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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 12 LC 332/02
Rechtsgebiete: BSHG, EinglH-VO, SGB XI


Vorschriften:

BSHG § 39
BSHG § 40 I Nr. 2
BSHG § 68
BSHG § 81 I Nr. 3
EinglH-VO § 9
SGB XI § 13
Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine können im Fall eines behinderungsbedingten Bedarfs als Eingliederungshilfe auf der Grundlage der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, 9 Abs. 1, 2 Nr. 12, 3. EinglH-VO zu übernehmen sein.
Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine als Eingliederungshilfe.

Der Kläger ist am 5. Juli 1939 geboren. Mit Bescheiden des Versorgungsamtes H. vom 7. Dezember 1995/ 10. Februar 1997 wurde er als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Als Behinderungen wurden festgestellt: Blindheit, toxische Abhängigkeit mit cerebralem Krampfanfall, Hirnleistungsschwäche und seelische Veränderungen, Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes mit Empfindungsstörungen an den Beinen bei Polyneuropathie, Magenteilentfernung mit chronischer Stumpfgastritis und Leberschaden, Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschaden sowie endgradiger Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, Herz-Kreislauf-Beschwerden bei vegetativer Dysregulation und koronaren Durchblutungsstörungen, rezidivierende Bronchitis. Mit Schreiben vom 22. November 1995 wurde er durch die Pflegekasse bei der I. ab 1. August 1995 in die Pflegestufe III eingestuft und erhielt im hier relevanten Zeitraum (1999) ein pauschaliertes Pflegegeld in Höhe von 1.300,- DM. Weiterhin bezog er im Jahr 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von zunächst 1.491,94 DM (bis 30. Juni 1999) und sodann 1.547,67 DM. Wegen dieser Renteneinkünfte erhielt der Kläger keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, diverse Anträge auf Bewilligung einmaliger Leistungen nach § 21 BSHG blieben ohne Erfolg.

Der Kläger ist gemeinsam mit Frau J. K. seit dem Jahr 1995 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in L. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Er wird in dieser Wohnung von Frau K. vollzeitig gepflegt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Frau K. und dem Kläger kommt dieser im Gegenzug allein für den Mietzins und die Nebenkosten für die gemeinsam bewohnte Wohnung, in der Frau K. ein Zimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, auf. Frau K. leidet ihrerseits unter multiplen Beschwerden im Skelettbereich. Sie erhielt im hier in Rede stehenden Zeitraum keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Bedingt durch die Behinderung des Klägers fällt bei diesem in Folge starken Schwitzens in weit überdurchschnittlichem Umfang Schmutzwäsche, insbesondere in der Form von Koch- und Bettwäsche an.

Am 12. Januar 1999 begehrte der Kläger telefonisch bei der Gemeinde M. die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Gemeinde M. dem Kläger mit, sie werde diesen Antrag im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ablehnen. Eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe komme nach einer eingeholten Auskunft des Beklagten nicht in Betracht; gegebenenfalls könne der Kläger bei dem Beklagten einen schriftlichen Antrag stellen. Unabhängig hiervon beantragte der Kläger ebenfalls bereits unter dem 12. Januar 1999 die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe bei der Gemeinde M.. Mit einem wiederum an die Gemeinde M. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1999 wiederholte er seinen Antrag und führte aus, seine vorhandene, 13 Jahre alte Waschmaschine sei defekt und nicht mehr reparaturfähig. Eine neue Waschmaschine (Toplader Lloyds) koste inklusive erforderlicher Zahlungen von 45,- DM für die Entsorgung des Altgerätes und von 69,- DM für Lieferung und Anschluss 1.213,- DM. Die Gemeinde M. leitete die Schreiben des Klägers vom 12. und 15. Januar 1999 an den Beklagten weiter.

