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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 11 LB 136/07
Rechtsgebiete: AufenthG, EMRK, GG
Vorschriften:
AufenthG § 104 a Abs. 1 | |
AufenthG § 104 b | |
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2 | |
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2 | |
AufenthG § 55 Abs. 1 | |
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. | |
AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. | |
EMRK Art. 8 | |
GG Art. 2 | |
GG Art. 6 |
Gründe:
Die Kläger wenden sich gegen ihre Ausweisung und die Androhung der Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Ferner begehren sie die Verpflichtung des Beklagten, eine ihnen erteilte Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
Die nach eigenen Angaben im Jahre 1957 in Beirut (Libanon) geborene Klägerin zu 2) reiste mit sechs minderjährigen Kindern, darunter der am 27. Februar 1980 geborenen Klägerin zu 3) und dem am 10. September 1982 geborenen Kläger zu 4), am 19. Juni 1986 vom Libanon kommend auf dem Luftweg über die ehemalige Deutsche Demokratische Republik in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 2) wies sich mit einem libanesischen Reiseausweis (Laissez Passer) aus. Bei ihrer Asylantragstellung gab die Klägerin zu 2) an, sie sei kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1) folgte seiner Ehefrau und seinen Kindern im September 1986 auf demselben Weg. Bei seiner Asylantragstellung gab er an, er sei im Jahre 1955 in Beirut (Libanon) geboren worden und kurdischer Volkszugehörigkeit; seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Die Asylanträge der Kläger zu 1) bis 4) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. August 1987 ab.
Nach Inkrafttreten der Niedersächsischen Bleiberechtsregelung in dem Runderlass des Nds. MI vom 18. Oktober 1990 stellten die Kläger zu 1) bis 4) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den sie damit begründeten, dass sie staatenlose Kurden aus dem Libanon seien. Der Beklagte erteilte den Klägern zu 1) bis 4) eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes (AuslG) als (befristete) Aufenthaltsbefugnis fortgalt und als solche mehrfach verlängert wurde, im Falle des Klägers zu 1) zuletzt bis zum 11. März 2002.
Die Kläger zu 5) bis 8) sind weitere gemeinsame Kinder des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2). Sie wurden am 23. Mai 1994 (Klägerin zu 5), 1. August 1992 (Klägerin zu 6), 1. Februar 1990 (Kläger zu 7) und 10. November 1986 (Kläger zu 8) in Deutschland geboren. Der Beklagte erteilte auch ihnen zunächst Aufenthaltsbefugnisse und verlängerte diese jeweils zusammen mit der Aufenthaltsbefugnis der Klägerin zu 2), zuletzt bis zum 11. Februar 2002.
Die Kläger zu 3) und 4) sowie zu 7) und 8) sind aus dem Berufungsverfahren (11 LB 136/07) ausgeschieden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2009 deren Verfahren gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt hat. Von vornherein am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt waren die übrigen 4 Kinder zu Kläger zu 1) und 2) ({L.}, geb. 1973; {M.}, geb. 1975; {N.}, geb. 1979; {O.}, geb. 1984). Der Sohn {L.} verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Der Sohn {M.} hat die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Tochter {N.} ist im Besitz einer Duldung. Die Tochter {O.} verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 legten die Kläger eine unter dem Briefkopf der Botschaft des Libanon und dem Datum des 26. November 1996 erstellte Bescheinigung vor, wonach der Kläger zu 1) im Libanon nicht registriert sei und keinen Anspruch auf ein libanesisches Reisedokument mit Rückkehrberechtigung in den Libanon habe. Daraufhin erteilte der Beklagte den Klägern einen Reiseausweis für Staatenlose. Am 1. September 1997 teilte die Botschaft des Libanon dem Beklagten mit, dass es sich bei der Bescheinigung vom 26. November 1996 um eine Fälschung handele. Am 19. März 2001 sprach die Klägerin zu 2) bei dem Beklagten vor und gab an, dass die Familie im Libanon eingebürgert worden sei. Aufgrund dieser Angaben und weiterer Untersuchungsergebnisse verfügte der Beklagte mit Bescheiden vom 11. März 2002 die Rücknahme und Einziehung der Reiseausweise der Kläger. Für die Kläger zu 1) bis 4) wurden unter dem 7. Mai 2002 libanesische Pässe ausgestellt, nachdem sie bereits aufgrund des Dekrets Nr. 5247 vom 20. Juni 1994 im Rahmen der Sammeleinbürgerung die libanesische Staatsangehörigkeit erlangt hatten.
Der Kläger zu 1) wurde am 27. März 2003 aus der Türkei ausgebürgert.
Die Anträge der Kläger auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis lehnte der Beklagte mit vier Bescheiden vom 29. Juli 2003 (Kläger zu 1), 3), 4) und 8)) und mit einem Bescheid vom selben Tag (Klägerin zu 2) und Kläger zu 5) bis 7)) ab. Diese Bescheide wurden ihnen am 30. Juli 2003 zugestellt. Der Beklagte wies die Kläger zugleich mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihnen für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat an. Zur Begründung seiner Bescheide führte der Beklagte im Wesentlichen gleichlautend aus: Bei den Klägern liege ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vor. Sie hätten in zweifacher Hinsicht nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Sie hätten hinsichtlich ihrer Personalien und ihrer Herkunft unrichtige Angaben gemacht und erfüllten deshalb den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet und bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 6. Dezember 1990 hätten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) verschwiegen, dass sie türkische Staatsangehörige seien. Der Kläger zu 1) sei der Sohn des türkischen Staatsangehörigen {P.} {Q.}, der nach dem vorliegenden Personenstandsregisterauszug im Jahre 1920 in Ückavak in der Türkei geboren worden und am 1. Mai 1972 verstorben sei. Nach dem in der Türkei herrschenden Abstammungsprinzip sei auch der Kläger zu 1) türkischer Staatsangehöriger. Die Klägerin zu 2) sei die Tochter der türkischen Staatsangehörigen {R.} und {S.} {Q.}. Sie sei deshalb ebenfalls türkische Staatsangehörige. Aufgrund der von ihm ermittelten Hinweistatsachen sei davon auszugehen, dass sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik und auch zum Zeitpunkt der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis von der türkischen Staatsangehörigkeit gewusst hätten. Ferner hätten die Kläger über einen langen Zeitraum unberechtigt Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Diese Leistungen hätten nicht gewährt werden müssen, wenn die Kläger zu 1) und zu 2) seinerzeit angegeben hätten, türkische Staatsangehörige zu sein. Angesichts der Verstöße gegen Rechtsvorschriften überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse der Kläger, ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu dürfen. Wegen der Sperrwirkung der Ausweisung hätten sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Die Kläger zu 3) bis 8) seien aufgrund der Abstammung von ihren Eltern ebenfalls türkische Staatsangehörige. Ihnen sei das Verhalten ihrer Eltern zuzurechnen, soweit sie bei Vornahme der Handlungen der Eltern noch minderjährig gewesen seien. Nach Eintritt ihrer Strafmündigkeit hätten sie zum Teil selbst unrichtige Angaben gemacht oder jedenfalls nicht zur Aufklärung ihrer wahren Familienverhältnisse beigetragen.
Die Kläger, die vorher im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt hatten, verzogen am 1. August 2003 in die Stadt Hildesheim.
Die Bezirksregierung Hannover wies die Widersprüche der Kläger mit Bescheiden vom 28. Oktober 2003, 6. Januar 2004 und 13. Januar 2004 zurück.
Die Kläger zu 1) bis 3) haben am 25. November 2003, die Kläger zu 4) bis 8) am 20. Januar 2004 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschlüssen vom 2. Januar 2004 - 6 B 3996/03 - im Falle des Klägers zu 1) (bestätigt durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2004 - 10 ME 15/04 -), vom 4. März 2004 - 6 B 7321/03 - im Falle der Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 5) bis 7) und vom 5. März 2004 - 6 B 7322/03 - im Falle der Klägerin zu 3) die aufschiebende Wirkung der Klagen an, soweit die Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt und die Abschiebung angedroht worden sind. Zur Begründung des Beschlusses vom 2. Januar 2004 - 6 B 3996/03 - im Falle des Klägers zu 1) führte das Verwaltungsgericht aus: Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes sei zweifelhaft. Dem Kläger zu 1) könne ein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf den Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vermutlich nicht nachgewiesen werden. Das Bewusstsein, türkischer Staatsangehöriger zu sein, habe bei ihm aufgrund seines Lebensweges voraussichtlich nicht vorgelegen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der niedersächsischen Bleiberechtsregelung aus dem Jahre 1990 stehe wahrscheinlich eine türkische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) nicht entgegen. Trotz der Fülle der von dem Beklagten zusammengetragenen Indizien sei die Beweislage mehrdeutig.
Die Kläger haben zur Begründung der Klage vorgetragen: Sie seien Mitglieder einer weitverzweigten Großfamilie, die mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten in unterschiedlichen Ländern lebe. Aus dem Umstand, dass andere Personen der Großfamilie möglicherweise die türkische Staatsangehörigkeit besäßen, könne nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass sie selbst auch türkische Staatsangehörige seien. Die von dem Beklagten vorgelegten Registerauszüge seien nicht beweiskräftig. Es werde bestritten, dass {P.} {Q.} ein Vorfahre des Klägers zu 1) sei. Eine positive Kenntnis von einer türkischen Staatsangehörigkeit sei im Übrigen nach den Umständen ihres Lebensweges und ihrer sozialen, kulturellen und ethnischen Einbindung in den Libanon unwahrscheinlich. Sie gehörten zu dem von der Nds. Bleiberechtsregelung aus dem Jahre 1990 erfassten Personenkreis.
