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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 12 KN 29/07
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, UVPG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 8 Abs. 2
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2
BauGB § 214 Abs. 4
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BauNVO § 23
UVPG § 3c
1. In einem ergänzenden Verfahren können nicht Fehler behoben werden, die die Grundzüge der Planung berühren. Dementsprechend darf das ergänzende Verfahren nicht seinerseits die Grundzüge der Planung modifizieren.

2. Grundzüge der Planung können berührt sein, wenn in einen durch ergänzendes Verfahren geänderten Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen - hier für die Errichtung von Windkraftanlagen -, die der ursprüngliche Plan festgesetzt hatte, zum Teil nicht übernommen werden und dadurch ein wesentlicher Teil des Plangebiets für die Bebauung (mit Windkraftanlagen) nicht mehr zur Verfügung steht.


Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag (nur noch) gegen den Bebauungsplan Nr. 58 E "Windpark II D. Süd" der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer einer im Außenbereich südlich der Ortslage von D. gelegenen Hofstelle mit einem Wohnhaus, das er mit der Antragstellerin zu 1) bewohnt. Süd-/südöstlich der Hofstelle betreiben die Antragsteller auf der Grundlage einer im Jahr 1996 erteilten Baugenehmigung vier in Reihe aufgestellte Windkraftanlagen des Typs H. V 42 mit einer Nennleistung von jeweils 600 kW. In südwestlicher Richtung befinden sich parallel zu den Anlagen der Antragsteller drei Windkraftanlagen eines Nachbarn (I.). Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 erteilte der Landkreis J. der Firma K. GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer aus drei Windkraftanlagen bestehenden Windfarm. Die Standorte dieser Anlagen liegen ebenso wie die drei südlich gelegenen Windkraftanlagen der Antragsteller im Plangebiet des am 12. Dezember 2001/16. Oktober 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 58 "Windpark II D. Süd" (in der Fassung der am 26.11.2003 als Satzung beschlossenen 1. Änderung). Dieser setzte ein 49,7 ha großes Sondergebiet "Windenergieanlagen und Landwirtschaft" fest mit insgesamt fünf überbaubaren Grundstücksflächen für je eine Windkraftanlage. Mit weiterem Bescheid vom 28. Oktober 2002 erteilte der Landkreis J. der Firma L. GmbH & Co. KG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windfarm bestehend aus vier Windkraftanlagen, deren Standorte südöstlich der Anlagen der Antragsteller gelegen sind. Der am 20. März 2001/13. November 2002 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 57 "Windpark I D. M." (in der Fassung der am 26.11.2003 als Satzung beschlossenen 1. Änderung) überplante diese Standorte und setzte ebenfalls ein Sondergebiet "Windenergieanlagen und Landwirtschaft" fest mit überbaubaren Grundstücksflächen für insgesamt vier Windkraftanlagen. Die Sondergebiete der genannten Bebauungspläne entsprachen im Wesentlichen den in der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin dargestellten Sondergebieten für Windenergieanlagen. Diese am 20. Mai 1998 beschlossene und im Oktober 1998 genehmigte Änderung enthält Zielvorgaben für die Errichtung von Windkraftanlagen unter anderem in Bezug auf deren Höhe (von maximal 100 m über Geländeniveau), Nennleistung (von mindestens 1,5 MW), Abstände (von mindestens 500 m zu Einzelwohngebäuden) und Einhaltung eines Immissionsrichtwerts (von 40 dB (A)/nachts an bewohnten Gebäuden in der Umgebung).

Den raumordnungsrechtlichen Rahmen für die Bauleitplanung der Antragsgegnerin stellte seinerzeit das am 12. Oktober 1998 beschlossene Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises J. (1999) dar, das am 16. Dezember 1999 im Amtsblatt für den Landkreis J. bekannt gemacht wurde (im Folgenden: RROP 1999). Dieses sah in Übereinstimmung mit dem Landesraumordnungsprogramm (1994, Teil II., C 3.5) unter D 3.5.05 in den verschiedenen Gemeindegebieten Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung vor, unter anderem für die Antragsgegnerin Vorrangstandorte mit einer Mindestnennleistung von 9 MW, wobei die maximale Gesamthöhe der Windkraftanlagen auf 100 m beschränkt wurde. In den Erläuterungen (S. 96) sind für die Antragsgegnerin Flächen von 36,97 ha (D.), 46,11 ha (D. II) und 8,94 ha (D.-N.) als Vorrangstandorte für die Windenergienutzung aufgeführt, wobei die Teilflächen des Standortes D. nachfolgend durch den Bebauungsplan Nr. 58 und die Teilflächen des Standortes D. II durch den Bebauungsplan Nr. 57 überplant wurden. Das am 4. Oktober 2004 als Satzung beschlossene und nach Genehmigung am 17. Februar 2005 im Amtsblatt für den Landkreis J. bekannt gemachte Regionale Raumordnungsprogramm 2004 für den Landkreis J. (im Folgenden: RROP 2004) sieht für die Windenergiegewinnung eine Mindestnennleistung von Windkraftanlagen für die einzelnen Gemeinden nicht mehr vor. Im Bereich der Antragsgegnerin werden die Standorte D. und D. II - letzterer mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche nördlich der Straße O. - weiterhin als Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung ausgewiesen. Für die Gesamthöhen der Windkraftanlagen enthält der Regionalplan differenzierte Vorgaben, wobei für die Vorrangstandorte im Gebiet der Antragsgegnerin weiterhin eine Höhenbeschränkung auf 100 m Gesamthöhe der Windkraftanlagen vorgesehen ist.

Auf den am 27. November 2002 gestellten Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2004 (- 1 KN 321/02 -, NuR 2004, 609) den am 20. März 2001/13. November 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 57 der Antragsgegnerin und den am 12. Dezember 2001/16. Oktober 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 58 - jeweils in der Fassung der am 26. November 2003 als Satzung beschlossenen 1. Änderung - für nicht wirksam und lehnte den weitergehenden, auf die Feststellung der Nichtigkeit der genannten Bebauungspläne gerichteten Normenkontrollantrag ab. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Erforderlichkeit der angegriffenen Bebauungspläne nicht bestünden. Die Pläne stünden auch im Einklang mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und seien aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG sei hier - noch - entbehrlich gewesen, weil nach § 245c Abs. 2 BauGB (a. F.) für Verfahren, die wie hier vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden seien, diese Anforderungen noch nicht gelten würden. Fehlerhaft und deshalb unwirksam sei der jeweilige Bebauungsplan jedoch wegen der Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebietes nur Windenergieanlagen gleichen Typs zulässig seien. Diese Bestimmung sei zu unbestimmt, für sie fehle eine Rechtsgrundlage und sie genüge auch nicht dem Abwägungsgebot. Im Übrigen hätten die Antragsteller zu Recht die Festlegung eines Schallleistungspegels von maximal 103 dB(A) in der textlichen Festsetzung zum Immissionsschutz gerügt. Die Festsetzung eines einheitlichen Schallleistungspegels für die Emissionen von sämtlichen im Plangebiet zulässigen Anlagen sei fehlerhaft, weil dieser nicht hinreichend bestimmt den jeweils dort geplanten Windkraftanlagen zurechenbar sei. Eine eindeutige Zuordnung der Schallleistungspegel ergebe sich auch nicht aus der Begründung der Bebauungspläne. Die in Ziffer III. 2.) a) bis d) "Immissionsschutz" enthaltenen Festsetzungen seien ebenfalls unzulässig, weil es sich hierbei um die Festsetzung von "Zaunwerten" handele. Diese seien nicht zulässig, weil nicht bestimmt werde, welche Immissionen vom jeweiligen Emittenten, hier der Windenergieanlage, ausgehen dürften. Die jeweilige Festsetzung zur Höhe der Windkraftanlagen sei demgegenüber nicht zu beanstanden. Die Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO ließen eine Höhenbegrenzung grundsätzlich zu im Falle der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Flächennutzungsplan und Regionales Raumordnungsprogramm stünden dieser Festsetzung nicht entgegen, sie enthielten vielmehr ebenfalls eine Beschränkung auf diese Anlagenhöhe. Die sei auch abwägungsgerecht. In Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 58 wurde weiterhin beanstandet, dass die Windkraftanlagen untereinander nicht den im Bebauungsplan festgesetzten Abstand von fünf Rotordurchmessern einhalten könnten, wenn zugleich der Abstand zu den Anlagen der Antragsteller einzuhalten sei. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Abstandsfrage zwar auseinandergesetzt. In den textlichen Festsetzungen I. a. 2.) des Planes Nr. 58 sei vorgesehen, dass Windkraftanlagen untereinander einen Abstand von mindestens ca. fünf Rotordurchmessern einhalten sollen. Die Antragsgegnerin habe dabei aber außer Acht gelassen, dass die schon vorhandenen Anlagen (H. V 42), die außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet worden seien und Bestandsschutz genössen, von den Anlagen, die auf östlich daran anschließenden überbaubaren Flächen errichtet werden könnten, nicht den vom Bebauungsplan gleichzeitig festgesetzten Abstand einhalten könnten. Als nicht ausreichend gesichert angesehen hat das Oberverwaltungsgericht schließlich die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft. Aus der Begründung zu den Bebauungsplänen ergebe sich, dass beabsichtigt gewesen sei, die nach der naturschutzfachlichen Eingriffsbilanzierung für erforderlich gehaltenen Kompensationsmaßnahmen durch einen städtebaulichen Vertrag festzulegen, der zwischen den Betreiberfirmen, dem Naturschutzamt des Landkreises J. und der Antragsgegnerin abgeschlossen werden sollte. Dieser Vertrag habe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen, sondern sei, nachdem er später abgeschlossen worden sei, durch Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2002 in die Abwägung einbezogen worden. Ob der formelle Mangel geheilt worden sei, könne unentschieden bleiben. Denn jedenfalls fehle es an der grundbuchrechtlichen Absicherung der geplanten Maßnahmen.

Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts leitete die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB (a. F.) bzw. § 214 Abs. 4 BauGB (in der seit dem 20.7.2004 geltenden Fassung) zur Behebung der im Normenkontrollverfahren festgestellten Mängel ein. Der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 29. September 2004 die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bebauungspläne Nr. 57 E "Windpark I D. M." und Nr. 58 E "Windpark II D. Süd". Mit Schreiben vom 30. September 2004 beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden vom 30. September 2004 bis 12. November 2004 bekannt gemacht. Die Entwürfe der Bebauungspläne mit Begründungen lagen vom 11. Oktober 2004 bis 12. November 2004 öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist brachten die Antragsteller erneut Bedenken gegen die Planänderungen vor. In seiner Sitzung am 16. März 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken und die Bebauungspläne Nr. 57 E und Nr. 58 E als Satzung. Die Pläne wurden am 19. Mai 2005 im Amtsblatt für den Landkreis J. öffentlich bekannt gemacht.

Die Bebauungspläne Nr. 57 E und Nr. 58 E enthalten die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beanstandete Festsetzung, innerhalb des Sondergebiets seien nur Windkraftanlagen des gleichen Typs zulässig, nicht mehr. Entfallen ist auch die im vorangegangenen Verfahren vom Normenkontrollgericht für unwirksam erachtete Festsetzung, dass der Schallleistungspegel der Anlagen innerhalb des Sondergebiets maximal 103,4 dB(A) bzw. (im Plangebiet Nr. 57) 103,8 dB(A) betrage. Stattdessen sind die textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 57 E und Nr. 58 E unter anderem mit dem Hinweis versehen, dass die Einhaltung des anlagenbezogenen Schallleistungspegels von maximal 103,4 dB(A) bzw. im Plangebiet Nr. 57 E 104,0 dB(A) im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sei. Unter teilweiser Änderung der zuvor beanstandeten Festsetzung von "Zaunwerten" heißt es in den textlichen Festsetzungen der überarbeiteten Bebauungspläne unter III. "Immissionsschutz" nunmehr wie folgt:

"1.)

Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (siehe TA Lärm 6.1) sind einzuhalten.

2.)

Im besonders gekennzeichneten Bereich "P." darf die vorhandene Immissionsbelastung, die durch die vorhandenen H. V 42 Anlagen verursacht wird, durch die Errichtung weiterer Windenergieanlagen maximal um 1 dB(A) überschritten werden (s. TA Lärm 3.2.1 Abs. 3).

3.)

Die Zusatzbelastung aus geplanten WEA darf am Südrand des Wohngebietes am Q. 34,0 dB(A) nachts nicht überschreiten (IP 8 und 9 nach R. -Gutachten vom 2.7.99) (s. TA Lärm 3.2.1 Satz 2)."

Unter V.5) "Grünflächen, Bepflanzungen und Erhaltung von Bewuchs" enthalten die Bebauungspläne Nr. 57 E und Nr. 58 E Festsetzungen zur Sicherung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen und zu deren Durchführung; in der Begründung werden die Maßnahmen und die Sicherung der Ausgleichsflächen jeweils erläutert. Der Bebauungsplan Nr. 58 E setzt im Teilgebiet (nur noch) für das SO II A WEA/L 3 überbaubare Grundstücksflächen mit Baugrenzen für die Errichtung von Windkraftanlagen fest, wobei an den Standorten II und III Standorte der am 28. Oktober 2002 genehmigten Windkraftanlagen ausgewiesen sind. Die im östlichen Teilgebiet SO II B WEA/L liegenden Standorte der drei südlich gelegenen Windkraftanlagen der Antragsteller liegen nunmehr außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und sind als Standorte der Trägertürme von Windkraftanlagen mit Zuwegungen, die vor Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 58 schon vorhanden waren, zeichnerisch dargestellt. In der textlichen Festsetzung heißt es hierzu unter I. "Art der baulichen Nutzung" (a. Windenergieanlagen) u. a. wie folgt:

"....

2.)

Innerhalb des Sondergebietes SO II A WEA/L sind bis zu maximal drei neu zu errichtende WEA's innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. ....

Innerhalb der Fläche SO II B WEA/L vorhandene Windenergieanlagen V 42 genießen Bestandsschutz. Im Rahmen des Bestandsschutzes ist eine Sanierung der WEA zulässig, vorausgesetzt, dass ein Schallleistungspegel von 101,5 dB(A) durch jede WEA (H. V 42) nicht überschritten wird (zu den vorhandenen WEA innerhalb der Richtfunktrasse siehe Hinweise Nr. 11)....."

Unter 11.) der Hinweise wird ausgeführt:

"Die Anlagen 3 und 7 des Typ H. V 42 stehen in der Richtfunkstrecke Nr. S. der T., daher genießen sie keinen uneingeschränkten Bestandsschutz. Die U. T. lässt jedoch im Rahmen der Duldung zurzeit einen Weiterbetrieb zu ....."

