Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2009
Aktenzeichen: 12 ME 344/08
Rechtsgebiete: LuftVG


Vorschriften:

LuftVG § 4 Abs. 1
LuftVG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Erlaubnis (Lizenz) als Berufsflugzeugführer.

Unter dem 10. April 2003 teilte das Luftfahrt-Bundesamt dem Antragsteller mit, er habe die theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer bestanden. Am 5. Juni 2003 wurde ihm daraufhin eine Erlaubnis als Berufsflugzeugführer mit so genanntem ATPL-Theoriekredit, ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO, erteilt. Nachdem das Luftfahrt-Bundesamt unter dem 7. November 2003 dem Antragsteller ferner bestätigt hatte, die theoretische Prüfung zum Erwerb der Langstreckenflugberechtigung bestanden zu haben, wurde am 19. November 2003 die Langstreckenflugberechtigung (LR) in seinen Luftfahrerschein für Berufsflugzeugführer (CPL(A)) aufgenommen. Diese Erlaubnis wurde auf Antrag am 14. Juni 2007 in eine Lizenz nach den Regelungen der JAR-FCL deutsch umgestellt.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 nahm das Luftfahrt-Bundesamt seine Bescheide vom 10. April und 7. November 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück, weil bei einer internen Untersuchung festgestellt worden sei, dass der Antragsteller entgegen den ihm erteilten Bestätigungen die theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer und zum Erwerb der Langstreckenflugberechtigung nicht abgelegt habe. Den Widerspruch des Antragstellers wies das Luftfahrt-Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es lägen Nachweise vor, aus denen eindeutig hervorgehe, dass der Antragsteller nicht an den besagten Prüfungen teilgenommen habe. Die Ergebnismitteilungen (Bescheide vom 10. April und 7. November 2003) seien manipuliert worden.

