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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.08.2009
Aktenzeichen: 11 ME 187/09
Rechtsgebiete: TierschG


Vorschriften:

TierschG § 2 Nr. 1
TierschG § 2 Nr. 2
TierSchG § 16 a Abs. 1
TierSchG § 16 a Abs. 2 Nr. 1
TierSchG § 16 a Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in C.. Bei einer unangemeldeten Kontrolle durch die Amtstierärztin des Antragsgegners am 12. Dezember 2008 wurde festgestellt, dass in der ca. 85 m² großen Wohnung - die Fläche des Schlafzimmers blieb dabei außer Betracht - der Antragsteller 26 Katzen, 2 Hunde, 1 Graupapagei, 1 Blaustirnamazone und 1 Wellensittich gehalten wurden. Die Amtstierärztin beanstandete die hygienischen Zustände (starke Verschmutzung der Katzentoiletten, schlechte Raumluft, verklebter und verunreinigter Fußboden). Sie ordnete mündlich einen sofortigen Aufnahmestopp für weitere Tierschutzkatzen an. Bei der Nachkontrolle am 16. Dezember 2008 wurde eine erhebliche Verbesserung der hygienischen Zustände festgestellt.

Bei der Überprüfung der Tierhaltung am 5. Februar 2009 stellte die Amtstierärztin fest, dass sich die Hygienezustände verschlechtert hätten und dass zwischenzeitlich weitere 11 Katzen aufgenommen worden waren. Nach Abzug von 2 Katzen, die an neue Halter vermittelt worden waren, hatte sich der Katzenbestand somit von 24 auf 35 erhöht. Von den 9 vorgefundenen Katzenwelpen wiesen 4 Tiere eine hochgradige und 2 eine mittelgradige Bindehautentzündung auf.

Anlässlich einer erneuten Ortsbesichtigung am 17. Februar 2009 wurde festgestellt, dass der Bestand an Katzen unverändert war. Daraufhin kündigte die Amtstierärztin eine schriftliche tierschutzrechtliche Anordnung an, die eine Reduktion des Katzenbestandes auf dauerhaft 6 gesunde und kastrierte Katzen beinhalten sollte.

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 25. Februar 2009 ordnete der Antragsgegner gemäß § 16 a i.V.m. §§ 1 und 2 TierSchG Folgendes an:

a) Der jetzige Bestand von ca. 35 Katzen ist bis zum 17.03.09, 12:00 Uhr, auf 6 Katzen zu reduzieren.

b) Es wird Ihnen verboten ab dem 17.03.09, 12:00 Uhr, mehr als 6 erwachsene und kastrierte Katzen zu halten.

c) Über den Verbleib der überzähligen Katzen ist mir bis zum 17.03.09, 12:00 Uhr ein schriftlicher Nachweis mit Angabe der neuen Halter vorzulegen. Dieser lückenlose Nachweis hat den Namen, Unterschrift und Anschrift des neuen Halters, sowie das Abgabedatum und eine Beschreibung des Tieres zu beinhalten.

Für den Fall, dass die Antragsteller den Anordnungen zu a) und b) nicht nachkommen sollten, drohte der Antragsgegner die Fortnahme und Weitergabe der Katzen an.

Gegen diese Verfügung haben die Antragsteller Klage erhoben (1 A 372/09), über die noch nicht entschieden ist. Außerdem haben sie am 6. März 2009 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 18. März 2009 ab.

Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass die Antragsteller die Reduktion des Katzenbestandes nicht in dem angeordneten Umfang fristgerecht durchgeführt, sondern lediglich 9 Katzen an Dritte vermittelt hatten, nahm er nach Erlass eines Sicherstellungsbescheides vom 19. März 2009 20 Katzen fort und brachte diese im Tierheim der Stadt D. unter. Die Antragsteller legten gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ein.

