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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2006
Aktenzeichen: 12 LA 463/05
Rechtsgebiete: StVZO
Vorschriften:
StVZO § 31a Abs. 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 ergangene Anordnung des Beklagten, für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. oder ein Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten beginnend mit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Verfügung zu führen. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchanordnung lägen vor, denn die Feststellung eines Fahrzeugführers sei nach der mit dem Fahrzeug des Klägers begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in Gestalt der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h am 23. Juni 2003 nicht möglich gewesen. Nach dem Vorfall sei der Anhörungsbogen an den Kläger als Halter des Fahrzeugs abgesandt worden. Damit sei behördlicherseits zunächst alles Erforderliche und Zumutbare getan worden, um den Täter zu ermitteln und dem Halter eine ausreichende Verteidigung zu ermöglichen. Der Kläger habe jedoch den Anhörungsbogen, dem Radarfotos beigelegen hätten, trotz Erinnerung nicht zurückgeschickt. Auch sein Prozessbevollmächtigter habe nach gewährter Akteneinsicht keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer gemacht. Spätestens nach dem ergebnislosen Fotoabgleich am 13. Oktober 2003 habe der Beklagte die angefochtene Verfügung erlassen dürfen. Zwar sei dem Kläger der Anhörungsbogen nicht innerhalb der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzuhaltenden Zweiwochenfrist, sondern erst nach drei Wochen übersandt worden. Die Verzögerung sei jedoch für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich und damit bedeutungslos gewesen, denn der Kläger habe sich während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es im Hinblick auf den Tatbestand des § 31a Abs. 1 StVZO nicht erforderlich gewesen, von dem Verkehrsverstoß (verwertbare) Lichtbilder (Radarfotos) anzufertigen. Die Behauptung des Klägers, der verantwortliche Fahrzeugführer sei wohl noch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung festgestellt worden, sei nicht zutreffend. Die Verfolgungsverjährung sei nach Ablauf von drei Monaten am 22. Oktober 2003 eingetreten. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sei der verantwortliche Fahrzeugführer erst am 23. Oktober 2003 festgestellt worden und deshalb die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht ausgeschlossen gewesen. Die Anordnung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das erhebliche Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei ein hinreichend schwerer Verkehrsverstoß, um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn es sich um den erstmaligen Verstoß handele. Auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer komme es nicht an.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung), Nr. 2 (besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen nicht vor.
Der Kläger macht zur Begründung der ernstlichen Zweifel und der besonderen Schwierigkeiten geltend, die Fahrerfeststellung sei aus verschiedenen Gründen nicht unmöglich gewesen. So sei ihm mit Schreiben des Landkreises E. vom 12. September 2003 mitgeteilt worden, dass er - sofern er sich nicht fristgerecht äußere - mit weiteren Ermittlungen durch die örtliche Polizei bzw. den kommunalen Ermittlungsdienst rechnen müsse. Ferner habe der Landkreis E. den Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2003 aufgefordert, ihn - den Kläger - als Zeugen zu vernehmen; zudem sei um Ermittlung von Beweisanzeichen gebeten worden, die sich u.a. aus den Familienverhältnissen ergeben könnten. Eine entsprechende Ermittlungstätigkeit sei von dem Beklagten jedoch gar nicht bzw. nur zögerlich eingeleitet worden. So sei er - der Kläger - zu keinem Zeitpunkt als Zeuge vernommen worden. Durch das vorliegende Radarfoto des Fahrers seien weitre Ermittlungen möglich gewesen und hätten sich auch schließlich nach einem entsprechenden Fotoabgleich gegen seinen Sohn gerichtet. Die Fahrerfeststellung wäre innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen, wenn die Ermittlungen pflichtgemäß unverzüglich eingeleitet worden wären. Bei gebotener Beschleunigung des Verfahrens wäre es dem Beklagten auch möglich gewesen, rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufs nicht der Schluss gezogen werden, dass die verspätete Zusendung des Anhörungsbogens nicht ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers gewesen sei. Wäre der Anhörungsbogen vielmehr innerhalb der regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist abgesandt worden, so müsse davon ausgegangen werden, dass dann auch die darauf folgenden Maßnahmen entsprechend früher und mit dem Ergebnis eingeleitet worden wären, dass der Fahrzeugfahrer ohne Schwierigkeiten noch innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt worden wäre. Die von der Stadt F. spätestens am 22. Oktober 2003 erlangte Kenntnis, dass es sich bei dem Fahrer des Fahrzeugs um den Sohn des Klägers gehandelt habe, müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Da der Täter in diesem Fall ohne großen Aufwand ermittelt worden sei, allerdings aufgrund der verspäteten Ermittlung des Beklagten einen Tag nach Ablauf der Verjährungsfrist, sei die Fahrtenbuchauflage aufgrund des Verstoßes des Beklagten gegen die sorgfältige Ermittlungspflicht nicht gerechtfertigt.