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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 10 ME 385/08
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 3 | |
GG Art. 19 Abs. 2 S. 1 |
Gründe:
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Die Antragsgegnerin modernisiert die in den sechziger Jahren erstellte Oldenburger Fußgängerzone. Ziel der Planung ist nach einer von der Antragsgegnerin herausgegebenen Informationsbroschüre mit dem Titel "Ein glänzender Auftritt", die historisch gewachsene Struktur und Atmosphäre der Innenstadt herauszuarbeiten. Um dies zu erreichen, soll die Fußgängerzone als Hauptgestaltungsmerkmal ein einheitliches Pflaster aus gut begehbaren, naturfarben hellen Granitsteinen mit natürlicher Farbchangierung erhalten. Eine zeitlos elegante Überspannungsbeleuchtung soll die alten unansehnlich gewordenen Standleuchten ersetzen. In der "Haarenstraße" soll zusätzlich eine Effektbeleuchtung installiert werden, mittels derer die Straßenbäume aus Bodenstrahlern mit je nach Uhrzeit wechselndem farbigen Licht angestrahlt werden. An Kreuzungen und Einmündungen sollen Messingtafeln mit einem Relief des Innenstadtgrundrisses und Angabe des jeweiligen Standortes in das Pflaster eingelassen werden. Die "Lange Straße" im Abschnitt von der "Heiligengeiststraße" bis zur "Kurwickstraße" ist als zweiter Umgestaltungsabschnitt vorgesehen. Als gestalterischer Mittelpunkt soll nach dem Wettbewerbsvorschlag an deren platzartiger Aufweitung am "Leffers-Eck" die über zehn Meter lange Tönebank stehen, ein Tisch aus Granit, der an die Anfänge der Oldenburger Kaufmannstradition erinnern soll. Auch sollen nach dem Wettbewerbsvorschlag Wasserfontänen eine große Rolle spielen, damit der zukünftige Treffpunkt am "Leffers-Eck" noch attraktiver wird.
Da die Modernisierungsmaßnahmen aus Rechtsgründen nicht durch die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach der städtischen Satzung refinanziert werden können, sollen diese gemeinsam mit den Anliegern auf freiwilliger, privater Basis finanziert werden. Zu diesem Zweck wurde (auch) bezüglich des 2. Bauabschnitts der "Lange Straße" zwischen "Markt" und "Kurwickstraße" eine Ausbaugesellschaft mbH gegründet, welche die Anlieger vertritt und die Modernisierung zu 90% vorfinanziert. Die auf die einzelnen Anlieger entfallenden freiwilligen Kostenbeteiligungen werden durch Grundstücks- und Verkaufsflächen bezogene, von den Anliegern bestimmte Kostenverteilungsschlüssel ermittelt und aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen den dazu bereiten Eigentümern und der Ausbaugesellschaft gezahlt.
Diejenigen Eigentümer von Anliegergrundstücken, welche die erbetene Zahlung leisten, sollen öffentlich genannt werden. In einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2008 betreffend "Modernisierung der Fußgängerzone, Abschnitt Lange Straße von Kurwickstraße bis Markt" wird insoweit abschließend ausgeführt:
"..... Ein großer Teil der Ausbaukosten wurde durch die Anlieger aufgebracht, ein einmaliges Engagement, das große Anerkennung findet. Dafür will die Stadt diesen Anliegern öffentlich danken und deren Tatkraft und Engagement besonders - auch öffentlich - würdigen. Im August soll eine entsprechende Presseerklärung abgegeben werden, in der eine namentliche Nennung derjenigen Anlieger erfolgt, die sich an den Ausbaukosten beteiligt haben. Einen Vorwegabzug der Presseerklärung haben wir diesem Schreiben beigefügt.
Vorher sollen jedoch alle Anlieger, die sich bisher einer Kostenbeteiligung gegenüber verschlossen haben, noch Gelegenheit zur Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung erhalten. Wir würden uns daher freuen, wenn Sie diese Gelegenheit ergreifen und sich doch noch an den Kosten beteiligen. Setzen Sie sich dazu bitte mit mir in Verbindung, damit wir Sie noch in die Liste der "Mitmacher" aufnehmen können."