Am 22. April 2009 fand eine Nachkontrolle der Tierhaltung der Antragsteller statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück 9 Katzen (7 im Haus und 2 im Freien) befanden. Mit Bescheid vom 22. April 2009 wurden die 7 im Haus gehaltenen Katzen sichergestellt und ebenfalls im Tierheim untergebracht. Auch gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 6. Mai 2009 untersagte der Antragsgegner den Antragstellern die Katzenhaltung für die Dauer von 3 Jahren und gab ihnen zugleich auf, die zurückgebliebenen 2 Katzen bis zum 11. Mai 2009 beim Tierheim abzugeben. Gegen diese Verfügung haben die Antragsteller Klage erhoben (1 A 704/09) und außerdem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (1 B 705/09). Über beide Begehren hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 18. März 2009 eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Einwände, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass die von den Antragstellern betriebene Tierhaltung erhebliche Mängel aufgewiesen habe und mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Dazu werde auf die Feststellungen der Amtstierärztin in den schriftlichen Vermerken über die jeweiligen Ortsbesichtigungen verwiesen. Es liege auf der Hand, dass die Haltung von 35 Katzen sowie weiterer Tiere in einer 85 m² großen Wohnung weder art- noch verhaltensgerecht sein könne. Die von dem Antragsgegner angeordnete Bestandsreduzierung sei deshalb eine tierschutzrechtlich erforderliche Maßnahme.

Die streitige Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 2 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1). Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (Satz 2 Nr. 1). Sie kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (Satz 2 Nr. 2 1. Halbs.). Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1). Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2). Den beamteten Tierärzten steht bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, nach dem Gesetz - etwa in § 16 a Satz 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 TierschG - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. Senatsbeschl. v. 3.6.2009 - 11 ME 172/09 -; BayVGH, Urt. v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 - u.a., RdL 2008, 243; Hess.VGH, Beschl. v. 24.4.2006 - 11 TG 677/06 -, RdL 2006, 238 = NuR 2007, 54; Hirt/ Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 15 TierSchG Rn. 10 a). Soweit es - wie hier - um das Halten von Hauskatzen geht, sind als sachverständige Äußerungen die "Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen (Merkblatt Nr. 43) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V." (im Folgenden: Empfehlungen) ergänzend heranzuziehen (vgl. VG München, Beschl. v. 20.8.2007 - M 18 S 07.2004 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 30.3.2007 - 6 L 73/07 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 49). Hieran gemessen spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller ihren Pflichten zur tiergerechten Haltung und Betreuung der in ihrer Obhut befindlichen Katzen gemäß § 2 TierSchG nicht hinreichend nachgekommen sind.

Nach den Ermittlungen des Antragsgegners, die auf den von seiner Veterinärbehörde durchgeführten Überprüfungen vor Ort beruhen und mit Fotos dokumentiert worden sind, gab es gravierende Mängel in der Katzenhaltung der Antragsteller. Dazu gehörten vor allem: überhöhter Katzenbestand auf zu engem Raum, stark verschmutzte Katzentoiletten, verunreinigte Fußböden, schlechtes Raumklima und Vernachlässigung der gesundheitlichen Betreuung. Den Antragstellern ist es im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, diese Tatsachenfeststellungen des Antragsgegners ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das von den Antragstellern beantragte Sachverständigengutachten, für dessen Einholung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich kein Raum ist, würde deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen.

Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Feststellungen des Antragsgegners basierten auf reinen Vermutungen und Spekulationen. Zwar hätten sich bei der ersten Überprüfung der Katzenhaltung am 12. Dezember 2008 einige hygienische Mängel offenbart, doch seien diese im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sie zu jener Zeit gerade ihr Haus renoviert hätten. Außerdem seien die hygienischen Zustände bei den Kontrollen in der Folgezeit nicht mehr beanstandet worden. Die Katzentoiletten und die Fußböden würden täglich gesäubert. Diese Arbeiten dauerten mehrere Stunden täglich. Da die veterinärbehördlichen Überprüfungen immer um die Mittagszeit, am 17. Februar 2009 sogar bereits am Vormittag stattgefunden hätten, seien die einzelnen Reinigungsarbeiten noch nicht abgeschlossen, teilweise auch noch nicht angefangen gewesen.

