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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 12 LC 56/07
Rechtsgebiete: 1. DV LuftBO, 5. DV LuftBO, BauGB, BImSchG, LuftVG
Vorschriften:
1. DV LuftBO | |
5. DV LuftBO | |
BauGB § 35 | |
BImSchG § 67 | |
LuftVG § 12 | |
LuftVG § 14 | |
LuftVG § 17 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL
Aktenz.: 12 LC 56/07
Datum: 18.07.2007
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen.
Die Klägerin betreibt in G. einen im Jahr 1970 genehmigten Verkehrslandeplatz, wo sie Personen- und Frachtverkehr am Boden abwickelt nebst einem luftfahrttechnischen Unternehmen (Werft- und Garantiearbeiten, Ersatzteilversorgung). Der Landeplatz ist ferner Sitz eines Schwesterunternehmens der Klägerin, der die gewerbliche Beförderung von Personen und Sachen betreibenden H., welche als Service-Center auch Vertretung der "I." (Garantieleistungen, Ersatzteilversorgung) ist. Für den Landeplatz ist gemäß § 17 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - ein sog. beschränkter Bauschutzbereich festgelegt worden.
Die Gemeinde G. hat mit der 60. Änderung ihres Flächennutzungsplans (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 8 vom 26.2.1999) drei Bereiche (J., K., L.) als Sonderbaugebiete "Windenergieanlagen" ausgewiesen.
Am 11. Januar 2000 (Eingang beim Beklagten) beantragte die Firma M. - eine Herstellerin von Windenergieanlagen - (frühere Beigeladene zu 1) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen im Bereich L.. Die dem Verkehrslandeplatz nächstgelegene Windenergieanlage Nr. 5 steht etwa 3.000 m westlich der in Ost-West-Richtung ausgerichteten Start-/Landebahn. Die Geländehöhe beträgt dort nach den vorliegenden Plänen 34,5 m ü. NN, nach Angaben der Klägerin 37,4 m ü. NN. Der Flugplatzbezugspunkt liegt nach Angabe der Klägerin 29,00 m ü. NN.
Mit Schreiben vom 10. November 2000 und 19. Dezember 2000 äußerte die Klägerin im Genehmigungsverfahren Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung und verwies auf zu befürchtende Beeinträchtigungen des Flugverkehrs.
Die Beigeladene zu 2) wies mit Stellungnahmen vom 5. August 2000, 29. November 2000 und 20. Dezember 2000 darauf hin, dass eine Zustimmungspflicht für das Vorhaben nach §§ 17 oder 14 LuftVG nicht bestehe.
Unter dem 20. Dezember 2000 erteilte der Beklagte der früheren Beigeladenen zu 1) die Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs AN BONUS 1,3 MW/62-68 mit 68,9 m Nabenhöhe und 62 m Rotordurchmesser auf verschiedenen Flurstücken der Flure 30 und 32 der Gemarkung G.. Das Baugebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde G. als sonstiges Sondergebiet "Windenergieanlagen" im Bereich L. ausgewiesen.
Zur Begründung ihres am 12. Januar 2001 erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus: Die Baugenehmigung verletze das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Die Sicherheit des Flugbetriebes werde durch die nächstgelegene Windenergieanlage Nr. 5, die weniger als 3.000 m vom Ende der Start-/Landebahn entfernt sei, beeinträchtigt. Durch die Baugenehmigung werde in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Die Windenergieanlage läge nach ihrer Errichtung unmittelbar in der Anflugzone. Die Stellungnahmen der Bezirksregierung Weser-Ems beruhten auf falschen und unvollständigen Berechnungen. Nicht berücksichtigt worden sei eine geplante Landebahnverlängerung um 400 m, die zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes nach den zukünftigen Vorgaben zur Luftverkehrssicherheit erforderlich sei. Die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung (DFS) vom 14. November 2000 an die Gemeinde G. sei durch die Beigeladene zu 2) insbesondere hinsichtlich der Höhenangaben falsch interpretiert worden. Die Windenergieanlage Nr. 5 erreiche in der genehmigten Form bereits jetzt eine Höhe oberhalb der an die Hindernisbegrenzungsfläche anschließenden "Übergangsfläche" und erst recht nach einer Verlängerung der Startbahn um 400 m. Die DFS habe mit Schreiben vom 14. November 2000 mitgeteilt, dass Windenergieanlagen die sogenannte obere Übergangsfläche nicht durchdringen sollten. Zudem würde ein Instrumentenflugbetrieb durch das Vorhaben beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung eines Präzisionsanflugverfahrens sei nach der Stellungnahme der DFS erst bei Einhaltung einer Höhe von 69,6 m über Grund (= 107 m ü. NN) ausgeschlossen. Auch diese Höhe sei nicht eingehalten worden. Die zukünftigen Richtlinien über die Anlage und den Betrieb von Landeplätzen seien zwar noch nicht verabschiedet. Der Entwurf beruhe jedoch auf der seit Jahren geltenden Empfehlung der internationalen Luftverkehrsorganisation ICAO (Fußnote zu Ziff. 1.1 der Richtlinie) und drücke den gegenwärtigen Sicherheitsstandard aus. Neue Luftverkehrsanlagen würden nur noch nach diesem Standard genehmigt. Die Verlängerung der Start-/Landebahn um 400 m sei nach den seit dem 5. Oktober 1998 geltenden Regelungen für eine gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern bis zum 1. Januar 2005 erforderlich (JAR-OPS 1 1.530 und 1.550 und 5. Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät <Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1>).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2001 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch als unbegründet zurück: Flugsicherheitsaspekte seien bereits im Flächennutzungsplanverfahren berücksichtigt worden. Eine Zustimmungspflicht nach dem LuftVG bestehe für die Anlagen nicht. Sie seien nicht höher als 100 m über Grund. Im derzeit genehmigten Ausbauzustand sei der Verkehrslandeplatz nicht betroffen. Bei Anwendung der geltenden Richtlinien ende der Bereich im An- und Abflugsektor, der ab dem Ende der Landebahn frei von Hindernissen sein solle, in einer Entfernung von 2.600 m plus 60 m Sicherheitsstreifen. Die nächstgelegene Windenergieanlage Nr. 5 läge ca. 3.000 m von dem Ende der Startbahn entfernt. Eine Verhinderung des Vorhabens aus luftverkehrsrechtlicher Sicht sei somit nach den geltenden Regelungen nicht möglich. Der beschränkte Bauschutzbereich für den Verkehrslandeplatz ende 1,5 km vom Landebahnbezugspunkt aus gesehen, der in der Mitte der Start-/Landebahn liege, und berühre das Baugrundstück nicht.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 an den Beklagten hat die Firma N. als Bauleiterin für den Bau der Windenergieanlagen einen Bauherrenwechsel angezeigt und als "neuen Bauherren (und Betreibergesellschaft)" die Firma Windpark O. benannt.
