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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 11 OB 398/08
Rechtsgebiete: StPO, VereinsG


Vorschriften:

StPO § 98 Abs. 2
VereinsG § 4 Abs. 2
VereinsG § 4 Abs. 4 S. 1
In der richterlichen Anordnung müssen die beschlagnahmten Gegenstände zweifelsfrei bezeichnet werden. Eine zu pauschale Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam.

Widerspricht der Betroffene der Sicherstellung, bedarf es der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung. Die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung ist in diesem Fall in einen Antrag auf richterliche Entscheidung umzudeuten und das Verfahren insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzugeben (entspr. BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -).


Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 01.10.2008 hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung richtet (1.). Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung wird die Beschwerde in einen Rechtsbehelf nach § 4 Abs. 5 S. 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO umgedeutet. Hierüber hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden, weshalb die Sache insoweit zurückzugeben ist (2.).

(1.) Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und mit dem vom Antragsgegner hilfsweise verfolgten Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO feststellen zu lassen. Das unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses zu fassende Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners folgt aus dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe wie hier der Wohnungsdurchsuchung, die ihrer Natur nach häufig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen und schon wieder beendet sind, bevor dieser Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (NdsOVG, B. v. 27.8.2001 - 11 O 3411/00 -; BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847; VGH Mannheim, B. v. 14.5.2002 - 1 S 10/02 -, NVwZ 2003, 368, jew. m. w. Nachw.).

Die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung kann der Antragsgegner hingegen bereits deshalb nicht verlangen, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Eine derartige Aufhebung käme nur in Betracht, wenn eine den Antragsgegner beeinträchtigende Fortwirkung der Anordnung festzustellen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht Voraussetzung für die Herausgabe bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmter Gegenstände.

Die Beschwerde ist insoweit jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Durchsuchung von Wohnung, Person und Sachen des Antragsgegners einschließlich Fahrzeugen und Postfächern zum Zweck der Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen von Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG gegen den Verein "Heimattreue Deutsche Jugend" (HDJ) zu Recht angeordnet.

Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Beweismitteln bedarf gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VereinsG der richterlichen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, das auf Antrag der Verbotsbehörde oder der ersuchten Behörde durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 2 S. 2 VereinsG) entscheidet. Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG).

Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der "Verdachtsumschreibung" in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, B. v. 3.9.1991 - 2 BvR 279/90 -, NJW 1992, 551 und B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -, NStZ-VV 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die durch die Gesamtheit der Regelungen des materiellen Strafrechts bestimmte Bandbreite strafrechtlicher Ermittlungsverfahren formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten "Verbotsverfahren" begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Insbesondere erlaubt diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer "der Eigenart des Tatverdachts" sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.1994 - 2 BvR 396/94 -, NJW 1994, 2079; Kruis / Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682, S. 684). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände mithin einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient. Auch muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, B. v. 23.3.1994 - 2 BvR 396/94 -, a. a. O.; Kruis / Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.

Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich der Beschlussformel wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wird dahin bestimmt, dass die Durchsuchung der Auffindung, Beschlagnahme und Sicherstellung von Beweismitteln im Rahmen von Ermittlungen zur Prüfung eines Verbots des Vereins "Heimattreue Deutsche Jugend e.V." (HDJ) dient. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichen damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wird die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in dessen Besitz befindlichen Fahrzeuge und Postfächer beschränkt; sog. Nebengelasse, Keller und Bodenräume werden - sprachlich mit "einschließlich" - insoweit einbezogen, als sie zu den Wohnräumen des Antragsgegners gehören. Damit wird die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln im Sinn des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wahrscheinlich war. Dass auch Postfächer zu den durchsuchbaren Sachen gehören, entspricht dem Wortsinn und ist im Übrigen aus den Bestimmungen zur Postbeschlagnahme (§ 4 Abs. 4 S. 1 VereinsG i.V.m. § 99 StPO) abzuleiten.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin einen gegen die HDJ bestehenden Anfangsverdacht bejaht; insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf seine Beschlüsse vom 9.2.2009 - 11 OB 393 und 417/08 -. Nach Auffassung des Senats ist der Antragsgegner auch (aktives) Mitglied der HDJ im Sinn des § 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG. Insbesondere kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von einer bloßen Anwesenheit oder passiven Teilnahme gesprochen werden. Nach polizeilichen Erkenntnissen engagiert sich der Antragsgegner insbesondere bei der Organisation von Zeltlagern im Rahmen der Jugendarbeit in verantwortlicher Position und beteiligt sich persönlich an derartigen Aktivitäten des HDJ. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegen getreten.

