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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 10 OA 380/08
Rechtsgebiete: GKG, VO (EG) Nr. 1782/2003


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1782/2003
Der Streitwert für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt sich nach dem Mehrbetrag, um den der Referenzwert der Betriebsprämie im Falle des Erfolgs der Klage zu erhöhen wäre (Änderung der bisherigen Streitwertpraxis).
Gründe:

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde, mit welcher der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht für das durch Rücknahme der Klage beendete Klageverfahren festgesetzten Streitwerts von 52.123,50 € auf 69.498,- € begehrt, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Darlegungen in seinem Beschluss den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 75 % der von der Klägerin begehrten zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge zu den Zahlungsansprüchen festgesetzt: [135 (Mastplätze) x 2 (Halbjahre) x 260,00 € - 1 % (nationale Reserve)] x 75 % = 52.123,50 €. Es ist damit der früheren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 17.11.2006 - 10 OA 223/06 - RdL 2007, 47 = AUR 2007, 133) gefolgt, wonach bei der Bestimmung des Streitwerts für geltend gemachte Zahlungsansprüche nach der EGV 1782/2003 in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 24.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2004, 1515 = NVwZ 2004, 1327) nur 75 % des begehrten Betrages anzusetzen seien. An dieser Praxis der Streitwertfestsetzung hält der Senat indes nicht mehr fest (vgl. z.B. Beschl. v. 8.10.2008 - 10 LA 361/08 -), seitdem das Bundesverwaltungsgericht in seinen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Beschlüssen vom 8. September 2008 (- 3 B 52.08 und 3 B 53.08 -) festgestellt hat, es bestehe kein Anlass, bei der Streitwertbemessung den Mehrbetrag, um den der Referenzwert der Betriebsprämie im Falle des Erfolgs der Klage zu erhöhen wäre, um ein Viertel zu vermindern. Mithin bemisst sich der Streitwert auch hier nach der vollen Höhe des begehrten Mehrbetrags, ist also auf 69.498,- € festzusetzen.

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