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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 10 ME 270/07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 16 Abs. 1
AufenthG § 16 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 16 Abs. 1 S. 5
AufenthG § 16 Abs. 1a
Ein Ausländer kann die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die für studienvorbereitende Maßnahmen erteilt worden ist, nach Abschluß der Maßnahme nicht mit dem Ziel beanspruchen, bis zu einem späteren, nicht gesicherten Studienbeginn im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, mit dem es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2007 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet worden ist.

Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Hinblick auf die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und das damit verbundene Ziel, das Beschwerdegericht zum einen zu entlasten und zum anderen das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen, soll das Beschwerdegericht nicht von sich aus überlegen müssen, aus welchen Gründen die eingelegte Beschwerde erfolgreich sein könnte, sondern bei seiner Prüfung vom Vortrag des Beschwerdeführers ausgehen. Eine Darlegung der Beschwerdebegründung, aus der sich ergeben muss, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält, verlangt deshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts. Dies erfordert einen hierauf bezogenen substantiierten Vortrag. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich das bisherige Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht ganz oder in Teilen inhaltlich zu wiederholen und zu vertiefen, ohne auf die Gründe des Verwaltungsgerichts selbst näher einzugehen und deren fehlende Tragfähigkeit aufzuzeigen. Im Rahmen der Darlegung ist vielmehr die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufzugreifen und konkret darzustellen, weshalb sie für unrichtig gehalten wird (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2007 - 10 ME 137/07 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO - 2. Auflage, 2005 -, § 146 Rdnr. 76 - 78; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 13c; Happ, in: Eyermann, VwGO - 12. Auflage, 2006 -, § 146 Rdnr. 22; Kopp/Schenke, VwGO - 15. Auflage, 2007 -, § 146 Rdnr. 41; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll - 4. Auflage, 2007 -, Rdnr. 29 jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht. Sie enthält bereits keinen bestimmten Antrag. Weiter setzt sie sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Antragsteller legt lediglich die mit einer Aufenthaltsbeendigung für ihn verbundenen Folgen dar und erachtet diese als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar, so dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Er geht hierbei aber nicht auf die Gründe des Verwaltungsgerichts ein, mit denen es die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu § 16 AufenthG unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides annimmt.

Daneben ist die Beschwerde auch unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.

Die dem Antragsteller zum Zwecke des Studiums nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis kann auf dieser Rechtsgrundlage nicht verlängert werden, weil der Aufenthaltszweck zwischenzeitlich erreicht ist (§ 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (sog. studienvorbereitende Maßnahmen). Hierunter fällt jedoch nicht ein Aufenthalt, der zum Zweck der Studienbewerbung erstrebt wird (§ 16 Abs. 1a AufenthG). Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben seinen studienvorbereitenden Sprachkurs bereits im April 2007 beendet und nimmt auch an anderen studienvorbereitenden Maßnahmen nicht teil. Der Einwand des Antragstellers, er verlöre im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland die für das Studium erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache, rechtfertigt nicht die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis. Denn der angeführte Grund stellt keine studienvorbereitende Maßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar.

Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1a Satz 1 AufenthG beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Zweck der Studienbewerbung erteilen, wobei der Aufenthalt höchstens neun Monate betragen darf. Hiernach käme allenfalls eine Verlängerung der bis zum 7. September 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis bis zum 7. Juni 2008 in Betracht. Nach seinem eigenen Vorbringen kann der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Studium nicht unmittelbar anschließen. Zudem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Studienbewerbung erforderlich ist. Nach seinem Vorbringen hat er sich bereits bei verschiedenen Hochschulen um einen Studienplatz beworben. Aus welchen anderen Gründen sein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Studienbewerbung erforderlich ist, hat er nicht dargetan.

Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

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