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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2008
Aktenzeichen: 10 OA 165/08
Rechtsgebiete: BGB, VwGO


Vorschriften:

BGB § 242
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
Kosten eines Rechtsanwaltes, der die Landwirtschaftskammer vertreten hat, sind nur dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn seine Beauftragung offensichtlich nutzlos und bei objektiver Betrachtung allein dazu angetan gewesen ist, dem Kläger Kosten zu verursachen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei nicht, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts für nutzlos halten, sondern, ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Es liegt deshalb im eigenen Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder ob sie sich für die Prozessführung eines entsprechend qualifizierten Beamten oder Angestellten bedient.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Behörde in einer Vielzahl von Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind, beteiligt gewesen ist.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Februar 2008 zurückgewiesen, mit dem sie die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der Gebühren und Auslagen der von ihr beauftragten Rechtsanwälte auf 682,50 EUR festgesetzt hat. Die von der Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen für die von ihr hinzugezogenen Rechtsanwälte sind gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO erstattungsfähig.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 20. November 2007 trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (Az.: 4 A 93/06), in dem er sich gegen die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung gewährter Beihilfen - Rindersonderprämien für das Antragsjahr 1995 - wandte. Der Umfang der von ihm nach diesem Beschluss dem Grunde nach zu tragenden Kosten bestimmt sich gemäß § 162 VwGO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Ergänzend dazu bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig sind. Das gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist. Eine Ausnahme wird lediglich anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beklagten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. Nur in so bestimmten, restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet also eine Kostenerstattung nicht statt, weil in diesen Fällen ein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz vorliegt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 8 OA 317/04 -, NVwZ-RR 2005, 659; Beschluss vom 15. August 2003 - 2 A 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; Beschluss vom 24. September 2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Prozessbemächtigten zum Klageverfahren in der Annahme hinzugezogen haben, die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten wäre gleichwohl erkennbar nutzlos und bei objektiver Betrachtung allein dazu angetan, dem Gegner Kosten zu verursachen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei nicht, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts für nutzlos halten, sondern, ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Es liegt deshalb im eigenen Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder ob sie sich für die Prozessführung eines entsprechend qualifizierten Beamten oder Angestellten bedient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2007 - BVerwG 6 C 29.06 -, BeckRS 2007, 271112). Dass die Prozessvertretung für die Beklagte tatsächlich offensichtlich nutzlos gewesen ist, ist zu verneinen. Zumindest ersparte sie sich den Einsatz des eigenen Personals für die Prozessführung. Eine Pflicht der Beklagten dahin, zur Minderung der Kosten der Gegenseite dadurch beizutragen, Personal für die Prozessführung vorzuhalten und gegebenenfalls auf Grund der Vielzahl der Verfahren zusätzlich einzustellen, besteht nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Juni 2007). Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte in einer Vielzahl von Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind, beteiligt ist.

Für die vom Kläger geäußerte Vermutung, die Beklagte habe nur deshalb die von ihr beauftragten Rechtsanwälte hinzugezogen, um Betroffene von der Erhebung von Klagen abzuhalten, findet sich kein Anhalt. Vielmehr ist die Beklagte nach Auflösung der Ämter für Agrarstruktur seit dem 1. Januar 2005 für die Agrarförderung zuständig geworden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte auf Grund des erheblichen Aufgabenzuwachses für den Bereich der Prozessführung der Hilfe von Rechtsanwälten bedient.

Hiernach sind die Gebühren und Auslagen der von der Beklagten hinzugezogenen Rechtsanwälte gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig. Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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