Der Entwurf der Presseerklärung hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
"..... Für den finanziellen Beitrag, den die Anlieger freiwillig geleistet haben, bedankt sich die Stadt Oldenburg an dieser Stelle namentlich bei: Herrn/Frau # (Geschäft), .... .
Ein Übersichtsplan der Grundstücke, für die ein finanzieller Beitrag geleistet wurde, ist auf der Internetseite der Stadt Oldenburg unter http://www.oldenburg. de/stadtol/_______ abrufbar."
Die Antragsgegnerin macht die Veröffentlichung in Namensliste und Übersichtsplan allerdings von der Einwilligung der Eigentümer abhängig, die ihren finanziellen Beitrag geleistet haben. Das diesbezüglich an die Zahler gerichtete Schreiben vom 22. Juli 2008, dem ein vorgefertigtes Formular für eine zustimmende Faxantwort beigefügt ist, lautet in seinem letzten Absatz:
"..... Dafür brauchen wir allerdings Ihre freundliche Zustimmung, um die wir Sie hiermit bitten. Sollten Sie mit einer namentlichen Nennung einverstanden sein, bitten wir Sie um eine Rückmeldung per Telefon, e-Mail oder mit der beiliegenden Fax-Antwort. Schon jetzt danken wir Ihnen sehr für Ihre Mitwirkung."
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von drei Anliegergrundstücken im hier interessierenden Abschnitt der "Lange Straße" und nicht bereit, den nach den von der Ausbaugesellschaft vorgelegten Vertragsentwürfen auf ihre drei Grundstücke entfallenden Gesamtbetrag von 45.858,- € zu zahlen. Sie will verhindern, dass dies aus Mitteilungen der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit bekannt wird und hat beim Verwaltungsgericht beantragt,
der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, in Pressemitteilungen oder in anderen Formen der Öffentlichkeitsarbeit
1. die Personen namentlich aufzuführen, die einen finanziellen Beitrag zur Modernisierung der Oldenburger Fußgängerzone, 2. Bauabschnitt, Lange Straße, geleistet haben,
2. einen Übersichtsplan derjenigen Grundstücke, deren Eigentümer einen finanziellen Beitrag zur Modernisierung der Langen Straße geleistet haben, auf der Internetseite der Stadt Oldenburg oder in sonstiger Form zu veröffentlichen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch der Antragsstellerin auf Unterlassen der beabsichtigten Veröffentlichung sei gegeben, weil nicht mit hinreichender Gewissheit auszuschließen sei, dass die von der Antragsgegnerin geplante Veröffentlichung von Pressemitteilungen die Rechte der Antragsstellerin beeinträchtige. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die geplante Veröffentlichung der Pressemitteilung existiere nicht. Die Antragsgegnerin könne eine Befugnis für ihr beabsichtigtes Vorgehen auch nicht aus ihrem Recht zur Öffentlichkeitsarbeit herleiten. Zwar sei sie als kommunale Hoheitsträgerin nach § 2 Abs. 1 S. 1 NGO für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zuständig und aus der Aufgabe, die Einwohner der Stadt über aktuelle kommunale Entwicklungen angemessen zu informieren, könne auf die Befugnis zur Veröffentlichung entsprechender Pressemitteilungen geschlossen werden. Grenzen finde die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit wie jedes schlichthoheitliche Handeln aber nach dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes dort, wo hoheitliches Handeln die Rechte Privater beeinträchtige.