Mit Bescheid vom 3. Februar 1999 lehnte die Gemeinde M. die Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 21 BSHG - Hilfe zum Lebensunterhalt - unter Verweis auf ein ausreichendes überschiessendes Einkommen des Klägers im Sinne des § 21 Abs. 2 BSHG und ausgehend von einer Obergrenze von 700,- DM als Beihilfe für eine neue Waschmaschine ab. Am 8. Februar 1999 legte der Kläger gegen diesen Bescheid zunächst Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 4. März 1999 zurücknahm, nachdem ihm der Beklagte zuvor mit Schreiben vom 2. März 1999 eine Bescheidung des Begehrens auf Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe in Aussicht gestellt hatte.

Mit Bescheid vom 16. März 1999 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer neuen Waschmaschine als anderes Hilfsmittel nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, 9 Abs. 1, 2 Nr. 12, 3 EinglH-VO ab. Übernahmefähig im Rahmen der Eingliederungshilfe seien von vornherein allenfalls die Kosten für eine behindertengerechte Ausstattung einer Waschmaschine. Auch dies sei jedoch im Falle des Klägers nicht erforderlich, da dieser auf Grund seiner Schwerstpflegebedürftigkeit nicht in der Lage sei, die Waschmaschine selber zu bedienen. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid am 23. März 1999 Widerspruch eingelegt hatte, informierte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 1999 darüber, dass er sich zu einer Abhilfe nicht in der Lage sehe. Zwar könne entgegen der Bewertung in dem Ausgangsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglH-VO auch eine Waschmaschine als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ein förderungsfähiges anderes Hilfsmittel im Sinne der Eingliederungshilfe darstellen, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf dieses angewiesen sei. Nach § 9 Abs. 3 EinglH-VO müsse der Behinderte das Hilfsmittel jedoch selbst bedienen können. Voraussetzung sei mithin, dass durch die Gewährung des Hilfsmittels eine selbständige Haushaltsführung bewirkt bzw. der Bedürftige soweit wie möglich unabhängig von Pflege gemacht werde. Dies sei im Hinblick auf den in die Pflegestufe III eingestuften Kläger nicht möglich, so dass es aus diesem Grunde an der Erforderlichkeit des Hilfsmittels fehle.

Am 31. Mai 1999 - vor Durchführung des Widerspruchsverfahrens - hat der Kläger Klage erhoben.

Während der Anhängigkeit der Klage hat das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 1999 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und diese Entscheidung dahingehend begründet, im Falle des Klägers stelle eine Waschmaschine kein anderes Hilfsmittel im Sinne der Eingliederungshilfe-Vorschriften dar. Sie sei nicht gemäß § 9 Abs. 1 EinglH-VO dazu bestimmt, durch ihre Funktion bzw. Wirkungsweise die durch die Behinderung, insbesondere die Blindheit des Klägers bedingten Einschränkungen auszugleichen. Auch sei der Kläger weder aus medizinischen, noch aus sonstigen Gründen im Rahmen einer Maßnahme der Eingliederungshilfe auf die Waschmaschine angewiesen, zumal die Reinigung seiner Wäsche durch seine Pflegekraft auch auf andere Weise sichergestellt werden könne. Schließlich könne durch die Beschaffung der Waschmaschine eine Eingliederung des Klägers in die Gesellschaft im Sinne des § 39 Abs. 3 BSHG nicht erfolgen, da seine Teilnahme am täglichen Leben auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit ohnehin nicht möglich sei. Die Beschaffung der Waschmaschine könne allenfalls der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet werden; für beides sei der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich nicht zuständig.

Weiterhin hat während des Klageverfahrens die Pflegekasse bei der I. einen Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine unter dem 26. Juli 1999 abschlägig beschieden, da Waschmaschinen nicht zu den Hilfsmitteln des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gehörten.

