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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 11 LC 91/04
Rechtsgebiete: NRettDG, RL 93/104/EG, RettDBedV
Vorschriften:
NRettDG § 15 I | |
NRettDG § 18 I | |
NRettDG § 18 IV | |
RL 93/104/EG Art. 2 I | |
RettDBedV § 2 III |
2. Die Anordnung von Bereitschaftsdienst verletzt nicht Art. 2 Abs. 1 der gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeit-Richtlinie (RL 93/104/EG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beigeladenen verpflichtet sind, Mehrkosten des Rettungsdienstes zu tragen, die durch die Aufhebung der Anordnung von Bereitschaftsdienst entstanden sind.
Der Kläger ist Träger des Rettungsdienstes im Landkreis Verden. Mit Vereinbarung vom 1. September 1993 beauftragte er den Kreisverband Verden des Deutschen Roten Kreuzes - DRK-Kreisverband Verden - mit der Durchführung der Rettungsdienstleistungen für das gesamte Kreisgebiet. Auf die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb des DRK-Kreisverbandes Verden Beschäftigten findet der Tarifvertrag (West) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) in der Fassung vom 9. Juni 1999 Anwendung. Dessen § 14 lautet auszugsweise:
"§ 14
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen ..
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt.,
b) ...
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(5) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt."
.....
Da sich der Kläger mit den Beigeladenen, die als Krankenkassen Kostenträger sind, nicht über die Höhe der Beförderungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Verden einigen konnte, beauftragte er am 29. Mai 1995 die Forschungs- und Planungsgesellschaft für das Rettungswesen m.b.H. - FORPLAN - mit der Überprüfung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes im Landkreis Verden. In dem am 20. August 1996 erstellten Gutachten empfiehlt die Firma FORPLAN u.a., für die einsatzschwache Zeit zwischen 3.00 Uhr und 7.00 Uhr Bereitschaftsdienst anzuordnen.
Diese Empfehlung setzte der Kläger um. Er veranlasste den DRK-Kreisverband Verden, ab 1. März 1998 für die aufkommensschwache Zeit zwischen 3.00 Uhr und 7.00 Uhr Bereitschaftsdienst einzuführen. Parallel dazu wurde die Regelung in den ab 9. November 1998 geltenden Bedarfsplan für den Rettungsdienst im Landkreis Verden übernommen, dort Ziffer 2.3.
Ab Juni 1999 verhandelte der Kläger mit den Beigeladenen über ein Fortschreibung der Entgeltvereinbarung für die Leistungen des Rettungsdienstes. Er vertrat nunmehr die Auffassung, die Einführung des Bereitschaftsdienstes sei nicht rechtmäßig gewesen und daher zurückzunehmen. Es gehöre zu den Pflichten des Rettungsdienstpersonals, sich in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr in der Rettungswache aufzuhalten und unverzüglich einen von der Rettungsleitstelle angeordneten Einsatz zu übernehmen. Diese Tätigkeit unterscheide sich nicht von der Arbeitsleistung in einer normalen Schicht und könne deshalb nicht als Bereitschaftsdienst deklariert werden. In tatsächlicher Hinsicht habe die Einführung des Bereitschaftsdienstes zu einer deutlichen Erhöhung der von den Mitarbeitern des Rettungsdienstes abzuleistenden Dienststunden geführt. Das "Mehr" an Dienststunden habe sich in einer Häufung der Krankheitsfälle niedergeschlagen. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Organisation des Rettungsdienstes hätten das Risiko gefördert, dass die für das Eintreffen am Rettungsort vorgeschriebene Zeitspanne von 15 Minuten nicht eingehalten werden könne und er sich als Rettungsdienstträger aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens schadensersatzpflichtig mache. Außerdem hätten statistische Erhebungen ergeben, dass in der Zeit des Bereitschaftsdienstes lediglich bei 85 % der Einsätze in der Notfallrettung des Landkreises Verden die vorgegebene Eintreffzeit von 15 Minuten habe eingehalten werden können. Er sei jedoch verpflichtet, den Rettungsdienst so zu organisieren, dass jeder Einsatzort innerhalb von 15 Minuten in 95 % aller Einsätze erreicht werden könne. Grund für das Nichterreichen der Eintreffzeit in 15 % der Fälle sei die Erlaubnis, während des Bereitschaftsdienstes zu schlafen. Dadurch verlängere sich die Ausrückzeit.
Das Verlangen des Klägers, im Rahmen des Abschlusses einer Folgevereinbarung die durch die Abschaffung des Bereitschaftsdienstes entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, wiesen die Beigeladenen zurück. Sie vertraten die Ansicht, der Bereitschaftsdienst sei im DRK-TV vorgesehen und gehöre daher zum Merkmal eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. Kläger und Beigeladene verständigten sich deshalb am 20. Juli 1999 für die Zeit ab 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2000 auf eine vorläufige Vereinbarung über die Abrechnung von Beförderungsentgelten im Rettungsdienst, die nach § 7 die Frage der Übernahme der durch die Abschaffung des Bereitschaftsdienstes entstehenden Mehrkosten von 92.000,-- DM für das Jahr 1999 und 276.000,-- DM für das Jahr 2000 ausklammerte und deren Klärung einem von den Beigeladenen einzuleitenden Schiedsstellenverfahren überließ. Auf Veranlassung des Klägers hob der DRK-Kreisverband Verden mit Beginn der Laufzeit der vorläufigen Vereinbarung zum 1. September 1999 den Bereitschaftsdienst wieder auf.
In dem von der Beigeladenen zu 1) eingeleiteten Schiedsstellenverfahren beantragten die Beigeladenen, anstelle der vorläufigen Vereinbarung vom 20. Juli 1999 eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung mit Wirkung ab 1. September 1999 festzusetzen, nach der die Gesamtkosten des Rettungsdienstes im Jahr 1999 5.125.456,00 DM und im Jahr 2000 4.900.788,00 DM betragen. In diesen Beträgen sind die durch die Aufhebung des Bereitschaftsdienstes anfallenden Mehrkosten nicht enthalten. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 3. Januar 2000, die Beigeladenen zu verpflichten, auch die durch den Wegfall des Bereitschaftsdienstes entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Mit Schiedsspruch vom 19. Mai 2000 stellte die Beklagte auf den Antrag der Beigeladenen fest, dass der ab 1. September 1999 geltenden Vereinbarung zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens über die Abrechnung von Beförderungsentgelten für Leistungen des Rettungsdienstes im Kreisgebiet des Klägers vom 20. Juli 1999 Gesamtkosten des Rettungsdienstes von 5.125.456,00 DM für das Jahr 1999 und von 4.900.788,00 DM für das Jahr 2000 zugrunde liegen. Den Antrag des Klägers, die Beigeladenen zu verpflichten, auch die durch den Wegfall des Bereitschaftsdienstes entstehenden Mehrkosten zu tragen, lehnte die Beklagte ab.
Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger sei als Rettungsdienstträger aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - NRettDG - verpflichtet, von der tarifvertraglichen Möglichkeit der Anordnung von Bereitschaftsdienst nach § 14 Abs. 5 DRK-TV Gebrauch zu machen und damit die Kostenträger finanziell zu entlasten. Arbeitsrechtliche Bedenken gegen die Anordnung von Bereitschaftsdienst bestünden nicht. Es sei zulässig, im Rettungsdienst Bereitschaftsdienst anzuordnen. Nach dem Gutachten der Firma FORPLAN sei es möglich, den Bereitschaftsdienst ordnungsgemäß zu organisieren. Das Rettungsdienstpersonal befinde sich auf der Wache und könne dort schlafen. Es herrsche also Ruhezeit. In der Nachtzeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr seien die Einsätze selten, so dass Schlafen durchaus angebracht und möglich sei. Die Funktionsfähigkeit und Sozialverträglichkeit des hier anzuwendenden Tarifvertrages sei über viele Jahre geprüft. Bei Anwendung des gültigen Tarifvertrages könne dem Kläger kein Organisationsverschulden vorgeworfen werden. Die gesetzliche Eintreffzeit von 15 Minuten am Einsatzort in 95 % aller Fälle betreffe nicht nur die Nachtzeit, sondern umfasse alle Zeiten an allen Tagen als Durchschnitt über einen größeren Zeitraum hinweg. Zwar könne sich die übliche Ausrückzeit durch die Phase des Aufwachens etwas verlängern. Dafür gebe es in der Nachtzeit kaum Verkehrshindernisse, die die Ausrückzeit tagsüber in der Regel verlängerten, so dass in der Regel die Verlängerung der Ausrückzeit ausgeglichen werde. Auch nach Darstellung des Klägers werde die gesetzliche Eintreffzeit als allgemeiner Durchschnitt nicht tangiert.
Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger am 4. August 2000 Klage erhoben, soweit darin sein Antrag auf Verpflichtung der Beigeladenen, die durch den Wegfall des Bereitschaftsdienstes entstehenden Mehrkosten zu tragen, abgelehnt wird. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes verpflichtet sei, von der tarifvertraglichen Möglichkeit der Anordnung von Bereitschaftsdienst Gebrauch zu machen. Zwischen regulärer Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft nach § 14 Abs. 2 DRK-TV und Bereitschaftsdienst nach § 14 Abs. 5 DRK-TV bestehe ein rechtlicher Unterschied. Auch die Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr sei als regelmäßige Arbeitszeit mit Arbeitsbereitschaft anzusehen. Ein mit der Aufenthaltsverpflichtung an der Arbeitsstelle verbundener Dienst könne nicht dem Bereitschaftsdienst nach § 14 Abs. 5 DRK-TV zugeordnet werden. Bereitschaftsdienst sei nach § 14 Abs. 5 DRK-TV nur "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" möglich. Der Dienst der Mitarbeiter des Rettungsdienstes in dem Zeitraum von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr sei jedoch regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 14 Abs. 1 und Abs. 2 DRK-TV. Er unterscheide sich in keiner Weise von Arbeitsleistungen, die die Mitarbeiter etwa in der Zeit von 23.00 Uhr bis 3.00 Uhr erbrächten. Beide Tätigkeiten seien daher nach den tariflichen Vorgaben als Arbeitszeit mit Arbeitsbereitschaft einzuordnen. Die Vergütungseinbuße von etwa 30 %, die Mitarbeiter bei Anordnung von Bereitschaftsdienst erlitten, sei im Übrigen nur gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter bei der Bestimmung des Aufenthaltsortes größtmögliche Freiheit habe, seine privaten Angelegenheiten zu erledigen. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn als Aufenthaltsort die übliche Arbeitsstelle bestimmt werde. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.6.1999 - 4 Sa 218/99 - und BAG, Urt. v. 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 -) stütze seine Ansicht. Danach scheide die Annahme von Bereitschaftsdienst aus, wenn von dem Arbeitnehmer während der Anwesenheit in der Arbeitsstelle Achtsamkeit im Zustand der Entspannung verlangt werde. Es liege dann Arbeitsbereitschaft im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vor. Übertragen auf den vorliegenden Fall bestehe zwischen den von den Mitarbeitern des Rettungsdienstes abverlangten Arbeitsleistungen in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr und in dem Zeitraum von 23.00 Uhr bis 3.00 Uhr, der reguläre Arbeitszeit sei, kein sachlicher Unterschied. In beiden Zeitabschnitten sei die Anwesenheit der Mitarbeiter in der Rettungswache erforderlich, werde wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung verlangt und bestehe kein Unterschied hinsichtlich des Anfallens von Einsätzen. Wäre den Mitarbeitern in den Rettungswachen des Landkreises Verden während der Zeit von 3.00 bis 7.00 Uhr das Schlafen gestattet, könnte die Eintreffzeit von 15 Minuten nicht sicher eingehalten werden, weil sich die derzeitige Ausrückzeit von ein bis zwei Minuten um die Zeit verlängere, die die Mitarbeiter zum Ankleiden, für ein evtl. Aufsuchen der Toilette und ein Mindestmaß an Körperpflege benötigten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beigeladenen über die festgesetzten Beträge hinaus die durch den Wegfall des Bereitschaftsdienstes entstandenen Mehrkosten in Höhe von 92.000,-- DM für das Jahr 1999 und 276.000,-- DM für das Jahr 2000, insgesamt damit für das Jahr 1999 5.217.456,00 DM und für das Jahr 2000 5.176.788,00 DM, zu tragen haben, und den Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Mai 2000 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: Maßstab für ihren eine einvernehmliche Feststellung ersetzenden Schiedsspruch sei die Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes. Dazu gehöre insbesondere, im Rahmen geltender Tarifverträge zu möglichst günstigen Personalkosten zu gelangen. Der geltende, auf den organisierten Rettungsdienst anwendbare DRK-TV sehe die Durchführung von Bereitschaftsdienst vor, der ausweislich des Klagantrages günstiger sei als die Einbeziehung der hier fraglichen Zeit in die regelmäßige Arbeitszeit. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Bereitschaftsdienst lägen für die Zeit von 3.00 bis 7.00 Uhr vor. § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV berechtige den Arbeitgeber, Bereitschaftsdienst "an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle" anzuordnen. Danach könne die Rettungswache als Aufenthaltsort für den Bereitschaftsdienst ausgewählt werden. Soweit Satz 2 der vorgenannten Bestimmung regele, Bereitschaftsdienst dürfe nur angeordnet werden, "wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt", lägen auch diese Voraussetzungen vor. Die sachverständige Firma FORPLAN gelange in ihrem Gutachten vom 20. August 1996 zu der sachlich begründeten Einschätzung, dass wegen des beschränkten Einsatzaufkommens in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr Bereitschaftsdienst angeordnet werden könne. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bestätige nicht die Auffassung des Klägers. Das BAG habe in dem Urteil vom 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - die Zulässigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdienst für im Rettungsdienst tätige Mitarbeiter bejaht. Der Kläger könnte selbst dann die vorgegebenen Eintreffzeiten einhalten, wenn er den Mitarbeitern des Rettungsdienstes die Erlaubnis erteilte, während einsatzfreier Zeiten schlafen zu dürfen. Denn er habe nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Eintreffzeit in 95 % der Notfälle zwischen 3.00 und 7.00 Uhr 15 Minuten unterschreite, sondern lediglich sicherzustellen, dass diese "Soll"-Zeit über das ganze Einsatzjahr gesehen in dem genannten Prozentsatz der Notfalleinsätze nicht überschritten werde. Diese Vorgaben habe der Rettungsdienst in der Zeit, in der Bereitschaftsdienst geleistet worden sei, eingehalten. Abgesehen davon habe der Kläger nicht belegt, dass sich die Eintreffzeit im Falle der Befugnis, zwischen 3.00 Uhr und 7.00 Uhr zu schlafen, signifikant verlängere. Soweit sich die Ausrückzeit durch das Schlafen der Mitarbeiter tatsächlich etwas verlängere, werde dieser Zeitverlust dadurch kompensiert, dass in der Nachtzeit fast kein Verkehr herrsche und der Einsatzort deshalb schneller erreicht werden könne. Auf die europarechtliche Auslegung des Begriffs Bereitschaftsdienst durch den EuGH in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - könne der Kläger sein Begehren nicht stützen. Die Entscheidung befasse sich mit der Frage, ob Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlichen Arbeitsschutzrechts als Arbeitszeit anzusehen sei, nicht aber mit der Frage, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei. Die der Rechtsprechung zugrunde liegende Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeit-Richtlinie - habe zudem keine unmittelbaren Auswirkungen auf die zwischen Privaten anwendbaren Tarifverträge.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie teilen die Auffassung der Beklagten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beigeladenen seien nicht verpflichtet, die durch die Abschaffung des Bereitschaftsdienstes entstandenen Mehrkosten zu tragen. Mit der Aufhebung des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr habe der Kläger gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG verstoßen, welches verlange, in Fällen, in denen verschiedene gleichwertige Maßnahmen zur Verfügung stünden, die unterschiedlich hohe Kosten verursachten, die jeweils kostengünstigste Maßnahme anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Bereitschaftsdienst in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr lägen vor. Da der Kläger auf eine solche Anordnung verzichtet habe, arbeite der Rettungsdienst unwirtschaftlich. Die tarifliche Regelung für die Anordnung von Bereitschaftsdienst gelte auch für Mitarbeiter im Rettungsdienst. Es sei unstreitig, dass in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr für die Mitarbeiter des Rettungsdienstes die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiege. "Vom Arbeitgeber bestimmte Stelle" im Sinne des § 14 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 1 DRK-TV könne auch die Arbeitsstelle des Mitarbeiters sein. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei der Tätigkeit der Mitarbeiter zwischen 3.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht um Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 c DRK-TV und damit um Arbeitszeit. Der Möglichkeit, Bereitschaftsdienst anzuordnen, halte der Kläger zu Unrecht entgegen, die durch Verordnung vorgegebenen Eintreffzeiten könnten nicht eingehalten werden, wenn den Mitarbeitern erlaubt wäre zu schlafen. Im Landkreis Verden seien auch in dem Zeitraum, in dem der DRK-Kreisverband Verden auf Veranlassung des Klägers Bereitschaftsdienst für die Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr angeordnet habe, die durch die Verordnung vorgegebenen Eintreffzeiten von 15 Minuten in 95 % aller Fälle eingehalten worden. Ob diese Prozentzahl auch in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr erreicht werde, sei nicht entscheidungserheblich. Die Arbeitszeit-Richtlinie und die hierzu ergangenen Urteile des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - und vom 9. September 2003 - C-151/02 - stünden der Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht entgegen. Die Arbeitszeit-Richtlinie befasse sich nicht mit der hier maßgeblichen Frage, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei. Sie betreffe allein die Frage, ob Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei. Die Beibehaltung des Bereitschaftsdienstes in dem streitigen Zeitraum hätte für den vom Kläger beauftragten DRK-Kreisverband Verden auch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht eine Aufstockung des Personals und eine damit verbundene Steigerung der Kosten zur Folge gehabt. Die Arbeitszeit-Richtlinie habe keine unmittelbaren Auswirkungen für den DRK-Kreisverband Verden. Soweit nicht umgesetzte EU-Richtlinien ausnahmsweise unmittelbare Wirkung entfalten könnten, beschränke sich der Anwendungsvorrang nur auf das Verhältnis zwischen Bürger und säumigem Staat. Dagegen komme einer nicht umgesetzten Richtlinie im Verhältnis zwischen Bürgern untereinander keine unmittelbare Geltung zu. Der DRK-Kreisverband Verden sei keine staatliche Stelle im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, der gegenüber sich seine Arbeitnehmer auf die Geltung der Arbeitszeit-Richtlinie berufen könnten. Er nehme zwar mit der Einrichtung und Durchführung des Rettungsdienstes eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe war. Als Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes sei er aber ein privatrechtlicher Verein, dessen Verhalten als Arbeitgeber von öffentlichen Stellen nicht beeinflusst werde.