Eine solche bevorstehende Rechtsbeeinträchtigung der Antragsstellerin könne hier nicht ausgeschlossen werden, so dass die beabsichtigte Veröffentlichung in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigung rechtwidrig und daher zu unterbinden sei. Denn durch die Veröffentlichung eines Übersichtsplans der "Lange Straße", in dem die Grundstücke, für die ein Beitrag geleistet worden sei und deren Eigentümer sich mit der Veröffentlichung einverstanden erklärt hätten, anders gekennzeichnet seien als diejenigen Grundstücke, für die entweder keine Leistungen erbracht worden seien oder deren Eigentümer keine Einverständniserklärung abgegeben hätten, würden nicht nur diejenigen Grundstücke und dadurch deren Eigentümer positiv hervorgehoben, die den Ausbau der Straße finanziell durch ihren Beitrag unterstützt hätten. Gleichzeitig würden notwendigerweise auch die Grundstücke nach außen kenntlich gemacht, deren Eigentümer sich entschieden hätten, die von der Antragsgegnerin als "freiwillige Leistung" bezeichneten Beiträge nicht zu zahlen oder die trotz Zahlung nicht in einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin genannt werden wollten. Bei diesen Angaben handele es sich um das jeweilige Ergebnis eines persönlichen und freien Entscheidungsprozesses des betroffenen Anliegers, für deren Veröffentlichung ein Einverständnis unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich sei. Dies habe die Antragsgegnerin auch in soweit erkannt, als sie die Veröffentlichung der Namen und der Grundstücke derjenigen Eigentümer, die "ihren" Anteil gezahlt hätten, von der Erteilung eines Einverständnisses abhängig gemacht habe. Wenn die Veröffentlichung der einverstandenen Anlieger notwendigerweise aber auch eine Kennzeichnung der nicht Einverstandenen und der Nichtzahler zur Folge habe, wie es bei einem Übersichtsplan aller betroffenen Grundstücke der Fall sei, sei nicht nachvollziehbar, warum das Einverständnis der zweiten Gruppe für eine solche Kennzeichnung nicht erforderlich sein sollte.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, ihr geplantes Vorgehen sei deshalb nicht zu beanstanden, weil die Grundstücke der "Nichtzahler" in dem Übersichtsplan nicht eindeutig als solche gekennzeichnet würden, sondern in einer gemeinsamen Gruppe mit den zahlenden, aber mit einer Veröffentlichung nicht einverstandenen Eigentümern zusammengefasst werden sollten, teile das Gericht nicht. Abgesehen davon, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige der eigentlich mit einer Veröffentlichung nicht einverstandenen Anlieger ihr Einverständnis unter dem Druck der in Aussicht gestellten Veröffentlichung des Übersichtsplans doch noch abgegeben hätten oder noch abgeben würden, um nicht in einer Kategorie mit den "Nichtzahlern" aufgeführt zu werden, handele es sich auch bei der Angabe, dass ein Eigentümer keinen Beitrag gezahlt habe oder trotz Zahlung mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sei, um schützenswerte, persönliche Informationen, die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Betroffenen nicht zugänglich gemacht werden dürften. Zum einen böten sich dem Durchschnittsbetrachter keinerlei Anhaltspunkte dafür, warum ein Anlieger trotz eines von ihm gezahlten Beitrags nicht öffentlich genannt werden wolle, so dass für ihn der Schluss nahe liege, alle in der zweiten Gruppe markierten Grundstücke denjenigen Eigentümern zuzuordnen, die für ihr Grundstück keine Zahlung erbracht hätten. Dieser Rückschluss treffe im Falle der Antragsstellerin zu. Zum anderen ließe sich - die Auffassung der Antragsgegnerin unterstellt - durch ein solches Vorgehen der Schutzzweck des gesamten Datenschutzrechts aushebeln, wenn man die Schutzwürdigkeit von Daten allein deshalb verneinen würde, weil neben einer zutreffenden persönlichen Information noch eine andere, mehr oder weniger fern liegende Alternative aufgeführt werde, die der Betrachter von vornherein ausschließen werde.
Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich mit der Antragsstellerin eine handelsrechtliche Gesellschaft auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des informationellen Selbstbestimmungsrechts berufe. Zwar sei bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht einhellig geklärt, ob das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankerte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung über Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung finde. Doch gebe es, abgesehen davon, dass der vorläufige Rechtsschutz nicht der richtige Ort sei, um grundlegende verfassungsrechtliche Fragen zu klären, durchaus gewichtige Gründe, die für eine Anwendbarkeit des informationellen Selbstbestimmungsrechts auch auf juristische Personen sprächen. Gleiches gelte für Organisationsformen, die den rechtsfähigen Vereinigungen weitgehend angeglichen seien, wie der OHG und der KG. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass hier aufgrund des Namens der Antragsstellerin Rückschlüsse auf die dahinter stehende natürliche Person ohne weiteres möglich seien, so dass auch eine Verletzung des höchstpersönlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht zu ziehen sei. Weiterhin könnten auch bei der Annahme einer vorrangigen Geltung der Art. 12 und 14 GG Rechtsverletzungen der Antragsstellerin nicht ausgeschlossen werden. Die Markierung der klägerischen Grundstücke als solche, für die ein Beitrag nicht erbracht worden sei oder deren Eigentümer nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden seien, könne gerade bei einer Immobilienfirma wie der Antragsstellerin geschäftsschädigende Konsequenzen nach sich ziehen.
Je nachdem, wie die von der Antragsgegnerin zu veröffentlichen beabsichtigte Namensliste aufgebaut sei und welche konkreten Angaben sie enthalte, würden für sie die gleichen Maßstäbe gelten, wie bei einem Übersichtsplan. Die Antragsgegnerin habe sich weder zur Preisgabe weiterer Details der geplanten Liste bewegen lassen, noch sei sie dem Vorschlag des Gerichts gefolgt, sich festzulegen auf eine alphabetisch geordnete Namensliste der zahlenden Anlieger ohne zusätzlichen Hinweis auf das jeweils betroffene Grundstück, für das die Zahlung erfolgt sei. Eine solche Liste wäre aus datenschutzrechtlicher Sicht wohl nicht zu beanstanden, weil sie einen Rückschluss sowohl auf die Nichtzahler als auch auf die mit einer Veröffentlichung nicht einverstandenen zahlenden Anlieger für den Außenstehenden wesentlich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen würde. Da nach dem Wortlaut des an die Nichtzahler gerichteten Schreibens der Antragsgegnerin vom 10.07.2008 sowie aufgrund ihres Verhaltens im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsgegnerin auch beabsichtige, durch die Pressemitteilung einen Rückschluss auf die Nichtzahler zu ermöglichen und dadurch einen "Anreiz" zur Nachholung der Zahlung zu geben, sei ihr eine solche Veröffentlichung vorläufig zu untersagen. Denn wenn die Antragsgegnerin außerhalb des gesetzlich normierten Straßenausbaubeitragsrechts die Modernisierungsmaßnahmen durch "freiwillige" Beiträge der Anlieger finanzieren lasse, müsse der Aspekt der Freiwilligkeit gerade deshalb uneingeschränkt im Vordergrund stehen, weil an den Bürger hoheitlich mit einem Anliegen herangetreten werde, das die Antragsgegnerin auf Grund ihres Satzungsrechts nicht durchsetzen könne. Insofern sei jeder den freien Willen der Betroffenen beeinträchtigende Druck zu unterbinden, der durch die Veröffentlichung von Plänen und Listen erzeugt werden könne.
Der Senat tritt der Antragsgegnerin in ihrer mit der Beschwerde dargelegten Beurteilung bei, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Veröffentlichungen in Presse und Internet in ihren Rechten verletzt, unzutreffend ist.
