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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 12 ME 123/06
Rechtsgebiete: FeV, StVG
Vorschriften:
FeV § 46 Abs. 3 | |
FeV § 46 Abs. 4 | |
StVG § 3 Abs. 1 | |
StVG § 3 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die im Tenor bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehene Verfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 betreffend die Ablehnung des Rechtes, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, abgelehnt worden ist.
Der Antragsgegner wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 13. Februar 2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholgehalt 0,94 Promille) mit einer Geldstrafe unter Anordnung des Entzuges der Fahrerlaubnis und Festsetzung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis belegt. Am 4. Juni 2004 stellte er bei dem Antragsgegner einen Neuerteilungsantrag. Mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 27. Juli 2004 wurde er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen (unerlaubter Besitz von 44 g Haschkuchen und 6 g Marihuana bzw. 1,61 g Marihuana am 17. März bzw. 11. Mai 2004) zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 17,- € verurteilt. Unter dem 18. August 2004 gab ihm der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Mit Telefax-Schreiben vom 19. August 2004 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurück.
Unter dem 26. Januar 2005 erteilte die Stadt D. (Tschechische Republik) dem Antragsteller eine EU-Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 15. April 2005 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (0,7g Haschisch am 16. Dezember 2004) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt. Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 erkannte ihm der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzuges das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und berief sich zur Begründung auf die Unzuständigkeit der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde, die Nichtbeibringung des unter dem 18. August 2004 angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens sowie die Verurteilungen des Antragstellers wegen fahrlässiger Trunkenheit und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Antragsteller wandte sich gegen den Bescheid des Antragsgegners mit einer Anfechtungsklage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 1 A 184/05) und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 1 B 185/05). Im Rahmen dieser Verfahren reichte er mit Schriftsatz vom 15. August 2005 eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Diplom-Psychologen Dr. rer. nat. F. vom 12. August 2005 zur Gerichtsakte. Hierin wird u.a. ausgeführt:
"Alle Auffälligkeiten haben sich in einem Zeitraum von 13 Monaten ereignet. In dieser Zeit hat Herr G. ein Studium in Emden aufgenommen. Offenbar kam er mit den daraus resultierenden Umstellungen und Anforderungen nicht zurecht, was zu seinem Alkoholkonsum beitrug und auch zu seinem Umgang mit Drogen; so kam er in dieser Zeit nicht dazu, die Ursachen und Folgen dieses Konsums zu reflektieren. ... Herr G. hat die Einsicht gewonnen, dass Alkohol und Drogen erhebliche Nachteile mit sich gebracht haben. Daher hat er auf den Besitz und den Konsum von Drogen verzichtet und den Alkoholkonsum erheblich reduziert. Diese Änderung erfolgte nach der Verknüpfung des Konsums mit möglichen Ursachen und Folgen. So ist Herrn G. klar geworden, dass sich seine berufliche wie auch sein private Situation nicht verbessern, wenn der Konsum einen wesentlichen Lebensinhalt darstellt. So hat Herr G. die z.Z. der Trunkenheitsfahrt vorhandene Alkoholtoleranz deutlich reduziert.... Dafür, dass seine Rückkehr nach Göttingen der richtige Schritt war, spricht, dass er seit seinem Aufenthalt in Ostfriesland nicht mehr auffällig geworden ist und dass ich bei Herrn G. keine Anzeichen für einen Rückfall festgestellt habe. Danach ist seit fast acht Monaten kein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt und auch ein Drogen-screening ergab keinen Befund. Es ist nur noch zu kontrollierten Trinkereignissen mit geringen Trinkmengen gekommen. ....."
Nachdem der Antragsgegner seine Verfügung vom 11. Juli 2005 aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten die seinerzeit anhängigen gerichtlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt; diese wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2005 eingestellt.
