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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 12 LC 70/07
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, NDSchG


Vorschriften:

BauGB § 29 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3
BImSchG § 67 Abs. 9
BImSchG § 9
NDSchG § 3
NDSchG § 8
1. Die eine Klageänderung ermöglichende Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG setzt voraus, dass das vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig gewordene Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung (oder eines Bauvorbescheids) zulässigerweise nach Maßgabe des bisherigen Rechts hätte abgeschlossen werden können.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Belange des Denkmalschutzes i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Denkmälern der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen.

3. Das zur denkmalschutzrechlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittelt in Niedersachsen regelmäßig und in erster Linie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege als staatliche Denkmalfachbehörde, und zwar auch insoweit, als die Frage zu beantworten ist, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten (nunmehr) darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Windenergieanlagen zu erteilen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 richtete der Kläger eine Bauvoranfrage für zwei Windkraftanlagen an die Beigeladene zu 1) - beim Beklagten eingegangen am 7. Juli 2003 - und gab an, er beabsichtige in der Gemeinde F. (Flur G., Flurstücke H. /I. und J. /K.) je eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m zu errichten. Die Bauvoranfrage beziehe sich in erster Linie auf den Standort.

Mit Schreiben vom 19. September 2003 stellte die Firma L. GmbH (Klägerin im Verfahren 12 LC 71/07) den "Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides gemäß § 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Errichtung von sieben Windenergieanlagen vom Typ Enercon-66/20.70 mit 114,09 m Nabenhöhe" in der Gemarkung M. (WEA 1) und der Gemarkung F. (WEA 2 bis 7), von denen eine ebenfalls auf dem Flurstück J. /K. der Flur G. (WEA 7) und eine andere auf einem von dem Flurstück H. /I. etwa 100 m entfernten Flurstück errichtet werden sollte (WEA 3, Flur G., Flurstück N. /O.). Hinsichtlich dieser beiden Windenergieanlagen nahm die Firma L. GmbH ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids Anfang Oktober 2003 zurück. Die beiden Windkraftanlagen des Klägers sollen von den geplanten nächstgelegenen Anlagen der Firma L. GmbH etwa 250 bzw. 215 m entfernt errichtet werden.

Den raumordnungsrechtlichen Rahmen für die vorgesehenen Standorte bildet das am 1. September 2001 in Kraft getretene Regionale Raumordnungsprogramm 2000 des Beklagten (im Folgenden: RROP 2000). Das RROP 2000 weist in seiner zeichnerischen Darstellung für die Vorhabenstandorte ein Vorsorgegebiet für Landwirtschaft überlagert von einem Vorsorgegebiet für Erholung aus. Südlich der Vorhabenstandorte befindet sich ein Waldgebiet, das von der in West-Ost-Richtung und durch F. verlaufenden Landstraße L P. durchschnitten wird. Das südlich der Landstraße gelegene Waldgebiet ist als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft, der weiter anschließende Bereich bis zum Lauf der Aller als Vorsorgegebiet für Landwirtschaft und zugleich als Vorranggebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen. Im Südosten der vorgesehenen Standorte für die Windkraftanlagen liegt in einem Abstand von etwas mehr als 1 km die Ortschaft F. und am nordöstlichen Rand der Ortslage zwischen der L P. im Süden, der K Q. im Westen und der F. im Osten das ehemalige Rittergut F.. Nordöstlich der Ortschaft entlang des Laufs der F. ist ebenfalls ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft dargestellt. Am nördlichen Ortsrand der K Q. folgend befindet sich ein ehemaliges Bahnhofs- und Gaststättengebäude der früheren Eisenbahn Verden-Walsrode. Das RROP 2000 sieht Vorrangstandorte für Windenergieanlagen nicht in diesem Bereich, sondern im Raum R. /S. und T. /U. vor.

In dem Vorbescheidsverfahren beteiligte der Beklagte unter anderem die vormalige Bezirksregierung Weser-Ems als Luftfahrtbehörde. Diese stimmte der Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben des Klägers unter der Bedingung zu, dass aus militärischen Flugsicherungsgründen - der Standort der geplanten Windenergieanlagen liege unterhalb eines Streckenabschnitts des militärischen Nachttiefflugssystems - eine maximale Bauhöhe von 152,00 m über NN nicht überschritten wird (diese Beschränkung ist in dem Parallelverfahren 12 LC 71/07 nicht verlangt und später auch nicht aufrechterhalten worden) und forderte ferner als Auflage, dass jede der Windkraftanlagen mit einer näher beschriebenen Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen sei.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Januar 2004 den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides nach Anhörung ab und führte zur Begründung aus: Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Nach dem RROP 2000 dürften außerhalb der ausgewiesenen Vorrangstandorte keine raumbedeutsamen Windenergieanlagen, um die es sich hier handele, errichtet werden. Im Abstand von 1.100 m bis 1.400 m zu den geplanten Windkraftanlagen befinde sich die als Baudenkmal ausgewiesene Anlage des Rittergutes F. mit dem umgebenden denkmalgeschützten Landschaftspark. Die geplanten Anlagen würden bewirken, dass man die überregional bedeutsame Anlage nur noch im Zusammenhang mit den bewegten Maschinenteilen der Windkraftanlagen erleben könne. Dadurch werde die Wirkung des Schutzgutes auf den Betrachter verfälscht und stark gemindert.

Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die vormalige Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2004 zurück: Das Vorhaben sei raumbedeutsam und widerspreche den Zielen der Raumordnung. Dem Vorhaben stünden auch Belange des Denkmalschutzes entgegen. Im Dorf F. lägen diverse Baudenkmale unmittelbar am nördlichen Dorfrand ohne Sichtbarrieren zwischen dem Schutzgut und den geplanten Standorten. Dabei handele es sich insbesondere um die Gutsanlage als Gruppe baulicher Anlagen mit mehreren Einzeldenkmalen, bestehend aus Herrenhaus, Garten-/Parkanlage - von Mauer umgeben, Gutskapelle, Scheune an der K Q., Scheune an der westlichen Hofzufahrt, Taubenturm und Wassermühle. Das Ensemble stelle eine hochrangige barocke Gutsanlage und ein Baudenkmal von überregionaler Bedeutung dar. Die Abstände zwischen den beiden Windkraftstandorten und (z.B.) Herrenhaus und Gutskapelle betrügen ca. 1.000 bzw. 1.500 m. Maßgeblich für den Umgebungsschutz von Baudenkmalen sei, dass die Wirkung des Schutzgutes auf den Betrachter nicht verfälscht oder gemindert werde. Weil gebaute dörfliche Strukturen in einem bestimmten Kontext zu ihrem Umfeld entstanden seien und stünden, sei zum Verständnis für das Gebäude auch die "richtige" Umgebung erforderlich. Zu Dörfern, Bauernhöfen und Gutsanlagen im Aller-Leine-Tal hätten in der Vergangenheit Elemente traditioneller Landwirtschaft, wie Acker, Wiesen, Felder, Wald- und Brachflächen usw., gehört. Aus didaktischen Gesichtspunkten seien diese landwirtschaftlichen/naturnahen Flächen unverzichtbar für die Authentizität denkmalwerter Hofanlagen und ihrer Bestandteile. Veränderungen des dörflichen Umfeldes, z.B. durch Umwidmung zu Flächen für Gewerbe und Industrie oder durch Platzierung moderner Gebäudetypen, könnten störend wirken. Insbesondere wenn neue Bauwerke durch größere Höhe Fernwirkung besäßen und zudem mit beweglichen Elementen ausgestattet seien, könnten sie wegen ihres Unruhe stiftenden, dynamischen Charakters zu Fremdkörpern in der überkommenen Kulturlandschaft werden. Windkraftanlagen seien prädestiniert, bei zu geringen Abständen das Erscheinungsbild historischer Strukturen und Bauten gravierend zu beeinträchtigen, vor allem, wenn sie gehäuft vorkämen. Zwar existiere keine generelle Abstandsregelung für Windkraftanlagen zu Denkmalwerten und seien Entscheidungen einzelfallbezogen zu treffen, gleichwohl gebe es aber Erfahrungswerte auf Grund zahlreicher Genehmigungsvorgänge bzw. realisierter Vorhaben in ähnlich strukturierten Bereichen des Regierungsbezirks Lüneburg. Als Faustformel habe sich ein Mindestabstand von 1.000 m bei Anlagen im "platten Land" mit Gesamthöhen bis maximal 100 m bewährt. Bei Anlagen mit Gesamthöhen von 150 m sollten die Abstände größer sein und nicht unter 1.500 m liegen. Bei besonders seltenem und qualitätsvollem Schutzgut, wie hier beim ehemaligen Rittergut F., würden höhere Anforderungen an die Verträglichkeit neuer Bauwerke in der Umgebung gestellt. Die Abstände zwischen den Schutzgütern und den geplanten Windkraftanlagen seien völlig unzureichend. Hinreichender Sichtschutz durch Baumbestand sei nicht vorhanden.

Bereits am 24. Dezember 2003 hatte der Kläger eine auf die Erteilung eines Bauvorbescheids zielende (Untätigkeits-)Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien die geplanten Windenergieanlagen voraussichtlich als raumbedeutsam anzusehen, gleichwohl könne ihnen der Beklagte nicht die Ausweisung in seinem RROP 2000 entgegenhalten. Insbesondere könne die darin enthaltene Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung in T. /U. und R. /S. eine Konzentrationswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB nicht entfalten, denn die Planung des Beklagten sei in sich widersprüchlich und unwirksam. Im Übrigen stünden dem Vorhaben weder Belange des Naturschutzes noch des Denkmalschutzes entgegen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. März 2004 zu verpflichten, ihm einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe bis 120 m und einer Gesamthöhe bis 150 m zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Sie hat darauf verwiesen, dass die Samtgemeinde Rethem, der sie als Mitgliedsgemeinde angehört, einen gemeinsamen Flächennutzungsplan mit den Samtgemeinden Schwarmstedt und Ahlden entwickelt habe, der eine 370 ha große Vorrangfläche für Windenergieanlagen im Gebiet der Samtgemeinde Schwarmstedt an der Bundesautobahn A 7 ausweise und der der Bezirksregierung Lüneburg zur Genehmigung vorgelegt werden solle.

Die Samtgemeinden Schwarmstedt, Rethem und Ahlden - die jetzigen Beigeladenen zu 2) bis 4) - sind ebenso wie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege - jetzt Beigeladener zu 5) - in erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2004 den angefochtenen Bescheid des Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Das Vorhaben des Klägers sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig, weil ihm öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Es sei als raumbedeutsam einzustufen. Der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen an anderer Stelle im RROP 2000 des Beklagten komme aber keine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, denn das RROP stelle sich insoweit in mehrfacher Hinsicht als abwägungsfehlerhaft dar. Dem der Bezirksregierung noch nicht zur Genehmigung vorgelegten gemeinsamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinden Schwarmstedt, Rethem und Ahlden komme als Entwurf weder eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BBauG noch die Bedeutung eines zu beachtenden öffentlichen Belangs zu. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht festzustellen, Belange des Naturschutzes seien nicht in schädlicher Weise berührt. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der geschützten Baudenkmäler durch die beiden Windkraftanlagen sei nicht auszugehen. Die Abstände lägen nach dem Widerspruchsbescheid von der hochrangigen barocken Gutsanlage (Herrenhaus, Gutskapelle, Scheune an der K Q.) bei mindestens 900 m bis zur näheren Anlage Ost, während lediglich das ehemalige Bahnhofs- und Gaststättengebäude etwa 650 m von der Anlage Ost entfernt sei. Die Gutsanlage könne als solche vom Betrachter nur von der Mitte der Anlage, also vom Hof aus, als Gesamtanlage mit allen wesentlichen Teilen wahrgenommen werden; bei einer solchen Betrachtung seien die noch zu errichtenden Windkraftanlagen in etwa 1 km Entfernung jedoch durch die Gebäude und den vorhandenen Baumbestand weitgehend verdeckt. Auch für einen Betrachter, der im Nahbereich vor der Gutsanlage stehe, sei es angesichts des dichten Gebäude- und Baumbestandes kaum möglich, das Gut und die Windkraftanlagen gleichzeitig in den Blick zu nehmen. Angesichts der Art der Gutsanlage sei ihre Wirkung auf die nähere Umgebung beschränkt; ein Schauwert noch im Umkreis mehrerer Kilometer, wie ihn das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht dem Dom und dem Stadtbild von Meldorf beigemessen habe, sei bei der von der Bedeutung her deutlich geringer einzustufenden Gutsanlage nicht gegeben. Die Kammer teile auch nach den Erfahrungen von Ortsterminen in ähnlich gelagerten Verfahren nicht die Einschätzung der Bezirksregierung Lüneburg, für die Authentizität denkmalwerter Hofanlagen seien landwirtschaftliche/naturnahe Flächen in so weitem Umkreis erforderlich. Gleiches gelte für das immerhin noch 650 m von der östlichen Windkraftanlage entfernte ehemalige Bahnhofs- und Gaststättengebäude, dessen Wirkung angesichts der ohnehin geringeren denkmalschutzrechtlichen Bedeutung wie auch seiner Art nach auf die unmittelbare Umgebung beschränkt sei.

