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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 12 LA 1/07
Rechtsgebiete: BImSchG
Vorschriften:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 12 LA 1/07
Datum: 20.03.2007
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (Anlagentyp Enercon E-66/18.70) mit einer Leistung von je 1,8 MW, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Nabenhöhe von rd. 99 m in der Gemeinde Syke, Gemarkung I. und J.. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten in der Gemarkung J. der Gemeinde Syke gelegenen Grundstücks. Der Abstand zu den Windkraftanlagen beträgt ca. 620, 750 und 930 m.
Die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage, der infolge der angeordneten und gerichtlich nicht beanstandeten sofortigen Vollziehung der Genehmigung aufschiebende Wirkung nicht zukam, hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger werde durch die inhaltlich hinreichend bestimmte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies gelte zum einen für die mit dem Betrieb verbundenen Lärmimmissionen, die dem Kläger zuzumuten seien. Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden eingehalten. Das Wohnhaus des Klägers liege in einem Dorf- oder Mischgebiet, in dem ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts gelte. An dem dem Grundstück des Klägers nahegelegenen Immissionspunkt 1 bestehe nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Lärmschutzgutachten eine Gesamtbelastung von 39,5 dB(A). Dieser Wert werde durch die nach Inbetriebnahme der Anlagen vorgenommene Messung des Schallleistungspegels weitgehend bestätigt, wenngleich mit der Messung - anders als prognostiziert - ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) statt 103 dB(A) ermittelt worden sei. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) verstoße auch im Übrigen nicht gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. das Rücksichtnahmegebot.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
Der Zulassungsantrag ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Der Kläger begründet seine Zweifel zum einen damit, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 8. Oktober 2002 gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Es reiche nicht aus, die zulässigen Immissionsrichtwerte oder den maximalen Schallleistungspegel der Anlagen zum Gegenstand der Genehmigung zu machen; auch die maximale Nennleistung der Anlagen müsse bestimmt und festgeschrieben werden. Ton- und impulshaltige Geräusche müssten durch Nebenbestimmung auch dann ausgeschlossen werden, wenn mit solchen Geräuschen entsprechend der Herstellererklärung und auf Grund vorliegender Messberichte nicht zu rechnen sei, denn die Genehmigung müsse auch den Fall in den Blick nehmen, dass sich das Anlagengeräusch nach einer längeren Betriebszeit entgegen den Erwartungen des Herstellers als zuschlagspflichtig erweise.
Mit diesen Erwägungen vermag der Kläger die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Eine Genehmigung ist zwar rechtswidrig und kann die Rechte eines betroffenen Nachbarn verletzen, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. NVwVfG unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der dem Schutz des Nachbarn zu dienenden Rechtsvorschriften auszuschließen. So verhält es sich hier aber nicht. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 8. Oktober 2002 stellt in einer den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002, BGBl. I, S. 3830) entsprechenden Weise sicher, dass durch die Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für den Kläger nicht hervorgerufen werden können. In der Genehmigung ist bestimmt, dass (ermittelt nach den Bestimmungen der TA Lärm) bei dem Betrieb der Anlagen die nach diesem Regelwerk maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60/45 dB(A) tags/nachts im Außenbereich bzw. Dorf- oder Mischgebiet und von 55/40 dB(A) tags/nachts im allgemeinen Wohngebiet an den nächstgelegenen Wohngebäuden nicht überschritten werden dürfen. In Nr. 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen ist ferner festgelegt, dass zur sicheren Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte die Windkraftanlagen mit einer Schallleistung von maximal 103 dB(A) und die Windkraftanlage 3 nachts schallreduziert mit einer Schallleistung von (maximal) 102 dB(A) zu betreiben sind. Dies gilt auch für Windgeschwindigkeiten oberhalb von 10 m/s in 10 m Höhe. Auf die Frage, bei welcher Nennleistung die festgelegten Schallleistungspegel der Anlagen erreicht werden, kommt es nicht an. Mit den festgesetzten, maximal zulässigen Schallleistungspegeln sind die gestatteten Betriebsweisen konkret festgelegt und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleistet. Damit trägt die Genehmigung dem erforderlichen Schutz des Klägers hinreichend Rechnung. Sie ist auch nicht deshalb unzureichend, weil nach Ansicht des Klägers die Festsetzung fehlt, dass von den Anlagen ton- und impulshaltige Geräusche nicht ausgehen dürften. Darin liegt ein Mangel nicht. Das schalltechnische Gutachten des K. - L. - vom 26. August 2002 ist auf Grund der Herstellererklärung und der vorliegenden Messberichte zu dem hier streitigen Anlagentyp zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betrieb der Windkraftanlagen keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche aufträten. Insofern bestand aus Sicht der Genehmigungsbehörde auch kein Bedarf, Regelungen über die Ton- und Impulshaltigkeit von Geräuschen zu treffen, wenn mit dem Auftreten derartiger Erscheinungen nicht gerechnet werden muss. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg die bloße Vermutung entgegenhalten, dass das Anlagengeräusch sich nach einer längeren Betriebszeit als zuschlagspflichtig erweisen könnte. Selbst wenn dem so wäre, änderte dies nichts daran, dass die Anlagen nur mit der in der Genehmigung festgelegten Schallleistung betrieben werden dürfen und die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass die maximalen Beurteilungspegel nicht eingehalten werden (können), müssten die Anlagen außer Betrieb genommen und gegebenenfalls nachgerüstet oder umgebaut werden. Wenn zur Durchsetzung des Genehmigungsinhalts weitere verwaltungsbehördliche Anordnungen erforderlich werden sollten, stellte das Bundes-Immissionsschutzgesetz dafür das erforderliche Instrumentarium, etwa mit § 17 BImSchG, zur Verfügung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht - wie der Kläger geltend macht - die Geeignetheit der Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärm fehlerhaft bewertet habe und somit zu dem unrichtigen Urteil, diese seien ausreichend, gekommen sei. Der Kläger wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es nach Errichtung der Windenergieanlagen nicht mehr darauf ankomme, ob der Genehmigung eine zutreffende Lärmprognose zu Grunde liege, sondern dass entscheidend sei, ob das Grundstück des Klägers tatsächlich einer zu hohen Lärmbelastung ausgesetzt werde. Diese Einwände vermögen aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die Nachmessung des Schallleistungspegels einer Windkraftanlage abgestellt, sondern auch auf die Feststellungen in der gutachtlichen Lärmberechnung verwiesen. Die vom Kläger geforderte, "auf der sicheren Seite" liegende Schallprognose ist danach vorhanden. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegt das schalltechnische Gutachten des M. vom 26. August 2002 zugrunde, wonach an dem dem Grundstück des Klägers nahegelegenen Immissionspunkt 1 eine Gesamtbelastung von 39,5 dB(A) prognostiziert wird. Da nach den vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Grundstück des Klägers entsprechend der Schutzbedürftigkeit als in einem Dorf- oder Mischgebiet liegend zu beurteilen ist, beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 6.6 der TA Lärm 45 dB(A) nachts. Dieser Immissionsrichtwert wird nach der prognostischen Beurteilung somit bei weitem nicht erreicht. An dem im Vergleich mit dem Immissionspunkt 1 weiter entfernt gelegenen Wohnhaus des Klägers ist überdies ein noch niedrigerer Beurteilungspegel zu erwarten. Angesichts der erheblichen Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von mehr als 5 dB(A) kommt es auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sicherheitszuschlag erforderlich ist, nicht an, denn selbst bei der Annahme eines solchen Zuschlags in der Größenordnung von 2 oder gar 3 dB(A) - wie dies offenbar dem Kläger vorschwebt - wird hier der maßgebliche Immissionsrichtwert klar eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schallemissionsmessung der Fa. N. vom 7. Oktober 2004 anders zu beurteilen sein könnte, liegen im Übrigen nicht vor.
Unabhängig davon weist der Senat lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Die Annahme, die ermittelten Beurteilungspegel müssten regelmäßig mit einem pauschalen Zuschlag versehen werden, entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Allerdings heißt es in der Veröffentlichung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen "Windenergieanlagen und Immissionsschutz" (Materialien Nr. 63, Mai 2002), dass nach einer Abschätzung des Landesumweltamtes die Geräuschprognose häufig mit einer Unsicherheit von +2,6 dB(A) behaftet sei (a.a.O., S. 14). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass schlechthin ein pauschaler Zuschlag in dieser Höhe dem Beurteilungspegel hinzugerechnet werden müsste. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner Sitzung am 8./9. März 2005 zustimmend zur Kenntnis genommenen "Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen", welche den Ländern zur Anwendung empfohlen worden sind, gehen vielmehr davon aus, dass bei der Schallimmissionsprognose auf die Sicherstellung der "Nicht-Überschreitung" der Immissionsrichtwerte im Sinne der Regelungen der TA Lärm abzustellen und dieser Nachweis mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % zu führen ist. Die Sicherstellung der "Nicht-Überschreitung" sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreite. Sofern keine drei Windenergieanlagen eines Typs vermessen seien, sei hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen. Eine ähnliche Bestimmung enthält der WKA-Erlass NW vom 21. Oktober 2005 "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" (MBl. NW, S. 1288), mit dem der Gemeinsame Runderlass vom 3. Mai 2002 aufgehoben worden ist (Nr. 5.1.1, S. 10), allerdings ohne hilfsweise einen bezifferten Zuschlag zu bezeichnen. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster abhebt, ergeben sich daraus keine andersartigen Erkenntnisse. In der Entscheidung vom 18. November 2002 (7 A 2127/00, NVwZ 2003, 756) hat sich das Gericht zur Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlags für den Fall geäußert, in dem nur eine Referenzmessung vorliegt, und in dieser Situation, um die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung vollständig auszuschließen, einen Zuschlag in Höhe von 2 dB(A) auf den Schallleistungspegel - und nicht den Beurteilungspegel - für geboten erachtet (vgl. ferner OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.9.2005 - 2 M 15/05 -, ZNER 2005, 339; Nds. OVG, Beschl. v. 1.9.2004 - 7 ME 168/04 - und v. 6.12.2006 - 7 ME 145/06 -, V.n.b.; grundsätzlich kritisch etwa Ohms, DVBl 2003, 958, 960 f.; Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl. 2006, 1. Teil Rn. 67, S. 25 f.). Hier liegen aber - wie dem schalltechnischen Gutachten des M. vom 26. August 2002 zu entnehmen ist - drei schalltechnische Messberichte für den eingesetzten Anlagentyp vor.