Gegen das am 10. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. März 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Er sei nicht berechtigt gewesen, ab 1. September 1999 täglich in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr Bereitschaftsdienst anzuordnen. Bereitschaftsdienst liege vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, er aber die Möglichkeit habe, sofern keine Arbeit anfalle, privaten Tätigkeiten nachzugehen. Die Tatsache, dass sich die Mitarbeiter des Rettungsdienstes auf den Wachen aufhalten müssten, schränke die Möglichkeit zu privater Tätigkeit bereits sehr stark ein. Darüber hinaus sei eine Entspannung oder Verrichtung privater Tätigkeiten fast vollständig unmöglich, weil von den Mitarbeitern zu jeder Tages- und Nachtzeit eine ständige Einsatzbereitschaft gefordert werde. Die rein statistische Möglichkeit, dass in einzelnen Schichten keine Einsätze stattfänden, führe nicht dazu, dass die Mitarbeiter in einzelnen Schichten schlafen oder Freizeitbeschäftigungen nachgehen könnten. In jeder Schicht müsse mit Einsätzen gerechnet werden. Deshalb sei eine gleichbleibende Aufmerksamkeit und Einsatzbereitschaft erforderlich. Bereitschaftsdienst könne er lediglich anordnen, wenn er für unerwartete Spitzenbelastungen eine zweite Schicht vorhielte, die den Dienst nur antreten müsste, falls die erste Schicht nicht zur Versorgung ausreichte. Unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Rettungsdienst sei eine Anwesenheit der Mitarbeiter auf der Rettungswache zwingend erforderlich. Es sei durchaus möglich, dass Mitarbeiter Rettungsfahrzeuge mit an ihren Wohnort nähmen und von dort zum Einsatzort führen. Wäre den Mitarbeitern das Schlafen erlaubt, könnten die am weitesten entfernt liegenden Randbereiche des zu versorgenden Gebietes nicht mehr in 15 Minuten erreicht werden, weil sich die Ausrückzeit verlängere. Die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs Bereitschaftsdienst sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der EuGH stelle zur Abgrenzung der Begriffe Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst entscheidend darauf ab, ob der Mitarbeiter verpflichtet sei, am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Der EuGH habe sich zwar mit dem Arbeitsschutzrecht und nicht mit dem Vergütungsrecht befasst. Da das Maß der Arbeitsleistung (geringere Arbeitsleistung = geringere Vergütung) auch das entscheidende Kriterium für den Arbeitsschutz sei, bestehe kein Anlass, den Begriff des Bereitschaftsdienstes anders als in der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Die gemeinschaftsrechtliche Arbeitszeit-Richtlinie binde ihn und den DRK-Kreisverband Verden als Arbeitgeber. Das Beauftragungsverhältnis zwischen ihm und dem DRK-Kreisverband sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Er könne deshalb Einfluss nehmen auf den Beauftragten und dessen kostenwirksame Entscheidungen. Der Beauftragte handele seinerseits im Außenverhältnis hoheitlich und müsse deshalb ebenfalls die Arbeitszeit-Richtlinie beachten. Wäre er berechtigt gewesen, Bereitschaftsdienst anzuordnen, hätte er von dieser Berechtigung im Wege der dann zu treffenden Ermessensentscheidung gleichwohl keinen Gebrauch machen müssen. Da sich der Krankenstand in der Zeit, in der Bereitschaftsdienst angeordnet gewesen sei, signifikant erhöht habe und teilweise Schichten nicht hätten besetzt werden können, hätte die Abwägung nur zugunsten einer ordnungsgemäßen Organisation durch Wiedereinführung regulärer Arbeitszeit ausfallen können. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klagantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ergänzt: Die Arbeitszeit-Richtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH stünden der Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht entgegen, weil die Arbeitszeit-Richtlinie für die Ausgestaltung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem DRK-Kreisverband und seinen Mitarbeitern keine unmittelbare Anwendung finde. Ein einseitiger Ermessensspielraum bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung stehe dem Träger des Rettungsdienstes nicht zu.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Beigeladenen die durch den Verzicht auf die Anordnung von Bereitschaftsdienst entstandenen Mehrkosten von 92.000,-- DM im Jahr 1999 und 276.000,-- DM im Jahr 2000 zu tragen haben. Der Schiedsstellenspruch vom 19. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte ist für den Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2000 sachlich zuständig. Kommt zwischen dem Rettungsdienstträger und den Kostenträgern eine einvernehmliche Vereinbarung über die privatrechtlichen Entgelte für die von dem Rettungsdienstträger erbrachten Rettungsdienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 NRettDG nicht zustande, wird die Schiedsstelle gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 NRettDG zur Schlichtung der Streitigkeit über die Entgeltvereinbarung auf Antrag einer der streitenden Parteien einberufen. Der Kläger als Rettungsdienstträger und die Beigeladenen als Kostenträger haben sich für den Zeitraum 1. September 1999 bis 31. Dezember 2000 nicht über die zu entrichtenden privatrechtlichen Entgelte verständigt. Aus § 7 der zwischen dem Kläger und den Beigeladenen getroffenen vorläufigen Vereinbarung über die Abrechnung von Beförderungsentgelten für Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Verden vom 20. Juli 1999 geht hervor, dass hinsichtlich der zusätzlichen Kosten, die durch die Aufhebung des Bereitschaftsdienstes im Rettungsdienst angefallen sind, eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Die Beigeladenen haben deshalb einen Schlichtungsantrag gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NRettDG gestellt, der Voraussetzung für das Tätigwerden der Beklagten ist.
Der Schiedsspruch vom 19. Mai 2000 ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das an die Beigeladenen gerichtete Verlangen des Klägers, die Mehrkosten zu übernehmen, die durch den Wegfall des Bereitschaftsdienstes entstanden sind, verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG muss die Summe der Entgelte die vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einvernehmlich festgestellten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. Maßstab der Feststellung sind nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. Danach genügen nur notwendige Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Unterlässt es der Rettungsdienstträger, im Rettungsdienst anfallende Bereitschaftszeiten bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen, handelt er dem Wirtschaftlichkeitsgebot zuwider. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten sind nicht erstattungsfähig. Er hätte in dem fraglichen Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2000 mit dem DRK-Kreisverband Verden, dem von ihm mit Rettungsdienstleistungen Beauftragten, vertraglich regeln können, dass täglich in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr Bereitschaftsdienst von den Mitarbeitern des Rettungsdienstes zu leisten ist. Hierdurch hätten die streitigen Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass die Mitarbeiter des Rettungsdienstes für diese Zeit den vollen Lohn erhalten, während sie im Falle der Leistung von Bereitschaftsdienst eine Vergütungseinbuße von etwa 30 % erleiden, vermieden werden können.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, eine vertragliche Vereinbarung, die in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr Bereitschaftsdienst vorsehe, hätte er mit dem DRK-Kreisverband nicht abschließen können. Die den Mitarbeitern in der genannten Zeit abverlangten Leistungen seien als Arbeitszeit mit Arbeitsbereitschaft und nicht als Bereitschaftszeit zu bewerten. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht geteilt. Auf die Arbeitsverhältnisse zwischen dem DRK-Kreisverband Verden und den Mitarbeitern des Rettungsdienstes ist nach deren Vereinbarung der Tarifvertrag DRK-TV anwendbar. Maßgeblich ist demnach die Arbeitszeitregelung des § 14 DRK-TV. Bereitschaftsdienst gemäß § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV ist die Verpflichtung der Mitarbeiter, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Diese tarifliche Regelung entspricht der Rechtsprechung des BAG zum Begriff des Bereitschaftsdienstes (BAG, Urt. v. 18. 2. 2003 - 1 ABR 2/02 -, BAGE 105, 32 = NZA 2003, 742). Nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 DRK-TV darf der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Die zuletzt genannte Voraussetzung liegt vor. Nach dem Gutachten der Firma FORPLAN vom 20. August 1996 liegt die tatsächliche Arbeitsleistung der Rettungsdienstmitarbeiter in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr unter 30 v. H., so dass die Zeit ohne Arbeitsleistung deutlich überwiegt.
