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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 11 LC 73/06
Rechtsgebiete: NRettDG


Vorschriften:

NRettDG § 11
NRettDG § 14
NRettDG § 15 Abs. 1 S. 4
NRettDG § 18
NRettDG § 2 Abs. 1
NRettDG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
1. Kann der zum Notarztdienst eingeteilte Arzt eines Krankenhauses außerhalb seines Einsatzes als Notarzt zu krankenhausbezogenen Aufgaben herangezogen werden, genügen nur die Kosten dem rettungsdienstrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot, die auf seine notärztlich-rettungsdienstliche Tätigkeit entfallen.

2. Der Schiedsstelle für den Rettungsdienst steht nicht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer rettungsdienstfachlicher Beurteilungsspielraum zu (Fortführung der Rechtspr. des OVG Lüneburg, Urt. v. 7.11.1997 - 7 L 7458/95-).

3. Die Wasserrettung ist eine Aufgabe des Rettungsdienstes.

4. Der Wasserrettungsdienst ist von der allgemeinen Badeaufsicht abzugrenzen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 11 LC 73/06

Datum: 15.05.2007

Tatbestand:

Der Kläger, ein Landkreis, ist Träger des Rettungsdienstes. Mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ist die Rettungsdienst A. GbR beauftragt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der beklagten Schiedsstelle für den Rettungsdienst, den beigeladenen Krankenkassen aufzugeben, Kosten für Leistungen des Rettungsdienstes im Jahre 2003 anzuerkennen, über die bei den Entgeltverhandlungen keine Einigung erzielt wurde.

Nach ergebnislosen Verhandlungen mit den Kostenträgern für das Jahr 2003 rief der Kläger mit Antrag vom 29. April 2003 die Beklagte mit den Anträgen an, die Beigeladenen zu verpflichten,

1. die von dem Beauftragten an die A. -Klinik GmbH in E. zu entrichtenden Kosten für einen Arzt nach BAT zuzüglich Nebenkosten als Kosten des Notarztdienstes in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr werktags anzuerkennen statt wie in den Vorjahren die Tätigkeit von Notärzten der Klinik nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand zu vergüten,

2. für die von dem Beauftragten vorzuhaltende örtliche Einsatzleitung für einen größeren Notfall Kosten in Höhe von 50.000,-- € jährlich anzuerkennen,

3. für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer, mit deren Durchführung die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) beauftragt ist, eine Pauschale von 50 % der Kosten anzuerkennen, die der DLRG für sämtliche der ihr obliegenden Aufgaben entstehen,

4. die für die Ausstattung der von dem Beauftragten vorgehaltenen Rettungsmittel mit Mobiltelefonen anfallenden Kosten von 2.300,-- Euro jährlich anzuerkennen.

Zur Begründung der Anträge zu 1) und zu 3) gab der Kläger an: Eine Abrechnung der Kosten auf der Basis der tatsächlich von den Notärzten für den Rettungsdienst erbrachten Leistungen nach Zeitanteilen sei nicht mehr möglich. Wegen der Verpflichtung der Notärzte, jederzeit abrufbar zu sein, und wegen der hohen Einsatzfrequenz (2,8 Einsätze als Notarzt pro Tag in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr) stehe der Notarzt für Aufgaben im Klinikbetrieb faktisch nicht zur Verfügung. Die A. -Klinik GmbH sei nicht bereit, weiterhin die Gestellung des Notarztes nach Zeitanteilen abzurechnen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handele es sich bei der Wasserrettung um eine Aufgabe des Rettungsdienstes, für deren Kosten die Kostenträger wie in den Vorjahren einzutreten hätten.

Dem Schlichtungsantrag des Klägers hielt die Beigeladene zu 1) für die Kostenträger mit Erwiderung vom 25. Juni 2003 entgegen, dass das in der Vergangenheit praktizierte Verfahren einer Kostenerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Auslastung der Notärzte für Rettungsdiensteinsätze korrekt und sachgerecht sei. In den zurückliegenden Jahren seien die Ärzte der A. -Klinik GmbH in etwas mehr als 20 v. H. ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für Einsätze des Rettungsdienstes herangezogen worden. In der übrigen Zeit hätten sie für Tätigkeiten im Krankenhaus zur Verfügung gestanden. Die Kosten eines Notarztes seien daher weiterhin auf der Basis eines Kostenanteils für das Jahr 2001 von 22,29 v. H. zu berechnen. Die Wasserrettung gehöre nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes.

Mit Schiedsspruch vom 4. Juli 2003 verpflichtete die Beklagte die Beigeladenen, für das Jahr 2003 Plankosten als Teil der Gesamtkosten des Rettungsdienstes für den Rettungsdienstbereich des Klägers anzuerkennen in Höhe von 156.961,86 € für die Vorhaltung von Notärzten für die Notfallrettung, in Höhe von 12.006,28 € für die Vorhaltung der örtlichen Einsatzleitung bei größeren Notfällen, eine noch auszuhandelnde Pauschale für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer und in Höhe von 575,00 € für die Ausstattung von zwei Notarzt-Einsatzfahrzeugen mit Mobiltelefonen. Im Übrigen wies die Beklagte die Anträge der Beteiligten zurück. Zur Begründung führte sie zu den Anträgen des Klägers zu 1) und 3) aus: Das Begehren des Klägers, die Beigeladenen zu verpflichten, Kosten für einen Notarzt in Höhe von 72.760,07 € anzuerkennen, sei unbegründet. Nach den Auswertungen der A. -Klinik GmbH sei der Notarzt im Jahre 2001 zu 22,29 v. H. im Rettungsdienst eingesetzt worden. Es sei unwirtschaftlich und unverantwortlich, den Notarzt in der übrigen Zeit (6,2 Stunden in der Hauptarbeitszeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr werktags) nur untätig herumsitzen zu lassen. Der Einsatz habende Notarzt könne zwar nicht für Operationen und regelmäßigen Stationsdienst eingeplant werden. Es sei jedoch möglich und planbar, den Notarzt für eine der vielen anderen in einem Krankenhaus zu erledigenden ärztlichen Tätigkeiten heranzuziehen, auch wenn er etwa zweimal am Tag als Notarzt ausrücken müsse. Der Kläger sei als Alleingesellschafter der A. -Klinik GmbH rechtlich in der Lage, die von dem Krankenhaus begehrte Umstellung der Abrechnung zu verweigern. Als wirtschaftliche Kosten seien daher 19.461,86 € (87.312,08 € x 22,29 v. H.) anzusetzen. Da der Kostenansatz für die Zeit werktags 16:00 Uhr bis 8.00 Uhr und an Wochenenden mit 137.500,-- € unstreitig sei, ergebe sich insgesamt ein Betrag von 156.961,86 €. Der Anspruch des Klägers, die Kosten der Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer als erstattungsfähig anzuerkennen, sei dem Grunde nach gegeben. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen sei die Wasserrettung als Aufgabe des Rettungsdienstes anzusehen. Die für die Wasserrettung eingesetzten Kosten seien jedoch überhöht. Bereits der für das Jahr 2002 angesetzte Betrag von 22.907,76 € (Hälfte der Gesamtkosten des DLRG) sei undifferenziert. Davon ausgehend sei auch der für 2003 angestrebte Aufschlag von 9,2 v. H. nicht nachvollziehbar. Da nur wenige Fälle von Wasserrettung im Jahr zu verzeichnen seien, komme nur eine Pauschale für die Notfallrettung auf dem Wasser in Betracht, die unter Einschluss eines Anteils für Ausrüstung, Fortbildung und Fahrzeug neu zu verhandeln sei.

