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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 11 ME 146/05
Rechtsgebiete: Nds. SOG


Vorschriften:

Nds. SOG § 7 I
Nds. SOG § 7 II
1. Ist die Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen als begrenzt anzusehen muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Grundstückseigentümers entscheiden (vgl. BVerfG, Besch. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. , BVerfGE 102,1).

2. Bei der Entscheidung, wer die Kosten einer Kampfmittelbeseitigung ganz oder anteilig zu tragen kann, kann z. B. berücksichtigt werden, welchen Verkehrswert das Grundstück nach der Räumung hat, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages ausgegangen sind, ob die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren sich aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen ergeben, ob die Bundesrepublik hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Kampfmittel (Munition / Waffen) als Handlungs- und/oder Zustandsstörer anzusehen ist.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihm aufgegeben wurde, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück durch Fachfirmen von jedweden Kampfmitteln zu räumen und deren ordnungsgemäße Beseitigung zu veranlassen.

Der Antragsteller erwarb das Grundstück {C.} 30 in {D.} (Landkreis {E.}, Gemarkung {D.}, Flur 34, Flurstück 66) durch Kaufvertrag vom 23. November 2000 von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung). Das Grundstück ist 57.352 qm groß. Die angrenzende Wohnbebauung beginnt in ca. 150 bis 200 m Entfernung.

Vor Abschluss des Kaufvertrags wurde dem Antragsteller von dem Bundesvermögensamt {F.}, Ortsverwaltung {E.}, ein Merkblatt (das vom 8. März 2000 datiert) zur Kenntnis gegeben. Diesem Merkblatt war u. a. zu entnehmen, dass das Grundstück ehemals als Haubitzenbatterie diente und 1960 der Stadt {G.} zum Zwecke des zivilen Bevölkerungsschutzes überlassen worden sei. Seit Ende September 1995 sei das Grundstück ungenutzt. Der Innenbereich des Grundstückes werde durch einen Wallgraben umschlossen. In diesem Innenbereich sei die Fläche mit Büschen und Bäumen bewachsen, auf der sich noch Bunkertrümmer befänden. Außerhalb des Wallgrabens seien die Flächen teilweise landwirtschaftlich nutzbar. Bei Gesprächen mit der Antragsgegnerin im Jahre 1996 seien folgende Nutzungsmöglichkeiten angedacht worden: Der Innenbereich werde als Biotop ohne Veränderungen festgeschrieben/die landwirtschaftlichen Außenflächen würden als Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt/für die Flächen mit den Gebäuden/Wohnstätten könne eine Nutzung als Winterabstellplatz für Wohnwagen erwogen werden. Außerdem wurde in diesem Merkblatt auf Berichte aus den Jahren 1970 und 1976 hinsichtlich eventueller Altlasten verwiesen. Aus jenen Berichten ergibt sich u. a., dass der Wallgraben 1970 im Rahmen einer Ausbildung des Brandschutzdienstes leergepumpt worden sei. Das Grabenbett sei auf Munition untersucht worden. Es seien mehrere leere bzw. nicht scharfe Munitionsteile gefunden worden. Das Absuchen mit einer Förstersonde nach weiterer Munition habe keinen Erfolg gebracht, weil die Schlammschicht im Wallgraben mit Blech- und Eisenteilen durchsetzt gewesen sei und die Förstersonde auf alle Metallteile anspreche. Eine weitere Räumung und Untersuchung des Wallgrabens auf Munition sei nicht durchgeführt worden, weil die dafür erforderlichen Gerätschaften nicht vorhanden gewesen seien und der Kostenaufwand als erheblich angesehen worden sei. Die Benutzung des Wallgrabens sei untersagt worden, allerdings habe zunächst ein Teilstück von 30 m Länge als Übungsprojekt für den Brandschutzdienst geräumt werden sollen. Daher sei der Wallgraben wiederum leergepumpt und vom Sprengkommando der Schutzpolizei {H.} untersucht worden. Ein Teilstück des Grabens von 3 x 3 m sei untersucht und als von Munition frei erklärt und für Zwecke des Brandschutzes zur Verfügung gestellt worden. Von einer weiteren Untersuchung und Räumung sei abgesehen worden. 1976 sei aufgrund eines tiefen Wasserspiegels festgestellt worden, dass im Schlamm des Wallgrabens mehrere Granaten steckten. Im Oktober 1976 seien zwei Granaten durch das Bombenräumkommando Niedersachsen entfernt worden.

