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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 12 LB 64/07
Rechtsgebiete: BauGB, NROG, ROG
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 3 | |
NROG § 13 Abs. 1 | |
NROG § 13 Abs. 2 | |
NROG § 14 Abs. 2 S. 1 | |
NROG § 16 Abs. 5 S. 1 | |
NROG § 17 | |
ROG § 15 Abs. 7 | |
ROG § 4 Abs. 4 S. 1 |
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. verpflichtet gewesen ist, ihr eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde H. zu erteilen.
Unter dem 29. Januar 2002 beantragte die I. GbR beim Beklagten eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 (Nabenhöhe 114,09 m; Gesamthöhe 149,09 m) in H.. In der Umgebung des vorgesehenen Anlagenstandorts waren im Bereich J. zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 10 Windkraftanlagen genehmigt oder positiv per Bauvorbescheid beschieden und weitere Anlagen in der Planung.
Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2002 erklärte die Beigeladene zu 2., dass sie ihr Einvernehmen verweigere, da die geplante Windfarm weder zu den bereits vorhandenen Windkraftanlagen in K. noch zu den bereits genehmigten Anlagen in H. den nach der Empfehlung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 erforderlichen Mindestabstand von 5 km einhalte.
Mit Schreiben vom 5. März 2002 forderte der Beklagte ergänzende Antragsunterlagen an, u.a. Angaben zur Umweltverträglichkeit und einen qualifizierten landschaftspflegerischen Begleitplan. Unter dem 21. März 2002 wurde der Beklagte unterrichtet, dass nach einem Betreiberwechsel Antragstellerin nunmehr die Klägerin sei. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2002 mit, dass aufgrund der von der "planungsgruppe grün" vorgelegten Unterlagen sowie eigener Erkenntnisse eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben nicht erforderlich sei.
Unter dem 5. Juli 2002 reichte die Klägerin weitere Antragsunterlagen ein (u.a. eine Biotoptypenkartierung und eine Schall- und Schattenwurfprognose) und kündigte an, das geforderte avifaunistische Gutachten und den landschaftspflegerischen Begleitplan nachzureichen.
Mit Schreiben vom 17. September 2002 teilte der Beklagte mit, wegen der Raumbedeutsamkeit und der überörtlichen Bedeutung des geplanten Vorhabens sei die Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens ohne integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301) erforderlich. Dem eigentlichen Raumordnungsverfahren gehe zwingend eine Antragskonferenz voraus; im Vorfeld der Erstellung der dafür erforderlichen Unterlagen biete er eine Antragsberatung an.
Unter dem 2. Oktober 2002 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Forderung nach einem vereinfachten Raumordnungsverfahren rechtswidrig sei. Anlagengruppen von bis zu fünf Windenergieanlagen würden überall in Niedersachsen errichtet, ohne dass die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens ernsthaft in Erwägung gezogen werde. Die Klägerin reichte zudem den geforderten landschaftspflegerischen Begleitplan der "planungsgruppe grün" vom 8. Oktober 2002 ein.
Mit Schreiben vom 15. November 2002 wies die Klägerin ergänzend darauf hin, dass in zwei anderen Genehmigungsverfahren in der Gemeinde H. der Beklagte kurz nach der jeweiligen Antragskonferenz das Raumordnungsverfahren eingestellt habe, weil die dort zu genehmigenden Windenergieanlagen keine raumbedeutsamen Auswirkungen erwarten ließen. Gleiches gelte auch für die von ihr beantragten fünf Windenergieanlagen. Zugleich werde beantragt, für zwei der fünf Windenergieanlagen (WEA 2 auf dem Flurstück 9 der Flur 5 sowie WEA 4 auf dem Flurstück 24/1 der Flur 5 jeweils der Gemarkung Beedenbostel) bereits jetzt Baugenehmigungen zu erteilen und über den Baugenehmigungsantrag schnellstmöglich zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, in der beantragten Form über lediglich zwei Windenergieanlagen nicht entscheiden zu können, da es insoweit eines Bauantrags bedürfe. Unabhängig von dem durchzuführenden Verfahren sei ein Raumordnungsverfahren aufgrund der starken Massierung von Windkraftanlagen im Bereich L. erforderlich.
Am 21. Januar 2003 hat die Klägerin Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, ihr im Außenbereich privilegiertes Vorhaben sei zu genehmigen. Ein Raumordnungsverfahren sei nicht durchzuführen, da kein raumbedeutsames Vorhaben überörtlicher Bedeutung vorliege. Zumindest für die ebenfalls von ihr beantragten zwei Windenergieanlagen seien Baugenehmigungen zu erteilen.