Der Kläger hat am 3. September 1999 eine neue Waschmaschine angeschafft. Diese Anschaffung ist mit einem durch Frau K. gewährten Darlehen erfolgt, das der Kläger in Raten zu 50,- DM zurückgezahlt hat. In der Zwischenzeit ist die Wäsche des Klägers außerhalb seines Haushalts gewaschen worden.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, ihm dürften nicht alle Rechte auf Eingliederung nur deshalb abgesprochen werden, weil er in Pflegestufe III eingestuft sei. Es dürfe nicht unterstellt werden, dass er auch nach einer entsprechenden Einweisung nicht in der Lage sein werde, die Waschmaschine eigenhändig zu bedienen. Jedenfalls diene dieses Gerät dazu, seine häusliche Pflege weiterhin zu gewährleisten, denn auch seine ständige Pflegerin sei mittlerweile schwerbehindert.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine einmalige Leistung zur Anschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 620,19 EUR (entspricht 1.213,-- DM) zu bewilligen sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. März 1999 und den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 16. November 1999 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 13. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verpflichtet hat, die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von 416,17 EUR zu übernehmen. Dass das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen - hinsichtlich des Differenzbetrages von 204,02 EUR - abgewiesen hat, ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, jedoch hinreichend deutlich aus den Gründen des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Hilfeleistung nach den Eingliederungshilfe-Vorschriften, die im konkreten Fall den Regelungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe zur Pflege vorgingen. Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 9 EinglH-VO ergebe sich, dass eine Waschmaschine als ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglH-VO ein anderes Hilfsmittel gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG darstellen könne. Die Versorgung des Klägers mit einer Waschmaschine entspreche auch den in § 39 Abs. 3 BSHG genannten Zwecken und Zielen der Eingliederungshilfe, denn sie mildere oder beseitige zwar nicht die bei dem Kläger vorhandene Behinderung, vermöge jedoch deren Folgen zu mildern und den Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, weil sie dem Kläger ermögliche, in seiner eigenen Wohnung anstatt in einer vollstationären Einrichtung zu leben und so weiterhin am normalen Leben teilzunehmen. Der Verbleib des Klägers in seiner Wohnung sei allein dadurch gesichert, dass er durch Frau K. gepflegt werde. Dies setze wiederum voraus, dass er über einen technisch gut ausgerüsteten Haushalt, insbesondere - wegen der in übermäßigem Umfang anfallenden Wäsche - über eine Waschmaschine verfüge. Hieraus ergebe sich weiterhin, dass die Waschmaschine im Falle des Klägers im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 EinglH-VO dazu bestimmt bzw. geeignet und erforderlich sei, die bei dem Kläger vorhandene Behinderung bzw. deren Folgen zu mildern. § 9 Abs. 3 EinglH-VO verlange im Gegensatz zu § 8 Abs. 3 EinglH-VO nicht, dass der Behinderte das Hilfsmittel selbst, das heißt im Sinne von allein bedienen können müsse. Schließlich scheitere der Anspruch nicht an der Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG. Allerdings sei der von dem Kläger begehrte Betrag von 620,19 EUR für die Anschaffung einer Waschmaschine nicht notwendig. Zwar müsse sich der behinderte und in einer ländlichen Gegend wohnende Kläger nicht auf die Inanspruchnahme einer gebrauchten Waschmaschine verweisen lassen, da ihm nicht zugemutet werden könne, etwa entsprechende Zeitungsinserate zu studieren und die angebotenen Maschinen vor Ort zu besichtigen. Jedoch seien nach durchgeführten gerichtlichen Ermittlungen für den letztlich ausgeurteilten Betrag auch ladenneue Waschmaschinen inklusive der Kosten für ihren Anschluss und für die Entsorgung des Altgerätes erhältlich.

Am 20. März 2002 hat der Beklagte gegen das am 22. Februar 2002 zugestellte Urteil die durch dieses zugelassene Berufung bei dem Verwaltungsgericht eingelegt.

