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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 11 ME 237/06
Rechtsgebiete: VwVfG, Europäische Pelztier-Empfehlung, Europäisches Übereinkommen, GG, TierSchG, VO zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer


Vorschriften:

VwVfG § 37 Abs. 1
Europäische Pelztier-Empfehlung
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
GG Art. 20 a
TierSchG § 16 a
TierSchG § 2 a
TierSchG § 2 Nr. 1
TierSchG § 2 Nr. 2
VO zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung idF v. 30.11.2006
Eine unzureichende Versorgung von in Käfigen gehaltenen Nerzen mit Stroh verstößt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 11 ME 237/06

Datum: 21.03.2007

Gründe:

Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Nerzfarm in {B.}. Am 10. November 2005 wurde die Nerzfarm durch Veterinäroberrat Dr. {C.}, der zugleich Amtstierarzt bei dem Antragsgegner ist, und Veterinärreferendar Dr. {D.} überprüft. Ausweislich der darüber gefertigten Aktenvermerke hatte die Nerzfarm seinerzeit einen Bestand von ca. 7.000 bis 8.000 Tieren, die in Käfigen (größtenteils mit Nestkästen) gehalten wurden. Die Käfige waren bis auf die Seiten, die aus undurchsichtigen Wänden bestanden, mit Gittern (teilweise Kunststoff, teilweise Draht) umschlossen. Gefüttert wurden die Tiere mit einem Brei aus Fisch und Geflügel, der auf die Oberseite der Käfige gegeben wurde.

Bei dieser Überprüfung stellte Dr. {C.} u. a. fest, dass eine Abdeckung der Nestkästen mit Stroh kaum in den Reihen 9 und 15 und wenig in den Reihen 13, 14, 15a und 16a vorhanden gewesen sei. Im Stall F seien die Nestkästen der Reihen 11, 11a, 12 und 12a teilweise nicht mit Stroh bedeckt gewesen. Nicht alle Käfige seien mit ausreichend Stroh ausgestattet gewesen. Die Nestkästen der Stelle C und D seien jedoch frisch übergestreut gewesen. Darüber hinaus stellte Dr. {C.}, dass der Tierbesatz sehr hoch gewesen sei.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 23. März 2006 ordnete der Antragsgegner gemäß § 16 a Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG Folgendes an:

"1. Die Nestkästen müssen ab sofort immer mit genügend Stroh abgedeckt sein. Wenn die Tiere das Stroh verbraucht haben, muss täglich nachgestreut werden.

2. Spätestens ab dem 22.06.2006 sind so viele Jungtiere von der Fähe abzusetzen und in andere Käfige zu verbringen, dass nicht mehr als 2 Jungtiere bei der Fähe verbleiben.

3. In den Käfigen der Reihen 11, 11a, 12 und 12a mit einer Grundfläche von 4175 cm² dürfen spätestens ab dem 22.06.2006 nicht mehr als 3 abgesetzte Jungtiere gehalten werden.

4. In allen anderen kleineren Käfigen dürfen spätestens ab dem 22.06.2006 nicht mehr als 2 abgesetzte Jungtiere und nicht mehr als eine Fähe mit 2 Jungtieren im Alter von über 11 Wochen gehalten werden."

Der Antragsgegner begründete Ziffer 1 der Anordnung unter Hinweis auf die "Empfehlung in bezug auf Pelztiere" vom 22. Juni 1999 (BAnz v. 11. 5. 2000 - im Folgenden: Pelztier-Empfehlung -) des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen - ETÜ - vom 10. März 1976 (BGBl. II 1978 S. 113) wie folgt:

Die Nestkästen müssten immer mit genügend Stroh abgedeckt sein, damit die Tiere sich darin zurückziehen könnten und ihnen Stroh als Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stehe. Wenn die Tiere das Stroh verbraucht hätten, müsse nachgestreut werden. Wenn den Tieren kein Stroh als Beschäftigungsmaterial oder als Abdeckung für den Nestkasten zur Verfügung stehe, litten die Tiere darunter erheblich.

