Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 11 ME 286/08
Rechtsgebiete: AO, EG, GG, InsO, PAuswG, PassG, StPO, VwVfG


Vorschriften:

AO § 284
EG Art. 18
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6
InsO §§ 304 ff.
PAuswG § 2 Abs. 2
PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.
PassG § 7 Abs. 2 S. 1
StPO § 153 a
VwVfG § 27
Der der Passbehörde obliegende Nachweis des Steuerfluchtwillens (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG) ist geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergibt, dass er sich ins Ausland absetzen will, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entgehen.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2008 bei summarischer Prüfung insoweit rechtmäßig ist, als damit der Geltungsbereich des Reisepasses und des Personalausweises des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. und Abs. 2 PassG bzw. § 2 Abs. 2 PAuswG auf das Gebiet des Grundgesetzes beschränkt worden ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesem Bescheid aufgehoben, doch hat die Antragsgegnerin am 14. Juli 2008 erneut die sofortige Vollziehung angeordnet. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsteller auch die erneute Anordnung zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht hat. Sie entspricht aber nunmehr den Anforderungen, die an eine Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen sind. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen richtet, ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die auf verschiedene Umstände und Indizien gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, er wolle sich durch einen Aufenthalt im Ausland seinen bestehenden steuerlichen Verpflichtungen entziehen.

Zwar ist es richtig, dass das Vorhandensein von erheblichen Steuerrückständen allein nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG zu erfüllen, weil darüber hinaus in subjektiver Hinsicht ein Steuerfluchtwille erforderlich ist, doch kann die Höhe der Steuerschulden - hier die beträchtliche Summe von 4.572.355,22 Euro nach dem Stand vom 9.7.2008 - ein maßgebliches Indiz darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2007 - 5 S 56.07 -, NJW 2008, 313; OVG NRW, Beschl. v. 2.1.1996 - 25 B 3037/95 -, DVBl. 1996, 576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1988 - 1 S 3045/87 -, NJW 1990, 660). Der der Passbehörde obliegende Nachweis des Steuerfluchtwillens ist geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergibt, dass er sich ins Ausland absetzen will, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entgehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.7.1995 - 5 B 94.2279 -, BayVBl. 1996, 50; Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., § 7 PassG Rdnr. 18). Für die behördliche Prognose kann es auch auf das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Passinhabers ankommen. Allerdings muss zwischen den Steuerschulden im Inland einerseits und dem geplanten Auslandsaufenthalt andererseits ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 1 A 110.89 -, NJW 1990, 363). Bloße Vermutungen der Passbehörde genügen dagegen nicht den Anforderungen für die Annahme eines Steuerfluchtwillens (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 26.7.1995, a. a. O.; Breucker, in: NJW 2004, 1631). Ferner ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG (und auch im Hinblick auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Ausreisefreiheit und die in Art. 18 EG garantierte europäische Freizügigkeit) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dementsprechend muss die Passbeschränkung geeignet sein, den mir ihr verfolgten Zweck einer erleichterten Begleichung der Steuerrückstände des Passinhabers zu erreichen. Sie muss folglich dazu beitragen können, die Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen zu fördern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989, a. a. O.).

Hiervon ausgehend überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung derzeit die Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass sich der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen durch Ausreise entziehen will. Ausschlaggebend für diese Einschätzung sind neben der erheblichen Höhe der Steuerschulden des Antragstellers vor allem der unklare Verbleib des durch Aktienverkäufe in den Jahren 2001/2002 erzielten Gesamterlöses von ca. 15.380.000,-- Euro, die undurchsichtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, seine fehlenden ernsthaften Bemühungen zur Reduzierung der Steuerschulden, die Nichtleistung von Einkommensteuervorauszahlungen seit dem 3. Quartal 2007 und die Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2006 sowie sein relativ häufiger Wohnsitzwechsel in den letzten Jahren.