Gegen den am 23. Juli 2003 zugestellten Schiedsspruch hat der Kläger am 12. August 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Die von der Beklagten verlangte Abrechnung des Notarzt-Einsatzes nach der tatsächlichen Einsatzzeit führe zu einer Kostenunterdeckung. Bei einer durchschnittlichen Einsatzfrequenz von 2,8 Einsätzen tagsüber und mehr als vier Einsätzen mit einer durchschnittlichen Dauer von rd. 60 Minuten an einem Drittel der Tage stehe der Notarzt faktisch für Aufgaben im Rahmen des Klinikbetriebes nicht mehr zur Verfügung. Er werde deshalb im Dienstplan nicht mehr eingeteilt. Die Kosten für die Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung seien mit 50.000,-- € statt 12.006,28 € anzunehmen. Zu den Kosten der Wasserrettung als Aufgabe des Rettungsdienstes gehörten auch die notwendigen Vorhaltekosten. Es sei deshalb systemfremd, lediglich ein pauschales Entgelt für jeden Einsatzfall zu vereinbaren. Die Kosten für weitere sechs Mobiltelefone seien anzuerkennen. Nach der DIN-Norm sei ein mittelbarer Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über die in den Rettungsmitteln vorhandenen Funksprechgeräte nicht ausreichend.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die Beigeladenen zu verpflichten, als Plankosten für das Jahr 2003 212.500,-- € (weitere 55.538,14 €) für die Vorhaltung von Notärzten, 50.000,-- € (weitere 37.993,72 €) für die Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung, 25.000,-- € für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer sowie 2.300,-- € (weitere 1.725,-- €) als Betriebskosten für die Ausstattung sämtlicher Rettungsmittel mit Mobiltelefonen anzuerkennen und in die Entgeltberechnung einzubeziehen und den Schiedsspruch der Beklagten vom 4. Juli 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Begründung ihres Schiedsspruches Bezug genommen und ergänzend erwidert: Unabhängig von der gewählten Rechtsform könne erwartet werden, dass ein Krankenhaus des Rettungsdienstträgers als öffentliche Einrichtung die im Rahmen der Beauftragung erbrachten Leistungen so kostengünstig wie möglich zur Verfügung stelle. Für die Änderung der Abrechnungspraxis der A. -Klinik GmbH liege keine nachvollziehbare Begründung vor. Die Wirtschaftlichkeitserwägungen der Schiedsstelle seien nur in eingeschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar; ihr stehe insoweit eine Einschätzungsprärogative zu.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 1) hat ausgeführt: Die vom Kläger vorgelegte Personalkostenübersicht betreffend die Kosten der Notarztstandorte in der Region Weser-Ems habe keine Aussagekraft. Dazu seien die Strukturen der einzelnen Rettungsdienstbereiche zu unterschiedlich. Deshalb berufe sich der Kläger auch zu Unrecht auf eine Einzelfallentscheidung der Beklagten im Falle eines anderen Trägers des Rettungsdienstes. Die Behauptung des Klägers, die gesetzlichen Krankenkassen hätten in Verhandlungen mit der A. -Klinik GmbH gefordert, dass die Kosten des Stellenanteils Notarzt zu 100 v. H. über den Rettungsdienst zu finanzieren seien, sei nicht belegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 25. Januar 2006 verpflichtet, die Beigeladenen zu verpflichten, als Plankosten für das Jahr 2003 25.000,-- € für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer und 2.300,-- € (weitere 1.725,-- €) als Betriebskosten für die Ausstattung sämtlicher Rettungsmittel mit Mobiltelefonen anzuerkennen, ferner, über den Schiedsantrag des Klägers vom 8. Mai 2003 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, soweit es die Kosten für die Vorhaltung der örtlichen Einsatzleitung betrifft. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemessen am Wirtschaftlichkeitsgebot sei die Klage nur teilweise begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer 55.538,14 € für die Vorhaltung von Notärzten. Das Verlangen, die Mehrkosten bis zur Höhe einer vollen Arztstelle zu übernehmen, sei unwirtschaftlich. Zum Notarztdienst eingeteilte Ärzte der A. -Klinik GmbH könnten während der Zeiten, in denen sie nicht wegen eines Notarzteinsatzes abwesend seien, zu krankenhausbezogenen Tätigkeiten herangezogen werden. Der Kläger sei als alleiniger Gesellschafter der A. -Klinik GmbH auch rechtlich in der Lage, die Verpflichtung des zum Notarztdienst eingeteilten Notarztes zu krankenhausbezogenen Diensten durchzusetzen. Gesellschafts- oder arbeitsrechtliche Vorschriften stünden den erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen. Der Vortrag des Klägers, ein zum Notarztdienst eingeteilter Arzt stünde für Aufgaben der Klinik faktisch nicht mehr zur Verfügung, überzeuge nicht. In der Vergangenheit habe es keine Probleme gegeben. Die tatsächliche Einsatzzeit im Notarztdienst habe im Jahr 2001 22,29 v. H. der Zeit im Tagesdienst von 8:00 bis 16:00 Uhr betragen. In der übrigen Zeit, die deutlich überwiege, könne der zum Notarztdienst eingeteilte Arzt mit krankenhausbezogenen Tätigkeiten (z. B.: routinemäßige Stations- oder Verwaltungstätigkeiten, Prämedikationsvisiten, Dienstbesprechungen, Aus- und Fortbildung) befasst werden. Die Entscheidung der Beklagten, die Kosten der Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung für einen größeren Notfall nicht als notwendig anzuerkennen, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger sei von Gesetzes wegen verpflichtet, die örtliche Einsatzleitung einsatzbereit vorzuhalten. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Sache hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Kosten spruchreif zu machen, bestehe nicht. Zwar stehe der Schiedsstelle kein Beurteilungsspielraum zu, soweit es bei der Berechnung der Kosten um Grundfragen gehe. Es bestehe allerdings ein Spielraum der Beklagten bei der Bestimmung einzelner Berechnungsmodalitäten. Es sei deshalb Sache der Beklagten, über die Kosten der Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung für einen größeren Notfall neu zu entscheiden. Der Kläger habe einen Anspruch auf Anerkennung eines Betrages von 25.000,-- € für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer. Dass die Wasserrettung als Aufgabe des Rettungsdienstes anzusehen sei, habe der Schiedsspruch bestandskräftig festgestellt, weil die Beigeladenen insoweit die Entscheidung der Beklagten akzeptiert hätten. Der rettungsdienstrechtliche Sicherstellungsauftrag verpflichte den Rettungsdienstträger, einen bedarfsgerechten Wasserrettungsdienst vorzuhalten. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Kläger die DLRG-Ortsgruppe F. mit dieser Aufgabe betraut habe. Soweit sich der Kläger gegenüber der DLRG verpflichtet habe, 50 v. H. der Gesamtkosten dieser Organisation für ihre Präsenz am Zwischenahner Meer zu übernehmen, sei dieser Kostenansatz nicht überhöht. Schwerpunkt der Aufgaben der DLRG sei die Wasserrettung, daneben verrichte sie nicht ganz überwiegend andere Tätigkeiten, z. B. im Rahmen der Badeaufsicht oder der Bergung. Jährlich führe die DLRG etwa 140 bis 180 Einsätze durch. Bei etwa drei Viertel dieser Einsätze bestünde zumindest nach dem ersten Anschein eine Gefahr für Leib und Leben. Es handele sich deshalb um Notfallrettung im rettungsdienstrechtlichen Sinn. Der Kläger habe schließlich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beigeladenen verpflichte, weitere Kosten in Höhe von 1.725,-- € für die Ausstattung der Rettungsmittel mit Mobiltelefonen als erstattungsfähig anzuerkennen.