Die Klägerin hat am 29. Juni 2001 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Juli 2001 die Firma M. als Beigeladene zu 1) und mit weiterem Beschluss vom 3. März 2004 die frühere Bezirksregierung Weser-Ems als Beigeladene zu 2) - Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen zu 2) - gemäß § 65 VwGO zum Verfahren beigeladen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ergänzend ausgeführt: Die Baugenehmigung verstoße gegen §§ 6, 14 LuftVG i.V.m. der für den Verkehrslandeplatz erteilten Genehmigung. Diese Regelungen seien auch drittschützend zu ihren Gunsten, da die Genehmigung für den Landeplatz widerrufen werden könnte, wenn die Baugenehmigung für die Windkraftanlage Nr. 5 bestandskräftig werde. Zu Unrecht sei die Beigeladene zu 2) davon ausgegangen, dass eine Zustimmungspflicht der Luftverkehrsbehörde nicht bestehe. Obwohl § 14 LuftVG nicht in § 17 LuftVG zitiert werde, gelte die Vorschrift auch außerhalb eines beschränkten Bauschutzbereiches. An die Stelle des Flughafenbezugspunkts im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 LuftVG trete für den Verkehrslandeplatz der entsprechende Flugplatzbezugspunkt, d.h. hier die Mitte der Landebahn. Andernfalls könnten durch Bauten außerhalb eines beschränkten Bauschutzbereiches Verkehrslandeplätze in ihrer Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden. Auch sei die Stellungnahme der DFS vom 14. November 2000 nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Mittellinie des An- und Abflugsektors für den Verkehrslandeplatz verlaufe direkt durch den Rotorkreis der Windenergieanlage Nr. 5. Die Übergangsfläche von gegenwärtig 114 m ü. NN und nach Verlängerung der Startbahn von 107 m ü. NN werde durch die Windenergieanlage Nr. 5 durchbrochen. Die DFS habe lediglich ergänzend auf Kennzeichnungspflichten hingewiesen. Diese bezögen sich jedoch nur auf Hindernisse, die die "obere Übergangsfläche" nicht durchdringen (§ 16 a LuftVG). Auch wenn die erst zum 29. November 2001 in Kraft getretenen Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Sichtflugbetrieb bei Erteilung der Baugenehmigung noch nicht in Kraft gewesen seien, habe der seinerzeit vorhandene Entwurf den damals geltenden Stand der Luftverkehrssicherheit wiedergegeben. Deshalb seien auch die rechtlich seinerzeit ohnehin erforderliche Startbahnverlängerung um 400 m und die Auswirkungen der Windenergieanlage Nr. 5 auf den geplanten Ausbau zu berücksichtigen gewesen. Auch die Beeinträchtigung von Instrumentenanflugverfahren durch die Windenergieanlage Nr. 5 sei nicht beachtet worden. Derzeit werde nach den Richtlinien der DFS jedenfalls ein Nichtpräzisionsinstrumentenanflugverfahren verlangt, um die Voraussetzungen der JAR-OPS 1 zu erfüllen. Im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung erscheine es wegen der daraus resultierenden Sicherheitserfordernisse wahrscheinlich, dass die "gewerbliche Beförderung von Personen und Sachen" künftig nur noch nach den Instrumentenflugregeln IFR durchgeführt werden dürfe. Eine langfristige Zusammenarbeit mit den Kunden, insbesondere auch der Betrieb des "P." werde damit praktisch unmöglich gemacht, da es nicht durchführbar sei, den Anflug nach Sichtflugregeln für Cessna-Piloten aus ganz Europa und deren Flugzeuge mit dringendem Reparaturbedarf vom Luftfahrtbundesamt jeweils in einem langwierigen Verfahren besonders genehmigen zu lassen. Die Klägerin hat beantragt,
1. die der (damaligen) Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2000 hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 5 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. Mai 2001 aufzuheben,
2. festzustellen, dass für die Erteilung der Baugenehmigung der Windenergieanlage Nr. 5 eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung erforderlich war und dass die genehmigte Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zu 1) den Betrieb, insbesondere die Luftverkehrssicherheit des Verkehrslandeplatzes der Klägerin a) gegenwärtig und b) zukünftig beeinträchtigt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen und hervorgehoben: Rechte der Klägerin würden durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Die Regelungen des § 14 Abs. 2 LuftVG seien eingehalten worden. Das Vorhaben sei auch mit der Stellungnahme der DFS vom 14. November 2000 vereinbar.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Mit Urteil vom 17. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht die der Firma M. (damalige Beigeladene zu 1) für die Errichtung der Windenergieanlage Nr. 5 erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung sei hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 5 unter Berücksichtigung nachbarschaftlicher Belange rechtlich zu beanstanden. Die Klage habe allerdings nicht schon deshalb Erfolg, weil nach dem Vorbringen der Klägerin - was anhand der vorliegenden Pläne nicht nachvollziehbar sei - ein Teil des Rotorfeldes der Anlage außerhalb des als Sondergebiet ausgewiesenen Bereichs liege. Der Flächennutzungsplan vermittele als vorbereitender und nicht parzellenscharfer Bauleitplan keine subjektiv öffentlichen Rechte zu Gunsten der Klägerin. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin auch auf das Fehlen einer Zustimmung der Luftverkehrsbehörde gemäß § 14 LuftVG. Zum einen seien die Voraussetzungen für eine Zustimmungspflicht nicht erfüllt, zum anderen wäre bei Bestehen einer Zustimmungspflicht die Zustimmung auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG fiktiv erteilt worden, da die Beigeladene zu 2) als zuständige Luftfahrtbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Zustimmung verweigert habe. Im Übrigen vermittele die Regelung über die Zustimmungspflicht keinen Drittschutz zu Gunsten der Klägerin, denn § 14 LuftVG schütze mit den dort vorgesehenen hinsichtlich der Rechtsfolge mit § 12 Abs. 2 bis 4 LuftVG übereinstimmenden Baubeschränkungen den Luftverkehr außerhalb des Bauschutzbereichs, aber nicht Individualinteressen. Daraus folge jedoch nicht, dass jedenfalls mittelbare Auswirkungen durch Beeinträchtigungen des Flugverkehrs auf den Betrieb der Klägerin nicht durch die Bauaufsichtsbehörde bzw. das Gericht berücksichtigt werden könnten. Die Vorschriften der §§ 12 ff. LuftVG verdrängten nicht das allgemeine Baurecht, sondern stellten insoweit zusätzliche Regeln auf. Zum allgemeinen, somit gewissermaßen vor die Klammer des Luftverkehrsgesetzes gezogenen Baurecht gehöre auch das Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 35 Abs. 3 BauGB angelegt sei und soweit erforderlich, ergänzend zu den dort ausdrücklich aufgeführten Belangen die "Außenkoordination" eines Vorhabens steuere. Die Windenergieanlage Nr. 5 gerate hier in Konflikt mit der Nutzung des durch die Klägerin betriebenen Verkehrslandeplatzes und verletze damit das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar sei bei der Entscheidung über die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigung maßgeblich. Im Zusammenhang mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 12 LuftVG habe allerdings das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die der Zustimmungsbehörde anvertrauten Belange auf weite Sicht auszurichtende Überlegungen und Planungen erforderten, bei denen der Zeitpunkt der endgültigen Verwirklichung von einer Reihe insbesondere wirtschaftlicher Voraussetzungen abhänge. Grundsätzlich werde deshalb die Zustimmungsbehörde auch in der Zukunft sich ergebende Gefährdungen der ihr anvertrauten Belange in ihre Entscheidung einzubeziehen haben. Sie könne und müsse in Wahrung dieser Belange vorausschauen und die weitere Entwicklung und Ausgestaltung des Luftverkehrs im Auge behalten. Danach könne und müsse jedenfalls die Luftfahrtbehörde im Zustimmungsverfahren bei ihrer Entscheidung auch künftige Ausbauabsichten des jeweiligen Flughafens und die sich daraus bei Verwirklichung des Bauvorhabens ergebenden Gefährdungen der Flugsicherheit berücksichtigen. Diese Rechtsprechung sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entsprechend für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über einen Baugenehmigungsantrag heranzuziehen. Der Beklagte habe bei der Erteilung der Genehmigung die bereits bestehenden Regelungen Nr. 1.530 und 1.550 JAR-OPS 1 nicht berücksichtigt, wonach eine Verlängerung der Startbahn um 400 m bis zum 1. Januar 2005 für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Klägerin wohl erforderlich sei. Nicht berücksichtigt worden seien zudem die Erfordernisse für die Einrichtung eines Instrumentenanflugsystems nach JAR-OPS 1, wobei allerdings in Nr. 1.230 JAR-OPS 1 lediglich ausgeführt werde, dass der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen habe, dass die Instrumentenabflug- und Instrumentenanflugverfahren, die von dem Staat festgelegt worden seien, auf dessen Gebiet der Flugplatz belegen sei, angewendet würden. Verbindliche Vorgaben für ein Instrumentenanflugverfahren, das zum weiteren Flugbetrieb zwingend erforderlich sei, habe die Klägerin nicht bezeichnet. Sie verweise insoweit auf eine ICAO-Richtlinie und die darauf basierende Richtlinie der DFS über Instrumentenflugbetrieb an Flugplätzen nach § 27 d Abs. 4 LuftVG vom Mai 2003. Allerdings erscheine es als nachvollziehbar, dass aus wirtschaftlichen Gründen die Einführung eines Instrumentenanflugverfahrens erfolgen werde. Nach Nr. 5 der Richtlinie über die Hindernisfreiheit von Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb "sollten" in die obere Übergangsfläche keine Hindernisse/Bauwerke hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchführung des Flugbetriebes gefährden könnten. Danach erscheine eine Verlängerung der Startbahn in westlicher Richtung trotz der Windkraftanlage Nr. 5 nicht ausgeschlossen. Nach Auffassung der DFS werde allerdings ein Instrumentenanflugverfahren durch die Windenergieanlage Nr. 5 beeinträchtigt, da die Anfliegbarkeit des Landeplatzes auf Grund der dabei geänderten Hindernisfreihöhe eingeschränkt werde. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, da die dort gestellten Fragen keine isoliert festzustellenden Rechtsverhältnisse, sondern Vorfragen beträfen, über die im Rahmen des Klageantrags zu 1) zu entscheiden sei. Auch Beeinträchtigungen künftiger Entwicklungsmöglichkeiten seien bereits im Rahmen dieses Klageantrages mit zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Firma M. (als frühere Beigeladene zu 1) jeweils die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des LuftVG den Rückgriff auf das allgemeine, in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme ermöglichen, zugelassene Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 hat der bis zum 31. Dezember 2006 für das Verfahren sachlich zuständig gewesene 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Beiladung der bisherigen Beigeladenen zu 1), der Firma M., aufgehoben und die Windpark O. zu dem Verfahren beigeladen.
