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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: 12 LA 426/05
Rechtsgebiete: FeV, VwGO


Vorschriften:

FeV § 11 II
FeV § 46 II
VwGO § 44a
1. Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt es sich um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994 - 11 B 157.93 -, DAR 1994, 372).

2. Hinsichtlich der mit der Gutachtenanforderung verbundenen Gebührenfestsetzung ist Gegenstand des Verfahrens, ob die gebührenrechtlichen Vorschriften eine Gebührenerhebung in der bestimmten Höhe vorsehen. Die Rechswidrigkeit der Gutachtenanforderung und der Gebührenerhebung im Übrigen kann der Betroffene im Rahmen der Klage gegen die abschließende Sachentscheidung (Entziehung der Fahrerlaubnis) geltend machen.


Gründe:

Der Beklagte forderte den Kläger unter dem 25. Januar 2005 auf, ihm ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzausbildung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,60 EUR fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger sei innerhalb des Verwaltungsverfahrens "Sicherstellung eines Kleinkalibergewehrs und Widerruf der Waffenbesitzkarte" auf Veranlassung des Amtsgerichts Lüneburg fachärztlich begutachtet worden. Aus diesen Gutachten von Dr. D. vom 29. März 2004 und Prof. Dr. E. vom 17. März 2003 (richtig: 2004) gehe hervor, dass bei dem Kläger aus fachpsychiatrischer Sicht eine aufgehobene Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit festgestellt worden sei. Des Weiteren weise er eine paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung mit einer bereits zu Tage getretenen Neigung zu aggressivem Verhalten und Handeln auf. Weiter hätten die Gutachter eine Zunahme an Intensität seiner wahnbildenden Störung diagnostiziert. Aufgrund der vorliegenden Facharztgutachten bestünden derzeit erhebliche Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, die nur durch ein positives Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie und verkehrsmedizinischer Zusatzausbildung ausgeräumt werden könnten. Da es sich bei dieser Anordnung um eine vorbereitende Maßnahme handele, könne dagegen kein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen die Gebührenfestsetzung könne Klage erhoben werden.

