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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 12 LA 14/07
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1
BImSchG § 24
Zur Anwendbarkeit der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Entscheidungshilfe bei der Bewertung von Geruchsemissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 12 LA 14/07

Datum: 27.06.2007

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit dem ihm geruchsmindernde Maßnahmen aufgegeben worden sind. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Wiesengrund 6 in D. und betreibt dort einen Schweinemaststall mit 683 Mastplätzen, die - nachdem eine frühere Anlage durch Brand zerstört worden war - im Jahre 1995 baurechtlich nach Einholung eines Gutachtens über die zu erwartenden Geruchsstoffimmissionen genehmigt worden ist. Der Abstand zum nächstgelegenen Wohnhaus im Dorfgebiet beträgt nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rund 45 m und zum nächstgelegenen Wohnhaus in einem Wohngebiet weniger als 170 m. Aufgrund zahlreicher Beschwerden aus der Nachbarschaft gab die Beklagte seit 1999 mehrere Gutachten zur Ermittlung der Geruchsemissionen in Auftrag. Von der Firma E., Emissionsmesstechnik und F. (Sachverständiger: G.) erstellte Gutachten vom 24. Februar 2000 und 25. November 2001 kamen zu der Feststellung, dass erhebliche Sekundäremissionen aus dem Abluftsammelkanal und den Kaminen der Anlage austräten. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 ordnete die Beklagte daraufhin gegenüber dem Kläger die Reinigung der Abluftanlage in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 3 Monate) an. Wegen andauernder Beschwerden aus der Nachbarschaft gab die Beklagte ferner die Erstellung einer Ausbreitungsrechnung bei demselben Gutachter in Auftrag. Das unter dem 24. Juli 2003 erstellte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die mit den Geruchsstoffkonzentrationen aus den Stallabteilen und dem entsprechenden Volumenstrom der Gesamtanlage berechneten Emissionsmassenströme und die daraus berechneten Immissionshäufigkeiten rechnerisch deutliche Überschreitungen der in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) genannten Immissionswerte im nordöstlichen Bereich der Schweinemastanlage zeigten. Diese (rechnerischen) Überschreitungen seien unabhängig von Sekundäremissionen aus der Abluftanlage, welche ausweislich eines weiteren gutachtlichen Berichts vom 1. Februar 2002 im Januar jenes Jahres nicht mehr messbar gewesen waren. Die Überschreitungen beträfen sowohl Bereiche mit Wohngebietscharakter als auch solche mit dem Charakter eines Dorfgebietes.