Gegen das ihm am 22. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. August 2004 die von dem Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung raumordnungsrechtlicher Fragen zugelassene Berufung eingelegt.

Am 27. Juli 2005 sind die Flächennutzungsplanänderungen der Beigeladenen zu 2) bis 4) (Nrn. 12, 6 und 11) mit einer gemeinsamen Planung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB für die Windenergienutzung in Kraft getreten. In der 12. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 2) ist zeichnerisch ein ca. 370 ha großes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde Buchholz (Aller) beidseits der BAB 7 ausgewiesen, das nach den textlichen Darstellungen für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen und für raumbedeutsame Anlagen, soweit sie den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen, bestimmt ist. In der 6. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 3) und der 11. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 4) ist festgelegt, dass in deren Gebieten keine Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausgewiesen würden. Die Pläne aller drei Samtgemeinden besagen zudem, dass außerhalb des auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) dargestellten Sondergebietes Windkraftanlagen nicht zulässig seien.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Eine für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB werde außer durch sein RROP 2000 auch durch die während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Flächennutzungspläne der Beigeladenen zu 2) bis 4) mit der gemeinsamen Planung für den Teilbereich der Windenergienutzung herbeigeführt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden dem Vorhaben auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft, ihr Erholungswert und die befürchtete Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen. Da die Voranfrage bereits aus raumordnungsrechtlichen Gründen habe abgelehnt werden müssen, sei das Entgegenstehen anderer öffentlicher Belange nicht abschließend geprüft worden. Eine vorsorglich nunmehr vorgenommene Prüfung habe indes ergeben, dass ohne Beibringung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, eines überarbeiteten avifaunistischen Gutachtens sowie eines Fledermausgutachtens eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben sei. Schließlich beeinträchtigten die geplanten Windkraftanlagen die geschützten Baudenkmale, insbesondere die Gutsanlage F..

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, den Beklagten zu verpflichten, statt des beantragten Bauvorbescheides einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen,

hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, die geänderte Klage unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

weiter hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Prüfung des naturschutzfachlichen Belangs zu erteilen und

äußerst hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird, sowie

letztlich hilfsweise,

Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur naturschutzfachlichen Situation der Baugrundstücke und ihrer Umgebung zu erheben.

Der Kläger führt aus: Das Verwaltungsgericht habe das RROP 2000 des Beklagten zu Recht als unwirksam qualifiziert. Das gleiche müsse für die während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene gemeinsame Flächennutzungsplanung für die Windenergienutzung der Beigeladenen zu 2) bis 4) gelten, denn diese leide ebenfalls an zahlreichen Mängeln. Auch sonstige Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere könne von einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Denkmale nicht gesprochen werden.

Der Beklagte widerspricht der Klageänderung und der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er erklärt, der in der Beschränkung des Klageantrags liegenden Klagerücknahme zuzustimmen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der Ausführungen des Vertreters des Beigeladenen zu 5) wird auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007 Bezug genommen.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der vormaligen Bezirksregierung Lüneburg sowie auf die ebenfalls beigezogenen Aufstellungsunterlagen für das RROP 2000 des Beklagten und für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2), die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 3) und die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 4) mitsamt der dort genannten Unterlagen verwiesen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet, denn die Klage ist abzuweisen.

I. Die Klage hat mit dem nunmehr gestellten Hauptantrag keinen Erfolg.

1. Das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, statt des zunächst beantragten Bauvorbescheides einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen, stellt eine Klageänderung dar und ist als solche unzulässig.

a) Seit dem 1. Juli 2005 unterfallen alle Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in Verbindung mit Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung (i.d.F. der Verordnung vom 20.6.2005, BGBl. S. 1687) der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG (eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 25.6.2005, BGBl. I S. 1865) geschaffen. Danach werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der bisherigen Fassung abgeschlossen; im Zusammenhang mit einem solchen Rechtsstreit erteilte Baugenehmigungen gelten entsprechend § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat zugleich bestimmt, dass, sofern ein Verfahren nach § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, diese Änderung als sachdienlich gilt (§ 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG). Diese Überleitungsvorschrift erfasst entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Klageverfahren, die nicht auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern - wie hier zunächst - auf den Erhalt eines baurechtlichen Vorbescheides gerichtet sind (vgl. Senat, Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, a.a.O.; Feldhaus/Czajka, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1 Teil II, § 67 Rn. 81a). Diese spezielle, eine Klageänderung unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 9 Satz 3 und 4 BImSchG ermöglichende Vorschrift betrifft aber - wie insbesondere ein Rückschluss aus Satz 3 ergibt - nur den Fall, in dem das vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig gewordene Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung (oder eines Bauvorbescheides) für Windkraftanlagen zulässigerweise nach Maßgabe des alten Rechts abgeschlossen werden könnte. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG ein Wahlrecht eröffnen und dem jeweiligen Kläger entweder die Möglichkeit geben, das bereits anhängig gewordene Verfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu bringen oder den Klageantrag unter Beachtung des aktuell geltenden Rechts umzustellen (vgl. Feldhaus/Czajka, Bundesimmissionsschutzrecht, a.a.O., Rn. 80). Hier bestand und besteht indes eine solche Wahlmöglichkeit nicht.

Ein Bauvorbescheid - wie zunächst begehrt - konnte bei zutreffender rechtlicher Bewertung dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erteilt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung in der Fassung durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) war für Anträge auf Genehmigung von ein oder zwei Windkraftanlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, während Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen dem immissionsschutzrechtlichen Regime unterfielen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (Abl. Nr. L 73 S. 5) entlehnten Begriff der Windfarm rechtsgrundsätzlich entschieden (Urt. v. 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182), dass eine Windfarm unabhängig von der Zahl der Betreiber nur angenommen werden könne, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen bestehe. Wenn diese so weit voneinander entfernt seien, dass sich die nach der UVP-Richtlinie maßgeblichen Auswirkungen nicht summierten, so behalte jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Von einer Windfarm sei mithin erst dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet würden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten. In einer neueren Entscheidung (Beschl. v. 8.5.2007 - 4 B 11.07 -, BauR 2007, 1698) hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass das Bundesrecht keine verbindlichen Bewertungsvorgaben in Gestalt standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren zur Verfügung stelle, die den Begriff der Windfarm in räumlich-gegenständlicher Hinsicht für die Praxis konkretisieren und handhabbar machen könnten. So stelle etwa die Praxis von Behörden und Verwaltungsgerichten, ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche von zwei Windenergieanlagen regelmäßig zu verneinen, wenn zwischen ihnen eine Entfernung von mehr als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers liege, keinen Rechtssatz und auch keinen verbindlichen Grenzwert dar, sondern ein qua Konvention zu Grunde gelegtes Abstandsmaß für den Regelfall, das als zweckmäßig angesehen werde, um den räumlichen Umgriff einer Anlagengesamtheit in Relation zur Größe der einzelnen Anlagen zu beurteilen. Nichts anderes gelte für andere methodische Ansätze, wenn etwa ergänzend von dem geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche ausgegangen werde. Welche der in der Praxis entwickelten Bewertungskriterien heranzuziehen seien, hänge von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände könne eine von typisierenden Bewertungsvorgaben losgelöste Einzelfallbeurteilung angebracht sein.

