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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 12 KS 288/07
Rechtsgebiete: 17. BImSchV, BImSchG, BauGB, GG, KrW-/AbfG, VwGO
Vorschriften:
17. BImSchV § 16 Abs. 2 | |
BImSchG § 5 | |
BImSchG § 8 | |
BImSchG § 9 | |
BauGB § 38 | |
GG Art. 28 Abs. 2 | |
KrW-/AbfG § 31 | |
VwGO § 42 Abs. 2 |
Bei der insoweit erforderlichen Abwägung sind städtebauliche Belange nicht nur der Standortgemeinde, sondern auch der benachbarten Gemeinden in den Blick zu nehmen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Bescheid, bestehend aus einem Vorbescheid und der ersten Teilgenehmigung zur Errichtung des Baufeldes (Baufeldfreimachung und Geländeaufschüttung) für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage.
Die Beigeladene, die damals noch als G. GmbH firmierte und sich später H. GmbH nannte, beantragte am 19. November 2001 bei der damals zuständigen Bezirksregierung Hannover die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage am Standort I. sowie die Erteilung einer Teilgenehmigung für die Errichtung des Baufeldes.
Die Anlage befindet sich am Standort I., J., Gemarkung K., Flur 29, Flurstücke 341/77, 341/78 und 341/81. Der Anlagenstandort ist das Gelände neben der Deponie der Region Hannover unmittelbar neben den Gebäuden der mechanisch-biologischen Abfallvorbehandlung. Das Anlagengrundstück hat eine Fläche von ca. 20.800 m². Die Fläche wird im Norden und im Osten durch das Areal der Deponie, im Westen durch die Trasse der Bundesautobahn A 37 begrenzt. Südlich angrenzend verläuft die Bundesautobahn A 2. Die Abfallverbrennungsanlage dient der thermischen Behandlung von Abfällen aus Haushaltungen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war eine jährliche Verarbeitungskapazität von 230.000 Tonnen Abfall prognostiziert. Die Anlage ist zur Erzeugung von Strom und Fernwärme geeignet. Sie verfügt über zwei Verbrennungslinien, welche jeweils aus einer Rostbefeuerung mit nachgeschaltetem Dampferzeuger und einer Abgasbehandlungsanlage bestehen. Hinzu kommen weitere Anlagenbereiche, zu denen beispielsweise die Abfallannahme und die Energienutzung gehören. In der Anlage können zweimal 14 Tonnen pro Stunde zugelassene Abfälle verbrannt werden. Die Abfälle können einen Heizwertbereich von 8 bis 18 MJ und einen mittleren Auslegungsheizwert von 13,5 MJ pro kg haben. Bei diesem Heizwert ergibt sich eine thermische Leistung der Anlage von 52,5 MW. Der in das öffentliche Netz eingespeiste Strom beläuft sich bei einem Eigenbedarf der Anlage von 3,5 MW auf bis zu 24 MW. Netzlastabhängig ist die Anlage in der Lage, 30 MW an thermischer Energie als Fernwärme zur Verfügung zu stellen. Die Abfallanlieferung und der Abtransport der Schlacke und der sonstigen erzeugten Abfälle erfolgt teils über die Straße mittels Entsorgungsfahrzeugen und teils per Lkw im Werksverkehr von der benachbarten mechanisch-biologischen Abfallaufbereitung/-vorbehandlung.
Nach amtlicher Bekanntmachung des Vorhabens mit Datum vom 2. Januar 2002 lagen die Antragsunterlagen in der Zeit vom 9. Januar bis zum 8. Februar 2002 aus. In der amtlichen Bekanntmachung wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb einer vom 9. Januar bis zum 22. Februar 2002 bemessenen Frist Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20. Februar 2002 - eingegangen am 22. Februar 2002 - Einwendungen. Im Erörterungstermin zum Genehmigungsverfahren, der in der Zeit vom 12. bis 14. März 2002 stattgefunden hat, erhielt und nutzte die Klägerin die Gelegenheit, diese Einwendungen mit der Genehmigungsbehörde und der Beigeladenen zu erörtern.
Mit Bescheid vom 15. August 2002 erteilte die Bezirksregierung Hannover der Beigeladenen den beantragten immissionsschutzrechtlichen Bescheid bestehend aus einem Vorbescheid und der ersten Teilgenehmigung zur Errichtung des Baufeldes. Die Prüfung des Antrages und der Unterlagen habe ergeben, dass die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 BImSchG, auch soweit sie auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG verwiesen, erfüllt seien. Die Auswirkungen der Anlage könnten ausreichend beurteilt werden, der Errichtung und dem Betrieb der Anlage stünden keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen.
Die Klägerin, die dem Standort der streitgegenständlichen Abfallverbrennungsanlage nördlich benachbarte Gemeinde, legte am 25. September 2002 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, durch die Anlage werde sie sowohl in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Planungshoheit als auch als Grundstückseigentümerin in ihren Rechten betroffen. Der Bescheid verletzte Verfahrensvorschriften. Die Abfallverbrennungsanlage dürfe nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang der gesamten am Deponiestandort I. vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur beurteilt werden. Es sei daher verfahrensfehlerhaft gewesen, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Vielmehr hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Zudem stelle der Bescheid nicht sicher, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen die vorgeschriebenen Grenzwerte einhielten.
Die Bezirksregierung Hannover wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2003 als unzulässig zurück. Die Klägerin sei nicht widerspruchsbefugt, da der angegriffene Bescheid offensichtlich nicht in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingreife. Die Klägerin sei eine Gebietskörperschaft und könne sich als solche nicht auf Grundrechte berufen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit durch die Fachplanung auf fremden Gemeindegebiet sei nicht ersichtlich, denn die von ihr ins Feld geführten Planungsmaßnahmen seien entweder bereits weitgehend umgesetzt oder zu weit von der geplanten Anlage entfernt, um durch deren Auswirkungen betroffen zu sein. Auch lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vor. Bei der streitgegenständlichen Abfallverbrennungsanlage handele es sich nicht um einen Nebenbetrieb zur bereits bestehenden Zentraldeponie.
Die Klägerin hat am 16. April 2003 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie sei in ihrer Planungshoheit verletzt. Die Emissionen der streitgegenständlichen Anlage wirkten sich auf freie Flächen aus, die für die Wohnbebauung geeignet und vorgesehen seien. Darüber hinaus sei die in einem Flächennutzungsplan festgehaltene und größtenteils durch Bebauungspläne umgesetzte Planungsabsicht, die gemeindeeigenen Grundstücke nördlich des L. für die Sport- und Freizeitnutzung vorzusehen, in ihrer Akzeptanz durch die Bevölkerung gefährdet, sollte in Sichtweite die Verbrennungsanlage errichtet werden. Auch sei im Genehmigungsverfahren eine kommunale Abstimmung unterblieben. Diese sei bauplanungsrechtlich zwingend und gemäß § 38 BauGB auch bei der Fachplanung zu beachten. Ferner sei sie in ihren Eigentumsrechten betroffen, indem der Nutzwert ihrer eigenen Grundstücke am M. in ihrer Bestimmung als Naherholungsgebiet durch die geplante Abfallbehandlungsanlage erheblich beeinträchtigt werde. Die Realisierung des Vorhabens führe zudem zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf ihrem Gemeindegebiet, das planungsrechtlich nicht zu bewältigen sei. Darüber hinaus leide der Bescheid an Verfahrensmängeln, da die thermische Restabfallbehandlungsanlage lediglich eine Nebeneinrichtung zur Zentraldeponie sei, die mit dieser eine funktionale Einheit bilde. Aus diesem Grund hätte anstelle des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, bei dem die Umweltauswirkungen der neuen Deponiekonzeption und alle vorgesehenen Nachfolgenutzungen am Standort der Deponie insgesamt neu und einheitlich zu beurteilen gewesen wären. Das Vorhaben der Beigeladenen sei auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Ihm stehe der öffentliche Belang des Planerfordernisses entgegen. Die von der Beigeladenen in ihrem Antrag vom 19. November 2001 vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen und hätte eine verlässliche Prognose über die Auswirkungen der Gesamtanlage nicht zugelassen. Die diesbezüglich im Erörterungstermin zugesagten Ergänzungen seien ebenso wenig in den endgültigen Text des Bescheides aufgenommen worden, wie die Einzelbeanstandungen gegen das Vorhaben (Begrenzung des Höchstgehalts an Schadstoffen, Zulassung von bestimmten Abfallarten, geforderte Kapazitätsbegrenzung der Anlage, Festsetzung der Immissionsrichtwerte der Anlage, Erschließung der Anlage, Lärmemissionen) keine Berücksichtigung gefunden hätten. Schließlich sei auch dem immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen, weil es der Beigeladenen, wie sie mehrfach erklärt habe, ohne technische und finanzielle Probleme möglich sei, die Filtertechnik nachhaltig zu verbessern und damit die Umweltbelastung zu verringern.
