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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.05.2007
Aktenzeichen: 12 LB 8/07
Rechtsgebiete: BImSchG, UVPG


Vorschriften:

BImSchG § 3
BImSchG § 5
BImSchG § 22
BImSchG § 67
UVPG § 3c
1. Die Faustformel, nach der eine Belästigung durch den zu erwartenden periodischen Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer nicht mehr als 30 Stunden im Jahr (entsprechend einer realen Einwirkungsdauer von 8 Stunden im Jahr) und nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt, darf nicht nach Art eines Rechtssatzes angewandt werden; entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.

2. Zur Problematik von Zuschlägen im Rahmen der Schallimmissionsprognose bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.

3. Zur Anwendung der Übergangsvorschriften des § 67 BImSchG beim Wechsel vom baurechtlichen in das immissionsschutzrechtliche Verfahren bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 12 LB 8/07

Datum: 18.05.2007

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für drei Windenergieanlagen erteilt hat.

Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich der Stadt E. gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F. 5 (Flurstück 106, Flur 4 der Gemarkung E.). Das Wohnhaus ist vermietet. Für die östlich bzw. süd-östlich des Wohngrundstücks des Klägers in der freien Feldmark gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 117/2, 125/2 und 127, Flur 4, Gemarkung E. erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 17. Mai 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen des Anlagentyps I. E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 KW, Pitch-Steuerung, einem Rotordurchmesser von 70 m, einer Nabenhöhe von 98 m und einem Betonturm. Der Abstand des Wohnhauses des Klägers zu den Windenergieanlagen beträgt ca. 470 m (Anlage Nr. 3), ca. 610 m (Anlage Nr. 1) und ca. 740 m (Anlage Nr. 2). Zeitlich nach Erteilung der hier streitigen Baugenehmigung hat die Stadt E. in dem in Rede stehenden Teil ihres Gemeindegebietes in ihrem Flächennutzungsplan ein Sondergebiet Windenergieanlagen ausgewiesen.

Mit dem Bauantrag legte die Beigeladene eine von der Herstellerfirma I. gefertigte Schall- und Schattenprognose vom 31. August 2000 vor. Diese gelangt ausgehend von der Herstellergarantie für einen Schallleistungspegel von 103,0 dB(A) für ein unweit des Grundstücks des Klägers in nord-östlicher Richtung gelegenes Wohnhaus (IP 8) zu einem Beurteilungspegel von 42,2 dB(A). Im Hinblick auf den Schattenwurf wird für dieses Haus nach einer "worst case"-Betrachtung im Sinne einer astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ein Schattenwurf von 67,18 Stunden an 160 Tagen im Jahr bei maximal 0,36 Stunden am Tag prognostiziert. Eine Schattenbelastung von mehr als 30 Minuten am Tag wird für die Zeit vom 8. bis 26. Januar und vom 16. November bis 4. Dezember eines jeden Jahres berechnet. In dieser Zeit kommt es an 10 Tagen zu einem astronomisch maximal möglichen Schattenwurf von 32 Minuten Dauer, an 20 Tagen beträgt diese Schattendauer 34 Minuten und an 8 Tagen 36 Minuten.

Zu den Bauvorlagen gehört darüber hinaus ein Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz G. (H.) vom 28. März 2001. Dieses stützt sich auf die Bestimmungen der TA Lärm und die Berechnungsvorschrift der DIN ISO 9613-2. Es geht weiterhin nach einer Referenzmessung vom Dezember 2000 (O., WT 1618/00 betreffend eine Anlage gleichen Typs mit 65 m Nabenhöhe) und der Herstellererklärung der Firma I. davon aus, dass die in Rede stehenden Windenergieanlagen einen Schallleistungspegel von 103 dB(A) haben, zu berücksichtigende ton- bzw. impulshaltige Geräusche nicht verursachen und ein etwaiger Schallpegel im Infraschallbereich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegt. Als lärmmäßige Vorbelastung durch das südlich des Grundstücks des Klägers gelegene Kraftfutterwerk J. wird ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 52,5 dB(A) zu Grunde gelegt. Hiernach berechnet das Gutachten für das Wohngrundstück des Klägers als Vorbelastung einen Schallimmissionspegel von 36,7 dB(A), als Zusatzbelastung einen solchen von 41,5 dB(A) und weist als Immissionspegel für die Gesamtbelastung 42,8 dB(A) - bzw. gerundet 43 dB(A) - aus. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, eine ausreichende Prognosesicherheit für die Zusatzbelastung sei - auch in Anbetracht der in der Referenzmessung WT 1618/00 vom Dezember 2000 ausgewiesenen Messunsicherheit von 1,5 dB(A) - gegeben, weil diese an allen Immissionspunkten um mehr als 3 dB(A) unterhalb des geltenden Immissionsrichtwertes liege; im Hinblick auf die Gesamtbelastung werde ein Sicherheitsspielraum von 2 dB(A) eingehalten.

Das von dem Beklagten beteiligte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt K. fertigte unter dem 18. April 2001 eine Stellungnahme mit Nebenbestimmungen und Hinweisen zur Gewährleistung des Arbeits- und Immissionsschutzes bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen. Hierin wird verlangt sicherzustellen, dass die Bewohner von Wohn- und Bürogebäuden im Einwirkungsbereich der Anlagen nicht länger als maximal 30 Stunden je Jahr durch Schattenwurf oder Reflektionen belästigt werden (Nr. 2), dass an den zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Einwirkungsbereich der Anlagen die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) - entsprechend den nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegeln - eingehalten werden (Nr. 4) und dass bei Eisansatz an den Rotoren bzw. bei der Gefahr des Eisabwurfes Personen nicht zu Schaden kommen (Nr. 15).

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 enthält sodann (unter Nr. 6) die Maßgabe, dass die Auflagen, Bedingungen und Hinweise des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes K. vom 18. April 2001 Bestandteil des Bescheides seien, ordnet (unter Nr. 15) Gleiches in Form einer Bedingung für das Lärmschutzgutachten der Firma H. vom 28. März 2001 an und sieht (unter Nr. 16) vor, dass für den Fall einer übermäßigen Beschattung eines Blickpunktes durch eine Windenergieanlage (mehr als 30 Stunden im Jahr) der Schattenwurf durch eine Schattenabschaltung wirksam zu verhindern ist. Nach einer weiteren Auflage (Nr. 20) sind die Rotorenden der Anlagen mit matten, nicht reflektierenden Farben zu versehen.