Die Kläger haben beantragt,
die ihnen jeweils erteilten Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2003 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Hannover vom 28. Oktober 2003, 6. Januar 2004 und 13. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG zu verlängern.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert: Angesichts der Vielzahl der vorliegenden Indizien und der Angaben der Mutter des Klägers zu 1) bleibe kein Raum für Zweifel an einer türkischen Staatsangehörigkeit der Kläger. Die türkische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) werde durch einen türkischen Registerauszug bestätigt, in dem er mit dem Namen Ahmet {Q.}, geboren am 1. Januar 1957 in Ückavak, Vater: Kermo, Mutter: Hinto, eingetragen sei. Dies stimme auch mit den Angaben der Mutter des Klägers zu 1) vom 2. September 2002 überein. In einem weiteren Registerauszug seien Hediye und Sükrü {Q.} eingetragen, wobei es sich bei Hediye {Q.} um eine Schwester des Klägers zu 1) handele. Diese habe gegenüber der Ausländerbehörde Angaben zu ihren Eltern gemacht, die mit den hier vorliegenden übereinstimmten. Der Kläger zu 1) habe in einem Schreiben gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Hildesheim angegeben, dass er eine Schwester Namens Salma {Q.} habe, die in Adana in der Türkei wohne. Auf Wunsch von Salma {Q.} sei die verstorbene Mutter des Klägers zu 1) am 9. Februar 2006 dorthin überführt worden, um in Adana beerdigt zu werden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Juni 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufenthaltsbefugnisse der Kläger als Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG zu verlängern. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ausweisung der Kläger sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes gemäß § 46 Nr. 2 AuslG lägen nicht vor. Die Kläger zu 1) und zu 2) hätten nicht den Straftatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 (hinsichtlich des Zeitraumes bis Ende Dezember 1990), des § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a. F. bzw. des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in der seit 1. Dezember 1994 gültigen Fassung dadurch erfüllt, dass sie unrichtige Angaben hinsichtlich ihrer Personalien und ihrer Herkunft gemacht hätten. Dasselbe gelte für Handlungen ihrer Kinder, der Kläger zu 3) bis 8). Soweit der Beklagte den Klägern vorwerfe, über ihre Identität durch Verwendung von "Alias-Personalien" getäuscht zu haben, scheitere die Annahme eines Rechtsverstoßes schon daran, dass die Kläger insoweit weder im Asylverfahren noch gegenüber den zuständigen Ausländerbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hätten. Die Ausweisungsverfügung lasse sich auch nicht rechtsfehlerfrei darauf stützen, dass die Kläger zu 1) und zu 2) bis zu ihrer Einbürgerung ihre eigene Staatsangehörigkeit und die ihrer minderjährigen Kinder gegenüber der Ausländerbehörde stets mit "ungeklärt" angegeben und dabei eine türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen hätten. Der für die Begehung des Straftatbestandes zu fordernde direkte Vorsatz liege bei den Klägern nicht vor. Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bis zur Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Ausländerbehörde bewusst gewesen sei, in rechtlicher Hinsicht die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dasselbe gelte für das erforderliche Bewusstsein, dies verschweigen bzw. die Staatsangehörigkeit mit "ungeklärt" angeben zu wollen, um sich ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern. Den Klägern könne deshalb auch nicht nachgewiesen werden, die ihnen bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in betrügerischer Absicht bezogen zu haben.
Einer Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse der Kläger stünden zwingende Rechtsgründe nicht entgegen. Ob ihnen nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, richte sich nach den Regelungen des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Maßgebliche Vorschrift für die Verlängerung des Aufenthaltstitels sei § 23 Abs. 1 AufenthG. Die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis der Kläger nach der vorgenannten Vorschrift scheitere nicht daran, dass es gegenwärtig eine den Personenkreis ehemaliger Asylbewerber aus dem Libanon betreffende Anordnung des Nds. MI zu § 23 Abs. 1 AufenthG nicht gebe, nachdem der Runderlass des Nds. MI vom 18. Oktober 1990 zwischenzeitlich außer Kraft getreten und der Runderlass des Nds. MI vom 16. August 2001 ebenfalls nicht mehr anzuwenden sei. Für Entscheidungen von Ausländerbehörden, die vor dem 1. Januar 2005 ergangen seien und mit denen die Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen zu Unrecht abgelehnt worden sei, bestehe aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 GG) weiterhin die Möglichkeit, den Runderlass vom 16. August 2001 rückwirkend anzuwenden. Die Kläger erfüllten die Voraussetzungen, unter denen der Runderlass des Nds. MI vom 16. August 2001 eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis anordne. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten die Kläger ihr Aufenthaltsrecht nicht zu Unrecht erhalten, weil sie im Sinne der Nr. 3 des Runderlasses vom 16. August 2001 über ihre Identität getäuscht hätten. Sie erfüllten auch die nach Maßgabe der Bleiberechtsregelung vom 18. Oktober 1990 zu beachtenden Voraussetzungen für die Ersterteilung des Aufenthaltsrechts. Auch wenn sie nach den jetzt vorliegenden Erkenntnissen durch Geburt von ihren Eltern und Großeltern eine türkische Staatsangehörigkeit erworben haben sollten, zählten sie als Staatsangehörige des Staates Libanon weiterhin zu dem von der Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 1990 begünstigten Personenkreis. Die Bleiberechtsregelung vom 18. Oktober 1990 erfasse auch diejenigen Ausländer, die - wie die Kläger - erst 1994 die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hätten.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 23. März 2007 - 11 LA 19/07 - die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
Der Beklagte trägt vor: Indem die Kläger zu 1) und 2) ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen hätten, hätten sie zugleich über ihre Identität getäuscht und damit den in den Bescheiden angenommenen Ausweisungstatbestand verwirklicht. Sie wären verpflichtet gewesen, die Herkunft ihrer Familie aus der Türkei zu offenbaren. Einer Beendigung des Aufenthalts der Kläger stehe auch nicht das durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens entgegen. Die Kläger zu 1) und 2) hätten sich in die hiesigen Lebensverhältnisse bisher nicht in einem hinreichenden Maße integriert. Die Deutschkenntnisse der Klägerin zu 2) seien unzureichend. Der Kläger zu 1) habe sich bisher nicht in einem erheblichen Umfang beruflich betätigt. Die Familie beziehe seit langem Sozialleistungen. Es bestünden vielfältige Verbindungen in den Libanon. Bei einer Rückkehr in den Libanon wären die Kläger deshalb nicht auf sich allein gestellt. Auch existierten Verbindungen in die Türkei. Dort lebe beispielsweise eine Schwester des Klägers zu 1).
Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen scheide aus. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den jeweiligen niedersächsischen Bleiberechtsregelungen seien nicht erfüllt. Ebenso wenig komme die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a Abs. 1 oder nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Zu Lasten der Kläger zu 1) und 2) greife der Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ein. Die Klägerinnen zu 5) und 6) müssten sich als minderjährige Kinder das Fehlverhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheitere daran, dass die erforderliche außergewöhnliche Härte im Falle der Kläger nicht zu erkennen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Kläger auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Hannover vom 28. Oktober 2003, 6. Januar 2004 und 13. Januar 2004 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihre Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern, abzuweisen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Hannover vom 28. Oktober 2003, 6. Januar 2004 und 13. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen ergänzend geltend: Ihre türkische Herkunft habe nie in Frage gestanden. Sie hätten auch in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass ihre Vorfahren in der Türkei ansässig gewesen seien. Für die Kläger zu 1) und 2) sei aber nicht annähernd erkennbar gewesen, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzen sollten. Sie hätten sich als Libanesen gefühlt, da sie im Libanon geboren seien und bis zu ihrer Einreise nach Deutschland auch dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten. Sie hätten immer gesagt, dass es sich bei ihnen um Kurden aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit handele. Entscheidend sei ihre Sichtweise. Unabhängig hiervon bestünden auch Zweifel an der Aussagekraft der vorliegenden Registerauszüge aus der Türkei, da diese verschiedene Fehler enthielten.
Der Ausweisung stünde ferner entgegen, dass die gesamte Familie durch ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu faktischen Inländern geworden sei. Ihnen sei die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelungen. Sie hätten sich nicht auf ihren eigenen Kulturkreis zurückgezogen, sondern verfügten über Kontakte zur deutschen Bevölkerung. Sie hätten stets deutsche Nachbarn gehabt, mit denen sie sich sehr gut verstanden hätten. Ihre Kinder beherrschten die deutsche Sprache. Die erwachsenen Kinder verfügten über eine abgeschlossene Schulausbildung. Die Klägerinnen zu 5) und 6) besuchten die Geschwister-Scholl-Schule in Hildesheim und strebten den erweiterten Hauptschulabschluss an. Sie seien sportlich aktiv und zeigten gemeinnütziges Engagement. Der Kläger zu 1) verfüge über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Die Klägerin zu 2) nehme seit dem 18. Februar 2008 an einem Deutschkurs teil. Der Kläger zu 1) habe einer fortlaufenden Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, weil ihn die Erziehung von insgesamt 10 Kindern stark in Anspruch genommen habe. Soweit möglich, sei er zeitweise erwerbstätig gewesen, z. B. drei Monate als Verkäufer. Aufgrund mangelnder Schulbildung und ohne Berufsausbildung falle es ihm ohnehin schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. Der Klägerin zu 2) sei es aufgrund der Kindererziehung und der Führung des Haushalts nicht möglich gewesen, erwerbstätig zu sein. Ihre Integration sei - ebenso wie die des Klägers zu 1) - im Wesentlichen über die Kinder erfolgt.
Die erwachsenen Kinder hätten sich in der Vergangenheit jederzeit bemüht, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Auch seien sie wenigstens teilweise einer Arbeit nachgegangen. Dies habe sich erst geändert, nachdem die entsprechenden Aufenthaltstitel seitens des Beklagten nicht mehr verlängert worden seien. Duldungen seien ihnen nicht ausgestellt worden. Bis zum 18. Dezember 2008 sei ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestattet gewesen.