Allerdings teilt der Senat nicht die von der Antragsgegnerin vorgebrachten und auch in Teilen der Literatur (vgl. Bär, Informationelle Selbstbestimmung einer Partei im Gefüge der wehrhaften Demokratie, BayVBl 1994, 427 [430]) vertretenen generellen Einwendungen dagegen, dass Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch juristische Personen wie die Antragstellerin sein können. Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in seinem dieses dogmatisch entwickelnden Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (- 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1-71 = DVBl 1984, 128 = DÖV 1984, 156) als einen Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) definiert. Die überwiegende Ansicht wendet das allgemeine Persönlichkeitsrecht über Art. 19 Abs. 3 GG auch an auf juristische Personen, insbesondere Kapital- und Personengesellschaften (vgl. hierzu und zum Folgenden: Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Oktober 2008, Art. 2 Abs. 1 RdNrn. 224/225). Allerdings ist das Schutzniveau im Vergleich zu betroffenen natürlichen Personen abgesenkt, weil juristische Personen sich nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG berufen können, dessen thematische Nähe aber gerade die Schutzverstärkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Vergleich zur allgemeinen Handlungsfreiheit fordert. Zudem geht es bei juristischen Personen regelmäßig nur um den Schutz von wirtschaftlichen Interessen. Je nach der funktionellen Ausrichtung der juristischen Person sind aber auch sachliche Entsprechungen zum Ehrenschutz der engeren Persönlichkeitssphäre zu erkennen, sofern es gerade um die Beschädigung des guten Rufs in der Öffentlichkeit in wirtschaftlicher oder sonstiger Weise geht. Das Bundesverfassungsgericht, das bislang nicht abschließend über die generelle Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen entschieden hat, nimmt eine Einzelfallbetrachtung vor und hat - die generelle Anwendbarkeit dabei ausdrücklich offen lassend - z.B. die Anwendbarkeit des Rechts, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, über Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen verneint (Beschl. v. 26.2.1997 - 1 BvR 2172/96 - BVerfGE 95, 220 = DVBl 1997, 604 = DÖV 1997, 503). Es kommt hinzu, dass Schutzgewährleistungen, die - wie das informationelle Selbstbestimmungsrecht - bei natürlichen Personen in erster Linie von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst sind, bei juristischen Personen häufig über speziellere Grundrechtsgewährleistungen vermittelt werden. Betreibt die juristische Person ein Gewerbe ist der Schutz vor Ausspähung und Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von Art. 12 und Art. 14 GG erfasst. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ließe sich in diesen spezielleren Grundrechten verankern, die ohne weiteres auch auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung finden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nach alledem zumindest in Teilbereichen auch auf juristische Personen anwendbar (ebenso: Wilms/Roth, Die Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf juristische Personen i.S. von Art. 19 III GG, JuS 2004, 577) Mithin kann sich die Antragstellerin jedenfalls zur Abwehr ihren Ruf schädigender Presseerklärungen der Antragsgegnerin oder damit in der Wirkung vergleichbarer Darstellungen auf der Internetseite der Antragsgegnerin auf dieses Recht berufen.
Dem Verwaltungsgericht kann indes nicht in der Beurteilung gefolgt werden, dass die angekündigten Formen der "Danksagung" in Presse und Internet an die Eigentümer der Anliegergrundstücke, die sich freiwillig an der Finanzierung der Modernisierung der Fußgängerzone im hier interessierenden Abschnitt der "Lange Straße" beteiligt haben, das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung verletzen würden. Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin beabsichtigen würde, persönliche Informationen über die Antragstellerin an Dritte weiterzugeben, insbesondere zu veröffentlichen, ohne hierzu gesetzlich ermächtigt zu sein. Die Antragsgegnerin wird indes nach ihren verbindlichen Angaben im gerichtlichen Verfahren, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgeht, in der Presse und im Internet keine Informationen darüber verbreiten, dass sich die Antragstellerin an der freiwilligen Finanzierung der Modernisierung der Fußgängerzone in Oldenburg nicht beteiligt hat.
Die Antragstellerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 19. September 2008 erläutert, dass sie sowohl bei der Darstellung der Grundstücke, deren Eigentümer sich an den Ausbaukosten beteiligt haben, in dem auf ihrer Internetseite zu veröffentlichenden Übersichtsplan als auch bei der Auflistung dieser Eigentümer mit ihren Grundstücken in der Presseerklärung von der Einteilung in zwei Gruppen ausgeht. Zur ersten Gruppe gehören alle an der Finanzierung beteiligten Grundstückseigentümer, die sich mit der Veröffentlichung ihrer Namen bzw. ihrer Namen und ihrer Grundstücke bereit erklärt haben. Die zweite Gruppe bilden die Grundstückseigentümer, die sich nicht an der Finanzierung beteiligt haben u n d die Grundstückseigentümer, die sich zwar an der Finanzierung beteiligt haben, aber nicht namentlich genannt werden wollen. Beide Veröffentlichungen werden mit einem diese Zweiteilung erläuternden Zusatz versehen.
