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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 12 LA 265/05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 60 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
Gründe:
Der Kläger hat, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 2005 ausgeführt hat, den Schriftsatz vom 25. Juli 2005, mit dem er seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts begründet hat, nicht mehr innerhalb der am 25. Juli 2005 abgelaufenen Zweimonatsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern erst am 26. Juli 2005 um 00.00 Uhr und damit nach Ablauf der Frist per Telefax beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Anhaltspunkte für einen früheren Eingang des Schriftsatzes beim Oberverwaltungsgericht bestehen nicht. Sowohl der Telefaxaufdruck auf dem Schriftsatz des Klägers (dort jeweils auf den Seiten 1 bis 5 oben) als auch das vom Oberverwaltungsgericht geführte Journal über eingehende Telefaxsendungen belegen vielmehr, dass mit der Übersendung des Schriftsatzes am 26. Juli 2005 um 00.00 Uhr begonnen wurde und sie um 00.01 Uhr geendet hat.
Dem Kläger kann wegen der Versäumung der genannten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden. Denn auf der Grundlage seines bzw. des Vortrags seines Prozessbevollmächtigten kann die Fristüberschreitung nicht als unverschuldet angesehen werden, wobei der Kläger sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, er habe den Begründungsschriftsatz am 25. Juli 2005 gegen 19.00 Uhr fertig gestellt und anschließend geringfügig korrigiert. Während der Anfertigung des Schriftsatzes sei dieser mit einem zuverlässig arbeitenden Datenverarbeitungsprogramm auf einer CD-ROM zwischengespeichert worden. Kurz vor Beendigung der letzten Korrekturen sei sein Computer komplett ausgefallen. Nach dem Neustart sei das zur Verfügung stehende Programm plötzlich nicht mehr in der Lage gewesen, den gespeicherten Text auf der CD-ROM zu lesen. Daran habe sich auch nach dem Herunterladen eines vom Verarbeitungssystem angegebenen Leseprogramms aus dem Internet nichts geändert. Er habe sich daraufhin - kurz vor 22.00 Uhr - entschlossen, den Begründungsschriftsatz nochmals neu auf einem alten Bürocomputer zu verfassen. Dieser sei gegen 23.50 Uhr fertig gestellt und kurz nach 23.55 Uhr ausgedruckt worden. Anschließend habe er sämtliche Seiten des Begründungsschriftsatzes per Telefax an das Oberverwaltungsgericht übersandt.
Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Kläger zwar die jeweils geltenden Rechtsbehelfsfristen ausnutzen kann, ihn bei Absendung eines Rechtsbehelfs kurz vor Ablauf der zu wahrenden Frist aber eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und er mit Fehlern oder Verzögerungen bei der Übersendung rechnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.7.1980 - 6 B 63/79 -, DÖV 1981, 180; BayVGH, Beschluss vom 29.7.1999 - 1 ZB 99.1472 -, NJW 2000, 1131). Bei der Übermittlung eines Rechtsbehelfs per Telefax muss so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen werden, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs um 24.00 Uhr zu rechnen ist. Bei der Übermittlung gleichsam in letzter Minute der laufenden Frist hat der Absender auch den Umstand einzukalkulieren, dass das Empfangsgerät durch eine andere eingehende Sendung belegt sein kann (BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, 574; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 61).
Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter ist diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Zwar kann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der nach seinen glaubhaften Schilderungen am frühen Abend des 25. Juli 2005 fertig gestellte Begründungsschriftsatz wegen eines unvorhergesehenen Ausfalls seines Computers und der geltend gemachten Probleme beim Lesen der zu Sicherungszwecken angefertigten CD-ROM (zunächst) nicht ausgedruckt werden konnte. Da der Bevollmächtigte die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit erkennen musste und eigenen Angaben zufolge auch erkannt hat, hätte er diese jedoch bei der nachfolgenden erneuten Abfassung des Schriftsatzes berücksichtigen müssen. Gegebenenfalls hätte er die Begründung straffen und notfalls auch handschriftlich ergänzen oder vervollständigen können. Das Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt eine auf den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund bezogene Begründung und eine entsprechende Auseinandersetzung mit den Ausführungen der angegriffenen Entscheidung. Allerdings dürfen keine überspannten Anforderungen an die Darlegung gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458), und das Vorbringen kann auch nach Ablauf der Frist noch erläutert und vertieft werden (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rdnr. 50). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine zumindest knappe, dem so zu verstehenden Darlegungserfordernis noch genügende Begründung des Zulassungsantrages und die Übersendung seiner Ausführungen innerhalb der ihm noch verbliebenen Bearbeitungszeit bis zum Ablauf des 25. Juli 2005 nicht möglich gewesen ist. Da er eigenem Vortrag zufolge bereits zuvor einen Begründungsschriftsatz gefertigt hatte und sich dementsprechend in den Sachverhalt nicht neu einarbeiten, sondern die Begründung (lediglich) neu abfassen musste, hätte er bei Beachtung der zu fordernden erhöhten Sorgfalt eine noch Frist wahrende Übersendung des Begründungsschriftsatzes sicherstellen müssen. Das Risiko, dass die Übersendung des Schriftsatzes buchstäblich in den letzten Sekunden vor Ablauf der Begründungsfrist - wie geschehen - misslingen würde, geht unter den gegebenen Umständen zu seinen Lasten bzw. zu Lasten des Klägers und kann nicht dazu führen, die Fristversäumung als unverschuldet gemäß § 60 VwGO anzusehen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn dem Kläger wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, dies nicht zum Erfolg seines Antrags auf Zulassung der Berufung führen würde. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor bzw. sind zum Teil schon nicht hinreichend dargetan.