Die vom Kläger gegen die Gebührenfestsetzung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Gegen die Gebührenfestsetzung nach § 6 a StVG, § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Verbindung mit der Gebührentarifnummer 208 (der Anlage zu § 1), wonach für Anordnungen von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis eine Gebühr von 12,80 bis 25,60 EUR vorgesehen sei, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die zugrundeliegende Anordnung zur Vorlage des Gutachtens sei ebenfalls gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV nicht zu beanstanden. Für den Beklagten habe hinreichender Anlass bestanden, ein entsprechendes Gutachten zur Vorbereitung der Entscheidung anzufordern, ob der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers in Betracht komme. Bestünden Bedenken an der Fahreignung, so könne die Fahrerlaubnisbehörde die erforderlichen Untersuchungen und Gutachten anordnen. Zur weiteren Begründung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe seines Beschlusses vom 21. April 2005 (5 B 13/05) im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Bezug genommen und diese zitierend ausgeführt: Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass gesundheitliche Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum ordnungsgemäßen Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Es lägen Tatsachen vor, aus denen der Antragsgegner auf die Möglichkeit einer Erkrankung des Antragstellers habe schließen dürfen, die dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen könne. Deshalb sei die am 25. Januar 2005 verfügte Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzausbildung über die Eignung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem nervenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. E. vom 17. März 2004 und dem fachärztlichen Gutachten von Dr. D. vom 29. März 2004 und den darin getroffenen Feststellungen lägen Tatsachen vor, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers zum ordnungsgemäßen Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Die vom Antragsteller dagegen vorgetragenen Einwendungen führten bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu keiner abweichenden Beurteilung der Möglichkeit, dass der Antragsteller an der diagnostizierten Erkrankung leide. Insbesondere führten die vom Antragsteller angeführten Stellungnahmen von Prof. Dr. F. vom 17. August 2004 und von Dr. Brettel vom 30. August 2004 nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg habe in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 24. Juni 2004 (6 A 188/02) bereits ausführlich dargelegt, dass die Gutachter Prof. Dr. E. und Dr. D. überzeugend die Erkrankung des Antragstellers festgestellt hätten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 (11 LA 252/04) ausgeführt, dass das "Gegengutachten" von Prof. Dr. F. vom 17. August 2004 und die Stellungnahme von Dr. G. vom 30. August 2004 keinen Anlass gäben, die durch die erstgenannten Gutachter getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Kammer folge den Ausführungen in den genannten rechtskräftigen Entscheidungen und lege sie ihrer Entscheidung zugrunde. Die vom Antragsteller in dem Klageverfahren 5 A 33/05 vorgelegten weiteren fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen gäben keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung der Möglichkeit einer Erkrankung des Antragstellers. Dr. D. habe in seinem fachärztlichen Gutachten für das Oberlandesgericht Celle vom 8. November 2004 in dem Verfahren 13 U 6/04 seine Feststellungen ausdrücklich bestätigt. Auch in seinen weiteren gutachtlichen Stellungnahmen vom 24. Januar 2005 an das Oberlandesgericht Celle und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung des 13. Senats vom 25. Januar 2005 bekräftige der Gutachter seine Auffassung, dass bei dem Antragsteller eine seelische Erkrankung vorliege. Die gutachterliche Stellungnahme von Dr. F. vom 6. Dezember 2004 führe zu keiner abweichenden Beurteilung, weil hier die gleichen Vorbehalte gälten wie die, die schon das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 zur Stellungnahme vom 17. August 2004 ausgeführt habe. Das gelte auch für den Umstand, dass der 13. Senat des Oberlandesgerichts Celle in seinem Urteil vom 24. März 2005 in dem Verfahren 13 U 6/04 von der Prozessfähigkeit des Antragstellers ausgegangen sei. Aus dieser Wertung würden die begründeten Bedenken am gesundheitlichen Zustand des Antragstellers nicht beseitigt. Die Erkrankung erstrecke sich wegen der von den Gutachtern festgestellten nicht auszuschließenden Neigung zu "aggressivem Verhalten und Handeln" auch auf eine mögliche Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Antragsteller. Diese Möglichkeit werde bestätigt durch den Vorfall vom 1. Juni 2004, bei dem der Antragsteller mit einem Pkw durch seine Fahrweise seinen Nachbarn Wolfgang H. gefährdet und erheblich genötigt haben solle und der zu Ermittlungen wegen Straßenverkehrsgefährdung und Nötigung geführt habe. Deshalb begegne die Feststellung des Antragsgegners, dass zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die seelische Erkrankung des Antragstellers geeignet sei, seine Eignung zur Teilnahme am Kraftverkehr in Frage zu stellen, keinen Bedenken. - An diesen Erwägungen und Feststellungen werde festgehalten, so dass sich schon daraus ergebe, dass die vom Kläger beanstandete Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig sei. Für deren Beurteilung komme es allein auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an, so dass später vorgelegte weitere ärztliche Stellungnahmen für diesen Rechtsstreit unerheblich seien.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, aber auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet.

Der Zulassungsantrag ist nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gestellt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2005 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 31. August 2005 zugestellt worden. Ihr unter dem 21. September 2005 gefertigter und an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht adressierter Zulassungsantrag ist bei diesem am 23. September 2005, nicht aber - wie nach § 124 a Abs. 4 Satz 2 VwGO geboten - bei dem Verwaltungsgericht eingereicht worden. Mit dem Eingang des Antrags beim Oberverwaltungsgericht kann nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt werden. Auf die Notwendigkeit, die Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen, ist auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden.

Eine (nicht beantragte) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, denn es fehlt an einem unverschuldeten Fristversäumnis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO. Ein anwaltlich vertretener Kläger muss sich das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Ein solches Verschulden ist hier anzunehmen, denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers konnten sowohl dem Wortlaut des § 124 a Abs. 4 Satz 2 VwGO als auch der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zweifelsfrei entnehmen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht zu stellen ist. Die Eingangsverfügung des damaligen Vorsitzenden mit der Bestätigung, dass der Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen sei, enthielt keinen Hinweis darauf, dass entgegen der gesetzlichen Regelung und den Angaben der Rechtsmittelbelehrung der Antrag wirksam gestellt worden sei.