In dem zwischen dem Antragsteller und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Kaufvertrag ist u. a. geregelt:

§ 2

... Die Vertragsparteien sind sich über die Abgrenzung des Kaufobjektes in der Natur einig. Die Flächen werden im gegenwärtigen, den Vertragsparteien bekannten Zustand verkauft.

§ 4

.... Im Hinblick auf die zwischen der Verkäuferin und den Ländern bestehende Staatspraxis (Kostenerstattungspflicht des Bundes gegenüber den Ländern) wird im Verhältnis zum Käufer jede Gewährleistung der Verkäuferin für das Freisein von Kampfmitteln ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden durch etwa auf dem Kaufobjekt vorhandenes Kriegsgerät oder bisher nicht entfernte Kampfmittel. Sie ist auch nicht zur Beseitigung des Kriegsgerätes oder der Sprengstoffe verpflichtet. Ansprüche des Käufers wegen evtl. vorhandener Kampfmittel - aus welchem Rechtsgrund auch immer - sind ausgeschlossen. Auf dem Gelände - besonders im Grabenbereich - sind bereits in der vergangenen Zeit Kampfmittelräumungen durchgeführt worden.

Das Grundstück liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Bezeichnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Rat der Samtgemeinde {B.} hat beschlossen, auf dem Gelände in Zukunft keine Nutzung zuzulassen. ...

Der Planungszustand des Kaufobjektes ist dem Käufer voll inhaltlich bekannt."

Der Kaufpreis betrug 60.000,-- DM (= 30.677,51 Euro).

Im März und April 2001 teilte der Antragsteller mit, dass er bei Arbeiten auf dem Grundstück weitere Kampfmittel freigelegt habe (u. a. 1.100 Stück hochexplosive 8,5 cm Raketensprenggranaten). Die Antragsgegnerin schaltete den Landkreis {E.} und die Bezirksregierung {I.} ein. Die Munition wurde geborgen und entsorgt. Der Antragsteller legte weitere Munition frei und schaltete die Presse ein. Er begann, vorhandene Gebäude zu Wohnzwecken herzurichten und eine Rinderherde auf der Fläche weiden zu lassen. Die Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken ist dem Antragsteller zwischenzeitlich untersagt worden.

Am 27. Juni 2002 erstellte die {J.}, Beratungsbüro für Altlasten/Rüstungsaltlasten, {K.} (im Folgenden CEG) im Auftrag des Antragstellers eine vorläufige Kostenschätzung. Danach wurden für Bergung und Beseitigung der Munition ca. 20.000,-- Euro, für die Untersuchung des Bodens und Grundwassers ca. 15.000,-- Euro und für die fachgutachterliche Begleitung einschließlich Dokumentation ca. 20.000,-- Euro, insgesamt also 55.000,-- Euro, veranschlagt (vgl. Beiakte D).

Unter dem 10. Juli 2002 erstellte die Bezirksregierung {I.} eine Gefährdungsabschätzung. Danach wurden in den Jahren 2001/2002 bislang u. a. 1.323 Raketen, 21,5 kg Infanteriemunition, 2 Sprenggranaten und 10 kg Signalmunition entsorgt. Bei den entsorgten Sprenggranaten müsse mit einem Schadensradius von 1000 m gerechnet werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zünder trotz des Alterungsprozesses im Erdreich oft noch voll funktionsfähig seien. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens bei einem Kontakt von Mensch und Kampfmittel sei gegeben (Beiakte C).

