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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 12 ME 95/07
Rechtsgebiete: BGB, NStrG


Vorschriften:

BGB § 1004
NStrG § 13 Abs. 4
NStrG § 14
NStrG § 3 Abs. 3
NStrG § 63 Abs. 2
NStrG § 63 Abs. 5
NStrG § 9 Abs. 1
1. Ist eine Straße, die über das Grundstück eines Straßenanliegers führt, als Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße gewidmet oder gilt sie als gewidmet, ist das Eigentum an dem Straßengrundstück durch die öffentliche Zweckbestimmung der Straße beschränkt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Straßenanlieger kann Baumaßnahmen, die zur Erfüllung der Straßenbaulast der Gemeinde erforderlich sind, regelmäßig nicht abwenden.

2. Zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Sinne von § 13 Abs. 4 NStrG können im Einzelfall auch umfangreiche Ausbau- oder Umgestaltungsmaßnahmen an der Straße einschließlich ihrer Entwässerungsanlagen erforderlich sein.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 12 ME 95/07

Datum: 28.02.2007

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Mit der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin das Ziel, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, Bauarbeiten zur Umgestaltung der Gemeindestraße D. auf ihrem - der Antragstellerin - Flurstück 602/22, Flur 2, Gemarkung E. durchzuführen, bzw. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bereits begonnene Bauarbeiten einzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es bestehe zwar ein Anordnungsgrund, weil die Antragsgegnerin mit den großräumig beabsichtigten Bauarbeiten bereits begonnen habe und Baumaßnahmen an der Straße D. unmittelbar bevorstünden. Der Antragstellerin stehe der erforderliche Anordnungsanspruch aber nicht zur Seite, weil sie nach der nur gebotenen summarischen Prüfung die Ausbauarbeiten auf ihrem Flurstück 602/22, soweit es Teil des F. sei, zu dulden habe. Insoweit unterliege das Eigentum an dem Straßengrundstück gemäß Art. 14 GG der Sozialbindung. Von einer Widmung für den öffentlichen Verkehr sei beim D. auszugehen, auch wenn nicht ersichtlich sei, dass die Miteigentümer des aus mehreren Flurstücken bestehenden Straßengrundstücks ihr zugestimmt hätten. Die Widmung werde gemäß § 63 Abs. 5 NStrG vermutet, nachdem der Straßenzug von der früheren Gemeinde E. am 11. Februar 1970 in das von ihr angelegte Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sei und diese Eintragung Bestandskraft erlangt habe. Die Vermutung der Widmung umfasse auch die Seitenstreifen, denn diese gehörten zur Straße. Ob die Vorschrift des § 13 Abs. 4 NStrG den Arbeiten entgegenstehe, könne dahinstehen, weil sich die Duldungspflicht der Antragstellerin jedenfalls aus der Widmung der Straße ergebe. Für den Fall der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 4 NStrG gelte nichts anderes, weil davon auszugehen sei, dass die streitigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich seien.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der streitige Straßenzug zumindest hinsichtlich der Seitenstreifen nicht als gewidmet angesehen werden könne. Das Bestandsverzeichnis der früheren Gemeinde E. sei insoweit unklar und gebe für eine entsprechende Widmung nichts her. Im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin von 1983/1984 sei der D. nicht erstmalig aufgenommen worden. In dem Verzeichnis sei das Bestandsverzeichnis der Altgemeinde E. lediglich fortgeführt worden, wodurch die Widmungsfiktion gemäß § 63 Abs. 5 NStrG (ebenfalls) nicht eingetreten sei. Gleiches gelte für die Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses vom 23. Oktober 2002. Die streitigen Bauarbeiten seien durch § 13 Abs. 4 NStrG nicht gedeckt, sie seien zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nicht erforderlich. Die Duldungspflicht des Eigentümers gemäß dieser Vorschrift werde entgegen dem Verwaltungsgericht nicht durch die Widmung der Straße verschärft. Die Baumaßnahmen gefährdeten den zur Straße hin vorhandenen Baumbestand auf ihrem Grundstück. Der D. sei bereits 1968/1969 vollständig ausgebaut und erschlossen worden. Die vorhandenen Oberflächenentwässerungsanlagen seien entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht mit Funktionsmängeln behaftet, vielmehr hätten sie sich in den vergangenen 38 Jahren bewährt und seien gemäß § 6 der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung bestandsgeschützt. Ein verkehrliches Bedürfnis für die Ausbauarbeiten sei jedenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Straßen schadhaft seien, sei dies auf eine jahrelange Vernachlässigung der Unterhaltungspflichten der Antragsgegnerin zurückzuführen. Der geplante Straßenausbau führe im Vergleich zur jetzigen Fahrbahnbreite von etwa 3,50 m nur zu einer geringfügigen Verbreiterung der Fahrbahn auf 3,60 m. Ein Begegnungsverkehr sei zukünftig aber nicht mehr möglich, auch würden Parkmöglichkeiten in der Straße beseitigt.

Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren der Antragstellerin entgegen und verteidigt wie schon im erstinstanzlichen Verfahren die von ihr beabsichtigten Straßenbaumaßnahmen. Der D. sei für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Dies ergebe sich aus der Eintragung der Straße in das Bestandsverzeichnis der früheren Gemeinde E. und in das von ihr - der Antragsgegnerin - erstellte Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1983. Beide Eintragungen seien unanfechtbar geworden.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Mit dem Verwaltungsgericht ist weiterhin davon auszugehen, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch auf einstweilige Unterlassung bzw. Einstellung der streitigen Straßenbauarbeiten nach nicht vorliegt. Soweit für das Begehren der Antragstellerin als Anspruchsgrundlage § 1004 BGB (analog) in Betracht kommt, greift der Anspruch bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht durch, weil die in Rede stehenden Baumaßnahmen das Eigentumsrecht der Antragstellerin voraussichtlich nicht verletzen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Straßenbaumaßnahmen in Wahrnehmung der der Antragsgegnerin gemäß § 48 NStrG obliegenden Straßenbaulast durchgeführt werden sollen und von der Antragstellerin hinzunehmen sind. Das Eigentum der Antragstellerin an dem betroffenen Straßenflurstück ist insoweit beschränkt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. Krämer in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 5 Rn. 21 ff. unter Hinweis auch auf Art. 14 Abs. 2 GG). Gemäß § 9 Abs. 1 NStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Die von der Antragsgegnerin geplanten Baumaßnahmen zur Umgestaltung des G. sind danach nicht zu beanstanden. Sie führen dazu, dass vorhandene Mängel abgestellt werden und die Straße verbessert wird. Dazu im Einzelnen:

Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück 602/22 gehört, soweit es Teil des G. ist, zur öffentlichen Straße und unterfällt damit der Straßenbaulast des Straßenbaulastträgers. Das Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin weist den D. als öffentliche Straße aus (§ 3 Abs. 3 NStrG). Soweit ersichtlich, lässt sich seine Widmung zwar nicht nachweisen. Doch ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die Straße gemäß § 63 Abs. 5 NStrG (in der bis zum 31.12.2004 gültig gewesenen Fassung) als gewidmet gilt. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar wird, eine nach § 6 Abs. 2 NStrG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als vollzogen. Gemeindestraßen und sonstige Straßen, die im Bestandsverzeichnis nicht als solche ausgewiesen sind, gelten als aufgehoben und eingezogen. Der Eintritt der Widmungsvermutung setzt voraus, dass zweifelsfrei feststeht, welche Fläche von der Straße in Anspruch genommen wird. Dies setzt nicht notwendigerweise die Angabe der Flurstücksbezeichnungen im Bestandsverzeichnis voraus. Die erforderliche Klarheit kann auch dann gegeben sein, wenn der Straßenverlauf auf andere Weise dargestellt wird (vgl. Beschluss des Senats v. 8.3.1993 - 12 L 291/90 -, OVGE 43, 402). Maßgeblich ist dann, ob der Straßenverlauf in der Natur aufgrund der Angaben in der Karteikarte sowie der bei ihrer Anlegung bekannten Umstände zweifelsfrei feststeht (Beschluss des Senats v. 13.1.2004 - 12 LA 537/03 -, juris).

