit auf den Zugang der Anzeige beim Bundesamt an. Die Rechtsfolgen dieser Antragstellung entstünden in der Zukunft. Für eine Anwendbarkeit sprächen auch Sinn und Zweck der Norm, überlange Aufenthaltszeiten von Familienverbänden durch sukzessive Asylantragstellung zu vermeiden, obwohl keinerlei aufenthaltsrechtliche Perspektive bestehe. Das Vertrauen der Kläger auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sei nicht schutzwürdig. Es stehe den Klägern frei, auf ein Asylverfahren nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG zu verzichten. Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 21. Dezember 2005 abzuweisen. Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren in ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats. II. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da eine solche bei der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage keine weitergehenden Erkenntnisse hätte erwarten lassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig (1.). Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht der Kläger und des Verwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf die Kläger anwendbar, sodass es nicht an einem Asylantrag der Kläger als Voraussetzung eines Asylverfahrens fehlt (2.). Verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bestehen nicht (3.). 1. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Zwar hat der Adressat des eine Begünstigung ablehnenden Verwaltungsakts im Normalfall kein prozessuales Wahlrecht zwischen Anfechtung der Ablehnung und Verpflichtung zur Begünstigung. Denn die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage (§§ 42, 113 Abs. 5 VwGO) ist die richtige Klagart dann, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein erstrebter, von der Behörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1971, - BVerwG VIII C 90.70 -, BVerwGE 37, 151;für eine generelle Statthaftigkeit demgegenüber BVerwG, Urteil vom 30. April 1971, - BVerwG VI C 35.68 -, BverwGE38, 99, 101). Anders ist dies jedoch jedenfalls dann, wenn sich das Klageziel aus anerkennenswerten Gründen auf die Beseitigung der Ablehnung beschränkt, weil der Kläger von einer Begünstigung (noch) keinen Gebrauch machen will, aber die Wirkung der Ablehnung beseitigen muss, weil mit dieser festgestellt wird, dass kein Anspruch auf die Begünstigung besteht (Hufen, Friedhelm, Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage München 2000, § 14 Rn. 20). Unter diesen Voraussetzungen ist die isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheids ohne gleichzeitige Verpflichtungsklage auf Begünstigung statthaft. Derartige anerkennenswerte Gründe für die isolierte Anfechtung des Bescheids des Bundesamtes vom 25. Oktober 2005 liegen bei den Klägern vor. Den Klägern geht es allein und gerade um die "isolierte" Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts, da sie die Rechtswidrigkeit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens als solche rügen und sie nicht die Verpflichtung der Beklagten begehren, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, oder hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Kläger erstreben keine Anerkennung als Asylberechtigte. Daher enthält der ablehnende Asylbescheid des Bundesamtes eine durch ein allein kassatorisches Urteil getrennt zu beseitigende Belastung (Hufen, a.a.O., Rn 21), die zur ausnahmsweisen Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage führt. Für diese "isolierte" Anfechtungsklage fehlt den Klägern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit als nutzlos darstellt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005, - 6 B 37/05 -, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das "wahre" Klageziel der Kläger ist eben nicht ein Verpflichtungsbegehren; die Kläger wollen sich vielmehr die Durchführung eines Asylverfahrens zu einem ihnen genehmen Zeitpunkt offen halten und sehen sich hieran durch die der Bestandskraft fähige Ablehnung ihres Asylbegehrens in der Sache durch das Bundesamt gehindert. Das Rechtsschutzinteresse für den isolierten Aufhebungsantrag folgt daraus, dass sich das Bundesamt der Befugnis berühmt, auch ohne ausdrücklichen Antrag der Kläger in der Sache und damit über einen Asylanspruch der Kläger zu entscheiden (vgl. zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996, - BVerwG 1 C 19.94 -, Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1). Ihr materielles Klageziel, diese Befugnis des Bundesamtes auszuschließen, können sie allein mit einer isolierten Anfechtungsklage erreichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2003, - 13 A 1618/01 -, NWVBl 2004, 316-320); die Verpflichtungsklage stellt insoweit keine effektivere Klageart dar, da die Kläger derzeit nicht am Erlass eines ein Asylverfahren abschließenden Verwaltungsaktes interessiert sind (vgl. v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 42 Rn. 33). 2. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels eines beachtlichen Asylantrags der Kläger rechtswidrig. Zwar haben die Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG nicht gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. Nach dieser Vorschrift ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3). Eine solche Anzeige hat die Stadt Hildesheim als für die Kläger zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt zugeleitet. Da die Eltern der Kläger auch beide abgelehnte Asylbewerber sind, die im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über die Geburt der Kläger beim Bundesamt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hatten und die derzeit geduldet werden, ist allein fraglich, ob der Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, dass die Kläger bereits vor dessen In-Kraft-Treten - nämlich 1993 bzw. 1997 - im Bundesgebiet geboren wurden. Dies ist nicht der Fall. Denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. "Altfälle") anwendbar. Dies folgt - mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Norm selbst oder entsprechenden Übergangs- oder Überleitungsregelungen (a]) - aus einer Auslegung der Norm (b]) und wird bestätigt durch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts (c]). a) Eine ausdrückliche Regelung seines zeitlichen Anwendungsbereichs enthält § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht. Ebenfalls ist eine allgemeine Übergangsregelung für mit dem Zuwanderungsgesetz in das Asylverfahrensgesetz neu eingefügte Bestimmungen weder im Zuwanderungsgesetz noch im Asylverfahrensgesetz enthalten. Die durch Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes (v. 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) eingeführte Vorschrift des § 87 b AsylVfG enthält allein bezüglich der Regelungen über den Bundesbeauftragten für Asyl eine Übergangsbestimmung. b) Für die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf die Kläger sprechen der Wortlaut der Bestimmung, die Systematik ihres Regelungszusammenhanges sowie der Sinn und Zweck der Norm. Grenzen der Auslegung einer Rechtsvorschrift sind ihr Wortlaut und der Bedeutungszusammenhang, in dem sie steht (BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, - BVerwG 9 C 389.94 -Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2; Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 340). Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht als Rechtsfolge die Fiktion der Asylantragstellung vor, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes und damit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht handlungsfähiges Kind, dessen Eltern oder Elternteil ein Asylverfahren betreiben oder sich nach dessen Abschluss ohne Aufenthaltstitel oder nur mit einem solchen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, und dies dem Bundesamt angezeigt wird. Die Vorschrift enthält von ihrem Wortlaut her keine weiteren Einschränkungen, insbesondere nicht solche, die den Zeitpunkt von Einreise oder Geburt näher konkretisieren. Eine solche Einschränkung kann auch nicht aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in § 14 a Abs. 2 AsylVfG anstelle des Perfekts gezogen werden. Denn der Gesetzgeber hat insoweit nicht durch eine einheitliche Verwendung der Zeitformen im Zuwanderungsgesetz, dessen Artikel 3 das Asylverfahrensgesetz betrifft, erkennen lassen, dass er an deren Verwendung in zeitlicher Hinsicht jeweils unterschiedliche Folgen knüpfen wollte. Dies folgt aus den Regelungen des § 15 a Abs. 1 und 6 AufenthG, die ebenso wie die Änderungen des Asylverfahrensgesetzes Teil des Zuwanderungsgesetzes sind, und in denen der Gesetzgeber die Perfektform ausdrücklich nur für Fälle nach dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2005 verwendet (VG Hamburg, Beschluss vom 11. August 2005, - 17 AE 565/05 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 22. Juli 2005, - 12 B 4062/05 -, http://www.asyl.net). Auch in § 1 Abs. 1 AsylVfG wird der Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes in der Präsensform umschrieben, ohne dass hieraus zu schließen wäre, das Asylverfahrensgesetz sei auf Ausländer, die bereits Asyl oder Abschiebungsschutz beantragt haben, nicht anwendbar (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). Die sprachliche Fassung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG lässt damit Rückschlüsse auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm nicht zu. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso argumentierend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006, - OVG 3 B 35.05 -) kann auch aus der Verwendung des Wortes "unverzüglich" nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Regelung nicht erfasst werden sollten. "Unverzüglich" bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht geltenden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1992, - 18 A 226/92.A -, NWVBl 1992, 295; anders allein für den Begriff im Europäischen Gemeinschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, - BVerwG 3 C 48.91 -, BVerwGE 94, 316) Legaldefinition in § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Ein solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist - anders als etwa ein "sofortiges" Handeln im Sinne von "in unmittelbarer Folge, gleich hinterher" (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. [in 32 Teilbänden]. Leipzig: S. Hirzel 1854-1960. -- Quellenverzeichnis 1971 "sofort") aber auch dann möglich und denkbar, wenn die Handlungspflicht erst gesetzlich neu begründet wird. Ab dem Zeitpunkt der Begründung der Handlungspflicht ist dann gegebenenfalls zu prüfen, ob deren Erfüllung schuldhaft verzögert wurde. Ein "sofortiges" oder "unmittelbares" Handeln hat der Gesetzgeber demgegenüber gerade nicht gefordert, sodass aus der Verwendung des Wortes "unverzüglich" nicht geschlossen werden kann, dass sogenannte Altfälle nicht erfasst werden sollen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Norm mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nennt, der erst mit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. Eine Vorschrift, die im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu erlassen worden ist, verwendet wegen ihres systematischen Zusammenhangs die Begrifflichkeiten des übrigen Gesetzeswerkes. Schlüsse auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich im Übrigen lassen sich hieraus nicht ziehen. Der Wortlaut der Norm schließt damit eine Anwendung auf Geburten oder Einreisen, die vor dem 1. Januar 2005 stattgefunden haben, nicht aus. Systematisch steht § 14 a Abs. 2 AsylVfG in einem Zusammenhang mit der ebenfalls geänderten Vorschrift des § 26 AsylVfG. Die Neufassung des § 26 AsylVfG fordert seit dem 1. Januar 2005 die Asylantragstellung des Familienasyl begehrenden Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise nicht mehr, weil die Fiktionswirkung des § 14 a AsylVfG nunmehr diese Antragstellung sicherstellt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). Dies folgt aus der Begründung zur Änderung des § 26 AsylVfG (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Ds. 15/420, S. 109, zu Nummer 17, Buchstabe c). Diese lautet: "Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist es nicht mehr erforderlich, dass der Asylantrag des Kindes "unverzüglich nach der Einreise" gestellt wird. Bei den Kindern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist sind, führt dies im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 zu keiner inhaltlichen Änderung. 16- bis 18-jährige ledige Kinder können künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten". Der Gesetzgeber hat damit die Regelung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG zur Kompensation der früher erforderlichen unverzüglichen Antragstellung getroffen. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle nicht anwendbar wäre, so würde die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass 16- bis 18-Jahre alte Kinder nunmehr bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeit hätten, Familienasyl zu beantragen, keinen Sinn machen. Denn ohne eine Anwendung auf sogenannte Altfälle hätten Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern, die vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind, die Möglichkeit, für eine Übergangszeit von bis nahezu 18 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG n.F. zu wählen. Da der Gesetzgeber aber allein von einer bis zu zweijährigen Frist für diese Gruppe ausgegangen ist, spricht dies in systematischer Hinsicht für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Altfälle. Demgegenüber können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts unter systematischen Gesichtspunkten Schlussfolgerungen aus § 73 Abs. 2a AsylVfG n.F. nicht gezogen werden. Die - streitige - Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf diese Entscheidungen dazu führen würde, dass einer Behörde - etwa bei unterbliebener Ermessensausübung - die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A. -, Asylmagazin 2005, 42, 43). Die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ergibt sich daraus, dass bei Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte vorliegen, die nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt werden können. Ein derartiges, zumindest in Teilschritten abgeschlossenes Verwaltungsverfahren (Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Mai 2005, - 23 B 05.30217 -, Asylmagazin 2005, 42) ist in den Fällen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG aber gerade nicht ersichtlich, sodass eine Gleichsetzung beider Fälle aus systematischer Hinsicht nicht in Betracht kommt. Für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf sogenannte Altfälle sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken (vgl. BT-Ds. 