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Juli 2002 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, weiterhin auf dem Grundstück Munition aufzusuchen, freizulegen und zu bergen. Darüber hinaus gab sie ihm auf, den derart gefährdeten Bereich mit Schildern "Betreten verboten, Lebensgefahr" zu versehen.

In einem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2002 wird u. a. festgehalten, dass nach bisherigen Erkenntnissen Munition im inneren Teil des Grundstückes, der von einem Wallgraben umgeben ist, gefunden worden sei. Dieser Bereich sei weiterhin als gefährdet anzusehen. Es wurde festgestellt, dass eine akute Gefahr nur bestehe, wenn durch den Antragsteller oder durch andere nicht Fachkundige weiterhin ein Bodeneingriff vorgenommen werde. Allerdings bleibe es dem Eigentümer unbenommen, eine Fachfirma mit der Räumung zu beauftragen. Die Kosten wurden von dem Kampfmittelbeseitigungsdienst - nach dem Vermerk - auf ca. 100.000,-- Euro geschätzt (Beiakte C).

Der Antragsteller schaltete u. a. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dieses wiederum das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein.

Mit Eingang vom 23. Juli 2003 verklagte der Antragsteller darüber hinaus die Antragsgegnerin, das Grundstück von Kriegsmunition in eigener Zuständigkeit zu räumen (1 A 1220/03). Er legte ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der CEG vom 29. August 2003 vor. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Haubitzenstellung ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotential darstelle. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe in zweierlei Hinsicht. Einmal gehe unmittelbar von der auf dem Grundstück lagernden Munition bei unsachgemäßer Handhabung eine Explosionsgefahr aus. Zum anderen gefährdeten die in der Munition eingesetzten Spreng- und Hilfsstoffe auch die Schutzgüter Wasser und Boden (vgl. Beiakte B). Eine Kostenschätzung für die Kampfmittelsuche enthielt das Gutachten nicht.

Eine weitere Stellungnahme der CEG erfolgte unter dem 9. Februar 2004 (Beiakte B Bl. 65).

In dem Klageverfahren 1 A 1220/03 hatte die Antragsgegnerin sich Mitte 2003 noch auf den Standpunkt gestellt, von den auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Munitionsteilen gingen keine (weiteren) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus; die Munitionsteile lagerten dort schon seit nahezu 50 Jahren, ohne dass es zu Gefahren gekommen sei. Der eigentlich betroffene Grundstücksbereich sei zudem von einem Wassergraben umschlossen, der ca. 1,80 m tief und relativ breit sei. Der Antragsteller habe bei Abschluss des Kaufvertrages von der Belastung mit Kampfmitteln gewusst. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, das Grundstück von Munitionsresten frei zu räumen und die dadurch entstehende Nutzungsänderung mit 100.000,-- bis 300.000,-- Euro zu finanzieren und damit zu einer Wertsteigerung des Grundstückes beizutragen (Beiakte B). Im März 2004 erklärte die Antragsgegnerin nochmals, dass die Räumungskosten vom Kampfmittelbeseitigungsdienst vorläufig auf zumindest 100.000,-- Euro geschätzt würden (Beiakte B Bl. 75). Das Klageverfahren ist noch anhängig.

Unter dem 26. Februar 2004 erstellte die Bezirksregierung {I.} eine erneute Gefährdungsabschätzung. Sie kommt darin zu dem Ergebnis, dass die fachlichen Angaben in dem Gutachten des CEG-Büros korrekt seien. In dem Gutachten seien neue oberflächlich zu sehende Kampfmittel aufgelistet und mit Fotos belegt. Unter dem 25. Februar 2004 seien weitere Kampfmittel sichergestellt worden. Es handele sich ausschließlich um deutsche Munition. Es wurde darauf hingewiesen, dass die oberflächennah oder im flachen Gewässer liegende Kampfmittel von unbedachten Personen (insbesondere Kinder und Jugendliche) geborgen und unsachgemäß behandelt werden könnten, auch bestehe die Gefahr, dass Kampfmittel von Straftätern mitgenommen und bei Begehung krimineller Handlungen eingesetzt würden. Durch die unsachgemäße Lagerung im Erdreich würden die Kampfmittel unkalkulierbar (Beiakte B Bl. 99).