Der Beklagte trägt vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits aus formellen Gründen fehlerhaft, weil die schon in erster Instanz notwendig gewesene Beiladung der Firma Windpark O. als Bauherrin unterblieben sei. In der Sache habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend eine Zustimmung der Beigeladenen zu 2) als Luftfahrtbehörde bei der Erteilung der Genehmigung nicht für erforderlich angesehen und weiter auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme abgestellt. Dieses Gebot stehe der Genehmigung aber nicht entgegen. Entgegen der Unterstellung des Verwaltungsgerichts könne die Beigeladene zu 1) die Windenergieanlage Nr. 5 nicht an einer anderen Stelle des Gemeindegebiets errichten, da hierfür nur die ausgewiesenen Sonderbauflächen zur Verfügung stünden und diese sämtlich bereits voll ausgenutzt seien. Ferner lasse das Verwaltungsgericht bloße Absichtserklärungen der Klägerin hinsichtlich einer Erweiterung des Flugplatzes genügen, obwohl diese bei der Aufstellung der 60. Flächennutzungsplanänderung eine Beeinträchtigung des Flugbetriebes nicht geltend gemacht habe und es keine verbindlichen Vorgaben gebe, die eine Einführung des Instrumentenanflugverfahrens zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebes künftig zwingend erforderten. Selbst wenn die Baugenehmigungsbehörde künftige Ausbauten eines Flughafens oder Landeplatzes vorausschauend berücksichtigen müsse, setze eine Versagung einer beantragten Baugenehmigung doch hinreichend konkretisierte Erweiterungsabsichten des Anlagenbetreibers oder zu einer Erweiterung zwingende gesetzliche Vorschriften voraus. Beides fehle hier.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die jetzige Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie hält das Urteil wegen ihrer in erster Instanz unterbliebenen Beiladung für nichtig und trägt in der Sache vor: Im Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes habe die Klägerin Absichten für eine Erweiterung des Flugplatzes nicht geltend gemacht. Derartige Absichten seien deshalb nicht zu beachten gewesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans regelten nunmehr Inhalt und Schranken des Eigentums auch für die Klägerin. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot werde bereits durch den zu Gunsten der Klägerin ausgewiesenen beschränkten Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG konkretisiert. Die Windenergieanlage Nr. 5 liege außerhalb dieses Bereichs. Schließlich könne eine zukünftige Erweiterung des Flugplatzes - entsprechende Absichten der Klägerin seien noch nicht durch irgendwelche Maßnahmen deutlich geworden - nur bei einer hier gerade nicht erforderlichen Zustimmung durch die Luftverkehrsbehörde berücksichtigt werden, aber nicht über das Rücksichtnahmegebot als zu berücksichtigender Belang in das Baugenehmigungsverfahren einbezogen werden.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor: Entgegen der Meinung des Beklagten bedeute die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan nicht, dass im Einzelfall das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht mehr zu beachten sei. Die Auffassung der Beigeladenen zu 1), mit der Einrichtung eines beschränkten Bauschutzbereiches sei auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot erschöpfend berücksichtigt, treffe nicht zu und würde letztlich einen Flugplatz ohne Bauschutzbereich besserstellen als einen mit Bauschutzbereich. Dass die Beigeladene zu 1) die Windenergieanlage nicht an anderer Stelle innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsfläche - eine wirksame Ausweisung bestreite sie - errichten könne, könne sie, die Klägerin, nicht erkennen. Außerdem sei auch der Landeplatz von einer Planfeststellung erfasst (Beschl. v. 1. Februar 1973). Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen durchaus die wirtschaftlichen Folgen eines Wegfalls einer der insgesamt fünf Windenergieanlagen der Beigeladenen zu 1) berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für die Windenergieanlagen müssten jedenfalls später eintretende neue Umstände wie etwa neue Rechtsnormen berücksichtigt werden können. Dass die Windenergieanlage Nr. 5 schon aktuell im Sichtflugbetrieb eine Beeinträchtigung des Landesplatzes mit sich bringe, ergebe sich aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen der DFS. Bei der nach den JAR-OPS 1 (insbesondere Nrn. 1.530 und 1.550) erforderlichen Verlängerung der Startbahn um 400 m werde die Windenergieanlage Nr. 5 zu einem erheblichen Hindernis für den Luftverkehr. Dass nach den JAR-OPS 1 (insbesondere Nr. 1.230) notwendig vorzusehende Instrumentenanflugverfahren (Nichtpräzisionsanflugverfahren) werde durch die Windenergieanlage Nr. 5 ebenfalls behindert. Aus der Stellungnahme der DFS vom 13. November 2003 ergebe sich weiter, dass nach den inzwischen geltenden Bestimmungen durch die Windenergieanlage Nr. 5 auch ein Präzisionsanflugverfahren (ILS-Verfahren) nur noch eingeschränkt möglich sei. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt. Dass sie, die Klägerin, bisher eine kostenträchtige Genehmigung für den Ausbau des Landeplatzes nicht beantragt und eine Voranfrage zur Einführung des Instrumentenanflugverfahrens nicht gestellt habe, liege gerade daran, dass die bereits errichtete Windenergieanlage Nr. 5 beides als wenig aussichtsreich erscheinen lasse. Bei einem Fortbestehen der Windenergieanlage Nr. 5 könne der Flugbetrieb faktisch wegen der aktuellen Rechtslage nicht im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Ohne die seit dem 1. Januar 2005 durch die 5. DV LuftBO verbindlich vorgeschriebene Start- und Landebahnverlängerung dürften sämtliche Cessna Citation Jets den Flugplatz nicht mehr zur Wartung anfliegen und dürfe das Luftfahrtunternehmen Q. am Heimatstandort G. keine "gewerbliche Beförderung von Personen und Sachen" mehr durchführen. Für die Flugzeuge, die den Cessna Service in G. erreichen wollten, gelte ausnahmslos, dass nur 60 % der vorhandenen Start-/Landebahn kalkulatorisch benutzt werden dürften, was derzeit für die meisten Flugzeugtypen einen Anflug ausschließe. Inzwischen habe sie, die Klägerin, aber im Dezember 2005 einen Antrag auf Genehmigung der notwendigen Anpassung der Start-/Landebahn bei der nunmehr zuständigen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gestellt, die jetzt allerdings eine erneute Planfeststellung für erforderlich halte; die notwendigen Unterlagen hierfür stelle sie zurzeit zusammen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die der Firma M. - der Vorgängerin der Beigeladenen zu 1) in deren Eigenschaft als Bauherrin - erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der vormaligen Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. Mai 2001 auf die Klage der Klägerin zu Unrecht aufgehoben. Zwar ist die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage zulässig, jedoch verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften oder rechtliche Grundsätze, die dem Nachbarschutz dienen, und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beigeladene zu 1) hat ihren zunächst schriftsätzlich angekündigten äußerst vorsorglichen Berufungsantrag nicht aufrechterhalten, sondern einen den Berufungsantrag des Beklagten unterstützenden und mit diesem übereinstimmenden Antrag gestellt. Für sie gilt, dass sie im Berufungsverfahren noch