Mit Beschluss vom 26. September 2008 (2 B 175/08) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 wiederhergestellt, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vorgelegen hätten. Die Rücknahme der Prüfungsmitteilungen entfalte keine greifbaren Rechtswirkungen, denn die dem Antragsteller erteilte Berufsflugzeugführerlizenz sei bislang nicht zurückgenommen bzw. auf den ICAO-Standard ohne ATPL-Theoriekredit zurückgestuft worden. Davon unabhängig sprächen die vorliegenden Indizien nach vorläufiger Prüfung für den von der Antragsgegnerin angenommenen Geschehensablauf. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass der Antragsteller weder am 4. März 2003 an der zweiten Wiederholungsprüfung der theoretischen Prüfung zum Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz noch am 24. September 2003 an der theoretischen Prüfung zum Erwerb der Langstreckenflugberechtigung teilgenommen habe. Die Ergebnisniederschriften der beiden Prüfungstage enthielten in den Spalten der (noch) zu prüfenden Fächer lediglich Striche. Die Antragsgegnerin schildere den Prüfungsablauf einschließlich der Funktion ihres Computersystems nachvollziehbar so, dass in diesem Fall ein Kandidat das Programm zur Durchführung der Prüfung gar nicht erst gestartet, mithin an der theoretischen Prüfung nicht teilgenommen habe. Gleichwohl könne er an diesem Tag beim Pförtner des Dienstgebäudes einen Besucherausweis erhalten haben. Die Prüfung habe er dann jedoch nicht angetreten, wofür auch die handschriftliche Eintragung des Wortes "gefehlt" in beide Ergebnisniederschriften spreche. Die Tatsache, dass der Bescheid vom 10. April 2003 nachträglich mit einem unrichtigen Inhalt erstellt worden sei, werde zudem durch die Angabe einer falschen Jahreszahl in der Betreffzeile gestützt. Das Datum der Betreffzeile in der Ergebnismitteilung werde automatisch aus der Einladung zur Prüfung übernommen. Nur bei einer manuellen Veränderung des in Serienbrieffunktion erstellten Schreibens über die bestandene Prüfung sei ein Abweichen der Daten möglich. Ferner spreche die zeitliche Differenz zwischen dem Versenden der Prüfungsmitteilungen an den Antragsteller und an die jeweils übrigen Kandidaten für eine spätere Erstellung mit falschem Inhalt. An alle Bewerber der Prüfungsperiode vom 3. bis zum 5. März 2003 seien die Bescheide am 10. März 2003 erstellt und am 11. März 2003 versendet worden. Der Bescheid an den Antragsteller sei jedoch erst am 10. April 2003 gefertigt und am 11. April 2003 abgesandt worden. Eine ähnliche zeitliche Differenz ergebe sich bei der LR-Prüfung vom 24. September 2003. Der Antragsteller habe seinen Bescheid ca. 4 Wochen nach den übrigen Kandidaten erhalten. Nach dem internen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sei für eine Manipulation der Prüfungsmitteilung ein Abwarten geboten gewesen, weil noch einmal ein Abgleich der Bescheide mit den Ergebnisniederschriften erfolgt sei und hier ein falscher Bescheid aufgefallen wäre. Andere Gründe für die Verzögerung seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe auch nicht erläutern können, warum er mit einem Schreiben vom 27. Oktober 2003 erklärt habe, er wolle sich von der theoretischen Prüfung zum Erwerb der Langstreckenflugberechtigung abmelden und benötige in Zukunft keinen weiteren Prüfungstermin für den Erwerb der Lizenz, sich aber gleichwohl später die LR-Berechtigung in die CPL(A) habe eintragen lassen. Heute behaupte er, vor dem Schreiben vom 27. Oktober 2003 bereits an der theoretischen Prüfung vom 24. September 2003 teilgenommen zu haben. Dieser Widerspruch deute - wie die Antragsgegnerin vermute - in der Tat darauf hin, der Antragsteller habe erreichen wollen, dass seine Prüfungsunterlagen vernichtet oder zumindest seine Prüfungsangelegenheit LR in dem Bereich Prüfung der Antragsgegnerin nicht weiterverfolgt werde.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 nahm das Luftfahrt-Bundesamt die Lizenz des Antragstellers als Berufsflugzeugführer einschließlich aller Berechtigungen zurück, forderte unter Fristsetzung die Aushändigung der Lizenz und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Voraussetzungen für die (erstmalige) Erteilung einer CPL mit ATPL-Theoriekredit am 5. Juni 2003 hätten ebenso wenig vorgelegen wie die für die Eintragung der Langstreckenflugberechtigung am 19. November 2003, denn der Antragsteller habe die erforderlichen Prüfungen nicht angetreten und nicht bestanden. Auch die Erteilung einer geringerwertigen Lizenz bzw. einer "Rückstufung" entfalle. Die Erteilung z. B. einer CPL (national oder nach JAR-FCL 1 deutsch) ohne ATPL-Theoriekredit und LR-Berechtigung sei mit der Musterberechtigung für Gulfstream 200/Galaxy (G 200), einem Flugzeugmuster mit zwei Piloten ausgeschlossen, da das Muster den ATPL-Theoriekredit und die LR-Berechtigung bedinge. Für die abgelaufene Klassenberechtigung lägen keinerlei Unterlagen über eine Verlängerung oder ähnliches vor. Damit mangele es bereits an einer gültigen Musterberechtigung als wesentlichem Bestandteil einer Lizenz. Darüber hinaus lägen Tatsachen vor, die den Antragsteller als unzuverlässig erscheinen ließen. Bedingt durch die Täuschung im Hinblick auf die theoretischen Prüfungen bestünden schwerwiegende Zweifel daran, dass er die notwendigen charakterlichen Eigenschaften zur Teilnahme am Luftverkehr besitze.

Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 (2 B 210/08) seinen Beschluss vom 26. September 2008 geändert und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahme der Prüfungsbestätigungen abgelehnt. Nach Rücknahme der Lizenz lägen veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme seiner Lizenz zu gewähren, ebenfalls abgelehnt (2 B 216/08) und zur Begründung ausgeführt: Nach § 4 Abs. 3 LuftVG sei die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 LuftVG nicht "mehr" vorlägen. Zu den Voraussetzungen gehöre auch das Bestehen der erforderlichen Prüfung. Die spezialgesetzliche Regelung über den zwingenden Widerruf der Erlaubnis sei (erst Recht) analog anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Oktober 2008 wirke sich nicht aus, dass die Antragsgegnerin die im Luftverkehrsrecht nur subsidiär anzuwendende allgemeine Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG herangezogen habe. Die Antragsgegnerin habe das danach bestehende Ermessen im Übrigen zutreffend ausgeübt. Nach vorläufiger Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei die Berufsflugzeugführerlizenz des Antragstellers nach JAR-FCL zu widerrufen, weil er die für die Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Nach Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 Ziff. 12 sei für die Erteilung einer CPL(A) das erfolgreiche Ablegen der theoretischen Prüfung für die ATPL(A) nachzuweisen. Diesen Nachweis könne der Antragsteller nicht erbringen, da sich auch nach Überzeugung der Kammer herausgestellt habe, dass er nicht erfolgreich an der theoretischen Prüfung zum Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz teilgenommen habe. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spreche vielmehr alles dafür, dass - wie bereits in dem Beschluss vom 26. September 2008 (2 B 175/08) ausgeführt - der Antragsteller an diesem Tag die Prüfung nicht absolviert habe. Der Antragsteller habe auch mit der Begründung des vorliegenden Antrags den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Geschehensablauf nicht widerlegen können. Mit dem Verweis auf eine angebliche Fälschung des Schreibens vom 27. Oktober 2003 mache der Antragsteller nicht plausibel, wer dieses Schreiben aus welchem Grund verfasst haben sollte. Etwaige Abweichungen in Unterschriften des Antragstellers seien jederzeit möglich und noch kein Beleg für eine Fälschung. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, dass jemand anderes dieses Schreiben an die Antragsgegnerin gesandt haben könnte, es sei denn, er habe im Auftrag des Antragstellers gehandelt. Die Zurücknahme (der Widerruf) der Berufsflugzeugführerlizenz des Antragstellers einschließlich aller Berechtigungen sei verhältnismäßig. Die Kammer lasse offen, ob dem Antragsteller eine CPL nach den Richtlinien der ICAO ohne ATPL-Theoriekredit und ohne Musterberechtigung ausgestellt werden könnte, die er vor dem voraussichtlich rechtswidrigen Erwerb der Lizenz nach JAR-FCL innegehabt habe. Der Antragsteller hätte dann die Gelegenheit, eine Musterberechtigung zu erwerben, die nicht (wie bei dem Muster G 200) den Nachweis der ATPL-Theorieprüfung erfordere. Der Antragsteller dürfte diese Lizenz dann nur im Sinne der JAR-FCl 1.225 Satz 2 dazu nutzen, eine Musterberechtigung durch Flugausbildung und praktische Prüfung zu erlangen. Auf diese Frage komme es allerdings nicht an, da der Antragsteller im Hinblick auf jegliche fliegerische Betätigung unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG sein dürfte. Über die in § 24 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO genannten Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit hinaus könnten andere Tatsachen für die Unzuverlässigkeit vorliegen. Entscheidend sei dabei auf die Gesamtpersönlichkeit des Luftfahrers abzustellen und bei Berufspiloten und insbesondere Verkehrsflugzeugführern besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller habe sich voraussichtlich in zwei Fällen Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Prüfungen erschlichen. Dabei sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die ATPL-Theorieprüfung eine besonders wichtige Prüfung für den Luftfahrer sei. Damit habe er die Möglichkeit, durch die Umstellung der CPL(A) nach ICAO auf eine solche Lizenz nach JAR-FCL eine höherwertige Lizenz zu bekommen, die ihm erweiterte Einsatzmöglichkeiten als Pilot eröffne. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und einer zeitnahen Ablegung der praktischen Prüfung hätte der Antragsteller zudem eine Verkehrsflugzeugführerlizenz ausgestellt bekommen. Er habe nicht nur einmal, sondern nach vorläufiger Einschätzung nach einigen Monaten erneut die Antragsgegnerin getäuscht. Dabei müsse er mit anderen Personen, insbesondere mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin zusammengearbeitet haben (oder beispielsweise über eine Flugschule etc. die Lizenz gekauft haben). Wie die Dinge im Einzelnen verlaufen seien, sei noch offen. Ungeachtet der Nichtteilnahme an den beiden Theorieprüfungen habe sich der Antragsteller die Lizenz mit den Eintragungen ATPL-Theoriekredit und LR ausstellen lassen und diese Lizenz auch ausgenutzt. Ein unzuverlässiger Pilot dürfe auch nicht eine CPL(A) ohne Theoriekredit und Langstreckenflugberechtigung nutzen. Die Kammer habe keinen Anlass, im Rahmen einer über die eingangs genannten Voraussetzungen hinausgehenden Interessenabwägung dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers den Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin einzuräumen. Den von dem Antragsteller beklagten Eingriff in die Berufswahlfreiheit habe der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 3 LuftVG bewusst geregelt. Das Interesse des betroffenen Piloten, trotz festgestellter Mängel (Unzuverlässigkeit etc.) weiterhin ein Luftfahrzeug zu führen, habe hinter dem hoch zu bewertenden öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zurückzutreten. Rechtswidrige Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers oder in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht sehe die Kammer nicht. Die nach § 123 VwGO zu beurteilenden Hilfsanträge seien ebenfalls abzulehnen gewesen. Für den Hilfsantrag zu 1. (das Luftfahrt-Bundesamt zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine auflösend bedingte Erlaubnis als Berufsflugzeugführer ohne ATPL-Theoriekredit und Langstreckenflugberechtigung zu erteilen) habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass er nach vorläufiger Bewertung wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis als Berufsflugzeugführer ohne ATPL-Theoriekredit und Langstreckenflugberechtigung nicht verlangen könne. Der Hilfsantrag zu 2. (das Luftfahrt-Bundesamt zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache alle Maßnahmen vorzunehmen, zu dulden und zu unterlassen, die zur Aufrechterhaltung der Erlaubnis des Antragstellers als Berufsflugzeugführer mit ATPL-Theoriekredit und Langstreckenflugberechtigung sowie der Musterberechtigung Gulfstream G 200 erforderlich seien) laufe darauf hinaus, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid wiederherzustellen. Denn nur mit einer gültigen CPL(A) und einer Musterberechtigung sei der Antragsteller in der Lage, die für die Verlängerung der Erlaubnis und der Berechtigungen erforderlichen Flugstunden und Checkflüge zu erlangen. Das komme nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin die Lizenz voraussichtlich rechtmäßig widerrufen habe.