Mit ihrem am 10. Mai 2006 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren zunächst darauf gerichtet, die Bebauungspläne Nr. 57 E und Nr. 58 E für unwirksam zu erklären. In der mündlichen Verhandlung haben sie den Antrag in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 57 E zurückgenommen. In Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 58 E machen sie geltend, dass die Mängel der ursprünglichen Planung nicht behoben worden seien. Die Planänderung sei nicht nachvollziehbar und deshalb rechtswidrig. Der Bestandsschutz ihrer Windkraftanlagen sei planerisch nicht abgesichert, so dass deren Ersatz durch neue Anlagen nicht gewährleistet sei. Wegen der zu geringen Abstände zu den im Bebauungsplan vorgesehenen Anlagen werde nicht nur die Errichtung größerer (Ersatz-)Anlagen verhindert, sondern auch die Errichtung von Anlagen der 1,5 MW-Klasse. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin mehrere ihrer Anlagen weggeplant habe, sei planungsrechtlich nicht begründet. Die Bauleitplanung orientiere sich nicht an den Vorgaben des Raumordnungsverfahrens, in dessen Zusammenhang seinerzeit die Baugenehmigungen für die H.-Anlagen erteilt worden seien, und auch nicht an dem Regionalen Raumordnungsprogramm (1999) des Landkreises J., das bezogen auf die Windenergiegewinnung als Mindestnennleistung für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin 9 MW vorgesehen habe. Mit ihrer Ausweisung von drei Windkraftanlagen im Bebauungsplan Nr. 58 E und vier Windkraftanlagen im Bebauungsplan Nr. 57 E gehe die angegriffene Planung über diese Vorgaben hinaus, wobei zwei weitere Windkraftanlagen im Bereich D.-N. zu berücksichtigen seien. Andererseits bleibe der Bebauungsplan Nr. 58 E hinter der Flächennutzungsplanung der Antragsgegnerin zurück. Der Flächennutzungsplan weise erheblich größere Flächen für die Windenergienutzung aus. Nachdem der Bebauungsplan Nr. 58 vom Normenkontrollgericht für unwirksam erklärt worden sei, habe es bei der planerischen Korrektur auch der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Diese sei aber unterblieben. Soweit festgesetzt sei, dass ihre als vorhandener Bestand gekennzeichneten Windkraftanlagen nur durch Windkraftanlagen mit einem maximalen Schalleistungspegel von 101,5 dB(A) ersetzt werden dürften, sei darauf hinzuweisen, dass es entsprechende Anlagen in der 1,5 MW-Klasse nicht gebe. Insoweit stelle sich der Bebauungsplan Nr. 58 E als Verhinderungsplanung dar. Unter Bezugnahme auf das im Jahr 2005 in Kraft getretene RROP 2004 gehe der Bebauungsplan von einer falschen Siedlungsentwicklung in dem Gebiet der Antragsgegnerin aus. Die Antragsgegnerin habe einen Bedarf von 35 bis 50 ha an freizuhaltenden Wohnsiedlungsflächen mit entsprechenden Abstandserfordernissen für Windkraftanlagen zugrunde gelegt, der in dieser Größe nicht bestehe. In diesem Zusammenhang falle auf, dass die Antragsgegnerin der Erweiterung eines benachbarten Schweinemastbetriebs des Eigentümers I. nicht entgegenstehen wolle, obwohl diese sich durch Geruchsbeeinträchtigungen auf die angebliche Siedlungsentwicklung negativ auswirken würde. Es könne nicht sein, dass für die Festsetzung von Lärmwerten strengere Maßstäbe anzulegen seien als für die Festsetzung von Geruchswerten. Fehlerhaft sei weiterhin, dass der Bebauungsplan Nr. 58 E - wie schon der Bebauungsplan Nr. 58 - die erforderlichen Abstände unter den vorhandenen Windkraftanlagen nicht absichere. Die Windkraftanlage III halte den gebotenen Abstand von acht Rotordurchmessern weder zu der in der Richtfunktrasse stehenden H.-Anlage (V 42-7) noch zu der H.-Anlage V 42-6 ein. Zu beanstanden sei ferner, dass nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Bestandsschutz der vorhandenen Anlagen bereits nach einem sechsmonatigen Stillstand entfalle. Der Zeitraum sei zu kurz bemessen, im Übrigen korrespondiere die Forderung nach einem Rückbau der H.-Anlagen bei einem Stillstand von sechs Monaten nicht mit der textlichen Festsetzung über ihre Sanierung.

Die Antragsteller beantragen,

den am 16. März 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 58 E "Windpark II D. Süd" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan. Das RROP 1999 des Landkreises J. sehe in Übereinstimmung mit dem Landes-Raumordnungsprogramm in verschiedenen Gemeindegebieten Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung vor. Hieran orientiere sich ihre eigene Flächennutzungsplanung mit der Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen gemäß der 12. Änderung ihres Flächennutzungsplans. Die Sondergebiete seien mit den ursprünglichen Bebauungsplänen Nr. 57 und Nr. 58 überplant worden, um eine bauplanerische Feinsteuerung von Windkraftanlagen vorzunehmen. Die vom Oberverwaltungsgericht in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren bemängelten Planungsfehler seien nunmehr durch ergänzendes Verfahren nach § 215 a BauGB (a. F.)/§ 214 Abs. 4 BauGB (n. F.) vollständig behoben worden. Der auf den Bebauungsplan Nr. 58 bezogene Mangel zu geringer Abstände zwischen den Windkraftanlagen sei im Bebauungsplan Nr. 58 E beseitigt worden, indem die vorhandenen Altanlagen nur noch als Bestand übernommen worden seien. Die Altanlagen könnten im Rahmen der erteilten Genehmigungen durch vergleichbare Anlagen ersetzt werden. Sofern beabsichtigt werde, neue Windkraftanlagen zu errichten, müsse der Bebauungsplan gegebenenfalls geändert werden. Eine Verpflichtung dazu, den Bebauungsplan Nr. 58 auf alle Standorte der vorhandenen sieben H.-Anlagen zu erstrecken, habe nicht bestanden und sei auch nicht aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm herzuleiten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 57 E und Nr. 58 E, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragsteller den Normenkontrollantrag in Bezug auf eine Überprüfung des Bebauungsplans Nr. 57 E zurückgenommen haben.

Soweit die Antragsteller den Bebauungsplan Nr. 58 E angreifen, ist der Normenkontrollantrag zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 58 E oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Während der Bebauungsplan Nr. 58 für zwei im Plangebiet errichtete Windkraftanlagen der Antragsteller (H. V 42-5 und V 42-6) noch überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt hatte, sind beide Anlagen ebenso wie die weiter südlich im Bereich der Richtfunktrasse stehende Windkraftanlage (H. V 42-7) im Bauungsplan Nr. 58 E nur noch als Bestand aufgeführt, d. h. die Anlagenstandorte liegen nunmehr vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Die Antragsteller sind durch diese Planänderung in der Ausnützbarkeit ihrer Anlagenstandorte unmittelbar nachteilig betroffen und können eine Verletzung abwägungserheblicher Belange geltend machen.

Der Antrag ist rechtzeitig innerhalb der gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, vgl. insoweit § 195 Abs. 7 VwGO) einzuhaltenden Frist von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht. Ihm steht die (überwiegende) Vollziehung des Bebauungsplans durch die der Firma K. GmbH am 22. Oktober 2002 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer aus drei Anlagen bestehenden Windfarm nicht entgegen. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller besteht nicht oder erschöpft sich jedenfalls nicht darin, konkurrierende Windkraftanlagen im Plangebiet zu verhindern. Die mit der planerischen Festlegung ihrer eigenen Windkraftanlagen als vorhandener Bestand außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verbundenen Nachteile bestehen ungeachtet der erteilten Genehmigung vom 22. Oktober 2002 fort.

