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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 12 ME 35/08
Rechtsgebiete: FeV, StVG
Vorschriften:
FeV § 3 Abs. 1 | |
FeV § 3 Abs. 2 | |
FeV Anlage 4 | |
StVG § 6 | |
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y |
Gründe:
Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, (führerscheinfreie) Fahrzeuge (u. a. Fahrräder, Mofa) im Straßenverkehr zu führen, weil sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen habe. Er sei vom Amtsgericht D. mit rechtskräftigem Urteil vom 15. März 2007 wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs (Fahrrad) im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,16 g 0/00 verurteilt worden. Aus der Strafakte sei zu entnehmen, dass anlässlich der Blutentnahme zusätzlich der Nachweis des Konsums von Betäubungsmitteln mit folgendem Befund bestätigt worden sei: THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 8,7 ng/ml, Diazepam 28 ng/ml und Nordiazepam 57 ng/ml. Unter diesen Umständen sei der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen anzusehen; einer Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedürfe es nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 9 A 4215/02) wiederherzustellen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid finde seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 FeV, der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. y StVG beruhe. Der gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend anwendbare § 11 Abs. 1 FeV bestimme, dass ein Fahrerlaubnisbewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen insbesondere nicht erfülle, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 vorliege, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werde. Bedenken gegen die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bestünden nicht. Das Gefährdungspotenzial, welches auch von einem ungeeigneten Fahrradfahrer ausgehe, rechtfertige diesen strengen Maßstab. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begründe die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes bzw. psychoaktiv wirkender Stoffe in aller Regel die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und entsprechend auch von allen anderen Fahrzeugen. Auf den Antragsteller dürften auch weitere der unter Nr. 9 der Anlage 4 aufgeführten Fallgruppen zutreffen. Aus den polizeilichen Feststellungen wie auch der ärztlichen Befunderhebung anlässlich der Blutentnahme und der Untersuchungsergebnisse folge, dass der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.4 zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und auch nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt habe, und zudem zusätzlich Alkohol und andere psychoaktiv wirkende Stoffe zu sich genommen habe, wie die positiven Befunde von Cannabinoiden in der Form von THC-COOH, Benzodiazepinen mit dem Wirkstoff Diazepam und Nordiazepam sowie dem Blutalkoholgehalt von 2,16 g 0/00 belegten. Überdies habe der Antragsteller den ermittelnden Polizeibeamten gegenüber mitgeteilt, er konsumiere regelmäßig Kokain. Darüber hinaus bestünden nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass auch der in Nr. 9.3 beschriebene absolute Eignungsmangel, nämlich die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes beim Antragsteller vorliege. Dazu heiße es in dem polizeilichen Protokoll der Polizeiinspektion E. zur Feststellung von Alkohol und Drogen im Blut vom 5. Dezember 2006 "Person ist schwer drogenabhängig", und im ärztlichen Untersuchungsbericht sei ein Hinweis auf das Subutex-Programm vermerkt. Das Mittel Subutex enthalte den Wirkstoff Buprenorphin, der bei der Drogenersatztherapie zur Behandlung von Opiatabhängigen verwendet werde. Dass der Antragsteller Kontakt zu harten Drogen gehabt habe, ergebe sich auch daraus, dass er durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 6. Mai 2003 wegen des unerlaubten Besitzes von Heroin am 24. Dezember 2002 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Alkoholbeeinflussung des Antragstellers mit dem oben genannten Blutalkoholgehalt sowie dessen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, er habe nach dem Rotlichtverstoß eine Entgiftungsbehandlung im (damaligen) Landeskrankenhaus G. angetreten, deuteten auch in Bezug auf Alkohol zumindest auf eine fahreignungsausschließende Missbrauchsproblematik im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 hin. Im gerichtlichen Verfahren habe der Antragsteller keine Fakten vorgetragen, die die beschriebenen Eignungsmängel entkräften könnten. Wenn jemand mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt nur leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen scheine und sich auch in der Motorik, dem Denkablauf, dem Verhalten und der Stimmung Hinweise auf eine übermäßige Alkoholaufnahme nicht ergeben hätten, spreche dies nach allgemeiner Kenntnis für eine hohe Alkoholgewöhnung, die eine Missbrauchsproblematik offenbare und den Schluss auf eine fehlende Fahreignung unterstütze. Auch die angegebene Entgiftung im Landeskrankenhaus ändere die Bewertung nicht, zumal der Antragsteller weder vorgetragen, geschweige denn belegt habe, dass er nach dem Vorfall vom 5. Dezember 2006 seinen Alkohol- und