Die Klägerin beantragt,
den immissionsschutzrechtlichen Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 15. August 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Einwendungen der Klägerin seien in ausreichendem Maße abgewogen worden. Alle Belange seien im Bescheid vom 15. August 2002 angesprochen. Dort werde eine mögliche Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit zutreffend verneint. Die Klägerin habe keine Bauleitplanungen auf ihrem Gemeindegebiet benennen können, die bereits soweit gediehen gewesen seien, dass die erste Teilerrichtungsgenehmigung für die Müllverbrennungsanlage diese Planungen hätte beeinträchtigen können. Auch die privaten Interessen der Klägerin als Eigentümerin der Freizeiteinrichtungen am M. seien abgewogen und als gering eingestuft worden. Da die Interessen der Klägerin nur die sein könnten, dass dieses Naherholungsgebiet weiterhin von Menschen ungehindert und unbedenklich genutzt werden könne, ohne gesundheitsschädlichen Immissionen ausgesetzt zu sein, seien alle Ausführungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch als Abwägung einer eventuellen Beeinträchtigung der Eigentümerinteressen der Klägerin heranzuziehen. Auch die Frage nach der Überforderung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur sei erwähnt. Gegenüber der vorhandenen Belastung seien die zusätzlichen Fahrten des Anlieferverkehrs zur Anlage zu vernachlässigen. Eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin sei u. a. deshalb unterblieben, weil der vormals zuständigen Bezirksregierung Hannover aus anderem Zusammenhang bekannt gewesen sei, dass die Klägerin Ende 2001 Bauleitplanungen zur Erweiterung des Möbelhauses N. begonnen hatte. Die in diesem Verfahren in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachten hätten eine Überlastung des auch für die Müllverbrennungsanlage entscheidenden Verkehrsknotenpunktes prognostiziert. Gleichwohl habe die Klägerin an ihren Plänen festgehalten. Auch gegenüber diesen durch die Planungen der Klägerin selbst verursachten prognostizierten Zusatzbelastungen seien die zusätzlichen Fahrten des Anlieferverkehrs zur Anlage zu vernachlässigen gewesen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin, eine Beeinträchtigung ihrer Einrichtungen am M. oder eine Überforderung ihrer gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur sei nicht gegeben. Die Bezirksregierung Hannover habe eine sowohl vom Vorgang als auch vom Ergebnis her zutreffende Abwägung vorgenommen. Dass eine entsprechende Berücksichtigung der vorgebrachten klägerischen Belange erfolgt sei, ergebe sich schon aus dem Umstand der argumentativen Auseinandersetzung damit im angegriffenen Bescheid. Entscheidend sei, dass die Bezirksregierung Hannover die Belange der Klägerin gesehen, in ihre Entscheidung aufgenommen und abgewogen habe. Das Wegwägen der klägerischen Einwendungen sei auch zulässig gewesen, da die vorgebrachten Einwendungen tatsächlich keine Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Belange belegten. Für das streitgegenständliche Vorhaben streite das Entsorgungsinteresse, das die geltend gemachten Belange der Klägerin bezüglich ihrer Planungshoheit überwinde. Es lägen keine zeitlich vor dem Vorhabensantrag dokumentierten örtlichen Planungsvorstellungen der Klägerin im durch § 38 BauGB geschützten Sinn vor. Bereits umgesetzte Planungen kämen insoweit nicht in Betracht, da die Planungshoheit gerade nur die Planungsmöglichkeiten schützen wolle. Doch selbst wenn es sich um hinreichend konkretisierte Planungen gehandelt haben würde, seien diese durch das streitgegenständliche Vorhaben schon wegen der erheblichen räumlichen Entfernung von mehr als 1.000 m nicht beeinträchtigt. Eine unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art, die eine Planung gänzlich verhindern oder zumindest grundlegend behindern würde, sei ausgeschlossen, da durch das Vorhaben keine wesentlichen Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen würden. Auch hinsichtlich der Freizeiteinrichtungen der Klägerin am M. seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Insbesondere sei weder eine signifikante Verschlechterung noch ein Verlust der Funktionsfähigkeit dieser Freizeiteinrichtungen mit dem Vorhaben verbunden. Zudem bestehe für dieses Gebiet eine negative Vorprägung. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beeinträchtigung durch die streitgegenständliche Anlage habe die Klägerin weder dargetan, noch sei diese zu befürchten. Es liege auch keine Verletzung kommunaler Rechte bezüglich der Verkehrsinfrastruktur vor. Die Zusatzbelastung durch die streitgegenständliche Anlage sei zu vernachlässigen.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 erteilte die Bezirksregierung Hannover die zweite Teilerrichtungsgenehmigung und mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 die dritte Teilerrichtungsgenehmigung und die Betriebsgenehmigung. Die Klägerin hat hiergegen jeweils Widerspruch eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Mit der Aufhebung der Regierungsbezirke in Niedersachsen zum 1. Januar 2005 ist der Beklagte ab diesem Datum an die Stelle der Bezirksregierung Hannover getreten.
Die Verfahren von Einwohnern der Klägerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid (- 7 KS 83/03, 84/03, 85/03, 86/03 und 87/03 -) wurden in der mündlichen Verhandlung des seinerzeit zuständigen 7. Senats des erkennenden Gerichts vergleichsweise beendet. Im Rahmen der vergleichsweisen Einigung verpflichtete sich die Beigeladene u. a., bei Störungen der Abgasreinigungsanlage nach einer halben Stunde keinen weiteren Abfall mehr in die Verbrennung nachzuschieben und sofort danach den geregelten Abfahrbetrieb einzuleiten. Ferner wurde die maximale Feuerungswärmeleistung von 52,5 MW thermisch pro Verbrennungslinie auf den Jahresmittelwert verpflichtend festgeschrieben.
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17. August 2006 (- 7 KS 81/03 -, Nds. VBl. 2007, 80) die Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sei, denn eine Verletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt sei nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen.
Auf die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2007 (- 7 B 4.07 -) dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe "deutlich überzogene Anforderungen" an das Geltendmachen einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO gestellt, wenn es auf das Fehlen signifikanter Verschlechterungen oder gar auf einen Verlust der Funktionsfähigkeit der von der Klägerin am M. geschaffenen Freizeiteinrichtungen infolge der Errichtung und des Betriebs der streitgegenständlichen Abfallverbrennungsanlage habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Hannover verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO im ersten Rechtszug entscheidet, ist zulässig. Die Klägerin kann geltend machen, durch den angegriffenen Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 15. August 2002 in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Zwar erfolgt die Zulassung ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen, wie die der streitgegenständlichen Abfallverbrennungsanlage, - anders als noch unter Geltung des § 7 AbfG durch Planfeststellung - gemäß § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG auf der Grundlage eines Genehmigungsverfahrens nach §§ 4, 6 BImSchG, wobei es sich dabei grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung handelt, die trotz ihrer Ähnlichkeit mit einer Planfeststellung (§§ 10, 13 BImSchG) einer fachplanerischen Abwägung nicht zugänglich ist. Doch wird infolge der Ausdehnung des Fachplanungsprivilegs auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB dieses um ein planerisches Element, nämlich eine sogenannte "Insel-Abwägung" städtebaulicher Belange, angereichert. Dabei sind ähnlich wie bei überörtlich bedeutsamen Vorhaben der Fachplanung nicht nur städtebauliche Belange der Standortgemeinde, sondern auch die benachbarten Gemeinden in Betracht zu nehmen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209). Die Klagebefugnis ergibt sich daher aus einer möglichen Nichtbeachtung oder einem möglichen Hintanstellen abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17; Beschl. v. 28.6.2007 - 7 B 4.07 -, juris). Die Klägerin, die dem Standort der streitgegenständlichen Abfallverbrennungsanlage nördlich benachbarte Gemeinde, liegt sowohl mit ihren Grundstücken am M. sowie auch mit Flächen des Gemeindegebietes, mit denen sie sich in ihrer Planungshoheit betroffen sieht, innerhalb des Beurteilungsgebietes nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft 2002, das gemäß Nr. 5.5.2 bis 5.5.4 TA Luft 2002 durch das 50-fache der Schornsteinhöhe H (hier: 70 m) beschrieben wird. Die geforderte räumliche Beziehung der Klägerin zur Anlage kann damit nicht in Abrede gestellt werden. Die Klägerin machte auch bereits mit Schreiben vom 24. August 2001 und vom 20. Februar 2002 geltend, durch die damals noch beabsichtigte, mittlerweile durch Bescheid vom 15. August 2002 vollzogene Entscheidung werde sie in ihrer Planungshoheit, in ihren Freizeit- und Erholungseinrichtungen am M. und durch die Zunahme des Verkehrs beeinträchtigt. Ausgehend von diesem Vorbringen kann nicht bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Entscheidung der Bezirksregierung Hannover unter keinen Umständen in eigenen Rechten verletzt sein kann. Das wäre nur dann der Fall, wenn die geltend gemachten Belange offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen könnten, eine Verletzung subjektiver Rechte also nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313; v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208). Hier kann aber ohne nähere Betrachtung nicht gesagt werden, dass die geltend gemachten Belange nicht abwägungserheblich waren oder Defizite von vornherein ausgeschlossen sind, denn die Abwägungserheblichkeit der geltend gemachten Belange ist nicht erst bei drohender Unzumutbarkeit der mit der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage einhergehenden Umwelteinwirkungen gegeben, sondern bereits dann, wenn mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen berührt sind (BVerwG, Beschl. v. 14.9.1987 - 4 B 179.87 -, NVwZ 1988, 363; Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Beschl. v. 28.6.2007 - 7 B 4.07 -).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 15. August 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. März 2003 verletzen Rechte der Klägerin nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den erteilten Vorbescheid ist § 9 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 6 BImSchG. Danach kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort einer Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
Der Erlass der ersten Teilgenehmigung beruht auf § 8 Satz 1 BImSchG. Danach kann eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage auf Antrag erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Den Entschluss der Beigeladenen, einen Vorbescheid zu beantragen, und die Entscheidung der Bezirksregierung Hannover einen solchen zu erteilen, kann die Klägerin nicht zum Gegenstand ihrer Kritik machen. Sie kann insoweit nicht die Verletzung eigener Rechte rügen. Dritte haben grundsätzlich - und so auch hier - kein Recht darauf, dass über die Errichtung und den Betrieb einer Anlage insgesamt, vollständig und abschließend und zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem einzigen Bescheid entschieden wird.
