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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 10 ME 109/07
Rechtsgebiete: BGB, NöVersG


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1 s. 2
NöVersG § 1 Abs. 1
NöVersG § 3 Abs. 1
NöVersG § 3 Abs. 2
NöVersG § 4 Abs. 1
1. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG verleiht einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen zu verteidigen.

2. Die Zuweisung eines Geschäftsgebietes an ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen und der Satzung des Versicherungsunternehmens.


Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin u.a. zu untersagen, im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich selbst oder durch bestimmte Dritte Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen zu zeichnen.

Die Antragstellerin geht auf die 1750 errichtete "Brand Assecurations Societat" in den Fürstentümern Calenberg, Göttingen und Grubenhagen zurück. Mit der Provinzial Lebensversicherung Hannover - Antragstellerin im Verfahren 10 ME 108/07 - bildet sie die Versicherungsgruppe Hannover - VGH -. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung vom 11. Januar/ 21. Juni 1995 (Nds. MBl. S. 915) betreibt die Antragstellerin u.a. die Schaden- und Unfallversicherung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung ist das Geschäftsgebiet der Anstalt die ehemalige Provinz Hannover mit Ausnahme des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich sowie das ehemalige Land Schaumburg-Lippe. Nach Satz 2 betreibt die Anstalt im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich die Kraftfahrzeug- und die Unfallversicherung.

Die Antragsgegnerin, nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen - NöVersG - vom 10. Januar 1994 (Nds. GVBl. S. 5) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung (§ 2 Satz 1 ihrer Satzung vom 19. September 2001 (Nds. MBl. S. 950)). Nach § 3 Abs. 1 ihrer Satzung umfasst das Geschäftsgebiet des Unternehmens den ehemaligen Freistaat Braunschweig in den Grenzen, die vor Erlass der Verordnung über Gebietsbereinigungen im Raume Salzgitter vom 25. Juni 1941 (Nds. GVBl. Sb. II S. 18) bestanden, sowie die Orte Hornburg, Isingerode und Roklum.

Die Beigeladene ist aus der Vereinigung der Feuerversicherungsanstalten für die Städte und Flecken sowie für das platte Land des ehemaligen Fürstentums Ostfriesland hervorgegangen (§ 1 Abs. 1 der Satzung vom 25. März 1995, Nds. MBl. S. 692) und ist (ebenfalls) ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ihrer Satzung ist Zweck des Unternehmens der Betrieb der Schadenversicherung mit Ausnahme der Kraftfahrtversicherung. Nach Satz 3 kann das Unternehmen u.a. Versicherungsverträge anderen Unternehmen vermitteln. Nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist das Geschäftsgebiet der Beigeladenen der ehemalige Regierungsbezirk Aurich; Träger der Beigeladenen sind gemäß § 3 ihrer Satzung neben der Ostfriesischen Landschaft die Antragstellerin und der Nds. Sparkassen- und Giroverband.

Bereits seit 1907 zeichnete die Antragstellerin im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich mit Zustimmung des dortigen Gebäudemonopolversicherers, der Beigeladenen, die sog. Wettbewerbssachversicherungen, also diejenigen Sachversicherungen, die nicht als Monopolversicherungen anzubieten waren. Die Beigeladene betrieb in Ostfriesland bis 1965 nicht die Wettbewerbssachversicherungen. Ab 1965 zeichnete im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich auch die Beigeladene - in Abstimmung mit den beiden Unternehmen der VGH - Versicherungen in den von der VGH nicht angebotenen Versicherungssparten. Im Zuge der durch das Versicherungsaufsichtsgesetz angeordneten sog. Spartentrennung übertrug 1983/84 die Partnerin der Antragstellerin in der VGH, die Provinzial Lebensversicherung Hannover, ihre gesamten Bestände in den Haft-, Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen auf die Antragstellerin, unter anderen auch die bereits ab 1922/1924 im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich gezeichneten Versicherungen. Die Beigeladene erhob gegen die Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Gebiet keine Einwände. Eine Anpassung der Satzung der Antragstellerin unterblieb zunächst. Erst 1995 wurde § 2 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin um den o.g. Satz 2 ergänzt.

Zu Beginn der 1990er Jahre vereinbarten die Beigeladene, die Provinzial Lebensversicherung Hannover und die Antragstellerin unter Mitwirkung des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und der Ostfriesischen Landschaft (Trägerin der Beigeladenen) eine engere Zusammenarbeit. Die Antragstellerin und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wurden neben der Ostfriesischen Landschaft (Mit)Träger der Beigeladenen. Die Beigeladene übernahm über ihre Versicherungsagenturen den Vertrieb der von der VGH angebotenen Versicherungssparten. 1997 kündigte die VGH die vereinbarte Zusammenarbeit, weil Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zusammenarbeit der Partner aufkamen; der Streit zwischen den ehemaligen Partnern mündete u.a. in Klagen der Ostfriesischen Landschaft gegen die Antragstellerin auf Aufgabe ihrer Trägerschaft an der Beigeladenen sowie der Beigeladenen gegen die Antragstellerin auf Unterlassung der Zeichnung von Versicherungen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich. Beide Verfahren sind in der Berufung vor dem Senat anhängig (10 LB 63/07 und 10 LB 98/07).