Der Kläger, die Beklagte, die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) haben gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt sein gegen die Beklagte gerichtetes Begehren auf Anerkennung der Kosten für die Vorhaltung einer vollen Arztstelle für Zwecke des Notarztdienstes weiter. Die Beklagte, die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) greifen das Urteil des Verwaltungsgerichts an, soweit dieses die Beklagte verpflichtet hat, den Beigeladenen die Anerkennung von Kosten für die Wasserrettung in Höhe von 25.000,-- € für das Jahr 2003 aufzugeben. Soweit die Beigeladene zu 1) sich ferner dagegen gewandt hat, dass die Beklagte den Beigeladenen aufgeben soll, weitere 1.725,-- € als Betriebskosten für die Ausstattung sämtlicher Rettungsmittel mit Mobiltelefonen anzuerkennen, hat sie ihre Berufung in der Berufungsverhandlung zurückgenommen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Die Beauftragte müsse ab dem Jahr 2003 mit den Kosten einer Assistenzarztstelle kalkulieren, weil ein zum Notarztdienst eingeteilter Arzt nicht mehr planbar im Krankenhaus einzusetzen sei und deshalb seine Stelle zusätzlich vorgehalten werden müsse. Die tatsächliche Vereinbarkeit von Krankenhaus- und Notarztdienst müsse sich an den jeweiligen örtlichen Verhältnissen in dem einzelnen Krankenhaus orientieren. Weiter sei zu berücksichtigen, dass wegen gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich der Qualität des Rettungsdienstes der Kreis des einsetzbaren ärztlichen Personals aufgrund der erforderlichen Qualifikation erheblich eingeschränkt sei. In der A. -Klinik GmbH werde der Notarzt überwiegend durch ärztliches Personal aus der Anästhesieabteilung gestellt. Lediglich zwei Mediziner aus anderen Fachabteilungen nähmen regelmäßig am Notarztdienst teil. Die Fachärzte für Anästhesie verfügten aufgrund ihrer Facharztausbildung bereits über wesentliche Qualifikationen auch in der Rettungsmedizin, welche die Vertreter anderer Disziplinen erst mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand erwerben müssten. Die A. -Klinik GmbH verfüge insgesamt über 18,25 Arztstellen für Narkoseärzte. 11,5 Kräfte besetzten die Narkosestellen in den Operationssälen und Eingriffsräumen. Eine weitere Stelle sei der Intensivstation der Klinik für Anästhesie und operative Intensivmedizin zugeordnet. Die in diesen Bereichen eingesetzten Ärzte könnten nicht am Notarztdienst teilnehmen, weil sie in der Regel ausgelastet und aufgrund ihrer Tätigkeit nicht jederzeit abkömmlich seien. Weitere zwei Planstellen halte die Klinik für die Prämedikationsvisiten insbesondere vor operativen Eingriffen vor. Die mit dieser Aufgabe befassten Ärzte seien bei einer Prämedikationsdauer von durchschnittlich 20 Minuten, 12.000 Patienten im Jahr (= Zeitbedarf von 4.000 Stunden) und einer Bruttoarbeitszeit von 1.940 Stunden jährlich je Stelle vollständig ausgelastet, so dass ein Einsatz im Rettungsdienst nicht in Betracht komme. Außerdem lasse sich die Tätigkeit nur sehr eingeschränkt mit dem Notarztdienst verbinden, weil die Prämedikation, die in der Regel kurz vor dem Eingriff vorgenommen werde, nicht beliebig unterbrochen oder verschoben werden könne. Der Personalbedarfsplan enthalte weitere drei Arztstellen für Krankheits- und Urlaubsvertretung. Diese Stellen seien nicht berücksichtigungsfähig, weil die Stelleninhaber ausschließlich in den vorgenannten Bereichen verträten. Neben diesen 17,5 Stellen weise der Stellenplan der A. -Klinik GmbH eine weitere 0,75 Facharztstelle für den Notarztdienst aus. Den verbleibenden Bedarf von 0,25 Anteil einer Stelle deckten Sanitätsoffiziere des Bundeswehrkrankenhauses in G. ab, die jeden vierten Tagesdienst im Rahmen des Notarztdienstes u. a. zur fachlichen Fortbildung wahrnähmen. Da die Bundeswehr ihre Sanitätsoffiziere kostenlos zur Verfügung stelle, entstehe zwar ein Einspareffekt. Die A. -Klinik GmbH sei jedoch nicht verpflichtet, diese Einsparungen an den Rettungsdienst weiterzugeben, weil sie im Ergebnis ärztliche Dienstleistungen im Umfang einer vollen Stelle bereithalte.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und hinsichtlich der Plan-kosten für die Notarztgestellung im Jahr 2003 nach dem erst-instanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie macht sich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu diesem Antrag zu eigen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Die Beklagte begründet ihre Berufung wie folgt: Als Kosten der Wasserrettung am Zwischenahner Meer sei ein pauschaler Betrag von 5.000,-- € zuzugestehen. Ein weitergehender Anspruch des Klägers bestehe nicht. Die Kostenermittlung des Verwaltungsgerichts sei mit den Vorgaben des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes nicht vereinbar. Die Annahme, die bei der DLRG entstandenen Gesamtkosten von 52.000,-- € entfielen zu 50 v. H. auf den Rettungsdienst, beruhe nicht auf einer nachvollziehbaren Grundlage. Eine ordnungsgemäß durchgeführte und damit für die Kostenträger nachvollziehbare Kostenermittlung habe der Kläger nicht vorgelegt. Dieses Versäumnis könne nicht dadurch überspielt werden, dass der Mitarbeiter der DLRG in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschale, nicht nach den Kostenstellen differenzierte und zudem nicht weiter belegte Angaben zu den Gesamtkosten der DLRG gemacht habe. Die von dem Mitarbeiter der DLRG genannten Einsatzzahlen rechtfertigten ebenfalls nicht eine zusprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger sei nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, bezüglich der Einsätze im Wasserrettungsdienst die Fertigung von Aufzeichnungen zu jeder Fahrt eines Rettungsmittels und zu jedem Notarzteinsatz zu veranlassen. Eine solche Dokumentation sei unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Ermittlung der Kostenquote. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht den Umfang des von den Kostenträgern zu finanzierenden Sicherstellungsauftrages fehlerhaft bestimmt. Die allgemeine Badeaufsicht und die Abwehr der durch den Bade- und Bootsbetrieb entstehenden Gefahren sei Aufgabe der DLRG. Dieser Auftrag sei abzugrenzen von der Aufgabe, die dem Wasserrettungsdienst obliege. Die Wasserrettung beschränke sich darauf, Personen, bei denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung zu erwarten sei, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhielten, zu retten. Reine Bergungseinsätze, die darauf beruhten, dass sich die spezifischen Gefahren des Wassersports realisierten, die also z. B. dazu dienten, Personen vor dem Ertrinken zu retten, seien nicht der Wasserrettung, sondern der Badeaufsicht zuzuordnen. Zur Wasserrettung könnten demgegenüber allenfalls die Einsätze gerechnet werden, bei denen aus medizinischen Gründen eine Bergung erforderlich sei, z. B. wegen eines Herzinfarktes während einer Segeltour. Letztere Einsätze seien im Verhältnis zur Gesamtzahl der von der DLRG durchgeführten Einsätze nur sehr selten. Nach der Auskunft des Mitarbeiters der DLRG sei es im Jahr 2005 nur zweimal vorgekommen, dass über die DLRG-Rettungsstation die Rettungsdienstleitstelle des Klägers informiert worden sei. Angesichts dieses Verhältnisses sei unter Berücksichtigung eines gewissen Sockelbetrages für die Vorhaltekosten bei den Rettungsmitteln allenfalls die Anerkennung eines Kostenanteils von 5.000,-- € gerechtfertigt.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern, als die Beklagte darin verpflichtet worden ist, die Beigeladenen zu verpflichten, als Plankosten für das Jahr 2003 mehr als 5.000,-- € für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer anzuerkennen.

