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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 12 LC 527/02
Rechtsgebiete: BSHG, SGB X


Vorschriften:

BSHG § 107 I
SGB X § 111
SGB X § 113 I
SGB X § 120
§ 113 Abs. 1 SGB X i.d.F. vom 1.1.2001 ist unmittelbar auf Kostenerstattungsansprüche aus § 107 BSHG nicht anwendbar. In analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 SGB X n.F. verjähren Kostenerstattungsansprüche aus § 107 BSHG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die er für die laufende Hilfe für die Familie C. für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1996 aufgewendet hat.

Am 5. April 1995 zog die Familie C. von F. nach G. um und erhielt dort - wie zuvor vom Beklagten - seit dem 1. Mai 1995 laufende Hilfe nach dem BSHG. Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 meldete die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG beim Beklagten an. Daraufhin erkannte dieser mit Schreiben vom 31. August 1995 gegenüber der Klägerin seine Pflicht zur Kostenerstattung mit Wirkung vom 1. Mai 1995 dem Grunde nach an.

Die Klägerin rechnete zunächst die für die Familie H. aufgewendete Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. April 1996 gegenüber dem Beklagten am 28. Dezember 1999 ab. Im März 2000 erstattete der Beklagte den für diesen Zeitraum angemeldeten Betrag in Höhe von 45.582,47 DM in voller Höhe und wies die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2000 zugleich darauf hin, dass er die Verjährungsfrist für die aufgewendeten Sozialhilfekosten aus dem Jahre 1995 seit dem 1. Januar 2000 grundsätzlich für abgelaufen halte. Die Klägerin werde gebeten, die Abrechnungen künftig so zeitig zu erstellen, dass dem Beklagten auch vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Prüfung der Kosten möglich sei.

Mit Fax vom 18. Dezember 2000 und 21. Dezember 2000 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Abrechnung für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 30. April 1997. Unter dem 11. September 2001 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis 31. Dezember 1996 die Einrede der Verjährung geltend und wies darauf hin, dass eine Kostenerstattung allenfalls für die Zeit vom 1. Januar bis zum 5. April 1997 in Betracht komme. Er bitte um eine Korrektur der Abrechnung und um Übersendung der Nachweise über die gewährten Beihilfen und die Krankenhilfe. Mit Schreiben vom 8. November 2001 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung gemäß § 113 Abs. 1 SGB X für den gesamten Anspruch, da die Angelegenheit bisher noch nicht abschließend abgewickelt worden sei.