Gegen diesen Bescheid, in dem der Antragsgegner zugleich bei Nichtbefolgung der Anordnungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10,-- Euro pro Nestkasten hinsichtlich der Ziffer 1 sowie 30,-- Euro pro Tier bezüglich der Ziffern 2 bis 4 androhte, hat die Antragstellerin Klage erhoben (4 A 73/06), über die noch nicht entschieden ist. Außerdem hat sie am 23. Juni 2006 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie hat eine Stellungnahme des auf Pelztiere spezialisierten niederländischen Tierarztes F. C. {E.} vom 18. Juli 2006 und eine Stellungnahme von Frau Dr. {F.} (Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen) vom 21. Juli 2006 vorgelegt.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 2006 hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 wieder her und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Gegen diesen Beschluss hat lediglich die Antragstellerin Beschwerde insoweit eingelegt, als das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides wiederherzustellen.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die vom Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem noch streitbefangenen Umfang.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 2006 hinsichtlich Ziffer 1 der Anordnung nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse, hier insbesondere der Tierschutz, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt: Mangels konkreter Vorgaben für die Pelztierhaltung seien die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 TierSchG mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums und sachverständiger Äußerungen auszulegen und zu konkretisieren. Dabei sei die Pelztier-Empfehlung zu beachten. Trotz ihrer Eigenschaft als "Empfehlung" sei sie nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 3 ETÜ wirksam geworden und damit auch für Deutschland als Vertragspartei verbindlich. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner geforderten täglichen Nachstreuung der Nestkästen mit Stroh bestimme Art. 1 Nr. 2 dieser Empfehlung, dass die Umgebung geeignete Anreize wie Beschäftigungsmaterial, z.B. Stroh, haben sollte. Anhang A, der besondere Bestimmungen für Nerze vorsehe, regele unter Nr. 1, dass geeignetes Einstreu- und Beschäftigungsmaterial wie Stroh regelmäßig bereitgestellt werden solle und auf seine Eignung überprüft werden müsse, insbesondere während das Tier werfe und in der kalten Jahreszeit. Die "Soll"-Formulierung sei als Verpflichtung zu verstehen; lediglich in atypischen Ausnahmefällen könne davon abgewichen werden. Anhaltspunkte dafür, dass Stroh auf dem Nestkasten, wie von der Antragstellerin vorgetragen, zu einer Gefährdung bis hin zum Tode des Nerzes führen könne, ließen sich der Empfehlung nicht entnehmen. Zwar möge eine zu dicke Strohabdeckung an heißen Sommertagen die Gefahr einer Überhitzung bergen, doch folge das Gericht insoweit den Ausführungen des Antragsgegners, wonach die Anordnung so zu verstehen sei, dass mittels täglicher Kontrolle, deren Erfordernis im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt werde, durch den Tierhalter das geeignete Maß an Stroh eigenverantwortlich festzulegen sei. Eine Nachstreuung habe daher nach Bedarf und Eignung im konkreten Fall zu erfolgen. Zudem folge das Gericht der Argumentation des Antragsgegners, der die Bedeutung der Rückzugsmöglichkeit der Welpen im Nestkasten hervorhebe. Da die Nester nach oben hin nur mit Maschendraht verschlossen seien, fehle es bei mangelnder Strohabdeckung an Sichtschutz und damit auch an der in Art. 9 Nr. 9 der Empfehlung geforderten ausreichenden Möglichkeit der Tiere, sich zu verstecken. Auch die von der Antragstellerin vorgetragene Befürchtung, die Welpen würden in der Anfütterphase ihr Futter nicht finden, teile das Gericht entgegen den Ausführungen in den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen nicht. Nach der nachvollziehbaren Entgegnung des Antragsgegners, das Futter könne auch neben das Stroh gelegt werden, greife auch dieses Argument nicht durch. Hinzu komme, dass das sonstige im Käfig vorhandene Stroh sich als befestigte Unterlage im Nestkasten befinde und mittels Drahtgitter fixiert werde. Insofern eigne es sich nicht als Beschäftigungsmaterial. Nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen von Dr. {C.} habe zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs bei zahlreichen Käfigen ein ausreichendes Einstreu- und Beschäftigungsmaterial gefehlt. Die gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Haltung der Nerze im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren (lediglich noch) anhängigen Streitgegenstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG. Danach muss der Tierhalter das betreffende Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2). Bei der Überprüfung der Nerzfarm der Antragstellerin am 10. November 2005 wurde festgestellt, dass nicht alle Käfige mit ausreichendem Stroh ausgestattet waren und zudem eine Abdeckung eines Teils der Nestkästen mit Stroh kaum oder wenig vorhanden war. Diesen tatsächlichen Feststellungen des Veterinäroberrates Dr. {C.} und des Veterinärreferendars Dr. {D.} ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Im Schriftsatz vom 28. August 2006 hat sie eingeräumt, dass sie Nestkästen, in denen sich Jungtiere in der Anfütterungsphase befunden hätten, zeitweise nicht mit Stroh abgedeckt habe. Sie hat dies aber damit gerechtfertigt, dass es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht geboten sei, die Käfige immer mit Stroh abzudecken. Zum einen sei in den heißen Sommermonaten mit der Abdeckung der Käfige mit Stroh eine optimale Luftzirkulation nicht mehr gewährleistet, so dass die Gefahr eines Hitzschlags bestehe. Zum anderen könne in der Anfütterungsphase der Welpen kein Stroh auf die Käfige gelegt werden, da dort das Futter platziert werden müsse, um die dringend notwendige erste Kontaktaufnahme der Welpen mit dem Futter zu gewährleisten. Es sei nicht möglich, neben dem Futter auch nur geringe Mengen Stroh auf den Käfigen zu platzieren, da das Futter bei Kontakt mit dem Stroh aufgrund eines chemischen Prozesses unmittelbar verderbe und von den Tieren nicht mehr angenommen werde. Diesen Bedenken vermag der Senat aber nicht zu folgen.

