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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 11 ME 225/09
Rechtsgebiete: GG, VersG


Vorschriften:

GG Art. 8
VersG § 15 Abs. 1
1. Ein auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestütztes Versammlungsverbot setzt voraus, dass der Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts zugrunde liegen.

a. Aufgrund konkreter polizeilicher Erkenntnisse und weiterer Indizien ist hier davon auszugehen, dass zu der angemeldeten Versammlung eine nicht unerhebliche Anzahl gewaltbereiter rechtsextremer Demonstranten anreisen wird.

b. Dabei rechtfertigen es die Erfahrungen der vergleichbaren Veranstaltung am 1. Mai 2008 in Hamburg, im Rahmen der Gefahrenprognose maßgeblich auf die zu erwartende Teilnahme "autonomer Nationalisten" und deren Auftreten in "schwarzen Blöcken" abzustellen.

c. Gewalttätige Ausschreitungen aus der Versammlung sind auch deshalb zu befürchten, weil sich weder der Anmelder noch die von ihm benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben.

2. Das Versammlungsverbot wäre, wenn gewalttätige Ausschreitungen allein von linksextremen Gegendemonstranten zu erwarten wären, unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands gerechtfertigt.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller, der ein führendes Mitglied der "Celler Kameradschaft 73" ist und zur letzten Landtagswahl für die NPD als Kandidat antrat, meldete am 1. September 2008 für Freitag, den 1. Mai 2009 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Versammlung unter freiem Himmel nebst Aufzug unter dem Motto "Schluss mit Verarmung, Überfremdung und Meinungsdiktatur - nationaler Sozialismus jetzt!!!" in der Innenstadt von Hannover an. Laut Anmeldung soll der Aufzug nach einer Auftaktkundgebung auf dem Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) durch die Innenstadt im Verlauf von Lister Meile - Kurt-Schumacher-Straße - Steintorplatz - Münzstraße - Goethestraße - Brühlstraße - Königsworther Platz - Königsworther Straße - Spinnereistraße zum Küchengarten und von dort im Verlauf von Spinnereistraße - Braunstraße - Goetheplatz - Goethestraße - Münzstraße - Steintorplatz - Goseriede - Klagesmarktkreisel - Celler Straße - Hamburger Allee zurück zum ZOB führen. In der Brühlstraße und am Küchengarten sind jeweils Zwischenkundgebungen, am ZOB zudem eine Abschlusskundgebung vorgesehen. In einem Kooperationsgespräch mit der Antragsgegnerin am 20. Februar 2009 bezifferte er die erwartete Teilnehmerzahl mit "1.000 + x".

Für den 1. Mai 2009 ist neben der Versammlung des Antragstellers die traditionelle Maikundgebung des Deutschen Gewerkschaftsbundes auf dem Klagesmarkt angemeldet, deren Veranstalter ca. 20.000 Teilnehmer erwarten. In Reaktion auf die Anmeldung der Versammlung des Antragsstellers meldeten verschiedene Personen Gegenkundgebungen für den 30. April und den 1. Mai 2009 an. Zwei von der Partei "Die Linke" angemeldete Aufzüge sollen am 30. April vom Steintor zum Küchengarten und am 1. Mai 2009 vom Küchengarten zum Klagesmarkt führen. Weitere Aufzüge sind für den 1. Mai von 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr vom S-Bahnhof Karl-Wiechert-Allee zum Trammplatz, von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr vom S-Bahnhof Messe/Laatzen zum Emmichplatz, von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr vom S-Bahnhof Nordstadt zum Klagesmarkt, von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr vom Hauptgüterbahnhof zum Klagesmarkt, von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr vom S-Bahnhof Langenhagen-Mitte zum Klagesmarkt, von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr vom Parkplatz des Hannover Congress Centrums zum Ernst-August-Platz und von 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr vom S-Bahnhof Linden zum Steintor angemeldet. Die angemeldeten Routen dieser Aufzüge weisen zum Teil Schnittpunkte mit der Routenführung des Aufzugs des Antragstellers auf. Außerdem sind zwei Kundgebungen am Klagesmarkt (08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und am Rudolf-von-Bennigsen-Ufer (10.00 Uhr bis 20.00 Uhr) angemeldet.

Mit Bescheid vom 18. März 2009 untersagte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Aufzug des Antragstellers sowie jede Form der Ersatzveranstaltung in Hannover, weil der angemeldete Aufzug eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründe. Der Antragsteller hat dagegen am 6. April 2009 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte, die im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und an ihrem Sofortvollzug ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liege jedenfalls insoweit vor, als mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit aus der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung heraus Gewalt gegen Menschen und Sachen zu erwarten sei, welche in Form von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen Verstöße gegen die geltenden Strafgesetze und im Übrigen Verletzungen mindestens gleichwertiger Rechtsgüter Dritter darstellen werden. Diese bereits von der Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose lasse sich im Einzelnen auf folgende konkrete Anhaltspunkte stützen:

Bereits die Größe des angemeldeten Aufzugs trage eine Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen in sich. Der Antragsteller habe in dem Vorbereitungsgespräch gegenüber den Vertretern der Antragsgegnerin angegeben, mit "1.000 + x" Versammlungsteilnehmern zu rechnen und die Antragsgegnerin halte diese Angabe ihrerseits für realistisch. Auch der im Landespräventionsrat für den Bereich "Prävention rechtsextremer Erscheinungsformen" zuständige Herr A. B. rechne mit einer Teilnehmerzahl in dieser Größenordnung. Diese Anzahl an Teilnehmern bedeute aber ersichtlich, dass es der Polizei selbst bei einer lückenlosen Umschließung der Menge nicht möglich sein würde, alle Teilnehmer ständig unter Kontrolle zu halten, da sich die Teilnehmer gegenseitig verdecken würden. Dies hätte zur Folge, dass aus der Menge heraus agiert werden könne, ohne dass einzelne gewalttätige Personen erkannt und polizeilich verfolgt werden könnten, was wiederum für den gewaltbereiten Teil der Demonstrationsteilnehmer eine Motivation für Ausschreitungen darstellen werde. Dabei sei nach Ansicht der Kammer auch sicher davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Demonstranten zu erwarten sei, die allein mit dem Ziel zu der Versammlung anreise, bei sich bietender Gelegenheit aus der Versammlung heraus in gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Polizei oder Anhängern linksextremer Gruppierungen zu treten. Anders als in der Vergangenheit könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Teilnehmer rechtsextremer Versammlungen sich insgesamt opportunistisch verhielten und bemühten, es nicht zu Gewalt und Rechtsverstößen kommen zu lassen (so allerdings noch die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 9.6.2006 - 1 BvR 1429/06 -).

Vielmehr sei mit der Antragsgegnerin inzwischen darauf abzustellen, dass es im Allgemeinen wie auch im Besonderen des angemeldeten rechtsextremen Aufzugs zum 1. Mai 2009 sogenannte "schwarze Blöcke" in den Reihen rechtsextremer Demons-tranten gebe, von denen Gewalttätigkeiten ausgingen. So führe Herr A. B. vom Landespräventionsrat als szenekundige Person aus, dass nach seinen Erkenntnissen am 1. Mai in Hannover mit der Beteiligung von Demonstranten vorwiegend aus der Kameradschaftsszene und der Gruppe der "Autonomen Nationalisten" zu rechnen sei. Nachvollziehbar führe er in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2009 aus, dass die Beteiligung von "Autonomen Nationalisten" am 1. Mai 2009 mehr als wahrscheinlich sei, weil sich in Niedersachsen in mehreren regionalen Bereichen kleinere Gruppierungen der Autonomen Nationalisten gebildet hätten. Diese Einschätzung decke sich im Weiteren mit der Tatsache, dass auf der die Versammlung betreffenden Internetseite www.arbeiterkampftag.info allein 7 Gruppierungen "Autonomer Nationalisten" als Unterstützer eingetragen seien (Stand der Internetseite vom 15. April 2009).

"Autonome Nationalisten" zeichneten sich jedoch durch eine signifikant höhere Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeikräften und dem politischen Gegner aus (Verfassungsschutzbericht 2007, www.bmi.bund.de). Dabei deklarierten die "Autonomen Nationalisten" ihre Gewalt als Reaktion auf staatliche Gewalt und Notwehr (Bundesamt für Verfassungsschutz, "Autonome Nationalisten", Stand Mai 2007). Diese hohe Gewaltbereitschaft lasse sich teilweise sogar schwarz auf weiß den einschlägigen Internetseiten der einzelnen Gruppierungen entnehmen. So heiße es dort unter anderem unter http://logr.org/leerostfriesland/uber-uns/: "Da wir uns zum militanten Teil der nationalen Bewegung zählen, ... Durch die einheitliche schwarze Kleidung erschweren wir z.B. der Polizei eine Identifizierung der Demonstrationsteilnehmer bei z.B. einer Vermummung oder durch Werfen von Gegenständen aus dem Block.", unter www.logr.org/delmenhorst/nationaler-sozialismus: "...sowie die Übernahme des "schwarzen Blocks" als wohl auffälligste Aktionsform, der Repression und Polizeiwillkür auf Demonstrationen effektiv entgegenwirken kann. Das bedeutet in der Praxis beispielsweise, die Durchsetzungsfähigkeit unserer Rechte zu stärken, Verhaftungen zu verhindern oder Schikanen und Gewaltanwendung entschlossen entgegenzutreten." und unter http://www.ab-west.net: "Wer aber meint, er müsse uns mit Gewalt davon abhalten, der wird sehr schnell die passende Antwort erhalten ... Wer uns auf die rechte Wange schlägt, der bekommt anschließend Rechts und Links eine!" (Letzteres zitiert aus: Bundesamt für Verfassungsschutz, "Autonome Nationalisten", Stand Mai 2007).

Nachvollziehbar stütze die Antragsgegnerin die Prognose der Teilnahme gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer in Hannover darüber hinaus auch auf die Teilnahme solcher gewaltbereiter Demonstranten an der zum 1. Mai letzten Jahres in Hamburg durchgeführten Versammlung Rechtsextremer. Dass entgegen dem Vortrag des Antragstellers im letzten Jahr in Hamburg Gewalt auch von den rechtsextremen Versammlungsteilnehmern ausgegangen und diese nicht ausschließlich als Notwehr zu qualifizieren gewesen sei, stehe für die Kammer außer Frage. So habe der Polizeisprecher der Hamburger Polizei in der Nachschau der Ereignisse in Hamburg angegeben, dass etwa 80 % der Teilnehmer des rechten Aufzugs von der Polizei als gewaltbereit eingestuft worden seien (vgl. DIE WELT vom 2.5.2009). Diese Einschätzung der Polizei werde beispielsweise bestätigt durch den Internetauftritt eines damaligen Versammlungsteilnehmers unter http://www.widerstand.info/2465/1mai-in-hamburg-der-nationale-widerstand-kaempfte-sich-erfolgreich-durch-barmbek/, der unter anderem ausführe, dass es "einer der erlebnisreichsten, kämpferischsten Einsätze der letzten Jahre, der geprägt war von teilweise offenen Konfrontationen mit gewaltbereiten Linken," gewesen sei. Weiter werde dort ausgeführt, "die Kameraden stürmten entschlossen auf die Linksautonomen zu", "in aktiver Selbsthilfe säuberten die Kameraden den Bahnhof von Linken" und dass es bei fast einem Jahr Mobilisierungszeit zu erwarten gewesen sei, "dass es in Barmbek einen heißen Tanz geben würde".

