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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 12 ME 316/08
Rechtsgebiete: StPO, StVG
Vorschriften:
StPO § 370 | |
StPO § 373 | |
StVG § 3 Abs. 4 | |
StVG § 29 |
Gründe:
Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 20. Februar 2008 und führte zur Begründung aus, dass er den Antragsteller erfolglos mit Schreiben vom 28. September 2007 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert habe. Die Anordnung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens begründete der Antragsgegner damit, dass der Antragsteller in Verbindung mit dem Straßenverkehr wiederholt strafrechtlich aufgefallen sei. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. März 2008 - 6 B 44/08 - abgelehnt (vgl. dazu den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2008 - 12 ME 87/08 -) und dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts D. vom 23. Juli 2002 wegen Nötigung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 16. Januar 2007 wegen Nötigung rechtskräftig verurteilt worden ist.
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 6. Oktober 2008 - 6 B 251/08 - hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, seinen Beschluss vom 11. März 2008 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgebrachten neuen Umstandes, dass das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 27. August 2008 - 34 Cs 910 Js 60924/06 (469/08) - die Wiederaufnahme des durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Januar 2007 abgeschlossenen Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers angeordnet habe, sei an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides festzuhalten. Bei summarischer Prüfung sei fraglich, ob allein durch den Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 370 Abs. 2 i.V.m. § 373a Abs. 2 StPO vor einer neuen Entscheidung über die am 21. Juni 2006 begangene Nötigung aufgrund einer Hauptverhandlung nunmehr nach den Maßstäben der einschlägigen Vorschriften zum Fahrerlaubnisentzug keinerlei Zweifel mehr an der Fahreignung des Antragstellers bestünden und damit die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und in der Folge der Fahrerlaubnisentzug offensichtlich rechtswidrig geworden seien. Die Verurteilung des Antragstellers durch Strafbefehl vom 16. Januar 2007 sei derzeit im Verkehrszentralregister nicht getilgt. Eine Tilgung und damit eine Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit erfolge nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 StVG erst dann, wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig aufgehoben werde. Dieses zeige, dass dem Wiederaufnahmebeschluss trotz seiner strafprozessualen Wirkung auf die Rechtskraft bei der Führung des Verkehrszentralregisters, dessen Eintragungen der Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen dienten, keine Bedeutung zukomme. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister im Zeitraum zwischen einem Wiederaufnahmebeschluss und der endgültigen Entscheidung im Strafverfahren könne im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei ebenso vorbehalten, ob aus der Regelung des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, der ein Verwertungsverbot für im Verkehrszentralregister getilgte Eintragungen vorsehe, im Umkehrschluss die Berücksichtigungsfähigkeit dort eingetragener Straftaten auch nach Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens folge. Selbst wenn auf Grund des Wiederaufnahmebeschlusses des Amtsgerichts E. vom 27. August 2008 der Strafbefehl vom 16. Januar 2007 nicht zu berücksichtigen wäre, sei die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens wegen des besonderen Charakters der im Jahre 2001 begangenen Nötigung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und der weiteren Umstände in der Zeit bis zum Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt. Die im Jahr 2001 begangene Straftat zeige, dass der Antragsteller zu einer bedenkenlosen Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer neige. Die Straftat aus dem Jahr 2001, weitere erhebliche Verkehrsverstöße in Form von Geschwindigkeitsübertretungen sowie die Vorgänge um die angebliche Begehung einer vom Charakter her fast identischen Straftat am 21. Juni 2006 rechtfertigten daher die Anordnung des Antragsgegners, jedenfalls sei es nicht offensichtlich rechtswidrig, die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung trotz des Wiederaufnahmebeschlusses vom 27. August 2008 aufrechtzuerhalten. Da der Antragsteller mit der Begehung der Nötigung im Straßenverkehr im Jahr 2001 unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges als Nötigungsmittel und unter Inkaufnahme erheblicher Gefahren für andere Personen seine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe, die Wiedererlangung seiner Fahreignung bislang nicht fachlich versiert nachgewiesen sei und Anhaltspunkte für ein weiterhin gegebenes problematisches Verhalten in Bezug auf das Einhalten von Verkehrsregeln bestünden, überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des sofortigen Vollzugs.