Obwohl dem Antragsteller sowohl von der Antragsgegnerin als auch vom Verwaltungsgericht vorgehalten worden ist, jegliche Darlegung zum Verbleib der Erlöse aus den Aktienverkäufen schuldig geblieben zu sein, hat er auch im Beschwerdeverfahren keine weiterführenden Angaben gemacht und damit nichts zu einer Aufklärung beigetragen. Er hat insofern lediglich ausweichend behauptet, dass der Aktienerlös im Zeitpunkt der Einleitung des Steuerstrafverfahrens im März 2004 "bereits deutlich durch Fehlspekulationen und -investitionen zusammengeschmolzen" gewesen sei (Schriftsatz vom 25.7.2008) bzw. dass er sein Vermögen im Wesentlichen bei spekulativen Beteiligungen wieder verloren hätte (Schriftsatz vom 8.9.2008). Er hat dazu aber weder Einzelheiten genannt noch hat er seine Behauptung in irgendeiner Weise belegt. Schon dieses Verhalten legt die Vermutung nahe, dass er weiterhin über Vermögen, wahrscheinlich im Ausland, verfügt, dies aber abstreitet, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entgehen. Dieser Verdacht wird durch weitere Indizien erhärtet:

Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, der an verschiedenen Firmen im In- und Ausland beteiligt war, wegen Steuerhinterziehung wurde von der Staatsanwaltschaft C. am 26. September 2007 endgültig eingestellt, nachdem dieser die gegen ihn verhängten Auflagen vollständig erfüllt hatte. Vorausgegangen war eine sogenannte tatsächliche Verständigung zwischen dem Finanzamt D. - Steuerfahndungsstelle - und dem Antragsteller vom 27. Juli 2006, die dazu führte, dass der Antragsteller bis zum 31. Juli 2007 875.000,-- Euro auf die Steuerschulden leistete und außerdem ein Bußgeld von 200.000,-Euro akzeptierte. Aus den Unterlagen der Steuerfahndung D. und des Finanzamtes E. geht hervor, dass dem Antragsteller insbesondere an der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO gelegen war, während die Steuerbehörden langwierige Einspruchsverfahren vermeiden wollten, an deren Ende möglicherweise kein Vermögen mehr zur Tilgung der Steuerschulden vorhanden gewesen wäre. Ergänzend heißt es dazu in einem Schreiben des Finanzamtes E. vom 7. Dezember 2007 an die Gemeinde F., in der der Antragsteller damals seinen Wohnsitz hatte: "Wegen der Komplexität und der Schwierigkeit, die diversen Geldzuflüsse nachzuvollziehen, wurde das Verfahren in 2006 beendet, indem sich beide Seiten auf erheblich geringere Beträge einigten." Die Steuerbehörden gingen seinerzeit aber nicht davon aus, dass der Antragsteller über kein Vermögen mehr verfügte. Vielmehr ist einem Aktenvermerk des Finanzamtes E. vom 27. Juli 2006 zu entnehmen, dass beispielsweise die Nachzahlungen aus den zwei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Einstellung des Strafverfahrens zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 und 2001 vom Antragsteller kurzfristig beglichen werden sollten. Dass dies dem Antragsteller offenbar auch bewusst war, ergibt sich daraus, dass er nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2001 um Stundung der Beträge bis zum 31. Januar 2008 bat. Er hat aber auch in der Folgezeit keine Zahlungen auf diese Steuerforderungen geleistet. Darüber hinaus lässt sich allgemein feststellen, dass er seit dem 31. Juli 2007 weder Leistungen auf die Steuerrückstände erbracht noch die laufenden Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat. Auch die seither durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos. Das gilt nach Angaben der Antragsgegnerin auch für die noch bestehenden Beteiligungen des Antragstellers an inländischen Firmen. Das Finanzamt E. hat der Gemeinde F. in dem bereits erwähnten Schreiben vom 7. Dezember 2007 darüber hinaus mitgeteilt, dass die Pfändung der Konten des Antragstellers, die im August 2007 noch aktuell gewesen seien, ergeben habe, dass diese aufgelöst worden seien. Ferner hat der Kläger trotz Erinnerung und Schätzungsandrohung die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2006 bisher nicht abgegeben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 habe es den letzten "freiwilligen Kontakt" des Antragstellers mit dem Finanzamt E. am 5. Oktober 2007 gegeben, während er mit dem (seit Ende März 2008 aufgrund des Umzugs des Antragstellers nach B. zuständigen) Finanzamt G. überhaupt noch keinen Kontakt aufgenommen habe. Diese Vorgänge verstärken den Eindruck, dass der Antragsteller seit Einstellung des Steuerstrafverfahrens nicht einmal ansatzweise bereit zu sein scheint, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Zu Lasten des Antragstellers ist ferner zu berücksichtigen, dass weder aus seinem Vorbringen noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen hinreichend deutlich wird, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er hat bei seiner Anhörung vor der Antragsgegnerin am 15. Juli 2008 lediglich pauschal erklärt, er sehe sich aufgrund seiner Einkommenslage zurzeit nicht in der Lage, seine Schulden zu bezahlen. Ähnlich vage hat er sich im Schriftsatz vom 8. September 2008 ausgedrückt: Er habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um sämtliches Vermögen, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze bestehe, zur Rückführung der Steuerverbindlichkeiten einzusetzen. Anscheinend erhält er ein Geschäftsführergehalt von einer der Firmen, an denen er im Inland beteiligt ist, das aber unter der Pfändungsfreigrenze liegt (vgl. das genannte Schreiben des Finanzamtes E. vom 7.12.2007 an die Gemeinde F.). Auch seine Vermögensverhältnisse, insbesondere was etwaiges Grundstückseigentum betrifft, sind weitgehend unklar. Darauf hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 zutreffend hingewiesen, ohne dass der Antragsteller dem mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist. Ebenso hat er seine Behauptung nicht substantiiert, Auslandsaufenthalte seien schon deswegen erforderlich, um sich aus eigener Kraft finanziell zu rehabilitieren und seine Steuerverbindlichkeiten zurückzahlen zu können. Aus dem Akteninhalt geht insoweit lediglich hervor (vgl. u. a. die Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 14.10. und 22.11.2004 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C.), dass er jedenfalls im Jahr 2004 beruflich bedingte Reisen nach Zürich und London unternommen hat. Welchen genauen Zwecken diese Reisen dienten, ist nicht bekannt.

