Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 11 LC 102/07
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG § 14 Abs. 2
WaffG § 14 Abs. 4
Die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zum unbefristeten Erwerb der dort genannten Waffenarten ist nur möglich, wenn der Sportschütze ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für die zu erwerbende Waffe glaubhaft macht.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 11 LC 102/07

Datum: 31.05.2007

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen zum Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten ohne Bedürfnisprüfung zu erteilen.

Der Kläger ist Sportschütze in einem anerkannten schießsportlichen Dachverband. Der Beklagte stellte ihm 1994 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (sogenannte "gelbe" Waffenbesitzkarte) mit der Nummer D. aus, die ihn zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm berechtigt. In einer weiteren Waffenbesitzkarte Nr. E. sind eine Sportpistole mit Wechselsystem und ein Sportrevolver eingetragen.

Mit Schreiben vom 15. September 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen ohne inhaltliche Beschränkung zu erteilen. Dem Antrag war eine Bedürfnisbescheinigung des Kreisschützenverbandes F. e. V. vom 25. August 2004 beigefügt, wonach der Kläger Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Arten (Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung [Perkussionskurzwaffen]) zur Ausübung des Schießsports für näher aufgeführte Disziplinen nach der Sportordnung benötige.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 2004 und auf Erinnerung des Klägers mit weiterem Schreiben vom 7. April 2005 mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Perkussionsrevolvers bis Kaliber 45 vorlägen, weil der Kläger insoweit ein Bedürfnis nachgewiesen habe. Die Ausgabe einer gelben Waffenbesitzkarte sei aus technischen Gründen gegenwärtig nicht möglich. Er sei bereit, für eine Übergangszeit eine "grüne" Waffenbesitzkarte auszustellen.

Der Kläger hat am 28. April 2005 Untätigkeitsklage erhoben. Im Klageverfahren hat der Beklagte nach einer weiteren Bedürfnisprüfung dem Kläger am 29. Mai 2006 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 4 WaffG eine Waffenbesitzkarte Nr. G. erteilt, die den Kläger berechtigt, Repetier-Langwaffen mit gezogenem Lauf bis zu einer Geschoßbewegungsenergie von bis zu 1.500 Joule sowie der dazu gehörigen Munition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) zu erwerben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Den weitergehenden Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen ohne Beschränkung auf einzelne der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten hat der Kläger wie folgt begründet: Im Gegensatz zu den Erlaubnissen nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG ("grüne" Waffenbesitzkarte), für deren Erteilung ein auf die konkrete Waffe bezogenes Bedürfnis glaubhaft gemacht werden müsse, berechtige die Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zum uneingeschränkten Erwerb der vier dort genannten Waffenarten. Der Gesetzgeber habe im Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts aus dem Jahr 2002 die bereits in § 28 Abs. 2 WaffG a. F. enthaltene Erwerbserleichterung für Sportschützen beibehalten und noch auf solche Waffenarten ausgedehnt, die kriminalpolitisch unbedenklich seien. Soweit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG auf "Sportschützen nach Abs. 2" verweise, beziehe sich diese Bezugnahme nur auf den persönlichen Status des Erlaubnisbewerbers als Sportschütze. Nachzuweisen sei deshalb lediglich die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre, und das regelmäßige Betreiben des Schießsports seit mindestens 12 Monaten in einem Verein. Hingegen habe § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG die waffenbezogenen weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG nicht übernommen. Da er die vorgenannten Voraussetzungen erfülle, sei ihm die begehrte Waffenbesitzkarte zu erteilen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen gemäß § 14 Abs. 4 WaffG für die dort angeführten Waffenarten auszustellen, soweit der Beklagte seinem Begehren noch nicht entsprochen hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Die Erlaubnis nach § 14 Abs.4 Satz 1 WaffG berechtige nur dann zum Erwerb der dort genannten Waffenarten, wenn hierfür ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht worden sei. Der Kläger habe nur für zwei der vier genannten Arten dieses Bedürfnis nachgewiesen. Insoweit sei ihm eine Waffenbesitzkarte erteilt worden.