Der Kläger beruft sich vor allem auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und trägt vor: Die Verurteilung wegen der Straftat vom 17. Februar 2001 durch das Amtsgericht {Leer} vom 18. Oktober 2001 rechtfertige die Anforderung des von ihm verweigerten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht. Er habe sich seit der Tatbegehung fortentwickelt, was sich auch an seiner beruflichen Tätigkeit gezeigt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Amtsgericht {Leer} in Bezug auf die von ihm begangene Straftatbestände Tateinheit angenommen habe. Lediglich seine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung habe berücksichtigt werden dürfen.
Mit diesen Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Es ist gerade Sinn und Zweck des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären, ob er tatsächlich wie von ihm behauptet einen Einstellungswandel in Bezug auf sein Verhalten im Straßenverkehr vollzogen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass allein durch den Zeitablauf nicht auf einen derartigen Einstellungswandel geschlossen werden könne. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angemerkt, es sei durch nichts belegt, dass sich die Lebenssituation des Klägers im Vergleich zu derjenigen im Jahr 2001 entscheidungserheblich verändert haben könnte. Der schlichte Verweis des Klägers auf seine berufliche Tätigkeit ist insoweit unzureichend. Sein Vortrag, die Verwertung der strafrechtlichen Verurteilung sei verwirkt, wird nicht begründet und ist ohne Grundlage. Woraus sich die Verwirkung oder ein anderweitiges Verwertungsverbot rechtlich ergeben soll, legt der Kläger nicht dar. Soweit der Beklagte die am 17. Februar 2001 begangene Straftat zum Anlass genommen hat, den Kläger zur Gutachtenbeibringung aufzufordern, konnte und musste er die Straftat nicht nur in Teilaspekten, sondern umfassend - soweit sie für die Frage der Fahreignung des Klägers relevant ist - berücksichtigen. Dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Februar 2001 nur wegen einer in Tateinheit begangenen Straftat verurteilt worden ist, ändert daran nichts. Die tateinheitliche Begehung hat entgegen dem Vortrag des Klägers nicht dazu geführt, dass der Beklagte lediglich die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung berücksichtigen durfte, vielmehr hatte er auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die im besonderen Maße auf Eignungsdefizite hindeutende Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung seiner Beurteilung der (fehlenden) Fahreignung zugrunde zu legen. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Die Berücksichtigung mehrerer Straftatbestände, die bei einer in Tateinheit begangenen Straftat erfüllt worden sind, geht über die Bindungswirkung dieser Vorschrift nicht hinaus.
Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vortrag des Klägers eine Beweisaufnahme nicht durchführen müssen. Der Kläger hat eine Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt oder angeregt; sie musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Da der Kläger die von ihm geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung, die der Abklärung vorhandener Fahreignungszweifel dienen sollte, ausdrücklich abgelehnt hat, ist auch nicht ersichtlich, zu welcher Tatsache und in welcher Form eine Beweiserhebung hätte durchgeführt werden sollen. Der Zulassungsantrag verhält sich hierzu nicht. Der Kläger setzt sich insoweit vielmehr in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das darauf ausgerichtet gewesen ist, dass ihm die beantragte Fahrerlaubnis nach bestandener Fahreignungsprüfung ohne Durchführung weiterer Ermittlungen zu erteilen sei.