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das ist der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466; Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, VRS 74, 233). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet. Zusätzliche Bemühungen der Behörde zur Feststellung des Fahrzeugführers ändern an dieser Rechtslage nichts. Sie deuten nicht darauf hin, weitere Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers seien geboten gewesen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, diese Feststellung sei im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich (st. Rspr. des Senats, vgl. insbesondere Beschluss vom 2.11.2004 - 12 ME 413/04 -, ZfSch 2005, 268; Beschluss vom 8.11.2004 - 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231). Die Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches beizutragen, zwingt mithin nur dann zu weiteren Ermittlungen der Behörde, wenn sich im Einzelfall besondere Anzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten. Zur Anwendung bestimmter Ermittlungsmethoden ist die Behörde keinesfalls verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 9.12.1993 - 11 B 113.93 -). Zudem kann und muss die Behörde die denkmöglichen Ermittlungsschritte auf solche beschränken, deren Bedeutung derjenigen des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes bzw. der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage adäquat ist. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Deshalb sind grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen. Solche Maßnahmen müssten aber vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. So können behördliche Aufklärungsbemühungen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen berühren, wenn Dritte notgedrungen Kenntnis von der Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erlangen, Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Halters ziehen können oder aufgrund der Vorlage eines aussagekräftigen Täterfotos (etwa in der Nachbarschaft) den Täter sogar erkennen. In Würdigung des Gewichts der je nach Vorgehensweise betroffenen Interessen kann einer Fahrtenbuchauflage deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weitere rechtsbeeinträchtigende Aufklärungsbemühungen vornehmen müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge nicht mitgewirkt hat (vgl. OVG NW, Urteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335).
Nach diesen Maßstäben war hier die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Auf die Übersendung des Anhörungsbogens unter dem 13. August 2003 hatte sich mit Schreiben vom 18. August 2003 der Bevollmächtigte des Klägers gemeldet und angekündigt, eine Einlassung seines Mandanten werde gegebenenfalls erfolgen, sobald er die amtliche Ermittlungsakte eingesehen habe. Der Kläger gab indes auch nach gewährter Einsicht weder den Anhörungsbogen zurück noch machte er sonst Angaben zur Sache. Auch auf das Erinnerungsschreiben des Landkreises E. vom 12. September 2003, dem erneut ein Radarfoto beigefügt war, reagierte der Kläger nicht. Unter diesen Umständen durfte angenommen werden, der Kläger werde gleichgültig in welchem Verfahren bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mitwirken, und waren weitere Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers nicht geboten, um zu dem Ergebnis zu gelangen, diese Feststellung sei im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Weder der Hinweis in dem Erinnerungsschreiben des Landkreises E. vom 12. September 2003, dass der Kläger bei nicht fristgerechter Äußerung mit weiteren Ermittlungen durch die örtliche Polizei bzw. den kommunalen Ermittlungsdienst rechnen müsse, noch die unter Beteiligung der Stadt F. durchgeführte Fahrerermittlung des Beklagten, nachdem dieser nach Erhalt eines Lichtbildes des Klägers und dem Fotoabgleich zu der Vermutung gelangte, bei dem Fahrzeugführer könne es sich um den Sohn des Klägers handeln, änderte etwas an der beschriebenen Rechtslage. Insbesondere ist die Vernehmung des Fahrzeughalters als Zeuge zur Frage, wer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, keine angemessene und der Behörde zumutbare Aufklärungsmaßnahme, wenn der Halter im Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache gemacht hat und damit die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar ablehnt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 -, NZV 2001, 448 = VRS 98, 319; zustimmend Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 31a StVZO Rdnr. 6). Auch muss dann, wenn der Fahrzeughalter - wie hier - den Fahrzeugführer, obwohl er ihn kennt oder jedenfalls anhand des durchaus brauchbaren Fotos unschwer identifizieren kann, nicht nennt, nicht damit gerechnet zu werden, dass Ermittlungen bezüglich der Familie des Halters, der das gleiche Recht zusteht, zur namentlichen Feststellung des Fahrers führen werden. Dies mag anders sein, wenn insoweit besondere Anhaltspunkte gegeben sind. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht allein darin begründet, dass das Geschwindigkeitsmessfoto nach dem Eindruck eines Betrachters, dem der Abgebildete nicht bekannt ist, wohl eine männliche Person jüngeren Alters zeigt (vgl. auch VGH Bad.-Württ.