Mit Urteil vom 13. November 2006 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und im übrigen dem Verpflichtungsantrag des Klägers entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei Sportschütze im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG und erfülle damit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Eine weitere Bedürfnisprüfung für die in Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Waffenarten sehe das Gesetz nicht vor. Das ergebe sich aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers. Soweit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG den Kreis der Begünstigten mit "Sportschützen nach Abs. 2" umschreibe, knüpfe das Gesetz an ein persönliches Moment an. Eine solche statusbezogene Regelung enthalte nur Abs. 2 Satz 1, der - in Verbindung mit der Verfahrensregelung von Satz 2 Nr. 1 - Einzelheiten über die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein regele. Für diese Auslegung spreche auch die Systematik des Gesetzes. Während § 14 Abs. 2 WaffG die Grundsätze normiere, enthielten die beiden nachfolgenden Absätze der Vorschrift Ausnahmen für den Erwerb bestimmter Arten von Waffen. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erlaube den Erwerb und Besitz ausdrücklich aufgeführter Waffen ohne Bedürfnisprüfung im Einzelfall. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stütze diese Sichtweise. Die im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Bezugnahme auf den Nachweis des Bedürfnisses in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und auf das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot in Abs. 2 Satz 3 sei im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden. Stattdessen sei mit der Einfügung des Zusatzes "Sportschützen nach Abs. 2" die tatbestandliche Voraussetzung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG auf den persönlichen Status des Erlaubnisbewerbers verlagert und beschränkt worden.

Gegen das am 22. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Februar 2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Mit der Formulierung "Sportschützen nach Abs. 2" in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG werde insgesamt auf § 14 Abs. 2 WaffG abgestellt und damit auch auf das Erfordernis einer Bedürfnisprüfung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG. Die Systematik des Gesetzes weise ebenfalls in eine andere Richtung. § 14 Abs. 2 WaffG gelte für alle organisierten Sportschützen. Hingegen enthielten die nachfolgenden Absätze jeweils Sonderregelungen. Soweit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG für bestimmte Arten von Waffen mit geringerem Gefährdungspotential die Möglichkeit zu einem nicht befristeten Erwerb durch organisierte Sportschützen einräume, stelle die Norm ausschließlich auf den zeitlichen Aspekt ab, indem sie von der sonst üblichen Befristung hinsichtlich der Erlaubnis zum Erwerb absehe. Sie enthalte keinen Verzicht auf das Erfordernis des Bedürfnisses. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spreche ebenfalls für die von ihm vertretene Ansicht. Zwar sei die im Regierungsentwurf vorgesehene Bezugnahme in § 14 Abs. 3 Satz 1 (jetzt: § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) auf die Bedürfnisprüfung und das Erwerbsstreckungsgebot in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses gestrichen worden. In dieser Phase des Gesetzgebungsverfahrens habe die Tendenz bestanden, die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Restriktionen des Waffengesetzes alter Prägung "zurückzufahren". Das Gesetzgebungsverfahren habe jedoch eine andere Richtung genommen, nachdem am 26. April 2002 ein 18-jähriger Schüler mit einer Waffe, die er seinerzeit in legaler Weise als Sportschütze habe erwerben können, an der von ihm besuchten Schule in Erfurt 17 Menschen und anschließend sich selbst getötet habe. Der Bundesrat habe sich im Juni 2002 an den Vermittlungsausschuss mit der Forderung gewandt, u. a. den erleichterten Erwerb gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen zu beschränken. Zur Umsetzung dieser Zielrichtung hätten die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses neben der Voranstellung eines Absatzes 1 in § 14, der die Anhebung des Mindestalters für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen regele, die Einfügung der Formulierung "Sportschützen nach Abs. 2" in Abs. 4 Satz 1 vorgesehen. Dieser Vorschlag sei Gesetz geworden.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klagantrag zu erkennen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger macht sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung entscheidet der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer von einer Bedürfnisprüfung unabhängigen Erlaubnis für den Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Schusswaffen. Nach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Regelung.

Der Kläger ist nicht Sportschütze nach Abs. 2 des § 14 WaffG. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 WaffG angehört. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt. Beim Kläger liegen diese vom Gesetz geforderten persönlichen Eigenschaften, eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und ein regelmäßiges Betreiben des Schießsports seit mindestens zwölf Monaten, unstreitig vor.