Mit Bescheid vom 7. März 2003 genehmigte die Bezirksregierung Lüneburg die am 3. April 2003 in Kraft getretene 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. Der Flächennutzungsplan sieht nunmehr ein 331,7 ha großes Gebiet als Vorrangfläche für Windenergieanlagen vor. Das Vorhaben der Klägerin soll nicht innerhalb dieser Fläche realisiert werden.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2004 hat die Klägerin die ursprüngliche Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Sie hat geltend gemacht, dass bis zum Inkrafttreten der Konzentrationsplanung durch die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung bestanden habe. Sie beabsichtige, ihre Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB gegen den Beklagten und wegen der rechtswidrigen Einvernehmensverweigerung gegen die Beigeladene zu 2. zivilrechtlich zu verfolgen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte bis zum 2. April 2003,
hilfsweise bis zum 20. Februar 2003 (Beschluss des Rates der Beigeladenen zu 1. über die Abwägungsvorschläge mit Änderung des ausgelegten Plans),
äußerst hilfsweise bis zum 20. Dezember 2002 (Ende der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 14. Flächennutzungsplanänderung) verpflichtet gewesen ist, ihr eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf den Flurstücken 9, 20 und 24/1 der Flur 5 sowie den Flurstücken 18 und 16/1 der Flur 6, jeweils der Gemarkung H., gemäß dem Antrag vom 24. Januar 2002 zu erteilen,
äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum 2. April 2003,
hilfsweise bis zum 20. Februar 2003,
äußerst hilfsweise bis zum 20. Dezember 2002 verpflichtet gewesen ist, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Flurstück 9 der Flur 5 der Gemarkung H. (WEA 2) und auf dem Flurstück 24/1 der Flur 5 der Gemarkung H. (WEA 4) gemäß des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2002 zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 4. November 2004 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Vor Erteilung der Genehmigung habe es der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens nicht bedurft. Ein Raumordnungsverfahren sei nach § 13 Abs. 1 NROG i. V. m. § 1 der Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) nicht zwingend erforderlich, da für die Errichtung von Windfarmen mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der maßgeblichen Fassung ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen sei. Soweit nach § 13 Abs. 2 NROG Raumordnungsverfahren auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden könnten, lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Beklagte habe auf ein Raumordnungsverfahren verzichten müssen, da für ihn absehbar gewesen sei, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestünden. Weder das Regionale Raumordnungsprogramm des Beklagten noch der bis zum 2. April 2003 gültige Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. enthielten Festsetzungen hinsichtlich der Windenergienutzung. Erkenntnisse über eine besondere Schutzwürdigkeit des Orts- und Landschaftsbildes seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 19. April 2002 vielmehr mitgeteilt, dass aufgrund der von der "planungsgruppe grün" vorgelegten Unterlagen sowie eigener Erkenntnisse eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sei. Damit sei auch absehbar gewesen, dass das Verfahren voraussichtlich keine weiteren Aufschlüsse bringen werde, zumal er in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2001 an die "planungsgruppe grün" für die benachbarten Windparks M. (Samtgemeinde N.) und H. (Samtgemeinde O.) auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet habe, nachdem die Antragskonferenz am 19. September 2000 keine Bedenken ergeben habe. Im Übrigen sei das Verlangen nach einem Raumordnungsverfahren in Ansehung des konkreten Ablaufs des Verwaltungsverfahrens als verwirkt anzusehen, da der Beklagte erst mehrere Monate nach Antragstellung mit Schreiben vom 17. September 2002 ein Raumordnungsverfahren verlangt habe. Neben diesem Zeitmoment liege auch ein die Verwirkung begründendes Verhalten des Beklagten vor, der zunächst mit Schreiben vom 5. März 2002 umfangreiche Unterlagen für ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG angefordert und nach deren Eingang mit Schreiben vom 19. April 2002 bestätigte habe, dass eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht erforderlich sei. Nach diesem Verhalten, mit dem er der Klägerin die Erstellung zahlreicher kostenaufwändiger Unterlagen wie etwa eines landschaftspflegerischen Begleitplans und einer Biotoptypenkartierung aufgegeben habe, sei er verpflichtet gewesen, im begonnenen und entscheidungsreifen Verfahren nach dem BImSchG eine abschließende Entscheidung zu treffen. Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Vorhaben sei bis zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. bauplanungsrechtlich zulässig gewesen, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Der Beklagte könne sich schließlich nicht darauf berufen, dass er angesichts der weiteren Bauanträge der Klägerin für einen Putenmaststall und eine Biogasanlage zeitweise im Unklaren gewesen sei, welche Vorhaben von der Klägerin tatsächlich gewollt seien.
Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Beklagten hat der vormals zuständige 9. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 10. Mai 2005 - 9 LA 380/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Der vom Beklagten im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Lageplan zeige, dass im Bereich J. bereits 16 Windkraftanlagen genehmigt bzw. positiv beschieden und insgesamt 13 weitere geplant seien. Eine mögliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei daher nicht von der Hand zu weisen. Insoweit spreche nichts für eine pflichtwidrige Ausübung des nach § 13 Abs. 2 NROG zustehenden Ermessens hinsichtlich der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens.