Am 13. Juni 2001 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und forderte die Einhaltung eines Mindestabstandes zu seinem Wohnhaus von 1.275 m, um Beeinträchtigungen u.a. durch Lärm, Schattenwurf und Discoeffekte vorzubeugen. Auch würden naturschutzrechtliche Belange verletzt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. August 2001 führte er weiter aus, bereits bei der Errichtung der Betontürme der Windenergieanlagen sei über Wochen eine unzumutbare Lärmbelästigung entstanden. Im Übrigen sei das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Lärmschutzgutachten des H. vom 28. März 2001 nicht brauchbar, denn entgegen den Feststellungen dieses Gutachtens werde der für die Nacht geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um bis zu 25,8 dB(A) überschritten, weil in dieser Höhe dem ausgewiesenen Beurteilungspegel Zuschläge hinzuzurechnen seien. Ein Zuschlag von 1,5 dB(A) sei vorzunehmen, weil die für die Bestimmung des Schallleistungspegels der Windenergieanlagen herangezogene Referenzmessung vom Dezember 2000 (O., WT 1618/00) eine Messunsicherheit in dieser Höhe ausweise und erschwerend hinzu komme, dass die Referenzmessung sich auf eine Anlage von geringerer Höhe und mit einem andersartigen Turmaufbau beziehe; allein auf die Herstellerangabe in Form eines Schallleistungspegels von 103 dB(A) hätten sich die Gutachter nicht stützen dürfen. Ein weiterer Zuschlag von 2 dB(A) habe im Hinblick auf eine anzunehmende Serien- bzw. Produktstreuung zu erfolgen. Dem Umstand, dass die Böden in der Umgebung der Standorte der genehmigten Windenergieanlagen schallhart seien, müsse durch eine weitere Pegelerhöhung von 4,4 dB(A) Rechnung getragen werden. Zudem seien die von den Gutachtern angenommenen Abschläge für meteorologische Dämpfungen in Höhe von 0,8 bis 1,9 dB(A) durch entsprechende Zuschläge auszugleichen, da die Voraussetzungen für die Abschläge nicht gegeben seien. Weiterhin müsse unter Berücksichtigung der Reflektionen des Schalls am Auftreffort eine zusätzliche Schalldruckerhöhung von 6 dB(A) in Rechnung gestellt werden. Mit einem Zusatzwert in Höhe von 3 dB(A) schlage der Umstand zu Buche, dass der Emissionsort der Windenergieanlagen in 98 m Höhe angesiedelt sei. Entgegen der Auffassung der Gutachter müssten darüber hinaus kurzzeitige Geräuschspitzen mit Zuschlägen wegen Impulshaltigkeit in Höhe von 1 - 2 dB(A) bewertet werden. Auch sei, anders als von den Gutachtern angenommen, ein Zuschlag von 2 dB(A) für eine besondere Tonhaltigkeit hinzuzufügen. Da eine tatsächliche schalltechnische Vermessung einer Windenergieanlage, die mit den genehmigten Anlagen identisch sei, nicht stattgefunden habe, sei ein weiterer Sicherheitszuschlag von 3 dB(A) erforderlich. Hinzu komme ferner, dass eine Vermessung der bestehenden schalltechnischen Vorbelastung durch den Betrieb des Kraftfutterwerkes J. nicht stattgefunden habe; die dem Lärmschutzgutachten insoweit zugrunde liegende Annahme von 52,5 dB(A) habe keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt. Schließlich könne eine Belastung durch Infraschall nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Problematik des von den genehmigten Anlagen verursachten Schattenwurfes rügte der Kläger, die von der Herstellerfirma I. gefertigte Schattenprognose vom 31. August 2000 stelle kein unabhängiges Fachgutachten dar und beziehe sich nicht auf seine, des Klägers, Grundstücke. Das Gutachten berücksichtige auch nicht die inzwischen allgemein anerkannten Grenzwerte. Gesundheitliche Störungen träten bereits bei einem rotierenden Schlagschatten von mehr als 15 Stunden jährlich bzw. von mehr als 30 Minuten täglich auf. Die in der erteilten Baugenehmigung gestatteten 30 Stunden Schattenschlag im Jahr hätten eine eindeutige Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge. Neben seinem vermieteten Wohnhaus L. 5 würden durch den rotierenden Schlagschatten auch die Tierhaltung in seinem landwirtschaftlichen Betrieb und seine Eigenjagd im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen negativ betroffen. Ferner treffe die erteilte Baugenehmigung keine besonderen Vorkehrungen gegen von den Windenergieanlagen drohende Unfallgefahren durch herabstürzende Gegenstände oder durch Eiswurf. Schließlich habe vor Genehmigung der Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen; dies sei nicht geschehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001 wies die vormalige Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch des Klägers zurück. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entfernung der genehmigten Windenergieanlagen von dem Grundstück des Klägers sei sowohl nach den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften als auch nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht zu beanstanden. Insbesondere würden nach dem im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Lärmschutzgutachten die auch für den Außenbereich einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) - wie dies die erteilte Baugenehmigung verlange - sicher eingehalten. Gegebenenfalls könne die Einhaltung der Werte durch ein nachträgliches Einschreiten der unteren Bauaufsichtsbehörde erreicht werden. Auch durch optische Auswirkungen der Windenergieanlagen werde das Grundstück des Klägers nicht in unzumutbarer Weise betroffen. Weiterhin könnten wegen der bestehenden Abstände subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers auch nicht durch einen Umsturz der Windenergieanlagen, Ablösung von Anlagenteilen, Eiswurf, Disco-Effekte und Infraschall verletzt werden. Auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und naturschutzrechtlicher Belange könne der Kläger sich nicht berufen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden, außerdem werde der Kläger durch ein fehlerhaftes Unterlassen einer solchen Prüfung nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Am 9. November 2001 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er seine ergänzende Widerspruchsbegründung wiederholt. Er hat weiterhin darauf verwiesen, dass ihm neben dem Grundstück L. 5 weitere - insbesondere landwirtschaftlich genutzte - Flächen in der näheren Umgebung der genehmigten Windenergieanlagen gehörten. Im Hinblick auf diese Flächen rüge er die Beeinträchtigung seiner Eigenjagd. Im Übrigen sei die Standsicherheit der Windenergieanlagen gefährdet, weil diese nicht die im Hinblick auf entstehende Zentrifugalkräfte und Verwirbelungen erforderlichen Abstände einhielten. Da die vollständige Verhinderung von Schattenwurf technisch möglich sei, habe eine entsprechende Anordnung auch in die erteilte Baugenehmigung aufgenommen werden müssen. Die Nebenbestimmung Nr. 16 der Genehmigung reiche jedenfalls deshalb nicht aus, weil sie nur eine Beschränkung der Beschattung auf 30 Stunden im Jahr, aber keinerlei Maßgaben über eine Begrenzung des Schattenwurfes in Minuten pro Tag enthalte. Hinsichtlich des entstehenden Lärms, sei die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte von vornherein unmöglich. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang eine Referenzmessung für eine Windenergieanlage des Typs I. E-66/18.70 (P. KCE 27027 - 1.001 mit 98 m Nabenhöhe und 70,4 m Rotordurchmesser) vom Mai 2003 zur Akte gereicht, die bei einer Messungenauigkeit von 0,5 dB(A) und einem Tonhaltigkeitszuschlag von 2 dB(A) für den Nahbereich (< 300 m) einen Schallleistungspegel von 103,2 dB(A) ausweist.

Der Kläger hat beantragt,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Oktober 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und sich insbesondere auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der vormaligen Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Oktober 2001 bezogen. Sie hat darüber hinaus darauf verwiesen, dass sich die Ställe für die Nutztierhaltung des Klägers nicht auf dem vermieteten Wohngrundstück L. 5, sondern auf seinem landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück M. 6 befänden, das ca. 1,5 km entfernt von der Anlage Nr. 3 und damit außerhalb des Einwirkungsbereiches der Windenergieanlagen liege. Die Standsicherheit der Anlagen sei im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen und durch einen unabhängigen Prüfingenieur überprüft worden. Die Anlagen hätten am 17. Mai 2001 noch nach Baurecht genehmigt werden können und nicht den Maßgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt werden müssen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene ist dem Vortrag des Beklagten beigetreten.

Auf gerichtliche Anforderung hat die Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren zwei weitere Referenzmessungen für Windenergieanlagen des Typs I. E-66/18.70 aus dem November 2001 bzw. dem Mai 2002 eingereicht (P. KCE 25716-1.001 mit 98 m Nabenhöhe und 70,4 m Rotordurchmesser sowie P. KCE 26207-1.001 mit 86 m Nabenhöhe und 70 m Rotordurchmesser). Beiden Anlagen wird ein Schallleistungspegel von 103 dB(A) bei Messunsicherheiten von 0,5 dB bzw. 1 dB bescheinigt. Die Beigeladene hat weiterhin eine Umrechnungstabelle der Firma I. vorgelegt, in der die Ergebnisse der beiden letztgenannten Referenzmessungen sowie der bereits im Baugenehmigungsverfahren beigebrachten Messung WT 1618/00 auf verschiedene Nabenhöhen umgerechnet werden. Für die Nabenhöhe von 98 m werden Schallleistungspegel von 102,7 db(A) bzw. 103,0 dB(A) bei einem Tonhaltigkeitszuschlag von 0 dB ausgewiesen. Es wird einheitlich ein Schalleistungspegel von 103 dB(A) bei einem Tonhaltigkeitszuschlag von 0 bis 1 dB garantiert.

Mit Urteil vom 19. Februar 2004 hat das Verwaltungsgericht die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001 aufgehoben, da diese gegen das nachbarschützende baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstießen, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthalten sei. Die angefochtene Baugenehmigung erweise sich deshalb als rücksichtslos gegenüber dem Kläger, weil nach ihren Vorgaben unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers durch anlagenbedingten Schattenwurf möglich seien. Zwar könne der Kläger einen Ausschluss jeglichen Schattenwurfes nicht verlangen. Auch sei nach der Maßgabe Nr. 2 der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes K. vom 18. April 2001 sicherzustellen, dass eine Belästigung durch Schattenwurf oder Reflektionen eine Dauer von maximal 30 Stunden je Jahr nicht überschreite. Jedoch sei eine Regelung über die maximal zulässige tägliche Schattenwurfdauer nicht getroffen worden. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Greifswald, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238 ff.) vertretenen Auffassung, der die Kammer folge, lägen die maßgeblichen Grenzwerte, die geeignet seien, unzumutbare Belästigungen durch Schattenwurf auszuschließen, bei maximal 30 Minuten je Tag und 30 Stunden je Jahr. Nach der Schattenwurfprognose vom 31. August 2000 könne der maximale Tageswert für das Grundstück des Klägers theoretisch an mehreren Tagen des Jahres überschritten werden. Dem müsse durch eine entsprechend programmierte Abschaltautomatik der genehmigten Windenergieanlagen entgegengewirkt werden. Eine derartige Vorgabe enthalte die erteilte Baugenehmigung bisher nicht. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob - wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe - die Anlagen tatsächlich durch eine Abschaltautomatik in der Weise geregelt seien, dass auch der Tageshöchstwert nicht überschritten werde. Denn im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Baugenehmigung seien nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung zu überprüfen. Im Übrigen habe der Beklagte die Baugenehmigung auch im Verlauf des Verfahrens nicht nachgebessert.

