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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 11 OA 409/08
Rechtsgebiete: GKG, WaffG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 2 | |
WaffG § 10 S. 1 | |
WaffG § 10 Abs. 3 | |
WaffG § 10 Abs. 3 S. 1 | |
WaffG § 10 Abs. 3 S. 2 |
Für in Waffenbesitzkarten eingetragene Munitionserwerbsberechtigungen ist unabhängig von der Anzahl der Berechtigungen grundsätzlich ein Streitwert von 1.500,00 Euro anzusetzen.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers - aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 RVG sowie Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 68 Rdn. 5) - gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war die waffenrechtliche Verfügung des Beklagten vom 27. September 2006, mit der sieben Waffenbesitzkarten mit insgesamt 17 Waffen widerrufen worden waren. In den sieben Waffenbesitzkarten waren zudem für elf Waffen Munitionserwerbsberechtigungen eingetragen.
Das Verfahren endete mit einem von den Beteiligten angenommenen Vergleichsvorschlag des Gerichts, wonach der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte zunächst, den Streitwert auf
64.250,-- € anzusetzen (für die sieben verschiedenen Waffenbesitzkarten je 5.000,-- €, (also 35.000,-- €), für die 17 Waffen je 750,-- € (also 12.750,-- €) und für die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen elf Munitionserwerbsberechtigungen je 1.500,-- €, (also 16.500,-- €), insgesamt mithin 64.250,-- €. Später teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass von dem Verfahren nur sechs Waffenbesitzkarten betroffen seien, weil die im Bescheid ebenfalls erwähnte Waffenbesitzkarte Nr. 2736 vor Erlass des Bescheides zurückgegeben und die darin eingetragene (einzige) Schusswaffe bereits 2001 veräußert worden sei. Zudem sei gegebenenfalls bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, dass die beiden beschlagnahmten Langwaffen, die Anlass für das Verfahren gegeben hätten, zwischenzeitlich vernichtet und dass drei weitere Waffen am 24. November 2006 an eine Firma abgegeben worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert des Streitgegenstandes auf 17.000,-- € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, für die (erste) Waffenbesitzkarte einschließlich einer darin enthaltenen Waffe seien 5.000,-- € anzusetzen. Daneben seien 16 weitere Waffen zu berücksichtigen mit je 750,-- €. Unerheblich sei, ob sich die auf den Waffenbesitzkarten aufgeführten Waffen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch im Eigentum des Betroffenen befunden hätten bzw. ob sie nach Erlass der Verfügung einem Dritten überlassen worden seien. Entscheidend sei allein die Zahl der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Dass die Waffen auf mehreren Waffenbesitzkarten eingetragen seien, führe nicht zur Erhöhung des Streitwertes, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 (6 C 24.06) ergebe. Soweit auf den Waffenbesitzkarten auch Munitionserwerbsberechtigungen vermerkt worden seien, führe dieses ebenfalls nicht zur Erhöhung des Streitwertes, da die Munitionserwerbsberechtigung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG von der Waffenbesitzkarte mit umfasst werde.
Mit seiner Beschwerde macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (Beschl. v. 12.11.2007 - 11 ME 373/07 -) sei für jede Waffenbesitzkarte einschließlich der ersten darin enthaltenen Waffe ein Streitwert von 5.000,-- € zugrunde zu legen, wobei der Streitwert auf maximal 25.000,-- € zu deckeln sei. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall für die einzelnen Munitionserwerbsberechtigungen jeweils noch ein Streitwert von 1.500,-- € anzusetzen.
Die Beschwerde bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Allerdings hat der Senat bei der Streitwertbemessung in waffenrechtlichen Verfahren zunächst eine großzügigere Auffassung vertreten. So hatte er in Anlehnung an die Vorgaben des Streitwertkataloges von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) in Hauptsacheverfahren zunächst pro Waffenbesitzkarte den Auffangwert von 5.000,-- € zugrunde gelegt sowie für jede einzelne darin eingetragene Waffe jeweils 750,-- €. Dieser Wert wurde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert und im Eilverfahren auf maximal 25.000,-- € gedeckelt (vgl. Beschl. v. 23.11.2005 - 11 ME 328/05). Später ist der Senat (einschränkend) davon ausgegangen, dass in dem Auffangwert von 5.000,-- € jeweils schon die erste in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe mit enthalten ist und nur für die weiteren in der jeweiligen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen noch ein Streitwert von 750,-- € anzusetzen sei (vgl. Streitwertbeschluss zum Urteil vom 26. Januar 2006 - 11 LB 178/05 sowie Beschl. v. 5.4.2006 - 11 OA 111/06 ,in dem an der Deckelung im Eilverfahren auf maximal 25.000,-- € festgehalten und darauf hingewiesen wurde, dass die Deckelung im Hauptsacheverfahren 50.000,-- € betragen könne). Schließlich hat der Senat (weiter einschränkend) für Waffenbesitzkarten einschließlich der darin eingetragenen Waffen bereits für das Hauptsacheverfahren eine Deckelung auf 25.000,-- € angenommen (Beschl. vom 12. 11 2007 - 11 ME 373/07; v. 31. 3. 2008 - 11 ME 68/08 -.