Die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift liegen demgegenüber nicht vor. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG verlangt, dass die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ob die Waffe zugelassen ist, misst sich an der Sportordnung des Schießsportverbandes. Erforderlich ist eine Waffe für eine Sportdisziplin, wenn sie nicht nur allgemein, sondern vom Erlaubnisbewerber benötigt wird (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band II: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 14 RdNr. 12). Der Kläger hat lediglich ein Bedürfnis für den Erwerb von Repetier-Langwaffen mit gezogenem Lauf bis zu einer Geschoßbewegungsenergie von bis zu 1.500 Joule und für mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) nachgewiesen. Insoweit hat der Beklagte dem Antrag des Klägers entsprochen. Für die übrigen in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG aufgeführten Waffenarten hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, diese für einzelne von ihm ausgeübte Sportdisziplinen zu benötigen.

Das Begehren des Klägers, ihm eine von der Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG unabhängige Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG für sämtliche in dieser Vorschrift genannten Waffenarten zu erteilen, ist mit dem materiellen Recht unvereinbar. Die Ansicht des Klägers, § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nehme mit der Formulierung "Sportschützen nach Abs. 2" lediglich auf die persönlichen Elemente des Bedürfnisses, wie sie in § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG ihren Niederschlag gefunden hätten, nicht aber auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG Bezug, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Stellung im Gesetz und ihrer Entstehungsgeschichte erlaubt § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht den unbefristeten Erwerb der dort aufgeführten Schusswaffen ohne Bedürfnisprüfung im Einzelfall nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG. Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Vorschrift untermauern diese Sichtweise.

Der Wortlaut von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG spricht nicht für die Auffassung des Klägers, sondern für die Auslegung des Beklagten. Mit der Wortwahl "Sportschützen nach Abs. 2" nimmt die Vorschrift umfassend und nicht nur selektiv auf die Regelungen in § 14 Abs. 2 WaffG Bezug (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2006 - 1 S 716/05 -, veröffentlicht in juris; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, RdNr. 345; A. A. VG Mainz, Urt. v. 22.6.2006 - 1 K 892/05.MZ -, veröffentl. in juris, VG Minden, Urt. v. 12.5.2006 - 8 K 2020/05 -, veröffentl. in juris, VG Köln, Urt. v. 19.4.2007 - 20 K 5063/05 -, V. n. b.; Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: März 2007, § 14 WaffG RdNr. 18; Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 14 WaffG RdNr. 6; Bushart, a. a. O., § 14 RdNr. 25). Für die Gegenmeinung, mit der Formulierung "Sportschützen nach Abs. 2" werde lediglich auf den Teil der Regelungen in Abs. 2 Bezug genommen, der den Begriff Sportschütze näher umschreibe, gibt der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nichts her. Der VGH Baden-Württemberg weist in seinem Urteil vom 16. November 2006 - 1 S 716/05 -, a. a. O., zu Recht darauf hin, dass § 14 Abs. 2 WaffG im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 WaffG, der den Begriff des Jägers festlegt, keine Legaldefinition des Sportschützen enthält. Hätte der Gesetzgeber, wie der Kläger meint, nur auf den persönlichen Status des Sportschützen hinweisen wollen, so hätte es nahegelegen, dies durch eine Beschränkung auf Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 zum Ausdruck zu bringen.

Der Auffassung des Klägers, mit der Formulierung "Sportschützen nach Abs. 2" beziehe sich das Gesetz auf den personenbezogenen Status des Erlaubnisbewerbers als Sportschütze im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG, ist auch aus einem weiteren Grund nicht zu folgen. Ein auf den Erlaubnisbewerber bezogenes Tatbestandsmerkmal enthält auch § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG, soweit dort geregelt wird, dass die zu erwerbende Waffe im Einzelfall auch zur Ausübung einer zugelassenen Sportdisziplin erforderlich sein muss. Die Erforderlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Erlaubnisbewerber die Waffe nach seinem persönlichen Zuschnitt benötigt. An der Erforderlichkeit kann es fehlen, wenn der Antragsteller bereits über eine geeignete Waffe für die Sportdisziplin verfügt (Steindorf, a. a. O., § 14 RdNr. 2). Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, dass mit der Formulierung "Sportschützen nach Abs. 2" lediglich an einzelne der den Begriff des Sportschützen näher eingrenzenden Regelungen in Absatz 2 angeknüpft werden soll.