beigeladen werden musste. Ist an einem streitigen Rechtsverhältnis ein Dritter derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so ist er notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Im Streit um die Rechtmäßigkeit einer bereits erteilten Baugenehmigung gilt das für den Bauherrn (Schmaltz, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl. 2002, § 72 Rdnr. 157). Bauherr ist nach herrschender Meinung schon derjenige, der sich der Behörde gegenüber als solcher "geriert", jedenfalls aber der, auf dessen Veranlassung und nach dessen Willen eine Baumaßnahme vorbereitet und durchgeführt wird (Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert a. a. O., § 57 Rdnr. 7 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind bei der Beigeladenen zu 1) erfüllt. Sie hat im Mai 2001 die Rechte an dem Windpark erworben, die Baubetreuerin hat die jetzige Beigeladene zu 1) im Juni 2001 dem Beklagten als neue Bauherrin angezeigt und die Beigeladene zu 1) tritt seitdem auch als Bauherrin auf. Dass die Beigeladene zu 1), auch wenn sie eigentlich bereits im Verfahren erster Instanz hätte beigeladen werden müssen, auch im Berufungsverfahren noch beigeladen werden kann bzw. muss, folgt auch aus § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach eine notwendige Beiladung auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann. Allerdings hat mit der Beiladung die jetzige Beigeladene zu 1) nicht die Möglichkeit erhalten, selbst Berufung einzulegen. Denn nach § 124 Abs. 1 VwGO steht das Rechtsmittel der Berufung den "Beteiligten" zu. Beteiligt in diesem Sinn kann nur bedeuten, dass der Rechtsmittelführer Beteiligter der Vorinstanz war. Beteiligter der Vorinstanz kann ein Beigeladener zwar auch noch nach Ergehen des Urteils werden (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO). Das gilt aber nicht, wenn das Verfahren (der Berufung) bereits in der zweiten Instanz anhängig ist. Die Beigeladene zu 1) konnte daher im vorliegenden Verfahren, das im Zeitpunkt ihrer Beiladung bereits in der zweiten Instanz anhängig war, nicht mehr Rechtsmittelführerin der zweiten Instanz werden (BVerwG, Urt. v. 26.8.1971 - BVerwG VIII C 44.70 -, BVerwGE 38, 290 und Beschl. v. 27.1.1999 - BVerwG 8 B 245.98 -, Buchholz 310 § 133 Nr. 39; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand 11/2004, § 65 Rdnr. 31). Die jetzige Beigeladene zu 1) konnte die Rechtsposition der Berufungsführerin auch nicht von der früheren Beigeladenen zu 1) übernehmen, denn die Bauherreneigenschaft war bereits vor Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens auf sie übergegangen; die vormalige Beigeladene zu 1) wird durch das angegriffene Urteil materiell nicht beschwert. Die jetzige Beigeladene zu 1) hat deshalb zutreffend lediglich in ihrer Eigenschaft als Beigeladene - nicht als Rechtsmittelführerin - einen Antrag gestellt, der im selben Umfang Erfolg hat, wie der des Beklagten.
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte der Klägerin nicht.
Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Klägerin kann sich nicht aus dem Umstand ergeben, dass die von der Klägerin zur baurechtlichen Genehmigung gestellten fünf Windkraftanlagen während des Klageverfahrens nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig geworden sind. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorbehalt ist für Windfarmen mit drei oder mehr Windenergieanlagen durch § 2 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) i. V. m. Nr. 6 des Anhangs zu dieser Verordnung in der Fassung durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung zum 3. August 2001 eingeführt worden. Mit der Bedeutung der Übergangsvorschriften des § 67 Abs. 2, 4, 5 und 9 BImSchG für den Fall eines solchen Hineinwachsens eines Vorhabens in einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt im Verlauf eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens hat sich der Senat in seinem Urteil vom 26. April 2007 (12 LB 8/07 -, UA S. 14 ff.) ausführlich befasst. Darauf kann - zumal diese Fragen nicht Gegenstand der Erörterung durch die Beteiligten gewesen sind - verwiesen werden. Entscheidend ist insoweit für die hier gegebene prozessuale Konstellation der Nachbarklage letztlich allein, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 4 BImSchG für sich genommen nach der insoweit einheitlichen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.10.1990 - BVerwG 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 372 ff.; weiterhin: 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 -, S. 4 f. BA; 7. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 20.9.2004 - 7 ME 233/03 -, NSt-N 2004, 303 f.; 1. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 12.5.2004 - 1 ME 349/03 -, S. 3 BA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361, 362 f., Beschl. v. 27.3.2003 - 10 B 2088/02 -, juris und Beschl. v. 11.3.2005 - 10 B 2462/04 -, ZfBR 2005, 487 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.1.2005 - 8 A 11488/04 -, DöV 2005, 615 f.; ebenso in der Literatur: Böhm, in: Koch/Scheuing/Pache (Hrsg.), a. a. O., § 4, Rn. 109; Jarass, a. a. O., § 4, Rn. 64; a. A. etwa: Hansmann, a. a. O., § 20, Rn. 90) Drittschutz nicht entfaltet. Zwar dient das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen den Schutz potenziell betroffener Nachbarn bezweckt, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiellrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen ihrer materiellen Rechte liegen aber - wie sich aus dem Folgenden ergibt - unabhängig von der verfahrensrechtlichen Einordnung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) - nicht vor.
Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gehört die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die bebauungsrechtliche Genehmigung ein (§ 13 Satz 1 BImSchG).
Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, also im Außenbereich des § 35 BauGB (vgl. dazu Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: September 2006, § 35 Rdnr. 5). Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um eines der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Vorhaben handelt. Anlagen wie hier zur Nutzung der Windenergie sind unter Nr. 5 genannt. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt somit nur davon ab, ob ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Das ist nicht der Fall.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Vorschriften des LuftVG zur Abwehr der Windenergieanlage berufen. Die §§ 12 ff LuftVG stellen die Umgebung von Flughäfen und - in beschränktem Umfang - auch die von Landeplätzen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs unter ein besonderes materielles Baurecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1965 - BVerwG 4 C 30.65 -, BVerwGE 21, 354; v. 18.11.2004 - BVerwG 4 C 1.04 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB Nr. 366 = NVwZ 2005, 328 = DVBl. 2005, 702 = VkBl. 2005, 274). Eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 5 ergibt sich hier weder aus der Festlegung eines beschränkten Bauschutzbereiches gemäß § 17 LuftVG um den als Verkehrslandeplatz (§ 49 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LuftVZO) genehmigten Flugplatz, noch aus einer fehlerhaften Zustimmung der Luftverkehrsbehörde zu dem Bauantrag oder deren irriger Annahme, die Genehmigung sei nicht zustimmungsbedürftig.
