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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: 10 LC 262/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2
Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der zwangsweisen Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. Bei Vorliegen solcher Abschiebungsverbote kann dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise regelmäßig nicht zugemutet werden, so dass eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich ist.

Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen nicht zu einer Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen kann sich ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht mit Erfolg berufen.

Von der Unmöglichkeit der Abschiebung kann nicht ohne weiteres auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise geschlossen werden (etwa im Fall von tatsächlichen Hinderungsgründen).

Die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ist in Niedersachsen bisher nicht aus humanitären Gründen ausgesetzt worden, sondern die betr. Erlasse haben allein dem Umstand Rechnung getragen, dass Abschiebungen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sind. Deshalb kann aus ihnen eine Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise des Ausländers in sein Heimatland nicht abgeleitet werden.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG

URTEIL

Aktenz.: 10 LC 262/05

Datum: 17.04.2007

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die im März 1958 in der Nähe von Ðakovica (alb.: Gjakovë) im Kosovo (Republik Serbien) geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie reiste mit ihren Familienangehörigen am 2. April 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 16. April 1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Hierbei gab sie an, albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 10. Mai 1991 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 16. Juni 1992 (Az.: 7 A 7177/91) ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin mit Urteil vom 21. Juni 1996 (Az.: 8 L 5453/93) zurück. Nachdem ein erster Asylfolgeantrag ohne Erfolg geblieben war, stellte die Klägerin im Jahre 2000 erneut einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug sie nunmehr vor, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und Angehörige dieser Volksgruppe seien im Kosovo seit Juni 1999 Repressionen und Vertreibung seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. April 2002 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2003, Az.: 6 A 213/02).

Am 17. Dezember 2004 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie werde als Angehörige der Roma auf Grund ministeriellen Erlasses langjährig geduldet. Es treffe sie kein Verschulden daran, dass ihr Aufenthalt trotz unanfechtbarer Ausreisepflicht geduldet werden müsse. Nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes könne eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit der Begründung versagt werden, eine freiwillige Ausreise sei möglich.

Nachdem die Beklagte die Klägerin unter dem 31. Mai 2005 auf ihre Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - hingewiesen und ihr zugleich Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, lehnte sie mit Bescheid vom 8. Juni 2005 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 4 und 5 des § 25 AufenthG lägen nicht vor. Eine Aufenthaltserlaubnis könne nicht erteilt werden, weil die Klägerin zum einen die Passpflicht nicht erfülle und zum anderen ihren Lebensunterhalt durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreite. Daneben könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch deshalb nicht erteilt werden, weil die Klägerin freiwillig ausreisen könne. Eine freiwillige Rückkehr von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo sei möglich und zumutbar. Ein Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe nicht. Für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma bestehe im Kosovo keine extreme Gefahrenlage.