Der Antragsteller hat Beschwerde gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts (2 B 216/08) sowie gegen dessen weiteren Beschluss vom 30. Oktober 2008 (2 B 210/08), der die Rücknahme der Prüfungsmitteilungen betrifft und Gegenstand des bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 12 ME 343/08 geführten Verfahrens ist, eingelegt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

1. Durchgreifende Bedenken dagegen, dass die Vorinstanz den Hauptantrag abgelehnt hat, bestehen nicht. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die dem Antragsteller nach den Regelungen der JAR-FCL deutsch am 14. Juni 2007 ausgestellte Lizenz voraussichtlich zu Recht zurückgenommen. Dabei kann aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen dahinstehen, ob es sich nach Tatbestand und Terminologie des § 4 Abs. 3 LuftVG um einen Widerruf handelt. Zwar kann die Aufhebung eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren nur Bestand haben, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen, der Verwaltungsakt also insbesondere zu Unrecht erlassen worden ist. Dafür sprechen hier aber gewichtige Gründe. Unabhängig davon ginge eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Ungunsten des Antragstellers aus.

a) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG wird die Erlaubnis für Luftfahrer nur erteilt, wenn der Bewerber die erforderliche Prüfung bestanden hat. Die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer mit sog. ATPL-Theoriekredit und Langstreckenflugberechtigung setzt das Bestehen der insoweit geforderten theoretischen Prüfungen voraus. Macht ein Prüfling geltend, er habe aufgrund seiner erbrachten Leistungen die Prüfungen bestanden, so ist er grundsätzlich beweispflichtig. Ist dem Prüfling eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung erteilt worden, so wird regelmäßig anzunehmen sein, dass er die erforderlichen Prüfungsleistungen mit Erfolg absolviert hat. Im vorliegenden Fall sind indes die Grundlagen, die in der Regel für die Annahme eines solchen Geschehensablaufs sprechen, durchgreifend erschüttert worden. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Feststellungen des Luftfahrt-Bundesamtes, teilweise unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. September 2008 und unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers zahlreiche Indizien angeführt, die in ihrer Gesamtheit das Vorliegen eines regulären Prüfungsverlaufs als fern liegend, wenn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.