Zwar ist es richtig, dass die Amtstierärztin bei der Nachkontrolle am 16. Dezember 2008 die hygienischen Zustände nicht beanstandet hat. Dabei ist aber einschränkend zu berücksichtigen, dass diese Überprüfung - anders als die Kontrolle am 12. Dezember 2008 - vorher angekündigt worden war. Es liegt auf der Hand, dass nur nicht angekündigte Überprüfungen ein unbeeinflusstes Bild der wahren Verhältnisse vermitteln können. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. So hatten sich bei der nicht angekündigten Überprüfung am 5. Februar 2009 die hygienischen Verhältnisse wieder verschlechtert (vgl. den Vermerk der Amtstierärztin v. 9.2.2009 mit Fotos). Am 17. Februar 2009 verweigerte der Antragsteller der Amtstierärztin zunächst den Zutritt zum Haus. Erst nachdem diese die Einschaltung der Polizei angedroht hatte, gewährte er ihr nach ca. eineinhalb Stunden Einlass. Die Amtstierärztin stellte dabei fest, dass die Katzentoiletten frisch gesäubert, die Teppichböden frisch gesaugt und der Flur frisch gefeudelt worden waren.

Eine weitere unangemeldete Überprüfung fand am 19. März 2009 statt. Der darüber angefertigte Vermerk der Amtstierärztin vom 20. März 2009 enthält u. a. folgende Feststellungen:

"Das Raumklima ist auffällig schlecht: warme, übelriechende Luft, zusammengesetzt aus Geruch nach Katzenkot und -urin sowie starkem Nikotin. Sämtliche Fenster sind geschlossen.

Die hygienischen Zustände sind eskaliert: höchstgradige Verunreinigungen des gesamten Hauses, der Fußböden, der Katzentoiletten. Die Fliesen im sog. Katzenzimmer im oberen Stockwerk sind schmutzig verklebt von Futterresten und Kotspuren."

Die letzte - ebenfalls unangekündigte - Kontrolle wurde am 22. April 2009 durchgeführt. Aus dem darüber angefertigten Vermerk der Amtstierärztin vom 27. April 2009 ergibt sich, dass die hygienischen Zustände im Schlafzimmer der Antragsteller (es soll sich dabei um ein sog. Ausweichzimmer handeln), in dem eine neu aufgenommene Katze mit zwei Welpen untergebracht waren, "hochgradig bedenklich" gewesen seien. So seien große Mengen Katzenkot auf dem Teppichboden, große Mengen Katzenstreu im gesamten Raum sowie unter dem Bett die Überreste eines toten Katzenwelpen vorgefunden worden. Auch hierüber wurden Fotos gefertigt, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Vermerken der Amtstierärztin des Antragsgegners geht entgegen der Darstellung der Antragsteller eindeutig hervor, dass lediglich bei angekündigten Kontrollen der Katzenhaltung die hygienischen Zustände keinen Anlass zur Beanstandung boten. Insofern ist auch das von den Antragstellern vorgelegte undatierte Bildmaterial, das saubere Katzenklos und Fußböden zeigt, als Momentaufnahme in Phasen der Besserung wenig aussagekräftig. Ebenso wenig vermögen die Behauptungen der Antragsteller, ihr Haus sei bei der Überprüfung am 12. Dezember 2008 gerade renoviert worden und alle Kontrollen seien ohnehin an einem zu frühen Zeitpunkt am Tag erfolgt, zu einer für sie günstigeren Beurteilung zu führen. Zum einen sind die am 12. Dezember 2008 festgestellten hygienischen Missstände bei unangemeldeten Kontrollen in der Folgezeit erneut aufgetreten. Zum anderen gehört es zu den Pflichten eines Katzenhalters, die Katzentoiletten täglich zu reinigen und die Schlafplätze und den Aufenthaltsbereich sauber und trocken zu halten (vgl. II Abs. 4 der Empfehlungen). Gerade angesichts der Vielzahl der von den Antragstellern in ihrem Haus gehaltenen Katzen und des dadurch bedingten Reinigungsaufwands von mehreren Stunden, wäre es aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich gewesen, mit der Säuberung der Katzentoiletten, der Böden und der Flure bereits vormittags zu beginnen. Ein erhöhter Reinigungsbedarf ergibt sich auch daraus, dass die Katzen offenbar die meiste Zeit in geschlossenen Räumen gehalten wurden und nur wenig Auslauf auf dem Grundstück hatten. Zwar tragen die Antragsteller vor, dass die Katzen sich verstärkt im Freien aufgehalten hätten, doch bestehen daran Zweifel, weil bei allen fünf Kontrollen im Zeitraum vom 12. Dezember 2008 bis zum 19. März 2009 keine einzige Katze außerhalb des Hauses auf dem Grundstück wahrgenommen wurde. Bei der letzten Überprüfung am 22. April 2009 befanden sich 7 Katzen im Haus, lediglich 2 Katzen hielten sich im Freien auf. Dass ein Nachbar und eine Bekannte der Antragsteller schriftlich erklärt haben, dass die Katzen ins Freie hätten gelangen können und die meisten Katzen von dieser Möglichkeit auch - hauptsächlich nachmittags - Gebrauch gemacht hätten, ändert nichts daran, dass die Katzen überwiegend im Haus gehalten wurden.