Das Fristversäumnis ist auch nicht deshalb unverschuldet, weil das Oberverwaltungsgericht den Antragsschriftsatz noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten können. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet sei, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99). Gleiches soll für eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 -, NJW 2006, 1579; Beschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 476/01 -, NJW 2002, 3692; Beschluss vom 3.3.2003 - 1 BvR 310/03 -, NVwZ 2003, 728). In diesen Fällen der offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit stellt es für die Funktionsfähigkeit des Gerichts keine übermäßige Belastung dar, in Fürsorge für die Verfahrensbeteiligten einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, kann die nachfolgende Fristversäumung nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gehen und es ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Liegen hingegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, so besteht keine Notwendigkeit, den Beteiligten oder ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen abzunehmen und diese auf unzuständige Gerichte zu verlagern.

Hier war der Senat nicht aufgrund einer Vorbefassung mit dem Verfahren und im Rahmen einer nachwirkenden Fürsorgepflicht zur Weiterleitung des Antragsschriftsatzes verpflichtet, denn eine solche Vorbefassung lag hier nicht vor. Der Zulassungsantrag war auch nicht leicht und einwandfrei als offensichtlich fehlgeleitet zu erkennen. Von einer Fehlleitung wäre regelmäßig auszugehen, wenn der Antragsschriftsatz an das (zuständige) Verwaltungsgericht adressiert, irrtümlich jedoch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden wäre. So liegt es hier jedoch nicht. Der Schriftsatz war nicht an das Verwaltungsgericht, sondern aus welchen Gründen auch immer ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressiert worden. Unter diesen Umständen konnte das Oberverwaltungsgericht nicht ohne weiteres zu der Erkenntnis gelangen, dass der Schriftsatz in Wirklichkeit beim Verwaltungsgericht hätte gestellt werden sollen. Ein derartiger Wille des Rechtsmittelführers ist jedenfalls nicht erkennbar geworden. Zwar hätte für das Oberverwaltungsgericht objektiv die Möglichkeit bestanden, die Prozessbevollmächtigten des Klägers unmittelbar nach Eingang auf den Fehler hinzuweisen und damit die Nachholung der bis dahin versäumten Rechtshandlung bei dem zuständigen Gericht noch innerhalb der gesetzlichen Frist zu ermöglichen. Zu derartigen Hinweisen ist das Gericht, falls es überhaupt vor Fristablauf die drohende Unzulässigkeit des Rechtsmittels erkennt, aber nicht aus Gründen der prozessualen Fürsorge verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2003 - 4 B 83.02 -, NVwZ-RR 2003, 901; OVG Berlin, Beschluss vom 5.8.2004 - 2 N 75.04 -, juris, m.w.N.). Jedenfalls kann das Unterlassen eines solchen Hinweises nicht zur Exkulpation des Rechtsmittelführers führen, der anwaltlich vertreten ist, sich einer eindeutigen gesetzlichen Regelung gegenüber sieht und zudem entsprechend vom Verwaltungsgericht belehrt worden ist.

Der Zulassungsantrag ist auch deswegen unzulässig, weil es für die begehrte Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts unter den hier gegebenen Umständen an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers in diesem Verfahren fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient, als solche noch nicht in die Rechte des Betroffenen eingreift und nicht selbständig Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 - 7 C 80.68 -, BVerwGE 34, 248; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, NJW 1990, 2637; Beschluss vom 17.5.1994 - 11 B 157.93 -, DAR 1994, 372). Damit wird die Anordnung einer Begutachtung nicht etwa der gerichtlichen Kontrolle schlechthin entzogen. Der Betroffene kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung vielmehr im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.7.1987 - 7 C 71.85 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 75; Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.; Beschluss vom 17.5.1994, a.a.O.).