Mit Verfügung vom 15. März 2004 verhängte die Antragsgegnerin ein Betretungsverbot für das Grundstück und verlangte die Entfernung der Tiere. Weiterhin forderte sie eine Absperrung des Grundstückes mit einem 2,50 m hohen Bauzaun. Gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid suchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieses Begehren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2004 (1 B 562/04) ab. Der Bescheid ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Soweit ersichtlich, ist der Antragsteller den Anforderungen aus diesem Bescheid nicht nachgekommen. Die angeordneten Maßnahmen wurden daher - wie sich dem vom Antragsteller vorgelegten PKH-Antrag entnehmen lässt - von der Antragsgegnerin im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt.

Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2004 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, das Betreten des Grundstückes u. a. für Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdezernates und der Polizei zu dulden. Der ablehnende Widerspruchsbescheid des Landkreises {E.} datiert vom 20. September 2004. Hiergegen ist ein Klageverfahren anhängig (1 A 1715/04).

Unter dem 29. April 2004 erstellte die CEG im Auftrage der Bezirksregierung {I.}, Kampfmittelbeseitigungsdienst, die Ausschreibungsunterlagen für die Munitionsräumung des Geländes (Beiakte E).

Mit angefochtenem Bescheid vom 20. Januar 2005 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, das Grundstück von jedweden Kampfmitteln zu räumen, deren ordnungsgemäße Beseitigung zu veranlassen und die Räumung von einer fachlich geeigneten Firma durchführen zu lassen. Die vorläufigen Kosten dieser Maßnahme wurden von der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines von ihr zwischenzeitlich eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros {L.}, {I.} vom 5. Juli 2004 (Beiakte F) auf 43.200,-- Euro veranschlagt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nach der (neuen) Gefährdungsabschätzung der Bezirksregierung {I.} vom 26. Februar 2004 sei von einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die auf dem Grundstück noch lagernden Kampfmittel auszugehen. Die Maßnahme sei gegen den Antragsteller als Zustandsstörer (Eigentümer des Grundstückes) zu richten. Die ordnungsrechtliche Haftung des Antragstellers sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches daneben als Störer in Betracht komme. Kämen mehrere Störer für die Verursachung einer Gefahr in Betracht, habe die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Störerauswahl zu treffen. Der Antragsteller sei sowohl wegen seiner Ortskenntnis, räumlichen Nähe und seines Eigentums an der Sache am besten in der Lage, den Störungsgrund zu beseitigen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er in voller Kenntnis der Altlasten das Grundstück zu einem sehr günstigen Preis erworben habe. Die Zustandshaftung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit einzugrenzen.

Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben (1 A 338/05) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, der Antragsteller sei als Eigentümer des Grundstückes Zustandsstörer. Nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages sei ihm bekannt gewesen, dass sich auf dem Grundstück eine Haubitzenstellung befunden habe, dort Kampfmittel bereits geräumt worden seien und mit dem Vorhandensein weiterer - wenn auch nicht im einzelnen dargelegter - Kampfmittelreste mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Ihm habe sich daher aufdrängen müssen, wegen des relativ günstigen Kaufpreises mit einem nicht unerheblichen Sanierungsaufwand rechnen zu müssen. In einer "Opferposition" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er sich daher nicht befunden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller macht geltend, bei Abschluss des Kaufpreises sei ihm nicht gegenwärtig gewesen, dass das Grundstück in einem derart erheblichen Umfange mit Munition belastet sei, wie sich nunmehr herausgestellt habe. Er verweist hierzu u. a. auf ein Schreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 16. Februar 2005 (GA Bl. 146), in dem es u. a. heißt:

"... teile ich Ihnen mit, dass ich bei Abschluss des o. a. Kaufvertrages aufgrund der bisherigen Nutzung der Liegenschaft und der vorgenommenen Untersuchungs- und Reinigungsarbeiten (Abpumpen des Wassergrabens usw.) nur von einem geringen Risiko an Munitionsbelastung ausgegangen bin. Wäre der Umfang der Munitionsbelastung, der sich inzwischen gezeigt hat, schon damals bekannt gewesen, hätte ich eine Veräußerung nicht angestrebt."