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Das Urteil des Landgerichts D. vom 23. Juli 2002 dürfe ihm nicht mehr entgegengehalten werden, da die Eintragung im Bundeszentralregister bereits getilgt sei. Wenn eine Eintragung getilgt sei, dürfe sie dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Im Übrigen habe der Antragsgegner keine Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung gehabt, wie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 23. Oktober 2002 zeige. Ausschließlich die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 16. Januar 2007 habe Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung gegeben. Soweit das Verwaltungsgericht nunmehr auf die strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2002 zurückgreife, liege ein unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners vor. Schließlich sei er vom Vorwurf der Nötigung im Rahmen des durchgeführten Wiederaufnahmeverfahrens mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 24. November 2008 - Az. 34 Cs 910 Js 60924/06 (469/08) - freigesprochen worden.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Berücksichtigung der im Jahr 2001 begangenen Straftat für die Frage, ob die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht erfolgt ist, zulässig. Die Straftat war zwar - worauf der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen zutreffend hinweist - im Bundeszentralregister zum Zeitpunkt der Anforderung des Gutachtens getilgt bzw. tilgungsreif (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Die Tilgung bezog sich jedoch auf das Bundeszentralregister, die Eintragung im Verkehrszentralregister war hingegen aufgrund der 10-jährigen Tilgungsfrist (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG) noch nicht getilgt, so dass diese für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen noch herangezogen werden konnte (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG i.V.m. § 29 Abs. 8 StVG). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister nimmt der Senat Bezug. Das Beschwerdevorbringen vernachlässigt die gebotene Differenzierung zwischen Eintragungen im Verkehrszentralregister und im Bundeszentralregister und vermag daher die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit der Berücksichtigung der Straftat aus dem Jahr 2001 auch kein unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsautonomie des Antragsgegners gegeben. Die Vorlage eines Eignungsgutachtens forderte der Antragsgegner an, weil der Antragsteller wiederholt im Straßenverkehr aufgefallen sei. Der Antragsgegner berücksichtigte dabei ausdrücklich auch die vom Antragsteller in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangene Nötigung aus dem Jahr 2001. Der Strafbefehl vom 16. Januar 2007 mag zwar - wie vom Antragsteller vorgebracht - Anlass für die Vorlage des Eignungsgutachtens gewesen sei, alleiniger Grund für die Anordnung war er indes nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter anderem unter Berücksichtigung der im Jahr 2001 begangenen Nötigung, die einen erheblichen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften beinhaltete, davon ausgeht, dass die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt bzw. eine entsprechende Anordnung nicht offensichtlich rechtswidrig sei.
Schließlich rechtfertigen weder der Wiederaufnahmebeschluss vom 27. August 2008 noch das Urteil des Amtsgerichts E. vom 24. November 2008 eine Änderung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 6. Oktober 2008. Zum einen hat das Verwaltungsgericht - selbstständig tragend - festgestellt, dass die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auch ohne Berücksichtigung des Strafbefehls vom 16. Januar 2007 nicht offensichtlich rechtswidrig sei und nach der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids überwiege. Auf die Verwertbarkeit des Strafbefehls vom 16. Januar 2007 kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Zum anderen ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung auch nicht der Auffassung, dass die Wiederaufnahme des zunächst rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens und die nunmehr erfolgte Freisprechung des Antragstellers vom Vorwurf der Nötigung dazu führt, dass - wenn man den Strafbefehl vom 16. Januar 2007 als alleinigen bzw. maßgeblichen Grund für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens ansähe - nachträglich die Grundlage für die von dem Antragsgegner getroffene Maßnahme entfallen ist. Dagegen spricht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. nur