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2001 Klage erhoben und geltend gemacht, dass ihr Anspruch auf Erstattung der Leistungen an die Familie H. nicht verjährt sei. Die vom Beklagten genannte Vorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dies ergebe sich aus der ebenfalls am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung des § 111 Satz 2 SGB X. Danach beginne der Lauf der Frist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlange. Bei der Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG - wie im vorliegenden Fall - entscheide aber nur der erstattungsberechtigte Leistungsträger über Sozialleistungen für den Hilfeempfänger, nicht aber der kostenerstattungspflichtige Träger. Es handele sich demnach um Ausgleichszahlungen unter Sozialhilfeträgern. Eine Sozialrechtsbeziehung bestehe im vorliegenden Fall zwischen dem Beklagten und dem Hilfeempfänger dementsprechend nicht, weil eine Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Entscheidung über eine Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, nicht vorliege. Die geänderte Fassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X beinhalte die gleichen Tatbestandsmerkmale wie der § 111 Satz 2 SGB X. Nach der seit dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung verjährten Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Auch hier werde auf eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über einen Sozialleistungsanspruch abgestellt. Im Bereich des laufenden Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 107 BSHG habe lediglich sie, die Klägerin, als erstattungsberechtigter Träger über einen solchen Leistungsanspruch entschieden, nicht der Beklagte. Aus diesem Grunde finde auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X keine Anwendung. Aus Mangel an einer speziellen gesetzlichen Regelung für den Verjährungszeitpunkt der Kostenersatzansprüche aus § 107 BSHG gelte daher nun ab 1. Januar 2001 die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., weshalb ihre Ansprüche nicht verjährt seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Erstattung der Kosten der Sozialhilfe für die Familie C. in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis 5. April 1997 in Höhe von 23.222,77 € zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung ausgeführt, dass durch die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X klargestellt werde, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruches des Berechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend sei. Aus den Erläuterungen zu der Übergangsvorschrift des § 120 SGB X ergebe sich, dass die Regelung der Absätze 2 und 3 hinsichtlich des Vollzugs der Änderung der §§ 111 und 113 SGB X eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten solle, in dem alle noch nicht abgewickelten Fälle nach dem neuen Recht abzuwickeln seien und bereits abgewickelte Fälle nicht neu aufgerollt werden sollen. Im vorliegenden Fall habe er, der Beklagte, de Kostenerstattungsanspruch am 31. August 1995 dem Grunde nach anerkannt. Bereits im August 1995 habe die Klägerin daher als erstattungsberechtigte Leistungsträgerin von seiner Entscheidung über seine Leistungspflicht als erstattungspflichtigem Leistungsträger Kenntnis erlangt. Die vierjährige Verjährungsfrist habe dementsprechend am 1. Januar 1996 begonnen und am 31. Dezember 1999 geendet. Die Geltendmachung der Verjährungsfrist liege im pflichtgemäßen Ermessen. Es liege keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn sich der Sozialhilfeträger im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit öffentlicher Haushalte in solchen Fällen, die durch Unachtsamkeit entstanden seien, auf Verjährung berufe.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Mai 2002 insoweit stattgegeben, als die Klägerin die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe für die Familie C. in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 5. April 1997 in Höhe von 6.665,75 € begehrt hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klage auf Erstattung der in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 geleisteten Zahlungen gerichtet sei, stehe einem Anspruch der Klägerin die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zwar sei die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der nunmehr geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) analog anwendbar. Denn der Wortlaut der Neuregelungen der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stelle auf die Kenntnis über die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht ab, d.h., setze ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger und einem Hilfeberechtigten voraus, das jedoch bei einem Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG nicht bestehe. Allerdings ergebe sich die weitere Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist aus einer Analogie zu den allgemeinen Vorschriften des Sozialleistungsrechts. Die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB a.F. stelle keine Auffangvorschrift für alle Fälle öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche dar, deren Verjährung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sei. Beim Fehlen ausdrücklicher Regelungen habe sich eine Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu richten. Das Bundessozialgericht sei in seiner Rechtsprechung angesichts der Regelung des seit 1975 geltenden § 45 SGB I davon ausgegangen, dass diese Vorschrift eine allgemeines Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung in das Sozialrecht einführe und habe dementsprechend das Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährungsfrist z.B. analog auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ausgedehnt, für die damals ausdrückliche Verjährungsregelungen fehlten. In Anbetracht dieser historischen Entwicklung und der den Verjährungsregelungen des SGB zu entnehmenden gesetzgeberischen Absicht, die Vorschriften über die Verjährung sozialrechtlicher Ansprüche zu harmonisieren, sei eine vierjährige Verjährungsfrist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrelange Auseinandersetzungen zu vermeiden und Erstattungsansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen. Die Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 sei weder durch die Übersendung der schriftlichen Abrechnung an den Beklagten im Dezember 2000 noch durch das Anerkenntnis des Beklagten im Schreiben vom 31. August 1995 unterbrochen worden. Demgegenüber sei die Verjährung des Anspruchs für die Zeit vom 1. Januar bis 5. April 1997 durch Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 20. Dezember 2001 gemäß § 209 BGB a.F. analog vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2001 wirksam unterbrochen worden und der Klage insoweit stattzugeben.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gegen dieses am 5. Juni 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Juli 2002 Berufung eingelegt.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtanalogie zu den Verjährungsvorschriften des Sozialrechts nicht rechtmäßig sei, weil die vom Verwaltungsgericht genannten Verjährungsvorschriften unterschiedliche Regelungskomplexe beträfen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dergestalt, dass jedwede Forderung im Bereich des Sozialrechts einer vierjährigen Verjährung unterliege, lasse sich den Vorschriften nicht entnehmen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf § 52 Abs. 2 SGB X, der hinsichtlich unanfechtbarer Verwaltungsakte auf die seinerzeitige Vorschrift des § 218 BGB verwiesen hätte, wonach ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in 30 Jahren verjähre. Zudem würde die Annahme eines sozialrechtlichen Rechtsgrundsatzes, wonach Ansprüche generell nach vier Jahren verjähren würden, gleichzeitig die Annahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes über den Zeitpunkt des Beginns des Laufs der Verjährung erfordern. Eine gemeinsame einheitliche Bestimmung des Beginns des Laufs der Verjährung sei den Vorschriften des SGB jedoch nicht zu entnehmen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, auch die Kosten der Sozialhilfe für die Familie C. in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 16.557,02 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er stützt sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und trägt ergänzend vor, dass gemäß § 197 Abs. 1 BGB n.F. die 30-jährige Verjährungsfrist nur noch in wenigen Fällen Platz greifen werde und die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. nunmehr die dreijährige sei. Damit sei die Tendenz der Gesetzgebung erkennbar, eher kurze als lange Verjährungsfristen vorzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung kann der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin von dem Beklagten eine Erstattung von Kosten der Sozialhilfe für die Familie C. für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 31. Dezember 1996 in Höhe von 16.557,02 € (entspricht 31.382,72 DM) begehrt.