Bereits ab 2002 suchte die Beigeladene einen Produktgeber für die von ihr selbst nicht angebotenen Versicherungssparten im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, für den die Beigeladene als Vermittlerin tätig werden wollte. Die Beigeladene fasste dabei eine Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin ins Auge und wandte sich jeweils mit Schreiben vom 26. August 2003 (Bl. 81/82 und 84 der Gerichtsakte) an das Niedersächsische Finanzministerium und den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband mit der Bitte um Unterstützung dieser Zusammenarbeit. Nachdem daraufhin der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband und das Niedersächsische Finanzministerium die Antragstellerin gebeten hatten, der geplanten Kooperation zuzustimmen, erteilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. September 2003 dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband ihr Einverständnis, das sie auf den 31. Dezember 2006 befristete. Jeweils eine Durchschrift dieses Schreibens übersandte die Antragstellerin dem Niedersächsischen Finanzministerium und der Antragsgegnerin.

Unter dem 15. Oktober 2003 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen bis zum 30. September 2013 befristeten Vertrag (Bl. 242 ff. der Gerichtsakte), nach dem die Beigeladene Vermittlungsagent ist und sich verpflichtet, aktiv für die Antragsgegnerin tätig zu werden und ihr u.a. Unfall- und Kraftfahrtversicherungen zuzuführen, sofern die betreffenden Versicherungen im Tarifwerk der Antragsgegnerin enthalten sind.

Als sich in der folgenden Zeit das Verhältnis zwischen den Unternehmen der VGH und der Beigeladenen nicht entspannte und es zu weiteren gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten kam, teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 27. November 2006 (Bl. 94 der Gerichtsakte) mit, dass sie davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin ab dem 1. Januar 2007 ihre Tätigkeit im Geschäftsgebiet Ostfriesland beenden werde.

Die Antragsgegnerin erwiderte unter dem 18. Dezember 2006 (Bl. 96 der Gerichtsakte), sie sei im Interesse der Versicherungsnehmer gehalten, die Kooperation mit der Beigeladenen auch über den 31. Dezember 2006 hinaus fortzusetzen, da die Beigeladene sie um die Erfüllung des Kooperationsvertrages gebeten habe. Auch nach Wegfall der Zustimmung der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2007 lägen angesichts der Zustimmung der Beigeladenen alle rechtlichen Erfordernisse für eine Fortsetzung ihrer Produktgeberschaft für die Beigeladene vor.

Am 29. Dezember 2006 hat die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Es bestehe für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung ein Anordnungsgrund, denn die Antragsgegnerin habe angekündigt, ihre Geschäftstätigkeit im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Aurich fortsetzen zu wollen. Im Falle einer Fortsetzung müsste sie erhebliche Nachteile hinnehmen, die nicht mehr zu kompensieren wären. Ihr entgingen pro Jahr ca. 2000 Kraftfahrtversicherungen und etwa 120 Unfallversicherungen. Nach § 3 Abs. 2 NöVersG bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Danach dürften öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten Versicherungen im Geschäftsgebiet anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten nur mit deren Einverständnis schließen. Diese Bestimmung gewähre ihr einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, der Antragsgegnerin die Geschäftstätigkeit im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich untersagen zu lassen. Dieses Gebiet sei auch ihr Geschäftsgebiet. Obwohl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung der ehemalige Regierungsbezirk Aurich aus ihrem Geschäftsgebiet ausgeklammert werde, werde ihr durch § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung in den Sparten Unfall- und Kraftfahrzeugversicherung ein Tätigwerden in diesem Gebiet erlaubt. Diese Regelung bedeute, dass der ehemalige Regierungsbezirk Aurich für die betreffenden Versicherungssparten ihr Geschäftsgebiet sei. Denn diese satzungsrechtliche Bestimmung stelle eine Ergänzung der ursprünglichen Beschreibung ihres Geschäftsgebietes dar und sei nicht nur eine Definition der Geschäfte, die sie mit Zustimmung eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens in dessen Geschäftsgebiet tätigen dürfe. Im Falle einer bloßen Geschäftstätigkeit mit Zustimmung eines berechtigten Unternehmens hätte es einer Regelung in § 2 Abs. 1 der Satzung nicht bedurft. Es handele sich auch nicht um eine Zuständigkeit sui generis, weil das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen nur eine Zuständigkeit im eigenen Geschäftsgebiet aus eigenem Recht und die von der Kompetenz eines anderen Versicherungsunternehmens durch dessen Zustimmung nach § 3 Abs. 2 NöVersG abgeleitete Befugnis kenne, im Geschäftsgebiet eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens tätig zu werden. Eine dritte Form der Zuständigkeit sei dem Gesetz fremd.

Die der Antragsgegnerin unter dem 9. September 2003 erteilte Zustimmung zur Zeichnung von Versicherungen im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich liege ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr vor. Da der Begriff des Geschäftsgebietes zudem spartenbezogen sei, könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass die Beigeladene ihr die Zustimmung zur Zeichnung von Versicherungen gegeben habe. Denn der ehemalige Regierungsbezirk Aurich sei in Bezug auf die Sparten "Unfall- und Kraftfahrzeugversicherung" niemals das Geschäftsgebiet der Beigeladenen gewesen. Allenfalls für den Betrieb der übrigen Schadensversicherungen sei der ehemalige Regierungsbezirk Aurich Geschäftsgebiet der Beigeladenen. Die gesetzlichen Bestimmungen verböten außerdem nicht nur das Zeichnen von Versicherungen in einem fremden Geschäftsgebiet, sondern auch die Vermittlung von Versicherungen an ein drittes Unternehmen. Schließlich liege auch kein Fall der sog. Vorwegnahme der Hauptsache vor, der dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehen könnte. Sie begehre lediglich eine vorläufige Regelung. Es entstünden selbst bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung keine irreparablen Zustände. Falls sie im Hauptsacheverfahren unterliege, könne die Antragsgegnerin wieder Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen in Ostfriesland zeichnen und die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen fortsetzen; im Übrigen blieben die bis Ende 2006 gezeichneten Versicherungen ohnehin unberührt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es ab dem 1. Januar 2007 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich

a. Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen selbst oder durch Dritte, an denen die Antragsgegnerin die direkte oder indirekte Mehrheit der Anteile und/oder Stimmen hält oder mit denen sie Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge geschlossen hat, zu zeichnen,

b. Niederlassungen alleine oder mit Dritten zur Zeichnung von Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen durch die Antragsgegnerin oder durch Dritte, an denen die Antragsgegnerin die direkte oder indirekte Mehrheit der Anteile und/oder Stimmen hält oder mit denen sie Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge geschlossen hat, zu betreiben,

c. Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder angestellte Versicherungsvermittler zwecks Zeichnung von Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen durch die Antragsgegnerin oder durch Dritte, an denen die Antragsgegnerin die direkte oder indirekte Mehrheit der Anteile und/oder Stimmen hält oder mit denen sie Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge geschlossen hat, tätig werden zu lassen und/oder zu beschäftigen,

d. selbst oder durch Dritte für den Abschluss von Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen mit der Antragsgegnerin oder mit Dritten zu werben, an denen die Antragsgegnerin die direkte oder indirekte Mehrheit der Anteile und/oder Stimmen hält oder mit denen sie Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge geschlossen hat,

2. und der Antragsgegnerin ein vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeld, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes der Antragsgegnerin, anzudrohen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat erwidert: Der Antrag der Antragstellerin sei bereits unzulässig. Es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung, denn die Beigeladene könne sich zukünftig einen anderen Produktgeber suchen und dessen Produkte im streitigen Geschäftsgebiet anbieten. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor, weil die Antragstellerin unzulässig eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebe. Es entstünden im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung zu ihren Lasten nicht kompensierbare Schäden. Der Antragstellerin stehe auch der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Sie selbst dürfe im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich schon aufgrund der ihr erteilten Genehmigung der Beigeladenen geschäftlich tätig werden. Ostfriesland sei dagegen nicht das Geschäftsgebiet der Antragstellerin. Der 1995 in die Satzung der Antragstellerin eingefügte § 2 Abs. 1 Satz 2 ändere nichts daran, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der ehemalige Regierungsbezirk Aurich ausdrücklich nicht zum Geschäftsgebiet der Antragstellerin gehöre. Die in Satz 2 gewählte Formulierung, dass die Antragstellerin "im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich die Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung betreibt" bedeute keine Ausweitung des Geschäftsgebiets, sondern enthalte lediglich eine in der Satzung verankerte Erlaubnis, in fremdem Geschäftsgebiet in den benannten Versicherungssparten tätig zu werden. Dieses Verständnis der Vorschrift werde auch durch deren Entstehungsgeschichte bestätigt. Es habe in der Satzung der im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich eingetretene "Status quo" legalisiert werden sollen. Die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin in diesem Gebiet habe nach der damals unter den Beteiligten herrschenden Auffassung die Interessen der Beigeladenen nicht beeinträchtigt. Auch durch die Übertragung von Versicherungsbeständen von der Provinzial Lebensversicherung Hannover auf die Antragstellerin im Jahre 1984 sei Ostfriesland nicht zum Geschäftsgebiet der Antragstellerin geworden. Zudem könne auch aus verfassungsrechtlichen Gründen die Antragstellerin ihr Geschäftsgebiet nicht auf den ehemaligen Regierungsbezirk Aurich ausgedehnt haben. Denn bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen handele es sich um verselbständigte Verwaltungsträger, die von den Ländern oder von den Trägern mittelbarer Staatsgewalt getragen würden. Diese könnten auf die Versicherungsunternehmen nicht mehr Rechte übertragen, als ihnen selbst zustünden. Der räumliche Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Träger sei daher die Obergrenze für das den Unternehmen jeweils zugewiesene Geschäftsgebiet. Der Zuständigkeitsbereich der Träger der Antragstellerin, also der Landschaften Calenberg-Grubenhagen, Hildesheim, Lüneburg, Hoya-Diepholz Osnabrück und Bremen-Verden, erstrecke sich nicht auf den ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, so dass die Antragstellerin dieses Gebiet auch nicht als ihr Geschäftsgebiet beanspruchen könne. Im Übrigen sei das streitige Gebiet jedenfalls auch das Geschäftsgebiet der Beigeladenen. Diese dürfe in diesem Gebiet ohne jede Einschränkung Versicherungen an andere Versicherungsunternehmen vermitteln.