Zudem fällt auf, dass der Antragsteller in den letzten Jahren relativ häufig seinen Wohnsitz gewechselt hat. Aus den vorliegenden Melderegisterauskünften geht hervor, dass er bis zum 16. November 2007 in F. (Landkreis H.) und dann bis zum 28. März 2008 in I. (Samtgemeinde J.) gewohnt hatte. Seitdem wohnt er in B.. Die jeweils zuständigen Finanzämter haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es durch jede Ummeldung zu einem Wechsel des Sachbearbeiters gekommen und der Verwaltungsaufwand vermehrt worden sei mit der Folge, dass die Vollstreckung erschwert worden sei. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, für die Umzüge seien allein persönliche Gründe maßgebend, überzeugt nicht, zumal er keine nähere Erläuterung gegeben hat.

Diese vorstehend aufgezeigten Umstände und Indizien sprechen gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass sich der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen durch Ausreise entziehen will. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller zum einen angeboten hat, eine Versicherung an Eides Statt jederzeit vor der zuständigen Behörde gemäß § 27 VwVfG abzugeben, und dass er zum anderen vorträgt, durch den Verzicht auf die Durchführung eines möglichen Privatinsolvenzverfahrens, bei dem er sich sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen hätte entledigen können, seine Zahlungswilligkeit deutlich gemacht zu haben.