Die Beigeladene zu 1) macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, das Verwaltungsgericht habe mit seiner dem Antrag des Klägers in bestimmter Höhe stattgebenden Entscheidung seine Befugnisse wegen der der Beklagten zustehenden Einschätzungsprärogative überschritten. Abgesehen davon sei, wie bereits im Schiedsstellenverfahren vorgetragen, die Wasserrettung nicht Bestandteil des Rettungsdienstes.

Der Beigeladene zu 2) ist ebenfalls der Auffassung, dass die Wasserrettung nicht Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Ergänzend verweist er auf die Berufungsbegründung der Beklagten.

Die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) beantragen,

das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte darin verpflichtet worden ist, die Beigeladenen zu verpflichten, als Plankosten für das Jahr 2003 mehr als 5.000,-- € für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer anzuerkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten, der Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2) zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Beigeladenen mit ihrem Vorbringen, die Erstattung von Kosten für die Wasserrettung scheide mangels Rechtsgrundlage aus, ausgeschlossen sind, weil sie den Schiedsspruch, der die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach bejahe, nicht angefochten hätten. Außerdem hätten die Beigeladenen seit Übertragung der Wasserrettung auf die DLRG im Jahr 1993 bis zum Jahr 2002 den auf den Rettungsdienst entfallenden Kostenanteil übernommen, ohne einen eigenständigen Betriebsabrechnungsbogen zu verlangen. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass erhebliche Vorhaltekosten entstünden. Am Zwischenahner Meer werde eine Rettungswache mit dem erforderlichen Personal und den erforderlichen Rettungsbooten vorgehalten. Angesichts der von der DLRG mitgeteilten Zahl von 140 bis 180 Einsätzen pro Jahr stelle das Zwischenahner Meer einen Unfallschwerpunkt dar, der es rechtfertige, eine Rettungswache zu errichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Beigeladene zu 1) ihre Berufung hinsichtlich der Zuerkennung von Betriebskosten für die Ausstattung sämtlicher Rettungsmittel mit Mobiltelefonen zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. (1.) Die Berufung der Beklagten, der Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2) hinsichtlich der Kosten der Wasserrettung am Zwischenahner Meer ist begründet. (2.).

1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, im Jahr 2003 Kosten als erstattungsfähig anzuerkennen, die dadurch entstanden sind, dass die A. -Klinik GmbH für den Einsatz ihrer Ärzte im Notarztdienst eine volle Assistenzarztstelle eingerichtet hat (Mehrkosten von 55.538,14 €). Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass der Kläger im Jahr 2003 - wie in den Vorjahren - für die von ihm bzw. von seinem Beauftragten bei der A. -Klinik GmbH abgerufenen ärztlichen Leistungen im Notarztdienst lediglich einen Betrag fordern kann, der sich nach dem finanziellen Wert der anrechenbaren Einsatzzeiten des Notarztes bemisst. Soweit die Beklagte in ihrem Schiedsspruch vom 4. Juli 2003 anhand der Angaben der A. -Klinik GmbH für das Jahr 2001 einen zeitlichen Aufwand für den Notarzteinsatz von 22,29 v. H. der jährlichen Arbeitszeit eines Arztes zwischen 8:00 und 16:00 Uhr (regelmäßige Arbeitszeit) berechnet hat, sind die Beteiligten diesem Ansatz nicht entgegengetreten, so dass gegen die rechnerische Ermittlung eines anrechnungsfähigen Betrages von 19.461,86 € keine Bedenken bestehen.

Die Forderung des Klägers nach Übernahme weiterer 55.538,14 € widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG sind die Kostenträger nur an den Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes zu beteiligen. Danach genügen nur notwendige Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot (Urt. d. Sen. v. 7.12.2005 - 11 LC 91/04 -, NVwZ-RR 2006, 547). Die Prüfung, ob ein Rettungsdienst wirtschaftlich organisiert ist, orientiert sich an der Aufgabe des Rettungsdienstes, eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen auf Dauer sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NRettDG). Dies bedeutet, dass weder die Kostenträger verpflichtet sind, überzogene Ausstattungsstandards zu akzeptieren, noch die Rettungsdienstträger berechtigt sind, Kostenberechnungen hinzunehmen, die die Kosten in Wahrheit nicht decken (LT-Drs. 12/3016, S.12; Ufer, Komm. z. NRettDG, Stand: März 2006, § 15 Nr. 6). Daran gemessen ist das Verlangen des Klägers, im Jahr 2003 die Kosten für die Vorhaltung einer vollen Assistenzarztstelle zum Zwecke des Notarzteinsatzes als erstattungsfähig anzuerkennen, nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar.