Mit der hier streitigen Anordnung vom 10. November 2003 gab die Beklagte dem Kläger gemäß § 24 i. V. m. § 22 Abs. 1 BImSchG auf, seine Schweinemastanlage so einzurichten und zu betreiben, dass die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen vermieden und die nicht vermeidbaren, schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Hierzu seien die Geruchsimmissionen aus der Anlage so zu mindern, dass im Beurteilungsgebiet gemäß Nr. 4.4.2 GIRL die Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1 GIRL eingehalten würden, also im Dorfgebiet ein IW von 0,15 und im allgemeinen Wohngebiet ein IW von 0,10. Die Einhaltung der angeordneten Immissionswerte sei nach erfolgter Geruchsminderung durch Emissionsmessung und Ausbreitungsrechnung durch Gutachten einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle zu belegen. Aus der dem Bescheid beiliegenden Abbildung der Ortschaft H. gehe hervor, welche Gebiete als Dorfgebiet oder allgemeines Wohngebiet festgesetzt bzw. als solche zu beurteilen seien. Den Widerspruch des Klägers wies die vormalige Bezirkregierung I. mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger insbesondere gegen die Eignung der Geruchs imissions-Richtlinie sowie deren Anwendung und machte geltend, die Anordnung der Beklagten sei unbestimmt und die geforderte Maßnahme unverhältnismäßig. Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei der Schweinemastanlage des Klägers handele es sich um eine (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die nicht dem Stand der Technik entspreche. Als Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen bei der Schweinehaltung sei grundsätzlich auf die VDI-Richtlinie 3471 zurückzugreifen. Bei Nichteinhaltung der Abstände sowie bei in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen sei darüber hinaus eine Prüfung nach den weiteren Verfahrensschritten der Geruchsimmissions-Richtlinie vorzunehmen. Dies sei hier erfolgt. Bereits im Jahr 1995 habe der damalige Gutachter ausgeführt, dass der Abstand der Tierhaltung zum benachbarten Dorfgebiet unterschritten sei und somit eine Sonderfallbeurteilung zu erfolgen habe. Diese habe auch der Gutachter J. durchgeführt. Dabei seien nur die niedrigen Werte der Messungen aus den Stallabteilen Sommer 2001 und Winter 2002 zugrunde gelegt worden; die erheblichen Sekundäremissionen seien - weil später nicht mehr aufgetreten - außer Acht gelassen worden. Dass diese Werte nun zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach der GIRL führten und damit im Gegensatz zur Prognoseberechnung aus dem Jahr 1995 stünden, scheine vor dem Hintergrund, dass es sich um tatsächliche Messungen und nicht um Prognosen handele, erklärlich. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass die Anwendung der GIRL in Sachverständigenkreisen nicht unumstritten sei. Festzuhalten bleibe aber auch, dass ein ähnlich anerkanntes und durch die Umweltministerkonferenz empfohlenes Verfahren nicht existiere. Der Argumentation des Klägers im Hinblick auf die Verfeinerung der Messmethoden sei nicht beizutreten. Im Ergebnis laufe die Argumentation darauf hinaus, dass die Grenzwerte der GIRL mit dem Faktor zu multiplizieren seien, um den sich die Messmethoden verfeinert hätten. Dies sei nicht angängig, zumindest im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergäben sich auch nicht im Hinblick auf dessen Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. In dem Bescheid seien geeignete Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zweckes genannt und auch auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen worden. Gegebenenfalls sei nach der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom Ablauf der Reinigung des Abluftsammelschachtes schon dessen Abdichtung, professionelle Reinigung sowie die Reinigung der Kamine ausreichend. Dass dem Kläger die Wahl des für ihn nach seiner Einschätzung mildesten Mittels, dessen Wirksamkeit allerdings durch die Beibringung eines Gutachtens zu belegen sei, überlassen bleibe, begegne rechtlichen Bedenken nicht.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Abweichung von einer Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Kläger meint, das angefochtene Urteil beruhe auf der Erwägung, letzthin entscheide sich allein nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), ob von einem Schweinemaststall zu verhindernde schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen ausgingen. Diese allein tragende rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts begegne ernstlichen Zweifeln. Damit weiche das Gericht auch von Entscheidungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts ab; Im Übrigen würde der Frage der Anwendbarkeit/Verbindlichkeit der GIRL grundsätzliche Bedeutung zukommen (siehe dazu unter 2. und 3.).

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestehen nicht. Der Kläger missversteht bereits den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts. Dieses hat zwar ausgeführt, dass für die Beurteilung von Geruchsimmissionen auch auf die GIRL zurückgegriffen werden kann, zugleich aber deren nachrangige und ergänzende Bedeutung betont. Es hat nämlich dargelegt, dass als Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen bei der Schweinehaltung grundsätzlich und zunächst auf die VDI-Richtlinie 3471 zurückzugreifen sei. Erst bei Nichteinhaltung der Abstände sowie bei in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen sei darüber hinaus eine Prüfung nach den weiteren Verfahrensschritten der GIRL vorzunehmen. Von dieser gestuften Verfahrensweise geht die GIRL selbst aus. In Nr. 1 der Richtlinie, die für (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann, heißt es, dass bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen die Behörde ihre Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472 gründen und in diesen Fällen auf die Anwendung der Regelungen der GIRL verzichten könne. In dem Gemeinsamen Runderlass nds. Ministerien vom 14. November 2000 (Nds. MBl. 2001, 224), mit dem die GIRL i.d.F. des Länderausschusses für Immissionschutz (LAI) vom 13. Mai 1998 in Niedersachsen eingeführt worden ist, wird bemerkt, dass für den Bereich der Landwirtschaft zunächst die TA Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung-Schweine" und 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung-Hühner" im Rahmen ihres Geltungsbereiches anzuwenden seien. Falls sich damit in der Praxis auftretende Problemkonstellationen nicht lösen ließen, kämen die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung (vgl. in diesem Sinne auch die GIRL in der Fassung des LAI vom 21. September 2004, die in Niedersachsen durch Gemeinsamen Runderlass vom 30. Mai 2006 (erneut) eingeführt worden ist, Nds. MBl. 2006, 657). Angesichts der hier gegebenen geringen Abstände zu der nächstgelegenen Wohnbebauung im Dorf- und Wohngebiet konnte eine Genehmigung der Anlage des Klägers schon bei deren Wiedererrichtung und Erweiterung im Jahre 1995 nicht ohne eine Sonderbeurteilung erfolgen. Schon daraus wird deutlich, dass die Abstandsvorschriften der VDI Richtlinie 3471 im vorliegenden Fall keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen vermitteln können.