Gemessen an diesen Maßstäben war und ist hier ein die Annahme einer Windfarm rechtfertigender räumlicher Zusammenhang zwischen mehr als zwei Anlagen gegeben. Schon während des Verwaltungsverfahrens konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der unmittelbaren Nähe zu den geplanten Standorten des Klägers die Fa. L. GmbH weitere fünf Windenergieanlagen zu errichten beabsichtigt (Gegenstand des Parallelverfahrens 12 LC 71/07). Die westliche der beiden hier streitigen Windkraftanlagen hält zu den in der Nachbarschaft geplanten Anlagen, die Gegenstand des Verfahrens 12 LC 71/07 sind, einen Abstand von 250 m (WEA 2) und von 350 m (WEA 4) ein. Der Abstand der im Osten geplanten Anlage des Klägers zu den beiden nächstgelegenen Anlagen der Klägerin in dem bezeichneten Parallelverfahren beträgt ca. 215 m (WEA 6) und 475 m (WEA 5) jeweils in nordwestlicher Richtung. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls mit den Windkraftanlagen 2, 4, 5 und 6 der Klägerin im Parallelverfahren ein enger räumlich-gegenständlicher Zusammenhang in der Art besteht, dass sich die jeweiligen Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Ob dies auch bezüglich der Windenergieanlage 1 gilt, die etwas abgesetzt im Westen vorgesehen ist und zu der nächstgelegenen Anlage der Klägerin im Parallelverfahren (WEA 2) einen Abstand von 750 m und zu der nächstgelegenen westlichen Windkraftanlage des Klägers einen solchen von annähernd 900 m einhält, kann unentschieden bleiben.

b) Der dargestellten Beurteilung ist auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Er ist allerdings der Auffassung, die Klageänderung finde ihre Rechtfertigung in der allgemeinen prozessrechtlichen Vorschrift des § 91 VwGO. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Eine solche Einwilligung liegt nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte der Klageänderung widersprochen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Klageänderung der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Sofern durch die Klageänderung der Abschluss des Verfahrens verzögert wird, kann dieser Umstand zumindest in der Berufungsinstanz nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 36 f. m.w.N.). Gemessen daran vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Klageänderung in diesem Sinne förderlich ist.

Die Behauptung, einen Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zu haben, ist nicht identisch mit der Behauptung, einen Bauvorbescheid beanspruchen zu können. Das ursprüngliche Rechtsschutzziel wird durch ein anderes ersetzt. Durch den Austausch des Klageanspruchs verändert sich der Streitgegenstand. Die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids steht zudem im behördlichen Ermessen, während auf den Erlass eines Bauvorbescheids grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht. Indes spiegelt sich in Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in Gestalt des Artikels 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) nicht nur die normative Wertung wider, dass Windkraftanlagen unter den in der Nr. 1.6 des Anhangs genannten Voraussetzungen Anlagen sind, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, weil ihre Errichtung und ihr Betrieb in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG). Vielmehr unterliegt auch das Genehmigungsverfahren besonderen Anforderungen. Für Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind, wie dies bei Windfarmen mit mindestens sechs Windkraftanlagen der Fall war, wird das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV). Es handelt sich somit nicht nur um ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern es besteht auch die Notwendigkeit, eine allgemeine Vorprüfung zur UVP-Pflicht im Einzelfall durchzuführen (§ 3c Satz 1 UVPG mit Anlage 1 Nr. 1.6.2). An beidem fehlt es im vorliegenden Fall. Die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen, kann nicht vom Gericht getroffen werden. Nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG kommt es für die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auf die "Einschätzung" der zuständigen Behörde an. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auf eine Bewertung der Genehmigungsbehörde abstellt. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. näher OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.8.2006 - 8 A 1359/05 -, ZUR 2006, 603 = DVBl. 2007, 129 m.w.N. aus dem Schrifttum).

Die Nachholung der gebotenen Verfahrensschritte ließe eine erhebliche Verzögerung erwarten, die jedenfalls in dem Stadium, in dem sich das Verfahren gegenwärtig befindet, hinzunehmen nicht vertretbar erscheint. Der abschließenden Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juni 2004 (4 C 9.03 -, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 121, 182, 191), lässt sich - anders als der Kläger meint - eine generelle positive Aussage zur Sachdienlichkeit und Zulässigkeit von Klageänderungen auch für Fälle der vorliegenden Art nicht entnehmen.

2. Die Klage ist von den vorstehenden Erwägungen abgesehen mit dem Hauptantrag auch unbegründet.

Die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG liegen nicht vor. Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 9 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) an dem vorgesehenen Standort, so dass diese auch zum (alleinigen) Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides gemacht werden kann. Da das Vorhaben des Klägers im Außenbereich der Beigeladenen zu 1) realisiert werden soll, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient und deshalb im Außenbereich privilegiert zulässig ist, unter anderem dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen.

Das ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch hinsichtlich eines Vorhabens nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Auf die Herbeiführung dieser Ausschlusswirkung zielen zwar sowohl das RROP 2000 des Beklagten als auch die abgestimmten Flächennutzungsplanänderungen der Beigeladenen zu 2) bis 4) mit einer gemeinsamen Planung für die Windenergienutzung ab, die im Verlauf des Berufungsverfahrens in Kraft getreten und im Rahmen der zur Entscheidung stehenden Verpflichtungsklage zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 114 f.). Weder das RROP 2000 des Beklagten noch die Flächennutzungsplanänderungen der Beigeladenen zu 2) bis 4) sind aber geeignet, die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteile des Senats vom 11. Juli 2007 (- 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 und - 12 LC 19/07 -) verwiesen werden.