Soweit die Antragsgegnerin auf die Aufnahme des G. in das 1969 erstellte Bestandsverzeichnis der früheren Gemeinde H. (mit am 11.2.1970 aufgestellter Karteikarte) hinweist, kann dahinstehen, ob durch diesen Vorgang die Widmungsfiktion gemäß § 63 Abs. 5 NStrG (1962) eingetreten ist. Denn wenn die dagegen geäußerten Zweifel der Antragstellerin durchgriffen, wäre die Rechtsfolge des § 63 Abs. 5 NStrG jedenfalls durch Aufnahme des streitgegenständlichen Straßenzugs in das am 19. Dezember 1983 durch den Rat der Antragsgegnerin beschlossene Bestandsverzeichnis eingetreten. Der Verlauf der Straße wird darin anhand ihrer Anfangs- und Endpunkte, ihrer Länge sowie der Flurstücksbezeichnungen eindeutig beschrieben. Die Straße verläuft danach teilweise über das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück 602/22. Da die Straße 1983 auch tatsächlich vorhanden und mit Fahrbahn sowie Seitenstreifen ausgebaut war, besteht kein Zweifel daran, dass sowohl die über das Flurstück der Antragstellerin führende Fahrbahn als auch der Straßenrandstreifen auf ihrem Grundstück Bestandteil der Eintragung in das Bestrandsverzeichnis gewesen sind. Die Antragsgegnerin hat das Bestandsverzeichnis gemäß den Anforderungen des § 63 Abs. 2 NStrG ab dem 7. März 1984 sechs Monate lang ausgelegt; Zeit und Ort der Auslegung sowie der Lauf der Auslegungsfrist sind zuvor ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht und im Amtsblatt des Landkreises Harburg veröffentlicht worden. Soweit ersichtlich, ist die Eintragung in der Folgezeit nicht angefochten worden, so dass mit ihrer Bestandskraft die Vermutung der Widmung gemäß § 63 Abs. 5 NStrG eingetreten ist. Der Einwand der Antragstellerin, dem Eintritt der Widmungsfiktion stehe entgegen, dass die Straße nicht (erstmalig) in das Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin aufgenommen, sondern darin nur in Fortführung des Bestandsverzeichnisses der Gemeinde E. angegeben worden sei, überzeugt nicht. Insoweit besteht auch kein Anlass, zu der im Urteil des OVG Lüneburg vom 23. März 1988 (9 OVG A 115/87) getroffenen - nicht weiter begründeten - Feststellung, dass die Wirkung des § 63 Abs. 5 Satz 1 NStrG nur auf die Anlegung des Bestandsverzeichnisses nach § 63 Abs. 2 NStrG beschränkt sei und nicht für die Fortführung des Bestandsverzeichnisses gelte, Stellung zu nehmen. Denn das von der Antragsgegnerin am 19. Dezember 1983 beschlossene Bestandsverzeichnis geht über die Fortschreibung früherer Bestandsverzeichnisse (inzwischen aufgelöster Gemeinden) hinaus. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag nach § 63 Abs. 2 Satz 1 NStrG sollten die Bestandsverzeichnisse nach Abschluss der kommunalen Gebietsreform bis zum 31. Dezember 1983 erstellt werden (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl., § 63 Rn. 2). Die Antragsgegnerin ist dem nachgekommen und hat in ihrem Bestandsverzeichnis vom 19. Dezember 1983 erstmalig die in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen straßenrechtlich inventarisiert. Wie sich aus der Sitzungsvorlage für die Sitzungen in den Ratsgremien vom 4. Oktober 1983 entnehmen lässt, sind damals verschiedenartige Straßen aufgenommen worden, bei denen zum Teil Widmungen auf Grund von Eintragungen im Bestandsverzeichnis der früheren Gemeinden oder kraft unvordenklicher Verjährung vermutet wurden und zum Teil Einzelwidmungen nachweisbar waren. Die Übernahme dieser verschiedenartigen Straßen in das neu angelegte Bestandsverzeichnis weist auf den Willen der Antragsgegnerin hin, über eine bloße Fortschreibung vormaliger Bestandsverzeichnisse hinaus Rechtsklarheit zu schaffen über die in ihrer Gemeinde vorhandenen öffentlichen Straßen und Wege.