Der mit der Anordnung eines beschränkten Bauschutzbereiches unmittelbar verbundene Zustimmungsvorbehalt für die Luftfahrtbehörde gilt nur in einem Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den dem Flughafenbezugspunkt - dem Punkt in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LuftVG) - entsprechenden Punkt. Die Entfernung zwischen diesem für den Landeplatz der Klägerin geltenden Punkt und der Windenergieanlage Nr. 5 beträgt aber etwa 3 km.
Auf Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich sind gemäß § 17 Satz 2 LuftVG die §§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 LuftVG sinngemäß anzuwenden. Eine sinngemäße Anwendung des § 14 LuftVG, der die Genehmigung der Errichtung bestimmter Bauwerke außerhalb eines Bauschutzbereiches wegen ihrer Höhe und der damit verbundenen Gefährdung des Luftverkehrs von einer Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde abhängig macht, sieht § 17 LuftVG nicht vor. Nach der Kommentarliteratur (vgl. Giemulla/Schmid, LuftVG, Komm., Loseblattsammlung, Stand: Mai 2007, Rdnr. 1 zu § 14 m. w. N.) soll wegen der allgemeinen Geltung des Schutzgedankens des § 14 LuftVG diese Vorschrift generell außerhalb des Bauschutzbereichs, also auch für Landeplätze mit festgelegtem beschränktem Bauschutzbereich gelten. Dem schließt der Senat sich an. Denn soweit es um die Bewertung von möglichen Hindernissen für einen gefährdungsfreien Luftverkehr geht, ist ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Flughäfen mit Bauschutzbereich und anderen Flugplätzen ohne oder mit beschränktem Bauschutzbereich nicht erkennbar. Dem unterschiedlichen Flugbetriebsaufkommen auf den verschiedenen Arten von Flugplätzen ist bei der Bewertung der Gefährdung durch das mögliche Hindernis Rechnung zu tragen.
Ob die Voraussetzungen für ein Zustimmungserfordernis nach § 14 Abs. 1 LuftVG hier erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. § 14 Abs. 1 LuftVG betrifft Bauwerke, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten. Das ist bei der Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zu 1) nicht der Fall. Ein Zustimmungserfordernis könnte sich allerdings aus § 14 Abs. 2 LuftVG ergeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Zustimmung erforderlich "für Anlagen von mehr als 30 m Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 m die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 km Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt". Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn die höchste Erhebung in der Umgebung beträgt 37,5 m, während der Standort der Windkraftanlage Nr. 5 mindestens 34,5 m über NN liegt. Im Umkreis von 10 km Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 LuftVG allerdings als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes. Einen Flughafenbezugspunkt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 LuftVG) gibt es hier nicht. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) könnte hier auf den für den Landeplatz sinngemäß geltenden entsprechenden Landeplatzbezugspunkt (vgl. § 17 Satz 1 LuftVG) abzustellen sein. Dieser liegt 29 m über NN. Angesichts des Standorts der Windenergieanlage Nr. 5 von mindestens 34,5 m über NN beträgt bei einer Gesamthöhe der Windenergieanlage von 99,90 m (einschließlich Rotorkreisradius) die Höhendifferenz mehr als 100 m. Auch wenn danach eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde für eine Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen notwendig gewesen sein mag, kann die Klägerin aus einer fehlerhaften Anwendung des § 14 LuftVG durch den Beklagten bzw. die Beigeladene zu 2) Rechte nicht herleiten. Denn § 14 LuftVG dient ausschließlich der Förderung des Luftverkehrs und seiner Sicherung vor baulichen Hindernissen außerhalb des Bauschutzbereiches (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.3.2005 - 8 A 1244/04 -, NVwZ-RR 2005, 536). Die Regelung über die Zustimmungspflichtigkeit von Bauvorhaben durch die Luftverkehrsbehörde hat deshalb keine nachbarschützende Wirkung. Darüber hinaus kann auch nach § 46 VwVfG die Aufhebung einer - nicht nichtigen - Genehmigung nicht allein deshalb beansprucht werden, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall, wie nachfolgend weiter ausgeführt wird.
Nicht durchgreifend ist die auf einen Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) zielende Behauptung der Klägerin, ein Teil des Rotorfeldes der Windenergieanlage Nr. 5 liege außerhalb des im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesenen Bereiches. Anhand der vorliegenden Pläne ist dies nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist der Flächennutzungsplan seinem Wesen nach ein nur vorbereitender Plan (§ 1 Abs. 2 BauGB). Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Dem entspricht es, dass die Flächennutzungspläne beispielsweise nicht das schon im Einzelnen bestimmte "Bauland" oder die genauen Verkehrsflächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 11 BauGB), sondern nur die weniger genau bestimmten "Bauflächen" und "Baugebiete" bzw. "die Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge" darstellen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Der Flächennutzungsplan vermittelt deshalb als vorbereitender und nicht parzellenscharfer Bauleitplan keine subjektiv-öffentlichen Rechte zugunsten der Klägerin. Die Klägerin greift darüber hinaus auch nicht die Planung als solche an. Ob der Rotor der Windenergieanlage die Grenze des als Sondergebiet ausgewiesenen Bereiches überschreitet, berührt für sich genommen auch nicht Interessen der Klägerin.
Aus diesem Charakter des Flächennutzungsplanes folgt zugleich umgekehrt, dass - entgegen der Meinung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) - mit der Aufstellung des Planes keineswegs alle widerstreitenden Interessen der von der Planung betroffenen Grundeigentümer oder Gewerbetreibenden abschließend gegeneinander abgewogen sind. Das macht gerade der vorliegende Fall deutlich, in dem es nicht um die Errichtung einer Windenergieanlage überhaupt geht, sondern nur deren im Flächennutzungsplan nicht zwingend vorgegebene Höhe zu der von der Klägerin gerügten Störung des Flugverkehrs führt.
Ein einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich entgegenstehender öffentlicher Belang kann sich auch daraus ergeben, dass das Vorhaben nicht hinreichend Rücksicht auf die Belange Dritter nimmt. Zwar erwähnt § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der die öffentlichen Belange beispielhaft aufzählt, das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. BVerwG, Urteile v. 25.2.1977, BVerwGE 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 28.10.1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19, Nachbarschutz 120) können Vorhaben im Außenbereich aber wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genehmigungsunfähig sein. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist das Gebot der Rücksichtnahme nach diesen Maßstäben - zu Lasten des Nachbarn - objektiv-rechtlich verletzt, dann verletzt die erteilte Genehmigung zugleich subjektive Rechte des Nachbarn. Subjektive Rechte in dem von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit den Worten "in seinen Rechten" bezeichneten Sinne sind gegeben, wenn "der betreffende Rechtssatz nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt ist" (BVerfG, Beschl. v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307).