Sie hätten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Allerdings verzichteten sie auf eine Weiterverfolgung ihres Antrags auf Verlängerung der ihnen erteilten Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Ihr Anspruch beurteile sich stattdessen nach § 104 a Abs. 1 AufenthG. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts erfüllten sie die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift. Sie seien - wie bereits erwähnt - in die deutschen Lebens- und Sozialverhältnisse integriert. Die nicht am Klageverfahren beteiligten Kinder der Kläger zu 1) und 2) seien entweder eingebürgert oder aber verfügten (mit Ausnahme der Tochter {N.}) über eine Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis. Die gesamte Familie habe ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Sie verfügten über keine wirtschaftlichen Beziehungen im Libanon. Müssten sie dorthin übersiedeln, träfen sie auf ein völlig anderes System, das ihnen nicht bekannt sei. Dagegen dürfte künftig eine wirtschaftliche Existenz für die Familie in Deutschland gesichert sein. Denn ihr Sohn {M.} betreibe mehrere Geschäfte, in denen ein Teil der Familienmitglieder bereits mitarbeite oder mitarbeiten könnte. Eine Rückkehr in den Libanon würde zudem eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bedeuten. Insbesondere die minderjährigen Kinder, die in Deutschland geboren und aufgewachsen seien, würden aus ihrem gewohnten Lebensraum herausgerissen, zumal sie der arabischen Sprache nicht mächtig seien. Zwar lebten im Libanon auch einige Verwandte, doch würde ihnen - den Klägern - dort keine wirtschaftliche Existenzgrundlage zur Verfügung stehen.
Der Sohn {M.} der Kläger zu 1) und 2) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 persönlich angehört. Er erklärte: Seit etwa 1997 sei er deutscher Staatsangehöriger. Er habe Karosseriebau gelernt und sei in diesem Beruf als Geselle tätig gewesen. Seit etwa 4 Jahren sei er selbständig tätig. Er fliege etwa ein- bis zweimal im Jahr in den Libanon. Viele seiner Verwandten lebten im Libanon. Dazu gehörten auch die Eltern seiner Ehefrau, die ebenfalls Libanesin sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 machte der Sohn {M.} ergänzend folgende Angaben: Seitdem er sein Geschäft (im Telekommunikationsbereich) im Jahre 2004 in {T.} eröffnet habe, arbeite sein Vater ca. 6 Stunden durchschnittlich am Tag mit. Auch andere Mitglieder seiner Familie - mit Ausnahme seiner Mutter - hätten zeitweise dort gearbeitet. Er habe ein weiteres Geschäft in {U.}. Ein drittes Geschäft wolle er morgen ebenfalls in {T.} eröffnen. Es handele sich um ein Schmuckgeschäft. Zuletzt sei er im Jahr 2007 im Libanon gewesen. Dort lebten neben seinen Schwiegereltern auch die Schwester seines Vaters und die Brüder seiner Mutter.
Der Beklagte übersandte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 eine Erklärung der Stadt Hildesheim vom 23. Dezember 2008, mit der diese ihre Zustimmung zur Weiterführung des gerichtlichen Verfahrens durch den Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt Hildesheim Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Klage der - im vorliegenden Verfahren verbliebenen - Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) ist abzuweisen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Hannover vom 28. Oktober 2003 und 6. Januar 2004 rechtmäßig. Sie haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Allerdings bestehen trotz des am 1. August 2003 erfolgten Umzugs der Kläger in die Stadt Hildesheim gegen die Passivlegitimation des beklagten Landkreises Hildesheim, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kläger bis dahin gewohnt hatten, keine Bedenken. Für die Anfechtungsklage auf Aufhebung der Ausweisung der Kläger ergibt sich dies schon daraus, dass es insoweit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids ankommt (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 5.9.2002 - 10 ZB 02.1830. -, AuAS 2003, 54; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 71 AufenthG Rdnr. 9). Der Beklagte war im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide am 30. Juli 2003 noch die für die Kläger örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dagegen hat der Wegzug eines Klägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Folge, dass die Behörde mangels fortbestehender Passivlegitimation zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, so dass sich ihr gegenüber das Begehren erledigt hat und ein Kläger deshalb die Möglichkeit hat, zur Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder zur isolierten Anfechtungsklage überzugehen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 19.94 -, InfAuslR 1997, 239; Urt. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 -, Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2). Davon haben die Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern verfolgen ihr Verpflichtungsbegehren gegen den Beklagten weiter. Dies ist auch zulässig. Denn ein derartiges Verfahren darf gegen die bisher zuständige Ausländerbehörde fortgeführt werden, wenn die nunmehr örtlich zuständige Behörde zustimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313; OVG NRW, Beschl. v. 19.11.2007 - 18 E 124/07 -, AuAS 2008, 68; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2007 - 13 S 1663/06 -, InfAuslR 2007, 376). Die seit dem 1. August 2003 für die Kläger örtlich zuständige Stadt Hildesheim hat am 23. Dezember 2008 ihre Zustimmung zur Weiterführung des gerichtlichen Verfahrens durch den Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG) schriftlich erteilt. Damit ist die Passivlegitimation des Beklagten auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiterhin gegeben.
1. Die Ausweisung der Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte stützt seine Bescheide auf § 45 Abs. 1 i. V. m. § 46 Nr. 2 AuslG. Diese Entscheidungen entfalten auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 weiterhin Wirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 -, NVwZ 2008, 82). Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bleibt eine vor dem 1. Januar 2005 erlassene Ausweisung wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, NVwZ 2008, 434) seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist. Es liegen keine nach Ausweisung der Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) entstandene Umstände oder neue Tatsachen vor, die zu einer Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung des Beklagten führen könnten. Auch hat sich die Rechtslage nicht entscheidungserheblich geändert. Die hier ausgesprochene Ermessensausweisung nach § 45 Abs. 1 i. V. m. § 46 Nr. 2 1. Alt. AuslG entspricht der Regelung in § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AufenthG.
Bei den Klägern zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) liegt ein Ausweisungsgrund vor. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG (= § 45 Abs. 1 AuslG) kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AufenthG (= § 46 Nr. 2 1. Alt AuslG) kann insbesondere ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen die Strafvorschrift des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a. F. bzw. des mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 durch das Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) neu gefassten § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt AuslG verstoßen. Nach den beiden im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften - ebenso § 95 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AufenthG - wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen. Die Kläger zu 1) und 2) haben unrichtige bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich ihrer Identität und Staatsangehörigkeit gemacht. Der Kläger zu 1) hat verschwiegen, dass er bis zu der am 27. März 2003 erfolgten Ausbürgerung türkischer Staatsangehöriger gewesen ist. Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen.
Ob die im Jahre 1986 eingereisten Kläger zu 1) bis 2) durch unrichtige Angaben vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 gegen eine Strafvorschrift verstoßen haben, kann offen bleiben. § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 stellte unter Strafe, dass ein Ausländer unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich oder einen anderen Urkunden für die Einreise oder den Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beschaffen. Das Verwaltungsgericht bezweifelt in seinen Urteilsgründen (vgl. S. 9 d. UA), dass eine Verletzung dieser Vorschrift im Jahre 2003 noch als Ausweisungsgrund herangezogen werden kann. Ferner meint es, dass der Beklagte seine Ausweisungsverfügung nicht auf einen Rechtsverstoß nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 gestützt habe. Es kann auf sich beruhen, ob diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutreffend ist. Denn die Kläger zu 1) und 2) haben nicht nur vor dem 1. Januar 1991 bei der Asylantragstellung und bei dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13. Oktober 1990, sondern auch nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu ihrer Abstammung und Identität gemacht. Die Kläger zu 5) und 6), die erst im Bundesgebiet geboren wurden, müssen sich das Verhalten ihrer Eltern, der Kläger zu 1) und zu 2), zurechnen lassen.
Die Angaben der Klägerin zu 2) im Verfahren auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis (vgl. die Folgeanträge vom 14.12.1993, 12.3.1998 und 1.3.2000), ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, sind unzutreffend. Unrichtig ist auch die von der Klägerin zu 2) im Verfahren auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose mit einer notariell beglaubigten Unterschrift abgegebene Erklärung vom 26. August 1997, sie besitze weder die libanesische Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit. Nach dem Ergebnis der Nachforschungen des Beklagten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zu 2) türkische Staatsangehörige ist. Der Beklagte beruft sich für seine Ansicht, die Klägerin zu 2) sei türkische Staatsangehörige, auf mehrere ihm vorliegende Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister und weitere Beweistatsachen. Diese durch Fakten untermauerte Überzeugungsbildung hält einer Überprüfung anhand der allgemeinen Grundsätze zu Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung stand.
Die von dem Beklagten zusammengetragenen Indizien tragen seine Annahme, die Klägerin zu 2) sei türkische Staatsangehörige. Der Beklagte verweist zunächst auf die Aussage der Eltern der Klägerin zu 2), die unter dem Namen Hassan und Amina {B.} im Bundesgebiet in Essen leben. Diese gaben bei getrennten Befragungen durch die Ausländerbehörde der Stadt Essen am 17. September 1998 an, dass sie eine Tochter mit dem Vornamen Salma hätten, die in Hildesheim lebe. Bei dieser Tochter handelt es sich um die Klägerin zu 2), die diese Angaben nicht angreift. Die Eltern der Klägerin zu 2) gaben ferner übereinstimmend an, dass sie eine weitere Tochter mit dem Vornamen Kahle hätten. Mit Hilfe der Ausländerbehörde Krefeld stellte der Beklagte fest, dass die Tochter Kahle mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist und den Nachnamen {V.} trägt. Eine Überprüfung des türkischen Reisepasses von Frau {V.} ergab, dass dort als Vornamen der Eltern der Passinhaberin Hasan und Emine eingetragen sind. Mit Hilfe der Registerdaten dieses Ausweispapieres gelangte der Beklagte in den Besitz eines Registerauszuges aus dem türkischen Personenstandsregister für die Familie {Q.} aus dem Dorf Ückavak bei der Kreisstadt Savur (Provinz Mardin) mit der Registernummer (Hane) 107. Dort sind unter den laufenden Nummern 1 und 2 Personen mit dem Namen Hasan und Emine sowie unter der laufenden Nummer 7 eine Person mit dem Namen Kahle aufgeführt, für die als Geburtsort Ückavak und als Geburtsdatum der 22. Juli 1961 genannt werden. Diese Angaben decken sich wiederum mit Eintragungen in dem türkischen Reisepass von Frau Kahle {V.}. Angesichts dieser Übereinstimmungen ist davon auszugehen, dass es sich bei Hasan und Emine {Q.} um die Eltern der Klägerin zu 2) und bei Kahle {V.} um die Schwester der Klägerin zu 2) handelt. Wegen ihrer Abstammung von türkischen Eltern ist auch die Klägerin zu 2) türkische Staatsangehörige (Artikel 1 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.2.1964 - tStAG -). Dass die Klägerin zu 2) im Registerauszug der Familie nicht aufgeführt ist, spricht nicht gegen ihre türkische Abstammung. Zwar besteht in der Türkei eine standesamtliche Registrierungspflicht für türkische Staatsangehörige. Dieser wird aber häufig nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Zeitraum nachgekommen, insbesondere dann nicht, wenn sich die türkischen Staatsangehörigen im Ausland aufhalten.
