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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 11 LB 193/04
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1 | |
AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 2 | |
AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 5 |
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG (§§ 51 Abs. 1, 53 AuslG).
Die 1970 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ende September/Anfang Oktober reiste sie in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 beantragte sie für sich und ihre vier minderjährigen Kinder (geboren: 1991 bis 1998) die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Ein fünftes Kind ist zwischenzeitlich im Bundesgebiet geboren worden. Zur Begründung trug die Klägerin im wesentlichen vor: Sie habe in der Türkei zuletzt in dem Dorf Siris (türkisch: Sapakaköyü), Provinz Sirnak, im Südosten der Türkei gewohnt. Sie stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie. Sie habe in der Türkei die PKK unterstützt. Da die Dorfbewohner generell von den türkischen Sicherheitskräften beschuldigt worden seien, der PKK zu helfen, sei das Dorf am 26. März 1994 von türkischen Sicherheitskräften zerstört worden. Es habe zwei Tote und 26 Verletzte gegeben. Daraufhin sei sie ebenso wie andere Dorfbewohner geflüchtet, habe sich in den Irak begeben und dort im UN-Flüchtlingslager "Behir" Zuflucht gefunden. Vom UNHCR sei sie als Flüchtling registriert worden. Sie sei später in das UN-Flüchtlingslager "Artrush A", übergewechselt und dann in das Lager "Artrush B". Im März/April 1997 sei auch das Lager "Artrush B", aufgelöst worden. Sie sei dann in das UN-Flüchtlingslager "Smele/Gerigewre" (lt. UNHCR: Grey Gewry) gebracht worden. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Namen der vom UNHCR registrierten Flüchtlinge auch türkischen Stellen bekannt seien. Sie habe daher befürchtet, von türkischen Militärs in die Türkei verschleppt und wegen PKK-Mitgliedschaft bestraft zu werden. Als die Lage zunehmend unerträglich geworden sei, sei vor ca. einem Jahr (also Oktober 2000) ihr Ehemann ausgereist. Später sei auch sie mit Hilfe von Schleppern mit einem Lkw in das Bundesgebiet eingereist.
In der Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Oktober 2001 legte sie einen Flüchtlingsausweis des UNHCR (Beiakte A Bl. 21) vor und führte ergänzend aus: Als sie noch in dem türkischen Dorf gelebt habe, seien immer PKK-Leute gekommen und hätten Lebensmittel verlangt. Diese seien ihnen aus Angst jeweils auch gegeben worden. Danach seien stets türkische Soldaten gekommen und hätten den Dorfbewohnern vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Alle Dorfbewohner seien deswegen von den Soldaten geschlagen worden. Sie seien auch von den Soldaten verhört worden. Ihr Mann habe in ihrem Heimatort der PKK die gleiche Unterstützung zukommen lassen wie sie. Darüber hinaus habe er nichts mit der PKK zu tun. Nachdem das Dorf zerstört worden sei, seien sie in den Irak geflohen. Kurze Zeit danach sei ihr Ehemann mit seinem jüngeren Bruder nochmals in die Türkei zurückgegangen, um auch dessen Eltern (Schwiegereltern der Klägerin) in den Irak nachzuholen. Unmittelbar in das Heimatdorf selbst sei allerdings aus Sicherheitsgründen nur der jüngere Bruder gegangen. Dieser sei trotz seines jugendlichen Alters von türkischen Soldaten festgenommen worden. Später habe man seine Leiche am Straßenrand gefunden. Ohren und Finger seien abgeschnitten gewesen. Den UNHCR-Ausweis habe sie im Lager im Irak erhalten. Ein derartiger Ausweis sei nur für sie ausgestellt worden, nicht für ihre Kinder. Ihr Mann sei in den UN-Lagern von Soldaten der KDP (Kurdische Partei im Irak) aufgefordert worden, gegen die PKK zu kämpfen. Ihr Mann habe das nicht gewollt und sei aus dem Lager, in dem sie zuletzt gewesen seien (Grey Gewry) geflüchtet. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Nachdem ihr Mann das UN-Lager verlassen habe, sei sie zweimal verhört worden. Sie sei aufgefordert worden, entweder dafür zu sorgen, dass ihr Mann zurückkomme oder sie und ihre Kinder würden der türkischen Regierung übergeben. Diese Bedrohung habe sie ihrem Schwiegervater mitgeteilt und der habe für sie dann die Ausreise in die Wege geleitet. Sie habe das Lager Ende September 2001 verlassen. Ca. zwei bis drei Monate vorher hätten die Verhöre begonnen. Zuletzt sei sie ca. zwei Wochen vor ihrer Ausreise verhört worden. Allerdings sei sie auch schon unmittelbar nach dem Weggang ihres Mannes unter Druck gesetzt worden. Zurück in das Heimatdorf könne sie nicht. Das Dorf sei zerstört. Ihr Vater lebe in Mersin. Ihre Mutter sei verstorben. In der Türkei lebten auch noch andere Verwandte von ihr und zwar alle in der Gegend von Uludere (Beiakte A Bl. 31). Das Geld für die Ausreise habe die Familie ihres Mannes aufgebracht. Sie sei zusammen mit einer Verwandten (H.) mit dem Lkw von Schleppern nach Deutschland gebracht worden. Türkische Soldaten habe sie in den UN-Lagern nicht gesehen (Beiakte A Bl. 35).