Der Bewertung des Dienstes in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr als Bereitschaftsdienst steht nicht die Befugnis des DRK-Kreisverbandes als Arbeitgeber entgegen zu bestimmen, dass sich die Mitarbeiter in der genannten Zeit in der Rettungswache aufhalten müssen. "Vom Arbeitgeber bestimmte Stelle" im Sinne von § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV kann auch die Arbeitsstelle des Mitarbeiters sein (BAG, Urt. v. 22. 11. 2000 - 4 AZR 612/99 -, BAGE 96, 284). Dass mit einer Verpflichtung des Mitarbeiters, in der Arbeitsstelle anwesend zu sein, die Möglichkeit eingeschränkt wird, privaten Tätigkeiten nachzugehen, liegt auf der Hand. Die tarifliche Regelung nimmt diese Nachteile bewusst in Kauf. Der Kläger kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, Bereitschaftsdienst liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitsstelle in weitestgehendem Umfang Freizeitaktivitäten nachgehen könne.
Soweit der Kläger vorträgt, eine Verrichtung privater Tätigkeiten sei fast vollständig unmöglich, ist diese Einschätzung unzutreffend. Da der Mitarbeiter nur im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen hat und die Arbeitsleistung in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr unter 30 v. H. liegt, bleibt ihm im Rahmen der Präsenzpflicht ausreichend Raum, sich privat zu beschäftigen, z. B. zu lesen oder fernzusehen. Der Kläger übersieht, dass statistisch gesehen nur in jeder zweiten Nacht in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr ein Einsatz anfällt. Nach seinen eigenen Angaben mussten die Mitarbeiter in den vier Rettungswachen im Kreisgebiet im Jahr 2000 in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr in 665 Notfällen ausrücken.
Es kann offen bleiben, ob es - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Kläger in Abrede gestellt - im Rettungsdienst zwingend erforderlich ist, dass sich die Rettungsdienstmitarbeiter in der Rettungswache aufhalten, um die vorgegebene Eintreffzeit gewährleisten zu können. Der Kläger meint, es sei durchaus denkbar, dass Mitarbeiter Rettungsfahrzeuge mit an ihren Wohnort nehmen und von dort aus zum Einsatzort fahren könnten. Selbst wenn der DRK-Kreisverband als Arbeitgeber Mitarbeitern gestattete, vom Wohnort die Arbeit aufzunehmen, stünde eine solche Regelung der Bewertung als Bereitschaftsdienst nicht entgegen, weil es § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV dem Arbeitgeber überlässt, die Stelle zu bestimmen, an der sich der Mitarbeiter aufzuhalten hat. Im übrigen ist der DRK-Kreisverband Verden offenkundig in der hier fraglichen Zeit selbst davon ausgegangen, dass eine Anwesenheit seiner Mitarbeiter in der Rettungswache erforderlich ist. Eine Erlaubnis, sich außerhalb der Rettungswache aufzuhalten, ist, soweit ersichtlich, nicht erteilt worden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist von Mitarbeitern des Rettungsdienstes in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr nicht wache Aufmerksamkeit zu verlangen. Die Erforderlichkeit eines solchen Verhaltens hätte die Anerkennung als Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 c DRK-TV, die der Arbeitszeit zuzurechnen ist, zur Folge. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 30. 1. 1996 - 3 AZR 1030/94 -, NZA 1996, 1164) sind unter Arbeitsbereitschaft "Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustande der Entspannung" zu verstehen. Das BAG führt weiter aus, dass die Anforderungen des Bereitschaftsdienstes (noch) geringer seien als die einer Arbeitsbereitschaft. Der zur Ruhezeit zählende Bereitschaftsdienst sei nur eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. "Wache Aufmerksamkeit" werde nicht verlangt. Der Arbeitnehmer könne ruhen oder sich sonst wie beschäftigen und müsse nicht von sich aus tätig werden. Gemessen an diesen vom BAG entwickelten Maßstäben hat für den DRK-Kreisverband Verden die Möglichkeit bestanden, im fraglichen Vereinbarungszeitraum die Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr als Bereitschaftsdienst zu bestimmen. Das Gutachten der Firma FORPLAN hat aus dem geringen Einsatzaufkommen in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr den sachlich begründeten Schluss gezogen, dass Bereitschaftsdienst in dieser Zeit angeordnet werden könne. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die von den Gutachtern ermittelte reine Arbeitszeit ist in der fraglichen Zeit so gering, dass von den Mitarbeitern in den entstehenden Arbeitspausen wache Aufmerksamkeit nicht mehr gefordert werden muss. Die Zeiten ohne Arbeitsleistung (mehr als 70 v. H.) sind groß genug, um sich anderweitig beschäftigen oder ruhen zu können.
Ob der Arbeitgeber auch für andere Zeiten des Arbeitstages Bereitschaftsdienst bestimmen könnte, ist nicht entscheidungserheblich. Auf die tarifliche Einordnung anderer Dienstzeiten als der Schichtzeit von 3 Uhr bis 7 Uhr in das Arbeitszeitsystem des § 14 DRK-TV kommt es nicht an. Zwischen den Beteiligten ist lediglich die Einordnung des Zeitraumes von 3 Uhr bis 7 Uhr streitig. Für diesen Zeitraum hat die Firma FORPLAN aufgrund einer Gesamtbetrachtung des quantitativen und qualitativen Einsatzbildes empfohlen, Bereitschaftsdienst anzuordnen. Träfe die Behauptung des Klägers zu, in der davor liegenden Zeit von 23 Uhr bis 3 Uhr sei die Einsatzquote nicht höher, dieser Zeitraum unterscheide sich auch weder vom äußeren Ablauf noch vom inneren Dienstbetrieb von der Zeit zwischen 3 Uhr und 7 Uhr, läge es im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit näher, auch den Zeitabschnitt von 23 Uhr bis 3 Uhr als Bereitschaftszeit einzustufen.