Der Kläger zu 1) hat im Verfahren auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis (vgl. etwa die Folgeanträge vom 20.1.1992, 14.12.1993 und 1.11.1994) ebenfalls unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung türkischer Staatsangehöriger. Nach den Feststellungen des Beklagten wurde der Kläger zu 1) erst am 27. März 2003 aus der Türkei ausgebürgert. Der Beklagte stützt sich hinsichtlich seiner Annahme, der Kläger zu 1) sei türkischer Staatsangehöriger gewesen, auf eine Aussage der Mutter des Klägers zu 1), der Frau Khintoe {W.}, die diese anlässlich einer Vorsprache am 2. September 2002 bei seiner Ausländerbehörde gemacht hat. Sie gab an, in Mardin in der Türkei geboren worden zu sein, später in der Türkei ihren Ehemann Karmo geheiratet zu haben und mit diesem nach der Eheschließung in den Libanon ausgewandert zu sein. Ihr Ehemann habe in der Türkei Wehrdienst geleistet und sei Ende der 60er Jahre verstorben. Die Eltern ihres Ehemannes hießen Faraj und Kahle. Ihr Ehemann habe neben einer Schwester noch einen Bruder {X.} {B.} in Essen. Diese Angaben glich der Beklagte mit dem Inhalt eines weiteren Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister der Familie {Q.} aus Ückavak ab. Dabei stellte er zahlreiche Übereinstimmungen fest. In dem Auszug werden als Eltern von {R.} {Q.}, dem Vater der Klägerin zu 2), Farac und Kahle genannt. Ferner ist als Sohn von Farac und Kahle und Bruder von Hasan ein Kermo {Y.} erwähnt, der nach der alten türkischen Zeitrechnung im Jahre 1336 (entspricht nach der gregorianischen Zeitrechnung dem Jahr 1920) geboren wurde und am 1. Mai 1972 verstorben ist. Angesichts dieser namentlichen Übereinstimmungen ist als erwiesen anzusehen, dass es sich bei dem von der Mutter des Klägers zu 1) mit dem Vornamen Karmo bezeichneten Ehemann um Kermo {Y.} handelt. Dieser wiederum ist ein Bruder von {Z.} {Y.}. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind somit Cousin und Cousine. Für die türkische Herkunft des Klägers zu 1) sprechen nicht nur die Übereinstimmung zwischen den Angaben seiner Mutter zu einzelnen Familienmitgliedern und den namentlichen Registrierungen im standesamtlichen Auszug der Familie {Y.}. {Z.} {Y.}, der Vater der Klägerin zu 2), hat bei seiner Vorsprache in der Ausländerbehörde des Beklagten die Vornamen seiner Eltern mit Farac und Kahle angegeben. Der Kläger zu 1) selbst hat im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde des Beklagten als Onkel väterlicherseits {AA.} {AB.} benannt. Hierbei handelt es sich offenkundig um {Z.} {Y.}, den Vater der Klägerin zu 2).
Die Beklagte hat ferner recherchiert, dass {AC.} {Y.} in der Türkei seinen Wehrdienst vom 23. Februar 1942 bis zum 4. Oktober 1945 geleistet hat. Diese von der deutschen Botschaft in Ankara übermittelten Daten decken sich mit der Angabe der Mutter des Klägers zu 1), ihr Ehemann habe seinen Wehrdienst in der Türkei absolviert. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers zu 1) am 2. September 2002 angegeben hat, in Mardin in der Türkei geboren worden zu sein. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für eine türkische Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers zu 1) und damit auch des Klägers zu 1) im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärungen im ausländerrechtlichen Verfahren.
Besonderes Gewicht für die Annahme des Beklagten, der Kläger zu 1) sei türkischer Staatsangehöriger gewesen, hat auch ein dritter Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, der dem Beklagten am 29. Oktober 2003 zuging. In diesem ist ein Ahmet {Y.} unter der laufenden Nummer 3 aufgeführt. Dabei kann es sich nur um den Kläger zu 1) handeln. Diese Gewissheit ist abzuleiten aus den Angaben des Klägers zu 1), der in seiner aktenkundigen Erklärung zu seinen Familienverhältnissen den Namen seines Vaters mit "Karmo {AB.}" und den Namen seiner Mutter mit "Kintou {AD.}" angegeben hat. Im Registerauszug werden als Eltern von Ahmet {Y.} "Kermo" und "Hinto" bezeichnet. Bei der in dem erwähnten Registerauszug neben Ahmet {Y.} aufgeführten Hediye {Y.} handelt es sich um eine Schwester des Klägers zu 1). Hediye {Y.} hat in einer Befragung vor der Ausländerbehörde in Pinneberg am 5. Oktober 1998 angegeben, dass sie einen Bruder Ahmed {AB.} habe, der in der Nähe von Hildesheim in {AE.} lebe. Hierbei handelt es sich um den Kläger zu 1), der zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich in dem genannten Ort lebte. Die Personalien ihrer Eltern gab {AF.} mit "Khonto {AG.}" (Mutter) und "Karmo {AB.}" (Vater) an.
Auffällig ist zudem, dass nach dem Tod der Mutter des Klägers zu 1) am 6. Februar 2006 in Deutschland und der Überführung des Leichnams in die Türkei am 9. Februar 2006 der türkische Registerauszug, in dem Ahmet {Y.} erwähnt wird, unter der laufenden Nummer 1, wo eine Hinto {Y.} aufgeführt ist, um den Eintrag des Todes dieser Person am 9. Februar 2006 ergänzt wurde.
Bei einer Gesamtschau der vorstehend wiedergegebenen und teilweise bereits bewerteten Indizien ist die Einschätzung des Beklagten, die Klägerin zu 2) sei türkische Staatsangehörige und der Kläger zu 1) sei bis zu seiner Ausbürgerung türkischer Staatsangehöriger gewesen, nicht zu beanstanden. Zu Unrecht wenden die Kläger dagegen ein, aus den Eintragungen in den Registerauszügen, die nur in Fragmenten auf sie zuträfen, könne nicht der Schluss einer Personenidentität gezogen werden. Angesichts der Fülle des Erkenntnismaterials, insbesondere der zahlreichen Übereinstimmungen in den familiären Verhältnissen der Kläger zu 1) und zu 2) und der Familie {Y.}, ist ein Zufall ausgeschlossen. Soweit bei der Nennung von Namen Abweichungen aufgetreten sind (z. B. "Karmo" statt "Kermo" oder "Khonto" statt "Hinto"), beruhen diese auf der unterschiedlichen Schreibweise der Vornamen im türkischen und arabischen Sprachraum, aus dem die Kläger zu 1) und zu 2) stammen.
Die Kläger zu 1) und zu 2) wenden auch vergeblich ein, dass die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen Unstimmigkeiten hinsichtlich einzelner persönlicher Daten enthielten, die einer Verwertung entgegenstünden. Dieser Vortrag zielt auf den auch vom 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. April 2004 (10 ME 15/04), mit dem die Beschwerde des Beklagten gegen die dem Kläger zu 1) vorläufigen Rechtsschutz gewährende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde, aufgegriffenen und zu Lasten des Beklagten gewerteten Gesichtspunkt, dass der türkische Registerauszug für den Kläger zu 1) das Geburtsdatum "01/01/1957" enthalte, während in den von dem Kläger zu 1) vorgelegten Dokumenten (Eheurkunde vom 16.2.1985 und Ehebestätigung des Religiösen Gerichts für moslemische Sunniten vom 24.12.1983) das Geburtsdatum "1955" genannt werde. Diese Abweichung spricht nicht gegen die Richtigkeit der Annahme des Beklagten. Es liegt in der Natur von Registern, dass es für deren sachliche Richtigkeit nie eine absolute Sicherheit geben kann. Die mangelnde Plausibilität einzelner Daten gibt keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit des von dem Beklagten vorgelegten Registerauszugs insgesamt in Frage zu stellen (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschl. v. 29.3.2004 - 17 B 928/03 -, juris). Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die von den Klägern zu 1) und zu 2) vorgelegten Unterlagen aus dem Libanon unrichtige Angaben enthalten. Beide Dokumente sind von dem Beklagten nicht auf ihre Echtheit überprüft worden. Darüber hinaus bleibt unklar, mit welchen Legitimationspapieren die Kläger zu 1) und zu 2) die vorgelegte Eheurkunde erlangt haben. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum es dem Kläger zu 1) möglich war, im Verfahren auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose mit notariell beglaubigter Unterschrift am 25. August 1997 zu erklären, weder die libanesische noch eine andere Staatsangehörigkeit zu besitzen und dabei als tatsächliches Geburtsdatum "05.05.1955" anzugeben.