Das Bundesamt zog die Anhörungsprotokolle des Ehemannes der Klägerin, I., sowie der Verwandten J. hinzu. Mit Bescheid vom 28. November 2001 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin und ihrer Kinder als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im wesentlichen aus, da das gesamte Heimatdorf die PKK in der Vergangenheit unterstützt habe, sei von einer besonderen herausgehobenen individuellen Unterstützung der PKK weder durch die Klägerin noch durch ihren Ehemann auszugehen. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass ihnen bei Rückkehr wegen dieser generellen Unterstützung Verfolgung drohe, zumal zwischenzeitlich über sieben Jahre verstrichen seien. Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht in der Türkei spreche zudem, dass sich der Vater der Klägerin sowie weitere Verwandte von ihr weiterhin dort aufhielten. Zureichende Anhaltspunkte, dass die Namen von registrierten Flüchtlingen im Irak türkischen Stellen bekannt gemacht würden, lägen nicht vor. Die Klägerin habe auf Nachfrage erklärt, in den Lagern habe sie keine türkischen Soldaten gesehen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin keinen Kontakt zu ihrem bereits früher ausgereisten Ehemann habe. Der Ehemann sei im November 2000 in das Bundesgebiet eingereist. Dass beide Eheleute ohne Absprache in das Bundesgebiet geflohen seien und sich hier nur rein zufällig getroffen hätten, sei unwahrscheinlich. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Klägerin nur deshalb mit ihren Kindern nach Deutschland gereist sei, um hier zusammen mit dem Ehemann/Vater leben zu können. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden begründe keine politische Verfolgungsgefahr. Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG scheitere im Übrigen schon deswegen, weil die Klägerin mit ihren Kindern auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist sei.
Daraufhin hat die Klägerin (und haben auch ihre vier Kinder) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen auf die Asylklage ihres Ehemannes I. vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz (A 5 K 1208/01) sowie auf die Asylklage der Verwandten H. vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (3 A 305/01) verwiesen.
Die Klägerin hat (ebenso wie ihre Kinder) beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. November 2001 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Person der Kläger vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 15. Mai 2002 Frau H. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen. Es ist davon ausgegangen, dass Frau K. die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. AuslG habe, weil sie über einen Ausweis der Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR verfüge. Allein deshalb müsse ihr vom Bundesamt Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt werden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden (GA Bl. 24 f.).
Ebenso hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 16. Oktober 2003 den Beklagten verpflichtet, zu Gunsten des Ehemannes der Klägerin - I. - Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren. Auch das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Auffassung vertreten, der für I. vorgelegte Ausweis über die Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR reiche aus, um Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuzusprechen, da I. mit diesem Ausweis als Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. AuslG anerkannt sei (GA Bl. 31 f.). Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig geworden.