Zwar liegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG vor. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Der Senat folgt jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin verjährt ist. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 11. September 2001 auf die Verjährung berufen und mit Schreiben vom 8. November 2001 die Einrede der Verjährung hinsichtlich dieses Kostenerstattungsanspruchs erhoben. Diese Einrede war im Zeitpunkt ihrer Erhebung begründet.

Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin betreffend den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1996 ist in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

Nach § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12. 2000 gültig gewesenen Fassung - a.F. - , der auf Erstattungsansprüche der vorliegenden Art unmittelbar anwendbar war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 113 Rn. 5), verjährten Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden waren. Danach wäre der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt gewesen. Die Vorschrift des § 113 SGB X ist aber durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden. Nach Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes ist sein Art. 10 am 1. Januar 2001 in Kraft getreten, so dass nach der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X n.F. die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die - wie hier - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträger über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F. ist hier nicht einschlägig). Diese Gesetzesänderung ist eine Folge der Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialhilfeträger. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, 60). Nach § 111 Satz 2 SGB X n.F., der vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2001 in seiner alten Fassung auch auf Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG unmittelbar anwendbar gewesen ist, beginnt die Frist zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nicht mehr frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Sowohl § 111 Satz 2 SGB X n.F. als auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. stellen mithin auf die Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht ab.

Diese Vorschriften sind auf Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG nicht mehr unmittelbar anwendbar, weil bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG der erstattungsberechtigte Leistungsträger (die Klägerin) keine Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (des Beklagten) über dessen Leistungspflicht erlangen kann. Der erstattungspflichtige Leistungsträger trifft nämlich eine solche Entscheidung nicht. Bei der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG entscheidet allein der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger über einen Leistungsanspruch, nicht aber (nur) der erstattungspflichtige Träger. Eine "Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers" i.S. der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. setzt den Erlass eines wirksamen Verwaltungsaktes durch den Erstattungspflichtigen gegenüber einem Hilfeberechtigten bezüglich eines Sozialleistungsanspruchs voraus. Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG wie im vorliegenden Fall steht jedoch der erstattungspflichtige Träger (der Beklagte) in keiner Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger (Familie C.). In dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 bestand ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis lediglich zwischen der Klägerin und der Familie H..

Nach alledem sind § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. im Bereich der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG unmittelbar nicht anwendbar (so auch Schwabe, Die Auswirkungen der Rechtsänderungen in den §§ 111 und 113 SGB X zum 1.1.2001 auf Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach den §§ 102 ff. SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach den §§ 103 ff. BSHG, ZfF 2001, 81 ff.; Vorschlag des Deutschen Vereins zur Neuregelung der Verjährung von Ansprüchen auf Kostenerstattung im BSHG und SGB VIII, NDV 2002, 7 f.).

