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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 12 ME 474/05
Rechtsgebiete: EinglVO, SGB VIII, SGB XII
Vorschriften:
EinglVO § 12 Nr. 1 | |
SGB VIII § 10 I | |
SGB VIII § 35a | |
SGB XII § 54 I |
Gründe:
Der Antragsteller wurde am 17. April 1997 in der Ukraine geboren. Bis zum Juli 2001 war er in ukrainischen Kinderheimen untergebracht. Im Juli 2001 wurde er von dem Ehepaar J. adoptiert und lebt seither bei diesem im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Unter dem 27. März 2002 stellte die Amtsärztin des Antragsgegners fest, der Antragsteller sei von einer wesentlichen nicht nur vorübergehenden Behinderung bedroht. Es bestehe eine Sprachbehinderung, die Behinderung (im Übrigen) sei nicht deutlich zu klassifizieren. Der Antragsteller erhielt von dem Antragsgegner Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 BSHG zunächst in der Form der ambulanten heilpädagogischen Frühförderung und sodann durch Übernahme der Kosten des heilpädagogischen Kindergartens K.. Darüber hinaus wurde er u.a. durch eine Ergotherapie und durch eine Sprachtherapie gefördert. Nachdem der Antragsteller im Jahr 2003 für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden war, wurde er durch Entscheidung der vormaligen Bezirksregierung L. vom 24. Juni 2004 nach Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt im Bereich Sprache sowie körperliche und motorische Entwicklung zum Schuljahr 2004/2005 der G. -H. -Schule in M. einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, zugewiesen.
Unter dem 24. Juni 2005 stellten die Adoptiveltern des Antragstellers einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer bzw. Schulbegleiter. Sie beriefen sich u.a. auf eine ärztliche Stellungnahme des Diakoniekrankenhauses N., Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 6. Oktober 2004, in der dem Antragsteller eine tiefgreifende Entwicklungsstörung der Sprache (Dyslalie und Dysgrammatismus), Motorik und Koordination, sozialer und schulischer Fertigkeiten mit Konzentrationsschwierigkeiten und Unruhe (F 84 nach ICD 10) vor dem Hintergrund eines frühen Hospitalismus und einer spät festgestellten Visusminderung bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 9. August 2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Hilfegewährung sowohl auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII - Jugendhilfe - als auch nach §§ 53 und 54 SGB XII - Sozialhilfe - ab. Es bestehe bzw. drohe eine Behinderung weder in körperlicher bzw. geistiger noch in seelischer Hinsicht. Auffälligkeiten im sprachlichen Bereich rechtfertigten den Einsatz eines Integrationshelfers nicht. Vielmehr sei vorrangig zu prüfen, ob die Beschulung in der Sprachheilklasse der G. -H. -Schule dem Hilfebedarf des Antragstellers entsprechen würde. Im Übrigen sei eine Maßnahme der Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung ausgeschlossen, wenn sich die Behinderung auf körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen beschränke, die gleichzeitig auch den sonderpädagogischen Förderbedarf begründeten, der durch die schulische sonderpädagogische Förderung gedeckt werden könne. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsteller Klage erhoben. Zudem hat er die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme für einen Integrationshelfer im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil es den erforderlichen Anordnungsanspruch als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller seinen im Wege des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruch wegen einer seelischen Behinderung auf die Vorschrift des § 35 a SGB VIII und nicht wegen einer körperlichen bzw. geistigen Behinderung auf die direkte Anwendung der Regelungen der § 53 ff SGB XII stütze. Nach der o.g. Stellungnahme des Diakoniekrankenhauses N. vom 6. Oktober 2004 und einer zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigung der Kinderärztin O. vom 18. August 2004 liege zwar bei dem Antragsteller möglicherweise eine seelische Störung vor. Dies genüge jedoch noch nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass durch die Beeinträchtigungen des Antragstellers dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft zumindest bedroht sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Verhältnis der Jugendhilfe zu den Bestimmungen des Landesschulrechts, dass die Jugendhilfe im wesentlichen einen Bedarf im pflegerisch - unterstützenden Bereich abdecken solle, während der originär pädagogische Bereich Sache der Schule bleibe. Es könne nicht Aufgabe der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe sein, zusätzliche pädagogische Maßnahmen in erheblichem Umfang zu erbringen, die eigentlich - zumindest teilweise - Aufgabe der Schulen, insbesondere der Förderschulen seien.