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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 11 LA 345/07
Rechtsgebiete: BGB, NÄG
Vorschriften:
BGB § 1355 Abs. 4 Satz 3 | |
NÄG § 3 Abs. 1 |
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Berufung zuzulassen, wenn der Zulassungsantragsteller einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und ein Erfolg der angestrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff.). Für die Zulassung der Berufung reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein. Selbst wenn einzelne entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts hinreichend in Frage gestellt werden, kommt die Zulassung der Berufung deshalb nicht in Betracht, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen, ohne weiteres auf der Hand liegenden Gründen als richtig erweist und sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass die angestrebte Berufung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.7.2007 - 2 LA 439/07 -, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit im Internet unter "www.dbovg.niedersachsen.de"; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.3.2006 - 13 S 347/06 -, InfAuslR 2006, 385 ff.).
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die von der Klägerin begehrte Änderung ihres Familiennamens von "B." in "C." im Ergebnis zu Recht verneint. Das Namensänderungsbegehren der Klägerin zielt in der Sache darauf ab, die Bestimmung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur Eingliedrigkeit des Begleitnamens eines Ehegatten außer Kraft zu setzen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, in dem Fall, dass sein Name aus mehreren Namen besteht, dem Ehenamen nur einen dieser Namen hinzufügen. Nach ihrer am 22. Dezember 2004 im Fürstentum Liechtenstein geschlossenen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen begehrt die Klägerin demgegenüber, dem Familiennamen ihres Ehemannes "D." als Ehenamen ihren Geburtsnamen "B." als Doppelnamen hinzuzufügen. Für eine solche Korrektur des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden, die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender Besonderheiten auszeichnen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 -, NJW 1986, 601 f.; Beschl. v. 11.4.1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 f.; Beschl. d. Senats v. 7.8.2007 - 11 LA 38/07 -, V. n. b.; vgl. auch Ziffer 27 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NÄG - NamÄndVwV -, abgedruckt bei Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Stand: Februar 2007, Gesetzestexte Nr. 12).
Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB sei verfassungswidrig, da sie unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gezwungen werde, bei der Wahl eines Begleitnamens auf einen Teil ihres Geburtsnamens zu verzichten, unterscheidet sich ihre Situation nicht von der anderer durch die Bestimmung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB betroffener Eheleute, die im Interesse des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, die Entstehung überlanger Namensketten im Hinblick auf die Handhabbarkeit im Rechtsverkehr zu verhindern, ebenfalls nur einen Teil ihres vor der Eheschließung geführten Namens als Begleitnamen dem gewählten Ehenamen hinzufügen können. Die Klärung allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts erhobener Bedenken ist nicht Aufgabe des allein auf die Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall angelegten Verfahrens auf öffentlich-rechtliche Namensänderung, sondern - worauf bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - dem personenstandsrechtlichen Verfahren vorbehalten. Der ergänzende Hinweis der Klägerin darauf, dass es sich bei dem Familiennamen "B." um einen Traditionsnamen handele, der eng mit der Geschichte des Kölner Domschatzes und des Drei-Königs-Schreins verbunden sei, lässt insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Eheschließung gegebenen Möglichkeit, den Geburtsnamen der Klägerin zum Ehenamen zu bestimmen, für sich allein ebenfalls keine die betroffenen öffentlichen Interessen überwiegenden schutzwürdigen Belange der Klägerin erkennen, die geeignet wären, eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NÄG zu rechtfertigen.
2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Rechtssache die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zukommt.
Ende der Entscheidung
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