2. Der Antrag, den Bebauungsplan Nr. 58 E für unwirksam zu erklären, ist auch begründet.

Das ergänzende Verfahren nach § 215 a BauGB (a. F.) bzw. § 214 Abs. 4 BauGB (in der seit dem 20.7.2004 geltenden Fassung) dient der Fehlerbehebung und damit dem Ziel der Planerhaltung. Es ist darauf angelegt, Mängel des Flächennutzungsplans oder wie hier der Satzung nach § 10 BauGB leichter, nämlich in einem vereinfachten Verfahren, zu beseitigen. Gegenstand des ergänzenden Verfahrens können alle denkbaren Fehler des Flächennutzungsplans oder der Satzung sein, d. h. Verfahrens- und Formfehler ebenso wie materielle Mängel einschließlich eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Bd. I, Stand: Dezember 2008, § 214 Rdnrn. 65 ff.). Dabei müssen nicht alle Sachfragen neu behandelt werden; vielmehr kann das ergänzende Verfahren sich auf die punktuelle Nachbesserung einer im Übrigen intakten Planung beschränken (BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259). Seine Grenze erfährt das ergänzende Verfahren allerdings dann, wenn Mängel die Grundzüge der Planung berühren. Es ist deshalb ausgeschlossen, wenn der Plan so oder mit ähnlichem Inhalt nicht erlassen werden darf (vgl. Lemmel, a. a. O.; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 214 Rdnrn. 52 ff.; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rdnrn. 23 ff.). Bei der Durchführung des ergänzenden Verfahrens ist zu beachten, dass, wenn durch vorschriftsgemäße Nachholung oder Wiederholung eines ursprünglich fehlerhaften Verfahrensabschnitts Form- oder Verfahrensfehler behoben werden, das nachfolgende Verfahren regelmäßig wiederholt werden muss, zuvor korrekt durchgeführte Verfahrensschritte, auf die sich der Mangel nicht ausgewirkt hat, indes keiner erneuten Durchführung bedürfen. Dient das ergänzende Verfahren der Korrektur materieller Mängel, gilt dasselbe, wenn der Inhalt des Flächennutzungsplans oder der Satzung unverändert bleibt (Lemmel, a. a. O., Rdnr. 81). Ist die Behebung eines Abwägungsmangels Gegenstand des ergänzenden Verfahrens, so muss mit Blick auf das Erfordernis einer einheitlichen Planungsentscheidung die Abwägung an sich zwar in einem neuen Satzungsbeschluss wiederholt werden, sie kann sich aber gleichfalls auf die fehlerhaften Teile beschränken (vgl. Lemmel, a. a. O., Rdnr. 79 ff.; Quaas/Kukk, a. a. O., Rdnr. 64; vgl. auch bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997 - 4 NB 40.96 -, DVBl. 1997, 828; Beschluss vom 12.3.2008 - 4 BN 5.08 - ZfBR 2008, 373). § 214 Abs. 4 BauGB eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, den geheilten Plan auch rückwirkend in Kraft zu setzen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnet ein derartiges Vorgehen keinen grundlegenden Bedenken, denn ein Vertrauen in die Ungültigkeit einer Norm ist regelmäßig nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2003 - 4 CN 2.02 -, ZfBR 2003, 771; Lemmel, a. a. O., Rdnrn. 92 ff.; Quass/Kukk, a. a. O., Rdnr. 58).

Der Bebauungsplan Nr. 58 E, den die Antragsgegnerin nicht rückwirkend in Kraft gesetzt hat, erweist sich bei der danach gebotenen eingeschränkten ("punktuellen") Überprüfung als unwirksam.

Zweifel an der Erforderlichkeit des Planes im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind allerdings (weiterhin) nicht zu erkennen. Wie der 1. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 zu Recht ausgeführt hat, ist der Plan gerechtfertigt, obwohl bereits das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises J. und auch der Flächennutzungsplan Vorrangstandorte für Windkraftanlagen ausweisen, die durch den angegriffenen Bebauungsplan überplant werden. Im Bebauungsplan erfolgt eine Feinabstimmung durch konkrete Ausgestaltung von planerischen Festsetzungen, die über die Konzentrationsplanung durch den Regionalplan und den Flächennutzungsplan hinausgeht und für die ein städtebauliches Bedürfnis vorhanden ist. Insoweit besteht im vorliegenden Verfahren kein Grund für eine im Vergleich zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 58 abweichende Sichtweise. Entsprechendes gilt für die Beurteilung, ob der Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung in Einklang steht (§ 1 Abs. 4 BauGB) und aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 BauGB). In dem Urteil vom 29. Januar 2004 hat der 1. Senat des erkennenden Gerichts hierzu bezogen auf die Bebauungspläne Nr. 57 und Nr. 58 wie folgt ausgeführt:

"Die Pläne stehen im Einklang mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das im Dezember 1999 bekannt gemachte Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis J. sieht Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung mit einer Mindestnennleistung von 9 MW für die Antragsgegnerin vor (Seite 87 des RROP). Lediglich das stellt ein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB dar. Ziele in diesem Sinne sind nur landesplanerische, nicht ergänzungsbedürftige Letztentscheidungen, die die Gemeinde unmittelbar binden und nicht planerisch zu überwinden vermag (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl. 1992, 1438). Die Vorgabe 9 MW kann schon in den mit den hier angegriffenen Plänen und dem Plan Nr. 59 festgesetzten neun überbaubaren Flächen in Verbindung mit der Mindestnennleistung von 1,5 MW je Anlage mühelos erreicht werden. Alle anderen von den Antragstellern in diesem Zusammenhang benannten Darstellungen im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises J. stellten hingegen keine "Ziele" im beschriebenen Sinne dar und begründen dementsprechend keine Anpassungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Das gilt namentlich im Hinblick auf die Mindestgröße der Vorrangstandorte. Diese würde zwar die Errichtung von 10 Windenergieanlagen erlauben. Die konkrete Anzahl der Windenergieanlagen pro Standort ist indes nicht raumordnerisches Ziel, sondern nur Anhalt für die Beurteilung der Flächengröße. Das ergibt sich insbesondere aus der im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen und auch im Original unterstrichenen Ausführung auf Seite 96 unten des Erläuterungsberichts.

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Jahr 1998 beschlossen und auch von der Bezirksregierung genehmigt ist, sieht Vorrangflächen für die Windenergienutzung entsprechend den Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms vor, die im Wesentlichen mit den Abmessungen der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen übereinstimmen. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplans sieht für die Fläche des Bebauungsplans Nr. 58 eine Gesamtgröße von ca. 20,5 ha vor für die Errichtung von 3 bis 4 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 1,5 MW oder mehr zusätzlich zu den bereits vorhandenen Anlagen in diesem Gebiet (Seite 27 des Erläuterungsberichts) und für das Gebiet des Planes Nr. 57 ca. 52 ha und 7 bis 8 Windenergieanlagen vor (S. 28).

Soweit sich die Rügen zugleich gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes richten, führt das nicht zu einer Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Selbst wenn diese Rügen durchgriffen, stellten sie die Erfüllung des Entwicklungsgebotes wegen § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht in Frage. Denn die (behauptete) Unwirksamkeit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes hatte sich jedenfalls nicht vor Bekanntmachung der hier angegriffenen Pläne "herausgestellt"."

Soweit die Erfordernisse gemäß §§ 1 Abs. 4, 8 Abs. 2 BauGB danach bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 58 beachtet wurden, besteht im vorliegenden Verfahren keine Notwendigkeit, die Planänderung in der Gestalt des Bebauungsplans Nr. 58 E nochmals an diesen Anforderungen zu messen. Davon abgesehen ist ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB oder das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB auch bei erneuter Überprüfung nicht zu erkennen.

Der Vortrag der Antragsteller, die Bauleitplanung der Antragsgegnerin habe sich nicht an dem Raumordnungsverfahren orientiert, das den Baugenehmigungen für die Errichtung ihrer H.-Anlagen vorhergegangen sei, ist unerheblich. Denn Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB sind entsprechend § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 1 Rdnr. 38), d. h. hier Vorgaben gemäß dem RROP 1999 des Landkreises J., welches erst nach dem in Bezug genommen Raumordnungsverfahren, dessen Einzelheiten hier dahingestellt bleiben können, in Kraft getreten ist. Das Raumordnungsverfahren ist darauf angelegt, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i. V. m. § 17 Abs. 1 NROG), es stellt selbst Ziele der Raumordnung nicht auf.