Im vorliegenden Fall konkurrieren die Interessen der Betreiber zweier im Außenbereich baurechtlich privilegierter Vorhaben. Flugplätze dürfen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nur mit einer entsprechenden Genehmigung angelegt und betrieben werden. Die Klägerin verfügt über eine solche Genehmigung für den Flugplatz (Landeplatz). Ihr Interesse daran, den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb des Landesplatzes fortsetzen zu können, ist ein im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes schutzwürdiges Individualinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, a. a. O.). Dem steht das Interesse der Beigeladenen zu 1) an der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage gegenüber. Das Maß der Rücksicht, die die Beigeladene zu 1) bei der Verwirklichung ihres privilegierten Vorhabens auf das Betriebsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Landeplatzes zu nehmen hat, richtet sich danach, was ihr und der Klägerin nach den Umständen des konkreten Falles unter Berücksichtigung des Gewichtes der jeweils betroffenen Interessen zuzumuten ist. Auch das Innehaben einer bestandskräftigen Genehmigung für den Landeplatz entbindet die Klägerin nicht von jeglicher Rücksichtnahme auf hinzutretende privilegierte Vorhaben, sichert ihr insbesondere nicht den ungeschmälerten Fortbestand optimaler Betriebsmöglichkeiten. Daher hat die Klägerin bauplanungsrechtlich nur dann einen Anspruch auf einen Verzicht der Beigeladenen zu 1) auf die Windenergieanlage Nr. 5, wenn diese den weiteren Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Landeplatzes verhindert oder in einem Ausmaß beeinträchtigt, das der Klägerin nicht mehr zumutbar ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.1.2006 - 8 A 11271/05 -, NVwZ 2006, 844). Ein solcher Anspruch der Klägerin auf (Teil-) Aufhebung der erteilten Genehmigung ist hier nicht gegeben.
Zwischen den Beteiligten ist, soweit ersichtlich, unstreitig, dass bei Abschluss des Genehmigungsverfahrens die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage Nr. 5 den Flugbetrieb in der damaligen Gestalt - Sichtflugbetrieb auf einer Start-/Landebahn von 800 m Länge - nicht schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigte, sofern die Windenergieanlage entsprechend der Empfehlung der Deutschen Flugsicherung (DFS) vom 14. November 2000 und vom 25. Juli 2003 mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung versehen würde. Die Klägerin beruft sich indessen darauf, dass aufgrund damals bereits zumindest in Entwürfen bekannt gewesener und inzwischen in Kraft getretener neuer oder neu gefasster Richtlinien eine Verlängerung der Start-/Landebahn um 400 m in Richtung Westen und die Einführung eines Instrumentenflugverfahrens in absehbarer Zeit notwendig werde und dann der Flugbetrieb durch die Windenergieanlage Nr. 5 erheblich beeinträchtigt würde.
Nach allgemeinen Grundsätzen sind derartige zukünftige Umstände in der prozessualen Konstellation der Nachbarklage irrelevant. Zu den Anforderungen an eine Zustimmung der Luftverkehrsbehörde nach § 12 LuftVG hat das Bundesverwaltungsgericht aber festgestellt (Urt. v. 16.7.1965 - BVerwG IV C 30.65 -, BVerwGE 21, 354), dass die Luftfahrtbehörde auch künftige Entwicklungen und damit auch zu erwartende neue Regelungen in den Entscheidungsprozess einbeziehen muss. Es hat ausgeführt, "daß die Versagungsbefugnis der Zustimmungsbehörde rechtlich nicht zwingend davon abhängt, daß durch das Bauvorhaben, über das sie im Wege der Zustimmung zu entscheiden hat, eine konkrete (unmittelbar durch den Bau entstehende) Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs begründet oder eine vorhandene Gefahr konkret (mit unmittelbarer Auswirkung) verstärkt wird. Dies ergibt sich schon aus der unbestreitbaren Erkenntnis, daß die der Zustimmungsbehörde anvertrauten Belange auf weite Sicht auszurichtende Überlegungen und Planungen erfordern, bei denen der Zeitpunkt der endgültigen Verwirklichung von einer Reihe besonderer wirtschaftlicher Voraussetzungen abhängt. Grundsätzlich wird deshalb die Zustimmungsbehörde auch in der Zukunft sich ergebende Gefährdungen der ihr anvertrauten Belange in ihre Entscheidung einzubeziehen haben. Sie kann und muß in Wahrung der ihr anvertrauten Belange "vorausschauend die weitere Entwicklung und Ausgestaltung des Luftverkehrs im Auge behalten"" (a. a. O., S. 358 f.).
Das bedeutet, dass bei einer Zustimmungspflicht die Luftfahrtbehörde bzw. ohne Zustimmungspflicht die Baugenehmigungsbehörde bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag eine Prognose anzustellen hat über die künftige Entwicklung des dortigen Luftverkehrs. Danach kann auch ein geänderten Sicherheitsstandards oder der allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Entwicklung geschuldeter möglicher künftiger Ausbau eines Flugplatzes bei der Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung eines dann möglicherweise als Sicherheitshindernis wirkenden Bauwerks zu berücksichtigen sein. Diese Erwägungen dienen zwar in erster Linie der Wahrung der Flugsicherheit. Sie betreffen aber auch unmittelbar das Interesse des Betreibers des Landeplatzes an einer Aufrechterhaltung der Betriebsmöglichkeiten. Jedenfalls Erweiterungen des Flugplatzes und der technischen Einrichtungen, soweit sie auf geänderten Vorgaben zur Flugsicherheit beruhen, müssen von dem Flugplatzbetreiber umgesetzt werden, um Einschränkungen des Flugbetriebes oder gar einen Verlust der Genehmigung für den Flugplatz zu vermeiden. Insoweit geht es deshalb auch um durch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme geschützte Interessen des Betreibers des Flugplatzes. Allerdings vermag ein nur vages Erweiterungs- oder Änderungsinteresse, dessen Realisierung ungewiss ist, einen Anspruch auf Rücksichtnahme noch nicht auszulösen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82).
Hier ist nicht festzustellen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zu 1) der Klägerin beim künftigen Betrieb des Landeplatzes Nachteile von solchem Gewicht entstehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde. Das gilt sowohl für den Fall einer Verlängerung der Start-/Landebahn als auch hinsichtlich eines Sicht- oder Instrumentenflugbetriebs.
Die Klägerin begründet die Notwendigkeit einer Verlängerung der Start-/Landebahn um 400 m in Richtung Westen mit den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen (JAR-OPS 1 deutsch) in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. August 1998 (BAnz 1998, Nr. 181a - Beilage), auf die § 1c Nr. 1 LuftVG i. V. m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) verweist. Mit diesen grundsätzlich, sofern nichts anderes bestimmt ist, spätestens ab dem 1. Oktober 1999 anzuwendenden Bestimmungen (vgl. JAR-OPS 1.001 b) sind zusätzliche Sicherheitsfaktoren für die Startrollstrecke und die Landestrecke eingeführt worden, die für mehrmotorige Strahlflugzeuge und größere Propellerturbinenflugzeuge (zu betreiben nach den Bestimmungen des Abschnitts G - Flugleistungsklasse A -, JAR-OPS 1.470 a) unmittelbar und für kleinere Flugzeuge mit Propellerantrieb (zu betreiben nach den Bestimmungen des Abschnitts H - Flugleistungsklasse B -, JAR-OPS 1.470 b) infolge der bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Übergangsregelungen in §§ 6 und 7 der 5. Durchführungsverordnung zur LuftBO vom 5. Oktober 1998 (BAnz. S. 14993, 16350) für die Zeit danach gelten.
Die vorgenannten Vorschriften richten sich zwar an den Luftfahrtunternehmer und nicht an den Betreiber eines Flugplatzes. Sie betreffen den Flugplatzbetreiber aber auch selbst. Denn die für den Flugunternehmer geltenden Bestimmungen über die zulässig nutzbaren Start-/Landebahnen geben die internationalen aktuellen Sicherheitsstandards vor und untersagen ihm zugleich, Flugplätze anzufliegen bzw. anfliegen zu lassen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen. Damit ist der Betreiber des Flughafens faktisch gezwungen, sich ebenfalls nach diesen Vorschriften zu richten und die Anlagen des Flugplatzes gegebenenfalls anzupassen, um den Flugbetrieb weiterhin zumindest in dem ihm genehmigten Umfang gewährleisten zu können.