Darüber hinaus stelle das angegriffene Versammlungsverbot auf eine Vielzahl von einzelnen Geschehnissen in Hamburg ab, die von der Polizei festgestellt oder angezeigt worden seien. Zwar greife der Antragsteller in seiner Antragsschrift diese Aufzählung im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen der damaligen Versammlungsleiterin, ihres Stellvertreters sowie von Herrn C. D. an. Sein diesbezüglicher Vortrag überzeuge die Kammer jedoch nicht. Der Antragsteller sei nach eigenem Bekunden nicht am 1. Mai 2008 in Hamburg gewesen. In der vom damaligen stellvertretenden Versammlungsleiter E. F. im vorliegenden Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung finde sich zu der Frage der Gewalttätigkeiten von Rechts überhaupt keine Stellungnahme. Soweit sich aber die Versicherung der damaligen Versammlungsleiterin G. H. zu den einzelnen von der Antragsgegnerin aufgeführten Ereignissen verhalte, könne sie die festgestellten Ereignisse nicht glaubhaft widerlegen, denn der Versicherung sei nicht in jedem Fall zu entnehmen, dass die Zeugin die jeweiligen Situationen tatsächlich erlebt habe, was angesichts der verschiedenen Örtlichkeiten auch kaum vorstellbar sei. Dementsprechend schränke die damalige Versammlungsleiterin ihre Angaben nachvollziehbar auch insoweit ein, als es ihres Wissens nach keinerlei Störungen von Seiten des rechten Personenkreises gegeben habe, was immerhin die Möglichkeit zulasse, dass solche eben doch - unbeobachtet von der Versammlungsleiterin - aufgetreten seien. Gleiches gelte im Übrigen, soweit sie angebe, dass die "Autonomen Nationalisten" das letzte Drittel der Strecke an der Spitze des Aufzugs und damit in ihrer Nähe gewesen seien und es - in dieser Zeit - keine Übergriffe gegen Polizeibeamte oder Gegendemonstranten gegeben habe. Wie der Kammer aus der Presse insoweit bekannt sei, hätten die Übergriffe des sogenannten "Schwarzen Blocks" der Rechtsextremen tatsächlich auch bereits vor der angemeldeten Versammlung begonnen. Soweit Frau H. weiterhin die von der Polizei festgestellte aggressive Grundstimmung verneine, stehe dies auch in Widerspruch zu der von ihr ebenfalls abgegebenen Erklärung, die eingesetzten Polizeibeamten hätten nichts unternommen, um die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer zu gewährleisten, so dass nur die Möglichkeit geblieben sei, "die Angriffe durch entschlossenes Auftreten selbst abzuwehren". Die eidesstattliche Versicherung von Herrn D. gebe schließlich dessen eigene Versammlungsteilnahme wieder, ohne sich explizit auf die von der Antragsgegnerin angeführten Ereignisse zu beziehen. Sie verhalte sich zu keinen Ereignissen, die außerhalb der Wahrnehmung des Zeugen gelegen haben und stelle damit die von der Polizei in Hamburg festgestellten Vorfälle nicht in ihrer Gesamtheit in Frage. Darüber hinaus räume Herr D. ein, gehört zu haben, dass ein bekannter "Linksjournalist" von rechten Demonstrationsteilnehmern getreten und geschlagen worden sei. Damit bestätige er zumindest einen gewalttätigen Übergriff auf einen unbeteiligten Dritten, auch wenn er äußere, dessen Verletzungen könnten "allenfalls leichter Natur gewesen sein", weil er vor Ort keinen Rettungswagen gesehen habe.