Nach eigenen Angaben des Klägers stand der jeweils zum Notarztdienst eingeteilte Arzt der A. -Klinik GmbH im Jahr 2001 in 22,29 v. H. seiner Arbeitszeit dem Krankenhaus wegen seines notärztlichen Einsatzes nicht zur Verfügung. Daraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgeleitet, dass die übrige Arbeitszeit nicht zum Bedarf des Rettungsdienstes gehört, weil der Arzt in dieser Zeit im Krankenhaus für den ärztlichen Dienst in Anspruch genommen werden kann. Der mit der Berufungsbegründung vertiefte Einwand des Klägers, ein für den Notarztdienst eingeteilter Arzt könne nach den örtlichen Gegebenheiten in der A. -Klinik GmbH in der einsatzfreien Zeit nicht für ärztliche Leistungen herangezogen werden, überzeugt nicht.

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass im Krankenhausbetrieb der A. -Klinik GmbH für den zum Notarztdienst eingeteilten Arzt während seiner einsatzfreien Zeit im Umfang seiner regelmäßigen Arbeitszeit ärztliche Aufgaben vorhanden sind, deren Erfüllung mit einer notärztlichen Inanspruchnahme vereinbar sind. Soweit das Verwaltungsgericht in Betracht kommende ärztliche Tätigkeiten benannt hat, nämlich routinemäßige Stations- oder Verwaltungstätigkeiten, Prämedikationsvisiten, Dienstbesprechungen sowie Aus- und Fortbildung, ist diese Aufzählung nur beispielhaft und ergänzungsfähig.

Gegen diese Annahme bringt der Kläger vor, der Notarzt werde in der A. -Klinik GmbH überwiegend durch ärztliches Personal der Anästhesieabteilung gestellt, welches aufgrund seiner Beschäftigung entweder in den Operationssälen oder den Eingriffsräumen (11,5 Kräfte) bzw. auf der Intensivstation der Klinik für Anästhesie und operative Intensivmedizin (eine Kraft) oder im Bereich der Prämedikationsvisiten nicht zum Notarzteinsatz herangezogen werden könne, da es bezogen auf die erste Fallgruppe in der Regel ausgelastet und nicht jederzeit abkömmlich und bezogen auf die zweite Fallgruppe rein rechnerisch ausgelastet sei und im übrigen während seiner Tätigkeit im ambulanten und stationären Bereich zum Notarzteinsatz nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. Deshalb müsse für den Notarztdienst eine zusätzliche Stelle vorgehalten werden. Der Senat folgt dieser Argumentation des Klägers nicht. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die in den Operationssälen oder sonstigen Eingriffsräumen beschäftigten Anästhesisten bei einer solchen Diensteinteilung für Aufgaben des Notarztdienstes nicht herangezogen werden können. Bei einer zu unterstellenden vollständigen Auslastung der vorgenannten Räumlichkeiten werden die Narkosekräfte in dem Zeitraum von 8:00 bis 16:00 Uhr dort anwesend sein müssen. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass ein Narkosearzt während einer Operation oder eines sonstigen ärztlichen Eingriffs nicht für andere ärztliche Aufgaben abkömmlich ist. Ärzte, die für die vorstehend bezeichneten Dienste - nach Angaben des Klägers 11,5 Kräfte - eingeteilt sind, stehen deshalb nicht zum Notarztdienst zur Verfügung. Gleiches gilt für die eine ärztliche Kraft, die auf der Intensivstation der Klinik für Anästhesie und operative Intensivmedizin Dienst leistet.

Der Senat geht jedoch davon aus, dass ein zum Notarztdient eingeteilter Anästhesist für Prämedikationsvisiten oder für sonstige krankenhausbezogene Tätigkeiten während seiner regelmäßigen Arbeitszeit außerhalb seines Einsatzes als Notarzt herangezogen werden kann. Die A. -Klinik GmbH benötigt für die Durchführung von Prämedikationsvisiten in erheblichem Umfang ärztliches Personal. Nach der Darstellung des Klägers in seiner Berufungsbegründung sind in dem Krankenhaus jährlich rd. 12.000 Narkosegespräche mit einem Zeitaufwand von rd. 20 Minuten (= 4.000 Stunden) durchzuführen. Da ein Arzt nach den Angaben des Klägers ca. 1.940 Bruttojahresarbeitsstunden leistet, sind bereits rein rechnerisch deutlich mehr als zwei ärztliche Kräfte für die Durchführung der Narkosegespräche erforderlich. Ein zum Notarztdienst eingeteilter Anästhesist kann deshalb außerhalb seines Notarzteinsatzes umfänglich mit der Durchführung von Prämedikationsvisiten ausgelastet werden.

Besonderheiten in den betrieblichen Abläufen des Krankenhauses, die der Einteilung eines Notarztdienst leistenden Anästhesisten zu krankenhausbezogenen Tätigkeiten entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Geschäftsführer K. der A. -Klinik GmbH hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die Prämedikationsvisiten im Krankenhaus von morgens bis spät nachmittags durchgeführt werden. Der zum Notarztdienst eingesetzte Anästhesist kann deshalb außerhalb seiner Einsatzzeit als Notarzt in die Terminplanung für die Durchführung von Prämedikationsvisiten eingebunden werden. Dem Krankenhausbetrieb und auch dem betroffenen Patienten ist es zuzumuten, dass ein zur notärztlichen Versorgung eingeteilter Anästhesist unter Umständen eine Prämedikationsvisite unterbrechen oder verschieben muss, weil er zu einem Rettungsdiensteinsatz gerufen wird. Es gehört zum Krankenhausalltag, dass Patienten aus den unterschiedlichsten Gründen nicht darauf vertrauen können, dass während ihres Krankenhausaufenthalts oder vor der Operation angekündigte Untersuchungen oder Aufklärungsgespräche in dem vorgesehenen zeitlichen Terminplan abgewickelt werden. Eine Unterbrechung oder Verschiebung von angesetzten Prämedikationsvisiten muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass für den nächsten oder noch für denselben Tag geplante Operationen nicht durchgeführt werden können. Dieser Gefahr kann die A. -Klinik GmbH durch eine entsprechende Organisation vorbeugen, indem sie mehrere Anästhesisten für die Narkosegespräche einsetzt. Eine solche Anordnung ist schon wegen der Vielzahl der täglich zu führenden Narkosegespräche angezeigt. Es ist zu erwarten, dass die A. -Klinik GmbH durch eine entsprechende Organisation sicherstellt, dass für eine Prämedikationsvisite terminierte Patienten im Falle eines Notarzteinsatzes nicht mehrere Stunden warten müssen.

