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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 12 LA 367/05
Rechtsgebiete: LuftPersV


Vorschriften:

LuftPersV § 128 Abs. 9 a.F.
LuftPersV § 128 Abs. 11
Zur Bestimmung der Jahresfrist des § 128 Abs. 9 LuftPersV a.F. bei Teilwiederholung der theoretischen Prüfung.
Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht entschieden, der Kläger könne nicht beanspruchen, dass die Beklagte den am 19. März 2004 stattgefundenen und teilbestandenen Prüfungsflug als Teil der praktischen Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer nach § 25 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) anerkenne. Nach § 128 Abs. 9 LuftPersV in der bis zum 30. April 2004 gültigen und hier anwendbaren Fassung dürften zwischen dem Zeitpunkt der abgelegten theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt der abzulegenden praktischen Prüfung nicht mehr als 12 Monate liegen. Da der Kläger die theoretische Prüfung im Sinne dieser Vorschriften am 19. Februar 2003 abgelegt habe, sei die Zwölfmonatsfrist am 19. Februar 2004 abgelaufen. Aus der Vorschrift des § 128 Abs. 9 Satz 2 LuftPersV ergebe sich zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers, dass sich Wiederholungsprüfungen hinsichtlich des Fristbeginns nicht zugunsten eines Bewerbers auswirken sollten und es allein auf den Zeitpunkt der ersten erfolgreich abgelehnten Teilprüfung ankomme. Der Beklagten sei es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt gewesen, sich auf die gesetzliche Zwölfmonatsfrist zu berufen. Das Verwaltungsverfahren habe einen ordnungsgemäßen und üblichen Verlauf genommen, die Beklagte habe dem Kläger mehrfach das Datum des 19. Februar 2004 als Tag des Fristablaufs genannt und ihn hinreichend über die Bedeutung der Frist informiert. Der Umstand, dass bundesweit nur drei Prüfer für die Abnahme der Prüfung auf dem Hubschraubermuster zur Verfügung stünden und ein Termin aus diesem und anderen Gründen schwierig zu vereinbaren gewesen sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Verhalten der Beklagten sei weder widersprüchlich noch liege darin ein Verzicht auf die Anwendung der Fristbestimmung, wozu sie auch gar nicht befugt gewesen wäre. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Es könne dahinstehen, ob die Frist des § 128 Abs. 9 Satz 1 LuftPersV eine Ausschlussfrist sei und bereits deshalb eine Wiedereinsetzung ausscheide. Jedenfalls habe der Kläger die Frist nicht schuldlos überschritten.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben. Für die erforderliche Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist geltend zu machen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist; die dafür bedeutsamen Sachgründe sind zu bezeichnen und zu erläutern. Demgegenüber reicht es nicht aus, Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen zu äußern, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.