Die vom Antragsteller angemeldete und von der Antragsgegnerin verbotene Versammlung lasse sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch sehr wohl mit der Versammlung Rechtsextremer am 1. Mai letzten Jahres in Hamburg vergleichen. Neben dem gleichen Datum spreche dafür auch der Umstand, dass es bereits letztes Jahr eine Versammlung zum 1. Mai in Süddeutschland von der NPD und eine weitere in Norddeutschland - in Hamburg - gegeben habe, welche nicht von der NPD, sondern von "Freien Kräften" angemeldet worden sei (nach der eidesstattlichen Versicherung des damaligen stellvertretenden Versammlungsleiters wurde sie "sowohl von parteifreien, als auch von parteigebundenen Nationalisten durchgeführt"). Dieses Jahr sei diese Aufteilung wiederum zu beobachten, denn für Ulm habe die NPD eine Versammlung angemeldet und als der Hamburger Versammlung entsprechend sei die Anmeldung des Antragstellers zu sehen. Der Antragsteller sei immerhin führendes Mitglied der "Celler Kameradschaft 73". Darüber hinaus werbe die von der "Versammlungsleitung 1. Mai 2008 Hamburg" verantwortete Internetseite www.erstermai.org nunmehr für die Versammlung in Hannover, in dem es dort heiße, "Wir unterstützen den 1. Mai 2009 in Hannover". Auf der Seite finde sich im Weiteren die Angabe der für die Versammlung in Hannover eingerichteten Internetseite www.arbeiterkampftag.info, welche der Antragsteller im Kooperationsgespräch als seine eigene Seite bezeichnet habe. Letztlich lasse sich ein Vergleich der Versammlung in Hamburg letztes Jahr mit der für Hannover angemeldeten Versammlung auch darauf stützen, dass an vielen Stellen im Internet von offensichtlich rechtsextremen Internetnutzern dieser Vergleich gezogen werde. Beispielhaft lasse sich der Titel der Internetseite http://de.altermedia.info/general/hannover-statt-hamburg sowie die auf der Seite verzeichneten Eintragungen anführen.

Dass in Hannover gewalttätige Ausschreitungen aus der vom Antragsteller angemeldeten Demonstration zu erwarten wären, ergebe sich im Übrigen aus den Eintragungen auf der Internetseite http://de.altermedia.info/general/nationale-mai-grossdemo-in-hannover. Dort heiße es unter anderem "Antifa-Zecken konsequent wegsperren - dann gibt's auch keinen Ärger", "Der Widerstand lässt sich nicht verbieten! Kapiert es endlich! Wir werden am 1. Mai in Hannover aufmarschieren! Basta!", "Also auf nach Hannover! Und nicht vergessen Freunde !!!!! immer kräftig druff auf die Antifa-Fresse."

Gewalttätige Ausschreitungen aus der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung seien schließlich auch deshalb zu befürchten, weil sich weder der Antragsteller selbst noch die von ihm nunmehr benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert hätten und zu befürchten sei, dass insbesondere von der Versammlungsleitung vor Ort nicht darauf hingewirkt würde, dass die Versammlung friedlich bleibe. Insbesondere in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem Aufrufe Dritter zu Gewalt Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das zu erwartende Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben werden, sei aber von einem Veranstalter und auch von den Versammlungsleitern zu erwarten, dass diese bereits im Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Versammlung ausgerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 14.7.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051). Solche Signale aber könne der Antragsteller auch kaum glaubhaft setzen, da er in der Zeit von 1996 bis 2007 insgesamt 17 polizeilich bekannte Gewaltdelikte verübt habe oder an solchen beteiligt gewesen sei, wobei die Straftaten teilweise gegen Polizeibeamte gerichtet gewesen seien. Der nunmehr vom Antragsteller benannte Versammlungsleiter I. J. und der stellvertretende Leiter C. K. hätten sich bisher weder im anhängigen Verfahren noch, soweit dem Gericht bekannt, überhaupt zu der angemeldeten Versammlung geäußert, geschweige denn sich gegen Gewalttätigkeiten anlässlich der angemeldeten Versammlung ausgesprochen. Beide seien allerdings bereits wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz strafrechtlich verurteilt worden.

Angesichts der dargestellten zu erwartenden Lage sei von Gefahren für Leib und Leben von Polizeivollzugsbeamten, linksgerichteter Gegendemonstranten und unbeteiligter Dritter sowie erheblichen Sachbeschädigungen durch die angemeldete Versammlung auszugehen, wobei es nicht darauf ankomme, ob es der Polizei gelingen könnte, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern. Es sei nicht Aufgabe der Polizei, die Durchführbarkeit einer Versammlung insoweit zu schützen, als aus ihr heraus Gewalttätigkeiten begangen werden (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2000 a.a.O.).

Diese Begründung des Verwaltungsgerichts macht sich der Senat im Wesentlichen zu eigen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, bereits die Größe des angemeldeten Aufzuges mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 1.000 Menschen berge die Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen in sich, ohne zu berücksichtigen, dass ein Verbotsgrund nur dann vorliege, wenn die Versammlung im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nehme oder wenn eine so große Zahl von gewaltbereiten Versammlungsteilnehmern oder Gegendemonstranten vorhanden sei, dass die Polizei keinen Schutz gewähren könne, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315) ist die Anordnung eines Versammlungsverbotes nicht zu beanstanden, wenn die Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden. Eine solche Demonstration wird als unfriedlich von der Gewährleistung des Art. 8 GG überhaupt nicht erfasst. Steht dagegen kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Ausschreitungen einer gewaltorientierten Minderheit ist nur unter den strengen Voraussetzungen und unter verfassungskonformer Anwendung des § 15 VersG statthaft. Dazu gehört eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten (z.B. durch die räumliche Beschränkung eines Verbotes) ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O.). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Prognose einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 VersG auch nicht allein auf die voraussichtliche Teilnehmerzahl, sondern damit zusammenhängend darauf gestützt, dass sicher davon auszugehen sei, dass zu der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung eine nicht unerhebliche Anzahl von Demonstranten allein mit dem Ziel anreisen werde, bei sich bietender Gelegenheit aus der Versammlung heraus in gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Polizei oder Anhängern linksextremer Gruppierungen zu treten, und diese Einschätzung im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend unter Hinweis auf die vorliegenden Erkenntnisse über den zu erwartenden Teilnehmerkreis begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht gefordert, seine Versammlung müsse lückenlos umschlossen werden können, entbehrt jeglicher Grundlage, weil das Verwaltungsgericht eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich in seine Erwägungen einbezogen, dass es der Polizei bei einer Teilnehmerzahl von über 1.000 Personen selbst bei einer lückenlosen Umschließung der Menge nicht möglich sein würde, alle Teilnehmer ständig unter Kontrolle zu halten, so dass aus der Menge heraus unerkannt agiert werden könne.