Darüber hinaus legt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. September 2005 eine Stellungnahme des Notars {M.} vom 25. August 2005 (GA Bl. 169) vor, vor dem seinerzeit der Kaufvertrag geschlossen worden war. Darin führt der Notar {M.} u. a. aus, soweit er sich an die Vertragsverhandlungen erinnere, sei die Altlastenklausel vor Unterzeichnung noch einmal erörtert worden. Dabei sei die Auffassung vertreten worden, das Vorhandensein von Kampfmitteln sei praktisch ausgeschlossen, insbesondere auch im Hinblick auf die seit Jahrzehnten durchgeführte zivile Nutzung durch die Gemeinde; auch sei auf die gängige Praxis verwiesen worden, dass bei gefährlichen Bombenfunden grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches einsatzpflichtig sei.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, es sei rechtswidrig, nunmehr von ihm die Räumung des Grundstückes unter Inanspruchnahme von entsprechenden Fachleuten zu verlangen. Dieses gelte um so mehr, als die Antragsgegnerin seit vielen Jahren vom Zustand des Geländes wisse, ohne bislang eine besondere Gefährdung für die Bevölkerung angenommen zu haben. Gerade weil die Antragsgegnerin es jahrelang unterlassen habe, Maßnahmen zur Räumung des Grundstückes durchzuführen, sei der nunmehr angeordnete Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung nicht gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin weist auf den Kaufvertrag und das vor dem Abschluss des Kaufvertrages dem Antragsteller ausgehändigte Merkblatt hin. Er habe daher von der Kampfmittelbelastung gewusst, zumindest beruhe seine etwaige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte der Senat zur Höhe der Kosten etwaiger Kampfmittelräumungen eine Auskunft der CEG, {K.} ein. Dieses kam in einer Schätzung vom 26. September 2005 auf Gesamtkosten von rd. 268.810,-- Euro (Beiakte E). (Die Untersuchungen etwaiger Boden- und Grundwasserkontaminationen sind in dieser Kostenschätzung nicht enthalten. Nach einer von der Antragsgegnerin bereits am 19. August 2002 eingeholten Stellungnahme des Limnologischen Instituts Dr. {N.} liegt eine Verunreinigung des Bodens/Grundwassers durch die Inhaltsstoffe von Kampfmitteln auch nicht vor (Beiakte C)).

Das von der Antragsgegnerin nochmals eingeschaltete Ingenieurbüro {L.} hält in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 (Beiakte H) die von der CEG genannten Kosten für überhöht, da in dem Gutachten zum Teil unzutreffende Flächengrößen zugrunde gelegt worden seien und auch nicht alle Flächen auf das Vorhandensein von Kampfmitteln zu überprüfen seien. Das Ingenieurbüro {L.} geht daher weiterhin von Kosten für die reinen Räumungsmaßnahmen (also z. B. ohne Kosten für das Abpumpen des Wassers im Graben) in Höhe von 43.000,-- Euro aus einschließlich der bei Altlastensanierung üblichen Unwägbarkeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 A 368/04 war wiederherzustellen, weil nach der in einem Eilverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Sofortvollzug versehenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2005 bestehen.