Mit Schreiben vom 9. November 2005 gab der Antragsgegner dem Antragsteller erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Aus dem Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Dr. F. vom 12. August 2005 ergebe sich, dass bei dem Antragsteller in der Vergangenheit ganz offensichtlich ein Drogen- und/oder Alkoholproblem vorgelegen habe, ohne dass dies bisher in vollem Umfang bekannt geworden sei. Die in der Stellungnahme enthaltene Aussage, bei dem Antragsteller sei nach seiner Rückkehr aus Ostfriesland nach Göttingen eine stabile Verhaltensänderung eingetreten, überzeuge nicht, zumal der Antragsteller auch nach dieser Rückkehr wegen Drogenbesitzes auffällig geworden sei. Der Umstand, dass bei dem Antragsteller wiederholt Kleinstmengen an Betäubungsmittel aufgefunden worden seien, spreche eindeutig für einen Eigenkonsum und verstärke die Annahme einer Drogenproblematik. Nachdem der Antragsteller sich binnen der ihm hierfür gesetzten Frist nicht mit der angeordneten Untersuchung einverstanden erklärt hatte, erkannte ihm der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 25. Januar 2006 wiederum das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; dies gelte auch für den Fall, dass der Antragsteller erst nach Erhalt der Verfügung eine - weitere - außerdeutsche Fahrerlaubnis erwerben sollte. Der Antragsteller erhob erneut Anfechtungsklage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 1 A 83/06) und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das letztgenannte Begehren hat das Verwaltungsgericht mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss abschlägig beschieden.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsgegner sei an der neuerlichen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. November 2005 und der anschließenden Entziehungsverfügung vom 25. Januar 2006 nicht deshalb gehindert gewesen, weil er zuvor seine Verfügung vom 11. Juli 2005 aufgehoben habe. Für einen entsprechenden Vertrauensschutz des Antragstellers sei kein Raum gewesen. Denn der Antragsgegner habe seinen Bescheid vom 11. Juli 2005 nur deshalb aufgehoben, weil er die in diesem Bescheid enthaltene Begründung für die Aberkennung des Rechtes des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen - Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und Nichtbeibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens - , als nicht tragfähig angesehen habe. Dies sei auch rückblickend rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 18. August 2004 durch die von dem Antragsteller erklärte Rücknahme seines Wiedererteilungsantrages vom 19. August 2004 gegenstandslos geworden sei und den Schluss auf eine nicht gegebene Fahreignung nach § 11 Abs. 8 FeV nicht mehr habe tragen können. Unter dem 9. November 2005 habe der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert sowie, nachdem der Antragsteller sein Einverständnis hierzu nicht erklärt habe, gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG, 11 Abs. 8, 28 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 1, 3 und 5 Satz 2 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die streitgegenständliche Verfügung vom 26. Januar 2006 erlassen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1 - Führerscheinrichtlinie -) seien die Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften jedenfalls auf diejenigen Fahrzeugführer berechtigt, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis erneut im Inland auffällig würden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen Kraftfahrzeugen begründeten. Im Falle des Antragstellers seien, nachdem ihm seine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden sei, in Gestalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Dr. F. vom 12. August 2005 neue Umstände bekannt geworden, die durchgreifende Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet hätten. Die Ausführungen des Dr. F. zeigten in aller Deutlichkeit, dass der Antragsteller entgegen seinen früheren Schutzbehauptungen Alkoholprobleme gehabt und wiederholt Cannabis konsumiert habe. Die hieraus resultierenden Eignungsbedenken hätten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden können. Unabhängig davon lägen im Sinne des Beschlusses des Senats vom 11. Oktober 2005 (- 12 ME 288/05 -, DVBl. 2006, 192 ff. = DAR 2005, 704 ff. = VKBl. 2005, 785 ff.) in Gestalt der Alkoholproblematik und des Drogenkonsums des Antragstellers Mängel vor, die zwar bereits vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bestanden hätten, jedoch von ihrer Natur her geeignet seien, in die Gegenwart fortzuwirken und sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotenzial ständig neu zu aktualisieren. Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller am 16. Mai 2006 erneut auffällig geworden, als er ungeachtet des angeordneten Sofortvollzuges des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 ein Kraftfahrzeug führte, wobei er unter Alkoholeinwirkung stand und mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Autobahnbaustelle einfuhr. Nach seinem eigenen Vortrag wurde ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall auf strafprozessualer Grundlage vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob für das Verfahren des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem dem Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag wegen des - hier gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht zu berücksichtigenden - Vorfalles vom 16. Mai 2006 auf strafprozessualer Grundlage (§ 111 a StPO) vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Denn die Beschwerde kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.
Der Antragsteller rügt zu Unrecht, der Antragsgegner habe die zunächst streitbefangene Verfügung vom 11. Juli 2005 trotz Kenntnis angeblich neuer Eignungszweifel begründender Tatsachen zurückgenommen, woraus er, der Antragsteller, habe schließen dürfen, dass seine Fahreignung nunmehr anerkannt sei und er von seiner tschechischen Fahrerlaubnis unbehelligt Gebrauch machen dürfe, weil es dem Antragsgegner unbenommen gewesen sei, seinen Vortrag in den seinerzeitigen gerichtlichen Verfahren zu ergänzen und seinen vorgeblichen neuen Erkenntnissen anzupassen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Begründung der Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2005 entscheidend auf den Gesichtspunkt stützte, dass der Antragsteller der in dem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 18. August 2004 nicht nachgekommen und diese Aufforderung gegenstandslos geworden war, nachdem der Antragsteller seinen Neuerteilungsantrag zurückgenommen hatte. In diesem Zusammenhang kann ergänzend darauf verwiesen werden, dass eine obsolet gewordene ebenso wie eine fehlerhafte Aufforderung zur Gutachtenbeibringung generell nicht dadurch geheilt werden kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde nachträglich im Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten seinerzeit - weitere - Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Vielmehr bleibt es der Behörde unbenommen, eine neue Aufforderung mit der Begründung zu erlassen, dass zwischenzeitlich zu Tage getretenes weiteres Material begründeteren Anlass zur Annahme der Fahrungeeignetheit biete (BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 80).