-, Beschluss vom 6.11.1998 - 10 S 2625/98 -, NZV 1999, 272). Selbst wenn man indes trotz Nichtrücksendung des Anhörungsbogens weitere Ermittlungsmaßnahmen für notwendig halten würde (vgl. dazu vormals VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.1988 - 10 S 2563/88 -, NZV 1989, 408; Beschluss vom 20.3.1990 - 11 S 390/90 -, NZV 1990, 247), so wäre dieser Anforderung hier entsprochen worden, denn dem Kläger ist durch eine weitere schriftliche Befragung mit dem Erinnerungsschreiben vom 12. September 2003 nochmals Gelegenheit zur Aufklärung gegeben worden, von der er jedoch (erneut) keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Kläger kann gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht innerhalb von 14 Tagen seit dem Verkehrsverstoß angehört worden. Zwar gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem als Voraussetzung für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zu fordernden angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass etwa die Erinnerung entscheidend verblasst, so dass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt aber für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder erkennbar ist, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen spätere Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Verzögerte Ermittlungshandlungen der Behörde schließen deshalb die Fahrtenbuchanordnung nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.6.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16, Nr. 17 zu § 31 a StVZO). Die Kausalität zwischen der verzögerten Anhörung und der Nichtfeststellung des Kraftfahrzeugführers ist insbesondere dann zu verneinen, wenn sich der Fahrzeughalter nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern - wenn überhaupt - erst in dem sich daran anschließenden Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft oder wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Foto vorgelegt worden ist, weil es in einem solchen Fall in erster Linie nicht auf das Erinnerungsvermögen, sondern auf das Erkenntnisvermögen ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 8.11.2004 - 12 LA 72/04 -, a.a.O.). So verhält es sich hier. Die Kausalität lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb bejahen, weil eine frühere Absendung des Anhörungsbogens noch in der Zweiwochenfrist auch zu einer früheren Ermittlung des Fahrzeugführers noch vor Ablauf der Verjährungsfrist geführt hätte. Mit dieser hypothetischen Erwägung lässt sich das Fehlen der Ursächlichkeit nicht mit Erfolg behaupten. Entscheidend ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks vielmehr, dass sich der Kläger der ihm möglichen und zumutbaren Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers entzogen und damit dessen rechtzeitige Feststellung vor Ablauf der Verfolgungsverjährung durch die unterbliebene Zurücksendung des Anhörungsbogens und die Verweigerung von Angaben zum in Betracht kommenden Personenkreis der Fahrzeugbenutzer verhindert hat. Dass eine Fahrtenbuchauflage nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Halter des Fahrzeuges, mit dem ein (wesentlicher) Verkehrsverstoß begangen worden ist, im Ordnungswidrigkeitenverfahren von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch macht, bedarf keiner weiteren Begründung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995 - 11 B 7.95 -, ZfSch 1995, 397). Ebenso wenig wird die Fahrtenbuchanordnung durch die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30.6.1976 - I S 87.76 -, DÖV 1977, 104; zustimmend Schwab, VD 1986, 121). Sinn und Zweck des § 31a StVZO, die darin bestehen, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, erfordern es, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es auf die Möglichkeit einer im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtzeitigen Feststellung des Fahrzeugführers ankommt. Daraus folgt zugleich, dass maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die zur Fahrtenbuchanordnung befugte Behörde Kenntnis von der Person des Fahrzeugführers erlangt hat.
Nach allem geht der Kläger mit seiner Annahme, das erstinstanzliche Gericht habe die entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen nicht hinreichend geklärt bzw. sich nicht damit befasst, fehl. Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben sich, anders als der Kläger meint, unter diesem Gesichtspunkt nicht. Vielmehr können mit den vorstehenden Ausführungen die hier entscheidungserheblichen Fragen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden und sind sie dementsprechend auch vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung im angefochtenen Urteil beantwortet worden.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich die Frage, "welche Ermittlungstätigkeiten bei vorliegendem Radarfoto eine Bußgeldbehörde zur Fahrerfeststellung in welchem zeitlichen Rahmen unter Beachtung der Recht- und Zweckmäßigkeit anzuordnen hat". Für die Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch - wie ausgeführt - zum einen auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an; sie ist daher insoweit einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Soweit es indes um die allgemeinen Maßstäbe geht, welche Ermittlungsmaßnahmen die Behörde zu ergreifen hat, um zu der Erkenntnis im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gelangen zu können, die Feststellung des Fahrzeugführers sei unmöglich, sind diese, wie den vorstehenden Ausführungen ebenfalls zu entnehmen ist, in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, so dass ein weiterer Klärungsbedarf nicht besteht.
Ende der Entscheidung
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