Drogenkonsum eingestellt oder auch nur eingeschränkt habe. Dazu habe die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitablauf seither die für die Nichteignung maßgeblichen Umstände nicht entfallen lasse, sondern dass neben dem Nachweis über eine drogenfreie Lebensführung eine grundlegende Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungs-/Rauschmitteln belegt werden müsste. Zutreffend rüge der Antragsteller allerdings, dass die Antragsgegnerin das ihr in Bezug auf die ergriffene Maßnahme eingeräumte Ermessen nicht erkannt und deshalb auch nicht ausgeübt habe. Das führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, denn nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles sei das Ermessen auf die verfügte Untersagung zum Führen von Fahrzeugen reduziert gewesen. Hier sei nach Lage der Dinge wegen der dargelegten schwerwiegenden, aus verschiedenen Umständen abzuleitenden Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen allein das ausgesprochene Verbot in Betracht gekommen. Nur so habe die Antragsgegnerin der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr bei einer Verkehrsteilnahme wirksam begegnen können.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die der Prüfung des Senats allein unterliegenden dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bieten keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass der Begriff der "Zulassung" in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG den Vorgang des "Erlaubens" anspreche, mithin diese Vorschrift auf ein grundsätzlich erlaubnisfreies Verhalten, wie das Fahrradfahren, nicht anwendbar sei. Damit finde der auf § 3 Abs. 1 FeV gestützte Bescheid auch seine Ermächtigungsgrundlage nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG. Das trifft nicht zu. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der "Zulassung" an der bezeichneten Stelle offenbar in einem weit gefassten, über die Erlaubnispflicht hinausgehenden Sinn. Das wird etwa in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG erkennbar, wenn im Hinblick auf die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr auch Anforderungen für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge aufgestellt werden. Damit in Einklang stehend unterscheidet auch die Fahrerlaubnis-Verordnung begrifflich zwischen der Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§§ 1 ff. FeV) und den Regelungen über die Erlaubnispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 4 ff. FeV).
Dem Antragsteller kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach dieser Vorschrift müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Der Gesetzgeber muss selbst die Entscheidung treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen, er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Für die Ermittlung der Vorgaben des Gesetzes sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze anzuwenden. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG sind hinreichend bestimmt. Der Zweck der Regelung geht dahin, Personen, die nicht der Fahrerlaubnispflicht unterliegen, von der Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten, wenn und soweit sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind. Das schließt ein, in diesem Sinne ungeeigneten Personen, wenn eine mildere Maßnahme nicht in Betracht kommt, generell das Führen eines Fahrzeugs zu untersagen, andernfalls das Führen zu beschränken oder erforderliche Auflagen anzuordnen. Der Begriff der Maßnahmen, wie er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG verwandt wird, ist im Lichte dieser Zweckbestimmung des Straßenverkehrsrechts und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und dient dazu, die sichere Teilnahme der betroffenen Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten und Gefahren von Dritten abzuwenden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 FeV nicht rechtsfehlerhaft angenommen. Die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, mögen zwar geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sie sind aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der § 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist (§ 3 Abs. 2 FeV). Ebenso wenig unterliegt es Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagen, beschränken oder die erforderlichen Auflagen anordnen kann, wenn sich der Betreffende als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 FeV). Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge verursachen, ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein können. Motorisierte Verkehrsteilnehmer, die sich schneller als Fahrradfahrer im Straßenverkehr bewegen, gefährden sich und andere erheblich, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter Alkohol oder Betäubungsmitteln fahrenden Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet werden. Die Folgen eines auf solche Art verursachten Unfalls können dabei genauso schwerwiegend sein wie die Folgen eines Verkehrsunfalls, die durch einen ungeeigneten Pkw-Fahrer entstehen. Auf die Frage, wie das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln bewertet, kommt es hier nicht an, denn die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsgrundlage dient der Gefahrenabwehr.