In Anlehnung an diese beiden Urteile hat auch das Verwaltungsgericht Oldenburg mit dem angefochtenen Urteil zwar die Klage der Kinder abgewiesen, hinsichtlich der Klägerin aber die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuzuerkennen, da sie ebenfalls einen Ausweis über ihre Registrierung als Flüchtling bei dem UNHCR vorgelegt habe. Damit sei ihr vom UNHCR eine Rechtsstellung als Flüchtling zuerkannt worden. Zwar setze der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Vorlage eines Reiseausweises nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention voraus, es genüge aber auch die Bestätigung der Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR. Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestünden nicht, zumal auch die vorgelegten Ausweise ihres Ehemannes und der Verwandten J. als echt anerkannt worden seien. Den Kindern stehe dagegen ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu, da für die Kinder keine UNHCR-Ausweise ausgestellt worden seien.
Dagegen richtet sich die vom Senat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten.
Der Bundesbeauftragte führt sinngemäß im wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AufenthG) lägen nicht vor. Die Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR reiche hierfür nicht aus. Notwendig sei die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Der Irak sei der Genfer Konvention jedoch nicht beigetreten. Die Ausstellung eines Reiseausweises im Sinne des Art. 28 GK sei daher im Irak nicht möglich. Ebenso wenig sei die Flüchtlingsregistrierung durch den UNHCR in sonstiger Weise vom irakischen Staat autorisiert worden. Dass eine (bloße) Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft durch den UNHCR nicht als Anerkennung und damit einen Drittstaat bindende Entscheidung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzusehen sei, werde z. B. vom VG Freiburg (Urt. v. 07.05.2002 - A 7 K 10114/00 - JURIS) vertreten. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass sich allein im Irak im Frühjahr 2003 noch ca. 100.000 in vergleichbarer Weise registrierte Flüchtlinge aufgehalten hätten. Der Fall einer allein durch den UNHCR erfolgten Flüchtlingsregistrierung ohne deren staatliche Anerkennung/Übernahme durch das jeweilige Aufenthaltsland - sei es mangels staatlicher Bereitschaft, sei es z. B. bereits in Folge anarchischer Verhältnisse wegen faktisch überhaupt fehlender Möglichkeiten - sei zudem kein etwa nur auf den Irak beschränktes Phänomen.
Und selbst wenn man mit dem VG Oldenburg die Registrierung als Flüchtling als ausreichend für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ansehe, bleibe festzuhalten, dass auf Seiten der Klägerin kein Feststellungsbedürfnis für eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliege. Dass das Bundesamt zu einer entsprechenden Feststellung nicht verpflichtet sei, ergebe sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Fehle aber schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage, hätte das Gericht die Klage hinsichtlich der Feststellung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits als unzulässig abweisen müssen. Unabhängig von diesen formalen Bedenken wäre weiter zu klären, ob die Klägerin auf die Registrierung als Flüchtling auch dann noch verweisen könne, wenn zur Zeit gar keine Verfolgungsgefahr mehr bei Rückkehr in die Türkei für sie drohe. Geprüft werden müsse zudem, inwieweit sich die Klägerin auch als registrierter Flüchtling gegebenenfalls auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen müsse.