Soweit der Kläger rügt, die nach der TA Lärm vorgenommene Schallimmissionsprognose sei fehlerhaft, weil das Prognoseverfahren nach der DIN-ISO 9613-2 ungeeignet sei, mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles. Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, inwiefern die angeblichen Unzulänglichkeiten dieses Regelwerks von Einfluss auf die Lärmbelastungen durch die hier genehmigten Anlagen sein könnten und warum er deshalb mit unzumutbaren Geräuschimmissionen rechnen muss. Die Heranziehung der DIN ISO 9613-2 für die Schallprognose beruht auf der TA Lärm, die wiederum auf die Ermächtigung des § 48 BImSchG gestützt ist und ein geeignetes Regelwerk auch für die Beurteilung des von Windkraftanlagen ausgehenden Lärms darstellt (vgl. nur OVG Münster und OVG Magdeburg, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Im Übrigen wird auf diese DIN-Vorschrift auch in den "Hinweise(n) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen" des LAI vom März 2005 verwiesen. Der Kläger macht allerdings insbesondere unter Bezugnahme auf Äußerungen von Dietrich und Piorr geltend, dass diese DIN-Vorschrift bei hoch liegenden und nicht punktförmigen Schallquellen - wie Windkraftanlagen - zu keinen hinreichend zuverlässigen Ergebnissen führe und jedenfalls die zur Nachtzeit zu erwartenden Immissionen unterschätzt würden. Indes wird schon seit mehreren Jahren die Zuverlässigkeit von Geräuschprognosen insbesondere hinsichtlich hoher Windkraftanlagen und für die Nachtzeit diskutiert. Dabei wird zum einen auf eine nur unzureichende Aussagekraft einer auf der DIN ISO 9613-2 basierenden Ausbreitungsrechnung und auf wesentliche Tag-Nacht-Unterschiede hingewiesen. An diesem Diskussionsstand ändern die von dem Kläger eingereichten fachlichen Stellungnahmen in Bezug auf die Frage der Prognosesicherheit nichts Wesentliches. Daraus ergeben sich auch keine bereits gegenwärtig verwertbaren neuen Erkenntnisse. In dem Text von Piorr ("Müssen Immissionsdaten für die Planung von Quellen, die nachts betrieben werden sollen, auch nachts erhoben werden?") heißt es zur akustischen Relevanz lediglich, dass der nach den Ergebnissen von Tagesmessungen leisere Teillastbereich infolge der nachts in größeren Höhen auftretenden Windscherung zu höheren Immissionen führen könne als der Nennleistungsbetrieb und in diesem Fall der Teillastbetrieb der nach der TA Lärm beurteilungsrelevante Betriebszustand wäre. Insoweit fehlt es aber offensichtlich an aktuellen und belastbaren Erkenntnissen, denn Piorr hält die Durchführung entsprechender messtechnischer Untersuchungen für erforderlich, um die Immissionsrelevanz der nächtlichen Windrichtungsscherung für die Geräuschimmissionen hoher Windenergieanlagen zu klären. Ähnlich verhält es sich mit dem vom Kläger ebenfalls eingereichten Manuskript von Dietrich ("Ist die DIN ISO 9613-2 zur Durchführung einer Schallprognose für Windenergieanlagen geeignet?"), der ebenfalls die Prüfung für erforderlich hält, ob die Anwendung der DIN ISO 9613-2 bei hohen Windenergieanlagen zu realistischen und zuverlässigen Ergebnissen für die Beurteilung der Schallproblematik führt. Angesichts dessen fehlt es auch nach dem Vorbringen des Klägers gegenwärtig an Erkenntnissen, die die Feststellung erlauben würden, dass die genannte DIN-Vorschrift zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Windkraftanlagen ungeeignet ist oder dass die ermittelten Immissionsbelastungen - hier am Wohnhaus des Klägers - um bis zu 3 dB(A) höher bewertet werden müssten (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 15.9.2005 - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR 2006, 173). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die ebenfalls vom OVG Münster getroffene Feststellung zutrifft, dass die DIN ISO 9613-2 von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen in Mitwindrichtung oder - gleichwertig - bei gut entwickelter, leichter Bodeninversion ausgehe, wie sie üblicherweise nachts aufträten, und damit gerade die günstigere Schallausbreitung zur Nachtzeit im Blick habe (Beschl. v. 7.1.2004 - 22 B 1288/03 -, RdL 2004, 99).
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der Kläger nimmt insoweit auf Gesichtspunkte Bezug, auf die er bereits die Darlegung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gestützt hat. Die aufgeworfenen Fragen können jedoch - soweit sie entscheidungserheblich sind - nach den vorstehenden Ausführungen ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und sind demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
Ende der Entscheidung
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