Dass auch die gesundheitliche Betreuung zumindest eines Teils der Katzen nicht hinreichend gewährleistet war, ergibt sich ebenfalls aus den Akten. Die Amtstierärztin stellte bei der Kontrolle am 5. Februar 2009 fest, dass von den 9 vorgefundenen Katzenwelpen 4 Tiere eine hochgradige und 2 eine mittelgradige Bindehautentzündung aufwiesen. Bei der Ortsbesichtigung am 19. März 2009 wurde festgestellt, dass sich eine der 20 fortgenommenen Katzen mit Namen "Emma" in einem so schlechten gesundheitlichen Zustand befand, dass sie eingeschläfert werden musste. Aus dem Befundbericht des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. März 2009 geht hervor, dass sie völlig ausgezehrt und ihr Wohlbefinden aufgrund fortschreitender krankhafter Prozesse der Lunge, der Leber, der Milz und der Haut erheblich beeinträchtigt war. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Veränderungen über Wochen, wenn nicht Monate entwickelt hätten. Nach Angaben einer Mitarbeiterin des Tierheims der Stadt Stade war der Zustand der dort aufgenommenen 19 Katzen "klinisch überwiegend schlecht". Hieran wird deutlich, dass sich die Antragsteller jedenfalls um die genannten Katzen nicht in einem den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechenden Umfang gekümmert und auch erforderliche tierärztliche Behandlungen versäumt haben. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Katzen regelmäßig durch die Tierarztpraxis Dr. E. (F.) versorgt worden seien. Was die unter Bindehautentzündungen leidenden Katzenwelpen angeht, wurden diese erst tierärztlich behandelt, nachdem dies von der Amtstierärztin am 5. Februar 2009 mündlich angeordnet worden war. Der Bescheinigung des Tierarztes Dr. E. vom 22. April 2009 kann lediglich entnommen werden, dass die Katze "Emma" bei ihm in Behandlung gewesen war, aber von einer Euthanasie zunächst abgesehen wurde, weil sich ihr Zustand aufgrund der Verabreichung von Medikamenten deutlich gebessert hatte. Die Bescheinigung sagt dagegen nichts über den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum der Behandlung der Katze "Emma" aus. Da sich nach dem Befundbericht vom 27. März 2009 die krankhaften Veränderungen, die letztlich zur Notwendigkeit der Einschläferung der Katze führten, über Wochen und Monate entwickelt hatten, muss die tierärztliche Behandlung der Katze bereits längere Zeit vorher stattgefunden haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aus diesen Vorfällen die Schlussfolgerung einer Vernachlässigung der Gesundheitsfürsorge für die betreffenden Katzen gezogen hat.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren die bei der Überprüfung am 5. Februar 2009 vorhandenen 35 Katzen auf einer ca. 85 m² großen Wohnfläche nicht tierschutzgerecht untergebracht. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten der einzelnen Katzen bei einer derart beengten Unterbringung nicht mehr gegeben seien. Ob aber die weitere Begründung des Antragsgegners, aus Erfahrungen in der Behandlung von Verhaltensstörungen bei Wohnungskatzen könne ein allgemeiner Richtwert zur maximalen Besatzdichte angegeben werden, nämlich pro Katze ein Zimmer, einer genaueren Überprüfung standhalten würde, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man die für die Antragsteller günstigeren Richtgrößen in III Abs. 1 ("Halten in geschlossenen Räumen ohne oder mit zeitweiligem Auslauf") der Empfehlungen zugrunde legen würde, waren aller Wahrscheinlichkeit nach die Anforderungen einer artgemäßen Haltung gemäß § 2 TierSchG nicht erfüllt. Nach den Empfehlungen muss die Raumgröße, d.h. die frei verfügbare Bodenfläche, für 1 bis 2 Katzen mindestens 15 m² betragen; für jede weitere Katze sind 2 m² zusätzlich erforderlich. Flächenangaben in dieser Empfehlung sind immer als der Katze frei zur Verfügung stehende Fläche zu verstehen (II Abs. 11). Schlafplätze (mindestens 1 bis 2 mehr als Tiere im Raum), die es den Tieren ermöglichen, bequem zu liegen und sich von den anderen zurückzuziehen, und Katzentoiletten (mindestens eine pro Tier) müssen vorhanden sein (III Abs. 4 Satz 3 der Empfehlungen). Außerdem dürfen säugende Mutterkatzen mit ihrem Wurf nur mit erwiesenermaßen befreundeten Tieren im selben Raum gehalten werden (III Abs. 2 der Empfehlungen). An diesen Einschränkungen wird deutlich, dass es für eine ordnungsgemäße Unterbringung von Hauskatzen nicht auf die reine Wohnfläche, sondern auf die für Katzen frei verfügbare Bodenfläche im Haus der Antragsteller ankommt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners vom 17. Februar 2009 dienten alle Räume - außer dem Schlafzimmer - mit einer Größe von insgesamt 86,40 m² der Katzenhaltung. Allerdings wurde die frei verfügbare Bodenfläche für die Katzen nicht ermittelt. Da insbesondere in dem 28 m² großen Wohnzimmer, der 12 m² großen Küche und dem 5,40 m² großen Badezimmer Möbel und andere Einrichtungsgegenstände stehen dürften, ist hier eine weit niedrigere Raumgröße zugrunde zu legen, zumal seinerzeit 2 Mutterkatzen mit ihren Würfen (insgesamt 9 Welpen) und weitere Tiere im Haus der Antragsteller untergebracht waren. Angesichts dessen stand den 35 Katzen kein ausreichender Raum zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste deshalb auch nicht zusätzlich geprüft werden, ob die Katzen unter den beengten Verhältnissen litten oder Verhaltensauffälligkeiten zeigten. Von daher sind auch die von den Antragstellern vorgelegten Fotos von einigen Katzen, die zeigen sollen, dass sie pfleglich mit den Katzen umgegangen seien und diese sich bei ihnen wohlgefühlt hätten, nicht beweiserheblich.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen haben. Bei der Erfüllung dieses Tatbestandes kommt es im Unterschied zu der Nr. 2 des § 2 TierSchG auch nicht darauf an, ob den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.2007 - 11 ME 237/06 -, AUR 2007, 231; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15 u. 30 ff. unter Hinweis auf das Urt. d. BVerfG v. 6.7.1999 - 2 BvR 3/90 -, BVerfGE 101, 1 = NJW 1999, 3253). Denn diese Vorschrift will als Grundnorm der Tierhaltung im Sinne eines Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzepts sicherstellen, dass die Haltungsform artgemäß ist und die entsprechenden Bedürfnisse der Tiere nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Ob darüber hinaus § 2 Nr. 2 TierSchG verletzt ist, wofür zumindest bei mehreren Katzen der Antragsteller - wie dargelegt - konkrete Anhaltspunkte bestehen, wäre deshalb nicht entscheidungserheblich.