Weiterhin beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, die von dem Antragsgegner unter dem 9. November 2005 erlassene erneute Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verstoße gegen die gemeinschaftsrechtliche Führerschein-Richtlinie in der Auslegung, die diese in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 29.4.2004, Rs.C 476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 ff = DAR 2004, 333 ff = NZV 2004, 372 ff und Beschluss vom 6.4.2006, Rs. C 227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006, 375 = zfs. 2006 416 ff) gefunden habe. Denn auch nach den Maßstäben der zuletzt genannten neueren Entscheidung kann nicht in Zweifel stehen, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften jedenfalls auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden bzw. Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (vgl. hierzu die Nachweise in dem Beschluss des Senats vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - a.a.O.).
Dies erkennt auch der Antragsteller im Grundsatz ausdrücklich an. Er geht allerdings fehl, wenn er meint, der Antragsgegner und diesem folgend das Verwaltungsgericht hätten einen nach der - am 26. Januar 2005 erfolgten - Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers bekannt gewordenen, Eignungszweifel begründenden neuen Umstand zu Unrecht in der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Dr. F. vom 12. August 2005 erblickt. Vielmehr ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass der Antragsteller Betäubungsmittel und zusätzlich Alkohol in einem Umfang konsumiert hatte, dass der Konsum einen wesentlichen Lebensinhalt darstellte. Den Alkoholkonsum hat der Antragsteller auch im August 2005, als Dr. F. seine verkehrspsychologische Stellungnahme abgab, nicht etwa vollständig eingestellt, sondern nur erheblich bzw. deutlich reduziert gehabt. Ein Schluss auf das Ausmaß des weiterhin gegebenen Alkoholkonsums des Antragstellers bzw. auf seine Fähigkeit, das Führen von Kraftfahrzeugen nach einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu vermeiden, ist hiernach nicht möglich. Auch ist die in der Stellungnahme enthaltene Aussage, der Antragsteller habe - nach seiner Rückkehr nach Göttingen - auf den Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln verzichtet, nicht hinreichend belegt, zumal der Antragsteller noch im Dezember 2004 - also nach seiner Rückkehr nach Göttingen - durch den Besitz von geringen, zum Eigenkonsum geeigneten Mengen Haschisch auffällig geworden ist. In Anbetracht dieser Undeutlichkeiten in der von dem Antragsteller vorgelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme ist jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens davon auszugehen, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der §§ 13 Nr. 2 e), 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt war und, nachdem der Antragsteller sein Einverständnis mit dieser Begutachtung nicht erklärt hatte, diesem die Befugnis, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, zu Recht aberkannt hat.
Auf die Frage, ob dieses Ergebnis auch ohne eine Bewertung der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Dr. A. vom 12. August 2005 als neuer Umstand unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006 (Rs. C 227/05 - Halbritter -, a.a.O.) noch mit der weiteren - von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2005 ( 12 ME 288/05 -, a.a.O.) herangezogenen - Erwägung gerechtfertigt werden könnte, dass es sich bei dem Alkohol- und Drogenkonsum des Antragstellers nicht um einen Sachverhalt handelte, der zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bereits abgeschlossen war, sondern um einen solchen, der durch fortwirkende, sich ständig aktualisierende Mängel geprägt war, kommt es danach nicht an.
Schließlich geht auch der Einwand des Antragstellers ins Leere, bei dem angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2006 handele es sich insoweit um einen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßenden, anlasslosen Verwaltungsakt, als er auf Fahrerlaubnisse ausgedehnt werde, die der Antragsteller unter Umständen in Zukunft erwerben könne. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 2005 ( - 11 CS 05.478 -, zfs. 2005, 471 f), denn diese Entscheidung befasst sich lediglich mit der hier nicht gegebenen Konstellation, dass der Betroffene weder eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, noch mit dem Erwerb einer solchen und ihrer Verwendung im Inland konkret zu rechnen ist.
Ende der Entscheidung
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