Soweit der Antragsteller beanstandet hat, das Verwaltungsgericht habe angenommen, die Versammlung sei zu verbieten, weil eine nicht unerhebliche Anzahl von gewaltbereiten Demonstranten zu erwarten sei, ohne eine bestimmte Zahl zu nennen, ist dem entgegen zu halten, dass auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Juli 2000 (- 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051 = Nds.VBl. 2000, 298) die aufgrund konkreter Tatsachen aufgestellte Prognose, dass "ein nicht unerheblicher Teil der Demonstranten" gewaltbereit sein wird, als ausreichend angesehen hat, ohne insofern genaue Zahlen zu fordern. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass mit einem nicht unerheblichen Teil der Demonstrationsteilnehmer weder einzelne Teilnehmer noch eine zahlenmäßig kleine Minderheit gemeint sind. Zudem ist in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2009 unter Benennung konkreter Tatsachen und Indizien im Einzelnen plausibel dargelegt worden, aus welchen Gründen die vom Antragsteller für den 1. Mai 2009 angemeldete Versammlung in Hannover als Nachfolgeveranstaltung zu der Versammlung am 1. Mai 2008 in Hamburg anzusehen ist und deshalb in Hannover mit einem ähnlichen Teilnehmerkreis wie in Hamburg zu rechnen ist. Nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen über die Versammlung am 1. Mai 2008 in Hamburg wurde dort unter den 1.520 Teilnehmern ein geschlossener Block mit 340 Teilnehmern gezählt, die optisch wie Linksautonome gekleidet waren und bei denen es sich nach Angaben des Landeskriminalamtes Hamburg überwiegend um sog. "Autonome Nationalisten" handelte. Diese Gruppe ist von der Polizei als aggressiv auftretend und gewaltbereit eingestuft worden. Da von dem Anmelder der Veranstaltung in Hamburg 700 Teilnehmer erwartet worden waren, dann aber über 1.500 Personen an dem Aufzug teilnahmen, ist die von dem Antragsteller angegebene Teilnehmerzahl von "1.000 + X" durchaus realistisch. Dass ausgehend von 1.000 bis 1.500 Versammlungsteilnehmern eine Anzahl von ca. 340 gewaltbereiten Teilnehmern als nicht unerheblicher Teil der Demonstranten anzusehen ist, unterliegt keinen Zweifeln.

Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gefahrenprognose zu Recht maßgeblich auf die zu erwartende Teilnahme sog. "schwarzer Blöcke" an der angemeldeten Veranstaltung am 1. Mai 2009 in Hannover und das daraus resultierende Gefahrenpotential abgestellt. Wie bereits ausgeführt worden ist, trat bei der Demonstration am 1. Mai 2008 in Hamburg ein geschlossener Block mit 340 Teilnehmern - optisch wie Linksautonome gekleidet ("schwarzer Block") - auf, der sich nach Angaben des Landeskriminalamtes Hamburg überwiegend aus sog. "autonomen Nationalisten" zusammensetzte. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Verfassungsschutzbericht 2007 und die Ausführungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom Mai 2007 zutreffend dargelegt, dass sich die "autonomen Nationalisten" durch eine signifikant höhere Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeikräften und dem politischen Gegner auszeichnen. Dies wird belegt durch die Vorkommnisse anlässlich der Demonstration am 1. Mai 2008 in Hamburg. Nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen (siehe Lagebild vom 4.3.2009) kam es in Hamburg durch Teilnehmer der rechtsgerichteten Demonstration zu massiven Übergriffen auf Polizeibeamte, Journalisten und politische Gegner, wobei sich insbesondere Angehörige der "Autonomen Nationalisten" durch entsprechende Gewaltbereitschaft auszeichneten. Insgesamt wurden von den Teilnehmern des rechtsgerichteten Aufzugs 64 Personen in Gewahrsam genommen, 59 Personen wurden nach der Verübung von Straftaten wie Landfriedensbruch, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Brandstiftung, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und Verstößen gegen das Versammlungsgesetz verhaftet.

Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, es sei eine bloße Behauptung und Vermutung, dass Personen, die dem "schwarzen Block" bzw. den "autonomen Nationalisten" zuzurechnen seien, gewaltbereit seien, wird dies durch die anlässlich der Demonstration am 1. Mai 2008 in Hamburg gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse gerade widerlegt. Auch dass die "autonomen Nationalisten" bei den Demonstrationen am 3. August 2008 in Bad Nenndorf und am 20. März 2009 in Lübeck nach den Angaben des Antragstellers friedlich gewesen sein sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese beiden Demonstrationen sind schon deshalb nicht mit den Versammlungen in Hamburg und Hannover zum 1. Mai vergleichbar, weil daran erheblich weniger Angehörige der rechtsextremistischen Szene und entsprechend auch sehr viel weniger "autonome Nationalisten" teilgenommen haben als in Hannover erwartet werden und dort aufgrund eines massiven Polizeiaufgebotes ein Aufeinandertreffen mit Gegendemonstranten verhindert werden konnte. So nahmen etwa am Aufzug der Rechtsextremisten in Bad Nenndorf am 2. August 2008 nach den polizeilichen Erkenntnissen (Lagebild vom 4.3.2009) 408 Personen teil, von denen ca. 100 den "autonomen Nationalisten" zuzurechnen waren. Eine geplante offene Konfrontation mit dem politischen Gegner und der Polizei wurde durch einen massiven Kräfteeinsatz der Polizei, insbesondere im Bereich des "schwarzen Blocks" im Ansatz verhindert.