Nach dem in der Türkei geltenden Abstammungsprinzip (vgl. Art. 1 tStAG) sind auch die Kläger zu 5) und 6) türkische Staatsangehörige. Die Entlassung des Klägers zu 1) aus der türkischen Staatsangehörigkeit führt nicht zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit seiner Kinder (vgl. Art. 32 und 34 tStAG).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kläger zu 1) und 2) soweit sie angegeben haben, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht haben. Aufgrund dessen hat der Beklagte den Klägern zu 1) und 2) im Anschluss an die am 2. November 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 fortlaufend eine Aufenthaltsbefugnis erteilt bzw. verlängert. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1) und 2) mit einer zweifelsfrei feststehenden türkischen Staatsangehörigkeit ebenfalls in den Genuss der Bleiberechtsregelung des Niedersächsischen Innenministeriums (Nds. MI) vom 18. Oktober 1990 (52.31-12231/1-1-1; nicht veröffentlicht) gekommen wären, lassen sich den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht entnehmen. Eine allgemeine Verwaltungspraxis, wonach auch aus dem Libanon eingereisten Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit ein Bleiberecht einzuräumen sei, lässt sich ebenfalls nicht feststellen (vgl. Urt. d. Sen. v. 2.10.2007 - 11 LB 69/07 -, DVBl. 2008, 57; Urt. d. Sen. v. 20.5.2003 - 11 LB 35/03 -, juris). Wäre also damals bekannt gewesen, dass die Kläger zu 1) und 2) türkische Staatsangehörige sind, wäre ihnen keine Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert worden. Dazu verweist der Senat ergänzend auf seine Ausführungen in den in Parallelverfahren ergangenen Urteilen vom 2. Oktober 2007 - 11 LB 69/07 - (a.a.O.), - 11 LB 130/07 - und - 11 LB 131/07 -, auf die die Kläger des vorliegenden Verfahrens hingewiesen worden sind.
Die im Bundesgebiet geborenen Kläger zu 5) und 6), die zum Zeitpunkt der letzten aktenkundigen Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse ihrer Eltern am 1. März 2000 noch minderjährig waren, haben zwar nicht in eigener Person unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit gemacht. Sie müssen sich aber das Fehlverhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. Die Zurechenbarkeit folgt zum einen aus familienrechtlichen Regelungen. Denn den Eltern steht im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder zu. Außerdem teilen minderjährige Kinder ausländerrechtlich das Verhalten ihrer Eltern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.7.2008 - 2 ME 302/08 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2006 - 18 A 2644/06 -, AuAS 2007, 87; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.5.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438; Burr, in: GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 155). Allerdings ist im Rahmen des Ermessens und auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, ob möglicherweise die schutzwürdigen Belange minderjähriger Kinder dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vorgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.2003 - 1 C 6.03 -, BVerwGE 119, 17; OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.).
Die Kläger zu 1) und 2) haben die Straftatbestände des § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a. F. bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG vorsätzlich verwirklicht. Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung (vgl. Fischer, StGB und Nebengesetze, 56. Aufl., § 15 StGB Rdnr. 3). Zu unterscheiden sind je nach der Art von Vorstellung und Wille der direkte Vorsatz und der bedingte Vorsatz. Für die Verwirklichung der Straftatbestände des § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a. F. bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG reicht der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) aus (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 92 AuslG Rdnr. 21, und 8. Aufl. § 95 AufenthG Rdnr. 28; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 92 AuslG Rdnr. 37 und 40 sowie § 95 AufenthG Rdnr. 60; Stoppa, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, § 92 AuslG Rdnr. 231; Eberle, in: Storr/Wenger/Eberle/ Albrecht/ Harms, Komm. z. Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rdnr. 31). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich nicht um ein Absichtsdelikt, das einen direkten Vorsatz 1. Grades voraussetzt. Der Wortlaut in den vorgenannten Vorschriften ("um zu") nimmt lediglich Bezug auf die Absicht des Täters, mit den unzutreffenden Angaben bestimmte Aufenthaltstitel zu erlangen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2007 - 1 StR 189/07 -, BeckRS 2007 Nr. 18921).
Strafbar sind sowohl die gänzliche Unterlassung der notwendigen Angaben als auch unvollständige oder falsche Angaben (vgl. Renner, a.a.O., 8. Aufl., § 95 AufenthG Rdnr. 18). Ob der Aufenthaltstitel aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben tatsächlich erteilt wurde oder nicht, ist nicht entscheidend, da die Tat bereits vollendet ist, wenn die Angaben der für die Ausstellung zuständigen oder einer anderen Behörde zugegangen oder ihr gegenüber unterlassen worden sind und sie davon Kenntnis hat (vgl. Eberle, a.a.O., § 95 AufenthG Rdnr. 29). Denn die genannten Strafvorschriften (das gilt auch für § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) stellen ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.3.2008 - 19 C 08.22 u. a. -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 17.6.2005 - 3 N 85/04 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.7.2004 - 3 Ws 10/04 -, InfAuslR 2004, 403; Mosbacher, in: GK-AufenthG, § 95 Rdnr. 246 ff.; Eberle, a.a.O., § 95 AufenthG Rdnr. 29). Sie dienen nach ihrem Schutzzweck gerade der Pönalisierung von abstrakt gefährlichen Handlungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bereits im Vorfeld der ausländerbehördlichen Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2006 - 2 StR 157/06 -, InfAuslR 2007, 395; Senge, a.a.O., § 95 AufenthG Rdnr. 56). Ein bedingter Vorsatz kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält (vgl. Fischer, a.a.O., § 15 StGB Rdnr. 9). Dieser Vorsatz lag bei den Klägern zu 1) und 2) vor.
Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, die Kläger zu 1) und zu 2) hätten sich angesichts ihres Bildungsstandes und ihrer früheren Lebensumstände als registrierte Kurden im Libanon bis zur Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse des Beklagten keine Vorstellung davon gemacht, dass sie möglicherweise durch Abstammung eine türkische Staatsangehörigkeit erworben haben könnten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege nahe anzunehmen, dass bereits die verstorbenen Eltern der Kläger zu 1) und zu 2) nach ihrer Auswanderung aus der Türkei und einer Niederlassung im Libanon davon ausgegangen seien, in rechtlicher Hinsicht nicht mehr Türken zu sein, überzeugt nicht. Die Mutter des Klägers zu 1) hat in ihrer Befragung am 2. September 2002 bei der Ausländerbehörde des Beklagten angegeben, dass sie in Mardin in der Türkei geboren worden sei, dort ihren Ehemann Karmo geheiratet habe, welcher wiederum in der Türkei Wehrdienst geleistet habe, und mit ihrem Ehemann nach der Eheschließung in den Libanon ausgewandert sei. Nach den Erkenntnissen des Beklagten wurde zudem der Kläger zu 1) in das standesamtliche Register des Ortes Ückavak, des türkischen Heimatortes seiner Eltern, eingetragen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Eltern des Klägers zu 1) trotz ihrer Auswanderung in den Libanon keinen Zweifel an ihrer Abstammung gehegt haben. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel bestehen, dass die Mutter des Klägers zu 1) und auch dessen Vater sich ihrer türkischen Staatsangehörigkeit bewusst waren. Diese wichtigen Daten im Leben seiner Eltern werden auch dem Kläger zu 1) nicht verborgen geblieben sein, selbst wenn er im Libanon geboren sein oder wenigstens einen großen Teil seines Lebens dort verbracht haben sollte. Ihm musste deshalb bewusst sein, dass er von türkischen Eltern abstammt und seine Wurzeln somit in der Türkei liegen. Die vorgetragene Auswanderung seiner Eltern in den Libanon kann an dem Bewusstsein türkischer Herkunft nichts geändert haben. Es wäre auch nicht lebensnah anzunehmen, dass die Mutter des Klägers zu 1) ihrem Sohn seine türkische Herkunft verheimlicht haben könnte. Wie stark die Bindung an die Türkei noch war, wird auch daran deutlich, dass die Mutter des Klägers zu 1) im Februar 2006 in der Türkei beerdigt worden ist.
Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls vorsätzlich über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht. Der Senat hat bereits Zweifel, dass sie - wie behauptet - im Jahr 1957 in Beirut (Libanon) geboren worden ist. Vielmehr spricht Einiges dafür, dass sie in der Türkei geboren ist. Zwar ist sie im türkischen Registerauszug ihrer Familie nicht eingetragen, doch ist dort ihre Schwester Kahle aufgeführt, für die als Geburtsort Ückavak und als Geburtsdatum der 22. Juli 1961 genannt werden. Es ist deshalb nur schwer vorstellbar, dass die Klägerin zu 2) im Unterschied zu ihrer jüngeren Schwester zu jenem Zeitpunkt bereits im Libanon gelebt hat. Im Übrigen musste die Klägerin zu 2) nach den Ermittlungsergebnissen des Beklagten aus anderen Umständen wissen, dass ihre Angabe, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, unrichtig ist. Die Klägerin zu 2) hat ihren Cousin, den Kläger zu 1), geheiratet. Diesem war bewusst, türkischer Staatsangehöriger zu sein. Als Ehefrau und Verwandte des Klägers zu 1) musste auch der Klägerin zu 2) klar sein, dass sie türkische Staatsangehörige ist.