Der Bundesbeauftragte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass sie vorverfolgt aus der Türkei ausgereist sei. Im übrigen sei im Anschluss an das o. a. Urteil des VG Chemnitz zu Gunsten ihres Ehemannes vom Bundesamt zwischenzeitlich mit Bescheid vom 20. Januar 2004 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) festgestellt. Ihre Kinder hätten daraufhin Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG erhalten. Auch ihr - der Klägerin - müsse daher (zumindest) Familienabschiebungsschutz gewährt werden; denn sie habe ihren Ehemann nicht nur religiös, sondern auch standesamtlich geheiratet. Einen entsprechenden Auszug aus dem Personenstandsregister könne sie nur deswegen nicht vorlegen, weil ihr Heimatdorf in der Grenzregion zum Irak liege und ihre in der Türkei lebenden Verwandten Angst hätten, in das Dorf zu gehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin weiter ausgeführt, die Lager des UNHCR im Irak seien von türkischen Behörden als PKK-Lager angesehen worden. Teilweise seien diese Lager auch von der PKK als Ausbildungslager genutzt worden. Sie stehe daher bei Rückkehr in die Türkei unter besonderer Beobachtung. Bei ihrer Befragung könnten menschenrechtswidrige Übergriffe drohen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Der UNHCR hat auf Anfrage des Senats unter dem 27. Dezember 2004 mitgeteilt, seiner Vertretung sei die Klägerin bekannt, sie gehöre zu einer Gruppe von 14.000 Kurden aus der Türkei, die 1994 "prima facie" als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien. Auch die Namen der von der Klägerin angegebenen verschiedenen Lager im Irak träfen zu. Der UNHCR habe im Irak die Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchgeführt. Diejenigen Personen, die nach der Satzung des UNHCR die völkerrechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllten, hätten den Ausweis erhalten, ungeachtet dessen, dass der Irak weder Vertragspartei des Abkommens von 1951 noch des Protokolls von 1967 sei. Der Flüchtlingsausweis dokumentiere die Anerkennung als Mandatsflüchtling. Grundlage dieser Mandatsanerkennung sei die Satzung des UNHCR. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Mandatsflüchtling entsprächen im wesentlichen dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Mandatsanerkennung durch den UNHCR habe zur Folge, dass der Flüchtling internationalen Rechtsschutz genieße und der UNHCR sich gegenüber Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen dafür einsetze, dass dem Mandatsflüchtling wirksamer Rechtsschutz gewährt werde. Zwar entfalte die UNHCR-Mandatsanerkennung keine Bindungswirkung für ein in der Bundesrepublik Deutschland betriebenes Asylverfahren, ihr komme jedoch eine starke Indizwirkung zu (GA Bl. 116 f.).
Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage unter dem 15. Februar 2005 ausgeführt, der von der Klägerin vorgelegte UNHCR-Ausweis werde als echt eingeschätzt. Nach Auskunft des UNHCR in Ankara seien derartige Ausweise den Flüchtlingen aus der Türkei ausgestellt worden ohne vorherige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei geplant gewesen, die aus der Türkei stammenden Flüchtlinge im Irak wieder in die Türkei zurückzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Asylverfahrensakten von H. und I. beigezogen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ergeben sich aus der Anlage zum gerichtlichen Schreiben vom 17. Oktober 2005.
Gründe:
II.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG (früher: §§ 51, 53 AuslG) eingreift. Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG ist nicht im Streit, da die Klägerin auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Kinder der Klägerin sind am Berufungsverfahren nicht beteiligt, da die die Gewährung von Abschiebungsschutz für die Kinder ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist.
Die Berufung des Bundesbeauftragten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, soweit darin die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) in der Person der Klägerin (Klägerin zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren) vorliegen (1). Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) liegen in der Person der Klägerin zu 1) nicht vor (2). Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen Bedenken (3).
1) Die Beklagte ist nicht zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Türkei wegen einer individuellen Vorverfolgung oder der Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden individuellen Verfolgung verlassen hat. Zwar ist das Heimatdorf 1994 zerstört worden und sind (wohl nahezu) alle Dorfbewohner in den Irak geflohen. Die Handlungen der türkischen Streitkräfte haben sich jedoch nicht gegen die Klägerin persönlich gerichtet, sondern pauschal gegen alle Dorfbewohner. Die Klägerin hat auf Nachfrage sinngemäß erklärt, sie und ihr Ehemann hätten keine besonderen individuellen Unterstützungsleistungen für die PKK erbracht, sondern nur wie im Dorf allgemein üblich und von der PKK gefordert, diese u. a. mit Nahrungsmitteln versorgt. Anhaltspunkte, dass gerade die Klägerin in der Türkei unter besonderer Beobachtung des türkischen Staates stand, sind daher nicht gegeben. Dass die Klägerin in Lagern des UNHCR im Irak lebte und diese Lager teilweise von der PKK als Ausbildungslager genutzt wurden, begründet nicht die Gefahr individueller Verfolgung gerade der Klägerin bei Rückkehr, denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich die Klägerin während ihres Aufenthalts in den UN-Lagern der PKK verstärkt zugewandt hat. Dafür, dass die bloße Registrierung durch den UNHCR die Klägerin gegenüber türkischen Sicherheitskräften verdächtig macht, liegen keine zureichenden Erkenntnisse vor.