Dass bei der hier anzustellenden Gefahrenprognose maßgeblich auf die Ereignisse bei der Demonstration am 1. Mai 2008 in Hamburg abzustellen ist, weil die für den 1. Mai 2009 in Hannover angemeldete Demonstration daran anknüpft und als Nachfolgeveranstaltung mit einem ähnlichen Teilnehmerkreis zu sehen ist, haben die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 18. März 2009 und das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die vorliegenden Erkenntnisse und Indizien umfassend und überzeugend dargelegt, so dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird. Insbesondere die Werbung für die vom Antragsteller angemeldete Demonstration auf der von den Veranstaltern der Demonstration am 1. Mai 2008 in Hamburg eingerichteten Internetseite www.erstermai.org mit dem Hinweis auf die Internetseite des Antragstellers www.arbeiterkampftag.info macht die Verbindung zwischen den beiden Veranstaltungen deutlich. Zudem sind nach den in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Internetausdrucken (vgl. Ausdruck vom 7. März 2009) auf der Internetseite des Antragstellers sechs Gruppierungen der "autonomen Nationalisten" als Unterstützer eingetragen gewesen, das Verwaltungsgericht beziffert diese Gruppierungen auf dem Stand der Internetseite vom 15. April 2009 mit insgesamt sieben. Nach einem Bericht von SPIEGELonline vom 27. April 2009 mobilisiert die Gruppe "Nationaler Widerstand Dortmund", die zu den "autonomen Nationalisten" zählt, seit Monaten für die Teilnahme an der Veranstaltung in Hannover und organisiert die Anreise mit Bussen. Auch diese Hinweise sprechen dafür, dass an dem Aufzug des Antragstellers am 1. Mai 2009 in Hannover zahlenmäßig sehr viele Angehörige und Sympathisanten der "autonomen Nationalisten" teilnehmen werden.

Dass das Verwaltungsgericht die hohe Gewaltbereitschaft der Angehörigen der "autonomen Nationalisten" auch den in dem angefochtenen Beschluss angeführten Internetseiten entnommen hat, ist nicht zu beanstanden. Bei den Seiten http://logr.org/leerostfriesland/uber-uns/ und www.logr.org/delmenhorst/nationaler-sozialismus handelt es sich um die Internetauftritte der autonomen Nationalisten aus Ostfriesland und der Aktionsgruppe Delmenhorst, die ebenfalls den autonomen Nationalisten zuzurechnen ist, und damit von zwei Gruppierungen, die als Unterstützer für den vom Antragsteller angemeldeten Aufzug registriert worden sind. Dass diese Seiten wie auch die übrigen im angefochtenen Beschluss genannten Seiten auf eine hohe Gewaltbereitschaft potentieller Teilnehmer und deren Erwartungshaltung für den rechten Aufzug am 1. Mai 2009 hinweisen, hat auch der Antragsteller nicht widerlegt. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die Vermutung des Antragstellers, dass die Einträge von politischen Gegnern stammen könnten, um ihm mit gewaltbereiten Parolen zu schaden.

Soweit der Antragsteller die Aussagen des Hamburger Polizeipräsidenten zu den Vorfällen am 1. Mai 2008 in Hamburg als einseitige und nicht objektive Wertungen und dessen Einstufung der "autonomen Nationalisten" als gewaltbereit als dessen subjektive Meinung bezeichnet hat, trifft dies angesichts der vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse offensichtlich nicht zu.

Dem Antragsteller ist es weiterhin nicht gelungen, die von der Polizei getroffenen Feststellungen zu den Vorkommnissen in Hamburg in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der damaligen Versammlungsleiterin, ihres Stellvertreters und des Herrn C. D. als nicht überzeugend angesehen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht, wie der Antragsteller behauptet hat, die Erklärungen der benannten Zeugen von vornherein als unglaubwürdig eingestuft, sondern die Inhalte der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen im Einzelnen bewertet und als nicht ausreichend angesehen, um das Vorbringen des Antragstellers zu bestätigen. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts folgt der Senat und verweist zur Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen der Antragsteller, der insofern lediglich sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt hat, auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen getreten ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die eidesstattlichen Versicherungen teilweise unterschiedliche Aussagen enthalten und auch deshalb nicht geeignet sind, die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände gegen die polizeilichen Feststellungen zu belegen. So hat die damalige Versammlungsleiterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 2. April 2009 zu dem Aufeinandertreffen rechter und linker Gruppen im Bereich "Rübenkamp" bekundet, dass von einem größeren Trupp vermummter und bewaffneter Gegendemonstranten Steine geworfen worden und später Leuchtspurgeschosse gefolgt seien, so dass einige ihrer Teilnehmer von ihrem Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch gemacht hätten und den Angreifern entgegen gelaufen seien. Demgegenüber hat Herr D. in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 31. März 2009 angegeben, dass zumindest 50 bis 60 Teilnehmer (möglicherweise auch mehr) den nachdrängenden Gegendemonstranten entgegen gegangen seien, um als Akt des Selbstschutzes potentielle Angriffe zu verhindern. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat Herr D. dagegen nicht bekundet, dass von den Gegendemonstranten Steine geworfen und Leuchtspurgeschosse abgefeuert worden sind.