Die Beigeladene hat die Ausführungen der Antragsgegnerin unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Mit Beschluss vom 22. März 2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze voraus, dass die Anordnung die Grenzen einer vorläufigen Regelung nicht überschreite und nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Etwas anderes gelte wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur dann, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden könne und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führe, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen ließen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Antrag der Antragstellerin sei auf eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Zulässigkeit einer solchen Vorwegnahme verlange eine weitgehend positive Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Dies könne derzeit bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht angenommen werden. Die Antragsgegnerin werde im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich aufgrund der ihr erteilten Genehmigung der Beigeladenen tätig. Ostfriesland sei jedenfalls auch insoweit Geschäftsgebiet der Beigeladenen, als diese nach ihrem Unternehmenszweck u.a. Versicherungsverträge anderen Unternehmen vermitteln könne. Eine derartige Vermittlung sei zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbart. Es werde nicht verkannt, dass nach Auffassung der Antragstellerin der Geschäftsbegriff nach § 3 NöVersG spartenbezogen sei. Folgte man dieser Auffassung, so wäre zustimmungsbefugt nur dasjenige öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, dessen Versicherungssparte in einem bestimmten Gebiet von einer Zeichnungstätigkeit eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in der gleichen Sparte betroffen wäre. Es liege aber nicht auf der Hand, dass diese Rechtsauffassung zutreffend sei. Zudem sei nicht offensichtlich, dass der frühere Regierungsbezirk Aurich überhaupt das Geschäftsgebiet der Antragstellerin sei. Die dazu von der Antragstellerin vertretene Auffassung, § 2 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung enthalte eine Erweiterung ihres Geschäftsgebietes, sei zwar bedenkenswert. Keinesfalls sei aber der Schluss gerechtfertigt, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens sei damit weitgehend sicher vorgegeben. Insoweit habe die Antragsgegnerin nämlich darauf hingewiesen, dass es bei der Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin nicht um eine Erweiterung des Geschäftsgebiets der Antragstellerin gegangen sei, sondern um die Legalisierung eines "Status quo". Hinzu komme, dass das Niedersächsische Finanzministerium Kenntnis von den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Kooperationsverträgen gehabt habe. Zu einer Beanstandung der Vereinbarungen habe die Aufsichtsbehörde aber keine Veranlassung gesehen, weil sich eine Rechtsverletzung und damit ein aufsichtsbehördliches Einschreiten offenbar nicht aufgedrängt habe. Einer Vorwegnahme der Hauptsache stehe zudem entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht darauf berufen könne, ihr entstünden ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare und irreparable Nachteile. Die Antragstellerin habe seit 2003 ihr Versicherungsgeschäft weiter betrieben und nicht glaubhaft gemacht, dass sie in den vergangenen drei Jahren unternehmensgefährdende Einbußen habe hinnehmen müssen. Die Beigeladene habe demgegenüber substantiiert vorgetragen, dass ihr im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin ein erheblicher Schaden entstehe. Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen sei es nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin in Ostfriesland ihre geschäftliche Betätigung sofort aufgebe.

Die Antragstellerin macht mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs unzutreffend beurteilt. § 3 Abs. 2 NöVersG verleihe einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein anderes öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen seine Geschäftstätigkeit nicht über die Grenzen des eigenen Geschäftsgebietes hinaus in sein Geschäftsgebiet ausdehne. Da der ehemalige Regierungsbezirk Aurich für die Versicherungssparten Kraftfahrt und Unfall zu ihrem Geschäftsgebiet gehöre, dürften in dieser Region nach § 3 Abs. 2 NöVersG nur mit ihrer Zustimmung entsprechende Versicherungen von anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen gezeichnet werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 ihrer Satzung lasse aufgrund ihres systematischen Zusammenhangs, ihrer Entstehungsgeschichte und der Rechtsnatur der Ergänzung durch Satz 2 nur den Schluss zu, dass das streitige Gebiet ihr Geschäftsgebiet sei. Die deshalb erforderliche Zustimmung liege seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr vor. Die von ihr zu erteilende Zustimmung sei auch nicht durch die Zustimmung der Beigeladenen ersetzt worden. Weder der Wortlaut des § 3 Abs. 2 NöVersG noch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung ließen eine solche Ersetzung der Zustimmung zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen auch die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund vor. Die begehrte Regelungsanordnung sei dringlich; nicht erforderlich sei für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dass sie durch die Tätigkeit der Antragsgegnerin in ihrer Existenz gefährdet werde. Da sie die Abwehr eines Eingriffs in ihre subjektiven Rechte erstrebe, sei ihre Rechtsposition mit der eines Anfechtungsklägers vergleichbar. Für eine solche eingriffsabwehrende Regelung reiche jeder dringliche Grund aus. Die beantragte Regelung solle im vorliegenden Falle in einem wettbewerbsähnlichen Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen getroffen werden, in dem es genüge, dass der Gläubiger einen drohenden Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht glaubhaft mache. Ein solcher Verstoß durch die Antragsgegnerin liege hier vor, weil diese seit dem 1. Januar 2007 ohne ihre Zustimmung im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen zeichne. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass durch die Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen werde. Sie begehre nicht eine irreversible Regelung, die vollendete Tatsachen schaffe. Denn die Antragsgegnerin könne ihre Tätigkeit in Ostfriesland ohne weiteres wieder aufnehmen, wenn sie in der Hauptsache obsiegen sollte.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und erwidert unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch nicht zu, denn der ehemalige Regierungsbezirk Aurich sei nicht ihr Geschäftsbezirk. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin und werde durch die Entstehungsgeschichte des Satzes 2 dieser Regelung bestätigt. Zudem werde sie im streitigen Geschäftsgebiet aufgrund der ihr von der Beigeladenen erteilten Zustimmung tätig. Der ehemalige Regierungsbezirk Aurich sei der Beigeladenen durch deren Satzung als Geschäftsgebiet zugewiesen. Aus dem Unternehmenszweck ergebe sich keine Beschränkung des Geschäftsgebietes. Zwar sei nach § 1 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen der Zweck des Unternehmens der Betrieb der Schadenversicherung mit Ausnahme der Kraftfahrtversicherung. Allerdings könne die Beigeladene nach Satz 3 in ihrem Geschäftsgebiet ohne Einschränkungen Versicherungen aller Art vermitteln. In diesem Rahmen bewege sie sich mit Zustimmung der Beigeladenen. Unter diesen Umständen benötige sie nicht die Zustimmung der Antragstellerin für ihre Tätigkeit in Ostfriesland.