Die Gesetzessystematik unterstützt diese Wortlautinterpretation. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. BGBl. I S. 4592) hat der Gesetzgeber die für organisierte Sportschützen geltenden Vorschriften in § 14 WaffG zusammengefasst. Vorangestellt ist in Abs. 1 Satz 1 eine Regelung, die grundsätzlich den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ausschließt, die jünger als 21 Jahre alt sind. Eine Ausnahme vom Alterserfordernis lässt Satz 2 für typische Sportwaffen zu, bei denen es aufgrund ihres technischen Zuschnitts vertretbar erscheint, sie in Hände von Sportschützen gelangen zu lassen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abs. 1 spiegelt die Wende wider, die das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Waffenrechts kurz vor seinem Abschluss nach dem Amoklauf eines 18-jährigen Schülers in Erfurt am 26. April 2002 nahm, bei dem der Schüler mit einer als Sportschütze legal erworbenen Pistole 17 Menschen tötete und sich anschließend selbst erschoss. Absatz 1 wurde auf Initiative des Bundesrates in das Waffengesetz aufgenommen. Dieser Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erklärt, warum erst der Abs. 2 eine allgemeine, für alle folgenden Absätze geltende Regelung enthält, in dem der Begriff des Sportschützen als auch das Bedürfnis allgemein umschrieben werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2006 - 1 S 716/05 -, a. a. O.). Das Gesetz billigt dem Sportschützen in § 14 Abs. 2 WaffG in der Regel ein Bedürfnis für den erleichterten Erwerb von insgesamt drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition zu. Ein über diese Grundausstattung (sogenanntes Sportschützen-Kontingent) hinausgehendes Bedürfnis von Sportschützen für den Erwerb und Besitz von weiteren Waffen wird in § 14 Abs. 3 WaffG, der systematisch auf Abs. 2 aufbaut, anerkannt, wenn der Erlaubnisbewerber durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft macht, dass die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Daran schließt sich § 14 Abs. 4 WaffG an, der wie § 14 Abs. 3 WaffG eine Sonderregelung für "Sportschützen nach Abs. 2" enthält. Bei Vorliegen eines Bedürfnisses nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird Sportschützen eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb für die in Abs. 4 Satz 1 genannten Waffenarten erteilt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei den dort aufgeführten Waffenarten im Vergleich zu den Waffenarten, die zum Sportschützen-Kontingent gehören, die Missbrauchsgefahr geringer ist. Er hat deshalb die Erlaubnis in nicht befristeter Form vorgesehen. Ein über den Aspekt der Geltungsdauer der Erlaubnis hinausgehender Regelungsgehalt kommt der Vorschrift nicht zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2006 - 1 S 716/05 -, a. a. O.).

Die Entstehungsgeschichte von § 14 WaffG bestätigt ebenfalls, dass die gelbe Waffenbesitzkarte nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift nicht ohne Nachweis eines Bedürfnisses für die konkret zu erwerbende Schusswaffe erteilt werden kann. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts war in § 14 Abs. 3 Satz 1 (jetzt: § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) noch eine Bezugnahme auf die damals in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Bedürfnisprüfung enthalten (BT-Drs. 14/7758 S. 11). Die Vorschrift sollte lauten: Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen unter Beachtung des Abs. 1 Satz 2 und 3 berechtigt. Das Anliegen des Gesetzgebers ging dahin, den bisher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. unbegrenzt möglichen Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen einzuschränken (BT-Drs. 14/7758 S. 62 re. Sp. u. S. 63 li. Sp.). Flankierend wurde ein Erwerbsstreckungsgebot in Abs. 1 Satz 3 (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG) aufgenommen, um das Anlegen von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums zu verhindern (BT-Drs. 14/7758 S. 63 re. Sp.).