Das letztgenannte Argument mag die nicht ausreichende Abdeckung eines Teils der Nestkästen bei der Überprüfung am 10. November 2005 schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners damals keine Jungtiere in der Anfütterungsphase befunden hatten. Nach Auskunft des Geschäftsführers der Antragstellerin seien die Welpen Ende April/Anfang Mai 2005 geboren worden, so dass sie im Zeitpunkt der Überprüfung ca. 6 Monate alt gewesen seien. Die Gewöhnung der Welpen an Futter könne ab einem Alter von 3 Wochen erfolgen; ab einem Alter von ca. 2 Monaten könnten die Jungtiere von der Mutter abgesetzt werden, sich also allein ernähren. Hiervon abgesehen hält der Senat auch das in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Argument der Antragstellerin, es sei nicht möglich, neben dem Futter auch nur geringe Mengen auf den Käfigen zu platzieren, da das Futter bei Kontakt mit dem Stroh aufgrund eines chemischen Prozesses unmittelbar verderbe, nicht für überzeugend. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Futter für die Nerze, das aus einem Brei aus Fisch und Geflügel besteht, immer und besonders bei Wärme hoch verderblich sei; es müsse daher von den Tieren schnell aufgenommen werden. Dass diese Verderbnis bei Kontakt mit daneben gelegtem Stroh aufgrund eines chemischen Prozesses nennenswert beschleunigt werde, sei nicht belegt. Da der Futterbrei im allgemeinen auf das Käfiggitter aufgeschmiert wird (vgl. Wollenteit, Rechtliche Aspekte eines Pelztierhaltungsverbots, ZRP 2002, 199, 200), ist davon auszugehen, dass die Tiere ihn auch schnell ablecken.