Die Ergebnisniederschriften der beiden fraglichen Prüfungstage enthalten für den Antragsteller in den Spalten der Prüfungsfächer, die als Gegenstand einer zweiten Wiederholungsprüfung anstanden, lediglich Striche. Das Luftfahrt-Bundesamt hat im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise die einzelnen Prüfungsteile am Computer zu erbringen sind und wie die jeweiligen Ergebnisse in die Ergebnisniederschrift Eingang finden. Danach verhält es sich so, dass der Bewerber am jeweiligen Prüfungstag seinen Computer bereits eingeschaltet, also betriebsbereit, vorfindet, sich sodann mit seinem Nachnamen sowie einer PIN am Prüfungssystem anzumelden hat und ihm nach erfolgter Identifizierung die zu absolvierenden Prüfungsfächer in einer Auswahltabelle angeboten werden. Sobald ein Fach angewählt wird, beginnt die Protokollierung aller Eingaben. Schon mit dem Anwählen eines Prüfungsfachs wird die Ergebniserfassung gestartet und der Ergebniseintrag von "0 %" vor Beantwortung auch nur einer Frage hergestellt. Wird ein Prüfungsfach hingegen nicht angewählt, finden sich in den Ergebnisfeldern lediglich Striche. Anhaltspunkte dafür, dass die Ergebnisniederschriften im vorliegenden Fall insbesondere aus technischen Gründen nicht die zutreffenden Verhältnisse wiedergeben, sind nicht vorhanden. Über die pauschale Vermutung hinaus, es könne insoweit ein computertechnischer Fehler vorliegen, hat auch der Antragsteller insoweit keine fundierten Einwände vorgebracht. Ob mit den Ergebnisniederschriften die Anforderungen erfüllt werden können, die an das Führen eines Urkundsbeweises zu stellen sind, kann dahinstehen. Sie sind jedenfalls zusammen mit anderen Erkenntnissen geeignet, um als Indiztatsachen den Schluss auf einen bestimmten Geschehensablauf zu rechtfertigen.

Zweifel an dem Aussagegehalt der Niederschriften ergeben sich auch nicht deshalb, weil darin als Datumseintrag der 3. März und der 22. November 2003, nicht aber die konkreten Prüfungstage, an denen der Antragsteller geladen war, also der 4. März und 24. September 2003, eingetragen sind. Dazu hat das Luftfahrt-Bundesamt nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die jeweilige Niederschrift nicht auf einen bestimmten Tag, sondern vielmehr auf die Prüfungsperiode, die sich in der Regel über drei Tage erstrecke, beziehe und dass das Datum des ersten Tages der Prüfungsperiode in die Kopfzeile eingetragen werde. Als eine weitere, das Fehlen des Antragstellers an den fraglichen Prüfungstagen bestätigende Zusatzinformation hat das Luftfahrt-Bundesamt die handschriftliche Eintragung "gefehlt" in den Niederschriften angesehen. Entgegen der Vermutung des Antragstellers, diese handschriftlichen Eintragungen seien erst nachträglich angebracht worden, hat das Luftfahrt-Bundesamt substantiiert vorgetragen, dass diese Eintragungen am Ende der jeweiligen Prüfungsperiode als Ergebnis des Abgleichs von Identitätskontrolle und Pförtnerliste vorgenommen und anhand der Teilnehmerliste (Belegungsplan) verifiziert worden seien. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.