Das Vorbringen des Klägers bezeichnet Umstände, die mit Erfolg gegen eine ergänzende Heranziehung der GIRL angeführt werden können und geeignet sind, deren grundsätzliche Brauchbarkeit in Zweifel zu ziehen, nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die VDI Richtlinie 3471 als auch die GIRL - was unstreitig ist - als rechtlich nicht verbindliche Regelwerke bezeichnet, die keine Rechtsquellen darstellten, und weiter ausgeführt, beide Regelwerke enthielten "technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben" (Beschluss vom 7.5.2007 - 4 B 5.07 -, juris). Es entspricht auch sonst der (inzwischen) ganz herrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die GIRL jedenfalls ein geeignetes Hilfsmittel für die Beurteilung von Geruchsimmissionen darstellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.4.2007 - 7 D 4/07. NE -, juris; Beschluss vom 24.6.2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259; Urteil vom 19.2.2002 - 10a D 133/00.NE, juris; Urteil vom 25.9.2000 - 10a D 8/00.NE -, RdL 2001, 64; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.3.2006 - 1 LA 5/06 -, NordÖR 2006, 173; Bay.VGH, Beschluss vom 27.10.2006 - 1 CS 06.2459 -, juris; Urteil vom 25.5.2004 - 20 B 01.2294 -, juris; Beschluss vom 28.8.2001 - 26 ZS 01.1413 -, GewArch. 2001, 499; aus der Rechtsprechung des Nds. OVG: (1. Senat:) Urteil vom 3.5.2006 - 1 LB 259/04 -, Nds.VBl. 2006, 243; Urteil vom 28.10.2004 - 1 KN 202/03 -, RdL 2005, 172; Urteil vom 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24; (7. Senat:) Beschluss vom 16.5.2006 - 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212; (12. Senat:) Urteil vom 26.4.2007 - 12 LB 62/07 -; s. auch BGH, Urteil vom 21.6.2001 - III ZR 313/99 -, DVBl. 2001, 1435; kritisch demgegenüber Bay.VGH, Urteil vom 27.11.2006 - 15 BV 06.422 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.7.1998 - 1 S 257/98 -, Sächs.VBl. 1998, 292; zweifelnd VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, DVBl. 2002, 709).