Die weiteren im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht als durchgreifend erachtet bzw. auf sie nicht in entscheidungstragender Weise abgestellt. Durch die Beeinträchtigung von naturschutzrechtlichen Belangen bzw. das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung werde der Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Abgesehen von der Problematik des Schattenwurfes habe er sonstige optische Beeinträchtigungen, die von den Windkraftanlagen ausgingen, auf Grund der von diesen eingehaltenen Abstände zu seinem vermieteten Wohngrundstück und in Anbetracht der durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB angeordneten privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen im baurechtlichen Außenbereich hinzunehmen, wobei das Entstehen von Discoeffekten durch den in der Baugenehmigung geforderten matten Anstrich der Rotoren auch praktisch ausgeschlossen sei. Eine Gefährdung durch Loslösung von Anlagenteilen und Eiswurf sei infolge der gegebenen Abstände und der insoweit durch die Baugenehmigung getroffenen Maßgaben hinreichend sicher auszuschließen. Gleiches gelte im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Problematik der Standsicherheit der Anlagen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihm betriebenen Schweine- und Rinderhaltung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Allerdings sei abschließend darauf hinzuweisen, dass Nachbarrechte des Klägers in Anbetracht einer unzureichenden Lärmprognose bzw. fehlender entsprechender Regelungen in der Baugenehmigung nicht hinreichend gesichert sein dürften. Es sei nicht abschließend geklärt, ob die Vorgaben der Baugenehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmgrenzwerte bei einem uneingeschränkten Betrieb der Anlagen tatsächlich umsetzbar seien. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.) vertretenen Einschätzung seien an Lärmprognosen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hohe Anforderungen zu stellen. Sie müssten in jedem Falle auf der sicheren Seite liegen. Ein Schallleistungspegel, der sich bei der Referenzmessung einer vergleichbaren Anlage des zur Genehmigung gestellten Typs ergeben habe, könne der anzustellenden Lärmprognose nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Jedenfalls sei in Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zu Grunde gelegt werde, der ermittelte Schallleistungspegel um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen seien. Ein Verzicht auf diesen Zuschlag erscheine nur gerechtfertigt, wenn gesicherte Ergebnisse über unbedenkliche Messungen einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorlägen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Referenzmessungen, die die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren und im Gerichtsverfahren vorgelegt habe, Anlagen beträfen, die mit den hier in Rede stehenden jedenfalls nicht vollständig identisch seien. Zudem weise die von dem Kläger vorgelegte Referenzmessung einen Schallleistungspegel von 103,2 dB(A) aus. Hinzu komme, dass eine weitere Unsicherheit hinsichtlich der Lärmvorbelastung durch das Kraftfutterwerk der Firma J. gegeben sei, da eine tatsächliche Messung der von diesem Gewerbebetrieb ausgehenden Immissionen nicht durchgeführt worden sei.

Auf Antrag des Beklagten und der Beigeladenen hat der vormals zuständige 1. Senat des Gerichts mit Beschluss vom 18. Februar 2005 (Az.: 1 LA 94/04) deren Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verfahren ist als Berufungsverfahren zunächst vor dem 1. Senat des Gerichts fortgeführt worden (Az.: 1 LB 31/05) und sodann in die Zuständigkeit des erkennenden Senats übergegangen.

Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Schattenwurfproblematik, die einen tatsächlichen Ansatzpunkt von vornherein nur hinsichtlich der Anlage Nr. 3 hätten, gingen fehl. Es gebe keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse und keine rechtlich bindenden Vorgaben, denen zufolge die theoretische bzw. astronomische Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch Schlagschatten von mehr als 30 Minuten je Tag nicht zumutbar bzw. unzulässig sei. Entscheidend könnten nur die jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalles sein. Insoweit sei hervorzuheben, dass hier theoretisch mögliche Schattenwurfzeiten von mehr als 30 Minuten je Tag nur im November, Dezember und Januar, nicht aber während derjenigen Jahreszeiten, die einen Aufenthalt im Freien gestatteten, gegeben seien. Auch könne nur ein Wohnraum im Erdgeschoss des Wohnhauses des Klägers mit dem zur L. hin gelegenen Fenster von Schattenwurf betroffen sein, wobei dieser durch die Baumreihen beidseits der L. abgeschirmt werde. Schließlich seien die drei streitigen Windenergieanlagen bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit einer Abschaltautomatik ausgestattet gewesen, deren Betrieb eine Beschattung des vermieteten Wohngrundstücks des Klägers vollständig verhindere. Der Beklagte reicht in diesem Zusammenhang eine Bestätigung der Firma I. vom 5. März 2004 mit einer anliegenden Beschreibung der Schattenabschaltung zur Gerichtsakte. Hiernach ist die eingebaute Abschalteinrichtung in der Lage, in den einprogrammierten Zeiträumen, in denen es zu einem Schattenwurf kommen kann, durch Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse bzw. sensorische Messung der Beleuchtungsstärke die Möglichkeit von periodischem Schattenwurf zu erkennen und die Windenergieanlage automatisch abzuschalten. Dabei sei auf die Ausschöpfung eines Zulässigkeitsrahmens bislang verzichtet worden. Der Beklagte macht weiter geltend, die - nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Lärmproblematik träfen nicht zu. Des geforderten Sicherheitszuschlages von 2 dB(A) bedürfe es unter Berücksichtigung der vorgelegten Referenzmessungen nicht. Der Beklagte reicht darüber hinaus ein ihm von der Beigeladenen zugänglich gemachtes weiteres schalltechnisches Gutachten des H. über die drei streitigen Windenergieanlagen vom 20. Oktober 2004 zur Gerichtsakte. Dieses gelangt - nunmehr unter der Prämisse einer Beurteilung der Anlagen nach den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - wiederum zu deren Unbedenklichkeit aus Sicht des Schallimmissionsschutzes. Nach den Darlegungen des Gutachtens wurde für das vermietete Wohngrundstück des Klägers die durch den (Nacht-)Betrieb des Kraftfutterwerkes J. gegebene Vorbelastung im April des Jahres 2004 mit < 35 dB(A) gemessen. Aus dieser Vorbelastung und der Zusatzbelastung von 42 dB(A) errechnet das Gutachten einen Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung von < 43 dB(A). Selbst bei Berücksichtigung einer allenfalls zu fordernden Prognosesicherheit von 1 dB(A) liege die Gesamtbelastung unterhalb des für die Nachtzeit anzusetzenden Immissionsrichtwertes von 45 dB(A).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene macht sich zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen den Vortrag des Beklagten zu eigen. Sie reicht überdies eine Stellungnahme des H. vom 31. Oktober 2006 zur Gerichtsakte, in der ausgeführt wird, dass die beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen zum Einsatz kommenden Gondellüfter zu keiner schallemissionsrelevanten Erhöhung der Gesamtschallabstrahlung der Anlagen führten.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Die erteilte Baugenehmigung verstoße sowohl - worauf das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt habe - im Hinblick auf den durch die genehmigten Windenergieanlagen verursachten Schattenschlag, als auch wegen einer unzumutbaren Lärmbelästigung und einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung gegen nachbarschützendes Recht. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus macht der Kläger hinsichtlich des Schattenwurfes geltend, dass die in der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Prognose ausgewiesene astronomisch mögliche Schattenwurfzeit von 36 Minuten am Tag durch eine Punktberechnung ermittelt worden sei, tatsächlich jedoch Fenster- bzw. Türflächen betroffen seien, was eine länger andauernde Verschattung zur Folge habe. Zudem finde eine Abschirmung durch im Winter unbelaubte Bäume nicht statt. Im Hinblick auf die Lärmemissionen der genehmigten Windenergieanlagen könne auch das neue schalltechnische Gutachten vom 20. Oktober 2004 nichts an der Feststellung ändern, dass sein Grundstück einer unzulässigen Belastung ausgesetzt sei. Insbesondere sei die lärmmäßige Vorbelastung durch das Kraftfutterwerk der J. mit < 35 dB(A) unzutreffend ermittelt worden, da in der Vorbegutachtung ein rechnerisch ermittelter Schallleistungspegel von 36,7 dB(A) angegeben worden sei und weitergehend ohnehin der in einem Gewerbegebiet höchstzulässige Beurteilungspegel hätte zugrunde gelegt werden müssen. Auch das neue Gutachten kranke daran, dass es von einem maximalen Schallleistungspegel der Windenergieanlagen in Höhe von lediglich 103 dB(A) ausgehe. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger nunmehr vor allem, dass die Gondellüfter der Anlagen - wie sich aus einer zur Gerichtsakte gereichten Betriebsbeschreibung der Firma I. vom 30. Januar 2004 ergebe - deren Ausgangsschallpegel erhöhten und die seitens der Beigeladenen vorgelegten Referenzmessungen sich nicht auf identische Anlagen bezögen. Er erhebt weiter Einwendungen im Hinblick auf die gutachterliche Behandlung der meteorologischen Dämpfungen und des Auftreffortes der Immissionen. Schließlich seien die Anlagen fehlerhaft nach Baurecht anstatt nach dem Bundes-Imissionsschutzgesetz genehmigt worden, wodurch er, der Kläger, wegen der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer entsprechenden Vorprüfung in eigenen Rechten verletzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der vormaligen Bezirksregierung Weser-Ems verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den vormals zuständigen 1. Senat des Gerichts statthaften und auch sonst zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der vormaligen Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Oktober 2001 auf die Klage des Klägers zu Unrecht aufgehoben. Zwar ist die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage zulässig, jedoch verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften, die dem Nachbarschutz dienen, und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an einer fehlenden Klagebefugnis des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Denn nach seinem Vortrag ist die insoweit ausreichende Möglichkeit gegeben, dass er infolge der Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die streitigen drei Windenergieanlagen erteilt hat, Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, die die Zumutbarkeitsgrenzen überschreiten, welche - unabhängig von einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Einordnung des Streitgegenstandes im Übrigen (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 30.9.1983 - BVerwG 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58, 59 f; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.11.2002 - 7 A 2127 -, NVwZ 2003, 756 ff) - sei es durch §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, sei es durch §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in nachbarschützender Weise (vgl. hierzu nur: Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 5, Rn. 120; § 22, Rn. 69) definiert werden.