Es ist bereits fraglich, ob den türkischen Stellen dies überhaupt bekannt ist, zumal sich nach Angaben des Bundesbeauftragten im Frühjahr 2003 noch ca. 100.000 in vergleichbarer Weise registrierte Flüchtlinge aus der Türkei im Nordirak aufgehalten haben. Außerdem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der unverfolgt ausgereisten Klägerin bei Rückkehr in die Türkei über die übliche Einreisekontrolle und mögliche Befragung hinaus menschenrechtswidrige Übergriffe drohen könnten. Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht des AA zur Türkei v. 11.11.2005, S. 36 f.).
Politische Verfolgung unter den Gesichtspunkt der Sippenhaft droht der Klägerin nicht. Ihr Ehemann hat keine individuellen besonderen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der PKK geltend gemacht. Er hat (lediglich) deswegen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten, weil das Verwaltungsgericht Chemnitz seine Registrierung als Mandats-Flüchtling unter den Tatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG subsummiert, die Beklagte zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet hat und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Die Gefahr einer Verfolgung unter Sippenhaftsgesichtspunkten ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil ein Schwager der Klägerin (kleinerer Bruder ihres Mannes) nach dem Vortrag der Klägerin 1994 kurz nach der Flucht in den Irak zusammen mit ihrem Ehemann wieder in das zerstörte Heimatdorf zu den Eltern (Schwiegereltern der Klägerin) gegangen ist, um auch diese in den Irak zu holen und dabei von Sicherheitskräften aufgegriffen und getötet worden ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Gefahr einer sippenhaftähnlichen Verfolgung in der Regel nur gegeben bei nahen Verwandten (Eltern, Geschwistern, älteren Kindern) von Personen, die ihrerseits landesweit mit Haftbefehl gesucht werden oder an führender Stelle separatistische Organisationen unterstützen (vgl. z. B. Urt. d. Sen. v. 27.02.2003 - 11 LB 288/02 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Aus den beigezogenen Akten für H. (Beiakte B, C) und I. (Beiakte D, E) ergibt sich, dass noch andere Mitglieder der Familie L. mit (wohl) ähnlichem Vortrag im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht haben. Ein M. und eine N. sollen von der Beklagten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten haben, ebenso ein O. (vgl. Beiakte B Bl. 40 f.). Daraus kann jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden, da die Entscheidungen des Bundesamtes in jenen Verfahren keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten.
Darüber hinaus soll ein P. in der Türkei wegen Mitgliedschaft (wohl in der PKK) gesucht werden und nach § 125 türk. StGB zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sein (Beiakte B Bl. 41). Auch hieraus ist nichts zu Gunsten der Klägerin abzuleiten, da P. kein naher Verwandter (vgl. dazu oben) der Klägerin ist. Schließlich hat sich der UNHCR unter dem 27. November 2001 in dem Verfahren eines Herrn Q., der ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten wurde/wird auf Anfrage der Rechtsanwälte ausdrücklich gegen eine Zurückweisung von Herrn L. in die Türkei ausgesprochen, da Q., der ebenfalls im Irak als Flüchtling vom UNHCR registriert worden ist, nach Auffassung des UNHCR die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfülle (Beiakte B Bl. 43). Die Auffassung des UNHCR ist allerdings - wovon auch der UNHCR in jenem Schreiben selbst ausgeht - nicht bindend. Es musste deshalb auch nicht geprüft werden, ob die aktuelle Erkenntnislage es überhaupt noch rechtfertigt, an der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Sippenhaftgefahr festzuhalten (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, das seine Rechtsprechung geändert hat).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung der Kurden im Osten der Türkei berufen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, die mit der Rechtsprechung der anderen Obergerichte übereinstimmt, dass Kurden jedenfalls grundsätzlich im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative in der Vergangenheit offen stand und weiterhin offen steht (vgl. z. B. Urt. v. 20.12.1994 - 11 L 6008/91 -; Urt. v. 22.04.2004 - 11 LB 94/03 -). Diese inländische Fluchtalternative besteht auch derzeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass seit der Ausreise der Klägerin aus der Türkei mehr als zehn Jahre verstrichen sind und sich die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Beitrittsverhandlungen der Türkei zur EG in den letzten Jahren verbessert haben (vgl. dazu etwa den jüngsten Lagebericht des AA zur Türkei v. 11.11.2005). Da nach wie vor die inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei besteht, ist auf die Frage, ob die Klägerin nicht eventuell sogar in den Südosten der Türkei wieder zurückkehren und dort verfolgungsfrei leben könnte, nicht weiter einzugehen.