Zur Begründung der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Sofern für ein Vorhaben nicht schon die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 13 Abs. 1 NROG zwingend vorgeschrieben sei, könnten Raumordnungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 NROG auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden. Dies seien nach Nr. 3.3.3 der Verwaltungsvorschriften zum NROG vom 7. Juli 2003 u. a. Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen, die nicht unter § 1 Nr. 1 RoV fallen. Wenngleich es für das geplante Vorhaben einer isolierten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurft habe, sei das Vorhaben wegen der Massierung der Windkraftanlagen in dem fraglichen Bereich raumbedeutsam, da bereits 16 Windenergieanlagen genehmigt, per Bauvorbescheid positiv beschieden bzw. über den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde N. abgesichert gewesen seien. 13 dieser Windenergieanlagen hätten eine Höhe von über 100 m (zwischen 120 m und 150 m). Zusätzlich zum streitgegenständlichen Antrag der Klägerin auf Genehmigung von fünf Windenergieanlagen (Höhe 149 m) hätten acht weitere Bauvoranfragen für Windenergieanlagen (Höhen zwischen 120 m und 139 m) vorgelegen, so dass in dem fraglichen Bereich insgesamt 29 Windenergieanlagen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung unterlegen hätten. Daher habe bei Stellung des Genehmigungsantrags für das Vorhaben eine Massierung von Windenergieanlagen gedroht, was zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes habe führen können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Verzicht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach Nr. 3.3.5 der Verwaltungsvorschriften zum NROG nicht zwingend gewesen. Es sei gerade mit Blick auf die Vorbelastung des betreffenden Gebietes nicht absehbar gewesen, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestünden. Die Möglichkeit der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens sei auch nicht verwirkt gewesen, da die Klägerin relevante Unterlagen erst im Juli und Oktober 2002 eingereicht habe. Darüber hinaus sei das Vorhaben aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig gewesen. Erforderliche Abstände zu einer zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls geplanten und beantragten Putenmaststallanlage seien nicht eingehalten worden und es habe an der erforderlichen Eintragung von Baulasten gefehlt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 4. November 2004 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert: Bereits mit Schreiben vom 19. März 2002 habe sie klargestellt, dass die Errichtung des Putenmaststalls an einem anderen Standort vorgesehen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 bestätigt, dass die zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 der 9. BImSchV seit dem 8. Oktober 2002 vollständig vorgelegen hätten. Der Beklagte könne sich also nicht darauf berufen, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig gewesen seien. Im Übrigen stünden alle an die gewidmeten Straßen der Gemeinde H. im Vorhabenbereich angrenzenden Grundstücke im Eigentum einzelner Kläger (von Gesellschaftern der Klägerin), also im Eigentum der Bauherren. Mithin wären auch umgehend Baulasten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 NBauO bestellt worden, wenn der Beklagte dies gefordert hätte. Da ihr Vorhaben zudem bauplanungsrechtlich zulässig gewesen sei, hätte die beigeladene Gemeinde das Einvernehmen erteilen müssen und daher der Beklagte dieses nach der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen müssen. Schließlich sei auch ein Raumordnungsverfahren nicht durchzuführen gewesen. Der Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Landschaftsbildbeeinflussung nicht bedürfe. Ebenso wie das Raumordnungsverfahren ziele auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf die frühzeitige und umfassende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben ab. Dabei stelle der Umweltschutz zwar nur einen der im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens zu beachtenden Grundsätze der Raumordnung im Sinne von § 2 ROG dar, Auswirkungen auf Natur und Landschaft seien jedoch sowohl Prüfungsgegenstand des Raumordnungsverfahrens als auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei bewerte das Raumordnungsverfahren die raumbedeutsamen Auswirkungen der überprüften Planung oder Maßnahme u. a. auf die Umwelt einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen. Aufgrund der bestehenden inhaltlichen Überschneidungen der beiden Prüfungsverfahren habe hier hinsichtlich der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens eine Ermessensreduzierung auf Null bestanden, da Auswirkungen auf nicht umweltrelevante Ziele der Raumordnung ausgeschlossen gewesen seien. An der Raumbedeutsamkeit des beantragten Vorhabens fehle es schließlich deshalb, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2002 lediglich drei Windenergieanlagen zwischen K. und H. errichtet gewesen seien. Fünf Windenergieanlagen nordöstlich von H. und drei Windenergieanlagen östlich von M. seien erst nach der Antragstellung im Januar 2002 gebaut worden (im Sommer/Herbst 2002). Die weiteren Anlagen östlich von P. sowie die vier Windenergieanlagen im Bereich L. seien noch später (Herbst 2004 bzw. Sommer 2005) errichtet worden. Mit Blick auf die Abstände der zwischenzeitlich errichteten Windparks und des beantragten Windparks der Klägerin von 3 km, 1,4 km bzw. 1 km könne auch nicht vom Entstehen einer einheitlichen Windfarm ausgegangen werden. Im Übrigen sei das Verlangen nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - verwirkt.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Planunterlagen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Für den hier gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluss an ein erledigtes Verpflichtungsbegehren ist nach allgemeiner Auffassung § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295; Urteil vom 28.4.