Mit einem am 11. April 2002 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 9. April 2002 macht der Beklagte zur Begründung der Berufung geltend: Die streitige Waschmaschine gehöre nicht zu den anderen Hilfsmitteln i.S. der §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglH-VO. Anders als die in der Gesetzesbegründung zu § 9 EinglH-VO genannte behinderte Hausfrau, die den Haushalt aktiv führe und durch eine Waschmaschine eine Erleichterung im häuslichen Bereich bei der täglichen Verrichtung ihrer bisher ausgeführten Arbeit erfahre, habe der Kläger weder in der Vergangenheit selbst Wäsche mit einer Waschmaschine gewaschen, noch beabsichtige er, dies in der Zukunft zu tun. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass im Falle der Nichtbewilligung der Mittel für die Waschmaschine die Pflege des Klägers gefährdet wäre bzw. dessen stationäre Heimaufnahme drohe, könne nicht überzeugen. Hiergegen spreche bereits, dass der Kläger nach eigenen Angaben über mehrere Monate hinweg seine Wäsche außerhalb der Wohnung habe waschen lassen; auch dürfe eine Beendigung der Pflege durch die derzeitige Pflegerin, Frau K., nicht mit einer Unmöglichkeit jeglicher häuslichen Pflege gleichgesetzt werden. Lege man jedoch den Standpunkt des Verwaltungsgerichts zu Grunde, sei die Waschmaschine als Hilfsmittel im Sinne der Pflegeversicherung zu qualifizieren bzw. der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz zuzuordnen. Weiterhin fordere § 9 Abs. 3 EinglH-VO von seiner Systematik her, dass der Behinderte das jeweilige Hilfsmittel zumindest auch bedienen können müsse. Es sei zu bezweifeln, dass der Kläger auf die Waschmaschine wegen der Art und Schwere seiner Behinderung angewiesen sei; es bestehe insoweit kein Unterschied zu der Situation eines Nichtbehinderten. Schließlich komme auch dann, wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich folge, allenfalls die Bewilligung einer Teilbeihilfe in Betracht, weil auch Frau K. als ständige Mitbewohnerin in der Wohnung des Klägers die Waschmaschine für die Reinigung ihrer eigenen Bekleidung nutze.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage (vollständig) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren, der beigezogenen Gerichtsakte zu dem Aktenzeichen 3 A 1349/96 des Verwaltungsgerichts Oldenburg sowie auf die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gemeinde Jade und des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben (Beiakten A - C) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht in Höhe des ausgeurteilten Hilfebetrages teilweise stattgegeben.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage zulässig, nachdem sie als vor Ablauf der 3-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage zunächst unzulässig war, dieser Mangel nach Ablauf der Sperrfrist geheilt wurde und sodann der noch ausstehende Widerspruchsbescheid erging (vgl. hierzu allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 75, Rn. 21 ff; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 75, Rn. 8, 12).

Das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht entschieden, dass der Kläger nach Maßgabe der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 9 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO) - jeweils in der hier anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung - gegenüber dem nach §§ 100 Abs. 1 Nr. 2, 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, 1 Heranziehungsverordnung-Sozialhilfe (HeranzVO-SozH) zuständigen Beklagten Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in der ausgeurteilten Höhe für die Anschaffung einer fabrikneuen Waschmaschine hat.

Der Kläger gehört ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen amtsärztlichen Feststellungen (Dr. N. vom 26.2.1999) und zwischen den Beteiligten unstreitig aufgrund seiner wesentlichen körperlichen und seelischen Behinderung zum Personenkreis der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG eingliederungshilfebedürftigen Personen.

Weiterhin ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, wenn es im Falle des Klägers die begehrte Waschmaschine den anderen Hilfsmitteln zurechnet, die nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG Gegenstand der Eingliederungshilfe für Behinderte sein können.

Die in § 40 Abs. 1 BSHG beispielhaft genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind, dem Bestreben des Gesetzes folgend, jede zweckdienliche Hilfe zu gewähren, weit auszulegen (BVerwG, Urt. v. 16.11.1972 - BVerwG V C 88.72 -, FEVS 21, 81, 82 ff.; Oestreicher/ Schelter/ Kunz/ Decker, BSHG, Loseblattsammlung, Stand: 1.6.2002, § 40, Rn. 15). Entsprechendes gilt für die Vorschrift des § 9 Abs. 1 der auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 47 BSHG ergangenen Eingliederungshilfe - Verordnung, die die Bewilligung eines anderen Hilfsmittels davon abhängig macht, dass dieses dazu bestimmt ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es auf die Tauglichkeit des Mittels zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel bzw. der Beseitigung oder Milderung ihrer Folgen und nicht darauf an, ob das Mittel nur für Behinderte bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 16.11.1972, a.a.O.; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 9 EinglH-VO, Rn. 3; Meusinger, in: Fichtner (Hrsg.), BSHG, 1999, § 40, Rn. 21).