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. 1. 1988 - 1 C 11.85 -, Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5) nicht seinen rechtlichen Standpunkt stützt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben näher dargestellten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gibt deshalb nichts her für die Auffassung des Klägers, die Leistung von Bereitschaftsdienst scheide aus, wenn der Mitarbeiter verpflichtet sei, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag im übrigen ein mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dem Arbeitnehmer jenes Verfahrens gestattet worden war, sich in seiner Privatwohnung als der vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten. In einem solchen Fall liegt (erst recht) die vom Bundesverwaltungsgericht geteilte Annahme nahe, die Beschränkung, sich in der Privatwohnung aufzuhalten, sei wegen der damit verbundenen Vorteile lediglich als (der Ruhezeit zuzuordnende) Bereitschaftszeit einzustufen.
Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, dass der Rettungsdienst im Falle der Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht in der vorgegebenen Zeit von 15 Minuten den Rettungsort erreichen könne. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass sich die Ausrückzeit verlängere, wenn der DRK-Kreisverband darauf verzichte, seine Mitarbeiter zu verpflichten, in der Zeit von 3 Uhr bis 7 Uhr ständig aufmerksam und einsatzbereit zu sein, und er ihnen stattdessen gestatte zu schlafen. Nach § 2 Abs. 3 RettDBedV soll der Zeitraum zwischen dem Beginn der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) in 95 v. H. der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen. Nach der genannten Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Eintreffzeit von 15 Minuten an einem bestimmten Tag des Jahres oder sogar nur in einem bestimmten Zeitabschnitt des Tages in 95 v. H. der Einsätze eingehalten werden kann. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist vielmehr maßgeblich, ob auf das Jahr gesehen in 95 v. H. aller anfallenden Notfalleinsätze das erste Rettungsmittel den Einsatzort vor Ablauf der 15-minütigen Eintreffzeit erreicht hat. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen diese am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung. § 2 RettDBedV enthält Grundsätze für die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes so zu bemessen, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist. Nach Abs. 2 der Bestimmung ist die Planung der Notfallrettung unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse darauf auszurichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb der Eintreffzeit nach Abs. 3 erreicht werden kann. Dabei ist nach Abs. 2 Satz 2 die mögliche Unterstützung durch die Luftrettung zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 RettDBedV ergänzt diese Bemessungsgrundsätze durch eine als "Soll-Vorschrift" formulierte Vorgabe, in welchem Zeitraum das erste Rettungsmittel am Einsatzort eintreffen soll. Die vorgenannten Vorschriften geben Hinweise, wie die Bedarfsgerechtigkeit zu ermitteln ist. Dazu reicht es nicht aus, den Bedarf an einzelnen Tagen oder in einzelnen Zeitabschnitten des Tages festzustellen. Erforderlich ist vielmehr eine weiträumigere Betrachtungsweise. Dem trägt § 2 Abs. 3 RettDBedV dadurch Rechnung, dass für die Bedarfsberechnung darauf abzustellen ist, dass in 95 v. H. aller im Jahr anfallenden Einsätze der Einsatzort innerhalb von 15 Minuten erreicht werden soll. Diese Vorgabe erfüllt der vom DRK-Kreisverband Verden organisierte Rettungsdienst. Ausweislich der Stellungnahme des Klägers vom 3. Januar 2000 im Schiedsstellenverfahren wird jeder Einsatzort in der Notfallrettung des Landkreises innerhalb einer Eintreffzeit von 15 Minuten in 95 v. H. aller Fälle erreicht. Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei § 2 Abs. 3 RettDBedV um eine "Soll-Vorschrift" handelt, so dass in begründeten Ausnahmefällen eine geringfügige Überschreitung der Eintreffzeit nicht unbedingt eine Überarbeitung des Bedarfsplans zur Folge haben muss.
Der Senat muss nicht weiter der Frage nachgehen, ob die vorgenannten Grundsätze auch dann gelten, wenn die Eintreffzeit in einer bestimmten Zeit des Tages - über das ganze Jahr gesehen - nicht in 95 v. H. aller Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Denn für eine solche Annahme liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat zwar behauptet, dass in der Zeit, in der von den Mitarbeitern des Rettungsdienstes Bereitschaftsdienst geleistet worden sei, der Rettungsdienst nur in 85 v. H. der in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr angefallenen Einsätze die Eintreffzeit von 15 Minuten habe einhalten können. Diese Aussage ist aber nicht hinreichend belegt. Die vom Kläger mit der genannten Stellungnahme vom 3. Januar 2000 überreichte Anlage 5, die eine Übersicht über die Einsatzsituation in der Zeit von 3.00 Uhr bis 7.00 Uhr enthält, fasst nur die einzelnen Einsätze zusammen und gelangt zu dem Ergebnis, dass in 15 % aller Einsätze die Eintreffzeit von 15 Minuten überschritten werde. Es fehlt jedoch eine nachvollziehbare Angabe des betrachteten Zeitraumes, der einzelnen Einsätze, der genannten Eintreffzeiten und der Gründe für die Verspätung.
Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht mehr darauf an, dass sich nach den Angaben des Klägers die Ausrückzeit im Falle der Erlaubnis, schlafen zu dürfen, so verlängere, dass bei Einsatzorten am Rande des Rettungsdienstbereiches das Eintreffen innerhalb von 15 Minuten nicht mehr gewährleistet sei. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass auch in der Zeit, in der Bereitschaftsdienst mit Schlaferlaubnis geleistet wurde, die Soll-Eintreffzeit des § 2 Abs. 3 RettDBedV auf das Jahr gesehen erreicht wurde. Abgesehen davon ist der DRK-Kreisverband nicht verpflichtet, die Anordnung des Bereitschaftsdienstes mit der Erlaubnis zu verknüpfen, in dieser Zeit schlafen zu dürfen. Nach der zitierten Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 30.1.1996 - 3 AZR 1030/94 -, a.a.O.) kann der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern während des Bereitschaftsdienstes nicht "wache Aufmerksamkeit" verlangen. Der Arbeitnehmer könne ruhen oder sich sonstwie beschäftigen. Daraus ist nicht abzuleiten, dass Bereitschaftsdienst nur dann angeordnet werden darf, wenn während dieser Zeit das Schlafen gestattet ist.
