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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 10 ME 76/07
Rechtsgebiete: AufenthG, BGB, BNotO, KG, PStG, SGB VIII


Vorschriften:

AufenthG § 60a Abs. 2
BGB § 1592 Nr. 2
BGB § 1594 Abs. 4
BGB § 1597 Abs. 1
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1626b Abs. 2
BGB § 1626d Abs. 1
BNotO § 20 Abs. 1 S. 1
KG § 10 Abs. 1
KG § 10 Abs. 2
KG § 2
PStG § 29a Abs. 1 S. 1
SGB VIII § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB VIII § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 8
Eine Abschiebung ist nicht auszusetzen, um dem Vater eines ungeborenen Kindes die Anerkennung seiner Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) und die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu ermöglichen.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 10 ME 76/07

Datum: 27.02.2007

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Duldung im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit der Begründung verneint, der Antragsteller sei seit Mitte Oktober 2006 unbekannten Aufenthalts, so dass ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden nicht bestehe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihn für die Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses und der Sorgeerklärung betreffend das ungeborene Kind der Frau D. E. zu dulden.

Hierfür ist es indes nicht erforderlich, die Abschiebung des ausreisepflichtigen Antragstellers auszusetzen. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründungen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zugunsten des Antragstellers lassen sich im Hinblick auf die Anerkennung der Vaterschaft und der Erklärung über die elterliche Sorge keine rechtlichen Gründe feststellen, die seiner Abschiebung entgegenstehen. Gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB kann die Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Das Anerkenntnis der Vaterschaft bedarf der öffentlichen Beurkundung (§ 1597 Abs. 1 BGB), die aber ohne Weiteres vor der geplanten Abschiebung am 12. April 2007 gegenüber einer Urkundsperson des Jugendamtes (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) oder einem Standesbeamten (§ 29a Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz) erfolgen kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beurkundung durch eine Urkundsperson des Jugendamtes oder des Standesbeamten auch in der Justizvollzugsanstalt möglich ist. Aber selbst wenn diese Möglichkeiten nicht bestünden, kann der Antragsteller das Anerkenntnis seiner Vaterschaft jedenfalls vor einem Notar erklären (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung). Unabhängig davon besteht für den Antragsteller im Ausland die Möglichkeit, das Anerkenntnis gegenüber einem deutschen Konsularbeamten zu erklären (§§ 2, 10 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz).

Bezogen auf die Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB ergeben sich ebenfalls keine rechtlichen Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen. Gemäß §§ 1626b Abs. 2, 1626c Abs. 1 BGB kann die Sorgeerklärung von den Eltern schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Sorgeerklärung bedarf ebenfalls der öffentlichen Beurkundung (§ 1626d Abs. 1 BGB), die gegenüber einer Urkundsperson des Jugendamtes (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VIII) oder einem Notar (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung) abgegeben werden kann.

Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm diese Möglichkeiten für die Anerkennung der Vaterschaft und der Sorgeerklärung für das ungeborene Kind bis zur geplanten Abschiebung, die frühestens am 12. April 2007 erfolgen kann, verschlossen sind.

Soweit der Antragsteller ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand der werdenden Mutter des Kindes eingereicht hat, steht dies nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu seinem Begehren, seine Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, um ihm die Anerkennung der Vaterschaft sowie die Abgabe der Sorgeerklärung für das ungeborene Kind zu ermöglichen.

Ende der Entscheidung

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