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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 12 LA 404/07
Rechtsgebiete: FeV, FS-Richtlinien, StVG
Vorschriften:
FeV § 11 Abs. 8 | |
FeV § 13 Nr. 2 a) | |
FS-Richtlinien | |
StVG § 3 Abs. 1 S. 2 |
Gründe:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm der Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 das Recht aberkannte, von seiner am 6. Juni 2005 in Polen erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. Der Aberkennungsentscheidung liegt unter anderem zugrunde, dass der Kläger am 25. April 2006 nach polizeilichen Feststellungen stark betrunken auf einer Parkbank sitzend, zwei leere Flaschen Korn mit sich führend und Selbstmordabsichten äußernd aufgefunden und sodann auf freiwilliger Basis in die Psychiatrie des Kreiskrankenhauses D. in E. eingeliefert worden war. Aufgrund dieses Vorfalls hatte der Beklagte den Kläger am 28. September 2006 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert, weil der Verdacht von Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit bestehe, und ihm aufgegeben, ein Institut zur Durchführung der Untersuchung zu benennen. Der Kläger war dem nicht nachgekommen.
Gegen die in dem Bescheid vom 17. Oktober 2006 zugleich verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Kläger erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (vgl. Beschluss d. Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 - 1 B 2468/06 - und Beschluss d. Senats vom 8.2.2007 - 12 ME 90/07 -; vgl. demgegenüber zu der bereits vorangegangenen Entziehungsverfügung vom 8.2.2006: Beschluss d. Senats vom 8.9.2006 - 12 ME 139/06 -). Mit dem hier angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auch die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG, §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 8, 13 Nr. 2 a) i.V.m. Nr. 8 der Anlage 4 zu dieser Verordnung verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Ungeeignetheit ergebe sich aus der Nichtbeibringung des von ihm im Hinblick auf den Vorfall vom 25. April 2006 und seine bereits zuvor aktenkundig gewordenen (Alkohol-) Auffälligkeiten zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. Auch wenn der Blutalkoholgehalt des Klägers im Zeitpunkt seines Aufgreifens nicht konkret festgestellt worden sei, hätten hinreichende Umstände vorgelegen, die auf einen die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauch hingedeutet hätten. Die Gutachtenanforderung gemäß § 13 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV setze den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht voraus. Die Einlassung des Klägers, er sei im Zeitpunkt seines Aufgreifens nicht betrunken gewesen, da die beiden Flaschen mit hochprozentigem Alkohol zuvor durch einen Unfall zerstört worden seien, sei unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu werten. Soweit der Beklagte den angefochtenen Bescheid nach Ablauf der Frist, zu der der Kläger das Gutachteninstitut habe benennen sollen, und noch vor Ablauf der Frist zur Vorlage des Gutachtens erlassen habe, sei dies zwar rechtswidrig gewesen. Jedoch könne der Kläger daraus nichts für sich herleiten, weil es bei der Entscheidung über den Erfolg einer Anfechtungsklage ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme. Insoweit müsse festgestellt werden, dass der Kläger die Untersuchung weder bis zum 29. November 2006 noch danach habe durchführen lassen. Dadurch habe er erkennen lassen, dass er an der Ausräumung der Eignungszweifel nicht mitwirken wolle. Der angegriffenen Entscheidung stehe auch Europarecht im Anwendungsvorrang nicht entgegen. Nach der sogenannten Halbritter-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Beschluss vom 6.4.2006 - C 227/05 -, NJW 2006, 2173) sei ein Einschreiten der inländischen Fahrerlaubnisbehörden wegen Vorfällen, die zeitlich nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis lägen, durch Europarecht - namentlich die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG, ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) - nicht ausgeschlossen.
Zur Begründung seines dagegen gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von Seiten des Beklagten vorgebrachten Bedenken an seiner Fahreignung im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung hätten vorliegen müssen. Bei dem Vorfall vom 25. April 2006 habe es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, das in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden und keinen hinreichenden Anlass gegeben habe, ihn gemäß § 13 FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Er habe zu dem Vorfallszeitpunkt auf einer Parkbank gesessen und es für notwendig erachtet, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Die Feststellung der herbeigerufenen Polizeibeamten, er sei stark angetrunken gewesen, sei eine bloße Mutmaßung. Das Vorfinden von zwei leeren Flaschen besage für sich gesehen überhaupt nichts. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die polizeilichen Mutmaßungen gestützt und es unterlassen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es verkenne im Übrigen, dass die polnische Führerscheinbehörde im vorangegangenen Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine Fahreignung umfassend überprüft habe. Eignungszweifel seien in diesem Verfahren nicht festgestellt worden.
Der Zulassungsantrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil er entgegen dem in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO enthaltenen Erfordernis zur Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, einen Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht bezeichnet, sondern sich nach Art einer bereits zugelassenen Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wendet.