Entsprechend gehören nach Nr. 12 der in § 9 Abs. 2 EinglH-VO enthaltenen, nicht abschließenden Aufzählung zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, 9 Abs. 1 EinglH-VO auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Geräte angewiesen ist. Nach der Regierungsbegründung des Entwurfs der Eingliederungshilfe - Verordnung (BR-DS 127/71 S. 10) trägt diese Vorschrift der Bedeutung Rechnung, die der Verwendung von Gebrauchsgegenständen zur Erleichterung des Lebens im häuslichen Bereich - beispielsweise von Waschmaschinen - gerade auch für einen behinderten Menschen in zunehmendem Maße zukommt. Wenn es in der Begründung weiterhin heißt, dies gelte besonders auch für die behinderte Hausfrau, die zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel auf besondere Hilfsmittel angewiesen sei, kann dem entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entnommen werden, dass Behinderte, die nicht als Hausfrau - bzw. als Hausmann - tätig sind, eine Hilfegewährung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglH-VO entbehren müssten (für eine Bewilligungsfähigkeit von Waschmaschinen ohne Erwähnung einer behinderten Hausfrau denn auch: Brühl, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 40, Rn. 7; mit dieser Einschränkung dagegen: H. Schellhorn/ W. Schellhorn, a.a.O., § 9 EinglH-VO, Rn. 10). Denn entscheidend ist nach dem Wortlaut der Norm unabhängig von der Frage, ob der betreffende behinderte Mensch seinen Haushalt selbst führt oder durch andere führen lässt, sein behinderungsbedingtes Angewiesensein auf den jeweiligen Gebrauchsgegenstand, das nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift wiederum auf das Ziel der Erhaltung des Haushalts bezogen ist. Dass diese Voraussetzung im Hinblick auf den Kläger und die von ihm begehrte Waschmaschine erfüllt ist, ergibt sich daraus, dass unstreitig bei dem Kläger infolge seiner Leiden Schmutzwäsche in einem weit überdurchschnittlichen Umfang anfällt. Hierdurch hat der Besitz einer Waschmaschine für den Kläger eine wesentlich höhere Bedeutung als dies bei einem nicht behinderten Menschen der Fall ist. Obwohl die Pflegerin des Klägers, Frau K., nach Ausfall der alten und vor Anschaffung der neuen Waschmaschine zeitweise für eine Reinigung der Wäschemassen außer Haus gesorgt hat, liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass ein solches Verfahren weder für Frau K., noch für irgendeine andere Pflegeperson auf Dauer zumutbar ist. Ohne die dauerhafte Tätigkeit einer Pflegeperson könnte der Kläger jedoch seinen eigenen Haushalt nicht aufrecht erhalten.