Soweit das RROP 1999 für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung mit einer Mindestnennleistung von 9 MW festlegt, vermögen die Antragsteller mit ihrem Einwand, die verbindliche Bauleitplanung der Antragsgegnerin gehe über diese Zielvorgabe hinaus, schon deshalb nicht durchzudringen, weil das Ziel einer Mindestnennleistung, wie sich schon aus dem Wortlaut des Begriffs ergibt, einer Ausweisung von Windkraftanlagen mit einer höheren (Gesamt-)Nennleistung nicht entgegensteht. Das Ziel wird andererseits nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 58 E die Windkraftstandorte der von den Antragstellern betriebenen Anlagen H. V 42-5 und V 42-6 nicht mehr als überbaubare Flächen darstellt. Die Vorgabe einer Mindestnennleistung von 9 MW kann bereits durch die Bebauung der Teilfläche SO II A WEA/L des Bebauungsplans mit drei Windkraftanlagen (der 1,5 MW-Klasse) und einer entsprechenden Bebauung der vier festgesetzten Windkraftstandorte gemäß dem Bebauungsplan Nr. 57 E erfüllt werden, außerdem ist für das Erreichen der Zielvorgabe der im Regionalplan ausgewiesene Vorrangstandort D.-N. mit zu berücksichtigen. Die im Regionalplan als Ziel der Raumordnung vorgegebene Beschränkung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen auf maximal 100 m ist im Bebauungsplan Nr. 58 als entsprechende Festsetzung übernommen worden; auch insoweit bestehen mit Blick auf das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB keine Bedenken.

Für die Überprüfung einer planerischen Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gemäß § 215 a Abs. 2 BauGB (a. F.) bzw. 214 Abs. 4 BauGB (n. F.) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich die Sach- und Rechtslage der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008, a. a. O.). Selbst wenn abweichend von diesem Grundsatz der Bebauungsplan hier an dem inzwischen geänderten RROP 2004 zu messen wäre, führte dies zu keinen abweichenden Erkenntnissen. Das RROP 2004 hat den mit dem Bebauungsplan Nr. 58 überplanten Vorrangstandort D. aus dem RROP 1999 - in Bezug auf den Zuschnitt der Teilflächen unverändert - übernommen und weist für diesen Standort weiterhin eine Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen auf maximal 100 m Gesamthöhe aus. Auf die Vorgabe einer Mindestnennleistung von Windkraftanlagen in den Gemeindegebieten wird im Regionalplan nunmehr mit Blick auf die weitgehende Realisierung der Vorrangstandorte verzichtet (vgl. Begründung zu den Änderungen, S. 37), so dass insoweit für die Bauleitplanung entsprechende Anpassungspflichten entfallen sind.

In Bezug auf das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB haben sich für den Bebauungsplan Nr. 58 E keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Mit der am 20. Mai 1998 beschlossenen und im Oktober 1998 genehmigten 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wurde das Plangebiet für die Entwicklung als Windpark vorbereitet und in Gestalt von zwei Teilflächen als Vorrangstandort für die Windenergienutzung dargestellt. Im Erläuterungsbericht wurden als Rahmenbedingung für die verbindliche Bauleitplanung Zielvorgaben unter anderem für die Gesamthöhe (von maximal 100 m), Nennleistung (von mindestens 1,5 MW), Abstände (von mindestens 500 m zu Einzelwohngebäuden) und Einhaltung eines Immissionsrichtwerts (von 40 dB(A)/nachts an bewohnten Gebäuden in der Umgebung) von Windkraftanlagen formuliert. Die Antragsgegnerin hat den dargestellten Vorrangstandort ihrer verbindlichen Bauleitplanung zugrunde gelegt und beide Teilflächen mit im Wesentlichen gleichen Zuschnitt - mit einer etwa 180 m x 250 m großen Erweiterung in südlicher Richtung - beiderseits der durch das Plangebiet verlaufenden Richtfunktrasse mit Schutzzone als Sondergebiet "Windenergieanlagen und Landwirtschaft" überplant. Dabei hat sie auch die genannten Vorgaben der Flächennutzungsplanung beachtet und - zum Teil mit begründeten Abweichungen - als Festsetzungen, Hinweise oder Empfehlungen für das Genehmigungsverfahren in den Bebauungsplan Nr. 58 und nunmehr auch in den Bebauungsplan Nr. 58 E übernommen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 58 E, S. 5 ff.). Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan bleibe hinter der Flächennutzungsplanung, die erheblich größere Flächen für die Windenergienutzung ausweise, zurück, trifft danach nicht zu. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 58/58 E entspricht - wie dargelegt - im Wesentlichen der im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrangfläche und geht über diese sogar teilweise hinaus. Davon abgesehen verlangt das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, keine parzellenscharfe Übernahme des Plangebiets. Dem Flächennutzungsplan kommt der Charakter eines Zweckprogramms zu (Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 8 Rdnr. 3), er lässt dem Bebauungsplan insoweit Spielraum für Abweichungen bei den konkreten Festsetzungen. Die Antragsgegnerin hat diesen Spielraum, was den Zuschnitt des Sondergebiets anbelangt, in vertretbarer Weise ausgenutzt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat es im ergänzenden Verfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurft. Wie im vorangegangenen Normenkontrollverfahren im Urteil vom 29. Januar 2004 ausgeführt worden ist (vgl. auch Begründung zum Bebauungsplan Nr. 58 E, S. 26), war eine förmliche Prüfung nach dem UVPG für den Bebauungsplan Nr. 58 gemäß § 245 c Abs. 2 BauGB (a. F.) noch entbehrlich (vgl. auch § 25 Abs. 4 UVPG), weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan am 7. Dezember 1998 und damit noch vor dem in der Übergangsbestimmung genannten Stichtag 14. März 1999 gefasst worden ist. Da das ergänzende Verfahren auf eine punktuelle Nachbesserung des Bebauungsplans gerichtet ist und im Übrigen der ursprüngliche Satzungsbeschluss und das ursprüngliche Verfahren weiter wirken (BVerwG, Urt. vom 20.5.2003, a. a. O.), gilt für den Bebauungsplan Nr. 58 E nichts anderes. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans hat nicht dazu geführt, dass nunmehr eine Prüfung nach dem UVPG nachzuholen gewesen wäre. Dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich auch erstmalig oder erneut in einem ergänzenden Verfahren erforderlich sein kann (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sie auf dem Übergangsrecht beruht.

Davon abgesehen läge dann, wenn anzunehmen wäre, dass der Bebauungsplan Nr. 58 E gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG bzw. - unter Berücksichtigung der durch den Bebauungsplan Nr. 57 E festgesetzten weiteren vier Windkraftstandorte - nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG erforderte, ein im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr beachtlicher Mangel im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor. Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG aufgestellt, geändert oder - wie hier - ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Nach § 2 Abs. 4 BauGB wird in der Bauleitplanung für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat einen Umweltbericht, der den an ihn gestellten Anforderungen gemäß § 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. der Anlage 1 zum BauGB genügen würde, zwar nicht gefertigt. Ergänzend zu der Feststellung, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für diesen Bebauungsplan noch entbehrlich sei, hat sie in der Begründung des Bebauungsplans (S. 26 f) aber auf die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die im Plangebiet errichteten drei Windkraftanlagen vom Landkreis J. durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hingewiesen. Diese habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe. Die entsprechende Feststellung sei am 17. Oktober 2002 im Amtsblatt für den Landkreis J. gemäß § 3 a UVPG bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass für den Windpark II unabhängig von der Gesetzeslage alle erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden seien, darüber hinaus seien Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen. Sofern trotz dieser Feststellungen in dem Fehlen eines Umweltberichts ein (Begründungs-)Mangel gesehen werden sollte, wäre dies kein materieller Fehler, sondern ein Verfahrensfehler im Aufstellungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.1986 - 4 N 1.85 -, BVerwGE 74, 47; Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 15.86 -, BRS 49 Nr. 29; Battis, a. a. O., § 214 Rdnr. 7; Lemmel a. a. O., § 214 Rdnr. 36 a). Der Mangel wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zwar grundsätzlich beachtlich. Allerdings hätten die Antragsteller ihn nicht rechtzeitig innerhalb der gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung) zu beachtenden Frist von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans formgerecht, d. h. schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, so dass der Mangel mit Fristablauf unbeachtlich geworden wäre. Der Bebauungsplan ist am 19. Mai 2005 im Amtsblatt für den Landkreis J. bekannt gemacht worden, in der Bekanntmachung wurde auf die einzuhaltende Rügefrist hingewiesen. Den Vortrag, die zunächst entbehrlich gewesene Umweltverträglichkeitsprüfung habe bei der Korrektur des Bebauungsplans durchgeführt werden müssen, haben die Antragsteller erstmals im vorliegenden Normenkontrollverfahren mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 - und damit verspätet - angebracht. Mit ihrem Vortrag könnten die Antragsteller im Übrigen auch dann nicht durchdringen, wenn man das Unterbleiben einer förmlichen Prüfung nach dem UVPG abweichend von den vorstehenden Ausführungen nicht unter dem Blickwinkel eines wegen des Fehlens eines Umweltberichts gegebenen Begründungsmangels betrachtete, sondern als Mangel im Abwägungsvorgang ansähe (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207; Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83; Beschluss vom 21.1.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278). Der Mangel wäre gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB unbeachtlich, weil, selbst wenn er offensichtlich wäre, nicht davon auszugehen wäre, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte. Die erforderliche Kausalität zwischen Mangel und Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Diese Möglichkeit ist hier nicht zu erkennen. Denn aus dem bereits genannten Teil der Begründung des Bebauungsplans (S. 26 f.) geht hervor, dass die planungsrelevanten Umweltbelange in die Abwägung eingeflossen sind. Dass die Planung bei Durchführung einer förmlichen Prüfung nach dem UVPG anders ausgefallen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet. Im Übrigen wäre, worauf ergänzend hinzuweisen ist, der Mangel gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung ebenfalls unbeachtlich geworden.