Selbst wenn den Klägern zu 1) und 2) - auch nicht im Sinn einer sogenannten Parallelwertung in der Laienssphäre - nicht bekannt gewesen sein sollte, dass sie als Kinder türkischstämmiger Eltern ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sie sich jedenfalls entgegenhalten lassen, dass sie gegenüber der Ausländerbehörde nicht rechtzeitig von sich aus auf die türkische Herkunft ihrer Eltern hingewiesen haben. Ihre Behauptung im Berufungsverfahren, sie hätten auch in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass ihre Vorfahren in der Türkei ansässig gewesen seien, trifft ausweislich der Verwaltungsvorgänge in dieser Form nicht zu. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Klägerin zu 2) erst am 19. März 2001 bei einer Vorsprache im Ausländeramt des Beklagten eingeräumt hat, dass ihre Familie ursprünglich aus der Gegend Mardin (Türkei) stammt.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Nach den Erkenntnissen des Senats aus zahlreichen Parallelverfahren (vgl. etwa Beschlüsse v. 13. 3. 2008 - 11 ME 481/07 - u. v. 12. 6. 2007 - 11 LA 109/07 -; Urt. v. 2. 10. 2007, a. a. O., u. v. 20. 5. 2003, a. a. O.) reisten vornehmlich im Zeitraum von 1985 bis 1990 viele aus dem Gebiet von Ückavak stammende Großfamilien arabisch-kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich zwischenzeitlich im Libanon niedergelassen hatten, in das Bundesgebiet ein, um mit der Behauptung, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Eine (zwangsweise) Rückkehr in den Libanon war damals nicht möglich, weil die dortigen Behörden die Ausstellung von Heimreisedokumenten mit der Begründung verweigerten, dass die Betroffenen keine libanesischen Staatsangehörigen seien. Ein Großteil dieses Personenkreises stellte in Deutschland Asylanträge, die aber fast ausnahmslos abgelehnt wurden. Aufgrund eines seinerzeit bestehenden Abschiebestopps wurde der Aufenthalt zunächst geduldet, bis dann gemäß der Bleiberechtsregelung vom 18. Oktober 1990 Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden, die später als Aufenthaltsbefugnisse fortgalten. Erst Ende der 90er Jahre erhielten die zuständigen Ausländerbehörden Hinweise, dass es sich überwiegend nicht um staatenlose Kurden, sondern um solche mit türkischer Staatsangehörigkeit handelt. Diese Umstände deuten auf eine geplante Aktion der genannten Personengruppe mit dem Ziel hin, durch Verschweigen der türkischen Herkunft in Deutschland dauerhaft zu bleiben.
Die Kläger zu 1) und 2) haben damit gegen die Vorschriften des § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a. F. bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG verstoßen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter wegen dieser Delikte bestraft worden ist. Die Kläger zu 1) und 2) haben nicht nur einen vereinzelten und geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG begangen. Ein vorsätzlich begangener Verstoß gegen Strafgesetze ist nicht geringfügig, sondern ein beachtlicher Ausweisungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63). Zudem ist auch ein vereinzelter Verstoß ausreichend, wenn er nicht mehr geringfügig ist (vgl. Renner, a.a.O., 7. Aufl., § 46 AuslG Rdnr. 12). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger zu 1) und 2) haben ihre türkische Abstammung und Staatsangehörigkeit jahrelang verschwiegen. Dieses Fehlverhalten müssen sich die Klägerinnen - wie bereits ausgeführt - zurechnen lassen.
Im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens hat der Beklagte auch alle für und gegen eine Ausweisung der Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) sprechenden Gesichtspunkte fehlerfrei abgewogen und zu Recht dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung den Vorrang eingeräumt.
Eine Beendigung des Aufenthalts ist auch im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hier eröffnet ist. Denn das dort - ebenso wie in Art. 2 und 6 Abs. 1 und 2 GG - geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens könnte möglicherweise einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 7.7. 2008 - 8 ME 42/08 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; Storr, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, a.a.O., § 25 AufenthG Rdnr. 31; a. A. etwa: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.2008 - 11 S 1534/08 -, AuAS 2008, 242). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Frage bisher nicht endgültig geklärt, sondern offen gelassen (vgl. beispielsweise im Urt. v. 8.4.2008 - Nr. 21878/06 -, Rs Nnyanzi). Auch der erkennende Senat muss dazu aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend Stellung nehmen. Allerdings stellt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts einen Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der (späteren) Schrankenprüfung dar. Selbst bei Annahme, dass die sozialen Bindungen der Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) wegen ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, ist der Eingriff jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Die Beendigung des Aufenthalts der Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) ist nach Würdigung der aktuellen Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht unverhältnismäßig. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung eines Rechts nach Abs. 1 nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Der Eingriff muss eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275). Die in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden Belange sind zu ermitteln und zu gewichten. Die öffentlichen Belange, namentlich der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Belang der "öffentlichen Ordnung", zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8.12.2006 - 18 A 2644/06 -, AuAS 2007, 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.5.2006 - 11 S 2354/05 -, juris), sind im Rahmen der Abwägung in Bezug zu den privaten Interessen des Ausländers zu setzen. Dabei muss ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt sein. Diese Abwägung fällt zu Lasten der Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) aus.
Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Alters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können von Bedeutung sein Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, die Art und Schwere einer vom Ausländer begangenen Straftat, die familiäre Situation, der bisherige Aufenthaltsstatus, Grund und Dauer des Aufenthalts sowie Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Umstände sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an den Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Alters, seiner persönlichen Befähigung, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen im Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft und seiner dortigen familiären Anbindung entwurzelt ist (vgl. zum Vorstehenden: EGMR, Urt. v. 6.12.2007 - 69735/01 -, InfAuslR 2008, 111; Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens, ZAR 2008, 41, 93 ff. m. w. N. aus d. Rspr. d. EGMR; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 -, ZAR 2008, 68; Nds. OVG, Urt. v. 2.10.2007 - 11 LB 69/07 -; OVG NRW, Beschl. v. 8.12.2006, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Kriterien kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt.
Obwohl der 1955 oder 1957 geborene Kläger zu 1) seit September 1986 und damit seit über 22 Jahren in Deutschland lebt, ist es ihm nicht hinreichend gelungen, sich in wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Hinsicht zu integrieren. Er hat während seines Aufenthalts - ebenso wie seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder - nahezu fortlaufend öffentliche Sozialleistungen (derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) bezogen. Nach einer überschlägigen Berechnung der Gemeinde Nordstemmen wurde allein für den Zeitraum von 1986 bis 2001 Sozialhilfe in Höhe von etwa 650.000,-- DM an die Familie des Klägers zu 1) gezahlt. Zwar ging der Kläger zu 1) kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nach, doch fällt diese nicht ins Gewicht. Allerdings ist einschränkend darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsaufnahme dadurch erschwert wurde, dass der Kläger zu 1) seit Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis am 29. Juli 2003 über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügte. Auch ist ihm bis heute keine Duldung ausgestellt worden. Erst am 19. Dezember 2008 erteilte ihm die Stadt Hildesheim eine ausländerbehördliche Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG, wonach die Beschäftigung gestattet ist. Nicht zugunsten des Klägers zu 1) berücksichtigt werden kann die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung seines Sohnes Omar in der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2009, dass sein Vater seit etwa 2004 in seinem in Hildesheim gelegenen Geschäft (Telekommunikationsbereich) durchschnittlich 6 Stunden am Tag mitarbeite. Der Senat hält dies nicht für glaubhaft. Von dieser Beschäftigung war bisher nie die Rede, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Noch in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21. Februar 2008, in der der Sohn {AH.} ebenfalls für seine Eltern als Dolmetscher aufgetreten war, hatte der Kläger zu 1) nicht erwähnt, dass er im Geschäft seines Sohnes tätig sei. Auch der informatorisch angehörte Sohn {AH.} hatte dazu seinerzeit keine Angaben gemacht. Dies hätte aber nahe gelegen, weil der Vertreter des Beklagten dem Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vorgehalten hatte, er habe sich bisher nicht in einem erheblichen Umfang beruflich betätigt (Seite 4 der Sitzungsniederschrift v. 21.2.2008). Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat noch im Schriftsatz vom 19. August 2008 vorgetragen, dass der Kläger zu 1) (vor Erlass des angefochtenen Bescheides) nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Umso mehr überrascht es, dass der Sohn {AH.} erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 behauptet hat, sein Vater arbeite schon seit etwa 2004 in seinem Geschäft durchschnittlich 6 Stunden am Tag mit. Aber selbst wenn dies zutreffen und das bisherige Verschweigen auf das behördliche Arbeitsverbot und den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurückzuführen sein sollte, würde die behauptete Tätigkeit des Klägers zu 1) im Geschäft seines Sohnes kein Grund sein, nunmehr eine gesicherte wirtschaftliche Existenzgrundlage anzunehmen. Zum einen erscheint es völlig ungewiss, ob und wie lange der Kläger zu 1) diese Tätigkeit ausüben kann. Zum anderen ist in keiner Weise belegt, dass er mittels dieser Beschäftigung den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann und künftig auf den Bezug von öffentlichen Sozialleistungen nicht mehr angewiesen ist.
Außerdem muss sich der Kläger zu 1) vorhalten lassen, dass trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet seine deutschen Sprachkenntnisse - was sein Prozessbevollmächtigter eingeräumt hat - nicht besonders gut sind. Der Senat hat aufgrund der von ihm an den Kläger zu 1) in beiden mündlichen Verhandlungen gestellten Fragen und dessen Antworten den Eindruck, dass eine hinreichende Verständigung mit deutschen Behörden oder Gerichten ohne Dolmetscher schwierig ist. So musste der Sohn Omar mehrfach als Sprachmittler für seinen Vater einspringen.
Dagegen kann der Klägerin zu 2) nicht angelastet werden, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. sich nicht um die Aufnahme einer Arbeit bemüht hat; denn es ist nachvollziehbar, dass sie vollauf mit der Erziehung und Betreuung ihrer minderjährigen Kinder beschäftigt war und ist. Sie muss sich aber vorhalten lassen, dass bei ihr allenfalls rudimentär deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Zwar hat sie eine Bescheinigung des Asyl e.V. Hildesheim vom 26. Februar 2008 vorgelegt, wonach sie ab dem 18. Februar 2008 an fünf Tagen in der Woche mit je zwei Unterrichtsstunden einen Deutschsprachkurs besucht. Sie hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie daran regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die deutsche Sprache nunmehr hinreichend beherrscht.