Grundsätzlich kann der Antragsteller allerdings als Eigentümer des Grundstücks/Besitzer der auf dem Grundstück befindlichen Waffen als Zustandsstörer nach § 7 Abs. 1, 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. 2005, 9) in Anspruch genommen werden. Eine derartige Inanspruchnahme kann nach der Rechtsprechung jedoch nicht unbegrenzt erfolgen. Vielmehr ist - worauf auch das Verwaltungsgericht unter dem Stichpunkt "Opferposition" eingegangen ist - das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer eines Grundstückes als Zustandsstörer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die Belastung des Eigentümers bzw. Besitzers mit Kosten einer Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer bzw. Besitzer nicht zumutbar ist; zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer bzw. Besitzer als Belastung zugemutet werden kann, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstückes nach Durchführung der Sanierung dienen. Dieser Verkehrswert ist allerdings nur ein "grober" Anhaltspunkt. Ergibt sich die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen, ist möglicherweise die Schwelle der Unzumutbarkeit tiefer anzusetzen. Andererseits ist die Zumutbarkeit höher anzusetzen, wenn der Eigentümer/Besitzer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Von einer bewussten Inkaufnahme ist allerdings eine fahrlässige Unkenntnis (vorwerfbare Unkenntnis) zu unterscheiden. Ist die Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen als begrenzt anzusehen, muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 16. 2. 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573).

Nach diesen Kriterien dürfte eine vollständige Inanspruchnahme des Antragstellers hinsichtlich der Räumungskosten nicht gerechtfertigt sein.

Der Verkehrswert des Grundstückes dürfte - nach der Kampfmittelbeseitigung - auf ca. 57.300,-- Euro zu schätzen sein; denn pro Quadratmeter Grundstücksfläche dürften ca. 1,-- € anzusetzen sein, da es sich bei dem Grundstück lediglich um Grünland ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten handelt. Allerdings hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid für die Räumungskosten "nur" 43.000,-- Euro angesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros {L.} vom 5. Juli 2004 (Beiakte F). Es kann dahinstehen, ob nicht schon dieser Betrag bei einer Gesamtbetrachtung mit dem vom Antragsteller gezahlten Kaufpreis und den Kosten der ihm bislang auferlegten Maßnahmen - die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 15. März 2004 aufgegeben, das Grundstück mit einem 2,50 m hohen Bauzaun abzusperren und mit Verbotsschildern zu versehen; die Kosten allein dieser Maßnahme wurden in dem Bescheid mit ca. 15.000,-- Euro angesetzt; soweit ersichtlich hat der Antragsteller diese Maßnahme zwar nicht durchgeführt, die Antragsgegnerin hat sie aber im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen und macht diese Kosten nunmehr gegenüber dem Antragsteller geltend - (zumindest teilweise) als unzumutbar anzusehen ist. Nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen dürften die Kosten einer Grundstücksräumung nämlich erheblich über den von der Antragsgegnerin angenommenen 43.000,-- Euro liegen. So sollen sich nach der vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der CEG vom 26. September 2005 die Räumungskosten, bezogen auf das gesamte Grundstück, also den Einfahrts- und Hofbereich, den Graben und den vom Graben umgebenen inneren Bereich ("Insel") einschließlich Überwachung und Dokumentation (ohne Überprüfung einer etwaigen Boden- oder Grundwasserkontamination), auf insgesamt 268.810,-- Euro belaufen. Dieser Betrag läge um ein Vielfaches über dem bei einem Verkauf im geräumten Zustand zu erzielenden Verkehrswert. Allerdings hält das Ingenieurbüro Böse in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 (Beiakte H) diese Kostenschätzung der CEG für überhöht, weil die CEG teilweise von unzutreffenden Größenangaben z. B. hinsichtlich des Wassergrabens und der "Insel" ausgegangen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso die CEG in ihrer Kostenschätzung vom 27. Juni 2002 nur von 55.000,-- Euro (einschließlich Bodenuntersuchung auf Kontamination), nunmehr aber von 268.810,-- Euro (ohne Bodenuntersuchung) ausgehe. Ob diese Bedenken zutreffen, wird gegebenenfalls im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären sein. Die Unterschiede in den beiden Kostenschätzungen der CEG könnten möglicherweise darin liegen, dass der CEG bei der ersten Schätzung die Grundstücksverhältnisse nicht bzw. nur unzureichend bekannt waren und genauere Ortskenntnisse erst im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung vom 29. August 2003 erworben wurden. Festzuhalten ist, dass auch die vom Ingenieurbüro {L.} ermittelten Kosten von 43.000,-- Euro aller Voraussicht nach nicht das gesamte Spektrum der erforderlichen Arbeiten erfassen. So hat das Ingenieurbüro {L.} in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 ausgeführt, bei der Kostenermittlung sei z. B. davon ausgegangen worden, dass das erforderliche Auspumpen des Wallgrabens von der Gemeinde durchgeführt werde. Ebenso geht das Ingenieurbüro {L.} davon aus, dass der Bereich außerhalb des Wallgrabens (Einfahrt, Hofbereich) nicht und der Bereich im Inneren des Wallgrabens (Insel) nur teilweise zu räumen sei. Zwar sei nicht auszuschließen, dass auf den übrigen Flächen einzelne Munitionsstücke noch verblieben, diesem Restrisiko sei jedoch nahezu jeder Bürger seit dem zweiten Weltkrieg ausgesetzt. Diese These mag vertretbar sein. Dem Antragsteller ist in dem angefochtenen Bescheid jedoch aufgegeben worden, das Grundstück von "jedweden" Kampfmitteln, also vollständig, zu räumen. Bei der Kostenermittlung muss daher von einem Einsatz der Kampfmittelräumtruppen auf dem gesamten Grundstück ausgegangen werden. Bei wertender Betrachtung der bislang vorliegenden Gutachten dürfte daher bislang davon auszugehen sein, dass die Kosten möglicherweise zwar unter dem von der CEG zuletzt genannten Betrag, aber doch deutlich über dem von dem Ingenieurbüro {L.} veranschlagten Wert liegen dürften. Hierfür spricht auch, dass der Kampfmittelbeseitigungsdienst bereits im Jahre 2002 pauschal ohne weitere Überprüfung von Kosten in Höhe von 100.000,-- Euro ausgegangen ist (Beiakte C: Vermerk v. 12. 7. 2002) und diese Kosten von der Antragsgegnerin selbst zunächst auch in dem Klageverfahren 1 A 1220/03 zugrunde gelegt wurden.