Die GIRL, die inzwischen in zahlreichen Bundesländern Anwendung findet, geht auf in die 1980-iger Jahre zurückreichende Vorarbeiten zurück. Eine Entwurfsfassung ist im Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI), einem Beratungsgremium aller für den Immissionsschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und in dessen Unterausschuss Wirkungsfragen einer eingehenden Überprüfung unterzogen und im Jahr 1993 vom LAI in einer ersten Fassung beschlossen worden, die 1998/1999 und 2003/2004 überarbeitet worden ist. Die in der Richtlinie niedergelegten Erkenntnisse beruhen auf fachwissenschaftlichen Gutachten und epidemiologischen Untersuchungen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL i.d.F. Niedersachsen (Stand: 9/2004) wird dargestellt (dort zu Nr. 1), dass die Schlüssigkeit des Systems der GIRL in mehreren umfangreichen Untersuchungen (Landesumweltamt NRW; Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin) habe bestätigt werden können. Die gewonnenen Ergebnisse zeigten, dass mit Hilfe der in der GIRL enthaltenen Methoden die tatsächlichen Verhältnisse mit hinreichender Sicherheit beschrieben werden könnten - darin eingeschlossen sei auch die Verwendung der Definition der sogenannten Geruchsstunde - und dass die beiden in der GIRL zugelassenen Methoden (Rasterbegehung und Immissionsprognose) erkennbare Gerüche ermittelten und zu gleichwertigen Ergebnissen führten. In einer Untersuchung des Landesumweltamtes NRW und des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene (MIU) an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf habe sich hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Falles darüber hinaus gezeigt, dass Befragungen zur Belästigungssituation diese Ergebnisse bestätigt hätten. Auch in den umfangreichen Untersuchungen des Forschungsprojekts "Untersuchungen zur Auswirkung von Intensität und hedonischer Geruchsqualität auf die Ausprägung der Geruchsbelästigung" (Hedonik-Projekt 2003) habe sich das System der GIRL erneut bestätigt. Im Wesentlichen sei festgestellt worden, dass die Methoden der GIRL eine hinreichende Erfassung der Geruchsbelastung ermöglichten und sicherstellten, dass mit den auf Geruchsstunden basierenden Geruchshäufigkeiten grundsätzlich eine hinreichende Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnern möglich sei, dass eine Berücksichtigung der Hedonik nur im Falle von eindeutig angenehmen Gerüchen erforderlich sei und dass die Geruchsintensität zur Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnern nicht erforderlich sei. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die grundsätzlichen Zusammenhänge zwischen Geruchshäufigkeiten und Belästigungsparametern auch an einem großen Schweinemastbetrieb nachgewiesen worden seien (vgl. dazu Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, zu Nr. 1 und 5) und im Umweltgutachten 2004 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen den zuständigen Behörden empfohlen werde, der Geruchsimmissions-Richtlinie des LAI die wesentlichen Anhaltspunkte für die Genehmigungsverfahren zu entnehmen (Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1). Diese - teilweise neu gewonnenen - Erkenntnisse werden in den vom Kläger zitierten kritischen Stellungnahmen im Schrifttum (vgl. insbesondere Moench/Hamann, DVBl. 2004, 201 ff.; Hermanns/Weers, RdL 2006, 31 ff.; demgegenüber eine positive Haltung zur GIRL einnehmend bereits E. Koch, Immissionsschutz 1997, 6 ff.; Hansmann, NVwZ 1999, 1158 ff.) nicht berücksichtigt. Mit ihnen setzt sich der Zulassungsantrag auch sonst nicht auseinander. Dies betrifft insbesondere den in der Vergangenheit erhobenen Einwand, dass jedenfalls im Rahmen der Regelfallprüfung allein auf die Geruchshäufigkeit abgestellt werde und andere Parameter, wie Intensität und Charakter der Gerüche, nicht hinreichend berücksichtigt würden. Soweit der Kläger auf das Vorliegen kritischer fachwissenschaftlicher Stellungnahmen zur GIRL verweist, benennt er einen Umstand, der auch dem Verwaltungsgericht nicht verborgen geblieben ist. Es hat nämlich einerseits ausgeführt, dass die Anwendung der GIRL in Sachverständigenkreisen nicht unumstritten sei, andererseits aber zum Ausdruck gebracht, dass ein ähnlich anerkanntes und durch die Umweltministerkonferenz empfohlenes Verfahren nicht existiere. Soweit die Kritik an der GIRL nicht ohnehin durch neuere Erkenntnisse überholt ist, verbleibt es insoweit bei der Feststellung, dass zur Frage der Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, die jeweils aus ihrer Sicht den gleichen wissenschaftlichen Anspruch auf Richtigkeit behaupten. Damit wird aber die generelle Eignung der GIRL als Entscheidungshilfe mit brauchbaren Beurteilungskriterien nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Selbst wenn man zugunsten der Auffassung des Klägers unterstellt, dass hinsichtlich der Beurteilung von Geruchsimmissionen noch Erkenntnislücken und Unsicherheiten im Bereich der naturwissenschaftlichen und technischen Feststellungen und Bewertungen bestehen, schließt dies die Heranziehung der GIRL als einer Beurteilungsgrundlage nicht aus. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, noch liegt es im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ungelöste wissenschaftlich-technische Fragen einer Lösung zuzuführen. Zu derartigen Fragen können divergierende Auffassungen und Lösungen vertreten werden, von denen die eine diese, die andere jene Vorzüge oder Nachteile besitzen mag, ohne dass sich schon deshalb sagen ließe, dass eine dieser Positionen als unvertretbar und außerhalb der Bandbreite des aktuellen Erkenntnisstandes liegend anzusehen sei.

Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe seinen - des Klägers - Einwand in dessen Bedeutung nicht zur Kenntnis genommen, dass aufgrund verfeinerter Messtechnik Geruchsemissionen registriert würden, die zu einer Erhöhung der Emissionskonzentration und einer häufigeren Überschreitung der Immissionsrichtwerte führten, ohne dass sich an der tatsächlichen Geruchssituation etwas geändert habe. Auf den Umstand, dass mit der Verbesserung der Geräte und Verfahren zur Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration (Olfaktometrie) und der Einführung der Europäischen Norm DIN EN 13725 das Messverfahren empfindlicher geworden sei und man heute bei gleich gebliebenen Emissionen mit neueren Olfaktometern vielfach doppelte (bis vierfache) Geruchsstoffkonzentrationen messe als sie mit über 10 Jahre alten Olfaktometern gemessen worden seien, hat indes bereits der Sachverständige J. in der Entwurfsfassung des die Ausbreitungsrechnung betreffenden Gutachtens vom 9. Mai 2003 (Endfassung vom 24. Juli 2003) hingewiesen. Andererseits hat der Sachverständige aber in seinem auf Fragen eingehenden Schreiben an die Beklagte vom 30. Juni 2003 angemerkt, dass nach neueren Vergleichsmessungen mit den Olfaktometertypen TO6, TO7 und TO8 bei ordnungsgemäßem Betrieb und mit selektierten Probanden nach DIN EN 13725 keine erheblichen Abweichungen der Messwerte gefunden worden seien. Große Differenzen (Faktoren 2 bis 4 oder größer) sollten allenfalls bei alten Messwerten (deutlich vor 1990) vorkommen. Bei Messwerten nach 1990 auch mit dem Olfaktometer TO6 nach VDI 3881 gemessen könnten bei ordnungsgemäß durchgeführten Messungen keine gravierenden Unterschiede zu heute mit den Olfaktometertypen TO7 oder TO8 gemessenen Werten auftreten. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser Aspekt einer Verfeinerung der Messmethoden für den hier zu beurteilenden Fall Bedeutung gewinnen könnte, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen hat sich der Stand der Messtechnik seit der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 29. Mai 1995 offenbar nicht entscheidend verändert. Daraus wird zugleich deutlich, dass schon zur Zeit der Erstfassung der GIRL ein fortgeschrittener Stand der Messtechnik erreicht worden war und deshalb nicht angenommen werden kann, dass die Immissionswerte nicht im Bewusstsein dieses Standes festgelegt worden sind. Auch seither hat die beschriebene technische Entwicklung nicht in der Weise Eingang in die (neuere Fassung der) GIRL gefunden, dass die Immissionswerte - wie es der Kläger für erforderlich hält - angehoben worden wären. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass gerade auch im Lichte neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen und Erkenntnisse eine derartige Anpassung nicht für notwendig befunden worden ist.

Davon abgesehen wäre eine Verschärfung der Immissionswerte, wie sie der Kläger infolge dieser technischen Entwicklung als faktisch gegeben behauptet, auch nicht von vornherein bedenklich. Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, die durch die Anordnung nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden sollen, sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen. Sie wirken unmittelbar. Der Betreiber kann sich nicht darauf berufen, dass die den Betrieb gestattende bestandskräftige Baugenehmigung keine oder jedenfalls abschließende Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft stelle. Vielmehr entfaltet sich der dem Betreiber der Anlage aufgrund der Genehmigung zukommende Bestandsschutz nur in den Grenzen, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235, 247; Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 325). Zu den zu erfüllenden Pflichten kann auch gehören, dass im nachhinein strengere Anforderungen an den Betrieb der Anlage gestellt und etwa die Grenzwerte verschärft werden (vgl. dazu Feldhaus/Czajka, BImSchR, Band 2, § 24 BImSchG Rdnr. 30, § 22 BImSchG Rdnr. 36 ff).