Die Beigeladene äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin kann einen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG nicht für sich geltend machen. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin das Zeichnen von Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich unterlässt.

Nach § 3 Abs. 1 NöVersG behalten die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ihre bisherigen Geschäftsgebiete bei (Regionalprinzip); sie können sie nur mit Genehmigung der Rechtsaufsicht ändern. Nach Absatz 2 dürfen im Geschäftsgebiet anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge nur mit deren Einverständnis geschlossen werden.

Diese Bestimmungen verleihen dem Rechtsinhaber grundsätzlich das subjektiv-öffentliche Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer niedersächsischer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen in diesem Gebiet zu verteidigen. § 3 Abs. 1 NöVersG weist den öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein - zunächst - räumliches Betätigungsgebiet zu und schließt mit Blick auf § 3 Abs. 2 NöVersG andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen von der Zeichnung von Versicherungsverträgen in diesem Gebiet grundsätzlich aus. Bereits der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der o.g. Bestimmungen vermitteln dem jeweils berechtigten Versicherungsunternehmen ein subjektives Recht, auch mittels verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Betätigung anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen im eigenen Geschäftsgebiet zu verhindern (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, Landtags-Drucksache 12/5190, S. 13; vgl. zum sparkassenrechtlichen Regionalprinzip Berger, Niedersächsisches Sparkassengesetz, 2. Aufl. 2006, § 4 Rdnr 28; Stern/Nierhaus, Das Regionalprinzip im öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesen 1991, S. 62/63; siehe auch OVG Lüneburg, Urt. v. 21. November 1986 - 2 OVG A 83/85 -, NVwZ-RR 1989, 11 [S. 14 des Urteilsabdrucks]). Mit der gesetzlichen Regelung des Regionalprinzips soll - wie der Gesetzesbegründung (aaO) zu entnehmen ist - dem Wettbewerbsschutz der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen untereinander Rechnung getragen werden. Dieser Wettbewerbsschutz dient der Erhaltung und der Konkurrenzfähigkeit der einzelnen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und vermittelt dem berechtigten Unternehmen ein Abwehrrecht, das in seiner Verfügungsbefugnis steht. Denn nach § 3 Abs. 2 NöVersG kann das jeweils betreffende Versicherungsunternehmen durch sein Einverständnis die Zeichnung von Versicherungsverträgen durch ein anderes Unternehmen in seinem Geschäftsgebiet genehmigen, also über das ihm zustehende Abwehrrecht verfügen und seinem Interesse gemäß einsetzen.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch verlangt eine Verletzung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin, d.h. eine Tätigkeit eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens im Geschäftsgebiet der Antragstellerin, das den Wettbewerbsschutz verletzt und nicht durch ein Einverständnis der Berechtigten gerechtfertigt ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Antragsgegnerin zeichnet zwar Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich. Dieses Gebiet kann die Antragstellerin aber nicht als Geschäftsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 NöVersG für sich beanspruchen.

Welches Geschäftsgebiet die Antragstellerin im Sinne des § 3 Abs. 2 NöVersG als ihr Geschäftsgebiet beanspruchen kann, ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 NöVersG aus den Regelungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen und den Satzungen dieser Unternehmen.

Wie oben bereits dargelegt, sieht einerseits § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 NöVersG vor, dass die in § 1 Abs. 1 NöVersG genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ihre bisherigen Geschäftsgebiete beibehalten (Regionalprinzip). Diese gesetzliche Bestimmung knüpft an die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen bestehenden Regelungen über die Gebietszuweisungen an. Andererseits nehmen die gesetzlichen Bestimmungen durch ihren Verweis in § 4 Abs. 1 NöVersG auf die bestehenden satzungsrechtlichen Festlegungen des Geschäftsgebietes auf die aktuell geltenden Vorschriften Bezug.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung ist das Geschäftsgebiet der Antragstellerin die ehemalige Provinz Hannover mit Ausnahme des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich sowie das ehemalige Land Schaumburg-Lippe. Dieser Regelung zufolge, die bereits vor der Änderung der Satzung 1995 bestand (vgl. hier z.B. § 2 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin in der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Fassung (Anlage K 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2005, Bl. 1 ff der Gerichtsakte 10 LB 98/07)), ist der hier streitige ehemalige Regierungsbezirk Aurich nicht Geschäftsgebiet der Antragstellerin.

Daran hat sich auch nichts durch den mit Genehmigung des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 27. Juni 1995 angefügten Satz 2 geändert. Diese Regelung lautet zwar, dass "im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich [...] die Anstalt die Kraftfahrzeug- und die Unfallversicherung [betreibt]." Der daraus von der Antragstellerin gezogene Schluss, dass diese Regelung eine Erweiterung des ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung zugewiesenen Geschäftsgebietes bedeute, das sie gegen in diesem Gebiet konkurrierende Versicherungsunternehmen verteidigen könne, ist indes nicht zutreffend.

Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Bereits der Wortlaut der fraglichen Bestimmung spricht gegen eine Erweiterung des Geschäftsgebietes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Die satzungsrechtlichen Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 3 NöVersG entsprechend Bestimmungen über das Geschäftsgebiet enthalten müssen, weisen den Anstalten die Geschäftsgebiete mit Formulierungen wie "Das Geschäftsgebiet des Unternehmens umfasst ..." (vgl. jeweils § 3 Abs. 1 der Satzung der Braunschweigischen Landesbrandversicherungsanstalt vom 4. August 1994 (Nds. MBl. S. 1302), der Antragsgegnerin vom 4. August 1994 (Nds. MBl. S. 1304) sowie der Öffentlichen Lebensversicherung Braunschweig vom 4. August 1994 (Nds. MBl. S. 1299) und vom 4. Dezember 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 705)) und "Das Geschäftsgebiet des Unternehmens (der Anstalt) ist..." (vgl. jeweils § 2 der Satzung der Oldenburgischen Landesbrandkasse vom 7. Oktober 1994 (Nds. MBl. 1995 S. 8) und vom 4. Juli 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 699) und der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 7. Oktober 1994 (Nds. MBl. 1995 S. 11) sowie jeweils § 2 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen vom 25. März 1995 (Nds. MBl. S. 692) und der Provinzial Lebensversicherung Hannover vom 11. Januar/21. Juni 1995 (Nds. MBl. S. 912)) zu. Diese satzungsrechtlichen Vorschriften bezeichnen also ausdrücklich das jeweilig in Frage stehende Gebiet mit dem Begriff "Geschäftsgebiet" und knüpfen an die Formulierungen in §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 NöVersG an. Eine solche Formulierung enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragstellerin gerade nicht. Diese Regelung spricht lediglich von einem "Betreiben" von Versicherungen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, nicht aber von einer Zuweisung dieses Gebiets an die Antragstellerin als Geschäftsgebiet. Die von der Antragstellerin angenommene Erweiterung ihres Geschäftsgebietes hätte unter diesen Umständen eine den oben gezeigten Formulierungen entsprechende Regelung erfordert oder es jedenfalls nötig gemacht, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung enthaltenen ausdrückliche Ausnahme des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich von der Zuweisung der gesamten ehemaligen Provinz Hannover als Geschäftsgebiet der Antragstellerin im Hinblick auf die HUK-Versicherungssparte einzuschränken.

Gegen eine Erweiterung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin durch die genannte Bestimmung spricht auch die historische Entwicklung der Regelung.

Die Antragstellerin hatte im Zusammenhang mit den Änderungen der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch Artikel 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), das am 1. April 1983 in Kraft trat, Versicherungsbestände u.a. in den Sparten Unfall- und Kraftfahrzeugversicherung von ihrem Partnerunternehmen in der VGH, der Provinzial Lebensversicherung Hannover, übernommen. Hintergrund dieser Übernahme war, dass durch Bundesgesetz umzusetzende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 63 S. 1) und Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. Nr. L 151 S. 25)) das Ziel hatten, die bisher bestehenden unterschiedlichen Regelungen und Praktiken der Mitgliedstaaten hinsichtlich des gleichzeitigen Betreibens der Lebensversicherung und der Schadenversicherung neu zu ordnen und neuen Unternehmen die Kumulierung der genannten Versicherungssparten nicht mehr zu gestatten (vgl. Erwägung 4 zur Richtlinie 79/267/EWG). Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 79/267/EWG sah deshalb u.a. unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass neu zuzulassende Unternehmen nicht die Lebens- und Schadenversicherung zugleich betreiben dürfen. Mit diesem Grundsatz der sog. Spartentrennung war beabsichtigt, zum Schutz der Lebensversicherten die Lebensversicherung von der risikoreicheren Schadenversicherung zu trennen und die Versicherungssparten zukünftig von rechtlich getrennten juristischen Personen betreiben zu lassen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 9/1493, S. 15). Unter diesen Voraussetzungen sah sich die Provinzial Lebensversicherung Hannover, deren Geschäftsgebiet u.a. den ehemaligen Regierungsbezirk Aurich umfasste, veranlasst, die o.g. Versicherungssparten aufzugeben und die entsprechenden Versicherungsbestände auf die Antragstellerin zu übertragen.