Die vom 1. Senat des erkennenden Gerichts beanstandete Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets nur Windkraftanlagen gleichen Typs zulässig sind, hat die Antragsgegnerin in den Bebauungsplan Nr. 58 E nicht übernommen, so dass der Mangel abgestellt ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Festsetzung eines einheitlichen maximalen Schallleistungspegels von 103,4 dB(A) für die Emissionen von sämtlichen im Plangebiet zulässigen Windkraftanlagen. Auch diese im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für zu unbestimmt erachtete Festsetzung findet sich im Bebauungsplan Nr. 58 E nicht mehr. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind unter III. "Immissionsschutz" u. a. mit dem Hinweis versehen, die Einhaltung des anlagenbezogenen Schallleistungspegels von maximal 103,4 dB(A) sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Der Hinweis stellt keine im vorliegenden Verfahren angreifbare verbindliche Festsetzung dar. Im Übrigen ist die vorgesehene Begrenzung des Schallleistungspegels nicht mehr flächenbezogen gemeint wie noch im ursprünglichen Bebauungsplan, sondern ausdrücklich anlagenbezogen, was in Bezug auf ihre hinreichende Bestimmtheit keinen Bedenken unterliegt. Soweit im Urteil vom 29. Januar 2004 darüber hinaus inhaltliche Zweifel an der beanstandeten Festsetzung geäußert wurden, bedürfen diese im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Vertiefung. Allerdings ist ergänzend anzumerken, dass die Antragsteller gegen die Planänderung nicht mit Erfolg einwenden können, die Antragsgegnerin habe unter Berücksichtigung von Siedlungserweiterungsflächen im südlichen Randbereich der Gemeinde, die den tatsächlichen Bedürfnissen nicht entsprächen, in fehlerhafter Weise Abstandserfordernisse für die Windkraftstandorte in die Abwägung eingestellt. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin die zukünftige Siedlungsentwicklung in ihrer Ortslage als Belang in die Abwägung einbezogen hat; dabei ist sie unter Bezugnahme auf entsprechende Einschätzungen im RROP 2004 von einem Einwohnerzuwachs in D. von ca. 870 Personen bis etwa zum Jahr 2016 ausgegangen, der einen Siedlungsflächenbedarf in einer Größenordnung von etwa 30 bis 50 ha ergebe. Ob dieser Flächenbedarf im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung zutreffend prognostiziert worden ist oder aber - wie die Antragsteller geltend machen - auf unrealistischen Annahmen beruht und im Übrigen durch Siedlungserweiterungen und Lückenbebauung in anderen Ortslagen gedeckt werden könnte, muss hier nicht abschließend beurteilt werden. Denn insoweit könnte erneut allenfalls ein Mangel im Abwägungsvorgang vorliegen, der gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB unbeachtlich wäre. Er wäre nicht offensichtlich und jedenfalls auch nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres deshalb, weil ein näheres Heranrücken des Windparks II an die südliche Ortslage der Antragsgegnerin unabhängig von der Beachtung eines Siedlungsentwicklungsbereichs für nicht sinnvoll erachtet worden ist. Auch sind die Vorgaben des Flächennutzungsplans, zwischen dem Siedlungsbereich in der Ortslage D. und den Windparkflächen einen Abstand von 1000 m frei zu halten, für den Flächenzuschnitt des Windparks II nicht entscheidend gewesen. Planbestimmend war vielmehr, dass an dem Wohnhaus der Antragsteller, das deutlich abgesetzt vom südlichen Ortsrand im Außenbereich liegt, nur eine Immissionsbelastung toleriert werden sollte, die den Anforderungen gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm genügt (vgl. Begründung des Bebauungsplans, S. 17).

Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller weiterhin, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans entfalle der Bestandsschutz für ihre Windkraftanlagen bereits nach einem sechsmonatigen Stillstand; dieser Zeitraum sei zu kurz bemessen. Auch insoweit verkennen die Antragsteller, dass die beanstandete Vorgabe nicht Teil der verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern diesen als Hinweis (Nr. 10) beigefügt worden ist. Davon abgesehen sieht der Hinweis auch in der Sache eine unverhältnismäßige Verkürzung des Bestandsschutzes der Anlagen nicht vor. Es heißt darin allgemein, d.h. nicht nur für die bestandsgeschützten Anlagen der Antragsteller, die Windenergieanlagen seien nach endgültiger Stilllegung einschließlich der Fundamente und Wege vollständig zu demontieren (spätestens 6 Monate nach endgültigem Stillstand der Anlage). Die Bezugnahme auf die "endgültige" Stilllegung der Anlagen bedeutet nicht, dass der Bestandsschutz bereits nach längeren sanierungs- oder reparaturbedingten Ausfallzeiten entfällt. Vielmehr kann - und wird durch den Hinweis nicht ausgeschlossen - auch bei einem mehr als sechsmonatigen Stillstand einer Anlage die Stilllegung im Einzelfall noch nicht "endgültig" sein. Ein Widerspruch zu der Festsetzung über den Bestandsschutz und eine Sanierung der Anlagen der Antragsteller ist insoweit nicht zu erkennen.

Die fehlerhafte Festsetzung von "Zaunwerten" unter III. 2.) a) bis d) des Bebauungsplans Nr. 58 ist durch den Bebauungsplan Nr. 58 E hinreichend nachgebessert worden. Unter III. 1.) der textlichen Festsetzungen ist nunmehr gewissermaßen als Programmsatz festgelegt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (s. TA Lärm Nr. 6.1) einzuhalten sind. Bedenken dagegen sind nicht zu erheben und werden von den Antragstellern auch nicht vorgebracht. Die weiteren Festsetzungen unter III. 2.) und 3.) des geänderten Bebauungsplans entsprechen zwar - isoliert betrachtet - weiterhin den im vorangegangenen Normenkontrollverfahren für unwirksam erachteten Festsetzungen unter III. 2.) d) und 2.) a). Dies ist aber nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des 1. Senats des erkennenden Gerichts, die unter III. 2.) a) bis d) getroffenen Festsetzungen stellten sich (insgesamt) als Ausweisung von unzulässigen "Zaunwerten" dar, beruhte auf der Erwägung, dass nicht bestimmt worden war, welche Immissionen vom jeweiligen Emittenten, d. h. der jeweiligen Windkraftanlage, ausgehen durften. Dieser Vorwurf lässt sich gegenüber den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 58 E zum Immissionsschutz nicht mehr erheben. Sie sind in Bezug auf Lärmimmissionen der neu geplanten Windkraftanlagen nicht flächenbezogen zu verstehen, sondern sehen in unbedenklicher Weise unter III. 2.) und 3.) die Einhaltung bestimmter Lärmgrenzwerte durch die geplanten Windkraftanlagen an einzelnen Immissionsorten vor.