Mit der Zuordnung eines Gegenstandes zur Gruppe der anderen Hilfsmittel im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und § 9 Abs. 1 EinglH-VO ist allerdings noch nicht entschieden, dass der Hilfesuchende einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Versorgung mit diesem Hilfsmittel hat. Denn nach § 9 Abs. 3 EinglH-VO wird die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in § 9 Abs. 1 EinglH-VO genannten Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Die Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit betreffen die einzelfallabhängige Relation zwischen dem Zweck der Eingliederungshilfe und dem zu seiner Verwirklichung eingesetzten Hilfsmittel. Dieses Mittel muss also geeignet und erforderlich sein, um über den Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel im Sinne des § 9 Abs. 1 EinglH-VO die in § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG normierte Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Insoweit kommt § 39 Abs. 3 BSHG eine inhaltliche Leitfunktion bei der Auslegung von § 9 Abs. 3 EinglH-VO zu. Die grundlegende Aufgabenstellung des § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG und die durch sie umfassten, in § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG genannten Einzelziele - Ermöglichung bzw. Erleichterung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, Ermöglichung der Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit bzw. soweit wie möglich zu erreichende Unabhängigkeit von Pflege - konkretisieren das Gebot der Wahrung der Menschenwürde im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG und verpflichten den zuständigen Sozialhilfeträger zu einer möglichst wirksamen Hilfeleistung (BVerwG, Urt. v. 31.8.1995 - BVerwG 5 C 9/94 -, BVerwGE 99, 149, 151 ff.; Urt. vom selben Tage - BVerwG 5 C 17.93 -, Buchholz 436.0, Nr. 18 zu § 40 BSHG). Dem Bedürftigen soll auch im Rahmen der Eingliederungshilfe-Vorschriften diejenige Hilfe gewährt werden, die es ihm ermöglicht, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (BVerwG, Urt. v. 20.6.2000 - BVerwG 5 C 43.99 -, Buchholz 436.01, Nr. 3 zu § 8 EinglH-VO). Bezweckt ist unter anderem, dem Behinderten den Kontakt mit seiner sozialen Umwelt zu erhalten (Meusinger, in: Fichtner, a.a.O., § 39, Rn. 39). Eine bei objektiver Betrachtung günstige Beeinflussung des Zustandes bzw. der Gesamtsituation des Betroffenen reicht in jedem Falle aus (Mergler/Zink/Dahlinger/Zeitler/Friedrich, BSHG, Loseblattsammlung, 4. Aufl., Stand: Mai 2002, § 39, Rn. 73; weitergehend, auf eine Steigerung des bloß subjektiven Wohlbefindens abstellend: Meusinger, in: Fichtner, a.a.O., § 39, Rn. 36; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 39, Rn. 45). Wie sich weiterhin aus § 39 Abs. 3 Satz 2 a.E. BSHG ergibt, darf Eingliederungshilfe nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil durch sie eine Unabhängigkeit des behinderten Menschen von Pflege nicht erreicht werden kann. Vielmehr haben Behinderte, auch wenn sie pflegebedürftig sind, Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, solange in ihrer selbständigen Lebensführung Fortschritte erreichbar sind; insoweit ist auch eine Beendigung der Hilfeleistung nach § 39 Abs. 4 BSHG ausgeschlossen (Meusinger, in: Fichtner, a.a.O., § 39, Rn. 41; Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 39, Rn. 31).

Nach diesen Maßstäben ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Bewilligung einer Waschmaschine zwar nicht die bei dem Kläger vorhandene Behinderung mildern oder beseitigen kann, jedoch - anders als ein anderes Haushaltsgerät wie etwa eine Geschirrspülmaschine oder eine Küchenmaschine - in seinem Falle geeignet und erforderlich ist, die Folgen der Behinderung zu mildern und die Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern bzw. jedenfalls - was ausreicht - die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern. Denn der Kläger kann nach Lage der Dinge einen Eintritt in eine stationäre Einrichtung nur dann vermeiden bzw. jedenfalls hinausschieben und stattdessen weiterhin in seiner eigenen Wohnung und damit in weit größerem Umfang selbstbestimmt leben, wenn dort für die ihn betreuende Pflegeperson eine Waschmaschine für die Reinigung der in weit überdurchschnittlichem Umfang anfallenden Schmutzwäsche zur Verfügung steht. Die eigene Wohnung dient dem Kläger praktisch als Medium für die Wahrnehmung der ihm noch möglichen sozialen Kontakte. Der Senat hegt darüber hinaus keinen Zweifel daran, dass durch die von dem Verwaltungsgericht dargelegten Anforderungen, die für den Antragsteller mit der Gestaltung seines Alltagslebens in der eigenen Wohnung und in der Nachbarschaft von Nichtbehinderten verbunden sind, das Allgemeinbefinden des Klägers in psychischer und letztlich auch physischer Hinsicht positiv beeinflusst bzw. jedenfalls stabilisiert werden kann.