Bei dieser Art der Veröffentlichung ist es für den Leser der Presseerklärung und denjenigen, der den Übersichtsplan im Internet aufruft, schlechterdings nicht möglich, ohne Zusatzwissen aus sonstigen privaten Quellen zu erkennen, dass die Antragstellerin zur "Untergruppe" der Nichtzahler in der zweiten Gruppe gehört. Denn die Auflistung in der Presseerklärung und die Markierungen im Übersichtsplan lassen nach der beigegebenen Erläuterung für jedermann nur den sicheren Rückschluss darauf zu, dass die namentlich bezeichneten Grundstückseigentümer für ihre in der Presseerklärung bezeichneten und korrespondierend im Übersichtsplan gekennzeichneten Grundstücke finanzielle Beiträge erbracht haben (Gruppe 1), und welche Grundstücke nicht bezeichnet sind (Gruppe 2). Derjenige, dem sämtliche Eigentümer von Grundstücken im hier interessierenden Abschnitt bekannt sind, wird zusätzlich sowohl nach dem Inhalt der Presseerklärung als auch aufgrund der fehlenden Markierung ihrer Grundstücke im Übersichtsplan erkennen können, welche Grundstückseigentümer nicht aufgeführt sind (Gruppe 2). Allein die hiernach feststellbare Zugehörigkeit zur zweiten Gruppe von Grundstücken bzw. zur zweiten Gruppe von Grundstückseigentümern sagt indes noch nichts darüber aus, ob der betroffene Grundstückseigentümer bzw. der Eigentümer des betroffenen Grundstücks sich an den Modernisierungskosten beteiligt hat, aber anonym bleiben will, oder ob er zur zweiten Untergruppe von Gruppe 2, nämlich zu den Nichtzahlern gehört. Die von der Antragstellerin befürchtete "Prangerwirkung" kann mithin nicht eintreten; es werden keine möglicherweise den Ruf der Antragstellerin in der Öffentlichkeit schädigenden Informationen preisgegeben. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Untergruppe der anonym bleibenden Zahler sei zu vernachlässigen, weil nicht erkennbar sei, weshalb ein Zahler nicht genannt werden wolle, teilt der Senat insbesondere nach den im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Unterlagen und Auskünften nicht. Denn einerseits ist bereits aus der Praxis gemeinnütziger Organisationen hinreichend bekannt, dass Listen mit den Namen von Spendern selten vollständig sind, weil es immer Spender gibt, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht als solche genannt werden wollen. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Vermutung des Verwaltungsgerichts auch mit konkreten Zahlen widerlegt. Nach den in Ablichtung vorliegenden Einverständniserklärungen gehören aktuell zur ersten Gruppe 19 Grundstückseigentümer mit 27 Anliegergrundstücken sowie eine Grundstückseigentümerin ohne Grundstückszuordnung. Zur Gruppe 2 gehören nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin 17 Zahler, die ihr Einverständnis zur Veröffentlichung nicht erteilt haben, mit 17 Grundstücken und - nur - 8 Nichtzahler mit 10 Grundstücken. Hiernach ist es - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - bei Zuordnung eines Grundstückseigentümers zur Gruppe 2 eher wahrscheinlich, dass dieser zu den anonymen Zahlern als zu den Nichtzahlern gehört.
Die Befürchtung der Antragstellerin, sie werde durch die beabsichtigte Presseerklärung und/oder den Übersichtsplan im Internet bloßgestellt als eine Eigentümerin von Anliegergrundstücken der "Lange Straße", die nicht bereit sei, sich an den Kosten für die Modernisierung der Fußgängerzone zu beteiligen, ist nach alledem nicht begründet. Für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es daher an einer der Antragsstellerin drohenden Rechtsbeeinträchtigung.
Ende der Entscheidung
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