Nach alledem war der Antragsgegner berechtigt, die nach § 16 a TierSchG notwendigen Anordnungen zu treffen. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Februar 2009 bestanden derart gravierende Mängel in der Katzenhaltung der Antragsteller, dass er zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Antragsteller bei einem Katzenbestand von 35 nicht in der Lage waren, insbesondere ausreichende hygienische Lebensumstände für die Tiere auf Dauer sicherzustellen. Dass diese Prognose berechtigt war, zeigt auch die oben dargestellte spätere Entwicklung. Der Vorwurf der Antragsteller, die angefochtene Verfügung sei willkürlich, entbehrt deshalb jeder sachlichen Grundlage.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Mildere Mittel als die teilweise Untersagung der Katzenhaltung kamen nicht in Betracht. Mögliche Auflagen wären nicht gleichermaßen geeignet gewesen, der offensichtlichen Überforderung der Antragsteller mit der Haltung einer größeren Anzahl von Katzen entgegenzuwirken, zumal die in der Vergangenheit von dem Antragsgegner angeordneten Maßnahmen zu keiner nachhaltigen und dauerhaften Besserung geführt hatten. Die von dem Antragsgegner gewählte Vorgehensweise, es den Antragstellern zu überlassen, welche 6 Katzen sie nicht abgeben wollen, trägt zudem im besonderen Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Im Übrigen hätte für die Antragsteller gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 2. Halbs. TierSchG die Möglichkeit bestanden, in Zukunft wieder mehr als 6 Katzen halten zu dürfen, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen wäre (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 a Rn. 25). Voraussetzung ist allerdings, dass der betreffende Tierhalter sich einsichtig zeigt und künftig eine tierschutzgerechte Haltung im vollen Umfang gewährleistet ist (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., § 16 a Rn. 22). Die Entwicklung nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2009 zeigt jedoch, dass die Antragsteller diese Chance nicht genutzt haben.