Einen Anspruch auf die Gewährung von "Familienabschiebungsschutz" nach § 26 Abs. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes (vgl. Art. 3 Nr. 17 d des ZuwandG v. 30.7.2004 - BGBl. I 2004, 1950, 1991 -) hat die Klägerin unabhängig von der Frage, ob hierzu nicht zunächst ein entsprechender Antrag beim Bundesamt zu stellen ist, schon deswegen nicht, weil sie für ihre Behauptung ihren Ehemann bereits Anfang 1994 in der Türkei standesamtlich geheiratet zu haben keinen Nachweis erbracht hat. Die Vorlage von Nüfen, die auf ihre Kinder ausgestellt und in denen auch der Name der Eltern eingetragen ist, reicht als Nachweis nicht aus. Der Vortrag der Klägerin, ihre noch in der Türkei lebenden Verwandten hätten es nicht gewagt, den entsprechenden Registerauszug aus dem an der Grenze zum Irak liegenden Ort zu holen, führt zu keiner anderen Bewertung; denn es wäre der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, einen Nachweis der (angeblichen) standesamtlichen Heirat in der Türkei mit Hilfe des türkischen Generalkonsulats zu besorgen.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass für die Klägerin die Voraussetzungen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu bejahen sind.
Das Bundesamt ist auch nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AufenthG (früher: § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative AuslG) verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besteht auch ein Abschiebungsverbot für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Diese an die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Land anknüpfende gesetzliche Fiktion begründet jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegen das Bundesamt. Dieses ergibt sich im Umkehrschluss aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (früher: § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Danach stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen, allerdings "außer in den Fällen des Satzes 2". Es fehlt somit an einem Feststellungsanspruch gegenüber der Beklagten (vgl. in diesem Sinne auch Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 28.04.1998 - 9 C 54.97 - JURIS). Das Bundesamt ist (gar) nicht verpflichtet, in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG noch tätig zu werden; denn es bedarf nicht (mehr) der besonderen Sachkunde des Bundesamtes dazu, ob politische Verfolgung vorliegt, weil dieses bereits in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG feststeht (vgl. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2002 - 7 K 10114/00 - JURIS; OVG Münster, Beschl. v. 04.02.1999 - 21 A 4014/98 - JURIS; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 60 AufenthG Anm. 21; Fraenkel, Einführende Hinweise zum Ausländergesetz 1990, S. 276; Hailbronner, AuslG § 51 Anm. 17, 22, 30 weist ebenfalls darauf hin, dass § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG sich auf einen formellen Status des betreffenden Ausländers beziehe und dass dieser formelle Status von der Ausländerbehörde (also nicht vom Bundesamt) zu prüfen sei). Mit dem Bundesbeauftragten ist daher davon auszugehen, dass die formale Rechtsstellung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG) erst im Rahmen der Abschiebungsandrohung (vom Bundesamt oder auch von der Ausländerbehörde) zu beachten ist. Festzuhalten ist deshalb, dass eine positive Feststellung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ihre Grundlage nicht in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG finden kann.
2) Hinweise auf etwaigen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 53 AuslG) liegen nicht in zureichendem Maße vor.
Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Bundesamtes bei Eintragung des Asylantrages den Hinweis, die Klägerin sei stark traumatisiert (Beiakte A Bl. 15). Diese Aussage lässt sich aber durch den Vortrag der Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht belegen und ist auch im folgenden gerichtlichen Verfahren nicht wieder von der Klägerin aufgegriffen worden
3) Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung in die Türkei begegnet keinen Bedenken. Insbesondere steht dieser Abschiebungsandrohung nicht § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) entgegen. Die Klägerin ist kein Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung.