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.1983 - 9 S 1596/82 -, NVwZ 1984, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.12.1993 - 23 A 865/91 -, DVBl. 1994, 541; Kopp/Schenke, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 109 ff), so dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegen muss. Unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität der begehrten Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen lässt sich das Feststellungsinteresse bejahen, wenn die Klägerin eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage bereits erhoben hätte oder ein solcher Prozess hinreichend sicher zu erwarten wäre. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 50.02 -, NVwZ 2004, 104; Kuntze, in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 69; Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rdnr. 136; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rdnr. 278 ff.). Die Klägerin trägt vor, einen Amtshaftungsprozess durchführen zu wollen, da sie bis zum Inkrafttreten der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung gehabt habe und der Beklagte in rechtswidriger Weise ihren Antrag nicht beschieden habe. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Prozess lediglich unsubstantiiert angekündigt, tatsächlich von der Klägerin aber konkret nicht beabsichtigt wird, zumal ihr nicht unerhebliche Kosten im Genehmigungsverfahren entstanden sein dürften. Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung auch nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen. In Bezug auf die Erhebung einer verschuldensabhängigen Amtshaftungsklage ist zwar zu berücksichtigen, dass einen Amtswalter in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die konkrete Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, weil von einem Amtswalter keine bessere Rechtseinsicht als von einem solchen Gericht erwartet werden kann (Schmaltz, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 116; Wolff, a. a. O., m. w. N.). So liegt es hier jedoch nicht, da das Verwaltungsgericht der Fortsetzungsfeststellungsklage stattgegeben und das Nichterteilen der beantragten Genehmigung als rechtswidrig angesehen hat.
Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte war bis zur Bekanntgabe der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. nicht verpflichtet, über den von der Klägerin unter dem 29. Januar 2002 gestellten Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitigen Windkraftanlagen positiv zu entscheiden. Gleiches gilt für die hilfsweise mit Schreiben vom 15. November 2002 beantragte (baurechtliche) Genehmigung von zwei Windenergieanlagen. Der Erteilung der beantragten Genehmigungen zu diesem Zeitpunkt stand entgegen, dass der Beklagte vor einer Entscheidung im Genehmigungsverfahren die förmliche Einleitung eines (vereinfachten) Raumordnungsverfahrens nach den §§ 13 ff. NROG in Betracht ziehen und seine Entscheidung darüber von dem Ergebnis der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NROG vorgesehenen Antragskonferenz abhängig machen durfte, die aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin bis zum 2. April 2003 nicht durchgeführt werden konnte.
Die von der Klägerin beantragten, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. (jetzt § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) privilegierten Windkraftanlagen sind bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägung mit dem Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.7.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17, 24 f.). Das in § 35 BauGB vorgesehene Entscheidungsprogramm erweist sich dabei in aller Regel als ausreichend, um eine städtebaulich entstehende Konfliktlage im Außenbereich angemessen beurteilen zu können und diese Beurteilung dem behördlichen Entscheidungsverfahren zuzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25, 30 f.). Die bauplanungsrechtlich zu beurteilende Situation ist bei Windkraftanlagen darüber hinaus durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Möglichkeiten der Planungsträger geprägt, durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) eine Ausweisung an anderer Stelle vorzusehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz bei Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB das durch die genannten Planungsbefugnisse ergänzte Konditionalprogramm die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern vermag (BVerwG, Beschluss vom 4.8.2004 - 4 B 55.04 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 363). Liegen Darstellungen im Flächennutzungsplan oder Pläne im Sinne des § 8 oder 9 ROG nicht vor, so sind die allgemeinen Erfordernisse der Raumordnung als (allgemeiner) öffentlicher Belang in den Abwägungsvorgang einzubeziehen (vgl. dazu Runkel, in: Bielenberg u.a., Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. II, § 4 Rn 366). Die Beachtenspflicht raumplanerischer Feststellungen ergibt sich im Bundesrecht aus § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG. Nach dieser Vorschrift sind bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts die Erfordernisse der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Als sonstige Erfordernisse der Raumordnung gelten insoweit Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens (vgl. § 3 Nr. 4 ROG). Die Genehmigungsbehörde ist daher verpflichtet, das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen über die Zulässigkeit des Vorhabens im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, wie dies im Landesrecht durch § 16 Abs. 5 Satz 1 NROG vorgegeben wird (vgl. allgemein Hopp, NuR 2000, 301, 304 f. m.w.N.; zum NROG vgl. Griwatz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum NROG, August 2007, § 16 Nr. 5.).