Unter den an diesem Vorgang Beteiligten, nämlich der Antragstellerin, der Provinzial Lebensversicherung Hannover und dem Niedersächsischen Finanzministerium - als Rechtsaufsichtsbehörde -, wurde im Zuge der Spartentrennung und der o.g. Übertragung der Versicherungsbestände die Frage erörtert, ob nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 - sog. Preußisches Sozietätengesetz - (Nds. GVBl. Sb II S. 362), der Vorgängerregelung zum Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen, eine Änderung der Satzung der Antragstellerin in Bezug auf die Regelungen des Geschäftsgebietes erforderlich sei. Zur Klärung der Frage wandte sich die VGH in einem undatierten, nach Angaben der Antragstellerin vom 5. Dezember 1983 stammenden Schreiben (Bl. 99 f. der Gerichtsakte 10 LB 98/07) an das Niedersächsische Finanzministerium und führte unter dem Betreff: "Satzungsänderungen der Landschaftlichen Brandkasse Hannover und der Provinzial Lebensversicherung Hannover im Zusammenhang mit der Spartentrennung und Übertragung des HUK-Versicherungsbestandes - hier: jeweiliger § 2 (Geschäftsgebiet)" aus, sie gehe davon aus, dass durch die Spartentrennung die regionalen und damit verbundenen formalen Grundlagen der zukünftigen geschäftlichen Betätigung der VGH im Verhältnis zum gegenwärtigen Stand nicht verändert werden würden. In den Satzungen der beiden betreffenden Versicherungsunternehmen der VGH beschränke man sich in der Regelung der Geschäftsgebiete auf die Vorsetzung des Wortes "ehemalige" [vor der Bezeichnung "Regierungsbezirk Aurich"] bei den heute nicht mehr zutreffenden Bezeichnungen von Bezirken und Staaten. Dabei unterstelle sie, dass aus der Übertragung des HUK-Versicherungsbestandes der Provinzial Lebensversicherung Hannover auf die Landschaftliche Brandkasse Hannover weder gegenwärtig noch künftig Nachteile aus den schon historisch voneinander abweichenden Formulierungen dieser Satzungsbestimmungen entstehen würden, es beispielsweise auch künftig keiner Genehmigung der Ostfriesischen Landschaft für den Betrieb des HUK-Versicherungsgeschäfts im Bereich des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich bedürfe. Aus Anlass dieses Schreibens der VGH teilte das Niedersächsische Finanzministerium unter dem 2. Dezember 1983 (Bl. 329 f. der Gerichtsakte) der Beigeladenen mit, dass die Provinzial Lebensversicherung Hannover beabsichtige, zum Zwecke der aufsichtsrechtlich begrüßten Spartentrennung ihr HUK-Geschäft auf die Antragstellerin zu übertragen, die nach ihrer derzeitigen Satzung allerdings nur mit Genehmigung der Ostfriesischen Landschaft - einer der Träger der Beigeladenen - Versicherungen in deren Gebiet abschließen dürfe. Durch die Spartentrennung dürften den beteiligten Anstalten selbstverständlich keine Nachteile entstehen, insbesondere könne der Betrieb des HUK-Versicherungsgeschäfts durch die Antragstellerin nicht von einer Genehmigung der Ostfriesischen Landschaft abhängig gemacht werden. Da andererseits die Tätigkeit der Antragstellerin auf die von der Provinzial Lebensversicherung Hannover übertragenen Sparten beschränkt bleiben solle, sollte von einer satzungsmäßigen Ausdehnung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin abgesehen werden. Das Niedersächsische Finanzministerium würde es begrüßen, wenn die Beigeladene die Auffassung des Ministeriums teilte, dass zur Wahrung des Status quo die Antragstellerin automatisch die von der Provinzial Lebensversicherung Hannover übernommenen Sparten im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich betreiben dürfe. Der damalige Direktor der Beigeladenen erwiderte unter dem 7. Dezember 1983 (Bl. 332 der Gerichtsakte), dass die Beigeladene ihre Rechte und Interessen nicht als beeinträchtigt sehe, wenn die Antragstellerin an Stelle der Provinzial Lebensversicherung Hannover das HUK-Geschäft in ihrem Geschäftsgebiet betreibe. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1983 (Bl. 105 der Gerichtsakte 10 LB 98/07) bestätigte daraufhin das Niedersächsische Finanzministerium der Antragstellerin, dass nach Abstimmung mit der Beigeladenen die regionalen und damit verbundenen formalen Grundlagen der künftigen geschäftlichen Betätigung der Antragstellerin im Verhältnis zum gegenwärtigen Stand durch die Spartentrennung nicht verändert werden würden. Der Status quo werde dadurch gewahrt, dass die Antragstellerin künftig anstelle der Provinzial Lebensversicherung Hannover die bisher von dieser im Geschäftsgebiet der Beigeladenen betriebenen Geschäfte übernehme und die Antragstellerin im ehemaligen Verwaltungsbezirk Oldenburg das HUK-Geschäft nicht betreiben werde.

Dieses Vorgehen der Beteiligten macht deutlich, dass - wie das Niedersächsische Finanzministerium in seinem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 2. Dezember 1983 ausdrücklich hervorgehoben hat - von einer Ausdehnung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin abgesehen werden und die Antragstellerin das sog. HUK-Geschäft nach der Übernahme von der Provinzial Lebensversicherung Hannover im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich ohne die gesonderte Zustimmung der Beigeladenen betreiben können sollte. Dies wurde als gerechtfertigt angesehen, weil der künftige Betrieb des HUK-Geschäfts durch die Antragstellerin im Geschäftsgebiet der Beigeladenen an den wirtschaftlichen und im Wesentlichen auch an den rechtlichen Verhältnissen nichts ändern würde. Denn die Provinzial Lebensversicherung Hannover hatte bereits seit 1922/1924 im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich und damit auch im Geschäftsgebiet der Beigeladenen Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen gezeichnet, so dass die Antragstellerin nach der Übernahme dieser Sparten nur an die Stelle der Provinzial Lebensversicherung Hannover trat, ohne dass dadurch die Interessen der Beigeladenen, die diese Sparten nicht betrieb, beeinträchtigt wurden.