Von den genannten strengeren Anforderungen war auch die Klägerin im Zeitpunkt der angefochtenen Genehmigungsentscheidung teils aktuell, teils absehbar betroffen. Aus dem Vorbringen der Klägerin und der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht über die benötigten Landebahnlängen verschiedener Flugzeugtypen der Cessna Citation Serie - es handelt sich ausschließlich um strahlgetriebene Flugzeuge - ergibt sich, dass der Flugbetrieb - wenn überhaupt - nur unter erheblichen Einschränkungen auf der vorhandenen 800 m langen Start-/Landebahn des Flugplatzes aufrechterhalten werden könnte. Dabei kann dahinstehen, ob die Notwendigkeit, die Landebahn zu verlängern, wirtschaftlich im Wesentlichen auf den Interessen des Schwesterunternehmens der Klägerin, der Q., die den Verkauf und die Wartung der Flugzeuge der Firma Cessna betreibt, beruht. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zu 1) einer Bahnverlängerung als solcher entgegensteht.
Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen der Beigeladenen zu 1) den Betrieb auf dem Flugplatz nach Sichtflugregeln (visual flight rules) abgewickelt. Seinerzeit lag bereits ein Entwurf für "Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Landeplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb" vor, die die bis dahin gültigen Richtlinien vom 25. September 1968 (VKBl S. 572) ersetzen sollten. Diese Richtlinien sind in ihrer endgültigen Fassung am 29. November 2001 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekannt gegeben worden (Nachrichten für Luftfahrer NFL I 327/01) und gemäß ihrer Nr. 8 am selben Tag in Kraft getreten (VFR-Richtlinien). Die Richtlinien beruhen auf den Empfehlungen der ICAO Anhang 14, Band 1, "Flugplätze" (Aerodromes) zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Nr. 1.1 der Richtlinie). Die Richtlinien sind materiell-rechtlich keine Rechtsquellen und für die Gerichte nicht verbindlich. Sie enthalten aber technische Vorgaben, die auf internationalen Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Insofern gibt das Regelwerk Hinweise darauf, welche technischen Vorgaben für einen den aktuellen internationalen Sicherheitsstandards entsprechenden Betrieb von Flugplätzen einzuhalten sind. Die Richtlinien können deshalb auch herangezogen werden, wenn es wie hier um die Frage geht, ob eine bauliche Anlage die Sicherheit des Betriebes des Flugplatzes beeinträchtigt und damit gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
Die VFR-Richtlinie regelt in Nr. 5 die Hindernisbegrenzung. Nr. 5.1 enthält eine grafische Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für Start- und Landebahnen und deren Bezeichnungen.
Nr. 5.4 der VFR-Richtlinie regelt die Anforderungen an die Hindernisfreiheit. Darin heißt es u.a.:
"...Bauwerke/Objekte sollen die An- und/oder Abflugflächen sowie die seitlichen Übergangsflächen nicht durchstoßen.
Existierende Hindernisse, die die genannten Flächen durchstoßen, sind wenn möglich zu entfernen.
...
In die äußere Hindernisbegrenzungsfläche[, welche aus der Horizontalfläche und der oberen Übergangsfläche besteht (Nr. 5.3 VFR-Richtlinie)] sollten keine Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchführung des Flugbetriebes gefährden können".
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2003 ausgeführt, dass nach den vorliegenden Unterlagen und bei Anwendung der seit November 2001 geltenden VFR-Richtlinie die obere Übergangsfläche am Standort der WKA Nr. 5 nach der beigefügten Berechnung eine Höhe von 126 m habe. Bei einer Bahnverlängerung um 400 m in Richtung Westen habe die obere Übergangsfläche am genannten Standort eine Höhe von 106 m. Bei einer Geländehöhe von 34 m über NN ergebe sich, dass die Windenergieanlage Nr. 5 die obere Übergangsfläche um 7,99 m durchdringe. Weiter heißt es in der Stellungnahme, dass durch die Errichtung der Windenergieanlage Nr. 5 die Flugsicherheit am Verkehrslandeplatz G. nicht beeinträchtigt werde, dass die DFS aber aufgrund der Durchdringung der oberen Übergangsfläche eine Tages- und Nachtkennzeichnung empfehlen würde. Ferner wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Windkraftanlage Nr. 5 einer Verlängerung der Startbahn um 400 m Richtung Westen nicht im Weg stehen würde. Die Durchdringung der oberen Übergangsfläche steige zwar von 7,99 m auf 27,99 m, die zuvor gemachten Aussagen behielten aber auch bei der genannten Verlängerung Gültigkeit. Diese Auffassung hat der als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Senats angehörte Mitarbeiter der DFS ausdrücklich bestätigt und ergänzt, dass im Falle der Verlängerung der Start-/Landebahn um 400 m neben der oberen Übergangsfläche auch die Anflugfläche durch die Windenergieanlage Nr. 5 in einem Randbereich durchdrungen werde. Er hat aber auch betont, dass unabhängig davon die Flugsicherheit durch die Errichtung der Windkraftanlage Nr. 5 im Sichtflugbetrieb nicht beeinträchtigt werde.
Diese Einschätzung des Sachverständigen steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der VFR-Richtlinie. Denn diese sieht nur vor, dass die An- und/oder Abflugflächen sowie die seitlichen Übergangsflächen von Bauwerken nicht durchstoßen werden "sollen", und dass in die äußere Hindernisbegrenzungsfläche keine Bauwerke oder sonstigen Erhebungen hineinragen "sollten". Diese Formulierungen lassen jedenfalls dann Raum für Abweichungen, wenn im Einzelfall die die genannten Flächen durchstoßenden Bauwerke die Sicherheit des Flugverkehrs nicht gefährden oder wenn die Sicherheit des Flugverkehrs durch besondere Maßnahmen wie hier die von der DFS empfohlene Tages- und Nachtkennzeichnung gewährleistet werden kann.
Auch wenn die Windenergieanlage Nr. 5 von einem Piloten im Landeanflug im Sichtflugverfahren eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangen mag, hat der Senat nach den vorliegenden sachverständigen Aussagen nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Betrieb des Flugplatzes der Klägerin im Sichtflugbetrieb durch die Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zu 1) in erheblicher Weise beeinträchtigt würde.
Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, die Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zu 1) verletze das Rücksichtnahmegebot, weil sie, die Klägerin, für den Flugplatz die Einrichtung eines Instrumentenanflugverfahrens vorgesehen habe und die Nutzung dieses Verfahrens durch die Windenergieanlage erheblich beeinträchtigt werde.
Die Klägerin hat schon nicht belegt, dass die Einführung eines Instrumentenanflugverfahrens für die weitere Nutzung des Flugplatzes überhaupt notwendig ist. Eine rechtliche Verpflichtung, für den Landeplatz ein solches Verfahren einzurichten, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht benannt worden. Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter dem 29. November 2001 (NfL I 328/01) bekannt gemachten und am selben Tag in Kraft getretenen Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb (Stand: 2.11.2001) - im Folgenden IFR-Richtlinie genannt <instrumental flight rules> - erfassen gemäß deren Nr. 1.1 Start- und Landebahnen auf Flugplätzen, die für Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind. Sie ordnen also einen Instrumentenflugbetrieb nicht an, sondern setzen ihn voraus. Dasselbe gilt für die JAR-OPS 1. Dort wird unter Nr. 1.230 lediglich ausgeführt, dass der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen habe, dass die Instrumentenabflug- und Instrumentenanflugverfahren, die von dem Staat festgelegt worden seien, auf dessen Gebiet der Flugplatz belegen sei, angewendet würden. Auch die §§ 36 ff. LuftVO enthalten lediglich Regeln für die Nutzung des Instrumentenanflugverfahrens, bestimmen aber nicht, ob und in welchen Fällen dieses Verfahren eingeführt werden muss. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass diese die behauptete Absicht der Einführung eines Instrumentenanflugverfahrens bereits in irgendeiner Form konkretisiert hätte. Dies dürfte zudem von der Realisierung der geplanten Verlängerung der Start-/Landebahn abhängen. Eine Voruntersuchung, wie sie üblicherweise vor der Einführung eines Instrumentenflugbetriebs durchgeführt wird, hat bisher nicht stattgefunden. Die Absichten der Klägerin zum sicherungstechnischen Ausbau des Landeplatzes sind deshalb nicht so weit verfestigt, dass sie gegenüber der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zu 1) eine Rücksichtnahme beanspruchen könnten.