(2.) Dagegen ist die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Beschlagnahmeanordnung unwirksam, denn sie ist zu unbestimmt. Ordnet das Gericht - etwa wie hier gleichzeitig mit einer Durchsuchungsanordnung - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in staatlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss es die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; dabei ist nur eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit - etwa Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verein - unschädlich. Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam, soweit Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden. (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 m. w. Nachw.; sowie BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -, NStZ-RR 2002, 172; anders wohl OVG NRW, B. v. 4.9.2002 - 5 E 112/02 -, NVwZ 2003, 113). Der Hinweis der Antragstellerin auf § 4 Abs. 4 S. 3 VereinsG trägt deren gegenläufige Schlussfolgerung nicht. Vielmehr normiert diese Regelung gesteigerte Anforderungen nicht für Beschlagnahmen, sondern für Durchsuchungen bei "anderen Personen", ohne dass sich hieraus geringere Bestimmtheitsanforderungen für Beschlagnahmen gegenüber Mitglied und Hintermann ableiten lassen.

Dadurch werden Beschlagnahmen auch nicht übermäßig erschwert oder verhindert. Werden nämlich bei einer Durchsuchung Beweismittel aufgefunden und ist eine Beschlagnahme erforderlich (§ 4 Abs. 4 S. 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die Verbotsbehörde bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 5 S. 1 VereinsG) die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, sofern schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. BVerfG, U. v. 20.2.2001 - 2 BvR 1444/00 -, NJW 2001, 1121; Nds. OVG, B. v. 9.2.2009 - 11 OB 417/08 -, www.dbovg.niedersachsen.de). Mit der nachfolgenden richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 S. 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO kann sodann unter Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen dem Richtervorbehalt entsprochen werden.

Diesen Anforderungen genügt die mit dem angegriffenen Beschluss antragsgemäß ergangene, umfassende Beschlagnahmeanordnung nicht. Nach dem Stand der Ermittlungen konnte eine Konkretisierung zu beschlagnahmender Beweismittel vor Durchführung der Durchsuchung auch nicht vorgenommen werden. Die nach Angaben der Antragstellerin sowie den von ihr vorgelegten Unterlagen bestehende Erkenntnislage ließ dies nicht zu. Vielmehr beschränkten sich die Erkenntnisse hinsichtlich des Antragsgegners auf dessen Tätigkeiten für die HDJ. Hieraus resultierte die begründete Erwartung, beim Antragsgegner könnten Gegenstände aufgefunden werden, die i. S. d. § 4 Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Diese berechtigte Erwartung, typischerweise als Beweismittel in Betracht kommende, aber allenfalls gattungsmäßig bestimmbare Gegenstände könnten bei einer Durchsuchung aufgefunden werden, lässt zwar die Konkretisierung einer Durchsuchungsanordnung zu (BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -, a.a.O.), genügt aber regelmäßig nicht den an eine Beschlagnahmeanordnung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Insoweit sind Zweifel, ob ein anlässlich einer Durchsuchung aufgefundener Gegenstand von der Anordnung erfasst ist, im Allgemeinen nicht hinreichend ausgeschlossen. So erstreckt sich die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts abstrakt auf (alle) "Beweismittel", die - im Sinn einer nicht abschließenden Aufzählung - "insbesondere" Unterlagen und Kommunikationsmittel umfasst. Damit ist letztlich die Entscheidung, ob ein bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstand als "Beweismittel" anzusehen ist, der Antragstellerin überlassen. Gleiches gilt für die zur Konkretisierung der Kommunikationsmittel in "digitalisierter Form" angeführte, ebenfalls nur beispielhafte Aufzählung gattungsmäßig benannter Gegenstände. Ob dies im Einzelfall hinsichtlich solcher Gegenstände abweichend zu beurteilen ist, bei denen möglicherweise nach der Lebenserfahrung (noch) davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene nur über einen einzelnen Gegenstand dieser Art verfügt (Handy, PC), so dass eine weitergehende Konkretisierung zur Vermeidung späterer Zweifel nicht geboten erscheint, kann vorliegend offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die uneingeschränkte Beschlagnahme "gespeicherter Datenbestände sowie externer Speichermedien, insbesondere Disketten, CD-Roms und DVD" auch unter dem Gesichtpunkt der Verhältnismäßigkeit bzw. einer angemessenen Verfahrensgestaltung rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist (vgl. dazu BVerfG, B. v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, 1917).

Dementsprechend hat der Senat die Beschlagnahmeanordnung aufgehoben. Da der Antragsgegner dem staatlichen Gewahrsam widersprochen hat, bedarf es der gerichtlichen Entscheidung über die Vollziehung der Beschlagnahme (§ 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO). Insoweit muss eine erneute erstinstanzliche Entscheidung herbeigeführt werden. Hierzu kann die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung in einen Rechtsbehelf nach § 4 Abs. 5 S. 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO umgedeutet und an das Verwaltungsgericht zurückgegeben werden (vgl. BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -, a.a.O.; B. v. 3.9.1991 - 2 BvR 279/90 -, NJW 1992, 551; BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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