Verfahrensfehler sind beim Erlass des Bescheides vom 15. August 2002 auch sonst nicht zu erkennen. Insbesondere bediente sich die Bezirksregierung Hannover nicht des "falschen" Verfahrens, indem sie den Antrag der Beigeladenen vom 19. November 2001 nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und nicht in einem abfallrechtlichen Planfestellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG behandelt hat.
Die Klägerin macht auch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2001 (- 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167) insoweit geltend, der ursprüngliche Deponiebetrieb sei durch eine neue Gesamtanlage mit einem ihr zugrunde liegenden Gesamtkonzept ersetzt worden. Zwischen allen Teilen der neuen Gesamtanlage, also der Deponie in der bis zum 31. Mai 2005 gesicherten alten Konzeption und der ab 1. Juni 2005 den Anforderungen der TA Siedlungsabfall entsprechenden neuen Konzeption sowie den Vorbehandlungsanlagen Kompostierung, Kalte Rotte und Müllverbrennungsanlage, die beiden letzteren verbunden durch das "Eingangstor" Abfallbehandlungszentrum, bestehe eine funktionale Einheit. Sie seien integrale Bestandteile der Zentraldeponie I. in ihrer neuen Konzeption, in deren Rahmen die alte Deponie ab dem 1. Juni 2005 nur noch der Ablagerung des nunmehr vorbehandelten Abfalls diene. Die Landeshauptstadt Hannover und die zuständigen Genehmigungsbehörden seien sich bereits in der Phase der Konzeptionierung der neuen Anlagen darüber im Klaren gewesen, dass eine neue Gesamtanlage entstehen würde und dass eine Gesamtwürdigung aller von den einzelnen Anlagenteilen ausgehenden Emissionen erforderlich sei. Es bestehe eine enge funktionale Verknüpfung der einzelnen Anlagenteile, die zur Folge habe, dass die Anlage mit ihren einzelnen Verfahrensschritten und Bestandteilen nur einheitlich beurteilt werden könne. Daher hätte über den Antrag der Beigeladenen nicht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG entschieden werden dürfen, sondern im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG. Durch die Wahl des "falschen" Verfahrens werde sie - die Klägerin - in ihren Rechten verletzt.
Die Auffassung der Klägerin überzeugt nicht. Zutreffend erfolgte der Erlass des Bescheides vom 15. August 2002 nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 4, 6 BImSchG i.V.m. Nr. 8.1 Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG war hingegen nicht erforderlich. Schon bei systematischer Betrachtung des § 31 KrW-/AbfG ergibt sich, dass eine Zuordnung einer Abfallverbrennungsanlage auf einem Deponiegelände zum abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht möglich ist (Spoerr, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 31 Rn. 182). Das folgt aus der Gegenüberstellung ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen zur Behandlung von Abfällen in § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG einerseits und Deponien in § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG andererseits. Auch der Umstand, dass gemäß § 6 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) und Nr. 12.1 der Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99 a) der Abfall auf der Zentraldeponie I. spätestens seit dem 1. Juni 2005 grundsätzlich nur noch vorbehandelt abgelagert werden darf, weil der dortige Deponiekörper nicht an die neuen Anforderungen der TA Siedlungsabfall für die Deponierung unbehandelten Abfalls angepasst werden konnte (vgl. dazu Urt. des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts v. 20.7.2005 - 7 KS 113/02 -, Nds. VBl. 2006, 83), führt - wie bereits der 7. Senat ausgeführt hat - nicht dazu, dass die streitgegenständliche Müllverbrennungsanlage rechtlich zu einer untergeordneten Nebeneinrichtung der Deponie wird. Auch wenn der räumliche Zusammenhang zwischen der Deponie und der hier streitgegenständlichen Anlage nicht bestritten werden kann, ist der für Nebenanlagen zudem erforderliche betriebstechnische Zusammenhang (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImschV) nicht gegeben. Die Abfallverbrennungsanlage hat im Verhältnis zur Deponie nicht die hierfür geforderte untergeordnete, dienende Funktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789; Urt. v. 6.7.1984 - 7 C 71.82 -, BVerwGE 69, 351; Feldhaus, in: derselbe, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, 1. Teilbd., § 4 BImSchG Anm. 24). Abgesehen davon, dass die Anlagen unterschiedliche Betreiber haben, ist die Abfallverbrennungsanlage auch nicht ausschließlich darauf angelegt, die thermische Vorbehandlung allein für Abfälle vorzunehmen, die auf der Deponie I. abgelagert werden, sondern verfolgt durch ihre Eignung, Strom und Fernwärme zu erzeugen, auch eigene Zwecke. Die räumliche Nähe zur Deponie sowie zu den am Standort vorhandenen anderen Abfallbehandlungsanlagen bietet einen Standortvorteil, ist aber keine zwingende betriebliche Notwendigkeit, weder für den Betrieb der Deponie noch für den der streitgegenständlichen Anlage. Für diese Betrachtungsweise spricht auch die Tatsache, dass der ursprünglich vorgesehene Standort für die Müllverbrennungsanlage in O. lag und somit auch keine räumliche Verbindung zu den jetzigen Nachbaranlagen gegeben gewesen wäre. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht auch in der von der Klägerin zitierten, aber einen anders gelagerten Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 16. Mai 2005 (- 7 C 16.00 -, a. a. O.) hervorgehoben, dass Gesamtbetrachtungen nur nach Maßgabe dessen erlaubt sind, was gesetzliche Vorgaben und daran anknüpfende Regelwerke zulassen.
Im Übrigen wäre die Klägerin durch die Wahl des aus ihrer Sicht "falschen" Verfahrens nicht in eigenen Rechten verletzt. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin ein selbstständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren, das unabhängig vom Bestehen eigener materieller Rechte ist, eingeräumt wäre. Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift - dazu zählen insbesondere Anhörungs- und sonstige Beteiligungsrechte - auf eine dahinter stehende materiellrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin ausgewirkt haben könnte und nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschl. v. 6.5.2008 - 9 B 64.07 -, NVwZ 2008, 795 m. w. N; Urt. v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347; v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 32 Rn. 115). Dafür spricht nichts. Die Klägerin hatte und nutzte die Gelegenheit, nach Auslegung der Antragsunterlagen ihre Einwendungen geltend zu machen. Sie machte ebenso von der Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen des vom 12. bis 14. März 2002 durchgeführten Erörterungstermins diese Einwendungen erneut vorzubringen und mit der Bezirksregierung Hannover und der Beigeladenen zu erörtern. Dass sie darüber hinausgehende Rechte im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie benennt keine Rechte, Interessen oder Belange, die sie bei Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zusätzlich oder mit höherem Gewicht hätte geltend machen können. Unter diesen Umständen fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass die zuständige Behörde bei der Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass in diesem Rahmen ein anderer Anlagenstandort gewählt worden wäre.