Ebenso wenig vermag der Einwand der Antragsteller durchzugreifen, ihnen sei mit der Verpflichtung, den Bestand von 35 Katzen bis zum 17. März 2009 auf 6 Katzen zu reduzieren, etwas auferlegt worden, was sie zeitlich nicht hätten erfüllen können. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Antragsteller, dass sie derart viele Katzen aufgenommen haben. Der Antragsgegner hatte bereits am 12. Dezember 2008, als die Antragsteller 26 Katzen hielten, mündlich einen sofortigen Aufnahmestopp angeordnet. An diese Vorgaben hielten sie sich aber nicht, sondern nahmen weitere Katzen auf. Dies wurde bereits bei der Überprüfung der Tierhaltung am 5. Februar 2009 beanstandet. Anlässlich einer erneuten Ortsbesichtigung am 17. Februar 2009 kündigte die Amtstierärztin dann mündlich eine Bestandsreduzierung auf 6 an. Zwar bemühten sich die Antragsteller in der Folgezeit um die Vermittlung von Katzen an andere Halter, doch gelang ihnen das nicht in dem angeordneten Umfang. Da ihnen aber bereits seit dem 12. Dezember 2008 bekannt war, dass ihr Katzenbestand überhöht war, hätten sie verstärkt Anstrengungen unternehmen müssen, die betreffenden Katzen rechtzeitig an Dritte zu vermitteln, zumal sie selbst einräumen, dass es vor allem der Antragstellerin schwerfalle, Tiere abzugeben, die sie in einem erbärmlichen Zustand aufgenommen und mit viel Fürsorge aufgepäppelt hätten. So sehr es zu begrüßen ist, dass die Antragsteller aus Gründen der Tierliebe herrenlosen bzw. ausgesetzten Katzen helfen wollen, müssen sie sich aber - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - entgegenhalten lassen, dass diese gute Absicht ab einer bestimmten Bestandsdichte letztlich in das Gegenteil umschlägt.

Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten, das öffentliche Interesse an einem effektiven Tierschutz hinter dem privaten Interesse der Antragsteller an einer Fortführung der Katzenhaltung in dem bisherigen Umfang zurücktreten zu lassen. Da die angefochtene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und die weitere Entwicklung die Einschätzung bestätigt, dass die Antragsteller zu einer bedürfnisgerechten Versorgung, Unterbringung und Pflege von Katzen offenbar nicht in der Lage sind, verbietet sich auch die von ihnen im Beschwerdeverfahren begehrte Rückgabe der im Tierheim untergebrachten Katzen.

Ende der Entscheidung

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