In der Sache verletzt die Baugenehmigung Nachbarrechte des Klägers nicht.

Der Kläger kann mit seinem Einwand, die Beklagte habe die angefochtene Baugenehmigung nach § 75 NBauO bereits deshalb nicht erteilen dürfen, weil ein vorrangiges immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen (zur objektiven Rechtswidrigkeit einer gleichwohl erteilten Baugenehmigung: BVerwG, Urt. v. 30.6.2004 - BVerwG 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, 189; Bay. VGH, Urt. v. 12.1.2007 - 1 B 05.3387 -, juris), nicht durchdringen.

Zwar ist das Vorhaben der Beigeladenen im Verlauf des Widerspruchsverfahrens genehmigungsbedürftig nach § 4 BImSchG geworden. Es spricht jedoch bereits Überwiegendes dafür, dass der Beigeladenen jedenfalls die verfahrensrechtliche Position, die sie auf Grund der Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 als Ausgangsbescheid erreicht hatte, in der Konstellation des Nachbarwiderspruchs nicht mehr genommen werden konnte. Unabhängig hiervon liegt in dem Umstand, dass auch der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001 als baurechtlicher und nicht als immissionsschutzrechtlicher Bescheid ergangen ist, keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Klägers.

Das Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von - bis dahin nur dem baurechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterfallenden - Windenergieanlagen ist durch § 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung in der Fassung durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1950) mit Wirkung zum 3. August 2001 eingeführt worden. Es galt in seiner ursprünglichen, hier einschlägigen Fassung für Windfarmen mit 3 oder mehr Windkraftanlagen, wobei für Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen grundsätzlich nur eine Genehmigung in dem vereinfachten Verfahren des § 19 BImSchG einzuholen war, während Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen ein förmliches Genehmigungsverfahren im Sinne des § 10 BImSchG durchlaufen mussten (anders nunmehr - unabhängig von dem Bestehen einer Windfarm - auf die Höhe der einzelnen Anlage von mehr als 50 m abstellend: Nr. 1.6 des Anhanges zur 4. BImSchV in der seit dem 1.7.2005 geltenden Fassung der Verordnung vom 20. Juni 2005, BGBl. I, S. 1687).

Von diesem eingeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt sind die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten 3 Windkraftanlagen erfasst worden. Materiell stellen sie eine Windfarm im Sinne der genannten Vorschriften dar, denn der für diese Einordnung erforderliche räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen mit einer Überschneidung bzw. Berührung ihrer Einwirkungsbereiche (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, a.a.O., 188; Bay. VGH, Urt. v. 12.1.2007, a.a.O.) ist angesichts ihrer Lage gegeben. In zeitlicher Hinsicht ist das Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehaltes am 3. August 2001 als Folge des Widerspruches, den der Kläger gegen die der Beigeladenen am 17. Mai 2001 erteilte Baugenehmigung eingelegt hatte, noch nicht beendet gewesen.

Der Annahme, dass die von der Beigeladenen zur baurechtlichen Genehmigung gestellten Anlagen in den seinerzeit neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt hineingewachsen sind, steht nicht der in der baurechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Grundsatz entgegen, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die zeitlich während des Verlaufs eines von einem Nachbarn eingeleiteten Widerspruchsverfahrens eingetreten ist, nicht zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden dürfe, weil diesem ansonsten eine Rechtsposition entzogen werde, auf die er bislang einen Anspruch gehabt habe und die der Nachbar dementsprechend habe dulden müssen (vgl. dazu m. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 72, Rn. 142). Eine Anwendung dieses Grundsatzes kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil es im Immissionsschutzrecht anders als im Baurecht keinen Grundsatz des Inhalts gibt, dass eine dem jeweiligen Antragsteller eingeräumte Rechtsposition auch im Falle einer Rechtsänderung grundsätzlich geschützt ist. Zudem hält § 67 BImSchG für die Konstellationen, die durch eine Änderung der anzuwendenden immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe gekennzeichnet sind, ein spezielles Überleitungsrecht bereit (BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - BVerwG 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313, 316 f.; vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.5.2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131 ff).

Nicht zur Anwendung gelangen können hier allerdings die in § 67 Abs. 5 BImSchG enthaltenen Übergangsregelungen, obwohl sich diese dem Wortlaut nach ausdrücklich auf durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 herbeigeführte Rechtsänderungen beziehen. Denn die Vorschrift enthält in ihrem ersten Satz eine hier nicht einschlägige materielle Übergangsregelung und bezieht sich in ihrem verfahrensrechtlichen zweiten Satz nur auf Anlagen, für die - anders als im vorliegenden Fall - bereits zuvor eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht bestand (Führ, in: Koch/Scheuing/Pache <Hrsg.> , GK-BImSchG, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2006, § 67, Rn. 114; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I - BImSchG, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2006, § 67, Rn. 44; Jarass, a.a.O., § 67, Rn. 34 f.).

Auf den konkreten Fall nicht anwendbar ist auch § 67 Abs. 9 BImSchG, der Bestimmungen für den Übergang auf die seit dem 1. Juli 2005 geltende Fassung der Nr. 1.6 des Anhanges zur 4. BImSchV enthält. Selbst wenn § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG, wonach vor dem 1. Juli 2005 erteilte Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fortgelten, eine allgemeine, unbegrenzt in die Vergangenheit zurückgreifende Bedeutung zukommen sollte, würde diese Vorschrift, wie sich aus den Regelungen in § 67 Abs. 9 Satz 3 und 4 BImSchG ergibt, nicht in Fällen von unbeendeten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gelten, wobei unerheblich ist, ob die Fortdauer der Verfahren durch Rechtsbehelfe der Betreiber oder der Nachbarn verursacht wurde (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1 - Teil II, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2007, § 67, Rn. 75 ff).

Einschlägig sind vielmehr die in den Absätzen 2 und 4 des § 67 BImSchG enthaltenen Regelungen, denen Geltung nicht lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. der Vierten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes, sondern auch für spätere Rechtsänderungen - insbesondere für die Konstellation der erstmalig in den Katalog der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgenommenen Vorhaben - zukommt (BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, a.a.O., 189; Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117, 119; Führ, a.a.O., § 67, Rn. 42, 107; Hansmann, a.a.O., § 67, Rn. 16, 44).

§ 67 Abs. 2 BImSchG schreibt aus Gründen eines gesetzlich gewährten Vertrauensschutzes (vgl. dazu: Führ, a.a.O., § 67, Rn. 38) vor, dass eine Anlage, die bei Inkrafttreten eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehaltes bereits errichtet oder wesentlich geändert oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden war, nicht nachträglich ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen, sondern lediglich unter Vorlage von Unterlagen der zuständigen Behörde angezeigt werden muss, um diese in den Stand zu setzen, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten zu überwachen. § 67 Abs. 4 BImSchG enthält demgegenüber die Regelung, dass begonnene Verfahren nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zu Ende zu führen sind.