Eine Zulassung der Berufung käme aber auch dann nicht in Betracht, wenn man zugunsten des Klägers annähme, er wolle im Sinne des Berufungszulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend machen. Denn aus der Begründung des Zulassungsantrages ergeben sich solche Zweifel nicht. Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, dass die fahreignungsausschließenden Bedenken im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde gegeben sein müssen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen, das ausgeführt hat, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anfechtungsklage komme es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (des Gerichts) an. Die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, DAR 1996, 70, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, Buchholz 44.216 § 15 b StVZO Nr. 29) sowie des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6.6.2006 - 12 LA 283/05 - und vom 4.12.2006 - 12 LA 214/06 -; ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 3 StVG Rdnr. 4 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung) ist geklärt, dass es in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt, d. h. hier auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Beklagten. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.1.1994 - 3 C 17.92 -, BVerwGE 97, 79; vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 33) betrifft eine Streitigkeit aus einem anderen Rechtsgebiet und gibt dem Senat keinen Anlass dazu, Anfechtungsstreitigkeiten in Fahrerlaubnisangelegenheiten nunmehr auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen. Davon zu unterscheiden ist, ob die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt im Beurteilungszeitpunkt rechtswidrig ist, stets einen sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Aufhebungsanspruch begründet oder dieser unter besonderen Umständen ausgeschlossen sein kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.12.2007 - 12 ME 360/07 -, zfs 2008,114).
Auch wenn das Verwaltungsgericht danach auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt abgestellt hat, vermag der Kläger mit seiner dahingehenden Beanstandung nicht durchzudringen. Denn auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Beklagten durfte dieser gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Klägers ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte den Kläger gemäß § 13 Nr. 2 a) FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern durfte. Wie der Senat wiederholt angemerkt hat (vgl. Beschluss vom 8.2.2007, a. a. O., BA S. 3) und woran festzuhalten ist, hat der Vorfall vom 25. April 2006 hinreichenden Anlass gegeben, den Kläger (erneut) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Bei dem Vorfall ist der Kläger gemäß den polizeilichen Feststellungen auf einer Parkbank sitzend in stark betrunkenem Zustand angetroffen worden, wobei er zwei leere Flaschen Korn mit sich geführt und Selbstmordabsichten geäußert habe. Der Kläger ist darauf hin - auf freiwilliger Basis - in die Psychiatrie des Kreiskrankenhauses D. in E. eingeliefert worden. Nachdem der Kläger bereits in der Vergangenheit durch erhebliche Alkoholisierungen und die Begehung von Trunkenheitsfahrten (mit einer BAK von 2,52 o/oo am 3.8.2003 und einer BAK von 1,99 o/oo am 23.8.2003) auffällig geworden war (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 8.9.2006, a.a.O.), sind im Hinblick auf die polizeilichen Schilderungen seines Erscheinungsbildes neue Umstände hervorgetreten, die in der Gesamtschau in deutlicher Weise auf einen Alkoholmissbrauch hingedeutet und deshalb gemäß § 13 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV die Anordnung eines von ihm beizubringenden Gutachtens gerechtfertigt haben. Der Zulassungsantrag zieht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht hinreichend in Zweifel. Dass der Vorfall vom 25. April 2006 keinen Bezug zum Straßenverkehr hatte, d. h. in der konkreten Situation keine Hinweise darauf bestanden hatten, der Kläger werde unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen, ändert nichts daran, dass die objektiven Merkmale des Geschehens, d. h. Zustand und Verhalten des Klägers, Zweifel daran begründet haben, dass die offenbar seit langem bestehenden Alkoholprobleme des Klägers überwunden sind, und den Verdacht auf Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV - in anderen Situationen - haben entstehen lassen. Dieser Verdacht hat der Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten bedurft. Entgegen dem Zulassungsantrag ist nichts dafür ersichtlich, dass die seinerzeit herbeigerufenen Polizeibeamten lediglich unverwertbare Mutmaßungen über eine Alkoholisierung des Klägers angestellt haben könnten. Der Report der Polizeiinspektion F. vom 26. April 2006 ist insoweit eindeutig. Er gibt keinen Anhalt für die Annahme, die Polizeibeamten könnten den Zustand des Klägers verkannt und ihm zu Unrecht eine Alkoholisierung unterstellt haben. Dass die Polizeibeamten in der konkreten Situation eine Blutprobenuntersuchung nicht veranlasst hatten, ist nicht zu beanstanden. Denn da der Kläger offenbar nicht verdächtigt worden war, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, bestand für eine solche Maßnahme kein Anlass.
Der Einwand des Klägers, die polnische Führerscheinbehörde habe seine Fahreignung in den vorangegangenen Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis umfassend geprüft, greift ebenfalls nicht durch. Die Eignungsbedenken knüpfen im Wesentlichen an den Vorfall vom 25. April 2006 an, das heißt an ein Ereignis, das erst nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 6. Juni 2005 eingetreten ist. Dass dieses nachträgliche Ereignis zum Anlass genommen werden durfte, die Fahreignung des Klägers erneut zu überprüfen, wird durch Europäisches Gemeinschaftsrecht in der Gestalt der Führerscheinrichtlinie nicht in Zweifel gezogen. Die Mitgliedstaaten werden durch Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften jedenfalls auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, DAR 2005, 704; vom 14.8.2006 - 12 ME 123/06 - ; vom 8.9.2006, a.a.O.; jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH: Urteil vom 19.4.2004 - C 476/01 - (Kapper), NJW 2004, 1727; vgl. weiterhin EuGH, Beschluss vom 6.4.2006, a.a.O.).
Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages ergänzend auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er mit diesem Verweis nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem im Zulassungsverfahren zu beachtenden Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Ende der Entscheidung
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