Die gemäß § 63 Abs. 5 NStrG sprechende Vermutung für die Widmung der Straße wird durch die Aufhebung des § 63 NStrG mit Ablauf des 31. Dezember 2004 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406) nicht in Frage gestellt. Der Wegfall der Übergangsvorschrift beruht auf der Erkenntnis des Gesetzgebers, dass sich ihr Regelungsgehalt erledigt hat, nachdem in allen niedersächsischen Gemeinden inzwischen Bestandsverzeichnisse angelegt worden sind (vgl. Gesetzentwurf des Ministerpräsidenten, LT-Drucks. 15/1124 S. 9). Dass mit dem Wegfall der Vorschrift zugleich auch deren Wirkung für die Vergangenheit beseitigt werden sollte, lässt sich indes nicht feststellen. Dafür bieten der in den Gesetzesmaterialien niedergelegte Wille des Gesetzgebers und auch Sinn und Zweck der Änderung keinen Anhalt.

Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass die Straße Schäden aufweist - dies lässt sich auch auf den von der Antragstellerin vorgelegten Fotos vom Finkenweg ersehen - und ihr Ausbauzustand einschließlich der ihrer Entwässerungsanlagen dem Stand der Technik nicht mehr entspricht. Die Fahrbahn hat bisher eine Breite von nur etwa 3,50 m und genügt den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (EAE 85/95 S. 43) für Straßen mit Gegenverkehr (Pkw/Lkw) nicht. Danach sollen geringe Fahrbahn/-Fahrgassenbreiten von 3,50 m (ausnahmsweise 3,00 m) in Anliegerstraßen und Anliegerwegen auch im Gegenverkehr dann ausreichen, wenn die Verkehrsstärke sehr gering ist (etwa 70 Kfz/Spitzenstunde), die Straße von Lastkraftwagen selten befahren wird, für Begegnungsfälle Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen und Parkstreifen nur einseitig erforderlich sind. Im D. sind Ausweichmöglichkeiten für Begegnungsfälle - abgesehen von einem ungeordneten Befahren der unbefestigten Randstreifen - nicht gegeben. Die Straßenfahrbahn soll gemäß der Ausbauplanung zwar nur geringfügig auf 3,60 m verbreitert werden, so dass die in EAE 85/95 empfohlene Breite von 4,75 m auch zukünftig nicht gegeben sein wird. Die Antragsgegnerin hat aber überzeugend ausgeführt, der D. gehöre nicht zu den Sammelstraßen, sondern zu den untergeordneten Wohnwegen der I. und J., in denen eine Fahrbahnbreite von 3,60 m vertretbar sei. Ein Begegnungsverkehr Pkw/Pkw bzw. Pkw/Lkw soll zukünftig durch ein Ausweichen auf die aufgeweiteten Zufahrtsbereiche zu den Anliegergrundstücken möglich sein, so dass die Verkehrsteilnehmer nach dieser Planung nicht mehr gezwungen sein werden, auf die versandeten Randstreifen auszuweichen. Zumindest darin ist eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation zu sehen. In ihrem Schreiben vom 28. November 2006 an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die Antragsgegnerin weiterhin erläutert, dass die Straße bisher über einen Asphaltbelag minderer Qualität und über keinen tragfähigen Unterbau verfüge. Bei Anlegung der Straßen des Wohngebiets habe man überwiegend den Asphalt nur auf Sand gefahren. Die Mängel sollen nunmehr beseitigt werden durch den Einbau einer zementgebundenen Tragschicht, die auch die erforderliche Wasserundurchlässigkeit gewährleiste, und den Auftrag eines Pflasterbelags mit entsprechenden Randeinfassungen. Mit Blick auf diese Ausbauziele ist davon auszugehen, dass sich der Zustand des G. durch die beabsichtigten Baumaßnahmen deutlich verbessern wird. Der Einwand der Antragstellerin, der mangelhafte Zustand der Straßenfahrbahn sei auf eine Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin zurückzuführen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn selbst wenn der Einwand zuträfe - was die Antragsgegnerin bestreitet -, änderte das an dem Bedürfnis nichts, die Mängel in Erfüllung der Straßenbaulast abzustellen. Desgleichen kann dahinstehen, ob der streitige Straßenzug bereits 1968/1969 voll ausgebaut und erschlossen wurde oder es bis heute an einer endgültigen Herstellung der Erschließung im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E. vom 25. Oktober 1967 fehlt. Die Frage ist für die Beurteilung der straßenrechtlichen Rechtfertigung der Ausbaumaßnahmen unerheblich.