Darüber hinaus fehlt es an einer rechtlichen Integration der Kläger zu 1) und 2). Sie haben nicht ihre türkische, sondern später auch ihre seit 1994 bestehende libanesische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Der Beklagte hatte ihre Reiseausweise für Staatenlose am 14. Februar 2000 bis zum 11. März 2002 verlängert, da sie damals angegeben hatten, staatenlos zu sein. Es spricht aber Vieles dafür, dass sie über die Tatsache des Erwerbs der libanesischen Staatsangehörigkeit bereits seit Längerem Bescheid wussten, wahrscheinlich seit 1996 (vgl. dazu die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf S. 15 d. UA). Sie legten nämlich mit Schreiben vom 27. Februar 1997 eine unter dem Briefkopf der Botschaft des Libanons und dem Datum des 26. November 1996 erstellte Bescheinigung vor, in der es heißt, dass der Kläger zu 1) und dessen Familie im Libanon nicht registriert seien und deshalb auch keinen Anspruch auf ein libanesisches Reisedokument mit Rückkehrberechtigung hätten. Dies konnte - wie sich nachträglich herausgestellt hat - schon damals nicht der Wahrheit entsprechen, weil die Kläger zu 1) - 4) aufgrund des Dekrets Nr. 5247 vom 20. Juni 1994 im Rahmen einer Sammeleinbürgerung die libanesische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. Die Botschaft des Libanon teilte dem Beklagten unter dem 1. September 1997 mit, dass es sich bei dieser Bescheinigung um eine Fälschung handele. Die Klägerin zu 2) legte erst am 19. März 2001 einen libanesischen Familienregisterauszug vor und erklärte, die Familie wolle sich aufgrund ihrer Einbürgerung in den Libanon nunmehr um die Ausstellung libanesischer Pässe bemühen. Auch dieses Verhalten macht deutlich, dass die Kläger zu 1) und 2) sich in der Vergangenheit nicht immer rechtstreu verhalten haben.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat (vgl. BVerwG. Urt. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, juris). Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausländerbehörde in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2007 - 17 E 1415/06 -, juris) und der betreffende Ausländer darauf vertrauen konnte, dass die Ausländerbehörde die Ausweisungsbefugnis nicht mehr ausübt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2007 - 11 S 837/06 -, InfAuslR 2008, 24). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Dem Beklagten waren im Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse am 1. März 2000 nicht alle Umstände bekannt, die für eine libanesische Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1) und 2) sprachen. Der Beklagte dürfte die volle Kenntnis ihrer libanesischen Staatsangehörigkeit erst aufgrund der Vorsprache der Klägerin zu 2) am 19. März 2001 und sich daran anschließender Ermittlungen erlangt haben. Auch sonst liegen keine Umstände vor, aus denen die Kläger zu 1) und 2) seinerzeit hätten berechtigterweise schließen können, der Beklagte würde auf den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen sie verzichten.
Ebenso wenig steht die familiäre Situation der Kläger zu 1) und 2) einer Aufenthaltsbeendigung entgegen. Nach dem Willen des Beklagten soll die zwischen den Klägern zu 1) und 2) und ihren minderjährigen Kindern, den Klägerinnen zu 5) und 6), bestehende Kernfamilie gerade nicht auseinander gerissen werden, sondern sie sollen gemeinsam ausreisen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die im Bundesgebiet vorläufig oder dauerhaft verbleibenden volljährigen Kinder auf die Lebenshilfe der Kläger zu 1) und 2) oder umgekehrt diese auf die Hilfe ihrer volljährigen Kinder angewiesen sind.
Schließlich ist zu Lasten der Kläger zu 1) und 2) zu berücksichtigen, dass sie sich im Bundesgebiet - abgesehen von der Zeit ihres Asylverfahrens - nicht rechtmäßig aufgehalten haben. Sie konnten deshalb zu keinem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen dauerhaften Verbleib in Deutschland entwickeln.
Da die Kläger zu 1) und 2) nach alledem nur unzureichend in die deutsche Gesellschaft eingebunden sind, hat das von dem Beklagten angeführte Interesse der Allgemeinheit an ihrer Aufenthaltsbeendigung ein überwiegendes Gewicht.
Dass den Klägern zu 1) bis 2) ein Leben im Libanon nicht zugemutet werden könnte, ist nicht feststellbar. Sie besitzen die libanesische Staatsangehörigkeit und können deshalb in den Libanon zurückkehren. Nach ihren eigenen Angaben lebten sie dort auch von der Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1986, also etwa 30 Jahre. Außerdem beherrschen sie die arabische Sprache. Ferner sind sie im Libanon nicht auf sich allein gestellt. Denn es ist unstreitig, dass dort Verwandte von ihnen leben. Dem heute 54 bzw. 52 Jahre alten Kläger zu 1) dürfte es auch durch Verrichtung einfacher Tätigkeiten möglich sein, im Libanon den Lebensunterhalt für seine Familie hinreichend zu sichern, zumal er vor seiner Ausreise aus dem Libanon dort als Obst- und Gemüsehändler tätig gewesen war. Sollte ihm dies wider Erwarten nicht gelingen, ist es ihm zumutbar, auf die wirtschaftliche Unterstützung seiner dort lebenden Verwandten und/oder in Deutschland wohnender Familienangehöriger zurückzugreifen, etwa auf die seines Sohnes {AH.}, der - wie er gegenüber dem Senat angegeben hat - als Geschäftsmann erfolgreich tätig ist und sich auch durchschnittlich ein- bis zweimal im Jahr im Libanon aufhält.
Die Kläger zu 1) und 2) haben ferner die Möglichkeit, in die Türkei, das Heimatland ihrer Familie, auszureisen. Der Kläger zu 1) wurde zwar im Jahr 2003 aus der türkischen Staatsangehörigkeit (vermutlich wegen Nichtableistung des Wehrdienstes) entlassen. Ihm ist es aber zumutbar, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen. Auch in der Türkei leben Verwandte der Kläger zu 1) und 2), so dass erwartet werden kann, dass diese sie beim Einleben unterstützen. Auch wenn die Kläger zu 1) und 2) kein türkisch sprechen, könnten sie sich sowohl im Gebiet um Ückavak als auch in der Provinz Hatay niederlassen, da dort arabisch stämmige Kurden leben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei v. 25.10.2007, S. 21).
Dagegen ist die Situation der Klägerinnen zu 5) und 6), die 14 und 16 Jahre alt sind, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sind. Außerdem sind sie schulisch und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse eingebunden. Sie besuchen mit Erfolg die Schule und möchten den erweiterten Hauptschulabschluss erwerben. Sie nehmen aktiv am schulischen Leben teil und haben deutsche Freunde. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist aber nicht nur die Integration von minderjährigen Kindern isoliert in den Blick zu nehmen, sondern es kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang ihre Eltern in den bundesdeutschen Lebensverhältnissen verwurzelt sind (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2006 - 10 ME 222/06 -, AuAS 2007, 28; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.5.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438; Burr, in: GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 161). Bei dieser familienbezogenen Betrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung usw.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind. Darüber hinaus sind bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. Burr, a. a. O., § 25 Rdnr. 162; Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR 2006, 217). Ferner würde ein allein aus der Integration von minderjährigen Kindern hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange der betroffenen Ausländer führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.). Schließlich spricht auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht allein sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, dafür, deren wirtschaftliche Integration mit einzubeziehen.
Im Rahmen der danach erforderlichen familienbezogenen Gesamtabwägung kann deshalb nicht außer acht gelassen werden, dass die Kläger zu 1) und 2) in weit geringerem Maße in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind als die minderjährigen Klägerinnen zu 5) und 6). Auch wenn diese sozial und schulisch integriert sind, reicht dies - wie oben ausgeführt - allein nicht aus, die unzureichende Integration ihrer Eltern zu kompensieren. Etwas anderes könnte sich möglicherweise dann ergeben, wenn den Klägern zu 5) und 6) ein Leben im Land ihrer Staatsangehörigkeit nicht zumutbar wäre (vgl. zu einem derartigen Fall: VG Frankfurt, Urt. v. 10.3.2008 - 1 E 831/07 -). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.
Die Klägerinnen zu 5) und 6) wären im Libanon nicht auf sich allein gestellt, da sie im Familienverband mit ihren Eltern zurückkehren würden. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass sie die arabische Sprache - die Muttersprache ihrer Eltern - wenigstens in den Grundzügen beherrschen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 29. Januar 2009 behauptet, dass die Klägerinnen zu 5) und 6) der arabischen Sprache nicht mächtig seien. Dagegen hat er im Schriftsatz vom 28. März 2008 noch vorgetragen, dass die arabische Sprache (lediglich) in den Hintergrund getreten sei, da auch zu Hause überwiegend deutsch gesprochen werde. Damit lässt es sich aber wiederum nicht vereinbaren, dass - wie bereits dargelegt - die Deutschkenntnisse der Kläger zu 1) und 2) nicht den Anforderungen genügen. Es ist deshalb nur schwer vorstellbar, dass die Klägerinnen zu 5) und 6) sich in der Familie auf deutsch mit ihren Eltern verständigen. Dagegen ist es nachvollziehbar, dass sich die Klägerinnen zu 5) und 6) mit ihren erwachsenen Geschwistern, welche die deutsche Sprache beherrschen, vorwiegend auf deutsch unterhalten. Aber selbst wenn arabische Sprachkenntnisse der Klägerinnen zu 5) und 6) nur ansatzweise vorhanden sein sollten, ist zu erwarten, dass sie diese im Libanon ausbauen können. Außerdem könnten sie bei anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten auf die Hilfe ihrer Eltern zurückgreifen.