Vorliegend musste der Beklagte nicht zu der Erkenntnis kommen, dass die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens von vornherein entbehrlich sei und keinerlei Erkenntnisse für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Abwägung bringen werde. Das von der Klägerin beantragte Vorhaben der Errichtung von fünf Windenergieanlagen gehört zwar nicht - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - zu den durch die Raumordnungsverordnung des Bundes (vgl. § 1 Nr. 1 RoV) bestimmten Vorhaben, für die ein Raumordnungsverfahren nach § 13 Abs. 1 NROG (zwingend) durchzuführen ist. Nach § 13 Abs. 2 NROG kann jedoch darüber hinaus auch für andere, nicht von § 13 Abs. 1 NROG erfasste raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Ob nach dieser Vorschrift ein Verfahren eingeleitet wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Gesetzesbegründung zu § 14 NROG in der Fassung vom 27. April 1994 (Nds. GVBl. S. 211), LT-Drs. 12/4761, S. 19; vgl. allgemein Siebelt, NVwZ 1992, 645-648). Ein Antrag des Vorhabensträgers ist insoweit nicht erforderlich. Ein Antragserfordernis ergibt sich weder aus dem Gesetz noch wäre ein solches mit dem Charakter des Raumordnungsverfahrens als objektivrechtliches, förmliches landesplanerisches Verfahren, das dazu dient, vor der abschließenden Entscheidung in einem Genehmigungsverfahren die Vorfrage der raumordnerischen Verträglichkeit eines raumbedeutsamen Projekts zu klären (vgl. dazu Schmitz, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 15 Rn 1), vereinbar. Ein Raumordnungsverfahren kann daher von Amts wegen eingeleitet werden, wie dies ausdrücklich in den Verwaltungsvorschriften zum NROG vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301) - RdErl. d. ML v. 7.7.2003 (Nds. MBl. S. 593) - in Nr. 3.6.1 klargestellt wird.
Das von der Klägerin beantragte Vorhaben ist ein raumbedeutsames Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Nach § 3 Nr. 6 ROG sind raumbedeutsame Vorhaben solche, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Windenergieanlagen kann Raumbedeutsamkeit wegen ihrer Errichtung in größerer Zahl, aber auch als Einzelanlagen zukommen. Die Frage der Raumbedeutsamkeit beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des Senats vom 10.1.2008 - 12 LB 22/07 -, ZfBR 2008, 366; sowie Urteile vom 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381, 383 f. und - 12 LC 19/07 -, S. 19 f des Urteilsabdrucks). Dabei kann sich die Raumbedeutsamkeit insbesondere aus den Dimensionen - etwa der Höhe - der Anlage, aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung - wie etwa Schutz der Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr - ergeben (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 35 f; zuvor bereits: BVerwG, Beschluss vom 2.8.2002 - 4 B 36.02 -, BRS 65, 96).
Nach diesen Maßstäben spricht bereits die Höhe der streitgegenständlichen Windenergieanlagen, die in dem Antrag vom 29. Januar 2002 mit einer Nabenhöhe von 114,09 m und einer Gesamthöhe von 149,09 m ab OK Gelände angegeben sind, für eine Raumbedeutsamkeit. Darüber hinaus ist auch aus der Anzahl der beantragten Anlagen eine Raumbedeutsamkeit abzuleiten, da sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Nähe des vorgesehenen Anlagenstandortes südwestlich in einer Entfernung von ca. 1,5 km bereits 3 Anlagen befanden und östlich in einer Entfernung von ca. 1,4 km fünf Anlagen bereits genehmigt und im Sommer/Herbst 2002 errichtet waren, so dass nach Realisierung des Vorhabens der Klägerin allein im Bereich H. 13 Windenergieanlagen die räumliche Entwicklung beeinflusst hätten. Diese Feststellung gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich des beantragten Windparks und der weiteren Windparks nordöstlich bzw. südwestlich von H. von einer Überschneidung der Einwirkungsbereiche im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 (- 4 C 9.03 - DVBl. 2004, S. 1304 = NVwZ 2004, 1235 = Baurecht 2004, 1745 = ZfBR 2005, 73) auszugehen ist (vgl. dazu bereits den Zulassungsbeschluss des vormals zuständigen 9. Senats vom 10.5.2005 - 9 LA 380/04 -).