Die Klägerin hat am 17. Juni 2005 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. In dieser Vorschrift sei weder von freiwilliger Ausreise als Ausschlussgrund die Rede noch lasse sich aus sonstigen Erwägungen entnehmen, dass die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ihr entgegengehalten werden könne. Demnach sei nach der Erlasslage für Angehörige der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo sowohl von der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung als auch von der Unzumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr auszugehen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, weil ihre Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich sei. Der Begriff der Ausreise umfasse sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung eines Betroffenen. Mit den Abschiebestopp-Erlassen zugunsten der Angehörigen der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo sei eine Verwaltungspraxis geschaffen worden, die in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ein rechtliches Abschiebungshindernis begründe. Bei der Frage, ob auch zielstaatsbezogene Umstände die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen könnten, sei die Ausländerbehörde grundsätzlich an die Feststellung des Bundesamtes gebunden. Durchbrochen sei die Bindungswirkung einer solchen Feststellung jedoch dann, wenn durch eine generelle Anordnung der obersten Landesbehörde die Abschiebung von Ausländern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt sei. Nichts anderes könne für sonstige, von der jeweiligen obersten Landesbehörde getroffene generelle Regelungen gelten, mit denen die den Ausländerbehörden des jeweiligen Landes obliegende Verwaltungspraxis gesteuert und die Abschiebung gehindert werde. In solchen Fällen könne der Ausländer aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen, ebenfalls in den Genuss der Regelung zu kommen. Nach der Erlasslage 2004/2005 hätten Roma, die nicht zu einer Straftat von mindestens zwei Jahren verurteilt worden seien, nicht mit ihrer Abschiebung nach Serbien oder Montenegro rechnen müssen. Die Erlasse trügen dem Umstand Rechnung, dass die UN-Verwaltung für das Kosovo (UNMIK) wegen der Auswirkungen, die die Vertreibung ethnischer Minderheiten im Kosovo gehabt habe, eine Rückführung der Roma weiterhin ablehne. Jedenfalls sei es den hier lebenden, vollziehbar ausreisepflichtigen Roma, die aus den Erlassen begünstigt seien, nicht zuzumuten, sich freiwillig den Verhältnissen auszusetzen, die zumindest von der Territorialverwaltung im Kosovo als derart problematisch angesehen würden, dass eine zwangsweise Rückführung dieses Personenkreises ausgesetzt worden sei. Schließlich seien auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Ausschlussgründe, wie ein Verschulden der Klägerin an dem Ausreisehindernis, lägen nicht vor und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sei trotz des ihr eingeräumten Ermessens intendiert.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, die vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, macht die Beklagte geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese Regelung stelle lediglich auf die Unmöglichkeit und nicht auf die subjektive Unzumutbarkeit (Unvermögen) der freiwilligen Ausreise ab. Grundsätzlich hätten die aus dem Kosovo stammenden Angehörigen der Volksgruppe der Roma die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in das Kosovo oder in andere Gebiete Serbiens und Montenegros. Diese Möglichkeit stehe der Annahme einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise entgegen. Ein Abschiebestopp zugunsten der Roma aus dem Kosovo sei nicht aus humanitären Gründen erlassen worden. Die geltenden Erlasse regelten einzig und allein das Verfahren auf Grund der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung. Dabei stelle die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Grund der Absprachen der Bundesrepublik Deutschland mit der UNMIK keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Die Auslegung des § 25 Abs. 5 AufenthG seitens der Beklagten, der Gesetzgeber habe die Einführung eines Zumutbarkeitskriteriums nicht gewollt, widerspreche sowohl der Begründung zum Gesetzesentwurf wie auch dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, Kettenduldungen abzuschaffen. Ein Vergleich der Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG mit der früheren Regelung in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lasse nur die Auslegung zu, dass der Gesetzgeber die Zumutbarkeit der Ausreise als weiteres Kriterium für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe einführen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Maßgeblich für die Prüfung des Verpflichtungsbegehrens sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (1.). Hiernach kann die Klägerin zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nicht auf Grundlage der §§ 23 bis 24 AufenthG beanspruchen (2.). Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG nicht vor (3.). Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen, hat die Klägerin auch keinen hilfsweisen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1.

Maßgeblich für die Prüfung des Klagebegehrens sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Da es sich um eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) handelt, hat der Senat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen und damit die Rechtslage, die nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes seit dem 1. Januar 2005 gilt, denn nach § 104 Abs. 1 AufenthG sind nur Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 24 bis 26 Ausländergesetz - AuslG -) oder einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG), die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden, nach dem Ausländergesetz zu entscheiden. Dies bedeutet im Gegenschluss, dass für alle anderen Aufenthaltstitel die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Dabei ist der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [194]).

2.

Die Klägerin kann nicht auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit der Bleiberechtsregelung des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 6. Dezember 2006 (Nds. MBl. 2007, 43) eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie die Voraussetzungen hierfür - nämlich die Einhaltung der Passpflicht (Nr. 3.3. des Erlasses) sowie die Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen (Nr. 2.1 des Erlasses) - nicht erfüllt.

Des Weiteren kann das Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht auf § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) gestützt werden, da diese Bestimmung subjektive Rechte des Ausländers nicht vermittelt, § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Ebenso liegt ein Fall des § 24 Abs. 1 AufenthG nicht vor, da der Klägerin nicht auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehend Schutz gewährt worden ist.

3.

Der Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden. Es liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 (a.), nach Absatz 3 Satz 1 (b.), nach Absatz 4 (c.) noch nach Absatz 5 Sätze 1 und 2 (d.) des § 25 AufenthG vor.

a.

