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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: 12 ME 810/02
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG 4
Bei der Anwendung des Punktsystems nach § 4 StVG kommt es auf die Rechtskraft der zu Grunde liegenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen an.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 3. Alt. StVG sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 2002 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Der Erfolg der Beschwerde setzt gemäß § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) voraus, dass innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht ein bestimmter Antrag gestellt wird und die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1987, 282 und st. Rspr.). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ausdrücklich verlangt, wobei das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001). Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Anfechtungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf. Insgesamt ist aber bei dem Darlegungserfordernis zu beachten, dass es nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet wird, welche die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).

Diese Darlegungserfordernisse werden durch die rechtlichen Erwägungen, mit denen der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde den Beschluss des Verwaltungsgerichts angreift, erfüllt. In der Sache begegnet der Beschluss jedoch aus den dargelegten Gründen keinen Bedenken.

Der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe ihm die Fahrerlaubnis trotz der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 13. September 2002 über einen nunmehr erreichten Punktestand von 20 nicht entziehen dürfen, weil die Steigerung um drei Punkte seit der letzten Mitteilung und damit das Überschreiten der Grenze von 18 Punkten auf einem am 12. Dezember 2000 und damit vor Abschluss des von dem Antragsgegner angeordneten Aufbauseminars am 27. August 2001 begangenen Verkehrsverstoß beruhe. Nach Abschluss des Aufbauseminars habe er sich hingegen keine Verstöße mehr zu Schulden kommen lassen. Nach dem Sinn und Zweck des Sanktionensystems des § 4 StVG dürfe, wenn es kein Fehlverhalten des Betroffenen nach einer verhängten Sanktion mehr gegeben habe, die nächste Sanktionsstufe auch dann nicht angewandt werden, wenn sich zwischenzeitlich auf Grund eines vor der letzten Sanktion begangenen aber erst nach ihr rechtskräftig gewordenen Verkehrsverstoßes der Punktestand erhöht habe. In einer solchen Konstellation dürfe nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung im Verkehrszentralregister abgestellt werden, entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der Tatbegehung. Im konkreten Fall sei überdies zwischen der Einspruchsrücknahme und der Eintragung im Verkehrszentralregister ein "ewig langer" Zeitraum vergangen.

Diesem Vorbringen ist, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, zunächst entgegenzuhalten, dass der Antragsteller den Verstoß vom 12. Dezember 2000 zwar vor Absolvierung des Aufbauseminars nach § 4 Abs. 8 StVG, aber nach der unter dem 29. November 2000 erfolgten Zustellung der nach Erreichen von 14 Punkten auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erlassenen entsprechenden Anordnung des Antragsgegners vom 23. November 2000 begangen hat. Unabhängig davon findet die Auslegung des Punktesystems nach § 4 StVG, die der Antragsteller in seinem Fall für geboten erachtet, im Gesetz keine Stütze und kann deshalb nicht dazu führen, dass die Entziehungsverfügung des Antragsgegners als rechtswidrig zu qualifizieren wäre.

Der Senat hat zu der entsprechenden Problematik bereits in seinem Beschluss vom 26. Juli 2002 ( - 12 ME 556/02 - , S. 3 f. BA) Folgendes ausgeführt:

Zwar hat der Gesetzgeber innerhalb des dreistufigen Maßnahmenkatalogs des § 4 Abs. 3 StVG den früh einsetzenden Maßnahmen - der Verwarnung, dem Aufbauseminar und der verkehrspsychologischen Beratung - besondere Bedeutung beigemessen. Dabei liegt die Funktion der in § 4 Abs. 5 StVO vorgesehenen Punktereduzierung darin, in Fällen, in denen auf atypische Weise - gleichsam auf einen Schlag - 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschritten werden, durch eine entsprechende Verminderung des Punktestandes sicherzustellen, dass keine der in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen drei Eingriffsstufen übersprungen wird (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in: BT-DS 13/6914, S. 49, 50, 69 und weiterhin: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 4 StVG, Rn. 9, 13, 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.1999 - 3 Bs 393/99 - , NJW 2000, 1353 ff.; VG Regensburg, Beschl. v. 5.10.1999 - RN 9 S.99/2031 - , DAR 2000, 137 f.).

Andererseits ist das Punktesystem insgesamt auf eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern angelegt. Dem dient die in § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG normierte Anknüpfung an die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und ihren Folgen. Dabei setzt die Erfassung im Verkehrszentralregister wiederum die Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidungen bzw. Bußgeldbescheide voraus. Entsprechend ordnet § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ausdrücklich an, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Verhängung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen abgestuften Maßnahmen an die jeweils rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist.

Dieser Bezug des Punktesystems nach § 4 StVG auf die Rechtskraft der jeweils zu Grunde liegenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen ist grundlegend und prägend und dient nicht zuletzt dem Schutz der Betroffenen, die durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen bzw. auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft erheblich Einfluss nehmen können. Wenn diese Systematik in Einzelfällen dazu führt, dass eine der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgeschaltete Maßnahme des in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG enthaltenen Katalogs ihre Wirkkraft auch unter Anwendung der Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG nicht voll entfalten kann, ist dies im Hinblick auf den Vereinheitlichungszweck des Punktesystems und vorbehaltlich einer - bisher in § 74 FeV nicht erfolgten - Regelung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 w) StVG hinzunehmen (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung in: BT-DS 13/6914, S. 50 und Hentschel, a.a.O., § 4 StVG, Rn. 15) und rechtfertigt nicht, von den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen abzusehen oder die insoweit im Wortlaut eindeutigen Regelungen einer teleologisch reduzierten Auslegung zuzuführen.

An diesen grundsätzlichen Erwägungen hält der Senat auch nach neuerlicher Prüfung fest. Sie führen dazu, dass - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt hat - die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners nicht in Zweifel gezogen werden kann. Diese Verfügung ist auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergangen, nachdem sich für den Antragsteller nach der am 2. Mai 2002 eingetretenen Rechtskraft der Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 12. Dezember 2000 mehr als 18 Punkte ergeben hatten. Darauf, dass der Antragsteller zwischenzeitlich ein Aufbauseminar absolviert und nach Abschluss desselben keine weiteren Verkehrsverstöße begangen hatte, kommt es nach den vorstehenden Darlegungen nicht an. Der Hinweis des Antragstellers auf einen zwischen der Rechtskraft der zur Ahndung des Verkehrsverstoßes erlassenen Maßnahme und der Eintragung im Verkehrszentralregister vergangenen langen Zeitraum ist unsubstantiiert und ohne Relevanz.

Ende der Entscheidung

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