Dass in der Betreffzeile und im Prüfungsdatum des Bescheids vom 10. April 2003 ein fehlerhaftes Datum angegeben ist, hat das Verwaltungsgericht als weiteres Zeichen für eine Manipulation dieses Bescheides gedeutet, weil nur bei einer manuellen Veränderung des in Serienbrieffunktion erstellten Schreibens über die bestandene Prüfung ein Abweichen der Daten möglich sei. Dem hält der Antragsteller entgegen, die Behauptung einer serienmäßigen Erstellung sei unzutreffend, wie sich beispielsweise daran zeige, dass die Einladung zur theoretischen Prüfung am 18. November 2002 und die Prüfungsmitteilung vom 26. November 2002 unterschiedliche Daten enthielten. Das trifft indes nicht zu. Vielmehr ist in beiden Schreiben gleichlautend als Termin der seinerzeitigen ersten Wiederholungsprüfung für den Antragsteller der Zeitraum vom 18. November 2002 bis 20. November 2002 angegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht auch die zeitliche Differenz (ca. 4 Wochen) zwischen dem Versenden der Prüfungsmitteilungen an den Antragsteller und die übrigen Kandidaten für eine spätere Erstellung mit falschem Inhalt. Für eine Manipulation der Prüfungsmitteilungen sei ein Abwarten geboten gewesen, weil ein Abgleich der Bescheide mit den Ergebnisniederschriften erfolgt sei und dabei ein falscher Bescheid aufgefallen wäre. Diesem Argument tritt der Antragsteller mit dem Einwand entgegen, ihm seien auch im Jahr 2000 Prüfungsbestätigungen erst nach längerer Zeit zugesandt worden. Dabei geht der Antragsteller indes nicht auf das Vorbringen des Luftfahrt-Bundesamtes ein, dass alle anderen Bewerber über die Ergebnisse in den hier streitigen Prüfungsdurchgängen alsbald nach Ende der Prüfung benachrichtigt worden seien und allein die Bescheide an den Antragsteller jeweils ein wesentlich späteres Datum trügen. Auch aus dem Umstand, dass diese Prüfungsmitteilungen offenbar von den zuständigen Bediensteten des Luftfahrt-Bundesamtes unterzeichnet worden sind, kann der Antragsteller zu seinen Gunsten nichts Entscheidendes herleiten. Insbesondere erlaubt dieser Umstand nicht den Schluss, dass bei Erteilung der Ergebnismitteilungen keinerlei Bedenken bestanden hätten. Nach Darlegung des Luftfahrt-Bundesamtes muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass den damaligen Unterzeichnern die manipulierten Prüfungsbescheide nicht als einzelne Dokumente zur Unterschrift vorgelegt, sondern den in größerer Anzahl zu unterschreibenden Bescheiden einer nachfolgenden Prüfung "untergeschoben" worden sind.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vorgehalten, er habe nicht erläutern können, warum er mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 erklärt habe, sich von der theoretischen Prüfung zum Erwerb der Langstreckenflugberechtigung abmelden zu wollen und in Zukunft keinen weiteren Prüfungstermin für den Erwerb der Lizenz zu benötigen, sich aber gleichwohl später die Berechtigung habe eintragen lassen. Die Behauptung, vor dem Schreiben vom 27. Oktober 2003 bereits an der theoretischen Prüfung vom 24. September 2003 teilgenommen zu haben, lasse die Vermutung des Luftfahrt-Bundesamtes begründet erscheinen, der Antragsteller habe erreichen wollen, dass seine Prüfungsunterlagen vernichtet würden oder zumindest seine Prüfungsangelegenheit bei der dafür zuständigen Stelle nicht weiterverfolgt werde. Der Antragsteller tritt diesen Erwägungen mit der Behauptung entgegen, das fragliche Schreiben vom 27. Oktober 2003 stamme nicht von ihm, die Unterschrift weiche auch von dem üblichen Erscheinungsbild ab und stelle zudem nur eine Paraphe dar; überdies ergebe der zeitliche Ablauf keinen Sinn. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller jedoch das Vorhandensein des Schreibens vom 27. Oktober 2003 nicht schlüssig zu erklären. Insbesondere fehlt jede überzeugende Begründung dafür, dass und aus welchen Gründen ein Dritter dieses Schreiben verfasst und an das Luftfahrt-Bundesamt gesandt haben könnte. Das Erscheinungsbild der Unterschrift ist kein Beleg dafür, dass sie nicht vom Antragsteller stammt. Die Art und Weise seiner Unterschriftsleistung ist zu vielfältig (vgl. etwa Bl. 113, 121, 136 der Beiakte C zum Verfahren 2 A 126/08 VG Braunschweig und 12 ME 343/08), als dass aus der Unterzeichnung des Schreibens vom 27. Oktober 2003 die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse gezogen werden könnten.

Das Schreiben vom 27. Oktober 2003 mag auf den ersten Blick in seinem zeitlichen und sachlichen Kontext - wie der Antragsteller meint - "unlogisch" erscheinen. Jedoch hat das Luftfahrt-Bundesamt im Einzelnen dargelegt, dass das für sich genommen vielleicht überraschende Schreiben durchaus eine bestimmte Funktion im Verwaltungsablauf gehabt haben kann und darauf hindeutet, dass der Verfasser sich die Abläufe im Lizenzierungsprozess nutzbar machen wollte. Das Luftfahrt-Bundesamt hat ferner ausgeführt, dass im Falle des Antragstellers der Postrückläufer des manipulierten Prüfungsbescheides abweichend von der üblichen Handhabung in die Luftfahrerakte eingefügt und dann durch das Lizenzierungspersonal für den Eintrag der Langstreckenflugberechtigung akzeptiert worden sei. Dies stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass auch der Prüfungsbescheid für die vermeintlich bestandene Langstreckenprüfung manuell erstellt und dadurch manipuliert worden sei. Im regulären Normalfall würden der Prüfungsbescheid für den Erwerber, die Zweitschrift (Postrückläufer) für die Langstreckenakte und die Ausfertigung für die Luftfahrerakte automatisch aus einer Datenbanktabelle erstellt, wenn die dort hinterlegten Prüfungsergebnisse die Feststellung "bestanden" auswiesen. Für den Antragsteller hätte diese Verfahrensweise hingegen nicht angewendet werden können, weil infolge der Nichtteilnahme an der Prüfung keine Ergebnisse vorgelegen hätten. Bei allen anderen Bewerbern, die an der gleichen Prüfung wie der Antragsteller teilgenommen hätten, fänden sich in deren Luftfahrerakten die Bescheidkopien in der gesonderten Mitteilung mit der Bezeichnung "Durchschrift für L4". Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln; ihr ist auch von dem Antragsteller nicht widersprochen worden.