Was die von der Antragstellerin behauptete Gefahr der Überhitzung der Tiere infolge einer Abdeckung der Käfige mit Stroh auch in den heißen Sommermonaten betrifft, ist die Antragstellerin durch die streitige Anordnung - wie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren klargestellt hat - nicht gehindert, bei Hitze die Dicke der Strohauflage selbständig entsprechend zu reduzieren, damit die Luft aus dem Nestkasten leichter durch die Eingangsöffnung und das Stroh zirkulieren kann. Sollte es gleichwohl in dem Nestkasten zu warm werden, hätten die Tiere die Möglichkeit, diesen leicht zu verlassen. Insofern dürfte die Gefahr eines Hitzetodes also gering einzuschätzen sein. Diese Ausführungen des Antragsgegners, die auf den Aussagen des Amtstierarztes Dr. {C.} beruhen, erscheinen dem Senat plausibel. Einem Amtstierarzt ist bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften schon von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 25. 2. 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris). Demgegenüber haben die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen des Tierarztes {E.} und von Frau Dr. {F.}, die übereinstimmend eine Abdeckung der Nestkästen mit Stroh in den heißen Sommermonaten und während der Anfütterungsphase der Welpen nicht für vertretbar halten, nicht den gleichen Stellenwert. Hinzu kommt, dass in diesen Stellungnahmen die Bedeutung des Einsatzes von Stroh in der Nerzhaltung nur unzureichend berücksichtigt wird. Zwar wird in ihnen erwähnt, dass Stroh der Isolation des Nestkastens und dem Kälteschutz dient, doch werden seine zusätzlichen Funktionen als Sichtschutz nach oben und als Beschäftigungsmaterial vernachlässigt. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Nerze das Bedürfnis haben, sich zeitweise zurückzuziehen und verstecken zu können. Das Stroh sei als Auflage notwendig, um den nur mit Maschendraht überzogenen Nestkasten optisch nach oben abzudichten. Auf diese Funktion, die als essentiell für alle Pelztiere erachtet wird (vgl. BR-Drs. 437/05 v. 10. 6. 2005 zum Entwurf der 2. Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, S. 13), gehen die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen überhaupt nicht ein. Dagegen wird in ihnen die Gabe von Stroh als Beschäftigungsmaterial - allerdings mit Einschränkungen- als sinnvoll erachtet. So hält es Dr. {G.} für ausreichend, das Stroh als Nesteinstreu zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner stellte jedoch bei der Überprüfung der Nerzfarm der Antragstellerin am 10. November 2005 fest, dass den Tieren insgesamt zu wenig Stroh zur Verfügung stand. Dies widerspricht der Pelztier-Empfehlung, wonach die Umgebung geeignete Anreize wie Beschäftigungsmaterial, z. B. Stroh, haben sollte (Art. 11 Nr. 2) und geeignetes Einstreu- und Beschäftigungsmaterial wie Stroh regelmäßig bereitgestellt werden und auf seine Eignung überprüft werden soll, insbesondere während das Tier wirft und in der kalten Jahreszeit (Anh. A Nr. 1). Angesichts der ungenügenden Versorgung der Nerze mit Stroh war der Antragsgegner berechtigt, die zur Einhaltung der Anforderungen des § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen.

Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Wortlaut der streitigen Anordnung, die Nestkästen müssten "ab sofort immer mit genügend Stroh bedeckt" sein, mit den Haltungsanforderungen der Pelztier-Empfehlung nicht übereinstimme. In Satz 3 Nr. 1 des Anhangs A der Pelztier-Empfehlung sei lediglich von einer regelmäßigen Bereitstellung von Stroh die Rede, nicht aber von einer Pflicht zur Abdeckung der Nestkästen. Ebenso sei die Formulierung in der Anordnung, dass bei einem Verbrauch des Strohs durch die Tiere "täglich" nachzustreuen sei, nicht von der Pelztier-Empfehlung gedeckt. Damit lasse der Antragsgegner ihr keinen Spielraum in den Fällen, in denen aus Tierschutzgründen eine Abdeckung der Nestkästen mit Stroh gerade nicht erfolgen dürfe. Der Senat hält diese Einwände aber nicht für stichhaltig.