a) Derartige Zweifel werden hier nicht durch die Auslegung des § 128 Abs. 9 LuftPersV in der bis zum 30. April 2003 gültigen Fassung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ausgelöst. Durchgreifende Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Norm macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht mehr geltend. Sie bestehen auch tatsächlich nicht; insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7) verwiesen werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen zwischen dem Zeitpunkt der abgelegten theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt der abzulegenden praktischen Prüfung nicht mehr als 12 Monate liegen. Der Kläger hatte in der Zeit vom 17. Februar 2003 bis zum 19. Februar 2003 an einer theoretischen Prüfung teilgenommen, diese jedoch nur teilweise bestanden. Das machte die Ablegung einer ersten und - da auch diese nur teilweise bestanden wurde - einer zweiten Wiederholungsprüfung am 7. Mai und 8. Juli 2003 sowie schließlich noch die Ablegung einer mündlichen Prüfung im Fachgebiet "Allgemeine Navigation" erforderlich, um das in diesem Fach erreichte schriftliche Prüfungsergebnis im notwendigen Umfang anzuheben. Nach erfolgreicher mündlicher Prüfung bescheinigte das Luftfahrt-Bundesamt dem Kläger am 28. August 2003 das Bestehen der theoretischen Prüfung. Auf diese Wiederholungsprüfungen oder gar die Ablegung der mündlichen Prüfung kommt es indes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - bei der Bestimmung des Fristbeginns nach § 128 Abs. 9 Satz 1 LuftPersV a.F. nicht an. Mag der Wortlaut (" ... die theoretische Prüfung abgeschlossen hat ...") der letzten Klarheit entbehren und für sich genommen auch einer Auslegung im Sinne des Klägers zugänglich sein, so bestimmt aber Satz 2 dieser Vorschrift ("Teilweise Wiederholungsprüfungen werden auf den Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungen nicht angerechnet.") mit der gebotenen Deutlichkeit, dass mögliche Wiederholungen von Teilen der theoretischen Prüfung sich nicht dahin auswirken, dass der Beginn der Jahresfrist erst nach vollständigem Bestehen auch etwaiger Teilwiederholungsprüfungen in Gang gesetzt wird ( in diesem Sinn bereits Nds. OVG, Beschl. v. 23.6.1999 - 12 M 2584/99 -; ferner Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, § 4 RdNr. 31). Diese Regelung will gewährleisten, dass im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs die Einheit (vgl. § 15 Abs. 1 LuftPersV) zwischen praktischer und theoretischer Prüfung gewahrt bleibt und beide Prüfungen auch zeitlich in enger Folge absolviert werden. Danach ist die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht zutreffend von dem Ablauf der Zwölfmonatsfrist am 19. Februar 2004 ausgegangen. Auf diese Frist im Sinn des § 128 Abs. 9 LuftPersV und den Tag des Fristablaufs war der Kläger wiederholt, nämlich jeweils nach dem Bestehen (nur) von Teilen der theoretischen Prüfung mit Schreiben vom 25. Februar, 26. Mai und 25. Juli 2003 sowie nach Ablegung der mündlichen Prüfung mit Schreiben vom 28. August 2003 hingewiesen worden. Dass in dem Schreiben vom 25. Juli 2003 offenbar versehentlich als Fristablauf der 18. Februar 2004 genannt wird, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Wenn es in den genannten Schreiben jeweils heißt, dass die praktische Prüfung bis zu dem bezeichneten Tag abgelegt werden muss, so war der Kläger damit hinreichend über die Bedeutung dieser Frist informiert. Jedenfalls musste sich ihm aufdrängen, dass eine Überschreitung der Frist dem erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung entgegenstehen würde. Im Falle gleichwohl noch bestehender Zweifel hätte der Kläger sich Klarheit über die Rechtslage verschaffen müssen.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Vorstellung hatte, er habe seine Pflicht zur Fristwahrung (bereits) mit dem Antrag auf Zuteilung eines Prüfungsrates gewahrt, oder ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Kläger habe an die Frist nicht mehr gedacht. Dieser kann auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass der zur Abnahme der praktischen Prüfung bestellte Prüfer ihm keinen früheren, noch vor dem Fristablauf liegenden Prüfungstermin genannt hat. Es ist nicht Aufgabe des Prüfers, auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Ihm liegen die dafür notwendigen Informationen mit der Beauftragung durch das Luftfahrt-Bundesamt - wie dieses unwidersprochen vorgetragen hat - auch gar nicht vor. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Prüfer - wäre er vom Kläger auf den bevorstehenden Fristablauf angesprochen worden - einen Prüfungstermin innerhalb der maßgeblichen Frist verweigert hätte. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass es bei nur drei vorhandenen Prüfern für den zur Prüfung benötigten Hubschraubertyp schwierig sei, einen (zeitnahen) Termin zu finden. Er hat aber auch vorgetragen, es wäre für ihn unproblematisch zu bewerkstelligen gewesen, die Prüfung innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen, wenn ihm die Folgen einer Fristüberschreitung bewusst gewesen wären (S. 4 d. Klageschrift v. 21. Juli 2004). Auf seine Fehlbeurteilung kann sich der Kläger insoweit jedoch - wie ausgeführt - nicht mit Erfolg berufen. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts an, der Kläger habe nicht einmal versucht, eine Verlängerung der gesetzlichen Frist zu erreichen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vermag der Kläger auch nicht mit der Behauptung zu begründen, die Entscheidung sei grob unbillig, weil er durch das Urteil so gestellt werde, als ob er nie an einer Hubschrauberausbildung teilgenommen habe. Er verweist damit lediglich auf die Folgen, die mit der Missachtung der vom Gesetz vorgegebenen Frist typischerweise verbunden sind.

b) Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung des Prüfers abgesehen habe, wird ein Zulassungsgrund im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich geltend gemacht. Jedenfalls liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auch nicht vor. Weder hat der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt, noch musste sich dem Verwaltungsgericht von sich aus die Vernehmung des Prüfers auch ohne ein solches Hinwirken unter den gegebenen Umständen aufdrängen.

2. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Dass der Wortlaut des § 128 Abs. 9 Satz 1 LuftPersV für sich genommen nicht völlig eindeutig ist, begründet - nicht näher dargelegte - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung nicht, zumal zur Auslegung Satz 2 der Vorschrift herangezogen werden muss. Auch der Hinweis auf die Neufassung des § 128 Abs. 9 LuftPersV führt insoweit nicht weiter, weil - wie dargelegt - diese Fassung hier nicht anwendbar ist. Die Annahme des Klägers, mit der nunmehr in § 128 Abs. 11 LuftPersV getroffenen Regelung, wonach zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung nicht mehr als 12 Monate liegen dürfen, habe der Verordnungsgeber lediglich eine bisher unklar formulierte Regelung klarstellen wollen, stellt eine bloße Vermutung dar. Auch die in erster Instanz vorgelegte amtliche Begründung (BR-Drs. 842/02, S. 158 f.) gibt dafür nichts her.

Die Rechtssache weist auch nicht, anders als der Kläger meint, deshalb besondere Schwierigkeiten auf, weil ungeklärt sei, ob es sich bei der Frist des § 128 Abs. 9 LuftPersV um eine Ausschlussfrist handele. Der Kläger weist selbst zu Recht darauf hin, dass diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war, weil - so die Vorinstanz - jedenfalls die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Die zur Begründung angeführten Erwägungen werden durch das Antragsvorbringen - wie bereits ausgeführt worden ist - nicht in Zweifel gezogen, so dass die als besonders schwierig bezeichnete Rechtsfrage sich auch in einem Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen würde.

Ende der Entscheidung

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