Die Grundregel stellt die Vorschrift des § 67 Abs. 4 BImSchG dar (Hansmann, a.a.O., § 67, Rn. 40). Sie will das neue Recht überall dort zur Anwendung bringen, wo dies im Hinblick auf den Verfahrensstand noch möglich ist (BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, a.a.O., 317) und verlangt deshalb für den weiteren Verfahrensverlauf die grundsätzlich uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts (Czajka, a.a.O., § 67, Rn. 30). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht für Rechtsbehelfe potentieller Anlagenbetreiber gegen die Versagung beantragter Genehmigungen nicht nur das Widerspruchsverfahren, sondern auch das anschließende gerichtliche Verfahren zu dem nach § 67 Abs. 4 BImSchG nach den Vorschriften des neuen Rechts fortzuführenden Verfahren gezählt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - BVerwG IV C 71.73 -, BVerwGE, 50, 49, 52). Es hat dementsprechend für die prozessuale Situation der Verpflichtungsklage auch in Fallgestaltungen, in denen zur baurechtlichen Genehmigung gestellte Anlagen im Verlauf des Verfahrens in einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt hineingewachsen waren, gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG die volle Anwendbarkeit des Immissionsschutzrechtes bejaht (Urt. v. 30.6.2004, a.a.O., 189; Urt. v. 21.10.2004, a.a.O., 119). Diese weite Definition des Verfahrens im Sinne des § 67 Abs. 4 BImSchG hat das Bundesverwaltungsgericht auch im Falle der Anfechtung einer erteilten Genehmigung durch einen Nachbarn zu Grunde gelegt, allerdings soweit ersichtlich nur für eine Konstellation, in der die angefochtene Genehmigung nicht nach dem öffentlichen Baurecht, sondern nach den gewerberechtlichen Vorgängerregelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt worden war (BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, a.a.O., 316).

In der prozessualen Situation der Nachbarklage und insbesondere für den hier zur Entscheidung stehenden Fall des Übergangs aus dem baurechtlichen in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach Anfechtung einer bereits erteilten und nach § 212a Abs. 1 BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Baugenehmigung durch einen Nachbarn muss zur Überzeugung des Senats neben der Grundregel des § 67 Abs. 4 BImSchG auch - soweit betroffen - der Regelungsgehalt der Übergangsvorschrift des insoweit speziellen § 67 Abs. 2 BImSchG zur Geltung kommen. Der Vertrauensschutz begründende Beginn der Anlagenerrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist nach insoweit übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. - auch m. N. weitergehender Ansätze -: 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 -, S. 4 BA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.5.2002, a.a.O., 1131; Czajka, a.a.O., § 67, Rn. 14; Führ, a.a.O., § 67, Rn. 46 f.) jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bauherr auf der Grundlage einer erteilten Baugenehmigung (vgl. zum Erfordernis der formellen Legalität: BVerwG, Urt. v. 16.4.1980 - BVerwG 4 C 90.77 -, GewArch 1980, 333 f.) mit den Bauarbeiten begonnen hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Beigeladene diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der hier einschlägigen Rechtsänderung am 3. August 2001 erfüllt hat. Denn der Kläger hat zur Begründung seines Widerspruches gegen die der Beigeladenen unter dem 17. Mai 2001 erteilte Baugenehmigung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. August 2001 beklagt, es sei bereits bei der Errichtung der Türme für die Windenergieanlagen über Wochen eine unzumutbare Lärmbelästigung entstanden.

Es spricht danach viel dafür, dass das Zusammenspiel der Absätze 2 und 4 des § 67 BImSchG im vorliegenden Fall objektiv-rechtlich zu dem Ergebnis führen musste, dass einerseits die Beigeladene nach Erteilung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 und deren sofortiger Ausnutzung in dem auf den Nachbarwiderspruch des Klägers hin andauernden Verfahren nicht mehr mit Verfahrensverschärfungen belastet werden durfte, die über die Erfordernisse des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens hinausgingen, andererseits die erteilte Baugenehmigung in dem Widerspruchsverfahren jedoch materiell als eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hätte aufrechterhalten werden müssen.

Letztlich bedarf dies allerdings im Einzelnen keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man unterstellt, dass der Beigeladenen die erteilte Baugenehmigung wegen des Eingreifens des seit dem 3. August 2001 geltenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehaltes im Widerspruchsverfahren nicht unverändert hätte belassen werden dürfen, ergibt sich allein hieraus eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten, die für die Aufhebung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2001 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich wäre, nicht. Denn nach den Maßstäben der insoweit einheitlichen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.10.1990 - BVerwG 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 372 ff.; weiterhin: 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 -, S. 4 f. BA; 7. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 20.9.2004 - 7 ME 233/03 -, NSt-N 2004, 303 f.; 1. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 12.5.2004 - 1 ME 349/03 -, S. 3 BA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361, 362 f., Beschl. v. 27.3.2003 - 10 B 2088/02 -, juris und Beschl. v. 11.3.2005 - 10 B 2462/04 -, ZfBR 2005, 487 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.1.2005 - 8 A 11488/04 -, DöV 2005, 615 f.; ebenso in der Literatur: Böhm, in: Koch/Scheuing/Pache (Hrsg.), a.a.O., § 4, Rn. 109; Jarass, a.a.O., § 4, Rn. 64; a. A. etwa: Hansmann, a.a.O., § 20, Rn. 90), die in Frage zu stellen der Senat nicht Anlass hat, entfaltet der Genehmigungsvorbehalt des § 4 BImSchG keinen Drittschutz. Dies gilt insbesondere für die hier in Rede stehende Kon-stellation, dass eine Baugenehmigung an Stelle einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt worden ist. Zwar dient das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen den Schutz potentiell betroffener Nachbarn bezweckt, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiellrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Für den Fall des § 19 BImSchG kommt hinzu, dass der Gesetzgeber in Abs. 2 der Vorschrift den vorgezogenen Rechtsschutz durch Beteiligung am Verwaltungsverfahren, den § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG für das förmliche Genehmigungsverfahren vorsehen, ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt hat (BVerwG, Urt. v. 5.10.1990, a.a.O., 372 ff.). Die von dem Kläger beanspruchten materiellen Rechtspositionen sind - wie darzulegen sein wird - unabhängig von der korrekten verfahrensrechtlichen Einordnung des Vorhabens der Beigeladenen gewahrt.

Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte vor der Erteilung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die 3 von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen nicht durchgeführt hat.

Zwar bestimmt § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der während des von dem Kläger angestrengten Widerspruchsverfahrens - am 3. August 2001 - in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz vom 27. Juli 2001, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm von 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen mit - u.a. - einer Höhe von jeweils mehr als 35 m eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen ist. Auch sieht die dem nationalen Recht zu Grunde liegende Regelung des Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Nr. 3 i der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (Abl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (Abl. L 73, S. 5) vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob Windfarmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden müssen. Selbst wenn jedoch hier- auch ungeachtet der obigen Ausführungen zum Regelungsgehalt des § 67 Abs. 2 BImSchG - die bezeichnete Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 1 UVPG noch hätte Anwendung finden oder jedenfalls die seit dem 3. Juli 1988 unmittelbar anwendbaren (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - BVerwG 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, 240 f.; Urt. v. 10.4.1997 - BVerwG 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236, 240) europäischen Richtlinienbestimmungen hätten berücksichtigt werden müssen und dementsprechend jedenfalls eine Vorprüfung durchzuführen gewesen wäre, wäre der Kläger durch das Unterlassen dieser Prüfung(en) wiederum nicht in seinen Rechten verletzt.

Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschl. v. 22.1.2007 - 12 ME 58/07 -, S. 7 BA; Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des bis Ende des Jahres 2006 für das Immissionsschutzrecht zuständig gewesenen 7. Senats des Gerichts, etwa: Beschl. v. 22.8.2003 - 7 ME 105/03 -, juris; Beschl. v. 27.12.2006 - 7 ME 144/03 -, S. 4 f. BA) kann das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung - und deshalb erst Recht die Nichtdurchführung einer Vorprüfung - allenfalls einen Verfahrensfehler darstellen, der als solcher einen Aufhebungsanspruch eines Dritten eigenständig nicht zu begründen vermag. Wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - nicht vorträgt, dass und gegebenenfalls wie sich die - unterstellt fehlerhafte - Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf seine materielle Rechtsposition ausgewirkt haben kann und dies auch sonst nicht ersichtlich ist, hat es damit sein Bewenden. Mit dieser Einschätzung befindet sich der Senat im Einklang mit der in der Rechtsprechung ganz herrschenden Auffassung (BVerwG, Urt. v. 25.1.1996, a.a.O., 239 f.; Urt. v. 10.4.1997, a.a.O., 239; Urt. v. 23.4.1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 346; 8. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 11.2.2004 - 8 LA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407 f.; 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 27.7.2006 - 9 ME 128/03 -, S. 4 BA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2002, a.a.O., 362; Beschl. v. 7.1.2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, 409).

Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einer neueren Entscheidung (Beschl. v.25.1.2005 - 7 B 12114/04-, DöV 2005, 436, 437 ff.) unter Verweis auf den durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (Abl. L 156, S. 17) in die Richtlinie 85/337/EWG eingefügten Art. 10 a und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 (Rs.-C-201/02, NVwZ 2004, 593 ff.) die eigenständige Bedeutung des Verfahrensgedankens im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung hervorgehoben hat und für das förmliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG von einem subjektiv berechtigenden Charakter der Verfahrensvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen ist, rechtfertigt dies für den hier zur Entscheidung stehenden Fall ein abweichendes Ergebnis nicht. Zunächst stünde hier anstelle der erteilten Baugenehmigung das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG und nicht das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG zur Disposition (für diese Konstellation einen Drittschutz ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.1.2005 - 8 A 11488/04 -, DöV 2005, 615 f.). Weiter ist die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2003/35/EG nach deren Art. 6 Abs. 1 erst am 25. Juni 2005 und damit nach Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide abgelaufen, so dass bereits deshalb die unmittelbare Anwendung der Richtlinienbestimmungen hier nicht in Betracht kommt. Auch das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (v. 15.12.2006, BGBl. I S. 2816) ist nach seinem § 5 nur auf Verfahren anwendbar, die nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Schließlich konnte, worauf jüngst der 1. Senat des erkennenden Gerichts (Urteile v. 19.1.2007 - 1 LC 319/04 -, S. 22 f. UA und - 1 LC 321/04 -, S. 21 f. UA) überzeugend hingewiesen hat, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 das Fehlen unmittelbar anwendbarer Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ersetzen.

In materiellrechtlicher Hinsicht ist - wie erforderlich (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urt. v. 30.9.1983, a.a.O., 61; Beschl. d. erkennenden Senats v. 20.3.2007 - 12 LA 1/07 -, S. 4 BA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v 13.5.2002, a.a.O., 1132) - durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sichergestellt, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG für das vermietete Wohngrundstück des Klägers nicht entstehen und dementsprechend die insoweit nachbarschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG) nicht verletzt sind. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles, denn auf diese und nicht etwa auf abstrakt bemessene Mindestabstände zu den Grundstücken bzw. Wohngebäuden der Anwohner ist für die Beantwortung der Frage abzustellen, ob durch die Genehmigung von Windenergieanlagen Nachbarrechte verletzt werden (1. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98 -, NVwZ 1999, 444 f.; OVG Greifswald, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238 f.).

Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht in der - die klagestattgebende erstinstanzliche Entscheidung tragenden - Einschätzung zu folgen, die angefochtene Baugenehmigung treffe keine hinreichenden Vorkehrungen dagegen, dass das vermietete Wohngrundstück des Klägers schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Beeinträchtigungen durch einen von den Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen hervorgerufenen periodischen Schattenwurf ausgesetzt werde.

Es gibt für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Die Rechtsprechung insbesondere der bis zum Ende des Jahres 2006 für das Recht der Windenergieanlagen im Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zuständig gewesenen Senate (vgl. neben dem in dem streitgegenständlichen Verfahren ergangenen Zulassungsbeschluss vom 18.2.2005: 1. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 15.3.2004 - 1 ME 45/04 -, NVwZ 2005, 233 f.; 7. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 27.12.2006 - 7 ME 144/03 -, S. 5 f. BA; 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 -, S. 7 BA; Beschl. v. 25.8.2005 - 9 LA 228/03 -, S. 6 f. BA; ähnlich im Übrigen: OVG Greifswald, Beschl. v. 8.3.1999, a.a.O., 1239; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.6.2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194 f.; skeptisch: OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004 - 2 Bf 132/00 -, NVwZ-RR 2005, 707, 709; aus der Literatur: Ohms, DVBl 2003, 963) orientiert sich deshalb an einer sog. konservativen Faustformel. Sie hat diese aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis (Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen - WEA-Schattenwurf-Hinweise -, verabschiedet vom Länderausschuss für Immissionsschutz auf der Sitzung vom 6. bis 8.5.2002, Nr. 1.3; Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Materialien Nr. 63 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom Mai 2002, Nr. 5.2.2; Nordrhein-westfälischer Windenergie-Erlass vom 3.5.2002, MBl. S. 772, Nr. 5.3.2 bzw. aktuell vom 21.10.2005, MBl. S. 1288, Nr. 5.1.2) abgeleitet. Nach dieser Formel gilt eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Dabei wird diese Faustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt. Vielmehr sind wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen so auch hier im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.

Der nach diesen Vorgaben anzustellenden Beurteilung kann entgegen der Ansicht des Klägers die Schattenwurfprognose vom 31. August 2000, die die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt hat, als Grundlage dienen. Die Prognose ist soweit ersichtlich fachlich korrekt erstellt worden, so dass gegen sie entgegen dem Einwand des Klägers Bedenken nicht allein deswegen zu erheben sind, weil sie von der Firma I., dem Hersteller der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen, stammt. Für ebenfalls nicht berechtigt erachtet der Senat die weitere Rüge des Klägers, die Prognose stelle eine reine Punktberechnung dar, während tatsächlich Fenster- und Türflächen durch den Schattenwurf betroffen seien. Denn im Text der Prognose wird als Referenzpunkt ausdrücklich ein imaginäres Fenster mit 1 m Höhe, 1 m Breite und 1 m Simshöhe benannt. Dies genügt als Grundlage der abstrakten Berechnung. Schließlich fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Schattenwurfprognose das vermietete Wohngrundstück des Klägers nicht als Immissionsort ausweist, so dass hierfür lediglich auf die für das unweit des Grundstücks des Klägers in nord-östlicher Richtung gelegene Wohnhaus (IP 8) durchgeführte Berechnung zurückgegriffen werden kann. Die hierfür ermittelten Werte reichen zur Überzeugung des Senats für die Anwendung der oben beschriebenen Faustformel unter den hier gegebenen Umständen aus.

Dass der in der Schattenwurfprognose berechnete Jahreswert der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer in Höhe von 67,18 Stunden durch den in der Auflage Nr. 16 zur Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 und die Bezugnahme der Genehmigung auf die Maßgabe Nr. 2 der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes K. vom 18. April 2001 vorgeschriebenen Einbau einer automatischen Schattenabschaltung auf ein zumutbares Maß begrenzt werden kann und deshalb eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht nach sich zieht, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Zweifel gezogen. In der Praxis (WEA-Schattenwurf-Hinweise, Nr. 1.3 sowie Nr. 4.1) und in der Rechtsprechung (1. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 15.3.2004, a.a.O., 234; 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 -, S. 8 BA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361; Beschl. v. 14.6.2004, a.a.O., 194) ist anerkannt, dass Abschaltautomatiken, die an den Werten der oben genannten Faustformel ausgerichtet sind, ein taugliches Mittel darstellen, um drohenden, durch den Schattenwurf von Windenergieanlagen hervorgerufenen Nachbarunverträglichkeiten zu begegnen.

Fehl geht das Verwaltungsgericht jedoch mit seiner weitergehenden Einschätzung, der Kläger werde durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung deshalb in seinen Rechten verletzt, weil sein Grundstück in der Zeit vom 8. bis 26. Januar und vom 16. November bis 4. Dezember eines Jahres einer astronomisch maximal möglichen Schattenbelastung von mehr als 30 Minuten am Tag ausgesetzt sei und die Überschreitung dieser Marge - anders als im Hinblick auf den Jahreshöchstwert - durch die Maßgaben der Baugenehmigung nicht verhindert werde. Hierdurch misst das Verwaltungsgericht der beschriebenen Faustformel im Ergebnis eine Rechtssatzqualität bei, die ihr - wie dargelegt - nicht zukommen kann.

Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht allerdings insoweit, als es in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit auf den Regelungsgehalt der angegriffenen Baugenehmigung und nicht auf die Art und Weise ankommt, wie die Abschaltautomatik der mittlerweile errichteten Windenergieanlagen der Beigeladenen tatsächlich betrieben wird. Auch in diesem Rahmen muss jedoch, wie dies bereits der vormals zuständige 1. Senat des Gerichts in seinem Zulassungsbeschluss vom 18. Februar 2005 ausgeführt hat, von der tatsächlichen Seite her berücksichtigt werden, dass im November, Dezember und Januar, wenn hier an einzelnen Tagen eine maximale Einwirkzeit von mehr als 30 Minuten - 10-mal 32 Minuten, 20-mal 34 Minuten und 8-mal 36 Minuten, und zwar in einem zeitlichen Korridor zwischen 9.42 Uhr und 10.43 Uhr - astronomisch möglich ist, Wetterlagen mit Bewölkung weit überwiegen und sich deshalb die tatsächliche Einwirkzeit im Durchschnitt sämtlicher in den relevanten Zeitraum fallender Tage auf weitaus niedrigere Werte belaufen wird. Weiterhin besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass ein Teil der von der täglichen Beschattungsdauer her problematischen Tage von der Funktion der auf den Jahreswert von 30 Stunden astronomisch möglicher bzw. 8 Stunden realer Beschattung auszurichtenden Abschaltautomatik erfasst wird. Ferner kommt hier jedenfalls einer Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs des Anwesens des Klägers eine besondere Bedeutung nicht zu, da dieser in der fraglichen Jahreszeit nach der Lebenserfahrung - Abweichendes ist hier nicht vorgetragen - nicht in beachtlicher Weise genutzt wird. Schließlich kann auch bei der Frage der Zumutbarkeit von Immissionen im Einzelfall die allgemeine Wertentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben dem von Bebauung - insbesondere von reinen Wohnbauten - grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich zugewiesen hat (speziell im Hinblick auf den Schattenwurf: 1. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 15.3.2004, a.a.O., 234; OVG Greifswald, Beschl. v. 8.3.1999, a.a.O., 1239). Vor dem Hintergrund dieser Wertentscheidung hält es der Senat nicht für verfehlt, den Kläger, was eine Beschattung des Innenwohnbereiches seines vermieteten Wohnhauses von wenig mehr als 30 Minuten vormittags an einer eng begrenzten Zahl von Tagen im Spätherbst und Winter anbelangt, soweit erforderlich auf die Möglichkeit der Selbsthilfe in Gestalt der kurzfristigen Benutzung eines Rollos, einer Jalousie oder einer ähnlichen Schutzeinrichtung (vgl. dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.6.2004, a.a.O., 195) zu verweisen.

Dafür, dass die Nutztierhaltung des Klägers und dessen Eigenjagd auf anderen, nicht im Einzelnen bezeichneten Grundstücke durch einen Schattenwurf der genehmigten Windenergieanlagen in beachtlicher Weise betroffen sein könnten, gibt es nach dem insoweit unsubstantiierten Vortrag des Klägers keinen Anhaltspunkt (zur Erforderlichkeit substantiierter Angaben in diesem Zusammenhang: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133 ff - Pferdezucht -; zur Nichtfassbarkeit derartiger Beeinträchtigungen: Ohms, DVBl 2003, 962).

In Anbetracht des der Beigeladenen durch die Auflage Nr. 20 zu der erteilten Baugenehmigung aufgegebenen Anstriches der Rotorenden der Windenergieanlagen mit matten, nicht reflektierenden Farben kann ausgeschlossen werden, dass auf das Wohngrundstück des Klägers unzumutbare optische Immissionen in Form von Lichtreflexen mit Disco-Effekt einwirken (vgl. hierzu allgemein: Materialien Nr. 63 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen, Nr. 5.2.1).

Weiterhin wird das vermietete Wohnhaus des Klägers durch die der Beigeladenen genehmigten Windenergieanlagen nicht schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Geräuschimmissionen ausgesetzt. Deshalb lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers und den durch das Verwaltungsgericht - wenn auch jenseits der entscheidungstragenden Gründe - angedeuteten Zweifeln auch insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht feststellen.

Die Maßgaben, die die angefochtene Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Geräuschen trifft, sind geeignet, dieses Ziel zu erreichen. In der Rechtsprechung (1. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 23.11.2005 - 1 ME 174/05 -, S. 5 BA; 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 -, S. 9 BA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.9.1999, a.a.O., 1360; Beschl. v. 26.4.2002 - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29 f.; Beschl. v. 18.11.2002, a.a.O., 756 f.; OVG Greifswald, Beschl. v. 8.3.1999, a.a.O., 1239; OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, a.a.O., 708 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.9.2005 - 2 M 15/05 -, ZNER 2005, 339 f.) ist anerkannt, dass die Messung und Bewertung der Lärmauswirkungen von Windenergieanlagen in Anlehnung an die Regelungen der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - , v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) zu erfolgen hat und für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen die in Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte einschlägig sind. Da ein im baurechtlichen Außenbereich Wohnender damit rechnen muss, dass sich in seiner unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch Windenergieanlagen gehören, kann er für sich nur diejenigen Schutzmaßstäbe in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. nur: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.11.2002, a.a.O., S. 756; OVG Greifswald, Beschl. v. 8.3.1999, a.a.O., 1239).

Der Beklagte hat in der Baugenehmigung vom 17. Mai 2001 in der Gestalt der Maßgabe Nr. 6, die auf die Auflage Nr. 4 der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes K. vom 18. April 2001 Bezug nimmt, verbindlich vorgegeben, dass nach der Inbetriebnahme der genehmigten Windenergienanlagen die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an den im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Wohngebäuden eingehalten werden müssen. Weiterhin ist dadurch, dass die erteilte Baugenehmigung in Gestalt ihrer Maßgabe Nr. 15 das mit den Bauvorlagen eingereichte Lärmschutzgutachten des H. vom 28. März 2001 und die diesem anliegende Herstellererklärung über den garantierten Schallleistungspegel der Windenergieanlagen in Höhe von 103 dB(A) als Bedingung der Baugenehmigung bezeichnet, eine Festschreibung des Schallleistungspegels der genehmigten Anlagen auf den Maximalwert von 103 dB(A) erfolgt.

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die durch die Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarschaft vorgegebenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Die entsprechende prognostische Einschätzung hat der Beklagte auf das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Lärmschutzgutachten des H. vom 28. März 2001 gestützt, dessen Ergebnisse durch das im Berufungsverfahren vorgelegte weitere schalltechnische Gutachten des H. vom 20. Oktober 2004 bestätigt worden sind. Der Senat erachtet die Begutachtungen für nachvollziehbar und überzeugend. Den von dem Kläger gegen die Gutachten erhobenen Einwänden vermag er nicht beizutreten, insbesondere teilt er nicht die Einschätzung des Klägers, dass der für die Nacht anzusetzende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um bis zu 25,8 dB(A) überschritten werde.

Eine auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung durchschlagende Fehlerhaftigkeit der durch das Lärmschutzgutachten vom 28. März 2001 und das weitere schalltechnische Gutachten vom 20. Oktober 2004 angestellten Schallimmissionsprognose muss entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb angenommen werden, weil die Begutachtungen von einem Schallleistungspegel der genehmigten Anlagen in Höhe von 103 dB(A) ausgehen und einen Zuschlag im Hinblick auf die Messunsicherheiten der von den Gutachtern herangezogenen Referenzmessungen (in beiden Gutachten: O., WT 1618/00, in dem weiteren schalltechnischen Gutachten vom 20. Oktober 2004 zusätzlich: P. KCE 25716-1.001 und P. KCE 26207-1.001), die unterschiedlichen Nabenhöhen und Turmkonstruktionen der Referenzanlagen, die Feststellung eines Schallleistungspegels von 103,2 dB(A) in der von dem Kläger beigebrachten Referenzmessung (P. KCE 27027-1.001) sowie den von den Gondellüftern der Anlagen verursachten Lärm nicht vornehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angefochtene Baugenehmigung - wie ausgeführt - dahin auszulegen ist, dass sie den von den Anlagen einzuhaltenden Schallleistungspegel auf 103 dB(A) festsetzt, so dass eine Überschreitung dieses Wertes von der erteilten Genehmigung nicht gedeckt wäre und gegebenenfalls eine Absenkung der Leistung der genehmigten Anlagen zur Folge haben müsste. Aber auch unabhängig hiervon können ins Gewicht fallende Ungenauigkeiten im Hinblick auf den Schallleistungspegel von der Art, wie sie der Kläger rügt, zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen werden. Denn die Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Berechnung der Herstellerfirma I. beigebracht, in der die für typgleiche Anlagen mit niedrigeren Nabenhöhen gemessenen Schallleistungspegel auf die hier in Rede stehende Nabenhöhe von 98 m auf Werte von 102,7 dB(A) bzw. von 103 dB(A) umgerechnet werden. Der Aufstellung lässt sich nicht entnehmen, dass insoweit Unterschiede im Turmaufbau der jeweiligen Anlagen unberücksichtigt geblieben wären (vgl. zur Verwertbarkeit von Umrechnungen allgemein: OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.9.2005, a.a.O., 340). Weiterhin hält der Senat die Stellungnahme des H. vom 31. Oktober 2006, derzufolge der Betrieb der Gondellüfter der Anlagen eine relevante Erhöhung der Gesamtschallabstrahlung der Anlagen nicht zur Folge hat, für überzeugend. Ein beachtlicher Widerspruch hierzu liegt nicht in dem Umstand, dass in der von dem Kläger vorgelegten Betriebsbeschreibung der Firma I. vom 30. Januar 2004 von einer Erhöhung des Schallleistungspegels um weniger als 0,2 dB(A) die Rede ist, denn auch dies kann jedenfalls zu einer relevanten Erhöhung des Beurteilungspegels am Wohnhaus des Klägers nicht führen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: 7. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 1.9.2004 - 7 ME 168/04 -, S. 4 BA). Die von dem Kläger erhobene und von dem Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 18.11.2002, a.a.O.) im Grundsatz - wenn auch nicht entscheidungstragend - geteilte Forderung nach einem Zuschlag in Höhe von 2 dB(A) wegen des Risikos einer herstellungsbedingten Serienstreuung betrifft ebenfalls den durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verbindlich festgesetzten Schalleistungspegel. Dessen ungeachtet hält der Senat diese Forderung für nicht gerechtfertigt. Denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich zu der Notwendigkeit eines solchen Zuschlages in erster Linie für eine Konstellation geäußert, in der nur eine Referenzmessung zur Verfügung stand. Hier lagen jedoch - jedenfalls im gerichtlichen Verfahren - 3 schalltechnische Referenzmessungen vor, auf die sich der Beklagte berufen kann (zu einer vergleichbaren Konstellation ebenso bereits: Beschl. d. erkennenden Senats v. 20.3.2007 - 12 LA 1/07 -, S. 7 BA).