Dieser historischen Entwicklung der versicherungsgeschäftlichen Verhältnisse, die nicht zu einer satzungsrechtlichen Erweiterung des Geschäftsgebiets der Antragstellerin geführt hatte, entspricht die Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin im Jahre 1995. Der der o.g. Bestimmung angefügte Satz 2 zeichnet den seit 1983 bestehenden sog. Status quo, also den Betrieb des HUK-Geschäfts durch die Antragstellerin im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich und damit im Geschäftsgebiet der Beigeladenen nach, ohne dass damit die von der Antragstellerin behauptete Erweiterung des ihr zugewiesenen Geschäftsgebietes verbunden gewesen wäre. Wie oben bereits dargelegt, beschränkt sich schon die Formulierung dieser Regelung auf die Festschreibung des zwischen den Beteiligten verabredeten Zustandes der geschäftlichen Betätigung der Antragstellerin und des wettbewerblichen Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Dies kommt auch durch das Schreiben des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes an den Präsidenten der Ostfriesischen Landschaft vom 17. November 1994 (Bl. 334 ff. der Gerichtsakte) zum Ausdruck. Darin heißt es zu der hier in Frage stehenden beabsichtigten Satzungsänderung lediglich, in einer Besprechung mit der Rechtsaufsicht und in einer Sitzung der VGH-Satzungskommission sei geklärt worden, dass die Antragstellerin ein originäres Zeichnungsrecht im Geschäftsgebiet der Beigeladenen in den Wettbewerbssparten habe, soweit sie nicht mit der Beigeladenen eine andere Vereinbarung getroffen habe. Betont wird in diesem Schreiben zwar ein - originäres - Zeichnungsrecht der Antragstellerin im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, von einer Erweiterung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin ist aber auch hier nicht die Rede. Anlass der erst zu diesem Zeitpunkt beschlossenen Satzungsänderung war unter diesen Umständen offenbar die Neuordnung des öffentlich-rechtlichen Versicherungswesens durch das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen und die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang für erforderlich gehaltene Festschreibung der rechtlichen Verhältnisse der Versicherungsunternehmen.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits durch die Übernahme der Versicherungsbestände der Provinzial Lebensversicherung Hannover durch die Antragstellerin 1983/1984 im Zuge der Spartentrennung der ehemalige Regierungsbezirk Aurich gleichsam automatisch Geschäftsgebiet der Antragstellerin geworden sein könnte. Denn der zu dem damaligen Zeitpunkt noch geltende § 15 Satz 1 Nr. 1 des Sozietätengesetzes verlangte im Falle der Änderung eines Geschäftsgebietes schon aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtsklarheit der Festsetzungen des Geschäftsgebiets der Versicherungsunternehmen eine Anpassung der betreffenden Satzung, die hier aber weder gewollt war noch vorgenommen worden ist.

Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, die Systematik des § 2 ihrer Satzung belege eine Erweiterung ihres Geschäftsgebietes, folgt der Senat dem nicht.

Zutreffend ist zwar, dass die Überschrift der Regelung "Geschäftsgebiet" darauf hindeutet, dass die Vorschrift unter Berücksichtigung des Regionalprinzips diejenigen räumlichen Betätigungsgebiete festlegt, in denen (ausschließlich) die Antragstellerin ihre Versicherungsgeschäfte betreiben und die sie gegen eine wettbewerblich konkurrierende Betätigung anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen nach § 3 Abs. 2 NöVersG verteidigen darf. Allerdings ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin, dass neben der Bestimmung des Geschäftsgebietes in § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelungsgegenstand der Vorschrift auch die Befugnis der Antragstellerin ist, a u ß e r h a l b ihres Geschäftsgebiets mit Zustimmung anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen in deren Geschäftsgebiet Versicherungen übernehmen und mit institutionell verbundenen anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen generelle Regelungen über Geschäfte in deren Geschäftsgebiet treffen zu können. Insoweit lässt die Überschrift des § 2 der Satzung der Antragstellerin nicht den Schluss zu, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung enthalte schon aus systematischen Gründen eine Regelung des Geschäftsgebiets.

Dieser systematische Befund spricht auch gegen die Annahme der Antragstellerin, § 2 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung regele nicht die Art eines Geschäfts, das sie (nur) mit Zustimmung eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens wahrnehmen dürfe, denn eine solche Regelung wäre angesichts der Vorschrift des § 3 Abs. 2 NöVersG überflüssig. Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang bereits selbst darauf hin, dass § 2 Abs. 2 der Satzung eben gerade solche Geschäfte betrifft, deren Regelung sie für nicht geboten hält.

Nicht zutreffend ist schließlich der Hinweis der Antragstellerin, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung deswegen als Bestimmung ihres Geschäftsgebietes zu verstehen sei, weil das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen nur die Zuständigkeiten und Befugnisse eines Unternehmens in einem - eigenen - Geschäftsgebiet oder eine Betätigung in einem fremden Geschäftsgebiet mit Zustimmung des berechtigten Versicherungsunternehmens, nicht aber die Zuständigkeitsform der "bloßen Befugnis" kenne. Die Antragstellerin trägt in diesem Zusammenhang nichts dafür vor, dass die Regelungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen insoweit abschließend die Formen der Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen bestimmen. Sie übersieht, dass das o.g. Gesetz als Rahmengesetz ausgestaltet ist (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, Landtags-Drucksache 12/5190, S. 11), das ausfüllungsbedürftig und ausfüllungsfähig ist und - wie § 4 Abs. 1 und 2 NöVersG zeigt - die nähere Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen den Satzungen der Unternehmen überlässt. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen legen demnach in den Grenzen des gesetzlichen Rahmens die Befugnisse der Versicherungsunternehmen fest. Weshalb die hier fragliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragstellerin unter diesen Voraussetzungen den Rahmen des o.g. Gesetzes überschreitet und deshalb die genannte Satzungsbestimmung allein als Erweiterung des Geschäftsgebiets auszulegen sein könnte, legt die Antragstellerin nicht dar. Dafür bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte.

Unter diesen Voraussetzungen braucht der Senat nicht der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Antragstellerin auch deswegen den ehemaligen Regierungsbezirk Aurich als Geschäftsgebiet für sich beanspruchen kann, weil die Träger der Antragstellerin mangels eigener Befugnisse in Ostfriesland auf die Antragstellerin dort keine Rechte übertragen können.

Ende der Entscheidung

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