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahren beschloss der Innenausschuss des Bundestages zahlreiche den Schießsportverbänden entgegenkommende Änderungen, darunter eine Streichung der Wörter "unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" in Abs. 3 Satz 1 des Entwurfes. Ferner wurde der Kreis der über eine gelbe Waffenbesitzkarte zugänglichen Waffenarten auf die vier Gesetz gewordenen Gattungen ausgedehnt. Begründet wurde dies mit der gegenüber den kontingentierten Waffenarten geringeren oder fehlenden Deliktsrelevanz (BT-Drs. 14/8886 S. 112).

Durch die bereits angesprochenen Ereignisse in Erfurt erhielt das Gesetzgebungsverfahren im Juni 2002 erneut eine andere Richtung. Der Bundesrat rief am 10. Juni 2002 den Vermittlungsausschuss unter Bezugnahme auf die "in Erfurt zutage getretenen Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz von Schusswaffen" an und forderte eine Überarbeitung des in erster Lesung vom Bundestag am 26. April 2002 verabschiedeten Gesetzes in mehreren Bereichen. Eine Änderung sollte der "Beschränkung des erleichterten Erwerbs gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen" dienen (BT-Drs. 14/9341). Der Bundesrat schlug hierzu die Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen von 18 auf 21/25 Jahre vor. Er forderte ferner die (Wieder-)Aufnahme von Repetier-Langwaffen in das Sportschützen-Kontingent, wie im ursprünglichen Regierungsentwurf vorgesehen, und parallel dazu die Rückgängigmachung des in den vom Bundestag verabschiedeten Entwurf eingeflossenen Vorschlages des Innenausschusses, die gelbe Waffenbesitzkarte nach Abs. 3 Satz 1 des Entwurfes u. a. auf Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen zu erstrecken.

Diese Vorstellungen des Bundesrates haben weitgehend Aufnahme in die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 12. Juni 2002 (BT-Drs. 14/9432) und in § 14 WaffG in der verabschiedeten Form gefunden. Der Vorschlag des Bundesrats, die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen für Sportschützen anzuheben, ist durch die Regelung in § 14 Abs. 1 WaffG umgesetzt worden. Der weitere Vorschlag des Bundesrates, die als gefährliche Gebrauchswaffen eingestuften Repetier-Langwaffen wieder - wie ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehen - einem strengeren Erlaubnisverfahren zu unterwerfen, hat durch die Einfügung der Formulierung "Sportschützen nach Abs. 2" Berücksichtigung gefunden. Damit ist ein unbefristeter Erwerb dieser Waffengattung nicht ohne vorherige Bedürfnisprüfung möglich. An dieser Auslegung ändert nichts, dass der Vorschlag des Bundesrates, die Repetier-Langwaffen wieder in das Sportschützen-Kontingent (nach dem Bundestagsbeschluss zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei halbautomatische Langwaffen) aufzunehmen, nicht in dieser Form aufgegriffen wurde. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass dieser Änderungswunsch des Bundesrates fallengelassen wurde. Ihm wurde vielmehr durch den umfassenden Verweis auf die Regelung für Sportschützen nach Abs. 2 Rechnung getragen. Dadurch wurde der nach dem Vorschlag des Innenausschusses vorgesehene erleichterte Erwerb der vier Waffenarten des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wieder eingeschränkt. Dass der Gesetzgeber dabei nicht auf die ursprünglich ins Auge gefasste Wendung "unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" zurückgegriffen hat, ist auf die Voranstellung der Regelung zur Altersgrenze in Abs. 1 von § 14 zurückzuführen. Mit der getroffenen Wortwahl soll verdeutlicht werden, dass lediglich Sportschützen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, Berechtigte nach § 14 Abs. 4 WaffG sein können.

Die Regelung des § 14 Abs. 4 WaffG fügt sich ein in das allgemeine Ziel des novellierten Waffenrechts, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2006 - 1 S 716/05 -, a. a. O., zum Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Die Berechtigung zum Erwerb von Schusswaffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Art für Sportschützen ohne eine vorherige Bedürfnisprüfung würde nicht in Einklang stehen mit der Absicht der Novelle des Waffengesetzes und dem noch immer gültigen Grundsatz, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" (BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 9.02 -, NVwZ-RR 2003, 432) gelangen zu lassen.

Ende der Entscheidung

Zurück