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verneinung einer seelischen Behinderung unter Verweis auf eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte aktualisierte Stellungnahme des Diakoniekrankenhauses N. vom 2. November 2005, nach der bei ihm ein frühkindlicher Autismus (F 84.0 nach ICD 10) mit Sprachentwicklungsverzögerung (Dyslalie, Dysgrammatismus), Entwicklungsdefiziten in der Motorik, Koordination, sozialen und schulischen Fertigkeiten vor dem Hintergrund eines frühen Hospitalismus und einer spät festgestellten Visusminderung besteht. Hierdurch werde über bloße Schulprobleme hinaus seine Eingliederung in die Gesellschaft massiv beeinträchtigt. Die Aufgabe des von ihm benötigten Integrationshelfers sei nicht pädagogischer Art, sondern bestehe darin, sein Handicap zu kompensieren und damit überhaupt erst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er das Lehrangebot der Schule wahrnehmen könne. Dieser spezifische Hilfebedarf könne von der G. -H. -Schule nicht gedeckt werden, wie sich aus einer zur Akte gereichten Stellungnahme des Rektors der Schule und seiner, des Antragstellers, Klassenlehrerin ergebe. Es lägen insoweit mithin keine bereiten Mittel vor, auf die er verwiesen werden könne.
Die zulässige Beschwerde, die in sachgerechter Auslegung des im Beschwerdeverfahren angebrachten Antrages auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer zunächst bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2005/2006 gerichtet ist, hat in der Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich insoweit auf der Grundlage der bei den Akten befindlichen sachverständigen Stellungnahmen die für den Erlass der erstrebten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Dagegen kann dies für den von dem Antrag umfassten, über den 31. Mai 2006 hinausreichenden Zeitraum nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht bejaht werden, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.
Was den Anordnungsanspruch anbelangt, sieht es der Senat zunächst mit der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreichbaren Sicherheit als gegeben an, dass der Antragsteller dem Kreis der Kinder und Jugendlichen angehört, dem nach § 35 a SGB VIII Eingliederungshilfe zu leisten ist.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren die aktualisierte kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme des Diakonie-Krankenhauses N. vom 2. November 2005 vorgelegt. Bei dieser Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie handelt es sich um eine Einrichtung, die die Anforderungen des § 35 a Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt. In deren Stellungnahme wird dem Antragsteller entsprechend den Maßstäben des § 35 a Abs. 1 a Sätze 2 und 3 SGB VIII im wesentlichen ein frühkindlicher Autismus nach ICD 10-F 84.0 und damit ersichtlich eine lang andauernde altersuntypische Abweichung in der seelischen Gesundheit gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bescheinigt. Neben dieser sachverständigen Feststellung des ersten Tatbestandselements einer seelischen Behinderung enthält die genannte Stellungnahme in Gestalt der Bemerkung, dass Kinder, die wie der Antragsteller unter einem frühkindlichen Autismus litten, üblicherweise seelisch behindert seien, einen Hinweis auf das Vorliegen auch des zweiten Tatbestandsmerkmales, das gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in Gestalt der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für die Annahme einer seelischen Behinderung erforderlich ist. Einem derartigen Hinweis kommt beachtliches Gewicht zu, obwohl für die Beurteilung des zweiten Elements grundsätzlich auch die pädagogische Fachkompetenz des zuständigen Jugendamtes erforderlich ist (Vondung, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35 a, Rn. 8 a; vgl. auch die Gesetzesmaterialien zu der ab dem 1.10.2005 geltenden Fassung des § 35 a SGB VIII: BT-DS 15/ 3676, S. 36). Darüber hinaus lässt sich den Akten nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass das Jugendamt des Antragsgegners insoweit zu einer begründeten abweichenden Einschätzung gelangt wäre. Vielmehr legt der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut des Antragsgegners in seiner im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahme vom 28. November 2005 dar, dass die bei dem Antragsteller diagnostizierten Beeinträchtigungen kinderpsychiatrisch zu den seelischen Störungen zu zählen seien. Wenn in der Stellungnahme weiter ausgeführt wird, dass die hieraus "eventuell" resultierenden Behinderungen nach dem Wissen des Verfassers sozialrechtlich nicht den seelischen Behinderungen nach § 35 a SGB VIII, sondern den körperlichen bzw. geistigen Behinderungen zugerechnet würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem autistischen Syndrom oftmals um eine Mehrfachbehinderung handelt, die, wenn sie einen jugendhilferechtlichen Bedarf auslöst, auch als seelische Behinderung behandelt werden kann (vgl. hierzu m.w.N.: Beschluss des Senats vom 17.12.2002 - 12 ME 657/02 -, FEVS 55, 80 f.; Stähr, in: Hauck-Noftz, SGB VIII, K, § 35 a, Rn. 27).