Die Ausrückzeit muss sich auch nicht zwangsläufig verlängern, wenn den Mitarbeitern erlaubt wird, in der arbeitsfreien Zeit zu schlafen. Der Kläger geht davon aus, dass im Falle ständiger Einsatzbereitschaft der Rettungswagen innerhalb von ein bis zwei Minuten ausrücken kann. Sofern die Mitarbeiter schliefen, benötigten sie zusätzliche Zeiten zum Ankleiden, für ein evtl. Aufsuchen der Toilette und ein Mindestmaß an Körperpflege. Diese Annahme ist nicht zwingend. Der DRK-Kreisverband könnte z.B. seine Mitarbeiter verpflichten, sich während der Schlafzeit nur der Dienstjacke, der Diensthose und der Schuhe zu entledigen. Arbeitsschutzbestimmungen stünden einer solchen Anordnung voraussichtlich nicht entgegen. Der Vertreter der Beigeladenen zu 5), der selbst Rettungsassistent ist, hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Hygienerichtlinien des Robert-Koch-Instituts in Berlin einem Rettungsdienstmitarbeiter, der sich schlafen gelegt habe und anschließend zu einem Einsatz gerufen werde, nicht auferlegten, sich umziehen zu müssen. Muss der Rettungsdienstleistende demnach im Falle der Alarmierung nur Dienstjacke, Diensthose und Schuhe anziehen, erhöht sich nicht zwangsläufig die Ausrückzeit. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass die Mitarbeiter darauf angewiesen sind, vor jedem Einsatz die Toilette aufzusuchen und ein Mindestmaß an Körperpflege zu betreiben.
Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst gemeinschaftsrechtswidrig sei. Eine Unzulässigkeit der Bestimmung von Bereitschaftsdienst auf der Grundlage der tariflichen Regelung des § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV ergibt sich nicht aus Art. 2 der Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeit-Richtlinie - und der Auslegung dieser Vorschrift durch den EuGH. Die Arbeitszeit-Richtlinie hat zum Gegenstand die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie). Nach Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während derer ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 3.10.2000 - C-303/98 -, EuGHE 2000 I, 7963, 7997, Rechtssache Simap) ist die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Anwesenheit eines Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf die berufliche Tätigkeit auszuüben, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie. Aus dieser Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht ableiten, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst mit Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie unvereinbar ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber von der in § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV geregelten Anordnungsbefugnis keinen Gebrauch machen darf. Es kann deshalb offen bleiben, welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs vom 19. Mai 2000 die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98, a.a.O.) noch nicht ergangen war.
Zu der arbeitszeitrechtlichen Einordnung des Bereitschaftsdienstes verhält sich die Tarifvorschrift des § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV nicht (BAG, Urt. v. 5.6.2003 - 6 AZR 114/02 -, BAGE 106, 252 = NZA 2004, 164, zu der wortgleichen Vorschrift des § 15 Abs. 6 a BAT). Ihr ist lediglich die Berechtigung des Arbeitgebers zu entnehmen, über die Dauer der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit hinaus, über die Freizeit des Arbeitnehmers zu verfügen und von ihm die Erbringung einer Arbeitsleistung zu fordern. Hingegen regelt Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie den Begriff der Arbeitszeit im Anwendungsbereich der Richtlinie. Soweit der EuGH in der zitierten Entscheidung vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 -, a.a.O., den Bereitschaftsdienst der gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeit zuordnet, beantwortet er lediglich die Frage, ob Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist (BAG, Urt. v. 28.1.2004 - 5 AZR 530/02 -, BAGE 109, 254 = NZA 2004, 656). Das hat der EuGH in seinen Urteilen vom 9. September 2003 (- C-151/02 -, NJW 2003, 2971, Rechtssache Jaeger) und vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 - noch einmal ausdrücklich bekräftigt, soweit er dort ausführt, dass die Einordnung von Bereitschaftszeiten als gemeinschaftsrechtliche Arbeitszeit ausschließlich die arbeitschutzrechtliche Seite betreffe und die Arbeitszeit-Richtlinie, wie sowohl aus ihrer Zielsetzung als auch aus dem Wortlaut ihrer Bestimmungen hervorgehe, keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer finde. Das BAG zieht daraus den rechtlichen Schluss, dass Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie dem Arbeitgeber nicht verbietet, dem Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst aufzugeben. In dem Urteil vom 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 -, a.a.O., heißt es hierzu wörtlich:
"Auch wenn danach Bereitschaftsdienst gemeinschaftsrechtlich zur Arbeitszeit zählt, folgt allein daraus noch keine Beschränkung für einen Arbeitgeber, die Ableistung von Bereitschaftsdienst von einem Arbeitnehmer zu verlangen. Hinzukommen muss, dass der Bereitschaftsdienst und die sonstige Heranziehung des Arbeitnehmers zur Leistung von Arbeit bei einer Gesamtbetrachtung eine inhaltlich bestimmte und zwingende Richtlinienbestimmung verletzt. Die Arbeitszeit-Richtlinie untersagt nicht die Ableistung von Bereitschaftsdienst. Ihr Ziel ist es, durch die Begrenzung der Höchstdauer der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, durch Mindestvorschriften über Pausenregelungen und Verteilung der Arbeitszeit den Gesundheitsschutz und die Unfallsicherheit in einem Arbeitsverhältnis zu verbessern. Dafür ist nicht die Art der zeitlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers maßgebend, sondern deren gesamte Dauer und zeitliche Lage."
Der Kläger meint deshalb zu Unrecht, dass der Begriff des Bereitschaftsdienstes im Arbeitsschutzrecht und im Vergütungsrecht nicht unterschiedlich ausgelegt werden könne.