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen der vorliegenden Art nach § 107 BSHG - offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte - eine Gesetzeslücke entstanden.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin eine vierjährige Verjährungsfrist angenommen. Allerdings sieht der Senat hier keine Veranlassung für die Annahme, dass die bestehende Regelungslücke durch die Anwendung eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialleistungsrecht zu schließen sei. Es kann deshalb dahinstehen, ob es ein allgemeines Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht gibt (bejahend: BSG, Urt. v. 17.6.1999 - B 3 KR 6/99 R -, FEVS 51, 259, 262; ablehnend dagegen: BVerwG, Urt. v. 27.11.1986 - BVerwG 5 C 74.85 -, BVerwGE 75, 173, 177; Urt. v. 20.1.1977 - BVerwG 5 C 18.76 -, BVerwGE 52, 16, 24).

Eine Notwendigkeit, die vorhandene Gesetzeslücke in § 113 Abs. 1 SGB X durch die Annahme einer generell gültigen vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialleistungsrecht zu schließen, besteht nach Ansicht des Senats nicht, weil die Lücke durch eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. geschlossen werden kann. Bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1, Satz 1, 1. Halbsatz SGB X n.F. ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. kommt bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG nur deshalb nicht mehr unmittelbar zur Anwendung, weil der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist entsprechend § 111 Satz 2 SGB X geändert worden ist. Die Änderung des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber in den Fällen wie dem vorliegenden von der vierjährigen Verjährungsfrist als solcher absehen wollte. Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGB hatte eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 4. Euro-Einführungsgesetzes geht es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte, wenn also beispielsweise einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wird. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte (BT-Drs. 14/4375, S. 60). Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielt nur darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der Vorschrift lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung in den übrigen Fällen abschaffen wollte. In der Gesetzesbegründung heißt es im Gegenteil dazu: "In solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, ist nicht sachgerecht, weil der Erstattungsberechtigte in solchen Fällen keine Möglichkeit hätte, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen" (BT-Drs., a.a.O.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass in den anderen als in den von § 111 Satz 2 SGB X angesprochenen und geregelten Ausgleichsfällen die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X weiterhin gelten soll. Dann aber entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, dass für die Kostenerstattungsansprüche, die von den neuen Regelungen unmittelbar nicht mehr umfasst sind, weiterhin eine vierjährige Verjährungsfrist - wie sie § 113 Abs. 1 SGB X a.F. vorsah - gelten soll (so auch der 4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 12.4.2002 - 4 LB 3480/01 - S. 15 ff.).

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorsieht und ebenfalls lediglich den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche neu regelt. Schließlich wird eine vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der Kostenerstattung nach § 107 BSHG dem Interesse an der Überschaubarkeit öffentlicher Haushalte und an einer möglichst raschen Klärung von Erstattungsansprüchen gerecht.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin (die auch von Schwabe (a.a.O.) und dem Deutschen Verein (a.a.O.) geteilt wird) hier eine entsprechende Anwendung der §§ 194 ff. BGB im öffentlichen Recht nicht in Betracht kommt. Denn die Verjährung richtet sich in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen Spezialrecht, eine Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage (BVerwG, Urt. v. 4.10.1994 - BVerwG 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, 7). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht die Anwendung zivilrechtlicher Vorschrift im Sozialrecht unter dem Vorbehalt, dass sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nichts anderes ergibt (BSG, Urt. v. 17.6.1999 a.a.O.).

Weiterhin entspricht es nach Auffassung des Senats der Intention des Gesetzgebers, bei Kostenerstattungsansprüchen nach §§ 103 ff. BSHG den Lauf der Verjährungsfrist - wie es § 113 Abs. 1 SGB X a.F. vorsah - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind, beginnen zu lassen.