Zugunsten des Antragstellers dürfte weiter zu berücksichtigen sein, dass sich die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen ergeben; nämlich der Munitionslagerung auf dem Grundstück sowohl im ersten als auch im zweiten Weltkrieg.

Allerdings wäre gleichwohl die Zumutbarkeit etwaiger Kostentragung höher anzusetzen, wenn der Antragsteller das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hätte. Davon dürfte indes nach bisheriger Prüfung wohl nicht auszugehen sein. Dem Antragsteller war - zumindest nach Durchsicht der bisherigen Unterlagen - aller Voraussicht nach nicht bewusst, ein derart erheblich mit Kampfmitteln belastetes Grundstück erworben zu haben. Allerdings war dem Antragsteller nach § 4 des Kaufvertrages und aufgrund der zuvor erhaltenen Merkblätter mit Anlagen bekannt, dass Kampfmittel auf dem Grundstück lagen, bereits Kampfmittelräumungen durchgeführt worden waren, für das Grundstück kein Bebauungsplan bestand und auch in Zukunft keine Nutzung zugelassen werden sollte. Aufgrund dieser Informationen musste der Antragsteller davon ausgehen, dass auf seinem Grundstück weitere Kampfmittel gefunden werden könnten. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren musste er jedoch nicht davon ausgehen, dass das Grundstück in so erheblichem Maße wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, noch mit Kampfmitteln belastet ist; denn aus dem oben zitierten Schreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 16. Februar 2005 ergibt sich, dass selbst die Verkäuferin bei Abschluss des Kaufvertrages nur von einem geringen Risiko an Munitionsbelastung ausging. Auch die mit Schriftsatz vom 13. September 2005 vorgelegte Erklärung des Notars {M.} aus {O.}, der im Jahre 2000 den Kaufvertrag zwischen dem Bundesvermögensamt und dem Antragsteller beurkundet hatte, dürfte darauf hindeuten, dass man damals nur eine relativ geringe Belastung mit Kampfmitteln annahm. Hierfür spricht schließlich auch, dass das Grundstück ab ca. 1970 von dem Zivildienst- und Katastrophenschutz für mehrere Jahre zu Übungszwecken genutzt wurde.