Soweit der Antragsteller bestritten hat, dass bei den rechtsgerichteten Versammlungsteilnehmern am 1. Mai 2008 in Hamburg eine aggressive Grundstimmung geherrscht habe, diese vielmehr friedlich gewesen sei und die Gewalt nur von linksgerichteten Demonstranten ausgegangen sei, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass dies den polizeilichen Feststellungen widerspricht und der Antragsteller sich auch nicht auf die insofern widersprüchliche eidesstattliche Erklärung der damaligen Versammlungsleiterin berufen kann.

Soweit der Antragsteller beanstandet hat, dass sich das Verwaltungsgericht auf Pressemeldungen berufen habe, weil die Presse nicht objektiv sei, sondern einseitig zu Lasten rechtsgerichteter Personen berichte, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil in den Pressemeldungen über die Vorfälle am 1. Mai 2008 in Hamburg sehr wohl auch über die massiven Ausschreitungen linker Demonstranten berichtet worden ist und die Berichterstattung im Übrigen mit den polizeilichen Erkenntnissen übereinstimmt.

Wie von dem Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt worden ist, muss die Entscheidung, ob, wie der Antragsteller meint, bezüglich der Vorfälle in Hamburg eine weitere Sachverhaltsaufklärung ggf. mit Beweiserhebung geboten ist, aufgrund der Dringlichkeit des vorliegenden Eilverfahrens dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass das Verwaltungsgericht gewalttätige Ausschreitungen aus der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung auch deshalb befürchtet, weil sich weder der Antragsteller noch die von ihm benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben. Wie bereits ausgeführt worden ist, mobilisiert der Antragsteller mit der von ihm angemeldeten Demonstration einen Teilnehmerkreis, der mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unfriedlichen Verlauf der Versammlung erwarten lässt. In einem solchen Fall ist von einem Veranstalter zu erwarten, dass er oder der vorgesehene Leiter der Versammlung im Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung gerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 14.7.2000, a.a.O.). Dies ist hier nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aufgrund der von ihm begangenen Gewaltdelikte derartige Signale auch gar nicht glaubhaft setzen könnte. Gegen die von dem Antragsteller bisher benannten Versammlungsleiter bzw. Stellvertreter liegen ebenfalls polizeiliche Erkenntnisse vor, die gegen ihre Eignung als Leiter der angemeldeten Versammlung sprechen. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 2009 erneut den Versammlungsleiter ausgewechselt und nunmehr Herr L. M. benannt hat, hat sich dieser bisher nicht öffentlich zu der Versammlung geäußert und daher auch kein öffentliches Signal dahingehend gesetzt, dass Gewaltbereitschaft bei der Versammlung nicht toleriert werden wird. Angesichts der wiederholten kurzfristigen Auswechselung des Versammlungsleiters eine Woche vor der angemeldeten Demonstration bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass Herr M. tatsächlich die Leitung übernehmen wird und nicht der Antragsteller oder die zunächst von ihm benannten Personen im Hintergrund die Versammlung leiten und auf deren Verlauf maßgeblichen Einfluss haben werden.

Zudem zeigen die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. April 2009 übersandten Erkenntnisse bezüglich des eMail-Verkehrs des Antragstellers, dass hinter der Planung und Organisation der für den 1. Mai 2009 angemeldeten Versammlung eine Planungsgruppe steht, die seit August 2008 regelmäßig untereinander Kontakt hält und zu der neben dem Antragsteller auch der zunächst von ihm als stellvertretender Versammlungsleiter benannte N. O. sowie P. Q. und R. S. gehören. Dass über Herrn O. kriminalpolizeiliche Erkenntnisse vorliegen und er auch mehrfach im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen Aktionen in Erscheinung getreten ist, hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 18. März 2009 und der diesem beigefügten Anlage 1 im Einzelnen dargelegt. Das weitere Mitglied der Planungsgruppe P. Q. ist als ideologische Führungsfigur der radikalen rechten Szene bekannt und in der zu den "autonomen Nationalisten" gehörenden Aktionsgruppe Kiel aktiv. Herr Q. ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und u.a. wegen Verstößen gegen das Waffengesetz, gefährlicher Körperverletzung, Volksverhetzung und Hausfriedensbruch auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zuletzt wurde er wegen des Handels mit Schusswaffen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und im Oktober 2007 auf Bewährung entlassen. Auch danach ist Herr Q. bei Demonstrationen u.a. im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten polizeilich auffällig geworden. Herr S. ist mehrfach bei versammlungsrechtlichen Aktionen durch Gewalt- und Widerstandshandlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dass diese Personen, von denen Herrn Q. nach den polizeilichen Erkenntnissen eine zentrale Rolle als Verantwortlicher zukommt, die Planung und Durchführung der versammlungsrechtlichen Aktion am 1. Mai 2009 maßgeblich mitbestimmen, unterstützt die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht aufgestellte Prognose, dass bei Durchführung der Versammlung aus dieser heraus erhebliche Gefahren für Personen und Sachen zu erwarten sind.