Die Zulassung einer Abfallverbrennungsanlage erfolgt in Gestalt einer gebundenen Kontrollerlaubnis nach §§ 4, 6 BImSchG i. V. m. § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen ist. Auch der Abwägungsvorbehalt des § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB führt nicht zu einer Änderung des Rechtscharakters dieser immissionsschutzrechtlichen Entscheidung. Sie wird nicht zu einer planerischen Abwägungsentscheidung, sondern bleibt eine gebundene Entscheidung, die um ein planerisches Element angereichert ist, so dass in einem Teilbereich eine Abwägung stattzufinden hat (BVerwG, Beschl. v. 28.6.2007 - 7 B 4.07 - a.a.O.; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 6 Rn. 20; Weidemann, Kontrollerlaubnis mit Abwägungsvorbehalt?, DVBl. 1994, 263), während Fragen des Bedarfs und planerische Alternativen, beispielsweise hinsichtlich des Standortes der Anlage, unerheblich sind (OVG Thüringen, Beschl. v. 22.2.2006 - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.1998 - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 (- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25), wenn sie meint, dem streitgegenständlichen Vorhaben stehe der öffentliche Belang des Planungserfordernisses entgegen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil sind auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Zwar kann die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Dabei handelt es sich um einen in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich benannten öffentlichen Belang. § 38 Satz 1 BauGB schließt aber gerade für die dort genannten Verfahren und Anlagen die Anwendbarkeit der §§ 29 bis 37 BauGB aus, denn den städtebaulichen Belangen der Gemeinde kann und soll im Rahmen einer Abwägung Rechnung getragen werden. Damit enthält die Zulassungsentscheidung bereits ein planerisches Element. Eine qualifizierte Rechtsposition im Sinne eines interkommunalen Abstimmungsgebots steht der Gemeinde im Anwendungsbereich des § 38 BauGB nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209). Davon abgesehen spricht auch tatsächlich nicht dafür, dass die streitige Anlage geeignet sein könnte, die Notwendigkeit einer förmlichen Planung zu begründen. Dem steht bereits die Vorprägung des Standorts und seiner Umgebung durch die vorhandenen Anlagen zur Abfallentsorgung entgegen.
Nach § 38 Satz 1 BauGB sind auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Vorschriften die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.
Dass die streitgegenständliche Abfallverbrennungsanlage öffentlich zugänglich im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB ist, unterliegt keinen Zweifeln. Die öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kreis der Anlieferer anders als bei betriebseigenen Anlagen nicht von vornherein begrenzt ist (Thüringer OVG, Beschl. v. 22.2.2006 - 1 EO 707/05 -, Thür. VBl. 2006, 152). Als nicht öffentlich zugänglich sind also nur solche Anlagen anzusehen, die als betriebseigene Anlagen ausschließlich der Eigenversorgung dienen, also keinen anderen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen offen stehen (7. Senat des Oberverwaltungsgerichts, Beschl. v. 4.1.2005 - 7 ME 249/04 -, NVwZ-RR 2006, 25; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 38 Rn. 24). Um eine solche Anlage handelt es sich hier nicht. Die Anlage steht auch anderen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen offen. Die Anlage soll nicht nur Haushalts- und ähnliche Gewerbeabfälle der Landeshauptstadt Hannover, sondern darüber hinaus zumindest auch Abfälle aus dem Einzugsbereich des Zweckverbandes Abfallwirtschaft P. (s. Nr. 10 des Bescheides vom 15. August 2002) aufnehmen.
Da § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB bestimmt, dass städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind, stellt sich die Frage, ob die von der Klägerin durch Einwendungen in das Verwaltungsverfahren eingebrachten Belange in ausreichendem Maße gewürdigt worden sind. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin nur ihre eigenen städtebaulichen Belange zum Gegenstand der Prüfung machen darf. Insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Recht der Klägerin auf eine umfassende Überprüfung des Bescheides unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2008 - 9 VR 5.07 -, NuR 2008, 502; v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207; Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96). Als rechtlich geschützte Position kommen insoweit auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Klägerin dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen. Die Klägerin kann also den streitgegenständlichen Bescheid nicht erfolgreich mit der Begründung angreifen, öffentliche, andere als (ihre) städtebauliche Belange, beispielsweise solche des Natur- und Umweltschutzes oder ihrer Einwohner, seien nicht beachtet oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Das durch diese Vorschrift gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Solche liegen etwa dann vor, wenn der Gemeinde infolge einer überörtlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich erschwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt. Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 4.8.2008 - 9 VR 12.08 -, NVwZ 2008, 1237; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203). Dies gilt auch für die Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.1998 - 4 VR 11.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141; v. 18.3.2008 - 9 VR 5.07 -, a.a.O.). Dabei ist die klagende Gemeinde hinsichtlich ihrer Planungsvorstellung und deren Konkretisierungsstadium darlegungspflichtig. Eine hinreichende Konkretisierung der gemeindlichen Planung liegt zwar nicht erst dann vor, wenn das Stadium eines verbindlichen Bauleitplans erreicht ist; vielmehr können auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planvorstellungen Bedeutung erlangen, wenn sie nur hinreichend bestimmt sind. Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die möglichen Konflikte zwischen ihren Planungsabsichten und der Fachplanung auf fremden Gebiet liegen (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht ist im Falle konkurrierender Planungsvorstellungen der Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150; v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Grundsätzlich hat demnach diejenige Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat. So muss die Gemeinde planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Flächen hinnehmen, wenn sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft. Dabei markiert bezüglich eines Fachplanungsvorhabens in der Regel die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, a.a.O.). Demgegenüber werfen umgesetzte Planungen nicht die Frage einer Verletzung der Planungshoheit auf; mit der vorhandenen Bebauung zusammenhängende Rechtspositionen können nur solche der Grundstückseigentümer sein.
Nach den dargestellten Maßstäben ist der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 15. August 2002 unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Verletzung der Planungshoheit nicht zu beanstanden. Erhebliche Belange der Klägerin sind nicht unberücksichtigt geblieben. Dabei ist unschädlich, dass die Bezirksregierung Hannover die Belange der Klägerin nicht ausdrücklich im Rahmen des § 38 Satz 1 BauGB gewürdigt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass deren Belange der Sache nach erkannt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet worden sind. In dem angegriffenen Bescheid vom 15. August 2002 (S. 75), wie auch im Widerspruchsbescheid vom 14. März 2003,wird ausgeführt, eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin durch den gewählten Standort der Anlage sei ausgeschlossen, da durch das Vorhaben keine hinreichend konkretisierten Planungen (laufende Bebauungsplanverfahren, Flächennutzungsplanverfahren) der Klägerin nachhaltig gestört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden.
Eine nachhaltige Störung von hinreichend konkretisierten Planungsabsichten der Klägerin ist nicht dargetan. In den Bereichen Q. weg, "R." und S. Damm mögen sich zwar freie Flächen, die sich aufgrund ihrer Lage und der Nähe zu zentraler Erschließung sehr gut für eine Wohnbebauung eigneten, befinden. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen legt die Klägerin jedoch nicht das Bestehen hinreichend konkreter Planungen dar. Eine hinreichend konkrete Planung liegt zwar nicht erst dann vor, wenn das Stadium eines verbindlichen Bauleitplans erreicht ist. Vielmehr können auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planvorstellungen Bedeutung erlangen, wenn sie nur hinreichend bestimmt sind. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Die im Flächennutzungsplan als Wohnbauland dargestellten Baugebiete "R." und Q. weg sind im Übrigen bereits durch rechtsverbindliche Bebauungspläne umgesetzt. Auch das von der Bevölkerung genutzte Erholungsgebiet am M. ist im Flächennutzungsplan in qualifizierter Weise als Erholungsgebiet dargestellt und in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan umgesetzt. Eine nachhaltige Störung dieser Planung ist in keinem der genannten Gebiete zu erkennen. In jedem Fall sind die Planungen bereits abgeschlossen und durch Bebauung und Nutzung der Flächen weitgehend realisiert. Umgesetzte Planungen werfen - wie dargelegt - nicht die Frage einer Verletzung der Planungshoheit auf. Entsprechendes gilt für die Wohngebiete "S. Damm" und "T. Straße", die im Flächennutzungsplan als Wohngebiete dargestellt sind, ansonsten aber offenbar zum unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB gehören. Zwar ist es denkbar, dass die Planungshoheit berührt sein kann, wenn noch größere und zusammenhängende unbebaute Flächen vorhanden sind, die zum Gegenstand einer Planung gemacht werden könnten. Doch sind diese Gebiete nach dem Vorbringen der Klägerin weitgehend bebaut und weisen nur noch einzelne Baulücken auf. Da die Klägerin also nicht auf hinreichend konkrete Planungsabsichten zum Zeitpunkt der Auslegung der Unterlagen Anfang 2002 verweisen kann, muss ihr Einwand, ihre Planungshoheit sei verletzt, erfolglos bleiben.