Bei der Frage, wer in welchem Umfang für die Kosten der Entmunitionierung des Grundstückes heranzuziehen ist, dürfte zudem zu berücksichtigen sein, dass der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) bei Verkauf des Grundstückes die erhebliche Munitionsbelastung an sich hätte bekannt sein müssen; denn dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Kreisanzeigers vom 27. Juli 1984 (GA Bl. 147) ist zu entnehmen, dass allgemein bekannt war, dass im ersten Weltkrieg auf dem Grundstück eine Haubitzenbatterie gebaut worden war, vor dem zweiten Weltkrieg dort Munition eingelagert wurde und auch Flakgeschütze aufgebaut worden waren, das Bauwerk 1946 gesprengt worden war und in jener Zeit ein mit Munition beladener Lastwagen auf dem Grundstück explodiert war. Aufgrund dieser Gegebenheiten kommt daher auch eine Heranziehung des Bundes als Handlungsstörer in Betracht. Diese materielle Polizeipflicht ist der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil diese mit dem Deutschen Reich (teil)identisch ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 21. 4. 2004 - 7 LC 97/02 -). In die Überlegungen wäre zudem mit einzustellen, ob der Bund nicht weiterhin als Eigentümer der ehemals reichseigenen Munition (bei den Funden handelt es sich ausschließlich um deutsche Munition) angesehen werden kann, da die ehemals reichseigenen Kampfmittel möglicherweise nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, innerhalb dessen sie gefunden wurden. Der Bund wäre deshalb unter Umständen nicht nur als Handlungs-, sondern auch als (weiterer) Zustandsstörer anzusehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Thilo, Können die Kosten von Munitionsräummaßnahmen den Grundstückseigentümern auferlegt werden ? - DÖV 1997, 725).

Solange der Gesetzgeber die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit (hier nach § 7 Nds. SOG) nicht ausdrücklich regelt, haben die Behörden und Gerichte durch Auslegung und Anwendung der die Verantwortlichkeit und die Kostenpflicht begründenden Vorschriften sicherzustellen, dass die Belastung des Eigentümers das Maß des nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG Zulässigen nicht überschreitet. Sie haben insbesondere eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Begrenzung der finanziellen Belastung des Grundeigentümers im Rahmen einer ausschließlich auf seine Zustandsverantwortlichkeit gestützten Kampfmittelräumung zu gewährleisten. Vorliegend spricht wie oben dargelegt Überwiegendes dafür, dass die Kosten der auf dem Grundstück durchzuführenden Kampfmittelräumungen erheblich über dem Verkehrswert des Grundstückes liegen werden. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin geht gleichwohl davon aus, dass der Antragsteller nicht nur die Kampfmittelräumungen durchführen lassen, sondern sie auch in vollem Umfang aus seinem Vermögen bezahlen muss. Dieses erweist sich aus den oben dargelegten Gründen aller Voraussicht nach als unzumutbar. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Aller Voraussicht nach muss daher der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. In einem neu zu erlassenden Bescheid könnte dem Antragsteller gegebenenfalls erneut aufgegeben werden, sein Grundstück von Kampfmitteln insgesamt räumen zu lassen. Dabei wäre aber festzulegen, ob das gesamte Grundstück zu räumen ist oder nur konkret bestimmte Teilbereiche. Gleichzeitig wäre darauf hinzuweisen, dass, sollte die Räumung nicht binnen einer bestimmten Frist in Angriff genommen werden, die Antragsgegnerin die Räumung im Wege der Ersatzvornahme durchführen kann. Zudem wäre in den Bescheid der Vorbehalt aufzunehmen, dass eine gesonderte, mithin auch gesondert anfechtbare Entscheidung über die Kostentragung erfolgt. Diese Entscheidung, wer anteilig welche Kosten trägt, kann dann erfolgen, wenn nach durchgeführter Räumung die Höhe der entstandenen Kosten definitiv feststeht.

Ende der Entscheidung

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