Nun ficht der Kläger im vorliegenden Verfahren allerdings nicht die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, sondern die mit der Anforderung verbundene Gebührenfestsetzung an. Die Gebührenfestsetzung entfaltet eine unmittelbare Regelungswirkung und ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall Gelegenheit bestehen muss, in dem Verfahren gegen die Gebührenfestsetzung die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung zur Prüfung zu stellen (so allerdings wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2005 - 6 K 650/05 -; VG Weimar, Urteil vom 12.5.2005 - 2 K 327/04 -; Kuntze, in: Bader, VwGO, 3. Aufl., § 44a Rn. 9). Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung abhängig von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung. Fehlt es an den Voraussetzungen für die Gutachtenanforderung, so kann dafür regelmäßig auch keine Gebühr erhoben werden. Daraus folgt jedoch nur, dass in einem Fall, in dem zwar die Kostenentscheidung, nicht jedoch die Amtshandlung selbst angefochten werden kann und auch keine anfechtbare abschließende Sachentscheidung ergeht, die eine inzidente Kontrolle der vorbereitenden Amtshandlung ermöglichen würde, der Prüfungsrahmen bei einer Gebührenanforderung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung erstreckt werden muss (vgl. in diesem Sinn auch VG Würzburg, Urteil vom 30.7.2003 - W 6 K 02.724 -, juris). Anders verhält es sich jedoch in Fällen, in denen - wie hier - eine anfechtbare abschließende Sachentscheidung ergeht, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, deren Prüfungsgegenstand die einschlägigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind. Bei gegenteiliger Auffassung würde dem Betroffenen hingegen eine Doppelprüfung ermöglicht. Er könnte seine materiellen Bedenken sowohl gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch bereits im Zusammenhang mit der für die vorbereitende Verfahrenshandlung festgesetzten Verwaltungsgebühr geltend machen. Dafür besteht unter Rechtsschutzgesichtspunkten jedoch keine Notwendigkeit. Auch der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass dem Betroffenen die Überprüfung der materiell-rechtlichen Fragen durch die Gewährung mehrfachen Rechtsschutzes ermöglicht werden müsste. Einen gesetzlichen Ausdruck hat diese Wertung in § 44a VwGO gefunden. Diese Vorschrift findet ihre Rechtfertigung zum einen darin, dass aus Gründen der Effektivität der Verwaltungskontrolle die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, in dem eine sachliche Entscheidung ergangen ist, nur im Zusammenhang mit der Sachentscheidung nachgeprüft werden kann. Zum anderen soll eine unnötige oder mehrfache Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in derselben Sache durch eine ausschließliche Inzidentkontrolle von Verfahrensfehlern im Rahmen der Sachentscheidung vermieden werden. Diesem verallgemeinerungsfähigen Gesetzeszweck ist auch in einer Konstellation wie der vorliegenden Rechnung zu tragen. Das bedeutet hier, dass die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung im Rahmen der Kontrolle der abschließenden Sachentscheidung, also der Fahrerlaubnisentziehung, überprüft werden kann, während in dem Verfahren hinsichtlich der Gebührenfestsetzung allein Prüfungsgegenstand ist, ob die gebührenrechtlichen Vorschriften für die Anordnung zur Gutachtenbeibringung eine Heranziehung in der bestimmten Höhe vorsehen. Insoweit hat der Kläger jedoch zu keiner Zeit Bedenken geäußert; sie sind auch sonst nicht erkennbar.

Der Zulassungsantrag ist ferner unzulässig, weil mit ihm Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Der Kläger wendet sich vielmehr - ohne einen konkreten Zulassungsgrund zu bezeichnen - in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch das Verwaltungsgericht.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass sein Vorbringen der Sache nach auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) zielt, genügte es für eine ausreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht vorzutragen, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers nicht auseinandergesetzt. Vielmehr ist es Aufgabe des Zulassungsantrages selbst, in Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts einen tragenden Rechtssatz des Urteils oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in der Weise in Frage zu stellen, dass Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze, tatsächlicher oder unterlassener Feststellungen, auf welchen das Urteil beruht, zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Die Behauptung des Klägers, die beiden Gutachten (von Dr. D. und Prof. Dr. E.) seien inhaltlich falsch und erfüllten die Anforderungen der Rechtsprechung an die Erstellung von Sachverständigengutachten nicht, genügt nach diesen Maßstäben den gesetzlichen Erfordernissen an die Darlegung des allenfalls konkludent angesprochenen Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht.