Für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist stellt § 111 Satz 2 SGB X n.F. (und damit auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F.) nur deshalb auf die Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers ab, weil - wie bereits dargelegt - §§ 111,113 SGB X n.F. eine ganz bestimmte Fallkonstellation zusätzlich umfassen sollen. Für die Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG ist der ursprünglichen Intention der Vorschrift des § 111 SBG X a.F., die nach der Regierungsbegründung ausdrücklich auch bei der Neufassung des Gesetzes als maßgeblich anzusehen ist, Rechnung zu tragen, nämlich "dass Erstattungsansprüche auch Leistungen für Zeiträume erfassen, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliegt" (BT-Drs. a.a.O.): Daher beginnt in Fällen wie dem vorliegenden, wie bisher, die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 22.8.2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165 ff.). Wenn für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG demnach für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X n.F. auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen ist, so muss dies auch für die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. gelten, der lediglich eine Folgeänderung zur Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X ist. Die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist in § 113 Abs. 1 SGB X n.F. passt für Fälle der vorliegenden Art lediglich infolge des "Herüberziehens" der Definition des Zeitpunkts aus § 111 Satz 2 SGB X n.F. nicht. Deshalb ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen, dass in diesen Fällen, in denen der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsempfänger nicht trifft, weiterhin wie in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. auf den Zeitpunkt des "Entstehens" des Erstattungsanspruchs abzustellen ist (so auch der 4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 12.4.2002 - 4 LB 3480/01 -, S. 17 UA).

Entgegen der Auffassung des Beklagten (siehe auch den Gesetzesvorschlag des Deutschen Vereins, NDV 2002, S. 7, 8) ist es dagegen nicht interessengerecht, für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG statt auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf das "Anerkenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Erstattungspflicht" abzustellen. In der Regel erfolgt bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG (im vorliegenden Fall mit Schreiben des Beklagten vom 31. August 1995) das Anerkenntnis dem Grunde nach zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch noch nicht entstanden und bezifferbar ist. Dass der Gesetzgeber eine Vorverlegung des Beginns der Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG angestrebt hätte (vgl. im Übrigen auch § 198 Satz 1 BGB a.F., wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. mit Fälligkeit beginnt), lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Mithin ist bei analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, abzustellen. Als Zeitpunkt der Entstehung muss dabei die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe und die tatsächliche Zahlung von Sozialhilfe angesehen werden (W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 113 Rn. 8). Die Klägerin hat die hier im Streit stehenden Aufwendungen für die Hilfeempfänger H. im Jahr 1996 erbracht, mithin endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht ausgeführt, dass die Verjährungsfrist nicht wirksam unterbrochen worden ist. Insoweit gelten gemäß § 113 Abs. 2 SGB X n.F. die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung sinngemäß. Eine Unterbrechung wäre im vorliegenden Fall allenfalls durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 209 BGB in der 2001 geltenden alten Fassung analog in Betracht gekommen. Die Klägerin hat jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 20. Dezember 2001 Klage erhoben. Die Verjährungsfrist ist auch nicht gemäß § 208 BGB in der 2001 geltenden alten Fassung analog durch das Schreiben des Beklagten vom 31. August 1995, mit dem dieser seine Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach anerkannt hat, unterbrochen worden. Zwar genügt grundsätzlich, dass der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach anerkennt (vgl. Palandt, Kommentar, 56. Aufl. 1997, § 208 RdNr. 5). Der Beklagte hat sein Anerkenntnis jedoch bereits vor dem Beginn der Verjährungsfrist, d.h. vor Entstehung des geltend gemachten Anspruchs im Hinblick auf einen in Zukunft entstehenden Tatbestand abgegeben. Ein Anerkenntnis, das auf die Zukunft gerichtet ist, steht aber der Verjährung nicht entgegen (vgl. auch W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 113 Rdnr. 11).

Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten stellt schließlich keine unzulässige Rechtsausübung dar. Zwar übersandte die Klägerin dem Beklagten die Abrechnung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist mit Fax vom 18. und 21. Dezember 2000, mithin etwa zehn Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist. Die Klägerin konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass der Beklagte innerhalb von zehn Tagen die Abrechnung überprüfen würde. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zur Überprüfung der Abrechnung weitere Unterlagen über die Beihilfe und die Krankenhilfe benötigte. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte erst neun Monate später gegenüber der Klägerin die Einrede der Verjährung geltend gemacht hat. Im übrigen hat der Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 1. März 2000 auf den Ablauf der Verjährungsfrist zum Ende des Jahres aufmerksam gemacht und um eine rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungen gebeten.

Ende der Entscheidung

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