In Bezug auf den vom Oberverwaltungsgericht im vorangegangenen Normenkontrollverfahren beanstandeten Mangel, der darin bestanden hat, dass die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft in der ursprünglichen Planung nicht ausreichend gesichert waren, hat der Bebauungsplan Nr. 58 E ebenfalls zu einer ordnungsgemäßen Fehlerbehebung geführt. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 wurde es für bedenklich erachtet, dass der städtebauliche Vertrag, mit dem die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes vorbereitet werden sollte, im Zeitpunkt des ursprünglichen Satzungsbeschlusses noch nicht vorlag und erst auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 16. Oktober 2002 - rückwirkend - in die Abwägung einbezogen wurde. Unabhängig davon sei es jedenfalls fehlerhaft, dass die grundbuchrechtliche Absicherung der geplanten Maßnahmen nach wie vor fehle. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Mangel befasst und unter IV. 5) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 58 E vorgesehen, dass die Flächen für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen ihr und dem Vorhabenträger nach Abstimmung mit dem Naturschutzamt des Landkreises J. dem Eingriffsort zuzuordnen und abzusichern seien. Weiter heißt es in der entsprechenden Festsetzung, die Ausgleichsflächen und -maßnahmen müssten durch Grundbucheintrag - ohne Befristung - gesichert und unverzüglich nach Grundbucheintrag durchgeführt werden. In der Begründung zum Bebauungsplan (S. 27 ff.) sind die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie erforderliche Kompensationsmaßnahmen näher beschrieben. Darüber hinaus wird auf eine Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen durch den städtebaulichen Vertrag vom 30. Oktober/8. November 2002 mit späteren Änderungen und Ergänzungen hingewiesen, außerdem werden die beanspruchten Ausgleichsflächen einschließlich ihrer grundbuchrechtlichen Sicherung beschrieben. Bedenken sind insoweit nicht mehr zu erheben und werden von den Antragstellern auch nicht vorgebracht.

Entgegen dem Vortrag der Antragsteller stellt der Bebauungsplan Nr. 58 E sich weiterhin nicht als widersprüchlich dar. Die Antragsteller begründen diesen Einwand damit, dass ihre im Bebauungsplan nur noch als Bestand aufgeführten Windkraftanlagen einerseits nur durch Windkraftanlagen mit einem maximalen Schallleistungspegel von 101,5 dB(A) ersetzt werden dürften, andererseits - so ihr Vortrag - entsprechende Anlagen in der 1,5 MW-Klasse durchweg höhere Schallleistungspegel verursachten. Ob der Vortrag in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann hier dahinstehen. Denn die planerischen Festsetzungen weisen die behauptete Widersprüchlichkeit nicht auf. Die Beschränkung des Schallleistungspegels auf 101,5 dB(A) gemäß I. 2.) der textlichen Festsetzungen bezieht sich ausdrücklich auf eine potentielle Sanierung der im Teilgebiet SO II B WEA/L vorhandenen H.-Anlagen der Antragsteller, worunter nach den Vorstellungen des Plangebers die technische Nachrüstung und Instandhaltung dieser Anlagen, nicht aber ihr Austausch gegen höhere und leistungsfähigere Anlagen zu verstehen ist (vgl. auch die Abwägungsunterlagen zu der im Auslegungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Antragsteller vom 9.11.2004). Die Festsetzung, dass nur Windkraftanlagen mindestens der 1,5 MW-Klasse zulässig sind, betrifft demgegenüber die im Teilgebiet SO II A WEA/L geplanten drei neuen Windkraftstandorte und nicht den vorhandenen Bestand.

Der Senat teilt auch nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerten weiteren Bedenken der Antragsteller dagegen, dass die in den textlichen Festsetzungen unter I. a. 2.) des Bebauungsplans Nr. 58 - durch Klammerzusatz am Ende - enthaltene Bezugnahme auf den Windenergie-Erlass Nordrhein-Westfalen 5/2000 für die Prüfung der Abschattung von Windkraftanlagen untereinander in den Bebauungsplan Nr. 58 E nicht übernommen worden ist. Dass der entsprechende Klammerzusatz in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 58 E fehlt, ist damit zu erklären, dass die Festsetzungen unter I. a. 2.) insgesamt geändert und dabei auch redaktionell überarbeitet wurden. Auch der Bebauungsplan Nr. 58 E lässt indes keinen Zweifel daran, dass die Empfehlungen des Windenergie-Erlasses Nordrhein-Westfalen (vom 3.5.2002, der insoweit gegenüber dem Erlass 5/2000 keine Abweichungen enthält) über einzuhaltende Abstände der Windkraftanlagen untereinander zur Grundlage der Planung gemacht wurden (vgl. Begründung S. 13 i.V.m. Anlage 4). Dagegen ist vom Grundsatz her (vgl. i.Ü. aber nachfolgend) nichts zu erinnern.

Der Bebauungsplan Nr. 58 E ist indes unwirksam, weil die Antragsgegnerin den Mangel einer unzureichenden Bewältigung der Abstandsproblematik innerhalb des Plangebiets Nr. 58 nicht abwägungsfehlerfrei beseitigt hat. Der zur Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans führende Mangel bestand darin, dass die festgesetzten Bauteppiche wertlos waren, weil im Falle ihrer Bebauung mit einer neuen Windkraftanlage der festgesetzte Abstand von mindestens fünf Rotordurchmessern zu den vorhandenen H.-Anlagen der Antragsteller nicht eingehalten werden konnte. Die im Bereich der Richtfunktrasse errichtete Anlage V 42-7 hatte einen zu geringen Abstand zu der nordöstlich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, die in der nördlichen Ausbuchtung dieses Bauteppichs errichtete Anlage V 42-6 wiederum einen zu geringen Abstand zum nördlich gelegenen Bauteppich, in dessen Bereich die Anlage V 42-5 errichtet worden ist. Der Bebauungsplan Nr. 58 E hat die beiden in der ursprünglichen Planung festgesetzten Bauteppiche im östlichen Teil des Plangebiets nunmehr in Wegfall gebracht und setzt für das Teilgebiet SO II B WEA/L überbaubare Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO nicht mehr fest. Die Korrektur des ursprünglichen Bebauungsplans ist in diesem Punkt derart weitgehend, dass sie nicht Gegenstand eines ergänzenden Verfahrens sein kann und darüber hinaus auch nicht abwägungsgerecht ist.

Das ergänzende Verfahren ist, wie bereits ausgeführt, nicht darauf angelegt, Mängel zu beseitigen, die die Grundzüge der Planung in Frage stellen. Entsprechend dazu - gleichsam spiegelbildlich gewendet - darf das ergänzende Verfahren nicht seinerseits die Grundzüge der Planung berühren. Es muss die Identität des Planes wahren und darf ihn nicht grundlegend ändern (BVerwG, vgl. nur: Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, NVwZ 2004, 226; Battis, a.a.O., § 214 Rn. 24; Dolde, NVwZ 2001, 976; Schmidt, NVwZ 2000, 977). Der Bebauungsplan Nr. 58 E genügt diesen Maßstäben nicht. Die Änderung einer Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen durch ein ergänzendes Verfahren wird zwar häufig unbedenklich sein, insbesondere dann, wenn sie sich qualitativ und quantitativ nur als Randkorrektur der ursprünglichen Planung darstellt. Der Bebauungsplan Nr. 58 E geht über eine derartige Randkorrektur jedoch hinaus und betrifft den Kern der ursprünglichen Planung. Der geänderte Plan führt gegenüber der ursprünglichen Planung zu einem Wegfall von zwei von fünf festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, d. h. die Anzahl der einzelnen Standorte für Windkraftanlagen ist um 40 % reduziert worden. Das gesamte Plangebiet ist zwar weiterhin als Sondergebiet "Windenergieanlagen und Landwirtschaft" festgesetzt, allerdings steht ein wesentlicher Teil, nämlich das Teilgebiet SO II B WEA/L, zukünftig für die Bebauung mit Windkraftanlagen nicht mehr zur Verfügung, soweit nicht lediglich (Sanierungs-)Maßnahmen im Rahmen des noch gewährleisteten Bestandsschutzes der vorhandenen H.-Anlagen durchzuführen sind. Die Planänderung erfasst somit den Kern der ursprünglichen Planung, der darin bestanden hat, den im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises J. und im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangstandort mit seinen beiden Teilbereichen zu überplanen und die Errichtung von Windkraftanlagen dort im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu sichern und zu steuern. Das Grundgerüst dieser Planung ist durch den Wegfall von überbaubaren Grundstücksflächen in einem der beiden Teilgebiete in Frage gestellt worden. Insoweit geht die Planänderung über die Grenzen des ergänzenden Verfahrens hinaus.