Daneben ist es auch vorstellbar, dass der zum Notarzt eingeteilte Anästhesist zu anderen, im Krankenhaus anfallenden Aufgaben herangezogen wird. Zu den krankenhausbezogenen Tätigkeiten gehören auch Schmerztherapie, die Abwicklung von Schriftverkehr, Fort- und Ausbildung sowie Verwaltungstätigkeiten im weiteren Sinn.

Dem Argument des Klägers, rein rechnerisch seien die für Narkosegespräche eingeteilten Ärzte ausgelastet, ist entgegenzuhalten, dass die Beigeladenen für den Notarztdienst anteilige Kosten im Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme des Arztes auch für das Jahr 2003 anerkannt haben. Auf der Basis des Jahres 2001 (22,29 v. H.) stehen damit finanzielle Mittel zur Verfügung, die für eine anteilige Arztstelle eingesetzt werden können. In diesem Umfang muss dann zusätzliche personelle Kapazität zur Verfügung gestellt werden.

Daneben bleibt die Berufung des Klägers aus einem anderen Grund erfolglos. Einmal die Richtigkeit seines Vortrages unterstellt, ein zum Notarztdienst eingeteilter Anästhesist könne während seines Notarztdienstes nur zu vorübergehenden Aushilfstätigkeiten, die nicht zu einer Kostenreduzierung führten, herangezogen werden, hat der Kläger es versäumt, dafür Sorge zu tragen, dass der Notarztdienst in der A. -Klinik GmbH so organisiert wird, dass eine Auslastung des zum Notarztdienst eingeteilten Arztes mit krankenhausbezogenen Aufgaben außerhalb seines Einsatzes im Rettungsdienst gewährleistet ist. Stehen für Anästhesisten nicht in ausreichendem Umfang Betätigungsfelder im Krankenhaus zur Verfügung, muss er auch andere Mediziner des Krankenhauses zur Dienstleistung im Notarztdienst heranziehen, die sich außerhalb von notärztlichen Einsatzzeiten aus Sicht des Krankenhauses besser in den Dienstbetrieb eingliedern lassen. Der Einwand des Geschäftsführers der A. -Klinik GmbH, bei den Gynäkologen bestehe hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme praktisch kein Unterschied zu den Anästhesisten, verhilft dem Berufungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg. Denn die A. -Klinik verfügt über weitere Fachabteilungen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Mediziner anderer Fachrichtungen, z. B. Chirurgen oder Internisten, außerhalb eines Einsatzes als Notarzt nicht mit krankenhausbezogenen Tätigkeiten ausgelastet werden könnten.

Dienstrechtliche Hindernisse stehen einer Heranziehung weiterer Ärzte der A. -Klinik GmbH zum Einsatz im Notarztdienst nicht entgegen. Im Innenverhältnis des Krankenhauses zu seinen Mitarbeitern sind die Krankenhausärzte tarifvertraglich verpflichtet, am Notarztdienst teilzunehmen (Ufer, a.a.O., § 4 Nr. 2). Es handelt sich um eine dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflicht (BAT SR 2 c, Nr. 3 [2]; vgl. jetzt auch § 42 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - TVöD -, besonderer Teil Krankenhäuser - BT-K -, abgedruckt bei Ufer, a. a. O., Anhang 9).

Der Einwand des Klägers, für Ärzte, die nicht wie Anästhesisten aufgrund ihrer Facharztausbildung bereits über wesentliche Qualifikationen in der Rettungsmedizin verfügten, sei die für den Einsatz im Notarztdienst erforderliche Weiterbildung zum Rettungsmediziner (ab 1.1.2005 gilt die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin) in vielen Fällen wertlos, z. B. für einen Gynäkologen, ist nicht tragfähig. Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (WBO) vom 27. November 2004 (abgedruckt bei Ufer, a. a. O., Anhang 10) sieht für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin (Abschn. C Nr. 28) die Aneignung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten u. a. in der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen, der manuellen und maschinellen Beatmung sowie der kardio-pulmonalen Wiederbelebung vor. Diese Weiterbildungsinhalte sind auch für Fachärzte aus anderen Abteilungen für ihre dienstliche Tätigkeit verwertbar.

Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Kläger rechtlich in der Lage ist, eine mit den Interessen des Notarztdienstes unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vereinbare Dienstplangestaltung gegenüber der A. -Klinik GmbH durchzusetzen, folgt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts.

2. Die Berufung der Beklagten, der Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2) hinsichtlich der Kosten der Wasserrettung am Zwischenahner Meer ist begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, als Plankosten für die Wasserrettung am Zwischenahner Meer im Jahr 2003 mehr als 5.000,-- € anzuerkennen.

Die vorgenannten Beteiligten berufen sich allerdings zu Unrecht darauf, dass der Schiedsstelle ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer rettungsdienstfachlicher Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") zusteht. Dem Gericht ist eine umfassende Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle nicht verwehrt. Die Beklagte, die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern des Rettungsdienstes und der Kostenträger besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestattet habe. Es hätten deshalb die Grundsätze zu gelten, die das Bundesverwaltungsgericht zu Schiedsstellenentscheidungen nach § 94 BSHG entwickelt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78 = DVBl. 2003, 143) steht der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, sind diese Grundsätze auf das Niedersächsische Rettungsdienstrecht nicht übertragbar.