Im Ergebnis wird in der von dem Antragsgegner vorgelegten fachlichen Stellungnahme seines Jugendamtes denn auch nicht die Schwere der gesundheitlichen Einschränkung des Antragstellers bzw. die hierdurch verursachte Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Abrede gestellt, sondern vielmehr geltend gemacht, dass die Einschränkung der Teilhabemöglichkeiten lediglich den Bereich der Schule betreffe und dementsprechend der hier hervorgerufene Hilfebedarf - gegebenenfalls nach einer aktualisierten Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - durch die besuchte Förderschule mit pädagogischen Mitteln zu decken sei. Diese Rechtsposition, die ebenfalls dem ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 9. August 2005 und dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegt, erweist sich jedoch im vorliegenden Fall jedenfalls für die Gegenwart und die nähere Zukunft als nicht tragfähig.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 15.9.2005 - 12 ME 354/05 -, juris) kann für den nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten Personenkreis Eingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für den Schulbesuch als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne der §§ 35 a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 1 EinglVO gewährt werden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist weiterhin davon auszugehen, dass die bei dem Antragsteller nach den Stellungnahmen seiner Klassenlehrerin vom 17. Juni, 5. September und 2. November 2005 zu Tage getretenen Defizite - seine Entrücktheit im Unterricht, seine Unfähigkeit, sich auf Aufgaben bei bestehender Unruhe zu konzentrieren bzw. Aufgaben ohne ständige individuelle Unterstützung zu Ende zu bringen sowie seine starken Verständigungsschwierigkeiten mit Mitschülern und Mitschülerinnen in den Pausen - auch konkret durch den Einsatz eines allein für ihn zuständigen Integrationshelfers ausgeglichen oder jedenfalls gemindert werden können und dadurch eine angemessene Schulbildung bzw. ein erfolgreicher Schulbesuch des Antragstellers im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ermöglicht oder erleichtert werden kann.