Nach der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des UNHCR vom 27. Dezember 2004 ist davon auszugehen, dass die Schilderung der Klägerin über ihre Flucht aus der Türkei und ihren anschließenden Aufenthalten in verschiedenen UN-Lagern im Irak zutrifft. Weiter ist davon auszugehen, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts in Lagern im Irak als Flüchtling vom UNHCR registriert worden ist und hierüber einen Ausweis erhalten hat. Durch diesen Ausweis ist die Klägerin aber nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG "außerhalb des Bundesgebietes als ausländischer Flüchtling" im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden. Mit dem in der Vorschrift genannten "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ist das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in Verbindung mit dem Protokoll vom 31. Januar 1967 gemeint (Genfer Konvention). Diesem Abkommen sind eine große Zahl von Staaten beigetreten. Es obliegt allerdings jeweils dem Vertragsstaat, über die Flüchtlingseigenschaft von Personen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden, zu entscheiden (vgl. hierzu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 1 f.). Der Irak hat das Abkommen nicht unterzeichnet. Staatliche irakische Stellen haben auch sonst nicht deutlich gemacht, dass sie aufgrund der Registrierung durch den UNHCR die Klägerin als Flüchtling im Sinne des o. a. Abkommens ansehen. Ein von dem Irak zum Nachweis ihres Flüchtlingsstatus ausgestellter Flüchtlingsausweis nach Art. 28 der Genfer Konvention liegt nicht vor. Die Registrierung durch den UNHCR als Flüchtling beruht vielmehr auf der Entscheidung des UNHCR, eine Hilfe suchende Person als sog. "Mandats-Flüchtling" anzusehen. Eine derartige Regelung ist nach der Satzung des UNHCR möglich. Nach dieser Satzung ist der Hohe Kommissar aufgerufen, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen dafür zu sorgen, dass die Flüchtlinge internationalen Schutz erhalten. Die in der Satzung des UNHCR vorgenommene Definition des Flüchtlings ist dabei nicht völlig identisch mit der Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention. Der UNHCR geht mithin davon aus, dass Flüchtlinge, die seinem Schutz unterstehen (Mandats-Flüchtlinge) den Schutz genießen ungeachtet dessen, ob sie sich in einem Land befinden, das Vertragspartei des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 war und ungeachtet der Tatsache, ob sie von ihrem Gastland als Flüchtling im Sinne eines dieser Vertragswerke anerkannt worden sind. Es kann mithin eine Person gleichzeitig ein Mandats-Flüchtling und auch ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951 oder des Protokolls von 1967 sein (vgl. hierzu UNHCR, Handbuch, a. a. O. S. 6); ebenso gut kann ein Flüchtling aber auch nur ein Mandats-Flüchtling und nicht auch zugleich ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951/des Protokolls von 1967 sein. Schon aus der im UNHCR-Handbuch enthaltenen Definition des "Mandats-Flüchtlings" ergibt sich mithin, dass die bloße Registrierung als Mandats-Flüchtling nicht auch zwangsläufig die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention beinhaltet. Dieses hat der UNHCR auf entsprechende Anfrage im vorliegenden Verfahren auch nochmals ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2004 zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass die UNHCR-Mandats-Anerkennung, die bei der Klägerin "prima facie" erfolgt sei, keine Bindungswirkung für ein im Bundesgebiet betriebenes Asylverfahren beinhalte, ihr jedoch eine starke Indizwirkung beikomme (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2002- 7 K 10114/00 - JURIS; Auskunft des Deutschen Orientinstituts Hamburg vom 25.06.1998 an VG Hamburg, wonach den UNHCR-Anerkennungsverfahren noch eine Genehmigung durch staatliche Stellen nachfolgen müsse - zitiert nach VG Freiburg a. a. O. -; UNHCR, Stellungnahme v. 10.08.2000 an VG Freiburg; Marx, Komm. z. AsylVfG 4. Aufl. 1999 § 9 RdNr. 6; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 9 AsylVfG RdNr.. 5; anderer Auffassung: GK-AuslG § 51 RdNr. 65; VG Lüneburg a. a. O., VG Chemnitz a. a. O.).
§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG greift daher nicht zu Gunsten der Klägerin ein.
Ende der Entscheidung
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