Ein Vorhaben kann auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. So verhält es sich hier mit den Belangen des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Welche Bedeutung dieser bundesrechtlichen Vorschrift im Verhältnis zu den landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen, die den Denkmalschutz im Wesentlichen gewährleisten, zukommt, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Belangen des Denkmalschutzes um einen eigenständigen bodenrechtlichen Begriff des Baugesetzbuches handele, der neben den nach § 29 Abs. 2 BauGB zu beachtenden landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Denkmälern selbstständige Bedeutung habe (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.6.2005 - 2 L 533/02 -, JMBl ST 2006, 117; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 95), wobei diese in einer Auffangfunktion mit eigenständigem städtebaurechtlichen Regelungswert und in der Gewährleistung eines Mindestmaßes an Schutz erblickt wird (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 75; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 35 Rn. 95; kritisch demgegenüber Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 2184: dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz für einen eigenständigen bundesrechtlichen Denkmalschutz). Diese Überlegungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB - Gefährdung der Wasserwirtschaft - (BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 1.70 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 100; Urt. v. 12.4.2001 - 4 C 5.00 -, NVwZ 2001, 1048) und bereits zuvor zu Nr. 5 der Vorschrift - Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft - (Beschl. v. 29.4.1968 - IV B 77.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 66 und v. 30.5.1968 - IV B 175.67 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 67) an. Danach werden diese Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch landesrechtliche Vorschriften konkretisiert. Dennoch enthalten sie keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen (etwas anders wohl Beschl. v. 29.4.1968 - IV B 77.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 66: öffentlicher Belang ergibt sich unmittelbar aus den landesrechtlichen Bestimmungen). Gegen diese Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einwenden, dass dem Bundesgesetzgeber weder für den Landschaftsschutz noch für das Wasserrecht eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zustehe. Ein solcher Einwand verkenne, dass es sich bei § 35 BauGB um eine bodenrechtliche und als Bodenrecht bundesrechtlich zulässige Regelung handele, die in ihrem dritten Absatz auf bestimmte Belange lediglich Rücksicht nehme. Eine solche Rücksichtnahme sei unabhängig davon zulässig, ob dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zustehe, die fraglichen Belange einer ins Einzelne gehenden Regelung zu unterwerfen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gewährleiste demnach mit dem Verbot, die Wasserwirtschaft zu gefährden, ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem und daher von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Trink- und Grundwasserschutz (Urt. v. 20.10.1972 - IV C 1.70 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 100). Nach den Grundgedanken dieser Rechtsprechung spricht einiges dafür, diese Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch bezogen auf Belange des Denkmalschutzes für einschlägig zu halten.

Damit ist indes noch nicht definiert, wann der öffentliche Belang "Denkmalschutz" einem privilegierten Vorhaben entgegensteht. Zur Begriffsbestimmung wird im Allgemeinen auf die Vorschriften des Landesrechts verwiesen (vgl. nur Söfker, a.a.O., Rn. 95; Dürr, in: Brügelmann, BBauG, Bd. 3, § 35 Rn. 91). Vor diesem Hintergrund ist in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten worden, der Belang des Denkmalschutzes stehe einem Vorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn das Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe. Das wiederum sei anzunehmen, wenn die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals durch das Außenbereichsvorhaben geschmälert werde (vgl. etwa BayVGH, Urt. v. 11.7.1978 - Nr. 39 XV 77 -, BRS 33 Nr. 72; v. 8.3.1982 - Nr. 14. B - 768/79 -, BRS 39 Nr. 81; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 35 Rn. 85).

Hiernach besteht weitgehende Übereinstimmung darin und kann auch angesichts der begrenzten Funktion und Regelungsdichte des bundesrechtlichen Tatbestands nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die rechtlichen Maßstäbe des Denkmalschutzes in erster Linie den landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen zu entnehmen sind und demgegenüber die praktische Bedeutung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB insoweit eher gering ist (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Bracher, a.a.O.). Jedenfalls ergeben sich aus dem hier anzuwendenden niedersächsischen Recht - wie im Einzelnen auszuführen ist - für den vorliegenden Fall keine abweichenden Beurteilungskriterien. Allerdings dürfen verbindliche Vorgaben des Denkmalschutzrechts nicht durch das Städtebaurecht relativiert werden. Sie können nicht im Interesse der in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Bauvorhaben über das Tatbestandsmerkmal des Entgegenstehens einem Abwägungsvorbehalt unterworfen werden (vgl. zum Wasserrecht BVerwG, Urteil vom 12.4.2001 - 4 C 5.00 -, NVwZ 2001, 1048), denn Verbotsvorschriften in speziellen Regelungswerken haben den Charakter von Rechtsnormen, die im Sinne des § 29 Abs. 2 BauGB unabhängig von den §§ 30 bis 37 BauGB Geltung beanspruchen.

Dass die Prüfungsmaßstäbe im Wesentlichen gleichartig sind, folgt im Übrigen auch daraus, dass einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde unter anderem bedarf, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes - NDSchG - vom 30. Mai 1978 (NdsGVBl. S. 517, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.11..2004, NdsGVBl. S. 415) und diese Genehmigung von der für die Maßnahme erforderlichen Baugenehmigung oder der die Baugenehmigung einschließenden oder ersetzenden behördlichen Entscheidung erfasst wird (§ 10 Abs. 4 Satz 1 NDSchG). Eine solche Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) kommt auch immissionsschutzrechtlichen Vorbescheiden nach § 9 BImSchG zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2002 - 7 B 119.02 -, DVBl. 2003, 543; Feldhaus/Rebentisch, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1 Teil I, § 13 Rn. 41). Das heißt aber zugleich, dass in diesen Fällen eine Genehmigung oder ein Vorbescheid nur erteilt werden kann, wenn auch die denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Landesrecht mit geprüft worden sind.

Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden landesrechtlichen Vorschriften sind auch bereits in diesem Vorbescheidsverfahren und nicht erst im Genehmigungsverfahren in die Prüfung einzubeziehen, da davon unabhängig eine positive Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens an dem vorgesehenen Standort nicht getroffen werden kann. Nicht anders verhielte es sich im Übrigen, wenn man die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen nur im Rahmen der sog. vorläufigen Gesamtbeurteilung vornehmen wollte. Denn die Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides scheidet auch dann aus, wenn neben der vorzunehmenden abschließenden Prüfung dem Vorhaben insoweit von vornherein unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. dazu nur Jarass, BImSchG, 6. Aufl., § 9 Rn. 8 m.w.N.). Das wäre hier im Blick auf die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen der Fall.

§ 8 Satz 1 NDSchG bestimmt, dass in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Baudenkmale sind gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Baudenkmal ist auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den genannten Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG). Eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in § 3 Abs. 2 NDSchG genannten Gründen erhaltenswert ist (ein sog. Ensemble), setzt allerdings voraus, dass die einzelnen baulichen Anlagen durch ein einheitliches Bindeglied, eine einheitliche bauliche Aussage verbunden sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 2.10.1987 - 6 A 71/86 -, BRS 47 Nr. 125 = NVwZ 1988, 1343; Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, BRS 58 Nr. 229 = NVwZ-RR 1996, 633). Ob ein Baudenkmal in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 NDSchG aufgenommen worden ist, ist demgegenüber für die Einstufung als zu schützendes Objekt unerheblich, denn die Eintragung in das Verzeichnis hat gemäß § 5 NDSchG nur deklaratorischen Charakter (Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, §§ 4, 5 Rn. 12).