Das Verwaltungsgericht hat - anders als der Kläger meint - dem Umstand, dass er bei Tatbegehung noch Jugendlicher gewesen ist, nicht übermäßige Bedeutung beigemessen, sondern in Bezug auf das Alter des Klägers lediglich verdeutlicht, dass bei ihm als ein junger Mensch im Alter von - im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - 21 Jahren nicht ohne weiteres, d. h. ohne das erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten von einer grundlegenden Einstellungsänderung ausgegangen werden könne. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Mit seinen weiteren Einwendungen, die sich damit befassen, dass der Beklagte die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht hinreichend begründet, sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, im Übrigen die erneute Aufforderung zur Gutachtenbeibringung vom 23. März 2005 in unzulässiger Weise und entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78) nachgeschoben habe, vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht darzutun. Der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Beklagte im Rahmen des streitigen Verpflichtungsbegehrens eine ordnungsgemäß begründete Aufforderung nachschieben bzw. neu verfügen durfte. Der Beklagte hat in der Aufforderung vom 23. März 2005 ausreichend begründet, dass die Straftat vom 17. Februar 2001 noch fortbestehende erhebliche Eignungszweifel begründet habe, die durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären seien. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung bestehen auch nach Auffassung des Senats nicht. Dass der Kläger unter Alkoholeinfluss ein Moped ohne die erforderliche Fahrerlaubnis und ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz im Straßenverkehr geführt und dabei einen Unfall verursacht hat, hat erhebliche Zweifel sowohl an seiner körperlichen Eignung als auch daran aufkommen lassen, dass er über die erforderliche Einsicht verfügt, um weitere Verkehrsgefährdungen durch ihn ausschließen zu können. Um diese Zweifel zu erkennen, hat es nicht der Beiziehung und Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungsakte durch den Beklagten bedurft. Dass der Kläger im Straßenverkehr ein aufklärungsbedürftiges Fehlverhalten offenbart hat, hat sich in hinreichendem Maße bereits aus dem Urteil des Amtsgerichts {Leer} vom 18. Oktober 2001 ergeben, das dem Beklagten vorgelegen hat. Dass der Grund für die Gutachtenanforderung sich im Vergleich zur vorherigen Aufforderung vom 21. November 2002 nicht geändert hat, ist unerheblich und hat der erneuten Anforderung vom 23. März 2005 nicht entgegengestanden. Denn der Sachverhalt, der der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde gelegen hat, hat nach den überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil durch den hier eingetretenen Zeitablauf nicht wesentlich an Relevanz verloren und gibt nach wie vor Anlass, den Kläger zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzufordern. Insoweit liegt auch keine Missachtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 5.7.2001, a.a.O.) vor. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich im Verfahrensrecht begründete erhebliche Unterschiede herausgearbeitet und überzeugend dargestellt hat. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu einer Fahrerlaubnisentziehung gemäß §§ 4 Abs. 1 StVG (a.F.), 15 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 StVZO (a.F.) ergangen. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an, so dass die Frage, ob eine nicht oder nur unzureichend begründete Gutachtenanforderung nachträglich durch eine ordnungsgemäß begründete Aufforderung ersetzt oder nachgebessert werden kann, anders zu beurteilen ist als im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, in der die Geeignetheit des Fahrerlaubnisbewerbers positiv festgestellt werden muss (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 2 StVG Rdnr. 7), und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht.
Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe die Anforderung des Gutachtens auf "Anleitung" des Verwaltungsgerichts ausgeführt, ist ebenfalls unbegründet. Der Beklagte hat im Klageverfahren deutlich gemacht, dass er die Eignungsbedenken in Bezug auf den Kläger ungeachtet der Frage, ob die vorherige Anforderung des Gutachtens vom 21. November 2002 hinreichend begründet worden war, nach wie vor nicht als beseitigt erachte, und hat dementsprechend unter dem 23. März 2005 erneut eine Gutachtenanforderung verfügt. Von einer Anleitung oder Anweisung durch das Verwaltungsgericht kann keine Rede sein.
Der Kläger hat eine die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsantrag hätte insoweit einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Einen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von einem solchen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.7.2001, a.a.O.) abgewichen sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Er berücksichtigt auch nicht, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Fahrerlaubnisentziehung gemäß den inzwischen außer Kraft getretenen §§ 4 Abs. 1 StVG (a. F.), 15 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 StVZO (a.F.) ergangen ist, während der Kläger hier um die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV streitet.
Die weiteren Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO greifen ebenfalls nicht durch. Über die bloße Benennung dieser Zulassungsgründe hinaus legt der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht dar, weshalb sie vorliegen sollen. Insoweit genügt er dem Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Ende der Entscheidung
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