Die Antragsgegnerin hat weiterhin Mängel der bisherigen Straßenentwässerung beschrieben, die durch die Anlage von Straßen begleitenden Sickermulden mit einer besonderen Filterschicht zum Schadstoffabbau beseitigt werden sollen. Sie hat plausibel dargelegt, dass die Oberflächenentwässerung der Straße bisher ungeordnet und entgegen den Zielen der Verordnung des Landkreises K. über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk L. des Wasserbeschaffungsverbandes "K." vom 9. Juni 1988 (Amtsbl. Lbg. S. 150) - WSG-VO - über eine Versickerung des ablaufenden Oberflächenwassers in den unbefestigten Straßenseitenräumen erfolgt. Dem Hinweis der Antragstellerin auf das Vorhandensein von zahlreichen Sickerschächten ist die Antragsgegnerin fachlich begründet und überzeugend damit entgegengetreten, dass die Entwässerung über Sickerschächte - soweit sie überhaupt vorhanden seien - durch die WSG-VO nicht gedeckt und inzwischen generell unzulässig sei. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Handlungsbedarf für die Erstellung von (anderen) Straßenentwässerungsanlagen gesehen und dabei auch Forderungen der Unteren Wasserbehörde nach Errichtung von Anlagen aufgegriffen und umgesetzt hat, die der WSG-VO entsprechen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der Straßenbaulast sich nicht nur auf die verkehrlichen Belange zu beschränken, sondern auch anderen öffentlichen Belangen wie dem Boden- und Gewässerschutz Rechnung zu tragen hat (vgl. Wendrich, a.a.O., § 9 Rn. 2).

Dass durch die geplanten Arbeiten der Baumbestand auf dem Grundstück der Antragstellerin gefährdet wird, lässt sich nicht feststellen. Gemäß der von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausbauplanung soll entlang der auf dem Grundstück der Antragstellerin stehenden Baumreihe eine Entwässerungsmulde erstellt werden. Dass für diese Errichtung umfangreiche Abgrabungen oder ähnliche Arbeiten mit Gefahren für die Bäume und insbesondere deren Wurzelwerk durchgeführt werden müssen, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin nur vermutet. Die Antragsgegnerin wird bei der konkreten Ausführung der Bauarbeiten den Baumbestand der Antragstellerin in den Blick nehmen müssen, um Schäden zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass sie dies nicht gewährleisten kann, bestehen nicht. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Baum, der vor der Einfriedung des Grundstücks der Antragstellerin steht. Dieser soll, worauf die Antragsgegnerin ausdrücklich hinweist, nach ihrer Ausbauplanung stehen bleiben.