§ 8 Satz 1 NDSchG geht über das allgemeine Verunstaltungsverbot in § 53 NBauO hinaus. Eine Beeinträchtigung liegt somit nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Vielmehr soll mit dieser Vorschrift auch gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt andererseits nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (Nds. OVG, Urt. v. 5.9.1985 - 6 A 54/83 -, OVGE 39, 323 = BRS 44 Nr. 124; Beschl. v. 14.3.2007 - 1 ME 226/06 -, BauR 2007, 1192 = ZfBR 2007, 476; Wiechert, a.a.O., § 8 Rn. 6).

Bei welchen Abständen das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigt wird, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Bei den im Widerspruchsbescheid genannten, regelmäßig einzuhaltenden Entfernungen kann es sich allenfalls um Erfahrungswerte handeln, die eine erste Orientierung bieten mögen, aber die konkrete Prüfung im Einzelfall - wie dort auch vorausgesetzt wird - nicht entbehrlich machen können.

Hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird, an. Hintergrund dieses Maßstabes ist dabei die Erwägung, dass eine sachgemäße Einschätzung ein Vertrautsein mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche voraussetzt (so die st. Rspr. d. Nds. OVG, vgl. Urt. v. 5.9.1985 - 6 OVG A 54/83 -, OVGE 39, 323 = BRS 44 Nr. 124; ferner z.B. Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, BRS 58 Nr. 229 = NVwZ-RR 1996, 633). Dieses Fachwissen vermittelt(e) nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts in erster Linie früher das Institut für Denkmalpflege und nach dessen Errichtung zum 1. Januar 1998 das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in § 21 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, BRS 58 Nr. 229 = NVwZ-RR 1996, 633; Urt. v. 25.7.1997 - 1 L 6544/97 -, NVwZ-RR 1998, 713; Urt. v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05 -, BRS 70 Nr. 201). Davon ist unberührt, dass es sich bei dem Begriff der "Beeinträchtigung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (dazu Nds. OVG, Urt. v. 5.9.1985 - 6 OVG A 54/83 -, OVGE 39, 323 = BRS 44 Nr. 124; vgl. auch Wiechert, a.a.O., § 3 Rn. 26, 32; § 6 Rn. 18; § 8 Rn. 12).

Anders als der Kläger meint, gilt dies nicht nur hinsichtlich des zur Feststellung des Denkmalwertes nötigen Fachwissens, sondern auch für die Kenntnisse, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Auch insoweit kommt es maßgeblich auf das an einem anerkannten Maßstab orientierte Urteil eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes an. Zu dieser Beurteilung ist ebenfalls regelmäßig und vornehmlich das beigeladene Landesamt berufen (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, BRS 58 Nr. 229 = NVwZ-RR 1996, 633). Beide Fragen - nach dem Denkmalwert des Objekts und nach einer Beeinträchtigung des Baudenkmals - lassen sich sachverständig sinnvollerweise nicht getrennt voneinander beantworten, denn eine fachgerechte Einschätzung kann mit Blick auf die historischen und baugeschichtlichen Hintergründe des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche fundiert nur abgegeben werden, wenn Rang und Bedeutung des Baudenkmals im Zusammenhang mit den nachteiligen Wirkungen, die von den hinzutretenden baulichen Anlagen ausgehen, gesehen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die sich aus § 8 Satz 1 NDSchG ergebenden rechtlichen Maßstäbe im Ansatz nicht verkannt, allerdings bezogen auf die hier zu beurteilenden Gegebenheiten überzogene und unzutreffende Anforderungen aufgestellt. Das Verwaltungsgericht hat ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung die Überzeugung gewonnen, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der geschützten Baudenkmäler durch die beiden Windkraftanlagen nicht auszugehen sei. Es hat auf die gegebenen Abstände und den Umstand verwiesen, dass die Gutsanlage als solche vom Betrachter nur von der Mitte der Anlage, also vom Hof aus, als Gesamtanlage mit allen wesentlichen Teilen wahrgenommen werden könne, während bei einer solchen Betrachtung die noch zu errichtenden Windkraftanlagen in etwa 1 km Entfernung durch die Gebäude und den vorhandenen Baumbestand weitgehend verdeckt seien. Einem Betrachter, der im Nahbereich vor der Gutsanlage stehe, sei es angesichts des dichten Gebäude- und Baumbestandes kaum möglich, das Gut und die Windkraftanlagen gleichzeitig in den Blick zu nehmen. Auf diese Erwägungen kommt es jedoch nicht entscheidend an. Das Argument, der Gutsanlage komme ein Schauwert noch im Umkreis mehrerer Kilometer nicht zu, trägt die Entscheidung im Ergebnis ebenfalls nicht, denn eine derart weite raumgreifende Wirkung steht hier nicht in Rede.

Demgegenüber hat der Vertreter des beigeladenen Amtes - wie der Senat auch im Rahmen seiner Ortsbesichtigung nachvollziehen konnte - überzeugend dargelegt, dass das geplante Vorhaben das Erscheinungsbild der Gutsanlage F. im Sinne des § 8 Satz 1 NDSchG beeinträchtigen würde. Ähnlich hatte sich bereits die obere Denkmalschutzbehörde geäußert, deren Einschätzung Eingang in den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2004 gefunden hat. Greifbare Zweifel an der Objektivität oder Sachkunde des Vertreters des Beigeladenen zu 5) sind nicht vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben.