In der Pelztier-Empfehlung sind lediglich Mindeststandards enthalten, so dass die strengeren, d. h. tierfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts davon unberührt bleiben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Komm., § 2 Rdnrn. 39 und 42, sowie Anh. zu § 2 Rdnr. 50; Wollenteit, a. a. O., S. 202). Selbst für EU-Richtlinien (betreffend die Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung), welche einen höheren Verbindlichkeitsgrad als eine Empfehlung haben, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass den Mitgliedstaaten nicht verboten ist, strengere nationale tierschutzrechtliche Vorschriften zu erlassen (Urt. v. 19. 10. 1995 - Rs. C-128/94 -, NJW 1996, 113). Auszugehen ist davon, dass die Haltung von Pelztieren in Käfigen aufgrund des geringen Domestizierungsgrades dieser Tiere als grundsätzlich problematisch anzusehen ist (vgl. Entschließung des Bundesrats v. 9. 11. 2001, BR-Drs. 766/01). Die Pelztier-Empfehlung beschreibt im Wesentlichen den status quo im Hinblick auf die Haltungsbedingungen in der Pelztierhaltung und wird, insbesondere in Bezug auf Füchse und Nerze, als tierschutzfachlich unzureichend beurteilt (vgl. BR-Drs. 437/05, S. 10). Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Kommission hat in seinem Bericht zum Tierschutz bei Pelztieren vom 12./13. Dezember 2001 die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass die heute üblichen Käfige insbesondere für Füchse und Nerze wichtige Bedürfnisse der Tiere vernachlässigten, da insbesondere ein Mangel an Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, an Möglichkeiten zum Klettern, in Tunnel zu gehen oder zu schwimmen sowie fehlende Rückzugsmöglichkeiten zu verzeichnen seien. Die Folge könnten stereotype Verhaltensweisen, aber auch aggressives Verhalten, sein (vgl. BR-Drs. 437/05, S. 10; Wollenteit, a. a. O., S. 200). Diesen Bedenken ist mittlerweile in Deutschland durch die zur Konkretisierung des § 2 TierSchG aufgrund von § 2 a TierSchG erlassene Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - TierSchNutztV - in der Fassung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759), die mit Wirkung vom 12. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen worden. Abschnitt 5 dieser Verordnung enthält Anforderungen an das Halten von Pelztieren, die über die Mindeststandards in der Pelztier-Empfehlung hinausgehen. Soweit es den im vorliegenden Beschwerdeverfahren interessierenden Bereich betrifft, sind folgende Vorschriften von Bedeutung: Nach § 28 TierSchNutztV muss die Haltungseinrichtung 1. so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können; 2. einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in denen sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten); .... 5. ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten. Nach § 29 Abs. 1 TierSchNutztV hat der Pelztierhalter u. a. sicherzustellen, dass jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat (Nr. 4) und der Nestkasten mit Heustroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können (Nr. 5). Allerdings sind in § 33 Abs. 17-19 TierSchNutztV gewisse Übergangsfristen vorgesehen. An den zitierten Vorschriften der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung lässt sich jedenfalls ablesen, dass die Haltungsbedingungen für Pelztiere auch im Hinblick auf die Rückzugsmöglichkeiten und die Beschäftigungsanreize deutlich verbessert werden sollen. Dies entspricht in ihrer Zielrichtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem "ethisch begründeten Tierschutz" (Urt. v. 6. 7. 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 = NJW 1999, 3253) und Art. 20 a GG, der seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862) auch Tiere ausdrücklich unter den Schutz des Staates stellt. Da somit das strengere deutsche Tierschutzrecht Vorrang hat, kommt es nicht darauf an, ob die streitige Anordnung in vollem Umfang vom Wortlaut der (europäischen) Pelztier-Empfehlung gedeckt ist.