Da die Klägerin weder als Asylberechtigte anerkannt noch bezogen auf ihre Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist, kann ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden.

b.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes zugunsten der Klägerin nach diesen Bestimmungen ist auf Grund der die Beklagte und den Senat bindenden Feststellung des Bundesamtes zu verneinen. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 18. April 2002 bestandskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse entsprechen inhaltlich den nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungsverboten. Das Bundesamt hat mit dem vorgenannten Bescheid u.a. das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat verneint. Solange diese Feststellung des Bundesamtes Bestand hat, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -). Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ist die Ausländerbehörde in einem solchen Fall nicht berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326 [331], und Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [195]).

Die Beklagte war auch nicht ausnahmsweise gehalten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf die Klägerin zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2006 (BVerwGE 126, 192 [195 f.]) zwar ausdrücklich offen gelassen, ob ausnahmsweise bei ehemaligen Asylbewerbern eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe in seinem Herkunftsland infolge der allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib oder Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach dieser Vorschrift führen müsste, jedoch das Bundesamt eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes nicht treffen kann und darf. Diese Ausnahme kann ihre Rechtfertigung darin finden, dass der betroffene Ausländer selbst bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage für Leib und Leben in seinem Heimatstaat eine Änderung der Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 AufenthG dann nicht erreichen kann, wenn seine Abschiebung auf Grund eines Abschiebestopp-Erlasses nicht droht oder ein vergleichbarer Abschiebeschutz besteht (zu den Anforderungen eines vergleichbaren Abschiebeschutzes vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2). Ob ein solcher Ausnahmefall wegen der angeführten Erlasse des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport betr. die Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo vorliegt, kann offen bleiben, weil weder die Klägerin eine extreme Gefahrenlage geltend gemacht hat noch Anhaltspunkte für eine solche Gefahrenlage in ihrem Heimatland ersichtlich sind.

c.

Ferner kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf § 25 Abs. 4 AufenthG stützen.

Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorüber-gehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Da eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung nur zum Zwecke eines vorübergehenden Aufenthalts erteilt werden darf, kann sie nicht rechtliche Grundlage für den von der Klägerin begehrten dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet sein.

Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine (bereits erteilte) Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Nach dieser Vorschrift kann allein eine bestehende Aufenthaltserlaubnis verlängert, nicht jedoch - wie im Falle der Klägerin - erstmalig erteilt werden.

d.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Regelung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [196] mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, freiwillig nach Serbien (einschließlich Kosovo) auszureisen. Es stehen der freiwilligen Ausreise der Klägerin weder tatsächliche noch rechtliche Gründe entgegen.

Zunächst fehlen Anhaltspunkte dafür, dass aus tatsächlichen Gründen eine freiwillige Ausreise der Klägerin nach Serbien nicht möglich ist.

Des Weiteren ist nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, eine freiwillige Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [197]).

Anhaltspunkte für inlandsbezogene Abschiebungsverbote bestehen nicht. Weder hat die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Umstände benannt, die auf das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses hindeuten, noch sind solche Umstände anderweitig ersichtlich.

Auf Grund der nach § 42 Satz 1 AsylVfG die Beklagte bindenden Feststellung des Bundesamtes, dass bezogen auf die Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG - nicht vorliegen, ist aufenthaltsrechtlich davon auszugehen, dass zielstaatsbezogene Gefahren für die Klägerin nicht bestehen und deshalb eine freiwillige Ausreise der Klägerin möglich ist. Ebenso wie zu § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann es bezogen auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG offen bleiben, ob im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage für Leib und Leben des Ausländers ausnahmsweise eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist. Weder hat die Klägerin eine landesweite extreme Gefahrenlage geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr für Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo ersichtlich.

Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dagegen grundsätzlich nicht zu einer Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen kann sich daher ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht mit Erfolg berufen; solche Zumutbarkeitserwägungen entsprechen nicht der tatbestandlich vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Dem Ausländer ist die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nur unzumutbar, wenn sie ihm wegen zielstaats- oder inlandbezogener Abschiebungsverbote nicht zugemutet wird. Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [199]; Senat, Urteil vom 29. November 2005 - 10 LB 84/05 -, AuAS 2006, 74, und Beschluss vom 12. April 2006 - 10 ME 74/06 -).