Der Kläger verkennt zudem im Ansatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde befugt ist, die Vorlage eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen, sofern Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass der verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt lagen mit den fachärztlichen Gutachten von Dr. D. vom 29. März 2004 und von Prof. Dr. E. vom 17. März 2004 Ergebnisse sachverständiger Prüfung und damit neue Tatsachen von selbständiger Bedeutung vor, die geeignet waren, Bedenken bezüglich der Fahreignung des Klägers hervorzurufen. Es kommt dabei nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Aussagen in diesen Gutachten auf in jeder Hinsicht unangreifbaren Erhebungen und Bewertungen beruhen. Jedenfalls konnten die auf Veranlassung des Klägers erstellten gutachtlichen Stellungnahmen dem Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Erkenntnis vermitteln, dass die vorliegenden Gutachten (von Prof. Dr. E. und Dr. D.) von vornherein unbrauchbar seien, um Zweifel an der Eignung des Klägers zu begründen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die "methodenkritische Stellungnahme" von Prof. Dr. I. (vom 8.6.2005) verweist, handelt es sich um eine nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gefertigte schriftliche Stellungnahme, die mithin von der abschließenden Bemerkung des Verwaltungsgerichts (UA S. 6) erfasst wird, dass es auf vom Kläger vorgelegte weitere ärztliche Stellungnahmen nach Erlass der angefochtenen behördlichen Maßnahme, der Gebührenfestsetzung vom 25. Januar 2005, nicht entscheidungserheblich ankomme. Dabei ist unerheblich, dass das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt den "Erlass des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005" bezeichnet hat. Dabei handelt es sich offenbar um ein Versehen, denn dieser Widerspruchsbescheid ist im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung ergangen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Davon abgesehen setzt sich Prof. Dr. I. in seiner Stellungnahme zwar "methodenkritisch" mit dem Gutachten von Prof. Dr. E. auseinander, ohne aber den Feststellungen in diesem Gutachten ein abweichendes Ergebnis entgegenzusetzen.

Sollte sich der Kläger - was seine Kritik an dem Gutachten von Prof. Dr. E. betrifft - auch auf die in einem Schriftsatz der Anwaltssozietät J. & K. wiedergegebene Stellungnahme des "Rechtsanwalt(s) Dr. med. L. G." vom 3. (30.?) August 2004 beziehen wollen, so wäre darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit den Ausführungen der 6. Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 24. Juni 2004 (6 A 188/02) und dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (11 LA 252/04) im waffenrechtlichen Verfahren angeschlossen hat. In diesem Beschluss hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (BA S. 3):

"Die vom Kläger ebenfalls als eine Art "Gegengutachten" eingereichte Stellungnahme der Anwaltssozietät J. & K., Frankfurt vom 6. September 2004 gibt gleichfalls keinen Anlass, das von Prof. Dr. E. erstellte Gutachten in Frage zu ziehen. Der von "Rechtsanwalt Dr. med. L. G." unterzeichneten Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger Dr. G. bekannt und von ihm begutachtet worden ist. Aus der Stellungnahme ist zudem nicht ersichtlich, dass Dr. med. G. die umfangreichen Unterlagen des vorliegenden Falles zur Auswertung vorgelegen haben. Schließlich setzt auch diese Stellungnahme sich (möglicherweise ebenfalls mangels Kenntnis) nicht mit dem zweiten über den Kläger erstellten Gutachten (von Dr. med. D.) auseinander."

Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

Was das fachärztliche Gutachten von Dr. D. vom 29. März 2004, auf das sich der Beklagte bei seiner Gutachtenanforderung ebenfalls gestützt hat, angeht, so bleibt nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag unklar, womit eine Unbrauchbarkeit dieses Gutachtens belegt werden soll. Sollte sich der Kläger mit seiner Kritik an dem Gutachten von Dr. D. auf die gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. F. vom 16./17. August 2004 beziehen wollen, so würde insoweit im Ergebnis nichts anderes als für die Stellungnahme von Dr. G. gelten, denn das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung die Äußerung von Prof. Dr. F. berücksichtigt und sich auch insoweit den Ausführungen in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (11 LA 252/04) angeschlossen. Dort wird zu dem "Gegengutachten" von Prof. Dr. F. bemerkt, dass dieses schon deswegen nicht geeignet sei, das von Dr. D. erstellte Gutachten ernsthaft in Frage zu stellen, weil Prof. Dr. F. weder den Kläger selbst begutachtet, noch die dem Verfahren zugrunde liegenden - sehr umfangreichen - Schriftsätze insbesondere des Klägers gewürdigt habe, noch (möglicherweise mangels Kenntnis) darauf eingegangen sei, dass Prof. Dr. E. ein vergleichbares Gutachten über den Kläger erstellt habe. Auch damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

Zwar bringt Prof. Dr. I. am Ende seiner zum Gutachten von Prof. Dr. E. verfassten Stellungnahme zum Ausdruck, dass er auch die Gutachten von Dr. D. und die Stellungnahmen von Prof. Dr. F. sorgfältig durchgelesen habe und sich bezüglich der methodenkritischen Äußerungen weitgehend den Ausführungen von Prof. Dr. F. anschließe. Damit legt er aber eine nachvollziehbare und in sich schlüssige inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen von Dr. D. nicht vor. Im Übrigen ist oben bereits ausgeführt worden, dass es schon aus zeitlichen Gründen auf die "methodenkritische Stellungnahme" von Prof. Dr. I. in diesem Verfahren nicht ankommt.