Aus dem Umstand, dass die bei Ablegung der Prüfung gefertigten handschriftlichen Notizen der Prüfungskandidaten nach Bescheiderstellung und Ablauf der Widerspruchsfrist vernichtet werden, kann der Antragsteller zu seinen Gunsten nichts herleiten. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um Unterlagen, die für die Bewertung der Prüfungsleistungen von Bedeutung sein könnten. Das ist den Bewerbern auch bekannt. Die Notwendigkeit dauerhafter Aufbewahrung besteht insofern nicht. Diese Unterlagen taugen auch nicht als Beleg für die Anwesenheit einzelner Prüflinge an bestimmten Prüfungstagen. Ebenso wenig kommt es auf die beim Luftfahrt-Bundesamt nicht mehr vorhandenen Pförtnerlisten der streitigen Prüfungstage an. Zum einen hat das Amt dargestellt, dass der Eintrag eines Prüfungskandidaten in der Liste keinen Beweiswert hat, weil dem Pförtner keine Informationen darüber vorlägen, welche Person zu einer bestimmten Uhrzeit sowie für welche Zeitdauer eine Prüfung zu absolvieren habe; daher errege es bei ihm keine Aufmerksamkeit und schon gar keinen Verdacht, wenn etwa ein Prüfungskandidat bereits nach kurzer Zeit das Dienstgebäude wieder verlasse. Da die Pförtnerlisten - wie das Luftfahrt-Bundesamt ferner mitgeteilt hat - vernichtet werden, nachdem sie dem Prüfungsreferat zum Vergleich mit den Niederschriftenlisten vorgelegen haben, kann zum anderen - wie oben bereits ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass ein in den Listen vermerktes Erscheinen eines Prüfungskandidaten an dem Prüfungstag nicht zu einem "gefehlt"-Eintrag in den Ergebnisniederschriften, wie vorliegend beim Antragsteller, führen würde.

Soweit der Antragsteller rügt, eine "Rückstufung" auf eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer ohne ATPL-Theoriekredit und Langstreckenflugberechtigung wäre jedenfalls ausreichend gewesen, hat das Verwaltungsgericht bereits darauf aufmerksam gemacht, dass nicht ersichtlich ist, welchen substanziellen Nutzen der Antragsteller aus einem solchen Vorgehen - sofern überhaupt zulässig - hätte ziehen können. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Antragsteller hätte im Falle einer CPL nach den Richtlinien der ICAO ohne ATPL-Theoriekredit und ohne Musterberechtigung die Gelegenheit gehabt, eine Musterberechtigung zu erwerben, die nicht (wie bei dem Muster G 200) nach JAR-FCL 1.250 in Verbindung mit 1.285 den Nachweis der ATPL-Theorieprüfung erfordere, zugleich aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller diese Lizenz dann nur im Sinne der JAR-FCL 1.225 Satz 2 dazu nutzen dürfte, eine Musterberechtigung durch Flugausbildung und praktische Prüfung zu erlangen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht fundiert auseinander. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht nach vorläufiger Prüfung für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass der Antragsteller im Hinblick auf jegliche fliegerische Betätigung unzuverlässig sei. Über gesetzlich bestimmte Tatbestände und Regelbeispiele (vgl. etwa § 20 Abs. 2 LuftVZO) hinaus kann die Annahme der Unzuverlässigkeit auch anhand sonstiger Tatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 20.90 -, NVwZ 1991, 889). Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen - wie ausgeführt - durchaus Tatsachen vor, die diese Einschätzung rechtfertigen können.