2. Den Klägern zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) steht kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu, wie sie sich aus Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Nicht zu prüfen war, ob sie einen Anspruch auf Verlängerung der ihnen erteilten Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den früheren niedersächsischen Bleibeerlassen haben. Denn sie haben in der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2009 ausdrücklich erklärt, dass sie auf eine Weiterverfolgung dieses - vom Verwaltungsgericht positiv beschiedenen - Antrags verzichten. Da die von ihnen begehrte Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse auch Ansprüche erfasst, die auf Neuerteilung gerichtet sind und bei ausländerrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007 - 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226), kommt als neue Anspruchsgrundlage die am 28. August 2007 in Kraft getretene Altfallregelung des § 104 a AufenthG in Betracht. Des Weiteren ist die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5 AufenthG Streitgegenstand. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind jedoch nicht erfüllt.
a) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG scheitert bereits an der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG. Danach wird einem Ausländer, der ausgewiesen ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsgerichts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Sperrwirkung der Ausweisung greift nach ganz überwiegender Meinung unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20.2.2007 - 11 ME 386/06 -, NVwZ-RR 2007, 417; Beschl. d. 13. Sen. d. Nds. OVG v. 12.3.2007 - 13 LA 309/06 -, InfAuslR 2007, 281; OVG NRW, Beschl. v. 18.7.2007 - 18 B 1324/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.2.2007 - 13 S 2969/06 -, VBlBW 2008, 28; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 11 AufenthG Rdnr. 4; Hailbronner, AuslR, § 11 AufenthG Rdnr. 9; a. A. etwa OVG Schl.-H., Beschl. v. 9.2.1993 - 4 M 146/92 -, InfAuslR 1993, 128). Dies bedeutet, dass auch ein erfolgreicher Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - die gesetzlichen Folgen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht zu beseitigen vermag. Anders als in den Fällen des § 25 Abs. 5 und des § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist für § 104 a AufenthG auch keine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG vorgesehen. Im Übrigen geht aus den Ausführungen des Senats unter 1. hervor, dass die gegen die Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) ausgesprochene Ausweisung rechtmäßig ist.
Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen der Auffassung wäre, dass (lediglich) eine unanfechtbare Ausweisung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG ausschließe (so ohne nähere Begründung Albrecht, in: Storr/ Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, AufenthG, 2. Aufl., § 104 a Rdnr. 2), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht.
Die Regelung des § 104 a AufenthG soll Ausländer begünstigen, die sozial und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065, S. 201 f.; Hailbronner, a.a.O., § 104 AufenthG Rdnr. 1). Der Senat hat bereits bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK im Einzelnen dargelegt, dass es den Klägern zu 1) und 2) trotz ihres langen Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen ist, sich in wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Hinsicht zu integrieren. Insbesondere steht ihrem Begehren die Vorschrift des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegen. Danach ist es erforderlich, dass die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Wie unter 1. ausgeführt, haben die Kläger zu 1) und 2) wissentlich über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert bzw. verhindert. Die Klägerinnen zu 5) und 6) müssen sich diesen Ausschlussgrund als minderjährige Kinder auch im Rahmen des § 104 a Abs. 1 AufenthG zurechnen lassen (vgl. etwa Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., S. 225).
Darüber hinaus hat jedenfalls die Klägerin zu 2) hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bis zum maßgeblichen Stichtag des 1. Juli 2008 (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., S. 228) nicht nachgewiesen. Auch beim Kläger zu 1) bestehen insoweit Zweifel.
Des Weiteren steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG an die Kläger zu 1) und 2) entgegen, dass diese voraussichtlich auch künftig auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sind. Die Klägerin zu 2) war seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet überhaupt nicht erwerbstätig, während der Kläger zu 1) nur für einen kurzen Zeitraum einer Arbeit nachging. Sie waren durchgängig auf Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem AsylbLG für sich und ihre Familie angewiesen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 31. Dezember 2009 ihren Lebensunterhalt selbständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in vollem Umfang bestreiten könnten. Dies gilt auch im Hinblick auf die von ihrem Sohn {AH.} in der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2009 abgegebenen Erklärungen über die Beschäftigung seines Vaters in einem seiner Geschäfte. Abgesehen davon, dass der Senat diese Angaben - wie bereits dargelegt - für nicht glaubhaft hält, erscheint es auch im höchsten Maße ungewiss, dass der Kläger zu 1) dort künftig einer Beschäftigung nachgehen könnte, die eine Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie ohne die zumindest ergänzende Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen auf Dauer gewährleistet. Ist dies bereits bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG offenkundig, ist es gerechtfertigt, abweichend von der Soll-Regelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Denn eines der Ziele der Altfallregelung besteht darin, eine dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden (vgl. zum Vorstehenden Maaßen, in: Kluth/Hund/Maasen, Zuwanderungsrecht 2008, S. 325 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 104 a Rdnr. 64; Albrecht, a.a.O., § 104 a AufenthG Rdnr. 17).
Aus all diesen Gründen scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG an die Kläger zu 1) und 2) sowie die Klägerinnen zu 5) und 6) aus.
Die Klägerinnen zu 5) und 6) können einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf § 104 b AufenthG stützen. Zwar ermöglicht diese Vorschrift unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen, integrierten Kindern im Alter zwischen 14 und 17 Jahren eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis unabhängig von dem fehlenden Aufenthaltsrecht des bzw. der Sorgeberechtigten zu erteilen, doch setzt das zunächst die Ausreise der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils voraus (vgl. Albrecht, a.a.O., § 104 b AufenthG Rdnr. 2 u. 4). Dies würde deshalb zu einer Trennung der betreffenden minderjährigen Kinder von ihren Eltern führen (vgl. Albrecht, a.a.O., § 104 b AufenthG Rdnr. 2 und § 104 a AufenthG Rdnr. 27). Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Kläger zu 1) und 2) dazu bereit sein könnten. Im Übrigen müsste für die Klägerinnen zu 5) und 6) die Personensorge sichergestellt sein (§ 104 b Nr. 5 AufenthG). Schließlich steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 b AufenthG an die am 23. Mai 1994 geborene Klägerin zu 5) auch entgegen, dass sie am maßgeblichen Stichtag des 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 104 b Nr. 1 AufenthG). Zwar würde die am 1. August 1992 geborene Klägerin zu 6) diese persönliche Voraussetzung erfüllen, doch würde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sie allein eine Trennung nicht nur von ihren Eltern, sondern auch von ihrer Schwester zur Folge haben. Ein derartiges Ergebnis dürfte nur schwerlich mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK zu vereinbaren sein (siehe zur Kritik an der Regelung des § 104 b AufenthG auch Albrecht, a.a.O., § 104 b Rdnr. 8 u. § 104 a AufenthG Rdnr. 27).
b) Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls. Die in der bisherigen Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 30 Abs. 2 AuslG 1990 aufgestellten hohen Anforderungen gelten auch im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2007 - 1 B 69.06 u.a. -, NVwZ 2007, 844). Der Ausländer muss sich deshalb in einer exzeptionellen Ausnahmesituation befinden, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. etwa Hailbronner, a.a.O., § 25 AufenthG Rdnr. 92; Burr, a.a.O., § 25 AufenthG Rdnr. 92 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., S. 199; Maaßen, a.a.O., S. 288). Die Aufenthaltsbeendigung muss als schlechthin unvertretbar erscheinen, etwa wenn der betreffende Ausländer sich auf schwerwiegende familiäre Gründe berufen kann (vgl. Burr, a.a.O., § 25 Rdnr. 98) oder er in seinem Heimatstaat einem außergewöhnlich schwerem Schicksal ausgesetzt sein würde (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 25 AufenthG Rdnr. 93). Dagegen ist es umstritten, ob eine außergewöhnliche Härte auch mit dem langjährigen Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet und seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse begründet werden kann (bejahend Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., S.199 f.; Benassi, Die Bedeutung der humanitären Aufenthaltsrechte des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG im Lichte des Art. 8 EMRK, InfAuslR 2006, 397, 398; verneinend Hailbronner, a.a.O., § 25 AufenthG Rdnr. 93 ff.; Burr, a.a.O., § 25 AufenthG Rdnr. 100 ff.; Maaßen, a.a.O., S. 289). Das Bundesverwaltungsgericht ist - wie der Pressemittelung Nr. 3/2009 zu dem am 27. Januar 2009 verkündeten Urteil im Revisionsverfahren 1 C 40.07 zu entnehmen ist - offenbar der erstgenannten Ansicht. Denn dort wird ausgeführt, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die Beendigung des Aufenthalts für den Kläger jenes Verfahrens eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bedeuten würde, neben der Tatsache, dass er seit seinem 6. Lebensjahr in Deutschland lebe, u. a. auch auf die berufliche und soziale Verwurzelung des Klägers in Deutschland ankomme. Aber selbst wenn man diesen großzügigen Maßstab bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zugrunde legt, liegt hier keine außergewöhnliche Härte vor. Der Senat hat sich mit den Lebensverhältnissen der Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) bereits unter 1. eingehend befasst. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger zu 1) und 2) in Deutschland nicht hinreichend verwurzelt sind und für sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration vornehmlich im Libanon besteht und dass die minderjährigen Klägerinnen zu 5) und 6) das Schicksal ihrer Eltern teilen. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend.
Hiervon abgesehen steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wie bei § 104 a AufenthG - selbständig tragend - schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG entgegen.
c) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert bereits daran, dass die Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, da sie vorläufigen Rechtsschutz genießen. Im Übrigen liegen auch keine Ausreisehindernisse vor. Als libanesische und türkische Staatsangehörige können die Kläger zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) grundsätzlich in den Libanon bzw. in die Türkei ausreisen. Außerdem sind die Kläger zu 1) und 2) nicht im Sinne des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert. Denn sie haben durch falsche bzw. unvollständige Angaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Dies müssen sich auch die Klägerinnen zu 5) und 6) zurechnen lassen.
3. Schließlich begegnet die auf § 59 AufenthG gestützte Androhung des Beklagten, die Kläger bei Nichtbeachtung der Ausreisepflicht in den Libanon abzuschieben, keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger zu 1) und 2) sind libanesische Staatsangehörige. Die Klägerinnen zu 5) und 6) können - falls noch nicht geschehen - nachträglich in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden.
Ende der Entscheidung
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