Ungeachtet dessen kann der Senat nicht erkennen, dass etwaige Planungsabsichten der Klägerin durch das streitgegenständliche Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt würden. So räumt die Klägerin ein, dass sie trotz "Flaute" auf dem Wohnungsmarkt damit rechne, in absehbarer Zeit die von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vorgezeichnete Wohnbebauung im Bereich östlich der U. Straße durch Bebauungspläne realisieren zu können. Anlass für die Hoffnung gebe der bevorstehende Anschluss von Altwarmbüchen an das Stadtbahnnetz der Region Hannover. Angesichts der Lage dieses Bereichs zwischen der viel befahrenen U. Straße und den Bundesautobahnen A 2 und A 37 sowie dem nahe gelegenen Deponiegelände mit der zum Teil seit Jahren bestehenden Entsorgungsinfrastruktur erschließt sich nicht, inwieweit etwaige Planungen gerade durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Anlage nachhaltig beeinträchtigt werden sollten.
Auch mit der Frage nach der Überforderung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur (Erschließung des Vorhabens über die überlastete V. und den W. weg als nicht zusätzlich ausgebaute Erschließungsanlage) hat sich die Bezirksregierung Hannover in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt.
Die Klägerin macht insoweit geltend: Die Zufahrt zur Zentraldeponie I. und damit auch zu der hier streitgegenständlichen Abfallverbrennungsanlage sei nur möglich über den W. weg, der von der U. Straße (frühere Ortsdurchfahrt der alten Bundesstraße 3) nach Osten abzweige. Der Abzweigungsbereich des W. weges von der alten B 3 sei ein neuralgischer Punkt in der Verkehrsführung von X., weil hier mehrere Verkehre zusammenflössen und abzuwickeln seien. Gegenüber der Abzweigung des W. weges münde in die alte B 3 die Autobahnabfahrt X. von der A 2 ein, etwas weiter nördlich zweige die Haupterschließungsanlage für die Gewerbegebiete X. ab, durch die auch das zum Stadtgebiet von Hannover gehörende und unmittelbar an der Gemeindegrenze nach X. liegende Sondergebiet Einzelhandel erschlossen werde. Bereits jetzt sei festzustellen, dass dieser Bereich verkehrlich überlastet sei, obwohl sowohl durch eine Verbreiterung der Autobahnabfahrt mit Ampelanlage als auch durch eine Verbreiterung der alten B 3 selbst mit Ampelanlage und Abbiegespuren in Richtung Gewerbegebiet versucht worden sei, den Verkehrsfluss zu erleichtern. Diese Überlastungssituation sei dadurch verschärft worden, dass im Bereich der alten B 3 eine Stadtbahnlinie verlegt worden sei, die Raum in Anspruch nehme und die Straßenverkehrsbewegungen behindere. Diese starke Belastung des genannten Straßenbereichs sei von erheblicher Bedeutung für die Bauleitplanung. Infolge der Einstellung eines Möbelgroßmarktes in ihrem Sondergebiet Fachmarktzentrum unmittelbar nördlich zur Stadtgrenze nach Hannover sei sie gezwungen, die derzeitigen Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes zu ändern. Das wiederum zwinge sie, auch die verkehrlichen Probleme im Einmündungsbereich zur alten B 3 zu lösen. Die Landeshauptstadt Hannover und die Nachbargemeinde Y. hätten in einem Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Bebauungsplans Fachmarktzentrum geltend gemacht, dass es ihr - der Klägerin - nicht gelungen sei, die verkehrlichen Probleme zu lösen. In diese planungsrechtlich schon komplizierte und nur schwer zu lösende Situation greife das Planvorhaben ein. Allein die mit der geplanten Müllverbrennungsanlage verbundenen neuen und zusätzlichen Verkehre, erst recht aber die Verkehre, die durch das gesamte neue Abfallbehandlungszentrum ausgelöst würden, erschwerten zusätzlich die Lösbarkeit der verkehrlichen Probleme. Es stehe fest, dass der W. weg infolge sowohl der Gesamtanlage als auch der Einzelanlage mit zusätzlichen Verkehren belastet werde und zwar mit dem Schwergewicht auf dem Lastkraftverkehr.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin Abwägungsmängel nicht auf. Zu der Frage der Überlastung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur führte die Bezirksregierung Hannover im Bescheid vom 15. August 2002 (dortige Seite 57) aus, der jetzige Standort biete gegenüber dem ursprünglich geplanten Standort in O. den Vorteil, dass ein Teil der Abfälle aus der mechanischen Abfallaufbereitungsanlage entweder direkt per Gurtförderanlage oder indirekt mittels Lkws der Anlage zugeführt werden könnten. Diese Vorgehensweise mache umfangreiche Transporte entbehrlich. Lediglich ca. 45 Lkw-Fahrten pro Tag von außerhalb, größtenteils über die Bundesautobahn, seien noch erforderlich.
Mit diesen Ausführungen wird zunächst die Behauptung der Klägerin, die Bezirksregierung Hannover habe sich mit diesem Gesichtspunkt der verkehrlichen Überlastung nicht auseinandergesetzt und insoweit liege ein vollständiger Abwägungsausfall vor, widerlegt. Auch der Sache nach ist weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis zu beanstanden. Die ausgesprochen geringe Zusatzbelastung - die Bezirksregierung Hannover geht im Bescheid vom 15. August 2002 von ca. 45 zusätzlichen Lkw-Fahrten aus und die Beigeladene gibt einen durch das Vorhaben verursachten durchschnittlichen Fahrzeugverkehr unter Auswertung der Verkehrsbewegungen im Jahr 2007 von 18,5 bzw. 18,8 Lkw-Fahrten pro Tag an - hat ein derart geringes Gewicht, dass sie bei der Abwägungsentscheidung eine wesentliche Bedeutung nicht gewinnen konnte. Die Anlieferungsvorgänge zur hier allein streitgegenständlichen Abfallverbrennungsanlage sind unter Zugrundelegung dieser Angaben nicht geeignet, den ohnehin vorhandenen Verkehr auf der U. Straße derart intensiv zu verstärken, dass die gemeindliche Verkehrsinfrastruktur oder Planungen der Klägerin dadurch gewichtig gestört werden könnten. Die T. Straße ist nicht nur Zubringer zur Bundesbahn A 2 und Verbindungsstraße von Hannover nach Isernhagen, sondern erschließt auch das stark frequentierte Einkaufszentrum im Gewerbegebiet Z.. Über den W. weg wird nicht nur die streitgegenständliche Abfallverbrennungsanlage, sondern auch das Abfallbehandlungszentrum des Abfallzweckverbandes mit seinen Einrichtungen erschlossen. Demgegenüber ist der hervorgerufene Zusatzverkehr durch die streitgegenständliche Abfallverbrennungsanlage zu vernachlässigen und nicht geeignet, die vorhandene Verkehrsinfrastruktur nachhaltig zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang räumt die Klägerin ein, dass die Überlastung der U. Straße zum einen durch die überörtliche Bedeutung dieser Straße und zum anderen durch die starken Quellverkehre von der Autobahnabfahrt X. verursacht werde. Mit diesen Ausführungen macht auch die Klägerin deutlich, dass der Zusatzverkehr durch die streitgegenständliche Abfallverbrennungsanlage den Verkehr auf der U. Straße kaum erhöhen wird.
Im Übrigen sind die Befürchtungen der Klägerin auch deshalb nicht verständlich, weil sie - wie die Beigeladene zutreffend vorträgt - Ende des Jahres 2001 eigene Planungen vorangetrieben hat, die im Verhältnis zu der hier in Rede stehenden Zusatzbelastung von ca. 45 Lkw-Fahrten pro Tag zu einer erheblich höheren Zusatzbelastung auf der U. Straße geführt hätten. So beschloss der Rat der Klägerin am 18. Oktober 2001 als Satzung die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/149 "AA.". Das Verfahren der Landeshauptstadt Hannover gegen diesen Bebauungsplan hatte Erfolg (zu den Einzelheiten vgl. Beschl. des 1. Senats des erkennenden Gerichts v. 7.3.2002 - 1 MN 3976/01 -, Nds. Rpfl. 2002, 303). Dort wird ausgeführt, die Klägerin habe eingestehen müssen, dass die Realisierung des Bebauungsplans (Nutzungsart "Sondergebiet Einkaufszentrum") zu einer deutlich intensiveren Nutzung des Fachmarktzentrums Altwarmbüchen u. a. mit einer Gesamtverkaufsfläche von 34.000 m² geführt hätte und dass wegen des neuen Vorhabens der zu erwartende Verkehr allenfalls bis zum Jahr 2005 mit den bisherigen Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsanlagen sicher hätte bewältigt werden können. Die für die Zeit danach nicht bewältigte Problematik stelle sich vor allem deshalb verstärkt, weil seit längerer Zeit zwischen der Klägerin und der Landeshauptstadt Hannover eine Verlängerung der Stadtbahnlinie verabredet sei. Plante aber die Klägerin eine Vergrößerung des Fachmarktzentrums an der U. Straße, die eine erhebliche Zunahme des Verkehrs verursacht hätte, ist nicht nachvollziehbar und von der Klägerin nicht mit Erfolg zu rügen, dass die mit ca. 45 zusätzlichen Lkw-Fahrten prognostizierten Anlieferungsvorgänge zur Abfallverbrennungsanlage geeignet sind, den Verkehr auf der U. Straße erheblich zu verstärken und Planungen der Klägerin dadurch nachhaltig zu stören. Dies gilt umso mehr, als die T. Straße bereits tagtäglich mit mehreren zehntausend Kraftfahrzeugen befahren wird. Das "Schalltechnische Gutachten zu den Geräuschimmissionen einer geplanten thermischen Restabfallbehandlungsanlage in I." des TÜV Nord vom 25. Oktober 2001 geht - von der Klägerin unwidersprochen - davon aus, dass das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen auf der U. Strasse 28.900 bzw. 34.600 Kfz beträgt, wobei diese Angaben aus der Verkehrsmengenkarte für das Gewerbegebiet AB. stammen und auf Zählungen aus November/Dezember 2000 basieren (vgl. Seite 23 des Gutachtens).