Die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 EinglH-VO weiterhin bestehende Voraussetzung, dass der Behinderte das jeweilige Hilfsmittel bedienen können muss, bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf diejenigen Hilfsmittel, bei denen es auf eine Bedienung durch den Behinderten selbst ankommt (vgl. Meusinger, in: Fichtner, a.a.O., § 40, Rn. 21; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 9 EinglH-VO, Rn. 12; Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 40, Rn. 9). Dies ist bei einer Waschmaschine - anders etwa als bei den in § 9 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, 5 oder 10 EinglH-VO genannten Mitteln - nicht der Fall.

Die Anwendbarkeit der Eingliederungshilfe-Vorschriften scheitert vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an einer Vorrangigkeit anderer Hilfenormen. Im Hinblick auf die soziale Pflegeversicherung ergibt sich dies bereits aus der Kollisionsnorm des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, wonach (unter anderem) die Leistungen der Eingliederungshilfe von denjenigen der Pflegeversicherung unberührt bleiben und im Verhältnis zu diesen nicht nachrangig sind. Dasselbe Ergebnis folgt unabhängig davon nach allgemeinen Grundsätzen hier auch daraus, dass die für den Kläger zuständige Pflegekasse bei der I. unter dem 26. Juli 1999 einen Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die begehrte Waschmaschine abgelehnt hat (vgl. dazu vor dem Hintergrund des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes nach § 2 Abs. 1 BSHG allgemein: BVerwG, Urt. v. 23.11.1995 - BVerwG 5 C 13.94 -, BVerwGE 100, 50, 54 und speziell für die Eingliederungshilfe: Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., vor § 39, Rn. 40). Ebenso wenig kann ein Nachrang gegenüber den Vorschriften über die Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. BSHG festgestellt werden. Die Abgrenzung dieser Hilfeart von der Eingliederungshilfe hat entsprechend dem mit der jeweiligen Hilfeleistung vorrangig erstrebten Ziel zu erfolgen. Steht die Förderung der Teilnahme des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, geht es vorrangig um die Sicherung der Existenz des Betroffenen durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen, handelt es sich um Hilfe zur Pflege. Sofern die Aufgabe der Eingliederungshilfe auch nur teilweise erfüllt werden kann, d.h. noch Fortschritte in der selbständigen Lebensführung des Behinderten erreichbar sind, zumindest aber eine Verschlechterung verhindert werden kann, ist nicht Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe zu gewähren (Mergler/Zink/Dahlinger/Zeitler/Friedrich, a.a.O., § 39, Rn. 77, 86; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 39, Rn. 70; § 68, Rn. 59; vgl. allgemein auch: Beschl. d. erk. Senats v. 28.8.2002 - 12 PA 523/02 -, S. 2 f. BA). Hiernach überwiegt im Fall des Klägers der Eingliederungszweck der begehrten Hilfe. Denn die Waschmaschine ist, wie dargelegt, dafür erforderlich, dem Kläger einen weiteren Verbleib in seiner Wohnung und damit ein im Vergleich zu einem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung in höherem Maße selbstbestimmtes Leben und vor allem die Wahrnehmung der für ihn noch erreichbaren sozialen Kontakte zu ermöglichen. Diese behinderungsbedingte Besonderheit des gegenständlichen Bedarfs des Klägers hat schließlich zur Folge, dass die Eingliederungs-Vorschriften hier auch den allgemeinen Bestimmungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt vorgehen (vgl. zu diesem Konkurrenzverhältnis allgemein: BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - BVerwG 5 C 28.95 -, Buchholz 436.0, Nr. 15 zu § 39 BSHG; Urt. v. 15.8.1996 - BVerwG 5 B 70.96 -, Buchholz 436.0. Nr. 6 zu § 27 BSHG).