Mit der Beschwerde werden durchgreifende Gesichtspunkte, mit denen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge, erfolgreich in Zweifel gezogen werden kann, nicht vorgetragen. So schließt nicht nur die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Diese fehlt auch im Falle der - vom Antragsteller nicht bestrittenen - gelegentlichen Einnahme von Cannabis, wenn es - wie hier - an der Trennung von Konsum und Fahren mangelt und ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen gegeben ist (Nr. 9.1 sowie 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Zweifel daran, dass jedenfalls die Voraussetzungen dieser Tatbestände vorliegen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht mit beachtlichen Argumenten geltend gemacht. Ob noch weitere Tatbestände der Anlage 4 vorliegen, kann deshalb dahingestellt bleiben. Angesichts dessen sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat und es insoweit einer weiteren Aufklärung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht bedarf.
Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass § 3 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Entschließungsermessen einräumt. Sie ist vielmehr bei fehlender Eignung des Betreffenden verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Es liegt aber im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie der Gefahr durch eine Untersagung oder Beschränkung des Führens von Fahrzeugen begegnet oder geeignete Auflagen anordnet (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9.1.1990 - 1 B 108/89 -, NZV 1990, 246; Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 3 FeV Rdnr. 4). Diese Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, aber den Ermessensnichtgebrauch der Antragsgegnerin im Hinblick auf die hier vorliegende Ermessensreduzierung auf Null als unerheblich angesehen, denn eine mildere, die Verkehrssicherheit gewährleistende Maßnahme komme angesichts des unkontrollierten Gebrauchs berauschender und psychoaktiv wirkender Mittel nicht in Betracht. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht somit durchaus geprüft, ob eine weniger einschneidende Maßnahme ausgereicht hätte.
Der Senat hat erwogen, ob eine dem Antragsteller günstigere Betrachtung indes im Hinblick auf dessen Vortrag, er sei seit dem 3. Dezember 2007 und jedenfalls bis zum 30. November 2008 als Zerspannungsmechaniker bei einer Firma in H. beschäftigt, möglich ist. Zwar mag man dem Antragsteller mit seinem Vortrag folgen, dass während der Arbeitszeit keine berauschenden Stoffe konsumiert werden können (und dürfen), er mithin mit einem abweichenden Verhalten den Verlust seines Arbeitsplatzes riskieren würde. Insofern spricht einiges dafür, dass der Antragsteller bemüht sein wird, derartige Nachteile zu vermeiden. Das könnte den Gedanken nahelegen, es sei zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die Verkehrssicherheit ausreichend, das ausgesprochene Fahrverbot insoweit einzuschränken, als davon Fahrten zur Arbeitsstelle und von der Arbeitsstelle zum Wohnsitz des Antragstellers ausgenommen werden (vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 9.1.1990, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 18.8.1988 - 12 OVG B 73/88 -, NZV 1989, 43). Indes hat schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass angesichts des bisherigen Konsumverhaltens des Antragstellers überzeugende Anhaltspunkte dafür fehlen, dieser werde zu einer grundlegenden Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungs-/Rauschmitteln bereit und in der Lage sein und etwa auch im Anschluss an seine Arbeitszeit von dem Konsum derartiger Stoffe absehen. Nachweise, die geeignet wären, einen solchen Wandel in seiner Einstellung zum Alkohol- und Drogenkonsum sichtbar zu machen, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Auch Unterlagen über Verlauf und Ergebnis der Entgiftungsbehandlung in einem Landeskrankenhaus sind nicht eingereicht worden. Andererseits ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses zwingend auf die Benutzung des Fahrrades angewiesen ist. Der von ihm angeführte Umweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mag zu einer nicht unerheblichen Verlängerung der Fahrzeiten führen. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass damit - zumal unter Berücksichtigung gegenläufiger Belange der öffentlichen Verkehrssicherheit - für ihn unzumutbare Nachteile verbunden sind.
Ende der Entscheidung
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