Beschl. d. Sen. v. 6. März 2008 - 12 LA 404/07 -, juris). Zu diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers vor und das Wiederaufnahmeverfahren war vom Antragsteller noch nicht beantragt. Ein entsprechender Antrag erfolgte erst unter dem 8. Juli 2008. Wird - wie hier - das zunächst rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren auf Antrag des Verurteilten nachträglich wieder aufgenommen, bewirkt dieses - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die Zurückversetzung des angefochtenen Urteils bzw. hier des Strafbefehls in den Zustand der Rechtshängigkeit. Die Beseitigung der rechtlichen Folgen des Urteils bzw. Strafbefehls hat indes nicht zur Folge, dass auch Entscheidungen, die außerhalb des von der Wiederaufnahme betroffenen Verfahrens in der Zeit zwischen der Rechtskraft des früheren Urteils und der Wiederaufnahme ergangen sind, rückwirkend so zu beurteilen wären, als habe bei Erlass das frühere - zunächst - rechtskräftige Urteil nicht bestanden (vgl. dazu Schmidt, in: Karlsruher Kommentar, Strafprozeßordnung, 4. Aufl., § 370 Rn. 17 mit Verweis auf BGH v. 3.12.1982 - 2 StR 331/82 -). Gerade weil es bei den Regelungen des Verkehrsverwaltungsrechts zur Fahrerlaubnisentziehung, die einen präventiven Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern verfolgen, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, spricht das Interesse an der Rechtssicherheit dafür, dass die Wiederaufnahme eines strafgerichtlichen Verfahrens eine zwischenzeitlich ergangene behördliche Maßnahme nicht nachträglich rechtswidrig werden lässt. Eine Einschränkung ist allerdings dann geboten, wenn bereits bei Erlass der verwaltungsbehördlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung inhaltlich unrichtig ist (vgl. dazu bereits den Beschl. d. Sen. v. 10.6.2008 - 12 ME 87/08 - m.w.N.). Vorstehende Erwägungen dürften auch dann gelten, wenn die ursprünglich rechtskräftige Entscheidung auf Grund nachträglicher besserer Erkenntnisse im Rahmen des strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens aufgehoben wird. Der Aufhebung des Urteils bzw. des Strafbefehls ist zwar grundsätzlich die größtmögliche Wirkung beizulegen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 6.4.1999 - 3 Ss 70/99 -, NStZ-RR 2000, 23; ferner BayOLG, Beschl. v. 16.7.1991 - 2 St 133/91 -, NJW 1992, 1120 zu einer rückwirkenden Aufhebung einer im Strafurteil nach § 69 a StGB entzogenen Fahrerlaubnis; eine Rückwirkung hingegen ablehnend Schmidt, a.a.O., § 373 Rn. 8 a. E., ferner Groß, NStZ 1993, 221). Die durch den Antragsgegner vorgenommene Entziehung der Fahrerlaubnis folgt hier jedoch - anders als in den vorzitierten strafgerichtlichen Entscheidungen - nicht unmittelbar aus der aufgehobenen Entscheidung selbst, hier dem Strafbefehl vom 16. Januar 2007. Sie kann daher auch nicht mit dessen Aufhebung rückgängig gemacht werden. Auf den rechtskräftigen Strafbefehl folgte vielmehr ein Überprüfungsverfahren des Antragsgegners in eigener Zuständigkeit nach den Regelungen des Verkehrsverwaltungsrechts, das zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat. Da der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die seinerzeit rechtskräftigen Feststellungen des Strafbefehls vom 16. Januar 2007 gegen sich gelten lassen musste, war er auch gehalten, der nach damaliger Sachlage berechtigten Forderung, ein Gutachten beizubringen, nachzukommen. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme der Unrichtigkeit des Strafbefehls nach damaliger Sachlage bestanden nicht. Bereits in dem Beschluss vom 6. März 2008 - 6 B 44/08 - hat das Verwaltungsgericht vielmehr überzeugend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller es versäumt hat, seine Einwendungen im Strafbefehlsverfahren rechtzeitig geltend zu machen. Auch das nachträgliche Vorbringen des Antragstellers im behördlichen Verfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu dem Geschehen am 21. Juni 2006 unter Benennung von Zeugen war nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 11. März 2008 und den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 verwiesen. Sofern nun nach Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers im Nachhinein der zunächst rechtskräftig festgestellte Vorwurf der Nötigung entfallen ist, ändert dieses nichts daran, dass er bis zu dessen Aufhebung den ursprünglichen Strafbefehl gegen sich gelten lassen musste. Bei dieser Sachlage ist - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Antragsgegners nicht gegeben. Sofern nach der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung mit Blick auf die im Einzelnen dargelegte Vorgeschichte das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung überwiegt, ist dieses daher nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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