Auch die Erwägungen der Bezirksregierung Hannover zur Frage der Beeinträchtigung der Einrichtungen der Klägerin am M. im Bescheid vom 15. August 2002 sind nicht zu beanstanden.
Die Klägerin macht insoweit geltend: Die Bezirksregierung Hannover habe die Betroffenheit ihrer Freizeit-, Erholungs- und Sportanlagen am M. ausschließlich unter dem Aspekt geprüft, ob diese Flächen durch die streitige Einzelanlage über die geltenden Regelwerke hinaus beeinträchtigt würden. Dieser Blick gerate zu kurz, weil nur die Einzelanlage berücksichtigt werde und nicht die Gesamtanlage und weil nicht einmal die mit der Einzelanlage verbundenen Immissionen und Gefahren vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Es könne nicht allein darauf ankommen, ob die zulässigen Belastungswerte überschritten oder eingehalten seien. Diese Einschränkung mache die ausgeübte Abwägung unvollständig.
Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Zwar kann auch eine Gemeinde als Fehler der Abwägung rügen, ihre Interessen, vor allem Nutzungsinteressen, als Eigentümerin von Grundstücken seien nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Gemeinden sind angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie aber nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 GG (BVerwG, Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, a.a.O.; v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 und v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, a.a.O.). Verfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden vielmehr nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. Im Übrigen kann die Klägerin als Grundstückseigentümerin und Trägerin öffentlicher Einrichtungen nach Maßgabe des einfachgesetzlich ausgeformten Eigentumsrechts wie ein privater Grundstückseigentümer sie beeinträchtigende Mängel abwehren. Die Klägerin kann daher im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch die mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden schädlichen Umwelteinwirkungen auf ihr Eigentum am M. und die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Sport- und Freizeiteinrichtungen) zum Gegenstand ihrer Einwendungen machen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG). Dabei kommt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG drittschützende Wirkung zu (BVerwG, Beschl. v. 24.7.2008 - 7 B 19.08 -, juris, in Abfallrecht 2008, 262 nur Leitsatz; Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329).
Insoweit ist auch nicht von einer Präklusion im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG auszugehen. Nach dieser Regelung sind alle Einwendungen mit Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dabei muss das Vorbringen so konkret sein, dass die Genehmigungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166; v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 -, NVwZ 2005, 813). Dies gilt im Immissionsschutzrecht gleichermaßen wie im Fachplanungsrecht (BVerwG, Beschl. v. 24.7.2008 - 7 B 19.08 -, a.a.O.; v. 30.1.1995 - 7 B 20.95 -, Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 3). Jedoch reicht es insoweit aus, wenn aus der Einwendung ersichtlich wird, welches Rechtsgut des Einwenders betroffen ist und welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Demgemäß kann auch der Umstand, dass der Einwendende einzelne Mängel des Vorhabens benennt, andere aber unerwähnt lässt, keine gegenständlich beschränkte Präklusion bewirken (OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2007 - 11 S 83/06 -, juris). Die Einwendungsfrist endete am 22. Februar 2002. Mit Schreiben vom 20. Februar 2002, das am 22. Februar 2002 und damit fristgerecht bei der Bezirksregierung Hannover einging, machte die Klägerin geltend, sie sei Eigentümerin von Grundstücken im Bereich des durch den Bebauungsplan festgesetzten Erholungsgebietes am M.. Die von dem Gesamtvorhaben ausgehenden Immissionen würden die Nutzungsmöglichkeiten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke wesentlich beeinträchtigen. Mit diesem Einwand hat die Klägerin (noch) hinreichend deutlich gemacht, in welchen Belangen sie sich durch die streitgegenständliche Anlage verletzt sieht.
Insofern sind Abwägungsfehler indes nicht ersichtlich. Die Bezirksregierung Hannover hat die Einwendungen der Klägerin zur Kenntnis genommen, inhaltlich berücksichtigt und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass sie dem Erlass des Bescheides nicht entgegenstehen. Schädliche Umwelteinwirkungen auf die Grundstücke der Klägerin, die geeignet wären, durch eine Veränderung des Landschaftsbildes, durch Gerüche, durch Lärm oder Luftschadstoffeintrag die Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit ihrer Freizeit- und Erholungseinrichtungen am M. zu beeinträchtigen, werden durch die streitgegenständliche Anlage nicht hervorgerufen.
Die Bezirksregierung Hannover führte im Bescheid vom 15. August 2002 aus, Auswirkungen auf den Menschen durch die Veränderung des Landschaftsbildes könnten verneint werden. Auch Auswirkungen auf die Erholungsfunktion des umliegenden Bereichs durch die Anlage seien insoweit aufgrund der Vorbelastung und der Lage dieser Landschaftsbereiche als gering anzusehen. Das ist nicht zu beanstanden. Ein "Milieuschutz" - wie er der Klägerin offenbar vorschwebt - ist dem Bauplanungsrecht fremd und kann mit seiner Hilfe nicht gewährleistet werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, NVwZ 1997, 384; Nds. OVG, Beschl. v. 4.1.2005 - 7 ME 249/04 -, a.a.O.). Daher greift der Einwand, die gemeindeeigenen Freizeitgebiete am M. würden durch den Anblick der streitgegenständlichen Abfallverbrennungsanlage von der Bevölkerung nicht mehr angenommen, nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der 7. Senat in seinem Urteil vom 17. August 2006 angenommen hat - sich das bezeichnete Freizeitgebiet bei den Nutzern bisher großer Beliebtheit erfreute. Das fragliche Gebiet befindet sich in der Nähe der zentralen Mülldeponie der Landeshauptstadt Hannover sowie einer geruchsemittierenden Bioabfall-Kompostierungsanlage und ist von drei Seiten durch die sich kreuzenden Bundesautobahnen A 37, A 2 und A 7 eingerahmt. Dass sich angesichts dieser schon stark negativen Vorprägung der Eigentumssituation im Hinblick auf das Freizeitgebiet durch die Errichtung der hier streitgegenständlichen Abfallfallverbrennungsanlage die Akzeptanz oder die Funktionsfähigkeit der Freizeiteinrichtungen signifikant verschlechtern oder gar verloren gehen könnte, ist jedenfalls weder dargelegt noch sonst für den Senat erkennbar. Der dahingehende Vortrag der Klägerin erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen, die nicht belegt sind. Zudem stellt sie auch insoweit auf die "Gesamtanlage", nicht aber ausschließlich auf die streitgegenständliche Anlage ab.
Der Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 15. August 2002 ist von der Klägerin auch im Hinblick auf die Ausführungen zur Geruchsbelastung nicht zu beanstanden.