Im Übrigen, d. h. unabhängig von der Frage ihrer verfahrensmäßigen Verortung, ist die Planänderung auch nicht abwägungsgerecht. Die Antragsgegnerin hat die Interessen der Antragsteller an einer zukünftig gesicherten Bebaubarkeit des in Rede stehenden Teilgebietes mit Windkraftanlagen zwar erkannt und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt. Eine tragfähige Begründung für den Wegfall der überbaubaren Grundstücksflächen des Teilgebietes SO II B WEA/L ist der Bebauungsplan aber schuldig geblieben. Soweit die Antragsgegnerin sich bei der Standortwahl an dem Windenergie-Erlass Nordrhein-Westfalen (v. 3.5.2002) orientiert hat, erscheint dies zwar vertretbar und ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. In dem Erlass wird zur - bauordnungsrechtlich zu gewährleistenden - Standsicherheit ausgeführt, Windkraftanlagen müssten einen ausreichenden Abstand untereinander und zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken einhalten. Bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung sei davon auszugehen, dass Auswirkungen auf die Standsicherheit einer Anlage zu erwarten seien. Zwischen drei und fünf Rotordurchmessern Abstand müsse der Antragsteller einer hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt werde. Für im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszonen wird zur optimalen Ausnutzung des hereinkommenden Windes empfohlen, in einem Winkelbereich von +/- 30 Grad zur Achse der Hauptwindrichtung vor den benachbarten Windenergieanlagen das 8-fache ihres Rotordurchmessers als Abstand einzuhalten und in allen übrigen Windrichtungen das 4-fache des Rotordurchmessers. Die Empfehlungen in dem Erlass beanspruchen aber keine Verbindlichkeit und können in der Bauleitplanung nur als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Antragsgegnerin hat dies vom Grundsatz her zwar nicht anders gesehen, sie hat aber Planungsalternativen nicht hinreichend geprüft und dadurch die Interessen der Antragsteller als im Plangebiet bereits vertretene Windkraftbetreiber vernachlässigt. Der Planungsträger ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Standorte für die Windenergienutzung dort festzulegen, wo Windkraftanlagen bereits vorhanden sind. Eine derartige Verpflichtung besteht weder bei übergeordneten Planungen (vgl. zum Regionalplan: BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364; Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, juris) noch im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Auf der anderen Seite kann der Planungsträger der Kraft des Faktischen dadurch Rechnung tragen, dass er bereits errichtete Anlagen in sein Konzentrationszonen- oder wie hier Standortkonzept mit einbezieht, sich bei der Gebiets- und Standortabgrenzung an dem vorhandenen Bestand ausrichtet und auch ein Repowering-Potential auf diesen räumlichen Bereich beschränkt. War es der Antragsgegnerin nach diesen Maßstäben nicht grundsätzlich verwehrt, die Standorte der bereits errichteten H.-Anlagen der Antragsteller im geänderten Bebauungsplan Nr. 58 E nicht mehr als überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen, so bedurfte es dafür allerdings einer sorgfältigen Prüfung und Begründung, an der es fehlt. Den Planunterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass dem naheliegenden privaten Interesse der Antragsteller, ihre im Teilgebiet SO II B WEA/L gelegenen Grundflächen auch zukünftig für die Windenergie zu nutzen, in dem ergänzenden Verfahren das erforderliche Gewicht beigemessen wurde. Die Antragsteller haben bereits im Auslegungsverfahren Bedenken dagegen erhoben, ihre im Plangebiet errichteten Windkraftanlagen lediglich als vorhandenen Bestand zu übernehmen. Die Antragsgegnerin hat die Bedenken dahin abgewogen, dass zur Behebung des ursprünglichen Planungsfehlers, der darin bestanden habe, dass die vorhandenen H.-Anlagen untereinander einen zu geringen Abstand einhielten, deren Standorte unter Würdigung des rechtlichen Bestandsschutzes der Altanlagen ohne eigenes Baufenster als vorhandener Bestand übernommen würden. Damit sei das Problem zu geringer Abstände unter den einzelnen Windkraftanlagen gelöst. Eine nähere Auseinandersetzung damit, dass durch diese Problemlösung zwei von drei im Plangebiet gelegenen Standorten von Windkraftanlagen der Antragsteller weggeplant werden - in Bezug auf die in der Richtfunktrasse gelegene dritte Anlage hat sich insoweit eine Änderung nicht ergeben - und sich dadurch die Planungssituation für die Antragsteller gegenüber der ursprünglichen Planung verschlechtert hat, findet demgegenüber nicht statt. Die Argumentation der Antragsgegnerin, zur Ermöglichung einer zukünftigen Bebauung des Teilgebietes SO II B WEA/L müsse gegebenenfalls ein Planänderungsverfahren durchgeführt werden, vermag an diesem Planungsdefizit nichts zu ändern. Der Verweis auf zukünftige Planungserfordernisse beseitigt die Mangelhaftigkeit der jetzigen Planung, die für das genannte Teilgebiet auf eine Negativplanung hinausläuft, nicht. Dabei ist eine planerische Notwendigkeit dafür, einen wesentlichen Teil des Plangebietes zwar einerseits - wie das Plangebiet insgesamt - weiterhin als Sondergebiet für Windenergieanlagen und Landwirtschaft festzusetzen, andererseits die Bebauung mit Windkraftanlagen hier aber nicht zuzulassen, nicht zu erkennen. Insoweit hätte nicht nur erwogen werden können, mit Blick auf die vorhandenen H.-Anlagen der Antragsteller abweichende, den tatsächlichen Verhältnissen angepasste Abstandserfordernisse anzulegen. Vielmehr hätte auch das für sich gesehen unbedenkliche und von den Antragstellern auch nicht angegriffene Erfordernis einer Mindestnennleistung für neu zu errichtende Windkraftanlagen von 1,5 MW jedenfalls für das Teilgebiet SO II B WEA/L überdacht und gegebenenfalls geändert werden können, um auf diese Weise die Errichtung von Windkraftanlagen mit geringerer Leistungsstärke, die mit weniger großen Rotordurchmessern ausgestattet sein könnten, zu ermöglichen. Die Bebauung des Teilgebiets SO II A WEA/L mit Windkraftanlagen hat es unter Abstandsgesichtspunkten im Übrigen nicht erfordert, das Teilgebiet SO II B WEA/L nicht mit überbaubaren Grundstücksflächen zu belegen. Denn wie sich den Planunterlagen entnehmen lässt (vgl. Begründung S. 13 f mit Anlage 5), halten die im erstgenannten Teilgebiet geplanten Anlagen die erforderlichen Abstände im Sinne des Windenergie-Erlasses Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der einschlägigen Abschattungswinkel zu den H.-Anlagen entgegen der Auffassung der Antragsteller - noch - ein. Indem die Planänderung entsprechende Alternativprüfungen nicht erkennen lässt, genügt sie dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht.

Der aufgezeigte Mangel betrifft nicht lediglich einen abtrennbaren Teil der Planänderung, sondern wirkt sich auf den Bebauungsplan insgesamt aus. Insoweit ist kein Raum, diesen nur für teilweise unwirksam zu erklären.

Ende der Entscheidung

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