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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: 10 OA 201/07
Rechtsgebiete: RVG VV, VwGO
Vorschriften:
RVG VV Vorbem 3 Abs. 4 S. 1 zu Teil 3 | |
VwGO § 162 Abs. 1 | |
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2 | |
VwGO § 164 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 10 OA 201/07
Datum: 08.10.2007
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die ihnen vom Beklagten zu erstattenden Kosten des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Höhe des von ihnen mit ihrem Antrag vom 19. Dezember 2006 geltend gemachten Betrages festgesetzt werden. Vom Beklagten ist insbesondere auch die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2006 dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die - im Gerichtsverfahren entstandenen (vgl. dazu Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 9) - Gebühren und Auslagen u.a. eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die in einem Vorverfahren anfallen, sind (nur) dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Daraus folgt, dass die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO grundsätzlich nur die Kosten (einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt) umfasst, die im gerichtlichen Verfahren angefallen sind; hierzu zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in einem Vorverfahren, wenn eine Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegt. Im Übrigen bleiben alle Aufwendungen für eine außergerichtliche Tätigkeit - eines Rechtsanwalts - außer Betracht, z. B. die Aufwendungen in einem Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 1. Dezember 1988 - 1 OVG B 128/88 -, JurBüro 1989, 534; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 - NJW 2006, 2937; Neumann, aaO, § 162 Rdnr. 91); sie sind nicht Gegenstand der Kostenentscheidung des Gerichts, die der Urkundsbeamte nach § 164 VwGO umzusetzen hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; s.a. VG Köln, Beschl. v. 16. März 2006 - 18 K 6475/04.A -, AnwBl. 2006, 420; VG Düsseldorf, Beschl. v. 31. Januar 2007 - 16 K 4658/05.A -, juris).
Nach Maßgabe dessen haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses RVG für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Auf diese Verfahrensgebühr ist die im Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts der Kläger nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis RVG nicht anzurechnen.
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 Vergütungsverzeichnis RVG wird zwar eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ist aber im Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses RVG geregelt. Dieser Teil 2 betrifft die außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren und regelt damit im außergerichtlichen Bereich entstehende Gebühren, die im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO nicht berücksichtigt und damit auch nicht angerechnet werden können (so auch: BayVGH, Beschl. v. 10. Juli 2006, aaO; v. 6. März 2007 - 19 C 06.2591 -, juris; v. 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, juris; v. 10. Juli 2007 - 13 M 07.517 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. April 2006, aaO; VG Lüneburg, Beschl. v. 12. Januar 2007 - 4 A 288/05 -). Die Geschäftsgebühr ist gesetzessystematisch dem Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber zuzuordnen und ihre Anrechnung auf die Verfahrensgebühr ist in diesem Verhältnis dadurch begründet, dass der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und dafür eine Geschäftsgebühr erhält, in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei demselben Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesem Falle schuldet der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr und (nur) die anteilig geminderte Verfahrensgebühr. Die Anrechnung schützt den Auftraggeber vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und davor, dass der Rechtsanwalt nur mit Blick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet (so BayVGH, Beschl. v. 10. Juli 2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. April 2006, aaO).
Rechnete man gleichwohl die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr an, so wären diejenigen im Prozess unterlegenen Prozessgegner in den Verfahren privilegiert, in denen ein Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Prozess auch im Verwaltungsverfahren tätig war. In diesem Falle hätten die Prozessgegner nur die anteilig verringerte Verfahrensgebühr zu tragen. Hingegen hätten sie in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren nicht tätig war, die ungekürzte Verfahrensgebühr zu erstatten. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. April 2006, aaO; Beschl. v. 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, NVwZ-RR 2007, 500; BayVGH, Beschl. v. 10. Juli 2006, aaO; Beschl. v. 17. November 2006 - 24 C 06.2463, 24 C 06.2466 -, juris; Beschl. v. 5. Januar 2007 - 24 C 06.2052 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 21. März 2007 - 2 K 1377/06 -, juris).
Gerechtfertigt ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO auch nicht durch Erwägungen des Gesetzgebers und durch den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 Vergütungsverzeichnis RVG. Nach den Erläuterungen zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses RVG (BT-Drs. 15/1971 S. 208/209) ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus systematischen Gründen erforderlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für das Betreiben des Geschäfts im gerichtlichen Verfahren werde entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei, sei nicht zu rechtfertigen. Zudem sei die Anrechnung auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich zwar, dass die Geschäftsgebühr im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist; Anhaltspunkte für eine Anrechnung im Rahmen der Festsetzung der Kosten gegenüber der im Prozess unterlegenen Partei nach § 164 VwGO lassen sich daraus aber nicht entnehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10. Juli 2006, aaO; Beschl. v. 6. März 2007, aaO).
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Ansetzung der Verfahrensgebühr in ungeminderter Höhe stehe der eindeutige Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses RVG entgegen, folgt der Senat ebenfalls nicht, denn diese Sichtweise lässt die systematische Stellung der Regelung im Vergütungsverzeichnis RVG und den Gegenstand der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO außer Acht (BayVGH, Beschl. v. 10. Juli 2006, aaO).
Soweit der Beklagte schließlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei geboten, weil für die Ermittlung, welche notwendigen Kosten dem Kläger für das Klageverfahren entstanden sei, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrunde zu legen sei und damit auch die dort vorgesehene Anrechnungsregelung (s.a. BayVGH, Beschl. v. 6. März 2006 - 19 C 06.268 -, NJW 2006, 1990, ausdrücklich aufgegeben durch Beschl. v. 7. Dezember 2006 - 19 C 06.2279 -, juris), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Zutreffend ist nur, dass sich die Festsetzung der Höhe der zu erstattenden Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt an den durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Gebühren orientiert, so dass die in der Regel nach § 173 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO beizubringenden Belege für die Höhe der einzelnen Kostenansätze entfallen. Diese Festsetzung der Kosten nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes rechtfertigt aber nicht, abweichend von § 162 VwGO Regelungen, die außergerichtliche Gebühren betreffen, zum Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zu machen.
Ende der Entscheidung
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