Aufgrund der bei Errichtung der streitigen fünf Windenergieanlagen auftretenden Massierung von Anlagen um H. liegt auch ein Vorhaben überörtlicher Bedeutung vor. Eine solche ist u. a. dann gegeben, wenn das Vorhaben über das Gebiet der Standortgemeinde hinaus raumbeeinflussend ist (zum Begriff der überörtlichen Bedeutung im Rahmen des § 38 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2004 - 7 B 92.03 - NVwZ 2004, 1240; ferner Runkel, a.a.O., § 3 Rn 243 f.). Aufgrund der Vorbelastung des Raumes durch die bereits vorhandenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen hätte die Realisierung des beantragten Vorhabens zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes und der räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten geführt, die sich nicht nur auf das Gemeindegebiet H., sondern auch auf das Gebiet der Gemeinde O. ausgewirkt hätte. Dieses geht hinreichend deutlich aus den mit Schriftsätzen des Beklagten vom 29. April 2005 und der Klägerin vom 8. September 2005 vorgelegten Lageplänen hervor, die die Anlagensituation um H. und K. - der Gemeinde O. zugehörig - beschreiben. Hinzu kommt, dass in einer Entfernung von 3 km nordwestlich ein weiterer Windpark mit zunächst drei, später fünf Anlagen besteht ("Windpark M. ") und sich die Distanz zu diesem Windpark verringert hätte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Beeinflussung des Raumes durch das beantragte Vorhaben nicht auf einen begrenzten Bereich im Samtgemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. beschränkt gewesen wäre.
Unter diesen Umständen ist am Maßstab des § 13 Abs. 2 NROG nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als nach § 24 Abs. 1 Satz 2 NROG zuständige untere Landesplanungsbehörde wie bereits zuvor in den Fällen der Windparks "M. " und (östl.) "H. " nicht von vornherein auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet hat. Auch die Verwaltungsvorschriften vom 7. Juli 2003 zum NROG vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301) sehen in Nummer 3.3.3 ausdrücklich vor, dass für die Errichtung von Windenergieanlagen, die nicht unter § 1 Nr. 1 RoV fallen, nach § 13 Abs. 2 NROG ein Raumordnungsverfahren in Betracht kommt, und stellen insoweit in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise auf Kriterien wie die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund seiner Schutzwürdigkeit, Höhe oder Anzahl der Windenergieanlagen, ein besonders exponierter Standort oder Auswirkungen auf bestimmte planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen, wie z. B. Fremdenverkehr sowie eine Vorbelastung des Raumes ab. Wenn in den Verwaltungsvorschriften zum NROG in der Fassung vom 27. April 1994 (Nds. GVBl. S. 211) - RdErl. d. MI v. 28.12.1995 (Nds. MBl. 1996, 209) -, die zur Zeit des hier vorliegenden Verfahrens noch in Kraft waren, in Anlehnung an die Gesetzesbegründung zu § 14 NROG a.F. (LT-Drs. 12/ 4761, S. 20) in einer beispielhaften Aufzählung für Windenergieparks mit mehr als fünf Anlagen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens in Betracht gezogen wird (Nr. 3.3.2 der Verwaltungsvorschriften vom 28. Dezember 1995), handelt es sich um eine nicht abschließende Regelung, die einer raumordnungsrechtlichen Prüfung auch in sonstigen Fällen nicht entgegensteht.
Allerdings wäre das Verlangen nach einem Raumordnungsverfahren nicht ermessensgerecht im Sinne des § 13 Abs. 2 NROG, wenn dessen Entbehrlichkeit bereits festgestanden hätte. Deswegen bestimmen Nr. 3.3.5 der Verwaltungsvorschriften vom 7. Juli 2003 bzw. Nr. 3.3.4 der Verwaltungsvorschriften vom 28. Dezember 1995 übereinstimmend, dass für ein raumbedeutsames Vorhaben von überörtlicher Bedeutung auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden kann, wenn absehbar ist, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen und das Verfahren voraussichtlich keine weiteren Aufschlüsse bringen wird, oder wenn eine ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung auf andere Weise gewährleistet ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn nur ein Standort für das geplante standortabhängige Vorhaben in Betracht kommt und erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind oder im nachfolgenden Zulassungsverfahren umfassend geprüft werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, müssen die entsprechenden Gesichtspunkte im Einzelfall durch die Landesplanungsbehörde abgewogen werden.