Die nach § 18 NRettDG gebildete Schiedsstelle hat bei ihrer Entscheidungsfindung die rechtlichen Vorgaben des NRettDG zu beachten, insbesondere zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Kostenregelung dem Kostendeckungsgebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG und dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG entspricht. Bei einer solchen Aufgabenstellung ist kein Raum für einen der gesetzlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum (OVG Lüneburg, Urt. v. 7.11.1997 - 7 L 7458/95 -, veröffentl. in JURIS). Den vorgenannten Berufungsführern ist zwar zuzubilligen, dass der gerichtlichen Überprüfung von Schiedssprüchen häufig schwierige rechtliche und tatsächliche Fragestellungen zugrunde liegen. Insoweit bestehen aber keine Unterschiede zu anderen Rechtsgebieten im öffentlichen Recht mit komplexen und vielschichtigen Rechts- und Tatsachenfragen. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Schiedsstellenentscheidung vom Gericht keine besonderen Fachkenntnisse erfordert. Falls erforderlich, kann sich das Gericht eines Sachverständigen bedienen.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2) ist die Wasserrettung eine Aufgabe des Rettungsdienstes. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob die vorgenannten Beteiligten mit diesem Vortrag ausgeschlossen sind, weil sie gegen die Annahme der Beklagten in dem Schiedsspruch, die Wasserrettung sei Bestandteil des Rettungsdienstes, nicht den Klageweg beschritten haben. Für die Ansicht, die Wasserrettung sei Aufgabe des Rettungsdienstes, spricht zunächst der Wortlaut des § 2 NRettDG, der in Satz 1 den Sicherstellungsauftrag näher umschreibt. Satz 2 der Vorschrift regelt, wer den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen hat. Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst, ergänzt durch Wasser- oder Bergrettung. Die Wasserrettung gehört nach dieser Bestimmung zum Rettungsdienst. Mit der Verwendung des Begriffs "ergänzt" hat der Gesetzgeber lediglich verdeutlicht, dass vorrangig der bodengebundene Rettungsdienst die Durchführung des Sicherstellungsauftrages gewährleistet. Eine inhaltliche Abstufung der einzelnen Arten des Rettungsdienstes ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Die Gesetzessystematik stützt diese Auslegung. Während nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NRettDG die Wasserrettung den bodengebundenen Rettungsdienst ergänzt, dient nach Satz 3 der Vorschrift die Luftrettung (nur) der Unterstützung. Obwohl die Luftrettung dem Wortsinn nach die in Satz 2 genannten Dienste lediglich fördert oder ihnen beisteht, ist sie Teil des Rettungsdienstes. Dies ergibt sich nicht nur aus § 2 Abs. 1 Satz 3 NRettDG, sondern auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 NRettDG, wonach das Land Träger des Rettungsdienstes für die Luftrettung ist, ferner aus § 9 NRettDG, der als Rettungsmittel auch Rettungsluftfahrzeuge aufführt. Angesichts dieser Stellung der Luftrettung im Gefüge des Rettungsdienstes ist die Wasserrettung erst recht als Teil des Rettungsdienstes anzusehen.

Sinn und Zweck der rettungsdienstrechtlichen Regelungen zur Aufgabe des Rettungsdienstes untermauern diese Sichtweise. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NRettDG besteht nicht nur eine medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit von Notfallrettung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG) und qualifiziertem Krankentransport (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NRettDG). Eine funktionale Einheit bilden auch die einzelnen Teile des Rettungsdienstes untereinander, soweit ein Zusammenwirken erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Wasser- und Bergrettung, da bei einer Notfallrettung im Wasser oder im Gebirge im Regelfall der ergänzende oder unterstützende Einsatz von bodengebundenen bzw. nicht bodengebundenen Rettungsmitteln für den Transport in eine medizinische Einrichtung erforderlich ist.

Die Fahrkostenregelungen im SGB V stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Damit sind auch Transporte mit Rettungsfahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach den landesrechtlichen Regelungen gemeint. Da zu den Rettungsmitteln nach § 9 NRettDG auch "für die Wasser- und Bergrettung geeignete Fahrzeuge" gehören, können auch Kosten für den Transport mit einem Boot im Rahmen der Wasserrettung übernahmefähig sein. Bei der Rettungsfahrt muss es sich allerdings um eine Rettungsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG handeln.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von Kosten der Wasserrettung in Höhe von 25.000,-- € im Jahr 2003. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger als Träger des Rettungsdienstes nicht seiner ihm nach § 14 NRettDG obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die bei dem von ihm Beauftragten, der DLRG, voraussichtlich im Jahr 2003 entstehenden Kosten vollständig und nachvollziehbar zu ermitteln. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Kosten der Wasserrettung für das Zwischenahner Meer im Jahr 2003 voraussichtlich 25.000,-- € betragen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NRettDG ermittelt der Träger des Rettungsdienstes für seinen Rettungsdienstbereich nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussichtlichen Kosten (Ist- und Plankosten) die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes und die zu ihrer Deckung zu erhebenden Entgelte, im Falle der Beauftragung Dritter auch unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten und Entgelte. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift entwickelt der Landesausschuss "Rettungsdienst" Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten. Die gesetzlich vorgegebene Kostenermittlung dient der Kostentransparenz im Interesse des Trägers des Rettungsdienstes und der Kostenträger. Eine den Vorgaben des § 14 NRettDG genügende Finanzierungsübersicht ist deshalb Voraussetzung für eine einvernehmliche Kostenfestsetzung durch Rettungsdienstträger und Kostenträger. Die nach § 14 Abs. 2 NRettDG erlassenen Kostenrichtlinien (abgedruckt bei Ufer, a.a.O., Anhang 6) sehen unter Ziffer 3 vor, dass im Rahmen der Kostenrechnung Betriebsabrechnungsbögen zu verwenden sind, die der Erfassung der Ist-Kosten und der Ermittlung der Soll-Kosten dienen. Ein weiterer Schwerpunkt der Kostenermittlung ist die Abgrenzung der Tätigkeitsfelder des Beauftragten hinsichtlich ihrer jeweiligen Kostenrelevanz für die Aufgabe "Rettungsdienst" (vgl. Ziffer 1 der Kostenrichtlinien). Eine solche Kostenrechnung hat der Kläger weder im Schiedsstellenverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Der vom Kläger auf Anforderung des Verwaltungsgerichts vorgelegte Jahresabschluss der DLRG für die Ortsgruppe Bad B. für das Geschäftsjahr 2003 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insbesondere lässt sich dem Haushaltsplanentwurf für 2003 nicht entnehmen, welche Kosten genau voraussichtlich für die Aufgabe der Wasserrettung anfallen werden. Angesichts der gesetzlich vorgegebenen Pflicht, eine nachvollziehbare Finanzierungsübersicht vorzulegen, reicht es nicht aus, wenn der Kläger auf eine Schätzung verweist, derzufolge 50 v. H. der bei der DLRG Ortsgruppe jährlich entstehenden Gesamtkosten auf den Wasserrettungsdienst entfielen.

Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Kostenträger hätten in den Vorjahren auf die Vorlage einer Kostenrechnung verzichtet, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Grundsätze der Kostenwahrheit, Kostenklarheit und Kostentransparenz sind vom Rettungsdienstträger zu beachten. Im übrigen haben die Beigeladenen zu 1) und zu 2) ein ihnen möglicherweise anzulastendes Versäumnis, den Kläger nicht zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung aufgefordert zu haben, hinreichend dadurch ausgeglichen, dass sie mit ihrem eingeschränkten Berufungsantrag dem Kläger Kosten in Höhe von 5.000,-- € zugestanden haben. Mehr kann der Kläger unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen im Jahr 2003 nicht verlangen.