Darauf, ob der DRK-Kreisverband als öffentlicher oder privater Arbeitgeber zu behandeln ist, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an. Das BAG hat in dem vorzitierten Urteil vom 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 -, a.a.O., ausgeführt, dass der Beklagte - in jenem Verfahren eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts - staatlicher Arbeitgeber sei und für ihn deshalb die Arbeitszeit-Richtlinie unmittelbar geltendes Recht sei, er aber gleichwohl durch die Anordnung von Bereitschaftsdienst aus den vorstehenden - eingerückten - Gründen nicht Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie verletze. Der DRK-Kreisverband wäre deshalb selbst als öffentlicher Arbeitgeber nicht gehindert, Bereitschaftsdienst anzuordnen, weil die Arbeitszeit-Richtlinie nicht die Ableistung eines solchen Dienstes untersagt.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings ergänzend ausgeführt, dass der DRK-Kreisverband Verden privater Arbeitgeber ist und ihn deshalb die Arbeitszeit-Richtlinie nicht unmittelbar bindet. Gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien kommt grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Sie wenden sich nach Art. 249 Abs. 3 EG an die Mitgliedstaaten (vgl. Art. 19 Arbeitszeit-Richtlinie) und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Unmittelbare Wirkung kann eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dann entfalten, wenn ein Mitgliedstaat diese nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen umgesetzt hat. Er kann sich dann gegenüber seinen Bürgern nicht auf diese Säumigkeit berufen, wenn die betreffende Vorschrift eine inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelung enthält (EuGH, Urt. v. 12.7.1990 - C-188/89 -, NJW 1991, 3086, Rechtssache Foster). Die danach mögliche unmittelbare Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie beschränkt sich aber auf das Verhältnis zwischen Bürger und säumigem Staat. Dagegen kommt einer nicht umgesetzten Richtlinie im Verhältnis zwischen Bürgern untereinander keine unmittelbare Geltung zu (BAG, Beschl. v. 18.2.2003 - 1 ABR 2/02 -, a.a.O.). Die Zuerkennung einer unmittelbaren (horizontalen) Wirkung auch im Verhältnis von Privatrechtssubjekten würde die Kompetenzordnung des EG-Vertrags zu Lasten der Mitgliedstaaten verschieben, die insoweit auf ihre souveränen Rechte nicht zugunsten der Gemeinschaftsorgane verzichtet haben. Daran gemessen ist der DRK-Kreisverband Verden als Arbeitgeber nicht staatliche Stelle. Als "Staat", demgegenüber eine nicht ordnungsgemäß umgesetzte, hinreichend bestimmte und unbedingte Vorschrift einer Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet, sind nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur Gebietskörperschaften anzusehen. Darunter sind vielmehr alle Organisationen und Einrichtungen zu verstehen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (Urt. v. 12.7.1990 - C-188/89 -, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein DRK-Kreisverband keine staatliche Einrichtung in diesem Sinne. Das BAG hat hierzu in seinem Beschluss vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 -, a.a.O., wörtlich ausgeführt:
"Der Arbeitgeber nimmt hier zwar mit der Einrichtung und Durchführung des Rettungsdienstes eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr und unterliegt in diesem Zusammenhang der staatlichen Aufsicht (vgl. § 1, § 2, § 30 a Abs. 2 Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg). Auch ist er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit begrenzten Hoheitsbefugnissen im Straßenverkehr ausgestattet. Der Arbeitgeber ist jedoch als Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes ein privatrechtlicher Verein, dessen Verhalten als Arbeitgeber von öffentlichen Stellen nicht beeinflusst wird. Staatliche Stellen vermögen dem Arbeitgeber keine Weisungen bezüglich seines Verhaltens gegenüber Betriebsrat und Arbeitnehmern zu erteilen. Es kann deshalb dahinstehen, welche Intensität der rechtlichen, möglicherweise auch nur tatsächlichen informellen oder wirtschaftlichen Einwirkungsmöglichkeiten staatlicher Stellen insoweit als ausreichend anzusehen wäre. Ebenso wenig ist der Arbeitgeber im Hinblick auf von ihm eingegangene Arbeitsverhältnisse mit besonderen Rechten ausgestattet, die über das hinausgingen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt."
Dem hält der Kläger zu Unrecht entgegen, der Träger des Rettungsdienstes habe das Beauftragungsverhältnis derart auszugestalten, dass ihm eine fortlaufende Kontrolle und Einflussnahme auf den Beauftragten erhalten bleibe. Damit umschreibt der Kläger lediglich eigene Verpflichtungen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NRettDG kann der Träger des Rettungsdienstes Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes beauftragen. In einem solchen Fall ist nach Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. Zur Erreichung dieser gesetzlichen Vorgaben kann der Träger des Rettungsdienstes in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Beauftragten einen Widerrufsvorbehalt aufnehmen oder das Beauftragungsverhältnis befristen (Ufer, NRettDG, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2002, § 5 Nr. 2). Bei Verletzung der Vertragspflichten kann der Träger das Beauftragungsverhältnis kündigen. Die genannten Vorschriften begründen jedoch nicht das Recht, auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem DRK-Kreisverband und seinen Mitarbeitern Einfluss zu nehmen.
Aus der Tatsache, dass der DRK-Kreisverband als Beauftragter hoheitlich handelt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 14.9.1999 - 11 M 2747/99 -, NdsVBl. 1999, 285) und nach dem Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 mit besonderen Rechten ausgestattet ist, lässt sich ebenfalls nichts zugunsten des Klägers herleiten. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem DRK-Kreisverband und seinen Mitarbeitern ist privatrechtlich ausgestaltet. Es gelten die tarifvertraglichen Regelungen, auf deren Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Träger des Rettungsdienstes keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten hat.
Die Anordnung von Bereitschaftsdienst verstößt auch nicht gegen das Arbeitsschutzgesetz - ArbZG - in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), das wie die Arbeitszeit-Richtlinie den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz zum Gegenstand hat (BAG, Urt. v. 28.1.2004 - 5 AZR 530/02 -, a.a.O.). Nach dem ArbZG zählt Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeitszeit und bleibt deshalb bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit außer Betracht. Die gesetzliche Zuordnung des Bereitschaftsdienstes zur Ruhezeit und gerade nicht zur Arbeitszeit ergibt sich aus § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG (BAG, Beschl. v. 18.2.2003 - 1 ABR 2/02 -, a.a.O.). Zwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH Bereitschaftsdienst dem gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitbegriff zuzuordnen. Eine entsprechende gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des ArbZG und eine daraus folgende Einordnung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit scheidet jedoch aus. Da auch die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern darf, berechtigt das Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung nicht dazu, den Regelungsgehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung in sein Gegenteil zu verkehren. Dazu käme es aber, wenn Bereitschaftsdienst im Sinne des ArbZG als Arbeitszeit anzusehen wäre. Denn, wie ausgeführt, ist Bereitschaftsdienst nach dem ArbZG keine Arbeitszeit. Die Zuordnung des gesamten Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit würde das Regelungssystem des ArbZG in wesentlichen Teilen aufheben. Eine solche Befugnis steht den Gerichten nicht zu (BAG, Urt. v. 5.6.2003 - 6 AZR 114/02 -, a.a.O.).
Der Kläger macht schließlich zu Unrecht geltend, dass er im Falle der Berechtigung, Bereitschaftsdienst anzuordnen, von dieser Berechtigung im Wege der dann zu treffenden Ermessensentscheidung gleichwohl keinen Gebrauch hätte machen müssen. Die Beklagte weist in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass dem Kläger ein einseitiger Ermessensspielraum bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 NRettDG nicht zusteht. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein Ermessen auch nicht aus den tarifvertraglichen Regelungen des § 14 DRK-TV ableiten. In der von dem Kläger angeführten Vorschrift des § 14 Abs. 5 DRK-TV wird nicht ausgeführt, dass Bereitschaftsdienst angeordnet werden "kann". Abgesehen davon handelt es sich um privatrechtliche Vorschriften, auf die die Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ermessen nicht anwendbar sind.
Ende der Entscheidung
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