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts ist die freiwillige Ausreise nicht deshalb im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich, weil nach den Erlassen des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport betr. die Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo nach wie vor keine Abschiebungen dorthin durchgeführt werden. Das Verwaltungsgericht hat eine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Erwägung bejaht, die Ausreise sei aus rechtlichen Gründen unmöglich und deshalb sei die freiwillige Rückkehr in das Kosovo auch unzumutbar. Es hat ein (inlandsbezogenes) rechtliches Abschiebungshindernis zugunsten der Klägerin in der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden, die auf die von ihm angeführten Erlasse des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport betr. die Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo beruhe, in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Auf Grund dieses rechtlichen Abschiebungsverbotes sei es den von den genannten Erlassen Begünstigten auch nicht zumutbar, sich den Verhältnissen in ihrem Heimatland freiwillig auszusetzen.

Indes kann von der Unmöglichkeit einer Abschiebung nicht ohne weiteres auf die Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise geschlossen werden. Zwar führen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG als rechtliche Abschiebungshindernisse in der Regel zugleich zur Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise. Demgegenüber können einer Abschiebung auch tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen, die für eine freiwillige Ausreise aber ohne oder von minderer Bedeutung sind. Selbst das Vorliegen eines Abschiebestopp-Erlasses der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG rechtfertigt nicht zwingend den Schluss, eine freiwillige Ausreise des Ausländers sei unmöglich. Denn im Hinblick hierauf ist zu beachten, dass die oberste Landesbehörde sich aus unterschiedlichen Gründen veranlasst sehen kann, die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten allgemein auszusetzen. Sowohl das Fehlen von tatsächlichen Abschiebungsmöglichkeiten als auch die mit einer Abschiebung verbundenen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten können Grund für eine allgemeine Aussetzung der Abschiebung für bestimmte Gruppen von Ausländern auf dem Erlasswege sein. In diesen Fällen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die betroffenen Ausländer nicht freiwillig in ihren Heimatstaat ausreisen können. Allenfalls dann, wenn über längere Zeit ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen von der obersten Landesbehörde angeordnet ist, könnte erwogen werden, ob auch eine freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen unzumutbar erscheinen kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [198 f.]).

Nach Maßgabe dessen ist die freiwillige Ausreise der Klägerin aufgrund der in Niedersachsen geltenden Erlasslage nach wie vor nicht unmöglich. Den angeführten Erlassen des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport betr. die Rückführung von Angehörigen der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo lässt sich nicht entnehmen, dass von einer Rückführung aus rechtlichen Gründen - etwa aufgrund der humanitären Situation der Minderheitenangehörigen im Kosovo - abgesehen worden ist. Vielmehr sind die Erlasse aufgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung in den Kosovo ergangen. Soweit nach den angeführten Erlassen Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo Duldungen zu erteilen sind, wird hierdurch allein der Tatsache Rechnung getragen, dass die Abschiebung in solchen Fällen tatsächlich nicht möglich ist, weil die Betroffenen mangels Zustimmung der UNMIK nicht in den Kosovo und mangels Zustimmung der Behörden von Serbien und von Montenegro auch nicht dorthin abgeschoben werden können. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo wegen der dortigen schwierigen humanitären Verhältnisse ausgesetzt worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 8 LA 123/05 -, ZAR 2006, 31; Erlass des Nds. Ministerium für Inneres und Sport vom 8. August 2005). Deshalb kann eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht aus den angeführten Erlassen des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport abgeleitet werden. Hieraus ergibt sich weiter, dass die aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen rechtlichen Unmöglichkeit gefolgerte Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise für Angehörige der Gruppe der Roma aus dem Kosovo ebenfalls nicht vorliegt.

Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Diese Regelung stellt keine gegenüber § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG selbständige Anspruchsgrundlage dar, sondern knüpft an deren tatbe-standliche Voraussetzungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [200]; Senat, Urteil vom 29. November 2005 - 10 LB 84/05 -, AuAS 2006, 74). Da die Klägerin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, kann ihr auch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.

Ende der Entscheidung

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