Nach nochmaliger Überprüfung folgt der Senat der vom Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung, dass für die (einzige oder auch für mehrere) Waffenbesitzkarte(n) einschließlich der ersten darin enthaltenen Waffe der Auffangwert von 5.000,-- € anzusetzen ist und für jede weitere Waffe (auch wenn sie in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen ist) lediglich noch ein Betrag von 750,-- €. Die nur einmalige Festsetzung des Auffangwertes von 5.000,-- € trotz des Vorhandenseins mehrerer Waffenbesitzkarten entspricht der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z. B. das vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. 5. 2007 - 6 C 24.06 - mit der Kostenentscheidung abrufbar in der Entscheidungssammlung des BVerwG). Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) setzte - allerdings ohne nähere Begründung - für fünf Waffenbesitzkarten und sieben Waffen einen Streitwert von 9.500,-- € fest (also 5.000,- € für die erste Waffenbesitzkarte sowie 6 x 750,-- €). Diese Bewertung findet sich auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (so Bay. VGH, Beschluss v. 24.11.2008 - 19 ZB 08.2649 -. v. 30.10.2008 - 19 ZB 08.1376 - u. v. 18.8.2008 - 21 BV 06.3271 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.11.2007 -1 B 405.07-; Hess.VGH, Beschl. v. 21.3.2007 - 9 UE 2455/06 -, OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 15.10.2004 - 20 B 1780/04). Der VGH Bad.-Württ. (Beschl v. 13.4.2007 - 1 S 2751/06 -) setzt für den Widerruf generell einen Auffangstreitwert von 5.000,-- € an, den er erhöht, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind; so hat er im o. a. Beschluss bei drei Waffenbesitzkarten mit insgesamt 14 Waffen und einem europäischen Feuerwaffenpass mit 8 Waffen einen Streitwert von 7.000,-- € im Hauptsacheverfahren für angemessen angesehen; damit bleibt er deutlich unter der bisher vom Senat zugrunde gelegten Streitwertberechnung. Die genannten obergerichtlichen Entscheidungen sind jeweils abrufbar in juris.
Der nur einmalige Ansatz des Auffangwerts von 5.000,-- € bei dem Widerruf von einer oder auch mehreren Waffenbesitzkarten erscheint deswegen gerechtfertigt, weil es bei Prüfung, ob die in §§ 4 ff. WaffG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte vorliegen, in der Regel unerheblich ist, ob der betreffende eine oder (weil er z.B. Sportschütze und Jäger ist bzw. Kurzwaffen und Langwaffen hat) mehrere Waffenbesitzkarten hat.
Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Streitwert somit im vorliegenden Fall für die Waffenbesitzkarten (in ihrer Gesamtheit) auf 5.000,-- € festzusetzen, wobei in diesem Betrag bereits die erste Waffe enthalten ist.
Darüber hinaus waren weitere 15 (also nicht 16) Waffen mit je 750,-- € anzusetzen. Von den insgesamt 17 Waffen ist eine bereits im Auffangwert enthalten. Eine zweite war in Abzug zu bringen, weil nach dem Vortrag des Klägers, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, die einzige in der Waffenbesitzkarte Nr. 2736 eingetragenen Schusswaffe bereits 2001 veräußert worden war und daher bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides (27.9.2006) (gar) nicht mehr im Eigentum des Klägers stand und somit lediglich versehentlich im Bescheid aufgeführt war. Dagegen ist unerheblich, dass zwei weitere beschlagnahmte Langwaffen zwischenzeitlich vernichtet und drei andere Waffen an eine Firma abgegeben worden sind, da diese Waffen bei Erlass der Verfügung noch im Eigentum des Klägers standen. Für die verbleibenden 15 Waffen war daher insgesamt ein Streitwert von 11.250,-- € anzusetzen.
Hinzuzurechnen ist noch ein gesonderter Streitwert für die Munitionserwerbsberechtigungen. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition kann entweder durch entsprechende Eintragung in der Waffenbesitzkarte erteilt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) oder gesondert durch einen Munitionserwerbsschein (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG, vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., 2007, § 10 Rdnr. 11). Der Munitionserwerbsberechtigung kommt daher eine eigenständige Bedeutung zu; dieses kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (von Juli 2004, DVBl 2004, 1525, dort Ziffer 50.2) hierfür einen gesonderten Betrag (1.500,00 Euro) vorsieht.
Da auch für die Erteilung einer Munitionserwerbsberechtigung die Voraussetzungen der §§ 4 ff. WaffG vorliegen müssen und es für das Ergebnis der Prüfung in der Regel unerheblich ist, ob der Kläger eine oder mehrere Munitionserwerbsberechtigungen besitzt, ist der Betrag von 1.500,-- Euro jedoch nur einmal in Ansatz zu bringen.
Insgesamt ergibt sich damit ein festzusetzender Streitwert von (5.000,-- € + 11.250,-- € + 1.500,-- € =) 17.750,-- €. Soweit das Begehren des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Streitwertfestsetzung über diesen Betrag hinausgeht, war es zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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