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel). Der neu eingefügte § 14 a Abs. 2 AsylVfG hat hierbei den Zweck, zu verhindern, dass "durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltsdauern in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen" (vgl. BT-Ds. 15/420, S. 100); mit dieser Regelung "würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- und Härtefallregelungen weitgehend entfallen können" (ebenda). Diese deutlich negative Bewertung der vorgefundenen bzw. zumindest im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes angenommenen Ausgangssituation, die der Gesetzgeber zum Anlass für die Einführung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG genommen hat, legt eine möglichst weit greifende Auslegung der Novellierung nahe. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber die von ihm letztlich als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, nicht möglichst rasch, umfassend und effektiv unterbunden wissen wollte. Wäre ein engerer Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 2 AsylVfG beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber sinnvollerweise durch eine spezielle Übergangsregelung angeordnet, dass sich das Verfahren für bereits vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder von Asylbewerbern nach bisher geltender Rechtslage richten solle (vgl. zur parallelen Auslegung von Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2005, - 5 C 05.2289 -, juris ). c) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts. Nach diesen Grundsätzen sollen neue Rechtsnormen, wie sich aus dem Wesen und der Funktion des Rechts ergibt und wie es im Zweifel auch dem Willen des Normgebers entspricht, grundsätzlich ab sofort für die Zukunft und unabhängig davon gelten, wie die Materie bisher geregelt war (Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593, 595). Fehlt es an ausdrücklichen Regelungen des Gesetzgebers, so lassen die neuen Rechtsvorschriften allein bereits nach früherem Recht eingetretene Rechtswirkungen und Rechtsfolgen unberührt und unterwerfen sie hinsichtlich ihres weiteren Schicksals allenfalls für die Zukunft dem neuen Recht. Für die Beurteilung des Entstehens und des Fortbestandes eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Rechtspflicht bleibt daher grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Jedoch ist für die Beurteilung, ob ein nach bisherigem Recht bestehendes Recht oder Rechtsverhältnis auch nach neuem Recht bestehen bleibt, nach dem Prinzip der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts grundsätzlich allein das neue Recht maßgeblich (ebenda). Neues Verfahrensrecht gilt im Zweifel, das heißt, wenn besondere, einer Anwendung entgegenstehende Überleitungsvorschriften fehlen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987, - BVerwG 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150; Kopp, a.a.O., S. 594), vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig und auch für bereits anhängige Verfahren. Deshalb muss jeder Beteiligte während des Verfahrensverlaufes mit einer Änderung der hierfür geltenden Regeln rechnen und kann infolgedessen, falls die Änderung zu seinem Nachteil ausschlägt, eine Beeinträchtigung seiner Rechte regelmäßig nicht mit Erfolg geltend machen (BVerwG, Urteil vom 26. März 1985, - BVerwG 9 C 47.84 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982, - BVerwG 9 B 3520.82 -, BVerwGE 66, 312, 314; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005, - BGH 2 StR 122/05 -, http://www.bundesgerichts-hof.de/; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, zu § 195; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 96 Rn. 1, 3; Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 96 Rn. 1). Ferner gilt die allgemeine Regel, dass für Verwaltungsverfahren, die erst unter der Geltung neuen Verwaltungsverfahrensrechts begonnen und durchgeführt werden, das neue Verwaltungsverfahrensrecht gilt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989, - BVerwG 8 C 85.87 -, NJW 1990, 590). Bereits aufgehobene oder abgeänderte Verfahrensregelungen finden grundsätzlich nur noch dann Anwendung, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich regelt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005, - KRB 28/04 -, http://www. bundesgerichtshof.de/). Dies gilt für neue Bestimmungen auf dem Gebiete des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens (BGH, Beschluss vom 15. Februar 1978, - IV ZB 76/77 -, NJW 1978, 1260; BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982, - BVerwG 9 B 3520.82 -, BVerwGE 66, 312, 314; BSG, Urteil vom 22. März 1984, - 6 RKa 14/81 -, BSGE 56, 222, 225 m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 1. Dezember 1987, - IX R 90/86 -, BFHE 152, 17, 21) und grundsätzlich auch dann, wenn sich das neue Verfahrensrecht für die Beteiligten oder für einzelne Beteiligte nachteilig auswirkt (Kopp/Schenke, a.a.O.). Die genannten Grundsätze gelten als ungeschriebenes Recht für die Ausfüllung von Lücken und auch als Auslegungshilfen für die Klärung unklarer Rechtsvorschriften (Kopp/Schenke, a.a.O.; Kopp, SGb 1993, 593 [594 f.]). Im Prozessrecht (hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Januar 1998, - 1 