Eine Verpflichtung zum Verzicht auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens und die Durchführung einer vorausgehenden Antragskonferenz hätte danach nur bestanden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar enthielt weder das Regionale Raumordnungsprogramm des Beklagten noch der bis zum 2. April 2003 gültige Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. Festsetzungen hinsichtlich der Nutzung von Windenergie, dies steht aber der Erhebung raumordnerischer Bedenken nicht entgegen. Gerade angesichts der Vorbelastung des betreffenden Gebietes, der drohenden Massierung von Windfarmen und des räumlichen Zusammenhangs der Anlagen waren raumordnerische Überlegungen aus Sicht des Beklagten gerechtfertigt. Es konnte auch nicht angenommen werden, dass ein Raumordnungsverfahren keine weiteren Aufschlüsse bringen würde. Für die benachbarten Windparks "M. " und "H. " hatte der Beklagte zwar auf die förmliche Einleitung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet, nachdem die Antragskonferenz vom 19. September 2000 keine Bedenken ergeben hatte. Aufgrund des Vorhabens der Klägerin war - worauf der Beklagte nachvollziehbar hinweist - jedoch erstmalig zu befürchten, dass eine kritische Dichte von Windenergieanlagen im Bereich der Beigeladenen zu 1. erreicht wird. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass nach den von der "planungsgruppe grün" vorgelegten Unterlagen sowie nach eigenen Erkenntnissen des Beklagten eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens nicht erforderlich gewesen und dieses der Klägerin unter dem 19. April 2002 mitgeteilt worden ist. Die Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung führt nicht automatisch auch zu einer absehbaren Unergiebigkeit des Raumordnungsverfahrens. Das Raumordnungsverfahren erstreckt sich auf die Prüfung, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie sie erforderlichenfalls unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt werden können ("Raumverträglichkeitsprüfung"); zu den dabei zu beachtenden raumbedeutsamen Grundsätzen gehört auch der Schutz von Natur und Landschaft, einschließlich der Erfordernisse zur Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen sowie des Biotopverbundes (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Dennoch ist das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG bzw. nach den §§ 13 ff. NROG nicht auf die Prüfung der Umweltbelange beschränkt. Das Raumordnungsverfahren ist vielmehr darauf angelegt, eine umfassende Überprüfung der Raumfunktionen sicherzustellen, während es das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, Störungen und Belastungen der Umwelt zu untersuchen. Ein Raumordnungsverfahren geht damit inhaltlich weiter und hat insbesondere auch solche raumrelevanten Aspekte zu berücksichtigen, die nicht zwingend einen negativen Einfluss auf die Umwelt und Natur ausüben. Dass der Gesetzgeber in § 17 NROG die Möglichkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ohne integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung einräumt, belegt zusätzlich, dass eine solche nicht zwingend Teil eines Raumordnungsverfahrens ist (vgl. allgemein Schmitz, a.a.O., § 15 Rn 108 ff.).
Das Verlangen nach einer Antragskonferenz als Vorbereitung der abschließenden Entscheidung über die förmliche Einleitung eines Raumordnungsverfahrens war auch nicht durch den Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Urteil des BVerwG v. 2.12.2001 - BVerwG 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274, 292 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NROG entscheidet die Landesplanungsbehörde über die (förmliche) Einleitung eines Raumordnungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen binnen vier Wochen nach Eingang der für diese Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Die Frist von vier Wochen bezieht sich auf die grundsätzliche Entscheidung über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens (Griwatz, a.a.O., § 14 Nr. 2, vgl. ferner den Wortlaut der bundesrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 7 Satz 1 ROG). Diese Frist beginnt zu laufen, sobald sich nach den Angaben des Vorhabenträgers beurteilen lässt, ob der Anwendungsbereich eröffnet ist und ob von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden kann. Als Beurteilungsgrundlage reicht es in der Regel aus, wenn der Vorhabenträger eine Beschreibung des Vorhabens mit den wichtigsten absehbaren Auswirkungen einreicht (Griwatz, a.a.O., § 14 Nr. 2; zum Bundesrecht Hopp, NuR 2000, 301, 305). Von der Entscheidung über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens ist die Entscheidung über dessen förmliche Einleitung zu unterscheiden (vgl. Schmitz, a.a.O.; § 15 Rn 93). Dieser Entscheidung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NROG eine Antragskonferenz vorgeschaltet, die neben der Erörterung der Erforderlichkeit des Raumordnungsverfahrens auch Gegenstand, Umfang und Ablauf des Verfahrens beinhaltet, wobei Fristen für die Durchführung der Antragskonferenz und der anschließenden förmlichen Einleitung des Raumordnungsverfahrens nicht vorgegeben sind.
Gemessen daran war die mit Schreiben des Beklagten vom 17. September 2002 in Aussicht genommene förmliche Einleitung des Raumordnungsverfahrens nach vorheriger Antragskonferenz nicht verwirkt. Der Beklagte hätte zwar - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Entscheidung über die Notwendigkeit der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Antragsunterlagen am 14. Februar 2002 treffen müssen. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt waren für den Beklagten insoweit die Auswirkungen des geplanten Vorhabens absehbar. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen von der Klägerin zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens hätten vorgelegt werden sollen. Auch der Beklagte benennt keine weiteren Unterlagen, die zu dieser Entscheidung erforderlich gewesen wären. Wird die Frist des § 14 Abs. 2 Satz 1 NROG nicht eingehalten, so handelt die Behörde zwar rechtswidrig, aus dem Unterlassen einer fristgerechten Entscheidung kann jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zur Sanktionierung einer Fristüberschreitung nicht geschlossen werden, dass damit die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens von der zuständigen Behörde verneint wird. Dieses ist auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 19. April 2002 zu schließen, in dem die Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren mitgeteilt wird. Denn die Umweltverträglichkeit ist - wie bereits dargelegt - nicht alleiniger Gegenstand der Prüfung in einem dem Genehmigungsverfahren vorgeschalteten Raumordnungsverfahren.