Ergänzend und die Entscheidung selbständig tragend ist darauf hinzuweisen, dass das Versammlungsverbot entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dann rechtmäßig wäre, wenn dieser nicht als Störer anzusehen wäre, sondern Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten allein von Seiten der Gegendemonstranten zu erwarten wären. In diesem Fall wäre das Versammlungsverbot unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstandes gerechtfertigt.

Dass es anlässlich der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung am 1. Mai 2009 in Hannover zu zahlreichen Gegendemonstrationen kommen wird und aufgrund des Aufeinandertreffens rechtsextremer und linksextremer Personen erhebliche gewalttätige Übergriffe (auch) aus dem linksextremen Spektrum zu erwarten sind, hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 18. März 2009 im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt. Soweit dem Antragsteller die Gefahrenverursachung nicht zugerechnet werden kann, kommt ein gegen ihn gerichtetes Verbot nur unter den engen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands in Betracht. Polizeilicher Notstand bedeutet, dass es der Polizei nach durch Tatsachen gesicherten Erkenntnissen auf andere Weise nicht möglich erscheint, die gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anders als durch Inanspruchnahme des Nichtstörers abzuwehren. Ordnungsbehörden sind nicht dazu verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten. Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie ggf. externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049 m.w.N.).

Hier steht aufgrund gesicherter Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Antragsgegnerin auch unter Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 18. März 2009 und der diesem beigefügten Anlage 2 unter Berücksichtigung der eigenen Einsatzerfahrungen und der Erfahrungen bei vergleichbaren Einsätzen in anderen Städten konkret dargelegt, wie sie den Kräftebedarf für den Einsatz am 1. Mai 2009 berechnet hat. Daraus ergibt sich für den 1. Mai 2009 ein Kräftebedarf von ca. 7.600 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und für den Gesamtzeitraum vom 30. April bis zum 2. Mai 2009 von ca. 8.300 Polizeikräften. Wie die Antragsgegnerin bereits in dem angefochtenen Bescheid angeführt hat, stehen in Niedersachsen für derartige besondere Einsatzanlässe grundsätzlich ca. 2.600 Polizeibeamte zur Verfügung, tatsächlich könne voraussichtlich nur auf ca. 2.000 Polizeibeamte zurückgegriffen werden, so dass Fremdkräfte aus anderen Bundesländern in einer Größenordnung von 6.300 Polizeibeamten anzufordern seien, was angesichts bundesweiter Großeinsatzlagen in anderen Städten und zahlreicher Veranstaltungen zum 1. Mai nicht realistisch sei. Diese Einschätzung der Antragsgegnerin wird durch die aktuellen Erkenntnisse zur Verfügbarkeit von Polizeibeamten bestätigt. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren den Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 22. April 2009 und das erläuternde Schreiben ihres Einsatzdezernats vom 22. April 2009 vorgelegt, woraus sich konkret ergibt, dass sie auch mit Fremdkräften nicht in der Lage sein wird, ausreichende Polizeikräfte zur Verfügung zu stellen. Hintergrund sind Einsatzlagen in mehreren Bundesländern, die nicht durch landeseigene Polizeikräfte bewältigt werden können und für die auch bundesweit nicht genügend Kräfte vorhanden sind. Unter Berücksichtigung der Niedersachsen für den 1. Mai 2009 in Hannover angebotenen Einsatzeinheiten stehen für die Haupteinsatzphase am 1. Mai 2009 ca. 4.200 Einsatzkräfte zur Verfügung, wobei in der Kerneinsatzzeit von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr temporär deutlich weniger als 4.000 Kräfte eingesetzt werden können und bis 13.00 Uhr zusätzlich noch 300 Einsatzkräfte aus Bremen und Schleswig-Holstein fehlen werden. Dies zeigt, dass die für die Sicherung einer gewaltfreien Versammlung erforderlichen ca. 8.300 Polizeibeamten nicht annähernd zur Verfügung stehen werden. Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren auch maßgebend von dem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2006 (1 BvR 1429/06) zugrunde liegenden Verfahren, in dem das Versammlungsverbot nicht auf die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gestützt worden war und die Versammlungsbehörde ausdrücklich erklärt hat, dass trotz der bevorstehenden Fußball - Weltmeisterschaft die für den Schutz der beabsichtigten Versammlung vor Einwirkungen gewaltbereiter Gegendemonstranten erforderlichen Polizeikräfte verfügbar seien.

Soweit in diesem Zusammenhang auch zu prüfen ist, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.), kommt dies ersichtlich nicht in Betracht. Denn die von der Antragsgegnerin zutreffend festgestellte Gefahrenlage kann weder bei einer Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre Versammlung noch durch Auflagen so weit verringert werden, dass ein Versammlungsverbot wegen polizeilichen Notstands ausscheidet. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 18. März 2009 unter Hinweis auf vergleichbare Einsatzlagen in Göttingen nachvollziehbar dargestellt hat, würde die Beschränkung auf eine stationäre Versammlung unter Verzicht auf einen Aufzug einen Kräftebedarf von 6.000 Polizeibeamten erfordern. Auch diese Kräfte stehen, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, nicht zur Verfügung.

Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2009 weiterhin zutreffend dargelegt, dass auch sonstige Auflagen als mildere Mittel nicht ausreichen, um die aufgezeigten Gefahren abzuwehren.

Ende der Entscheidung

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