Hinzu kommt - die Entscheidung insoweit selbständig tragend -, dass auch nach einer Verlängerung der Start-/Landebahn die Einführung eines Instrumentenflugbetriebs für den Landeplatz mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist und ein Instrumentenanflugverfahren durch die Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zu 1) nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
Die Frage, inwieweit bei Instrumentenflugbetrieb eine Hindernisfreiheit für die Start-/Landebahnen gewährleistet sein muss, wird durch die vorgenannten IFR-Richtlinien geregelt. Für deren Verbindlichkeit gilt sinngemäß dasselbe, was oben zur Verbindlichkeit der VFR-Richtlinien ausgeführt worden ist. Die Hindernisbegrenzungsflächen sind unter Nr. 2 der IFR-Richtlinien geregelt. Sie entsprechen in ihrer Struktur und den Bezeichnungen den Hindernisbegrenzungsflächen, wie sie in den VFR-Richtlinien geregelt sind. Abweichungen ergeben sich vor allem hinsichtlich der Maße und durch eine Verlängerung der Anflugfläche über die obere Grenze der oberen Übergangsfläche hinaus. Die Anforderungen an die Hindernisfreiheit ergeben sich aus Nr. 3 der IFR-Richtlinien. Nach Nr. 3.2 der Richtlinien "sollen" Bauwerke/Objekte die An- und/oder Abflugflächen sowie die seitlichen Übergangsflächen nicht durchstoßen. Existierende Hindernisse, die die genannten Flächen durchstoßen, sind, wenn möglich, zu entfernen. Nach Nr. 3.3 der Richtlinien "sollten" in die äußere Hindernisbegrenzungsfläche keine Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchführung des Flugbetriebes gefährden können. Die Anforderungen an die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb entsprechen insoweit also den Anforderungen nach den VFR-Richtlinien.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Anforderungen an die Hindernisfreiheit ist zu unterscheiden zwischen dem Nichtpräzisionsanflugverfahren, das lediglich eine horizontale Führung durch Instrumente sicherstellt und dem Präzisionsanflugverfahren, das eine horizontale und vertikale Führung gewährleistet. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, gehört zu beiden Instrumentenanflugverfahren die Notwendigkeit, ab einem bestimmten Punkt den letzten Teil des Landeanflugs auf Sicht fliegen zu können (visual part). An diesem Punkt entscheidet der Pilot darüber, ob er landet oder durchstartet. Wo dieser Punkt jeweils liegt, hängt von der Hindernisfreigrenze ab.
Ob und inwieweit ein Nichtpräzisionsanflugverfahren für den Landeplatz der Klägerin genehmigungsfähig ist, kann nach Angabe der DFS in deren Stellungnahme vom 25. Juli 2003 aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilt werden. Aufgrund der Höhe der Windenergieanlage Nr. 5 von rund 134 m über NN würde die zu erwartende Hindernisfreihöhe bei einem Nichtpräzisionsanflugverfahren mit etwa 690 Fuß (entsprechend rund 210 m) relativ hoch liegen. Dies würde bei schlechten Wetterbedingungen die Anfliegbarkeit des Verkehrslandeplatzes nach Instrumentenflugregeln im Nichtpräzisionsanflugverfahren stark einschränken. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt, zugleich aber ausgeführt, dass die Einrichtung eines solchen Verfahrens grundsätzlich möglich sein werde, auch wenn Einschränkungen der Anfliegbarkeit noch näherer Untersuchungen bedürften.
Ähnliches gilt für das Präzisionsanflugverfahren (ILS-Verfahren), bei dem nach Angaben des Sachverständigen drei Kategorien unterschieden werden. Die Errichtung der Windkraftanlage Nr. 5 steht der Einrichtung eines solchen Verfahrens nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht entgegen. Allerdings kann, soweit das gegenwärtig überhaupt beurteilt werden kann, auch ein Präzisionsanflugverfahren nach Einschätzung des Sachverständigen nicht optimal genutzt werden. Die DFS hat in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2003 festgestellt, dass bei einer auf 1200 m verlängerten Start-/Landebahn die in den IFR-Richtlinien beschriebene Horizontalfläche von der Windenergieanlage Nr. 5 um 60 m durchdrungen wird. Diese Durchdringung sieht die DFS für die Einrichtung eines ILS-Verfahrens als nicht bedenklich an. Die Anflugfläche am Standort der Windenergieanlage Nr. 5 wird um 26,50 m durchdrungen. Dies führt nach Einschätzung der DFS dazu, dass ein einzurichtendes ILS-Verfahren nicht entsprechend seinen technischen Möglichkeiten genutzt werden könnte. Indes hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Betrieb des Landeplatzes nach Maßgabe der Kategorie 1 ausreichend sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin zur Zeit des die Windkraftanlagen betreffenden Genehmigungsverfahrens konkrete Pläne für die Einrichtung eines Instrumentenflugverfahrens nicht verfolgt hat, ist somit nicht ersichtlich, dass der Einführung eines solchen Verfahrens unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden oder damit für die Klägerin unzumutbare Nachteile verbunden wären.
Soweit in der Stellungnahme der DFS vom 20. Februar 2004 darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der Lage des Landeplatzes im Verhältnis zum Flughafen R. und zum Flugplatz S. mit erheblichen Einschränkungen beim Betrieb nach Instrumentenflugregeln am Flugplatz der Klägerin gerechnet werden müsse, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass diese Einschränkungen sich aus den für die einzelnen Flughäfen und Landeplätze erforderlichen Lufträumen ergäben, wobei der Flughafen R. bei der Zuweisung von Luftraum für landende und startende Flugzeuge grundsätzlich Vorrang genieße, so dass es für einen nachrangigen Flugplatz wie den der Klägerin zu Wartezeiten bzw. bei anfliegenden Flugzeugen zu Schleifenflügen kommen könne. Mit diesem Hinweis der DFS sind also nicht Beeinträchtigungen angesprochen worden, die im Zusammenhang mit der Windenergieanlage der Beigeladenen zu 1) stehen und die fliegerische Erreichbarkeit des Landeplatzes der Klägerin betreffen.
Zusammengefasst gilt damit für beide Verfahrensarten des Instrumentenflugverfahrens, dass dessen Einrichtung zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist, die Nutzbarkeit bei schlechten Wetterbedingungen aber im Vergleich mit den technischen Möglichkeiten durch die Windenergieanlage Nr. 5 deutlich eingeschränkt wäre. Dass diese Einschränkungen den Betrieb der Klägerin in einem Ausmaß beeinträchtigen würden, das ihr trotz der Privilegierung der Windkraftanlage nicht mehr zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot schließt deshalb bei einer Abwägung der Interessen der Klägerin als Betreiberin des Landeplatzes mit den Interessen der Beigeladenen zu 1) die Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage Nr. 5 nicht aus. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben und die Klage ist abzuweisen.
Ende der Entscheidung
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