Danach könnte das Verlangen des Beklagten nach einer weiteren raumordnungsrechtlichen Prüfung nur dann als verwirkt angesehen werden, wenn neben dem Ablauf der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 1 NROG weitere Umstände vorgelegen hätten, nach denen die Klägerin auf die Nichterforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens vertrauen konnte und die (verspätete) Forderung nach der Durchführung einer Antragskonferenz im Vorfeld eines förmlichen Verfahrens einen Verstoß gegen Treu und Glauben dargestellt hätte, weil die Klägerin aufgrund des gebildeten Vertrauens durch die verspätete Entscheidung des Beklagten einen unzumutbaren Nachteil erlitten hätte. Ob bereits mit der aufgetretenen zeitlichen Verzögerung von sechs Monaten, die nach Fristablauf bis zur Forderung nach einer Antragskonferenz mit Schreiben vom 17. September 2002 eingetreten ist, eine Zeitspanne vorliegt, die geeignet ist, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu schaffen, kann hier dahinstehen. Denn zu diesem Zeitpunkt führte die Forderung jedenfalls zu keinen unzumutbaren Nachteilen für die Klägerin. Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 17. September 2002 mitgeteilt, dass ein wesentlicher Teil der für ein Raumordnungsverfahren erforderlichen Unterlagen bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegt worden sei. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass bei Mitwirkung der Klägerin an der Durchführung der gesetzlich zwingend vorgesehenen Antragskonferenz dieses Verfahren nicht zeitnah hätte abgeschlossen werden können, zumal der Beklagte ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren ohne integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 NROG erwogen hat, bei dem - das Verfahren verkürzend - nach § 17 Satz 2 NROG auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 Satz 2 NROG sowie auf eine Erörterung der von den im Verfahren zu beteiligenden Stellen vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 NROG verzichtet werden kann. Der Umstand, dass der Beklagte erst im September 2002 die Möglichkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens erwogen hat, hat auch nicht zu einer für die Klägerin nicht hinnehmbaren Verzögerung im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG geführt. Die Antragsunterlagen in dem Genehmigungsverfahren waren zum Zeitpunkt des Verlangens der Durchführung einer Antragskonferenz noch nicht vollständig, dies war erst mit Vorlage des landschaftspflegerischen Begleitplans vom 8. Oktober 2002 der Fall. Da dieser noch der inhaltlichen Überprüfung durch die Untere Naturschutzbehörde bedurfte (vgl. Schreiben des Beklagten vom 15. Oktober 2002), war über den Genehmigungsantrag zu diesem Zeitpunkt auch aus diesem Grund - von der fehlenden Eintragung erforderlicher Baulasten abgesehen - nicht zu entscheiden.
Da der Beklagte nach dem Vorstehendem bis zum 2. April 2003 nicht verpflichtet gewesen ist, vor Durchführung einer Antragskonferenz dem Antrag der Klägerin vom 29. Januar 2002 stattzugeben, kommt die von der Klägerin hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt - Beschluss des Rates der Beigeladenen zu 1. zur Änderung des 14. Flächennutzungsplanes bzw. Ende der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen - zu einer Genehmigungserteilung verpflichtet war, ebenfalls nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin weiter hilfsweise die Feststellung begehrt, dass ihr eine baurechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen zu erteilen war, ist auch dieses Begehren unbegründet. Die Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung kann auch von einzelnen Anlagen ausgehen, entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des Senats vom 10.1.2008 - 12 LB 22/07 -, a.a.O.). Auch bei einer Reduzierung des Vorhabens auf zwei Anlagen lässt sich vorliegend eine Raumbeeinflussung mit überörtlicher Bedeutung nicht verneinen. Denn auch bei zwei Anlagen wäre ein räumlicher Zusammenhang mit den benachbarten Windparks in H. und K. gegeben gewesen, so dass die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten im nördlichen Bereich von Beedenbostel beeinträchtigt worden wären. Die Möglichkeit, ein Raumordnungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen einzuleiten, bestand daher angesichts der vorhandenen Vorbelastung auch im Fall der hilfsweise vorgesehenen Reduzierung der Anlagenanzahl und damit unabhängig von dem durchzuführenden Genehmigungsverfahren.
Ende der Entscheidung
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