Die Schallimmissionsprognose haben die Begutachtungen entsprechend den Vorgaben der TA Lärm u.a. nach der DIN ISO 9613-2 vorgenommen und dabei - wie dies in der Praxis für vorzugswürdig erachtet wird (Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, Nr. 2.3; Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, zustimmend zur Kenntnis genommen und zur Anwendung empfohlen vom Länderausschuss für Immissonsschutz in der Sitzung vom 8. bis 9. März 2005, Nr. 2) - das sog. alternative Verfahren angewandt. Nach diesen Maßstäben sind auch die Gesichtspunkte der schallharten Böden, der meteorologischen Korrektur, der Reflektionen am Auftreffort und der großen Schallquellhöhen insbesondere zur Nachtzeit behandelt worden. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Beschl. v. 20. 3. 2007 - 12 LA 1/07 -, S. 6 ff BA; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2005 - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR 2006, 173, 175), dass sich die Anerkennung der Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Messung und Bewertung der Lärmauswirkungen von Windenergieanlagen auch auf die Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 bezieht und nach dem derzeitigen Erkenntnisstand durchgreifende Bedenken gegen die sachliche Eignung dieses Regelwerkes nicht bestehen. Die Geeignetheit der DIN ISO 9613-2 für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Lärmphänomene hat Dipl.-Ing. (FH) O., der Verfasser der vorliegenden Gutachten, im Rahmen seiner ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Die Einschätzung, dass bei der Schallimmissionsprognose Zuschläge für Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit nicht vorgenommen werden müssen, ist in den vorliegenden Gutachten begründet worden. Sie wird von der Rechtsprechung, die sich mit diesen Lästigkeitskomponenten beschäftigt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2002, a.a.O., 761; Beschl. v. 20.10.2005 - 8 B 158/05 -, ZNER 2005, 342, 343) für den Regelfall geteilt. Dafür, dass hier ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, ist nichts ersichtlich.

Unabhängig von der Problematik der bisher behandelten speziellen Zuschläge hat sich der Senat (Beschl. v. 20. 3. 2007 - 12 LA 1/07 -, S. 6 ff BA; ähnlich: 7. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 27.1.2004 - 7 ME 138/03 -, S. 3 BA) auch bereits gegen die Forderung ausgesprochen, dass im Rahmen des Lärmschutzes gegen Windenergieanlagen die gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel regelmäßig mit einem pauschalen Sicherheitszuschlag versehen werden müssten. Grundsätzlich sind solche generellen Sicherheitszuschläge mit Zurückhaltung zu betrachten, da sie geeignet sind, den Genehmigungsanspruch der Anlagenbetreiber, der bei Erfüllung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen besteht, zu konterkarieren (OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.9.2005, a.a.O., 339 f; Ohms, DVBl 2003, 960 f). Ob Zuschläge und gegebenenfalls in welcher Höhe unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich sind, um die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sicherzustellen -in der Praxis sind Werte in Höhe von 1 dB(A) (so das vormalige Niedersächsische Landesamt für Ökologie, Rundschreiben vom 16.3.2002, Nr. 1) bzw. von 2 dB(A) (so die Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, Nr. 2 für die hier nicht gegebene Konstellation, dass 3 Referenzmessungen nicht vorliegen) genannt werden - muss hier nicht vertieft werden. Derartige Sicherheitsmargen sind durch den Spielraum von 2 dB(A), der zwischen dem prognostizierten Beurteilungspegel von nicht größer als 43 dB(A) und dem für die Nacht geltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) besteht, vorhanden. Dies hat der Verfasser der vorliegenden Gutachten, Dipl.-Ing. (FH) O., dem Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals in überzeugender Weise erläutert.

In dem weiteren schalltechnischen Gutachten des H. vom 20. Oktober 2004 ist die Vorbelastung durch den Betrieb des Kraftfutterwerkes J. entsprechend den Vorgaben des Anhanges zur TA Lärm (A.3) ermittelt und sodann nach Nr. 2.4 Abs. 1 der TA-Lärm in ihrem vorhandenen Umfang berücksichtigt worden (vgl. dazu: Hansmann, a.a.O., Nr. 2 TA-Lärm, Rn. 32, 37; Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, B 3.6, 6. BImSchVwV (TA Lärm) Nr. 2, Rn. 49). Danach ist grundsätzlich nur auf die tatsächlich bestehenden, nicht aber auf lediglich plangegebene, theoretisch mögliche Geräuschbelastungen abzustellen.). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass insoweit Diskrepanzen zwischen einer den Betrieb des Werkes regelnden Genehmigung und seinen tatsächlichen Emissionen bestehen könnten.

Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem belästigenden Ausmaß nicht erzeugen (Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, Nr.3.3; 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 27.7.2006 - 9 ME 128/03 -, S. 8 BA).

Was die von dem Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen jenseits des Bereiches der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anbelangt, kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Auch der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger in Bezug auf sein vermietetes Wohngrundstück, das von den genehmigten Windenergieanlagen mindestens 470 m entfernt ist, durch die Gefahr von den Anlagen herabstürzender Gegenstände in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Gleiches gilt in Bezug auf einen etwaigen Eiswurf. Insoweit reicht in nicht besonders eisgefährdeten Gebieten jedenfalls ein Abstand, der größer ist als das Eineinhalbfache des Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser - hier 252 m - aus (vgl. Nordrhein-Westfälischer Windenergieerlass vom 21.10.2005, Nr. 5.3.3). Im Übrigen fordert die durch die angefochtene Baugenehmigung in Bezug genommene Maßgabe Nr. 15 des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes K. vom 18. April 2001, dass bei Eisansatz an den Rotoren der Anlagen bzw. bei der Gefahr des Eisabwurfes geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Im Hinblick auf die Befürchtung des Klägers, die Anlagen seien nicht standsicher, weil sie nicht die seiner Ansicht nach wegen entstehender Zentrifugalkräfte und Verwirbelungen erforderlichen Abstände einhielten, kann darauf verwiesen werden, dass der in der Genehmigungsakte befindliche Standsicherheitsnachweis auf eine beigefügte Typenprüfung verweist, die wiederum nach den Vorgaben der "Richtlinie für Windkraftanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" (hier i.d.F. v. Juni 1993, vgl. nunmehr die Fassung von 2005, Bek. d. MS v. 10.5. 2005, Mbl. S. 441, geändert durch Erlass v. 7.11.2005, MBl. S. 881) erstellt worden ist. Jedenfalls besteht auch hier in Anbetracht der gegebenen Abstände zu dem Grundstück des Klägers kein beachtlicher Ansatzpunkt für die Annahme, dass der Kläger durch eine etwaige ungenaue oder unvollständige Prüfung in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

Ende der Entscheidung

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