Die gesamte Ortslage F. wird noch heute "mit ihren 15 markanten und denkmalpflegerisch wertvollen Gebäuden im Zusammenhang mit den ausgedehnten Wald- und Parkflächen direkt an der F." geprägt (Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Baudenkmale in Niedersachsen, Bd. 25: Landkreis Soltau-Fallingbostel, 2001, S. 152 f.). Dort heißt es ferner an anderer Stelle (S. 104): "Im Mittelpunkt (der Ortslage) steht der im 18. Jahrhundert im Bewusstsein des erstarkten Landadels errichtete Gutshof (F. G.). Das von einer Mauer umgebene, planvoll angelegte Gutsareal stellt zusammen mit dem früheren Barockgarten und dem anschließenden Landschaftspark eine außerordentlich wertvolle Gruppe baulicher Anlagen dar, die von 15 wertvollen Einzeldenkmalen gestützt wird. In ihrem Mittelpunkt stehen das 1710-15 erbaute, ungewöhnlich stattliche Herrenhaus in Fachwerkkonstruktion und die auch kunsthistorisch bedeutende kleine Gutskapelle "V.", die 1716 weiter östlich auf oktogonalem Grundriss aufgebaut worden ist. Auch die ältere, nachträglich in die symmetrische Ordnung der Anlage eingepasste Zehntscheune, die Mühle sowie weitere Wohn- und Wirtschaftsgebäude tragen zu der hohen Denkmalqualität der Gruppe bei." Dem Umbau der Hofanlage zum Stammsitz der Familie W. lagen die barocken Idealvorstellungen des beginnenden 18. Jahrhunderts zu Grunde. Entsprechende Anlagen hatten der Bauherr sowie der Architekt Johann Caspar Borchmann, Oberlandesbaumeister der Kurfürsten von Hannover, bei Studien und Auslandsaufenthalten kennengelernt. Dabei ging es darum, der herausgehobenen Stellung des im Zentrum der Gesamtanlage mit Garten und Wirtschaftsgebäude in engem Bezug zur umgebenden Landschaft stehenden Herrenhauses auf einem erhöhten, von weitem sichtbaren Standort auch räumlich Ausdruck zu geben (a.a.O., S. 152 ff.). Das repräsentative zweigeschossige Herrenhaus ist mit seinen Haupträumen nach Norden/Nordwesten ausgerichtet, dort schließen eine Terrasse und eine umfangreiche, denkmalwerte Grünanlage, bestehend aus Resten eines Barockgartens und eines Landschaftsparks an. Die Hauptachse verläuft mithin ebenfalls in diese Richtung im rechten Winkel zum Hauptgebäude. Das Ganze ist auf eine enge Wechselwirkung zwischen den baulichen Anlagen und der umgebenden Landschaft angelegt, die auch noch heute erkennbar ist. Die historische Bedeutung des Gutes, dem eine zentralörtliche Funktion, etwa im Rechtswesen und in kirchlichen Angelegenheiten, zukam, wird auch darin deutlich, dass der Sohn des ersten Bauherrn, der nach dem Tod seines Vaters 1715 die barocke Anlage hatte vervollständigen lassen, Minister der Kurfürsten von Hannover und Könige von England Georg I. und Georg II. war.

Bei dem Ensemble handelt es sich nach allem um eine architektonisch und kulturhistorisch hochrangige barocke Gutsanlage und ein Baudenkmal von überregionaler Bedeutung, auf das der Interessierte z.B. auch in dem einschlägigen Standardwerk (Dehio, Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler, Bremen/Niedersachsen, 1992, S. 237) durch die Beschreibung des Herrenhauses und der Gutskapelle hingewiesen wird. Die Wirkung der Anlage beruht nach wie vor deutlich erkennbar nicht nur auf dem Gebäudebestand selbst, sondern auch auf ihrer Einbettung in eine gestaltete Umgebung. Dabei reicht die Raumwirkung der Gutsanlage über die engere Umgebung hinaus und insbesondere wegen der in der Konzeption und Ausführung des Herrenhauses angelegten und mit der Gartenanlage verbundenen landschaftsprägenden Wirkung auch in den Bereich hinein, auf den die Windkraftanlagen ihrerseits ausstrahlen würden.

Zwar hat sich der Senat im Rahmen der Ortsbesichtigung auch davon überzeugen können, dass die von der Nordseite des Herrenhauses ausgehende, in Richtung Nordwesten und damit exakt auf die Standorte der geplanten Windkraftanlagen zulaufende Sichtachse gegenwärtig nicht mehr frei (entsprechend der ursprünglichen Konzeption) vorhanden ist und ihre volle Wiederherstellung gestalterische Maßnahmen im Bereich des Parks und der näheren Umgebung voraussetzen würde. Dadurch werden der Denkmalwert des Gutes und dessen Schutzwürdigkeit aber nicht wesentlich gemindert. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn Eingriffe in die Substanz bereits so erheblich sind, dass der Kernbestand des Denkmals angegriffen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.9.1994 - 1 L 5631/92 -, OVGE 45, 358 = NVwZ-RR 1995, 316). Erst wenn keine Aussicht besteht, dass selbst gravierende Beeinträchtigungen eines Denkmals wieder rückgängig gemacht werden können, stellte sich die Frage, ob dessen Schutzwürdigkeit entfallen ist. Was die gestörten Sichtbeziehungen angeht, handelt es sich demgegenüber um nachteilige Veränderungen, die revisibel sind. So wäre es möglich, den an das Herrenhaus anschließenden Grünflächen und der näheren Umgebung wieder ein den ursprünglichen Vorstellungen entsprechendes Gesicht zu geben oder die Gestaltung der originären Konzeption zumindest wieder stärker anzunähern und so dem freien, von den zentralen Wohnräumen und der Terrasse des Herrenhauses ausgehenden Blick, wie auch in Wechselwirkung dazu der Sicht auf die Nordfassade, wieder ungehindert Raum zu verschaffen.

Durch die Errichtung der streitigen Windkraftanlagen würde das Erscheinungsbild der Gutsanlage mit ihrer die Umgebung über das unmittelbare Umfeld hinaus prägenden Wirkung empfindlich gestört werden. Entsprechendes lässt sich - wie der Vertreter des beigeladenen Amtes bei der Ortsbesichtigung deutlich gemacht hat - für das ehemalige Bahnhofsgebäude am nördlichen Ortsrand nicht sagen. Die Windkraftanlagen wären von der Gutsanlage aus schon bei unveränderten Verhältnissen jedenfalls vom Rande des Landschaftsparks auch bei dem hier gegebenen Abstand von ca. 1.000 bis 1.200 m und angesichts der ebenen und offenen Landschaft als hoch herausragende Objekte deutlich erkennbar. Sie würden weit auf die Umgebung ausstrahlen und schon in Anbetracht ihrer absoluten Höhe die Blicke auf sich ziehen. Die Bewegung der Rotoren brächte zudem eine ständige Unruhe in die Landschaft. Es kommt überdies hinzu, dass die Anlagen mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung versehen werden müssen. Nach der mit Auflagen versehenen Zustimmung der vormaligen Bezirksregierung Weser-Ems als zuständiger Luftfahrtbehörde sind die Rotorblätter jeder Windkraftanlage weiß/grau und im äußeren Bereich durch je drei Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend 6 m orange/rot - 6 m weiß/grau - 6 m orange/rot) zu kennzeichnen. Alternativ können als Tageskennzeichnung je zwei weiß blitzende Mittelleistungsfeuer in Verbindung mit einem drei Meter hohen Farbring orange/rot am Mast beginnend in 40 plus/minus 5 m Höhe über Grund eingesetzt werden. Der Farbring am Mast und die weiß blitzenden Mittelleistungsfeuer dürfen nicht durch den Rotor verdeckt werden. Die Nachtkennzeichnung soll aus Hindernisfeuern an den Blattspitzen in Verbindung mit einem Hindernisfeuer auf dem Maschinenhausdach bestehen. Alternativ können auch Gefahrenfeuer (20- bis 60-mal pro Minute rot blinkende Rundstrahlfeuer oder rote Blitzfeuer) eingesetzt werden. Das alles bewirkt eine auf weite Sicht erkennbare Kennzeichnung und führt, wie es geradezu deren Zweck entspricht, zu einer signifikant gesteigerten Auffälligkeit der Windenergieanlagen. Damit wird der ohnehin bestehende Konflikt mit Belangen des Denkmalschutzes noch verschärft. Dieser nachteilige Gesamteindruck wird noch weiter verstärkt, wenn man die im Parallelverfahren (12 LC 71/07) streitigen Windenergieanlagen mit in die Betrachtung einbezieht. Spätestens dann geht von dem aus insgesamt sieben Windkraftanlagen bestehenden Komplex gleichsam eine flächenhafte, zugleich bewegliche Sperrwirkung aus.