Dort ist dargelegt, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen die Untersuchung der Geruchsbelastung erfolgt ist. Das "Gutachten zur Frage der Geruchs-Immissionssituation in der Umgebung der geplanten thermischen Restabfallbehandlungsanlage Hannover der G. GmbH, 30559 Hannover" des TÜV Nord vom 14. November 2001 legt zur Feststellung und Beurteilung der Geruchsimmissionen die Geruchs-Immissionsrichtlinie - GIRL - i. d. F. des LAI vom 13. Mai 1998 zugrunde. Das Vorbringen der Klägerin bezeichnet Umstände, die mit Erfolg gegen eine Heranziehung der GIRL angeführt werden können und geeignet sind, deren grundsätzliche Brauchbarkeit in Zweifel zu ziehen, nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die GIRL als rechtlich nicht verbindliches Regelwerk bezeichnet, das keine Rechtsquelle darstelle und weiter ausgeführt, dieses Regelwerk enthalte "technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben" (BVerwG, Beschl. v. 7.5.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168). Es entspricht auch sonst der inzwischen ganz herrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die GIRL ein geeignetes Hilfsmittel für die Beurteilung von Geruchsimmissionen darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.3.2006 - 1 LA 5/06 -, NordÖR 2006, 173; Bay. VGH, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 CS 06.2459 -, juris; aus der Rechtsprechung des Nds. OVG: (1. Senat) Urt. v. 3.5.2006 - 1 LB 259/04 -, Nds. VBl. 2006, 243; Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 202/03 -, RdL 2005, 172; Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24; (7. Senat) Beschl. v. 16.5.2006 - 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212; (12. Senat) Urt. v. 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, juris; v. 26.4.2007 - 12 LB 62/07 -, Nds. VBl. 2008, 128; Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240).
Auch ansonsten bezeichnet die Klägerin keine Gesichtspunkte, die die Richtigkeit der gutachtlichen Feststellungen in Zweifel ziehen könnten. Aus dem genannten Gutachten ergibt sich, dass die Vorgabe der Bezirksregierung Hannover, dass außerhalb des Werksgeländes an Aufpunkten mit Wohnbebauung bzw. Aufpunkten in Bereichen mit Freizeitnutzung die Geruchsschwelle nur an weniger als 1,5 % der Jahresstunden überschritten werden darf, erfüllt wird. Unter diesen Umständen hielt sie zu Recht eine Ermittlung der Geruchsvorbelastung für entbehrlich. Mit diesem Verlangen ist die Bezirksregierung zugunsten der Klägerin von der Irrelevanzklausel der Nr. 3.3 der GIRL abgewichen, wonach davon auszugehen ist, dass die zu beurteilende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht, wenn der zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) der hinzutretenden Anlage auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 (= 2 % der Jahresstunden) überschreitet. Diese Anforderungen sind hier bei weitem erfüllt. Die Berechnung ergab, dass lediglich auf einer Beurteilungsfläche die Überschreitungshäufigkeit 1,5 % bzw. mehr (1,8 %) beträgt. Dieser Aufpunkt liegt jedoch auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen und betrifft nicht die Bereiche des Nordwestufers des L.. Das Geruchsgutachten vom 14. November 2001 zeigt, dass im Untersuchungsgebiet außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes die Zusatzbelastung im nordwestlichen Bereich weit unterhalb der Schwelle von 1,5 % liegt. Da das Nordwestufer des L. noch außerhalb des Beurteilungsgebietes liegt, ist davon auszugehen, dass die Zusatzbelastung im dortigen Bereich noch weitaus niedriger ist. Damit ist dem Schutzanspruch der Klägerin Genüge getan.
Die Klägerin wendet weiter ein, die Bezirksregierung Hannover scheine ausschließlich die Regelimmissionswerte für Wohn-/Mischgebiete geprüft zu haben. Für die Freizeit- und Naherholungsflächen sei dieser Ansatz unzutreffend. Die GIRL erlaube für Freizeit- und Kurgebiete die Zugrundelegung eines Immissionswertes (IW) mit einem reduzierten Häufigkeitsgrad von bis zu 7 %. Diese Auffassung überzeugt nicht. Für Freizeit- und Erholungsgebiete werden in Tabelle 1 zu Nr. 3.1 der GIRL spezielle Immissionswerte nicht festgesetzt. Der Begründung und den Auslegungshinweisen ist jedoch zu entnehmen, dass etwa für Campingplätze regelmäßig kein höherer Schutzanspruch als für die umgebende Bebauung besteht und Ferienhausgebiete im Allgemeinen wie Wohngebiete zu beurteilen sind. Ein strengerer Schutz kommt auch für die hier in Rede stehende Freizeitnutzung am M. ernstlich nicht in Betracht, zumal es sich dabei um eine zeitlich eingeschränkte Nutzung handelt. Davon abgesehen stellt die Tabelle der Immissionswerte auf die Gesamtbelastung ab, die hier - ohne das dies zu beanstanden wäre - gar nicht ermittelt worden ist.
Schließlich verweist die Klägerin auf Nr. 5 der GIRL und macht geltend, dass ein Vergleich mit den in Tabelle 1 der GIRL festgelegten Immissionswerten nicht ausreiche, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich der Art (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) und Intensität der Geruchseinwirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Dabei beruft sich die Klägerin auf ihrer Auffassung nach Ekel erregende Geruchsbeeinträchtigungen der Kompostierungsanlage. Einer Sonderbeurteilung bedurfte es insofern nicht. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Abfallverbrennungsanlage der Beigeladenen und nicht die mechanische Restabfallbehandlungsanlage. Über eine diese Anlage betreffende Änderungsgenehmigung ist im Übrigen rechtskräftig entschieden worden (Beschl. d. 7. Sen. des OVG v. 15.12.2006 - 7 LA 31/05 -, ZUR 2007, 216). Auch das Verfahren der Klägerin gegen die Änderungen abfallrechtlicher Zulassungen für den Betrieb der Zentraldeponie I. ist rechtskräftig abgeschlossen (Urt. d. 7. Sen. des OVG v. 20.7.2005 - 7 KS 115/02 -, Nds. VBl. 2006, 87). Auf eine Gesamtbetrachtung kommt es - wie dargelegt - insoweit nicht an. Die von der streitigen Abfallverbrennungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung ist aber - wie ebenfalls ausgeführt - so gering, dass sie Anlass für eine Sonderbeurteilung nicht bieten kann.
Die Einrichtungen der Klägerin werden auch nicht durch von der Anlage ausgehende Geräuschimmissionen nachteilig betroffen. Maßstab dafür, welche von der Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen erheblich sind und sich deshalb als Verletzung der (Ruheschutz-)Rechte der Nachbarschaft der Anlage auswirken können, bilden die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503). Diese Vorgaben liegen dem "Schalltechnischen Gutachten zu den Geräuschimmissionen einer geplanten thermischen Abfallbehandlungsanlage in I." der Gesellschaft für Umweltschutz TÜV Nord mbH vom 25. Oktober 2001 zugrunde. Die Bezirksregierung Hannover machte dieses Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidung. Die schalltechnische Untersuchung gelangt insoweit zu dem Ergebnis, dass während der Bauphase der thermischen Restabfallbehandlungsanlage auch bei den geräuschsintensivsten Tätigkeiten die zu erwartenden Beurteilungspegel und Geräuschspitzen die zulässigen Werte deutlich unterschritten. Während der Betriebsphase der Anlage lägen die zu erwartenden Beurteilungspegel in der für die Beurteilung relevanten Nachtzeit um 3 dB(A) und mehr unter den anzusetzenden Richtwerten, tagsüber würden die Richtwerte um mehr als 10 dB(A) unterschritten. Unter Berücksichtigung der messtechnischen und rechnerischen Betrachtung der Fremdgeräuschsituation durch den Straßenverkehr auf den beiden Autobahnen A 2 und A 37 könne sogar von einer ständigen Verdeckung der Betriebsgeräusche ausgegangen werden. Durch den anlagenbedingten Verkehr sei weder während der Bauphase noch bei Betrieb der Anlage mit einer relevanten Pegelerhöhung der Vorbelastung zu rechnen. Das von der Bezirksregierung Hannover vorgegebene Kriterium "Pegelerhöhung um 2 dB(A) oder mehr" werde mit 0,4 dB(A) unterschritten. Die Klägerin zieht die dargestellten Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens nicht substantiell in Zweifel. Dass sich das zusätzliche Verkehrsaufkommen überhaupt auf das Nordwestufer des L. und die dort gelegenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge auswirken kann, behauptet die Klägerin nicht. Das liegt auch fern angesichts der bestehenden verkehrsbedingten Vorbelastung und der Entfernung der Anlage zum M.. Jedenfalls vermag der Senat nicht zu erkennen, dass wegen dieser Pegelerhöhung die Funktionsfähigkeit der Freizeiteinrichtungen am M. nachhaltig beeinträchtigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung Hannover diesem Gesichtspunkt nicht ein höheres Gewicht zugemessen hat.