Dass der vermögenslose Kläger mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente - das ihm seitens der sozialen Pflegeversicherung gewährte Pflegegeld bleibt gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI außer Betracht - unterhalb der maßgeblichen besonderen Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG liegt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift in Bezug auf die Beschaffung einer Waschmaschine steht nicht in Frage. Der Senat vermag einen Grund dafür, den Begriff des - größeren (vgl. dazu: § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) - anderen Hilfsmittels im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG restriktiver zu interpretieren als denjenigen des anderen Hilfsmittels im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, 9 EinglH - VO und ihn auf solche Hilfsmittel zu beschränken, die unmittelbar zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mängel beitragen (was insbesondere für Waschmaschinen nicht gelten soll, vgl.: Meusinger, in: Fichtner, a.a.O., § 81, Rn. 6; H. Schellhorn/ W. Schellhorn, a.a.O., § 81, Rn. 21; Oestreicher/ Schelter/ Kunz/ Decker, a.a.O., § 81, Rn. 7; zur Rechtslage vor Einfügung des § 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglH - VO: DV, Gutachten v. 12.7.1965, NDV 1965, 310) nicht zu erkennen. Denn der Klammerzusatz in § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG verweist für die Definition des - größeren - anderen Hilfsmittels ausdrücklich auf die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG (im Ergebnis ebenso: Conradis, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 81, Rn. 6; im gleichen Sinne auch: BVerwG, Urt. v. 16.11.1972, a.a.O.).

Die finanzielle Hilfebedürftigkeit des Klägers ist auch nicht dadurch entfallen, dass er sich im September 1999 nach Ergehen des ablehnenden Ausgangsbescheides und Erhebung der Klage und vor Erlass des Widerspruchsbescheides eine Waschmaschine mit Mitteln eines durch seine Pflegerin, Frau K., gewährten Darlehens, das er mittlerweile zurückgezahlt hat, angeschafft hat. Zwar setzt die gerichtliche Verpflichtung zu einer Sozialhilfeleistung grundsätzlich voraus, dass die Notlage bzw. der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Behördenentscheidung und in Fällen der Ablehnung einer Kostenübernahme für ein Hilfsmittel von längerer Gebrauchsdauer auch noch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung fortbesteht. Ausnahmen von diesem Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs lässt die Rechtsprechung jedoch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe in zwei Fallgestaltungen zu: In Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei der Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (BVerwG, Urt. v. 30.4.1992 - BVerwG 5 C 26.88 -, BVerwGE 90, 160, 162 ff; Urt. v. 23.6.1994 - BVerwG 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152, 154 ff; Urt. v. 31.8.1995 - BVerwG 5 C 9/94 -, a.a.O.). Hier ist jedenfalls die zweite, wegen des hohen Bedarfs des Klägers an gewaschener Wäsche aber auch die erste Konstellation gegeben. Es genügt deshalb, dass die finanzielle Hilfebedürftigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Anschaffung der Waschmaschine unstreitig vorlag.

Ist nach alledem der Anspruch des Klägers auf Hilfegewährung nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, 9 EinglH-VO gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Grunde nach gegeben, kommt dem Beklagten nach § 4 Abs. 2 BSHG grundsätzlich Ermessen hinsichtlich der Form und des Maßes der Sozialhilfe zu. Jedoch ist er, was die Form der Hilfeleistung anbetrifft, auf die Gewährung von Geld festgelegt, nachdem sich der Kläger die Waschmaschine in zulässiger Weise bereits selbst beschafft hat (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urt. v. 20.6.2000, a.a.O.). Hinsichtlich des Hilfemaßes folgt der Senat der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass nach den besonderen Umständen des Falles (§ 3 Abs. 1, 2 Satz 1 BSHG) die Anschaffung einer gebrauchten Waschmaschine nicht in Betracht kam. Schließlich wäre die Bewilligung einer Teilbeihilfe ermessensfehlerhaft. Zwar kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Pflegerin des Klägers, Frau K., die angeschaffte Waschmaschine auch für die Reinigung ihrer eigenen Wäsche nutzt. Dabei handelt es sich jedoch um eine zu vernachlässigende Annexnutzung, da der Hauptzweck der Waschmaschine in der Reinigung der Wäsche des Klägers liegt, die durch die Behinderung des Klägers bedingt in großem Umfang anfällt, und Frau K. im Haushalt des Klägers letztlich nur deshalb anwesend ist, weil sie sich dort der Pflege des Klägers widmet.

Ende der Entscheidung

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