Unabhängig von dem vorgenannten Mangel vermag der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, der Kostenansatz von 25.000,-- € im Jahr 2003 sei gerechtfertigt, weil ca. 3/4 der von dem Vertreter der DLRG mitgeteilten 140 bis 180 Einsätze der Organisation am Zwischenahner Meer der Notfallrettung zuzurechnen seien. Die Zahl der Einsätze begegnet schon deshalb Bedenken, weil sich der in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung niedergelegten Auskunft des Mitarbeiters der DLRG nicht entnehmen lässt, auf welches Jahr sich die Angabe bezieht. Es ist deshalb offen, in welchem Umfang die DLRG im Jahr 2003 am Zwischenahner Meer tätig geworden ist.

Ferner sind die Einsätze nicht dokumentiert. Die Beklagte verweist zu Recht auf die gesetzliche Verpflichtung in § 11 Abs. 1 Satz 2 NRettDG, über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz einen Bericht zu fertigen. Die Einsatzdokumentation hat neben anderen im Vordergrund stehenden Gründen auch den Zweck, Rechenschaft zu legen und damit eine Grundlage für die Kostenermittlung zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist die DLRG nicht nachgekommen. Es lässt sich deshalb nicht anhand von Aufzeichnungen klären, in welchem Umfang die Organisation Maßnahmen der Wasserrettung durchgeführt hat.

Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei 3/4 der 140 bis 180 Einsätze der DLRG habe es sich um Notfallrettung gehandelt, weil nach dem ersten Anschein eine Gefahr für Leib und Leben vorgelegen habe, ist diese der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegte Tatsache nach dem Vorgesagten mangels einer Dokumentation nicht ausreichend belegt. Darüber hinaus findet der rechtliche Ansatz des erstinstanzlichen Gerichts keine Stütze im NRettDG. Ein Notfallrettungseinsatz, dessen Kosten erstattungsfähig sind, liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG gegeben sind. Die Notfallrettung dient nach dieser Vorschrift lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten oder Personen, bei denen eine solche Verletzung oder Erkrankung zu erwarten ist. Beiden Personengruppen ist gemeinsam, dass sie unverzüglich medizinische Hilfe benötigen (Ufer, a.a.O., § 2 Nr. 4.1). Ein Notfall liegt nicht bereits dann vor, wenn der Anschein einer Gefahr für Leib und Leben besteht. Das NRettDG verwendet den im Gefahrenabwehrrecht angesiedelten Begriff der Anscheinsgefahr nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass - bezogen auf die hier allein in Betracht kommende Fallgruppe des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz NRettDG - die Verletzung oder Erkrankung der Person zu erwarten ist, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, d. h., dass mit dem Schadenseintritt zu rechnen ist, wenn nicht medizinische Hilfe geleistet wird. Da die Wasserrettung eine Aufgabe des Rettungsdienstes ist, kann die medizinische Hilfe zwar auch auf einem Boot, das die Voraussetzungen eines Rettungsmittels im Sinne des § 9 NRettDG erfüllt, gewährt werden. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass bei drei Viertel der Bootseinsätze der DLRG Notfallpatienten unverzüglich medizinische Hilfe benötigten.

Soweit der Mitarbeiter der DLRG im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, bei drei Viertel der Einsätze bestünde zumindest nach dem ersten Anschein eine Gefahr für Leib und Leben, reicht dies nach dem Vorgesagten nicht aus. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, in welchem Umfang bei den Einsätzen medizinische Hilfe erforderlich war. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zur Notfallrettung gehöre auch ein Bergungseinsatz der DLRG, etwa beim Kentern eines Bootes, folgt der Senat dieser Wertung nicht. Die DLRG nimmt am Zwischenahner Meer in erster Linie Aufgaben der Badeaufsicht wahr, die von der Notfallrettung abzugrenzen sind. Aufsicht beim Badebetrieb ist vorrangig eine Überwachungsaufgabe, die dem Schutz der Badegäste vor Gefahrensituationen dienen soll (BGH, Urteil v. 21.3.2000 - VI ZR 158/99 -, NJW 2000, 1946). Sie erfasst auch Rettungseinsätze, die zur Abwehr einer im Rahmen des Wassersports bereits eingetretenen Gefahr notwendig sind. Maßnahmen, die dazu dienen, Badegäste, die ihre Schwimmfähigkeiten überschätzt haben oder möglicherweise mit einem Boot oder einem anderen Wasserfahrzeug gekentert sind, vor dem Ertrinken zu retten, sind der allgemeinen Badeaufsicht zuzuordnen. Die genannten Personen befinden sich in aller Regel zwar in einer hilflosen Lage, benötigen aber keine medizinische Hilfe, sondern die Hilfe eines ausgebildeten Rettungsschwimmers, der sie aus der Gefahrenlage befreit. Ein Fall der Wasserrettung liegt hingegen erst dann vor, wenn die gefährdete Person aufgrund einer zu erwartenden oder bereits eingetretenen lebensbedrohlichen Verletzung oder Erkrankung medizinische Hilfe benötigt, etwa - um das von der Beklagten genannte Beispiel aufzugreifen - wegen eines Herzinfarktes während einer Segeltour oder wegen einer Verletzung beim Kentern eines Wasserfahrzeuges. Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in der von dem Mitarbeiter der DLRG genannten Größenordnung Einsätze des Wasserrettungsdienstes am Zwischenahner Meer erforderlich waren.

Gegen die Annahme, dass in dem vorgebrachten Umfang ein Notfall im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG vorgelegen hat, spricht auch, dass nach den Bekundungen des Mitarbeiters der DLRG lediglich bei zwei der 140 bis 180 Einsätze über die Rettungsleitstelle ein Rettungstransportwagen angefordert wurde, um die verletzte oder erkrankte Person in ein Krankenhaus zu befördern. Diese nur geringe Inanspruchnahme einer maßgeblichen Teilhandlung der Rettungskette deutet darauf hin, dass in der Mehrzahl der Einsätze der DLRG auch die vorangehenden Maßnahmen, insbesondere die Durchführung medizinischer Hilfeleistungen zur Lebensrettung nicht erforderlich waren. Wäre medizinische Hilfe notwendig gewesen, hätte es nahegelegen, den Notarzt anzufordern.

Nach alledem liegen hier keine geeigneten Anknüpfungspunkte vor, mit deren Hilfe die Kosten für den von der DLRG unstreitig am Zwischenahner Meer durchgeführten Wasserrettungsdienst ermittelt werden können. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, dass der überwiegende Teil der Gesamtkosten von 52.000,-- € jährlich auf Sachmittel, insbesondere für die Anschaffung bzw. Abschreibung der Motorboote sowie die Unterhaltung bzw. Miete der Rettungsstation, entfalle, während der Personal- und Verwaltungsaufwand lediglich 8.100,-- € betrage, bietet auch diese Kostenrelation keinen Anhalt, einen Betrag von insgesamt 25.000,-- € als Kosten des Wasserrettungsdienstes anzuerkennen. Denn es bleibt unklar, in welchem Verhältnis die Aufgaben des Wasserrettungsdienstes und die übrigen der DLRG obliegenden Aufgaben stehen.

Ende der Entscheidung

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