Auch was potentielle Belastungen durch Luftschadstoffe angeht, ist nicht erkennbar, dass Belange der Klägerin unberücksichtigt geblieben wären. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Betreiberin mit dem angefochtenen Bescheid aufgegeben wird, die Vorschriften der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - (17. BImSchV) zu beachten. Die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten, den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte konkretisieren in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung. Eine drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) besteht zwar nicht, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329; Hess. VGH, Urt. v. 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, a.a.O.). Werden diese zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten, ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird (Senatsbeschl. v. 15.5.2007 - 12 MS 16/07 -, juris; OVG Thüringen, Beschl. v. 22.2.2006 - 1 EO 708/05 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2007 - 11 S 83.06 -, juris). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. etwa Sächs. OVG, Urt. v. 8.6.2004 - 4 D 24/00 -, juris). Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 7 C 15.06 -, NVwZ 2007, 1086 m. w. N.). Dass hier eine atypische Sachlage im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben ist, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch liegen dafür hinreichende Anhaltspunkte vor. Im Übrigen hat die Bezirksregierung Hannover ergänzend zu den Grenzwerten der 17. BImSchV einen einzuhaltenden Emissionsgrenzwert für Ammoniak von 30 mg/m³ verbindlich festgesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Emissionsbegrenzungen durch die Anlage von vornherein nicht eingehalten werden können. Hiernach ist nicht erkennbar, dass die Einrichtungen der Klägerin am Ufer des L. durch schädliche Umwelteinwirkungen in ihrer Nutzbarkeit in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.
Weitergehende Anforderungen sind auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 (-7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342) zu entnehmen. Der Sachverhalt in diesem Verfahren ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die eine Übertragbarkeit auf den hier zu entscheidenden Fall ausschließen. Im Übrigen verhält sich jenes Urteil nicht zu der Frage, ob ein Dritter strengere Emissionsgrenzwerte als in der 17. BImSchV niedergelegt beanspruchen kann, sondern dazu, ob der Anlagenbetreiber unter besonders gelagerten Umständen von der Genehmigungsbehörde verpflichtet werden kann, einen strengeren Emissionsgrenzwert als in der TA Luft vorgesehen einzuhalten.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang befürchtet, im praktischen Betrieb der genehmigten Anlage werde es zu Überschreitungen der in dem Bescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte kommen, vor allem weil der tatsächliche Schadstoffgehalt der künftig zur Verbrennung gelangenden Abfälle in den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen unrealistisch niedrig, jedenfalls aber widersprüchlich angegeben sei, vermag diese Befürchtung, selbst wenn sie sich trotz Messung und Überwachung entsprechend Nr. 1.2.2.3 des Bescheides bewahrheiten sollte, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht in Frage zu stellen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der Genehmigungsinhaber die ihm kraft Gesetzes und/oder aufgrund eines Verwaltungsakts obliegende Pflicht zur Emissionsbegrenzung nicht hinreichend erfüllt; hiergegen hat vielmehr die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 17 und 20 BImSchG einzuschreiten.
Im Übrigen hat die Bezirksregierung Hannover die Umweltauswirkungen, die von den stofflichen Emissionen (gasförmige Luftschadstoffe, Schwebstaub und Staubniederschlag) ausgehen, im Einzelnen ermittelt und im angefochtenen Bescheid bewertet. Basis dafür waren die "Immissionsprognose für die geplante Thermische Restabfallbehandlungsanlage der Thermischen Restabfallbehandlungsanlage AC. GmbH" der Gesellschaft für Umweltschutz TÜV Nord mbH vom 16. November 2001 und in der aktualisierten Fassung vom 4. April 2002 sowie die "Berechnung der Immissionszusatzbelastung für die thermische Restabfallbehandlungsanlage AD. GmbH in Hannover" der AE. GmbH vom 13. November 2001. In diesen Gutachten ist ausgeführt, dass die Immissionswerte für die jeweilige Gesamtbelastung der TA Luft 1986 und des novellierten TA Luft-Enwurfs 2001 von allen gasförmigen Luftschadstoffen eindeutig eingehalten würden. Die zusätzliche Belastung durch Schwebstaub und Staubniederschlag sei als irrelevant zu bewerten. Dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdeposition nicht zu befürchten sind, ist - teils nach differenzierter Beurteilung in der Umweltverträglichkeitsstudie - ebenfalls festgestellt worden. Zusammenfassend heißt es in dem Bescheid vom 15. August 2002, dass die Vorbelastungssituation der Luft innerhalb der Wohngebiete in der Umgebung der geplanten Anlage sich demnach durch den Betrieb der thermischen Restabfallbehandlungsanlage nicht verändern werde. Dass unter diesen Umständen erhebliche Belange der Klägerin verkannt oder fehlgewichtet worden sind, ist nicht erkennbar. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Naherholungsgebietes am Nordwestufer des L.. In diesem Zusammenhang wird in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion des umliegenden Bereichs durch die streitgegenständliche Anlage auf Grund der Vorbelastung und der Lage dieser Bereiche als gering angesehen werden können. Dabei hat die Bezirksregierung auch nicht übersehen, dass die Anlage u. a. vom M. aus sichtbar ist, letztlich aber die Beeinträchtigungen im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse als gering bewertet (S. 36 f., 50 des Bescheids). Das ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Der Bescheid vom 15. August 2002 weist auch im Hinblick auf die Regelung gemäß § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung keine von der Klägerin zu rügenden Defizite auf. Danach soll bei Anlagen, die aus einer Verbrennungseinheit oder aus mehreren Verbrennungseinheiten mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 5 - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung - unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Der Weiterbetrieb darf bei Einsatz von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vier aufeinander folgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden, im Übrigen acht aufeinander folgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg/m³ Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Ob die im Bescheid unter Nr. 1.2.2.4 getroffene Regelung diesen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht, muss hier nicht abschließend erörtert werden. Die Regelung im angegriffenen Bescheid ist jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 150 mg/m³ Abgas nicht überschreiten darf ("auch dann"). Ungeachtet dessen ist der Schutz der Nachbarschaft insoweit ohnehin erweitert und gesichert worden. In den Klageverfahren der (privaten) Anwohner der streitgegenständlichen Anlage (Klageverfahren mit den Aktenzeichen 7 KS 83/03 bis 87/03) hat sich die Beigeladene im Wege eines Vergleichs verpflichtet, bei Störungen der Abgasreinigungsanlage nach einer halben Stunde keinen weiteren Abfall mehr in die Verbrennung nachzuschieben und sofort danach den geregelten Abfahrbetrieb einzuleiten (vgl. Nr. 1 des Vergleichs). Durch diesen Vergleich, dessen Regelung insoweit auch noch in einer nachträglichen Anordnung festgeschrieben werden soll, wird auch die Klägerin begünstigt. Nach dieser Vergleichsbestimmung wird zudem seit dessen Abschluss bei der Überwachung verfahren. Da damit die in dem Bescheid enthaltene Regelung für die Beigeladene verpflichtend zu deren Lasten verschärft worden und überholt ist, gehen von ihr jedenfalls keine nachteiligen Wirkungen aus.
Ungeachtet dessen könnte die Klägerin aus einem Verstoß gegen § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV zu ihren Gunsten nicht herleiten. Denn durch diese Vorschrift werden der Klägerin Rechte nicht eingeräumt. Vielmehr handelt es sich auch bei § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV um eine der Vorsorge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG dienende, ausdrücklich die Begrenzung von Emissionen betreffende Vorschrift, die eine Schutzwirkung zugunsten der Nachbarschaft einer Abfallverbrennungsanlage nicht entfaltet. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Nachteil der Klägerin wäre deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn der Bescheid so zu verstehen sein sollte, dass die Beigeladene ihre Anlage bis zu der dort bestimmten zeitlichen Höchstgrenze weiter betreiben darf (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, ZUR 2008, 150).
Soweit die Klägerin unter Berufung auf § 4 a Abs. 3 der 9. BImSchV rügt, dass die zu verbrennenden Abfallmengen nicht hinreichend begrenzt seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen des § 4 a der 9. BImSchV für die Entscheidung nach §§ 20, 21, also die Genehmigung, gelten, während § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV die Anforderungen an den Inhalt des Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides bestimmt. Dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt wären, behauptet die Klägerin nicht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Davon abgesehen liegt der Beurteilung der Anlage die angegebene Durchsatzleistung von 2 x 14 t/h und ein Auslegungsheizwert von 13,5 MJ/Kg zugrunde. Dass auf dieser Basis die Umweltauswirkungen nicht hinreichend erfasst werden, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Soweit diese unter Bezugnahme auf früheres Vorbringen weitere Einzelheiten des technischen Betriebsablaufes der streitgegenständlichen Anlage oder deren Beschreibung bemängelt, erschließt sich dem Senat nicht, welche konkreten Befürchtungen die Klägerin in Bezug auf eigene Rechte und Belange damit verbindet.
Nach allem vermag der Senat nicht festzustellen, dass beachtliche abwägungserhebliche Belange der Klägerin übergangen worden sind.
Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang auch unerheblich. Die Anreicherung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens um ein planerisches Element in Gestalt der vom Bundesverwaltungsgericht sog. "Insel-Abwägung" legt es nahe, auch die anerkannten Fehlerregelungen und Grundsätze der Planerhaltung, wie sie etwa in § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB oder § 75 Abs. 1a VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, insoweit entsprechend anzuwenden. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nichts ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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