Sofern der Antragsgegner meint, den Antragsteller für die Einforderung der von ihm benötigten Hilfen auch dann auf die von ihm angenommene alleinige Leistungspflicht der Schulverwaltung verweisen zu können, wenn hierfür eine Abänderung der Zuweisungsentscheidung der vormaligen Bezirksregierung L. vom 24. Juni 2004 - etwa in Gestalt einer Zuweisung in eine Sprachheilklasse - erforderlich wäre, geht dies fehl. Denn zur Überzeugung des Senats sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.4.2005 - BVerwG 5 C 20/04-, NJW 2005, 3160 f), derzufolge der Sozialhilfeträger an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung eines schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden ist und dem nicht entgegenhalten kann, diese Form der Erfüllung der Schulpflicht sei aus sozialhilferechtlicher Sicht auf die Vermittlung einer unangemessenen Schulbildung gerichtet, gleichermaßen auf das Verhältnis zwischen dem zuständigen Träger der Jugendhilfe und der Schulverwaltung anzuwenden (insoweit bereits vor der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.1.2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 222 ff; vgl. auch: Bay. VGH, Urt. v. 6.7.2005 - 12 B 02.2188 -, ZFSH/ SGB 2005, 607, 609). Jedenfalls für das Eilverfahren ergibt sich für den Senat ein anderes Ergebnis nicht in Anbetracht der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen u.a. der Schulen unberührt bleiben. Denn nach den Gesetzesmaterialien (BT-DS 15/5616, S. 25) stellt die nunmehrige ausdrückliche Erwähnung der Schulen nur eine Klarstellung, aber keine Änderung des bisher geltenden Rechts dar, weil auch schon bislang Leistungen der Schulverwaltung vorrangig gegenüber Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen waren. Die Problematik besteht nach wie vor darin, den Umfang der Leistungspflicht der Schulverwaltung zu bestimmen, was in erster Linie anhand der genannten Grundsatzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu geschehen hat.
Soweit die Rechtsposition des Antragsgegners darin besteht, dass die Schulverwaltung ihren vorrangigen Leistungsverpflichtungen auch auf der Grundlage der bestehenden schulrechtlichen Zuweisung des Antragstellers nicht nachkomme, und er deshalb nicht gleichsam als Ausfallbürge in Anspruch genommen werden könne, vermag der Senat dem im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes für die Gegenwart und die nähere Zukunft gleichfalls nicht zu folgen. Denn der Rektor der G. -H. -Schule und die Klassenlehrerin des Antragstellers haben in ihren Stellungnahmen vom 23. Juni und 2. November 2005 - nach derzeitigem Erkenntnisstand überzeugend - dargelegt, dass der weitgehende individuelle Unterstützungsbedarf des Antragstellers, der nicht nur im Unterricht, sondern auch in den Pausen besteht, durch die Ressourcen der Schule nicht gedeckt werden kann und tatsächlich ungedeckt bleibt. In diesem Zusammenhang muss von dem Antragsgegner ein jedenfalls vorläufiges Eintreten auch deshalb gefordert werden, weil er - soweit ersichtlich - den Versuch eines pragmatischen Zusammenwirkens mit der Schule gar nicht unternommen, sondern den Hilfefall gewissermaßen rein abstrakt behandelt hat.
Da die Hilfe, soll sie ihren Zweck nicht verfehlen, dem Antragsteller ohne weiteren Zeitverlust zukommen muss, ist in dem zeitlichen Rahmen, in dem nach alledem ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist, auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund gegeben.
Was die Höhe der zu übernehmenden Kosten anbelangt, orientiert sich der Senat an den Angaben des Antragstellers in der ersten Instanz, die der Antragsgegner nicht bestritten hat.
Im Hinblick auf die Zeit nach dem 31. Mai 2006 lässt sich zur Überzeugung des Senats das Bestehen eines Hilfeanspruchs des Antragstellers und damit eines Anordnungsanspruchs derzeit nicht mit der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Sicherheit feststellen, so dass die Beschwerde insoweit erfolglos bleibt.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er sich zu der getroffenen vorläufigen Regelung deshalb veranlasst gesehen hat, weil nach seinen Erkenntnismöglichkeiten der Hilfebedarf des Antragstellers derzeit besteht und durch die von dem Antragsteller besuchte Schule nicht gedeckt wird. Die Schule und das Jugendamt des Antragsgegners werden innerhalb der nächsten drei Monate im Zusammenwirken zu klären haben, was gegebenenfalls die Schule über die bisher gewährte Förderung des Antragstellers hinaus leisten kann oder muss. Weiterhin wird rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraumes eine Ergebniskontrolle der gewährten Hilfe stattzufinden haben. Hieran müssen der Antragsteller und seine Adoptiveltern mitwirken. Hieraus kann sich weiterhin die Obliegenheit der Adoptiveltern des Antragstellers zur Mitwirkung an einer Überprüfung des bei dem Antragsteller gegebenen sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben.
Ende der Entscheidung
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