Die Bereitschaft des Antragstellers, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 27 VwVfG abzugeben, reicht allein nicht aus, um auf diese Weise eine zuverlässige Kenntnis über seine wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erhalten. Stattdessen kommt für Fälle der vorliegenden Art die mit der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verbundene Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.1.1996, a. a. O.). In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Beschl. v. 19.11.2007 - VII B 148/07 -, juris) ist anerkannt, dass grundsätzlich nur eine unter dem psychologischen Druck - sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (vgl. §§ 156, 163 StGB) als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen einschneidenden wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen - bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners nach § 284 AO geeignet ist, eine möglichst richtige und vollständige Information über die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu erlangen. Der Antragsteller hat aber bisher die Bereitschaft zur Abgabe einer derartigen eidesstattlichen Versicherung nicht erkennen lassen. Sollte er allerdings künftig eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgeben, könnte für die Antragsgegnerin Anlass bestehen, die Notwendigkeit der streitigen Pass- und Personalausweisbeschränkungen zu überprüfen.

Ebenso wenig vermag der Hinweis des Antragstellers auf das Rechtsinstitut des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine rein hypothetische Erwägung des Antragstellers handelt, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob im Fall des Antragstellers überhaupt die Voraussetzungen für eine Durchführung des in §§ 304 ff. InsO geregelten Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens erfüllt gewesen wären. Dessen Anwendungsbereich beschränkt sich auf natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Für - grundsätzlich nicht erfasste - früher Selbständige eröffnet § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO die Erleichterung eines Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens unter den einengenden Voraussetzungen, dass ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Möglicherweise ist die Beteiligung des Antragstellers an in- und ausländischen Firmen als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, was aber dahinstehen kann. Denn jedenfalls dürften seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einleitung des Steuerstrafverfahrens im März 2004 nicht als überschaubar anzusehen gewesen sein. Aber selbst wenn er keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte, wäre das Verbraucherinsolvenzverfahren schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil sich die Steuerbehörden als Gläubiger aller Wahrscheinlichkeit nach nicht darauf eingelassen hätten, weil sie vermuteten, dass der Antragsteller in beträchtlichem Umfang Steuern hinterzogen hatte und zumindest noch über einen Teil der Erlöse aus den Aktienverkäufen verfügte. Wie § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Ausdruck bringt, ist nämlich das Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren in erster Linie auf eine zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vereinbarende einverständliche Schuldenbereinigung gerichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - IX ZB 62/05 -, BGHZ 175, 307 = FamRZ 2008, 1005). Außerdem hätte - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Chance auf Einstellung des Steuerstrafverfahrens erheblich gemindert. Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Verzicht des Antragstellers auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren geeignet ist, die Zweifel an seiner Zahlungswilligkeit zu entkräften.

Dass der Antragsteller in der Vergangenheit von seinen jeweiligen Auslandsreisen nach Deutschland zurückgekehrt ist, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass ihm ein Steuerfluchtwillen fehlt. Denn man kann sich seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nur durch ein dauerhaftes Verlassen der Bundesrepublik entziehen, sondern auch durch ein Verbringen namhafter Geldbeträge ins Ausland.

Schließlich macht der Antragsteller vergeblich geltend, die passbeschränkenden Maßnahmen verletzten sein Grundrecht aus Art. 6 GG, weil dadurch der Kontakt mit seiner auf Mallorca lebenden nichtehelichen 4-jährigen Tochter vereitelt werde. Denn eine dauerhafte Trennung des Antragstellers von seiner Tochter ist nicht zu erwarten. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass seine Tochter ihn zusammen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin oder einer anderen Begleitperson in Deutschland besucht. Zum anderen liegt es in seiner Hand, durch vollständige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten und gegebenenfalls der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass es lediglich zu einer vorübergehenden Trennung von seiner Tochter kommt, zumal die Entscheidung im Klageverfahren noch aussteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG und § 2 Abs. 2 PAuswG der Sicherung des staatlichen Steueranspruchs dienen sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2007, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 2.1.1996, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1998, a. a. O.). Hinter diesem gewichtigen öffentlichen Interesse müssen unter den genannten Voraussetzungen auch persönliche und familiäre Belange der betroffenen Steuerpflichtigen zurücktreten.

Ende der Entscheidung

Zurück