Dabei würden die Windkraftanlagen umso mehr als störende Fremdkörper hervortreten, als die Landschaft, in die sie hineingestellt werden sollen, bisher frei von ins Auge fallenden technischen Anlagen ist. Die vom vorgesehenen Standort der östlichen Windkraftanlage aus in nordöstlicher Richtung sichtbaren Baulichkeiten sind ihrer Art nach häufig im Außenbereich anzutreffen. Selbst wenn in deren Nähe drei Hähnchenmastställe genehmigt worden sein sollten und dort errichtet würden, handelte es sich um bauliche Anlagen, die in der Landschaft ganz anders als Windkraftanlagen, noch dazu in der hier vorgesehenen Zahl, wahrgenommen werden. Im Gegensatz zu diesen Baulichkeiten sind Windkraftanlagen um ein vielfaches höher und auch wegen der Bewegung der Rotoren weit auffälliger. Zudem könnte die Wahrnehmbarkeit von Tierhaltungs- und ähnlichen Anlagen durch gestalterische Maßnahmen an den Bauwerken selbst und durch eine optische Abschirmung in Gestalt von Bewuchs - anders als bei Windenergieanlagen - entscheidend vermindert werden. Auch die im Norden der Ortschaft F. westlich der K Q. vorhandene Wohnbebauung stellt keine Vorbelastung in dem Sinn dar, dass es auf die Zulassung der Windkraftanlagen auch nicht mehr ankäme. Aus denkmalfachlicher Sicht werden diese Wohnhäuser, die sich nördlich des Gutes und damit jedenfalls zu einem Teil ebenfalls in der Sichtachse des Denkmals befinden, zwar als durchaus störend empfunden. Die Störung durch diese den Größenmaßstab nicht überschreitende Bebauung ist aber bei weitem nicht von dem Gewicht, wie sie im Fall der Errichtung der Windkraftanlagen zu konstatieren wäre.

Der Kläger meint allerdings, von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalensembles könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es für einen Betrachter unmöglich sei, einen Standpunkt einzunehmen, von dem aus die Gutsanlage, insbesondere das Herrenhaus, und eine oder mehrere Windkraftanlagen gleichzeitig in den Blick gerieten. Diese Einschätzung hat der Senat so nicht bestätigt gefunden. Vielmehr würde ein sich von Westen der Ortslage F. nähernder Besucher durchaus einen ersten Eindruck von der Gutsanlage gewinnen können und jedenfalls bei einer geringen Bewegung des Kopfes nach links (Norden) die streitigen Windkraftanlagen nicht übersehen. Das Herrenhaus selbst kommt im Übrigen nicht nur von Standorten an der K Q. und der L P. aus in den Blick, es ist - wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins feststellen konnte - auch aus der freien Landschaft, etwa von dem Verbindungsweg, der von der L P. westlich von F. abzweigt und Richtung Norden auf die Standorte der Windkraftanlagen zuläuft, sichtbar.

Im Übrigen stellt der Kläger Anforderungen an zu fordernde nachteilige Wirkungen auf, die der Senat für überzogen hält und die der Zielsetzung des Denkmalschutzrechts nicht gerecht werden. Der Kläger hat offenbar Fälle im Auge, in denen das Denkmal unmittelbar in eine optische Konkurrenz zu störenden Windenergieanlagen tritt. So liegt es beispielsweise, wenn ein mittelalterliches Ortsbild, welches durch Dom und Windmühlen geprägt wird und weithin sichtbar ist, durch eine hinzutretende Windkraftanlage wesentlich verändert und beeinträchtigt wird und der Blick des Betrachters zwangsläufig gleichzeitig auf Denkmal und Windkraftanlage, die in geringem Abstand neben- oder hintereinander stehen, fällt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.7.1995 - 1 L 38/94 -, NuR 1996, 364 - Meldorfer Dom). In der Abwendung derart krasser Konfliktsituationen erschöpft sich der gebotene Denkmalschutz jedoch nicht. Er will nicht nur verhindern, dass ein Baudenkmal - noch dazu von besonderem Wert - durch die Windkraftanlage gewissermaßen "überflügelt" oder "überdeckt" wird. Ein denkmalrechtlich relevanter Widerspruch und Maßstabsverlust entsteht auch dann, wenn infolge der Nähe von Denkmal und störenden Anlagen diese in der Umgebung als Fremdkörper und als unvereinbar mit den Werten empfunden werden, die das Denkmal verkörpert. So verhält es sich hier.

Unter diesen Umständen ist auch im Hinblick auf § 35 Abs. 1 und 3 BauGB das private Interesse des Klägers, gerade an den von ihm gewünschten Standorten Windkraftanlagen zu errichten, von geringerem Gewicht und muss deshalb zurücktreten. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verleiht dem Vorhaben des Klägers zwar ein im Vergleich zu sonstigen Vorhaben gesteigertes Durchsetzungsvermögen, berechtigt ihn aber nicht, Windenergieanlagen an jedem ihm geeignet erscheinenden Standort im Außenbereich zu errichten. Auch unter Berücksichtigung der Privilegierung wird von dem Kläger nichts Unzumutbares verlangt, wenn er auf das Erscheinungsbild der hochrangigen barocken Gutsanlage Rücksicht nehmen muss.

II. Da dem Vorhaben des Klägers nach allem aus denkmalschutzrechtlicher Sicht durchgreifende Hinderungsgründe entgegenstehen, bleiben auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsanträge erfolglos. Ob das Vorhaben auch an sonstigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belangen scheitern würde, kann deshalb dahinstehen. Auf eine sachverständige Beurteilung der naturschutzfachlichen Situation kommt es nicht an.

Ende der Entscheidung

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