Der Verweis der Antragstellerin auf den Bestandsschutz gemäß § 6 WSG-VO von Anlagen, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig vorhanden waren, überzeugt ebenfalls nicht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die bisherige (einfache) Versickerung des Oberflächenwassers im Straßenseitenraum als rechtmäßige Anlage im Sinne der WSG-VO angesehen werden kann. Jedenfalls kann der Landkreis K. gemäß § 6 Satz 2 WSG-VO - wie geschehen - eine Anpassung der vorhandenen Anlagen an die sich aus der Verordnung ergebenden Erfordernisse verlangen. Der weiteren Behauptung der Antragstellerin, die Versickerung des Oberflächenwassers sei unbedenklich, weil im Gebiet der Gemeinde L. schützende Deckschichten vorhanden seien, ist die Antragsgegnerin mit der fachkundigen Stellungnahme entgegengetreten, im hier interessierenden Gebiet der I. und J. seien derartige Deckschichten nicht gewährleistet. Soweit die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Punkt von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt werden, kann dem gegebenenfalls noch im Verfahren zur Hauptsache nachgegangen werden. Die Erwägungen, die die Antragsgegnerin hierzu und zur Begründung der beabsichtigten Baumaßnahmen insgesamt angeführt hat, erscheinen jedoch stichhaltig und lassen bei summarischer Prüfung darauf schließen, dass die Arbeiten durch § 9 Abs. 1 NStrG gedeckt sind.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 4 NStrG berufen kann. § 13 NStrG enthält Regelungen für den Fall, dass der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der für die Straßen in Anspruch genommenen Grundstücke ist. Das trifft hier auf die Antragsgegnerin insoweit zu, als die Straße über das Flurstück 602/22 verläuft. Nach § 13 Abs. 4 NStrG steht dem Träger der Straßenbaulast bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nach Maßgabe des Abs. 1 die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfange zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass durch diese Regelung die sich aus der Widmung der Straße ergebende Eigentumsbeschränkung nicht beseitigt wird. Der Eigentümer kann die Herausgabe eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder in die gewidmete Fläche einbezogenen Grundstücks/Grundstückteils oder dessen Freistellung von der Widmung nicht begehren. Er hat alle Maßnahmen zu dulden, die die Gesetze der öffentlichen Sachherrschaft zuordnen oder die den Inhalt der Straßenbaulast bilden (Krämer, a.a.O., Rnrn. 23.1, 26.4). Diesen Bindungen würde es widersprechen, wenn der Träger der Straßenbaulast nur innerhalb der Schranken des § 13 Abs. 4 NStrG tätig werden und der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks dadurch den Umfang von Maßnahmen zur Erfüllung der Straßenbaulast mitbestimmen könnte. Die Regelung in § 13 Abs. 4 NStrG verliert bei einem solchen, die öffentliche Sachherrschaft über die Straße betonenden Verständnis ihre Bedeutung nicht. Sie ist relevant im Zusammenhang mit Nutzungen, die sich nach bürgerlichem Recht vollziehen und soweit von ihnen das Grundstück und nicht nur der Straßenkörper betroffen ist (Krämer, a.a.O., Rn. 26.4).

Im Übrigen wäre die Antragstellerin aller Voraussicht nach auch bei einer Anwendung des § 13 Abs. 4 NStrG zur Duldung der streitigen Ausbaumaßnahmen verpflichtet, weil diese nach derzeitigem Erkenntnisstand zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich sind. Der Begriff der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs einschließlich ihrer Erforderlichkeit kann im Hinblick auf die vom Straßenbaulastträger zu erfüllenden Aufgaben gemäß § 9 NStrG nicht eng ausgelegt werden (vgl. auch Zeitler/Häußler, BayStrWG, Stand: Februar 2006, Art. 13 Rdnrn. 12, 14; ebenso die von der Antragstellerin vorgelegten Auszüge aus der Kommentierung Zeitlers, dort unter Rn. 6). § 13 Abs. 4 NStrG rechtfertigt nicht nur schlichte Reparaturarbeiten an der Straße. Wenn Straßen oder einzelne Straßenbestandteile abgängig sind oder den heutigen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr entsprechen, können vielmehr auch umfangreiche Ausbau- oder Umgestaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich sein. Davon ist bei den beabsichtigten Ausbaumaßnahmen der Antragsgegnerin auszugehen, durch die der streitgegenständliche Straßenzug erstmals mit einem tragfähigen Unterbau versehen, die erneuerungsbedürftigen Deckschichten neu aufgebracht und Oberflächenentwässerungsanlagen, die den Belangen des Gewässer- bzw. Bodenschutzes genügen, errichtet werden sollen. Der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs steht nicht entgegen, dass durch die Ausbauarbeiten zukünftig Parkmöglichkeiten im D. ganz oder teilweise wegfallen. Die Antragsgegnerin hat insoweit vertretbar auf vorhandene Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge in geringer Entfernung in den benachbarten Sammelstraßen verwiesen. Ohnehin hat die Antragstellerin - auch unter dem Blickwinkel ihrer Anliegerrechte - keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung von Parkraum auf dem als gewidmet anzusehenden Teil ihres Straßenflurstücks bzw. im weiteren Verlauf des G..

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