b) Unabhängig davon, dass nach den vorstehenden Feststellungen nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird, ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass bei Abwägung der berührten Interessen das Interesse des Antragstellers, weiterhin seine Luftfahrererlaubnis ausnutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zurücktreten muss. Schon das Luftfahrt-Bundesamt hatte die gegen die sofortige Vollziehung seines Rücknahmebescheides vom 2. Oktober 2008 sprechenden (privaten und beruflichen) Interessen des Antragstellers nicht verkannt, jedoch das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs höher bewertet. Es hat dabei darauf abgestellt, dass ohne den Nachweis der theoretischen Kenntnisse, wie sie nach Art und Umfang für die Rechte einer ATPL(A) und die Langstreckenflugberechtigung erforderlich sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller Lücken im Bereich des allgemeinen (nicht musterbezogenen) theoretischen Wissens aufweist, die bislang nicht zutage getreten sind, aber in besonderen Situationen von beträchtlicher Relevanz sein können und eine Gefahr für die Sicherheit von Fluggästen und unbeteiligten Dritten sowie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen können. Diesen Erwägungen kann der Antragsteller nicht unter Berufung auf seine erworbenen praktischen Erfahrungen als Flugzeugführer sowie auf Theorieprüfungen und Checkflüge zur Erneuerung der Musterberechtigung mit Erfolg entgegenhalten, dass ein öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe, weil die Luftsicherheit nicht konkret beeinträchtigt sei. Der Feststellung einer konkreten Gefahr in dem vom Antragsteller offenbar gemeinten Sinn bedarf es nicht. Das Vorliegen einer solchen Gefahr ist weder Voraussetzung für den Widerruf einer Luftfahrererlaubnis noch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen betreffen anders gelagerte Sachverhalte, die dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar sind. Der Hinweis des Luftfahrt-Bundesamtes auf das hohe Gefährdungspotenzial des Luftverkehrs, der es mit sich bringt, dass außerordentliche Störungen und Schäden bereits bei vergleichsweise geringfügigen Ursachen eintreten können, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dabei liegt es auch in der Natur der Sache, dass dem hohen Sicherheitsbedarf auf der einen Seite nur die begrenzte Möglichkeit auf der anderen Seite ge-genübersteht, Schaden stiftende Ereignisse und deren Ablauf vorauszusehen. In Fällen eines hohen Gefährdungspotenzials und eines schwer voraussehbaren Störungs- und Schadensverlaufs kann indes selbst eine nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ein behördliches Einschreiten mit sofortiger Wirkung rechtfertigen. Demgegenüber müssen die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zurückstehen. Dass mit der angegriffenen Verfügung des Luftfahrt-Bundesamtes in das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers oder in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig eingegriffen wird, vermag der Senat im Übrigen - ebenso wie das Verwaltungsgericht - nicht zu erkennen.

2. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Der erste Hilfsantrag ist darauf gerichtet, das Luftfahrt-Bundesamt zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine auflösend bedingte Erlaubnis als Berufsflugzeugführer ohne ATPL-Theoriekredit und Langstreckenflugberechtigung zu erteilen. Auch wenn der Antragsteller die Erlaubnis nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren begehrt, läuft sein nach § 123 VwGO zu beurteilendes Rechtsschutzgesuch auf eine befristete Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Umfang hinaus. Eine solche Vorwegnahme kommt jedoch allenfalls ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn einem Antragsteller unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen und darüber hinaus zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass in einem Hauptsacheverfahren eine Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen wird. Das lässt sich aber angesichts der bestehenden und sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht feststellen.

b) Den zweiten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Erwägung abgelehnt, er laufe darauf hinaus, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid wiederherzustellen, denn nur mit einer gültigen CPL(A) und einer Musterberechtigung sei der Antragsteller in der Lage, die für die Verlängerung der Erlaubnis und der Berechtigungen erforderlichen Flugstunden und Checkflüge zu erlangen; das komme aber angesichts des voraussichtlich rechtmäßigen Widerrufs der Lizenz nicht in Betracht. Dem hält der Antragsteller entgegen, er strebe mit diesem Hilfsantrag keine regelmäßige Ausnutzung seiner Lizenz, sondern nur an, für den Zeitraum der Dauer des Hauptsacheverfahrens alle diejenigen erforderlichen (Sicherungs-)Maßnahmen zu veranlassen und zu ergreifen, die gewährleisten, dass er im Zeitpunkt eines rechtskräftigen Obsiegens in der Hauptsache weiterhin Inhaber einer gültigen Lizenz mit allen Berechtigungen sei, die zu seinen Gunsten im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bestanden hätten. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der Antragsteller zumindest vorübergehend so gestellt wird, als sei er Inhaber einer wirksamen CPL(A) einschließlich Musterberechtigung. Es ist aber - wie oben ausgeführt - nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller darauf Anspruch hat.

Ende der Entscheidung

Zurück