Wenn der Kläger vorträgt, Prof. Dr. M. habe ihm nach einer umfassenden Untersuchung an drei verschiedenen Untersuchungstagen eine geistige Normalität und das Fehlen jeglicher Krankheitsbilder nach ICD-10 attestiert, so will er offenbar auf das erstinstanzlich eingereichte und unter dem 28. Juni 2005 von Prof. Dr. M. erstellte "Attest" verweisen. Abgesehen davon, dass dieses "Attest" ebenfalls erst nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes erstellt worden ist und deshalb in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, kann diese neunzeilige Äußerung schwerlich als fundierte sachverständige Stellungnahme angesehen werden. Ein Gutachten von Prof. Dr. M. hat der Kläger, anders als in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. August 2005 in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden Verfahren in Aussicht gestellt, nicht vorgelegt.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe einen von ihm ausdrücklich bestrittenen Vortrag des Wolfgang N. in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt, obwohl er diese Behauptungen als falsch bezeichnet habe, vermag er damit die tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat diesen streitigen Vorfall lediglich als Bestätigung für die von den Gutachtern Prof. Dr. E. und Dr. D. gewonnenen Feststellungen einer nicht auszuschließenden Neigung des Klägers zu "aggressivem Verhalten und Handeln" auch im Straßenverkehr herangezogen, ohne ihm indes als solchem entscheidungserhebliche Bedeutung zuzumessen.

Der Kläger kritisiert ferner, dass sein Wunsch auf eine Protokollierung des Explorationsgespräches in dem Gutachten von Prof. Dr. E. als ein Anknüpfungspunkt für eine Erkrankung angeführt werde, während es sich tatsächlich bei der Protokollierung von Explorationsgesprächen um ein gängiges Verfahren handele, um falsche Begutachtungen zu verhindern, was insbesondere durch von ihm vorgelegte sachverständige psychologische Stellungnahmen der MPU GmbH, Zentrum für medizinisch-psychologische Untersuchungen, O. vom 8. September 2005 und des Instituts für Rechtspsychologie, P. vom 27. September 2005 bestätigt werde. Abgesehen davon, dass mit dieser Kritik keine grundlegenden Bedenken gegen die Brauchbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. E. geäußert und insbesondere die ergebnisrelevanten Feststellungen in dem Gutachten nicht in Zweifel gezogen werden, handelt es sich auch bei diesen Stellungnahmen um solche, die weder vom Beklagten bei Erlass seiner Verfügung berücksichtigt werden konnten, noch in diesem Verfahren zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht werden können.

Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Rechtsprechung des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofes auseinandergesetzt, wonach beim Vorliegen von methodenkritischen Gegengutachten damit jeweils eine eingehende Auseinandersetzung hätte erfolgen müssen. Auch mit diesem Einwand werden aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nicht dargetan. Denn teilweise sind die vom Kläger angeführten "Gegengutachten" aus den dargelegten Gründen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit sie vor Erlass der angefochtenen Maßnahme erstellt worden sind, hat sie das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigt und ist zu der Erkenntnis gelangt, dass diese Gegenäußerungen keinen Anlass gäben, die durch die Gutachten von Prof. Dr. E. und Dr. D. getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Diese Bewertung hat der Kläger - wie ausgeführt - seinerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise in Zweifel gezogen.

Sollte dieses Vorbringen des Klägers im Übrigen auf den Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zielen, so wäre eine Abweichung nicht hinreichend dargelegt. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Die lediglich unrichtige Anwendung eines im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der in der angefochtenen Entscheidung enthaltene abstrakte Rechtssatz bezeichnet und ausgeführt werden, worin dieser abweicht und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5.1.2001 - 4 B 57.00 -, NVwZ-RR 2001, 422; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 124a Rn. 55). Einen derartigen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen in einem obergerichtlichen Urteil bezeichneten Rechtssatz abgewichen sein soll, bezeichnet der Kläger nicht; die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts sind im übrigen schon als solche nicht divergenzfähig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ende der Entscheidung

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