K 5279/96 -, NdsRPfl 1998, 228; Beschluss vom 17. August 2005, - 8 LA 243/04 -, NdsVBl 2006, 53) werden diese Grundsätze ihrerseits eingeschränkt durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit, nachdem bereits eingelegte Rechtsmittel von einem gesetzlich neu eingeführten Rechtsmittelausschluss nicht berührt werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, BVerfGE 87, 48). Demgegenüber unterstehen materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf Wirkung und Inhalt im allgemeinen dem Recht, das zu der Zeit galt, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklichte (BFH, Urteil vom 18. Mai 1988, - X R 63/82 -, BFHE 154, 241; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1965, - II ZR 36/64 -, BGHZ 44, 192, 194 ff.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1987, - IVb ZR 65/85 -, NJW 1987, 893). Ein abgeschlossener Sachverhalt - insbesondere die Entstehung eines subjektiven Rechts (auch: eines Anspruchs) - beurteilt sich nach dem im Entstehungszeitpunkt geltenden Recht; neues Recht will in der Regel nur diejenigen Tatbestände erfassen, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind. Der Grundsatz, dass durch früheres Recht bewirkte Rechtslagen bzw. Rechtsfolgen nicht rückwirkend angetastet werden sollen, findet seine Rechtfertigung darin, dass die Normadressaten ihr Verhalten am alten Recht orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1965, - II ZR 36/64 -, BGHZ 44, 192, 195 unter Bezugnahme auf die Materialien zu Art.170 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch -EGBGB-: "dass die Parteien das zur Zeit der Vornahme in Geltung stehende Recht vor Augen gehabt haben, und diese Regel hat ... zu entscheiden") und dieses alte Recht zur Grundlage ihrer Dispositionen gemacht haben. Eine Anpassung an die neue materiell-rechtliche Rechtslage wäre unter diesen Voraussetzungen mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Die Frage, ob und wodurch ein Asylverfahren eingeleitet wird, ist eine solche rein verfahrensrechtlicher Natur. Der Asylanerkennungsbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt; er setzt - nach bisherigem Recht - nach §§ 13, 14 AsylVfG einen Antrag auf Asylanerkennung voraus (Bayerischer VGH, Urteil vom 10. September 1991, - 19 BZ 90.30695 -, BayVBl. 1992, 21). Das Anerkennungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG (Laubinger, Asyl und "kleines Asyl", VerwArch 76 (1985), 201 (207); zur Anwendbarkeit des VwVfG: Stelkens, Grundsätze des Verwaltungsverfahrens im Asylverfahren, ZAR 1985, 15 [16 f.]). Ein antragsabhängiges Verwaltungsverfahren darf grundsätzlich ohne Antrag nicht durchgeführt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 1985, - 11 A 16/84 -, NVwZ 1986, 576), es sei denn, eine besondere Rechtsvorschrift bestimmt eine verfahrensrechtliche Antragspflicht (Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 Rn. 26). Letzteres ist hier der Fall. Durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG wird eine Anzeigepflicht über einen Tatbestand geregelt mit der Folge, dass mit dem Zugang der Anzeige beim Bundesamt ein solcher Asylantrag wirksam als gestellt gilt (Marx, AsylVfG, 6. Auflage München 2005, § 14 a Rn. 1) und mit der weiteren Folge der Durchführung eines Asylverfahrens. Hierdurch wird ein verfahrensrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Ein materiell-rechtliches Rechtsverhältnis besteht demgegenüber sogar bis zur Anerkennung des Asylbegehrens nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 3. August 1989, - BVerwG 9 B 266.89 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1989, - 2 BvR 1737/88 -, juris ) steht das Asylgrundrecht unter einem Verfahrensvorbehalt. Dies ergibt sich aus der engen Verknüpfung des materiellen Asylrechts mit dem Verfahrensrecht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 [343 ff.]). Das Asylrecht ist ein "verwaltetes Grundrecht" (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, - BVerwG 9 C 285.86 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1989, - 2 BvR 1737/88 -, juris). Der politisch Verfolgte muss es erst in einem Anerkennungsverfahren zur Geltung bringen und einen entsprechenden Feststellungsakt erwirken (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Er kann es erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 [259]). Bis dahin hat er keine der materiellen Rechtslage entsprechende Rechtsposition. Er ist lediglich zur Antragstellung befugt und hat ein vorläufiges Bleiberecht. Besteht aber sogar bis zur Asylanerkennung kein materiell-rechtliches Rechtsverhältnis, so kann ein solches erst recht weder durch die Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet, seine Geburt im Bundesgebiet, seine Asylantragstellung oder aber durch die hier vorliegende Konstellation - die Fiktion der Asylantragstellung - begründet werden. Damit ist § 14 a Abs. 2 AsylVfG eine bloße Verfahrensvorschrift ohne materiell-rechtlichen Gehalt, die nach den genannten Grundsätzen des intertemporalen Rechts einschränkungslos anwendbar ist und damit auch die Fälle, in denen - wie bei den Klägern - Einreise oder Geburt vor dem 1. Januar 2005 stattgefunden haben, erfasst. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (a]) noch unter denen des Art. 16 a GG in seiner Ausprägung als negatives Asylgrundrecht (b]). Die Vorschrift ist auch mit gemeinschaftrechtlichen Rechtsnormen vereinbar (c]). a) Eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf sogenannte Altfälle verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133-190) in Form des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots oder des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Denn in der Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar geborene oder eingereiste Kinder liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, sondern allenfalls eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte Rückwirkung"), die jedenfalls durch überwiegende Interessen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsbürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Es bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 36 f.). Das Vertrauensschutzgebot bewahrt den Bürger vor der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens durch eine belastende Neuregelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 254). Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984, - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1974, - 1 BvR 51/69 u.a. -, BVerfGE 38, 61, 83; BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1984, - 1 BvR 35/82 u.a. -, BVerfGE 68, 193, 222; BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 40). Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983, - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 353; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241; BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere in denen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242; BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 f.). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242; BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 37 f.). Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1995, - 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 344; BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 79). Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 40). Es muss dem Gesetzgeber daher möglich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 348). Die tatbestandliche Rückanknüpfung kann Grundrechte zum Schutz solcher Sachverhalte berühren, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm "ins Werk gesetzt" worden sind. An diesen Grundrechten sind die betreffenden Gesetze zu messen. Die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit wirken - beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung - auf die grundrechtliche Bewertung in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200,242 f.). Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 1962, - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288,300; BVerfG, Urteil vom 21. Januar 1969, - 2 BvL 11/64 -, BVerfGE 25, 142, 154; BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977, - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242, 286; BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977, - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 391; BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987, - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246, 280). Nach diesem Maßstab enthält die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern (allenfalls) eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Denn die Fiktion eines Asylverfahrens für vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene Kinder, deren Eltern den in der Norm weiter genannten aufenthaltsrechtlichen Status haben, stellt eine nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Norm eintretende Rechtsfolge für Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung des Gesetzes - für Geburt oder Einreise - dar. Der Vergangenheitsbezug ergibt sich aus dieser Anknüpfung an die frühere Geburt oder Einreise. Im Ausland geborene Kinder gelangen durch die Einreise, im Bundesgebiet geborene Kinder durch die Geburt in den Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997, - BVerwG 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362-367); hieran knüpft § 14 a Abs. 2 AsylVfG an. Liegt eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung vor, so ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984, - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1,15; BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 40). Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gegründet wird, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden; andererseits kann sich der Einzelne nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1983, - 1 BvL 8/80 u.a. -, BVerfGE 63, 152, 175; BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 44). Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfungen auf veränderte soziale Gegebenheiten zu reagieren oder soziale Gegebenheiten ändernd zu beeinflussen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der von der Neuregelung betroffenen Personen - oder wenigstens ihrer gesetzlichen Vertreter - ist nicht ersichtlich. Denn das Asylgrundrecht steht - wie gezeigt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 3. August 1989, - BVerwG 9 B 266.89 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1989, - 2 BvR 1737/88 -, juris ) wegen der engen Verknüpfung des materiellen Asylrechts mit dem Verfahrensrecht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332, 343 ff.) unter einem Verfahrensvorbehalt, und muss als "verwaltetes Grundrecht" (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1989, - 2 BvR 1737/88 -, juris) erst in einem Anerkennungsverfahren zur Geltung gebracht und kann erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, 259) werden; der Asylsuchende hat bis dahin keine der materiellen Rechtslage entsprechende Rechtsposition. Wegen dieser Besonderheit ist sogar ein Vertrauen darauf, dass die materielle Rechtslage während eines Asylverfahrens unverändert bleiben werde, sachlich nicht gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332). Dies muss dann aber erst recht gelten, wenn ein Asylverfahren überhaupt noch nicht betrieben oder auch nur eingeleitet wurde. Die Anwendbarkeit des Asylverfahrensgesetzes setzt nach dessen § 1 Abs. 1 eine Schutzbeantragung voraus; ein Asylverfahren beginnt nach §§ 13, 14 AsylVfG - jenseits des § 14 a Abs. 2 AsylVfG - allein aufgrund eines Asylantrags des Antragstellers. Ohne einen solchen Antrag war das Asylverfahrensgesetz auf die Kläger nicht anwendbar; sie befanden sich lediglich in dessen räumlichem Geltungsbereich. Ein Vertrauen auf den Fortbestand einer auf den Ausländer bis zu einer Antragstellung überhaupt nicht anwendbaren Rechtsmaterie oder gar dessen Betätigung oder hierauf beruhende Dispositionen sind in diesem Fall schon gedanklich ausgeschlossen. Vertrauensschutz können die Kläger daher nicht beanspruchen. b) § 14 a Abs. 2 AsylVfG verstößt auch dann nicht gegen Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn diese Gewährleistung auch das negative Asylgrundrecht in dem Sinne, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, umfassen sollte (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). Nach der Gewährleistung des Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Grundgesetz trifft - jenseits der auch verfahrensrechtlichen Vorschriften der Absätze 2 bis 4 - keine Bestimmung darüber, wie die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Asylanspruchs festzustellen sind; es enthält insoweit auch keinen ausdrücklichen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 2 BvR 413/80 u.a. -, BVerfGE 56, 216). Indes bedürfen Grundrechte allgemein, sollen sie ihre Funktion in der sozialen Wirklichkeit erfüllen, geeigneter Organisationsformen und Verfahrensregelungen sowie einer grundrechtskonformen Anwendung des Verfahrensrechts, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 2 BvR 413/80 u.a. -, BVerfGE 56, 216). Auch Art. 16 a Abs. 1 GG sichert insoweit nicht nur materiell das Asylrecht des politisch Verfolgten; der Bestimmung kommt auch verfahrensrechtliche Bedeutung zu (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979, - 1 BvR 654/79 -, BVerfGE 52, 391, 407; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 1 BvR 413/80 -, BVerfGE 56, 216, 235; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1983, - 1 BvR 1019/82 -, BVerfGE 63, 215, 225). Das Asylrecht kann nur im Wege eines rechtlich geregelten Verfahrens geltend gemacht werden. Die geltende Gesetzeslage geht verfahrensrechtlich nicht von einem bei jedem Antragsteller vorgegebenen Asylrecht aus, das im gegebenen Fall erst "aberkannt" werden müsste, sondern anerkennt es erst zufolge eines von dem Asylsuchenden zu erwirkenden und notfalls auch zu erstreitenden förmlichen Feststellungsaktes (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Das Asylverfahren muss das materielle Asylrecht gewährleisten; der allgemeine Grundsatz des Grundrechtsschutzes durch Verfahren gilt auch hier (Stelkens, a.a.O., ZAR 1985, 15, 16). Verfahren, die in dieser Weise mit gleichsam konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundgesetzlichen Gewährleistung regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein; dies kann auch besondere, von allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Ausgestaltungen erfordern (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Dem Gesetzgeber kommt dabei in Bezug auf Organisation und Verfahren eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1994, - 2 BvR 334/94 -, juris). Er darf jede Regelung treffen, die der Bedeutung des Asylrechts gerecht wird und die eine zuverlässige und sachgerechte Prüfung von Asylgesuchen ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 1 BvR 413/80 -, BVerfGE 56, 216, 236 f.). Aus den materiellen Grundrechten lassen sich hierfür nur elementare, rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten. In diesem Sinne indes müssen sich jedenfalls verfahrensrechtliche Regelungen, die im Ergebnis zu einer Versagung der Anerkennung trotz politischer Verfolgung führen können, auch an Art. 16 a Abs. 1 GG messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Jedoch ist bei der Anwendung des Verfahrensrechts dem Grundrechtsschutz des Einzelnen nicht aus sich heraus immer der Vorrang einzuräumen; es muss vielmehr eine Abwägung sowohl mit dem Grundrechtsschutz anderer Beteiligter als auch mit den Verfassungsprinzipien, die die Interessen der Allgemeinheit schützen, stattfinden (Stelkens, a.a.O., S. 16). Insoweit ist die Verwirklichung des Asylrechts nicht der alleinige Zweck des Asylverfahrens. Neben der Abwehr unberechtigter Asylbegehren dient es auch bei begründeten Ansprüchen der Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Das Erfordernis der Rechtssicherheit gilt auch im Vorfeld einer möglichen Befassung der Gerichte; es gebietet auch, dass überall dort, wo Akte mit dem Anspruch rechtlicher Verbindlichkeit gesetzt werden, den Betroffenen möglichst schnell Gewissheit über das für sie Verbindliche zuteil werde (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Auch das Asylverfahren hat den Zweck, dem Asylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Asylberechtigung zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 2 BvR 413/80 u.a. -, BVerfGE 56, 216). Die Bestandskraft allgemein hat ferner eine hohe Bedeutung für die Handlungsfähigkeit des Staates und damit für seine Funktion, Freiheit zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Unter Berücksichtigung des aus Art 6 Abs. 1 GG folgenden Familienschutzes, der in bestimmten Fällen auch die Wahrung der Familieneinheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1998, - 2 BvR 99/97 -, FamRZ 1998, 1497) verlangen kann, können es diese allgemeine Funktion der Bestandskraft und die weiteren Zwecke des Asylverfahrens auch rechtfertigen, eine einheitliche Entscheidung zu möglichen Asylgründen für alle Mitglieder eines Familienverbandes herbeizuführen. Denn nur über eine solche einheitliche Entscheidung bezüglich der Mitglieder eines Familienverbandes lassen sich die genannten weiteren Funktionen des Asylverfahrens - die Abwehr unberechtigter Asylbegehren und die Gewährleistung von Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253) - verwirklichen. Die humanitäre Zielsetzung des Asylverfahrensrechts, jedem Asylbewerber so schnell wie möglich Klarheit über seinen Asylantrag zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1994, - 2 BvR 334/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 1 BvR 413/80 -, BVerfGE 56, 216, 236 f; Pagenkopf, Die Neuregelung des Asylverfahrensrechts, NVwZ 1982, 590, 591), lässt es als sachgerecht erscheinen, bei Familienverbänden jedenfalls dann ein Asylverfahren für weitere Familienmitglieder auch von Amts wegen einzuleiten, wenn bezüglich weiterer, die Familieneinheit bildender Familienmitglieder ein solches bereits durchgeführt wurde. Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist durch die Verfahrenseinleitung als solche sowohl geeignet, dem "Status des Asylberechtigten Anerkennung zu verschaffen" (hierzu Renner, Anmerkung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Oktober 1984, - 11 B 202, 84, EZAR 134 Nr. 2, in: ZAR 1985, 88) als auch Rechtssicherheit bezüglich des Familienverbandes herbeizuführen. Sie ist auch - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1994, - 2 BvR 334/94 -, juris ), Aufenthaltsverlängerungen durch sukzessive Asylantragstellungen zu vermeiden - zumutbar. Denn für den Fall, dass bei von der Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG betroffenen Personen in der Zeit nach eventueller Ablehnung ihres Asylbegehrens Asylgründe eintreten sollten, steht ihnen das Verfahren nach § 71 AsylVfG zur Verfügung, diese geltend zu machen. c) Eine Unvereinbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit Gemeinschaftsrecht (erwägend Renner, Asylverfahrensrichtlinie, ZAR 2004, 305, 307) wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326 S. 13) kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil diese Richtlinie nach ihrem Art. 43 noch eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Dezember 2007 hat. Das Bundesamt hat daher zu Recht aufgrund der Anzeige der Ausländerbehörde ein Asylverfahren für die Kläger durchgeführt. Die allein auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage der Kläger ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Revision zu, da es sich bei der Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene ausländische Kinder anwendbar ist, um eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts handelt, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

Zurück