Dem Kläger kann auch nicht in seiner Einschätzung gefolgt werden, dass der Bescheid der Beklagten unbestimmt sei. Dem Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) entspricht es allerdings nicht, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes nicht erkennen kann, was von ihm verlangt wird und lediglich der Inhalt einer allgemeinen Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten wiederholt wird. Hier trifft es zwar zu, dass die Beklagte mit ihrer Anordnung zunächst den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nahezu wörtlich zitiert hat. Sie hat sich darauf aber nicht beschränkt, sondern in näher bezeichneter Weise die Verminderung der Geruchsimmissionen und die Einhaltung der Immissionswerte der GIRL gefordert. Das ist nicht zu beanstanden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Betreiber eine konkrete Maßnahme aufzugeben und das anzuwendende Mittel im Einzelnen vorzugeben. Es reicht aus, wenn das zu erreichende Ziel, z. B. die Einhaltung eines bestimmten Emissions- oder Immissionswertes, vorgeschrieben wird (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 24 BImSchG Rdnr. 32; Czajka, a.a.O., § 24 BImSchG Rdnr. 23 ff). Dem der Anordnung beigegebenen Plan war darüber hinaus zu entnehmen, welche Bereiche der Ortslage als Dorfgebiet oder allgemeines Wohngebiet mit den einzuhaltenden Immissionswerten von 0,15 und 0,10 zu beurteilen sind. Dem Bescheid lag außerdem eine Liste der in Niedersachsen gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstellen bei. Ferner ist in der Anordnung angegeben, in welcher Weise die Einhaltung der angeordneten Immissionswerte nach erfolgter Geruchsminderung durch das Gutachten einer bekannt gegebenen Messstelle zu belegen ist, nämlich durch Emissionsmessung und Ausbreitungsrechnung. Dass diese Maßnahmen nach Maßgabe der Regelungen der GIRL vorzunehmen sind, ergeben Tenorierung und Begründung des Bescheides bei verständiger Lektüre zwanglos.

Entgegen der Auffassung des Klägers trifft nicht zu, dass die Beklagte das ihr obliegende Ermessen überhaupt nicht betätigt habe. Vielmehr ist der Begründung der Anordnung zu entnehmen, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung eine Reihe von Gesichtspunkten abwägend berücksichtigt hat. Dazu gehören die durch mehrere Gutachten ermittelten erheblichen Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft, das Recht des Klägers auf freie Berufsausübung, die für ihn entstehenden Kosten bei Durchführung der Geruchsminderungsmaßnahmen, die Eignung derartiger Einrichtungen sowie das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Verminderung der Belastungen.

Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die Beklagte für das Dorfgebiet die Einhaltung des Immissionswertes von 0,15 gefordert hat, dass sie den Betrieb des Klägers mit einem besonderen Gewicht in ihre Entscheidung über die maßgeblichen Immissionswerte eingestellt hat. Die GIRL enthält für Dorfgebiete ausdrückliche Festlegungen in Nr. 3.1 nicht, sondern eröffnet bei der Zuordnung der Immissionswerte zu bestimmten Gebieten Entscheidungsspielräume, wie überhaupt bei der Überprüfung der Immissionssituation und der Festlegung der einzuhaltenden Werte alle wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung einzubeziehen sind. Dominieren z.B. in einem Dorfgebiet die landwirtschaftlichen Betriebe, so kommt eine Zuordnung zum Gewerbe-/Industriegebiet und dem dafür in Nr. 3.1 angegebenen Immissionswert von 0,15 in Betracht. Entwickelt sich ein Dorf zum Wohngebiet und enthält es nur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, so ist eine Zuordnung zum Wohn-/Mischgebiet mit dem Immissionswert 0,10 möglich (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, zu Nr. 3.1.). Diese letztere Konsequenz hat die Beklagte hier nicht gezogen, obwohl die Anlage des Klägers offenbar der einzige landwirtschaftliche Betrieb mit nennenswerter Tierhaltung in der Ortschaft H. ist und dort - soweit ersichtlich - eine Entwicklung zum Wohngebiet stattfindet. Das erhellt, dass die Beklagte (zu Recht) dem vorhandenen Betriebsbestand eine besondere Schutzwürdigkeit zugesprochen und damit die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme auf die unterschiedlichen Grundstücksnutzungen auch zugunsten des Klägers zur Wirkung gebracht hat.

2. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Wie bereits ausgeführt ist die "Frage der Anwendbarkeit/der Verbindlichkeit der GIRL für die Beurteilung der Schädlichkeit von Geruchsemissionen von Schweinemastställen", die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam ansieht, in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nach derzeitigem Erkenntnisstand hinreichend geklärt, soweit diese Frage einer verallgemeinerungsfähigen Beurteilung zugänglich ist. Dies gilt erst recht, wenn man - wie der Kläger - "die Fragestellung dahin zuspitzt, ob eine nach der VDI-Richtlinie 3471 noch nicht als schädlich einzustufende Umwelteinwirkung gleichwohl eine schädliche im Sinne der §§ 24, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sein kann, weil sie (allein) die Immissionsrichtwerte der GIRL überschreitet". Davon abgesehen geht der Kläger insoweit von falschen Voraussetzungen aus, weil eine Feststellung derart, dass nach dem Maßstab der VDI-Richtlinie 3471 schädliche Umwelteinwirkungen zu verneinen seien, im Hinblick auf die geringen Abstände der in Konflikt stehenden Nutzungen gerade nicht getroffen werden kann.

3. Der Zulassungsgrund der Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, der von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichte aufgestellt worden ist. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang Ausführungen in der Antragsbegründung dazu, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Schon daran fehlt es. Im Übrigen liegt auch eine sachliche Differenz zwischen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem vom Kläger zitierten Urteil des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 25. Juli 2002 (1 LB 908/01 - richtig 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313 = NVwZ-RR 2003, 24) nicht vor. Zwar hat der 1. Senat in dieser Entscheidung Bedenken dagegen geäußert, die GIRL als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen, sie aber jedenfalls als ein Hilfsmittel zur Beurteilung von Gerüchen bezeichnet. Nicht anders ist das Verwaltungsgericht zu verstehen, wenn es die Auffassung vertritt, ergänzend zur VDI-Richtlinie 3471 könne - bei Nichteinhaltung der Abstände sowie bei in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen - die GIRL (als weitere Entscheidungshilfe) angewendet werden.

4. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt insoweit, dass er sich in erster Instanz mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 zu der Frage einer Unvereinbarkeit sich dynamisch fortentwickelnder Messmethoden mit gleichwohl statisch bleibenden Immissionsrichtwerten auf ein vom Verwaltungsgericht einzuholendes Sachverständigengutachten bezogen habe; diesen Beweisantritt habe das Urteil verfahrensfehlerhaft übergangen. Mit diesem Vortrag wird ein beachtlicher Verfahrensmangel nicht dargetan. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) abgesehen hat. Anders verhält es sich nur, wenn sich dem Erstgericht eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnr. 13 m.w.N.). Einen derartigen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten Beweisanträge, nicht auch auf Beweisangebote oder Beweisanträge in vorbereitenden Schriftsätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.1988 - 3 B 29.88 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36). Eine Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht zu diesem Themenkomplex auch nicht aufdrängen; insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Nr. 1 des Beschlusses verwiesen werden. Insbesondere gab es auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die der Sachverständige J. im Anschluss an den Entwurf seines Gutachtens vom 9. Mai 2003 mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 30. Juni 2003 gegeben hatte, keinen hinreichenden Grund, auf die vom Kläger aufgeworfene Frage eine sachverständige Begutachtung zu veranlassen.

Ende der Entscheidung

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