Die Antragstellerin geht ferner zu Unrecht davon aus, dass die streitige Anordnung zu pauschal sei und ihr keinen Spielraum lasse. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren dazu erklärt, mit der Anordnung, den Tieren ab sofort immer genügend Stroh zur Verfügung zu stellen, solle erreicht werden, dass ihnen stets das Stroh entsprechend ihrer Bedürfnisse zur Verfügung stehe. Es gebe individuelle Unterschiede, wie viel Stroh die einzelnen Tiere für ihre Beschäftigung benötigten. Auch gebe es witterungsbedingte Unterschiede, inwieweit das Stroh als Isoliermaterial dienen müsse. Durch eine tägliche Kontrolle und gegebenenfalls Anpassung der Strohauflage sei es der Antragstellerin leicht möglich, diese der Witterung und dem individuellen Verbrauch anzupassen, als wenn das Stroh nur wöchentlich "auf Vorrat" aufgelegt werde. Entsprechendes gelte für das Einstreuen mit Stroh. Auch hier sei eine tägliche Kontrolle notwendig, um überhaupt feststellen zu können, ob ein Nachstreuen der einzelnen Käfige notwendig sei. Dies bedeute entgegen der Darstellung der Antragstellerin gerade nicht, dass - unabhängig vom tatsächlichen Strohverbrauch durch die Tiere - jeder Käfig täglich voll umfänglich nachgestreut werden müsse; vielmehr müssten jeweils nur die Käfige nachgestreut werden, bei denen tatsächlich das Stroh ganz oder teilweise verbraucht worden sei. Durch diese nachträgliche Präzisierung ist dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend Genüge getan. Dazu war der Antragsgegner auch im gerichtlichen Verfahren befugt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. 6. 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589).

Schließlich kann die Antragstellerin keine für sie günstigen Rechtsfolgen daraus herleiten, dass sich die Nerze bei der Überprüfung am 10. November 2005 ausweislich der darüber angefertigten Aktenvermerke in einem guten Gesundheitszustand befanden sowie gefüttert und ruhig waren. Der Antragsgegner hat in seiner Erwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass während der kurzen Zeit einer Kontrolle nur schwer messbar sei, in welchem Maße in der Nerzhaltung Verhaltensstörungen wie z. B. Stereotypien aufträten. Außerdem seien Tiere mit stereotypen Verhaltensweisen beobachtet worden. Dieser Vortrag wird durch die genannten Aktenvermerke bestätigt. In ihnen wird festgehalten, dass beim Durchgehen durch die Käfigreihen ein Kratzen einzelner Nerze an den Käfigwänden wahrzunehmen gewesen sei. Dies lässt auf einen Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten schließen. Die Antragstellerin muss sich in diesem Zusammenhang auch vorhalten lassen, dass sie den Vorschlag des Amtstierarztes Dr. {C.}, Verhaltensbeobachtungen an den Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchzuführen (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 5 TierSchG), abgelehnt hat.

Im Übrigen kommt es bei der Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Nr. 1 TierSchG im Unterschied zu der Nr. 2 nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen die verhaltensgerechte Unterbringung zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 2 Rdnr. 15 und 30 ff. unter Hinweis auf das Urt. d. BVerfG v. 6. 7. 1999, a. a. O.). Denn diese Vorschrift will als Grundnorm der Tierhaltung im Sinne eines Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzepts sicherstellen, dass das entsprechende artgemäße Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt wird. Ob darüber hinaus § 2 Nr. 2 TierSchG verletzt ist, wäre deshalb nicht entscheidungserheblich.

Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass die streitige Anordnung rechtmäßig ist. Der Senat vermag auch keine Gründe zu erkennen, die es hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten, das öffentliche Interesse an der möglichst umgehenden Durchsetzung des noch streitbefangenen Teils des angefochtenen Bescheides hinter das Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit vom Vollzug verschont zu bleiben, zurücktreten zu lassen. Zwar mag es sein, dass die Befolgung der streitigen Anordnung durch die Antragstellerin einen erhöhten Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand nach sich zieht, doch handelt es sich dabei nicht um eine übermäßige Einschränkung der Belange der Antragstellerin, zumal sie auch nicht geltend gemacht hat, dass der Bestand ihrer Nerztierfarm dadurch gefährdet wäre. Sie hat diese Erschwernisse im Interesse eines effektiven Tierschutzes hinzunehmen.

Ende der Entscheidung

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