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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.05.2008
Aktenzeichen: 12 MS 16/07
Rechtsgebiete: 9.BImSchV, BImSchG, RL 2003/35/EG, TA Luft 2002, URG


Vorschriften:

9. BImSchV § 22
9. BImSchV § 23
BImSchG § 5
BImSchG § 6
BImSchG § 8
BImSchG § 9
BImSchG § 10
BImSchG § 15
BImSchG § 16
RL 2003/35/EG
TA Luft 2002
URG § 4
URG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides sowie einer Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage im gemeinschaftlichen Gewerbepark D. der Gemeinde E. und der Samtgemeinde Emlichheim. Die Anlage umfasst zwei Verbrennungslinien zur Verwertung von Haus- und Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von 182.000 t/a pro Linie. Die durch die Abfallverbrennung entstehende Energie soll in elektrische Energie in einer Größenordnung von 20 MW pro Linie verwandelt werden. Die Anlage wird auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen auf deutschem Gebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 F. der Gemeinde G. errichtet. Das Gebiet ist als Industriegebiet ausgewiesen. In dem Industriegebiet befindet sich unmittelbar an den vorgesehenen Standort der Abfallbehandlungsanlage angrenzend die Produktionshalle des von der Beigeladenen betriebenen Betonwerks. Nordwestlich des Anlagestandortes auf niederländischem Gebiet befindet sich ein Werk zur Herstellung von Tierfutter.

Der Antragsteller zu 1) ist Miteigentümer des Anwesens auf dem Grundstück H. in G.. Er wohnt dort mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Das Wohngrundstück befindet sich in einer Entfernung von ca. 650 m südöstlich des Standortes für die thermische Abfallbehandlungsanlage. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstückes I. in J.. Dort wird seit mehr als 100 Jahren ein Familienbetrieb geführt, der seit dem Jahr 2003 in der Grafschaft Bentheim als einziger sog. K. - ein landwirtschaftlicher Betrieb, der alte und gefährdete Nutztierrassen züchtet, nutzt und in den Betriebsablauf einbindet - anerkannt ist. Der Hof liegt ca. 2 km östlich von der Anlage entfernt.

Mit Antrag vom 16. November 2004 begehrte die Beigeladene den Erlass eines Vorbescheides für die Abfallbehandlungsanlage. Nach Durchführung eines förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit grenzüberschreitender Beteiligung der Öffentlichkeit und Prüfung der Umweltverträglichkeit stellte der Antragsgegner mit Vorbescheid vom 23. November 2005 fest, dass die thermische Abfallbehandlungsanlage mit zwei Linien, einer Feuerungswärmeleistung von je 76 MW pro Linie sowie einem Durchsatz von max. 182.000 t Abfall/Jahr und Linie an dem geplanten Standort (Gemarkung G., Flur L., Flurstücke M., N. und O.) zulässig sei und die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen bzw. hergestellt werden könnten. Erhebliche Umwelteinwirkungen würden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht hervorgerufen; die gebotene Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen werde getroffen. Ferner würden die zu beachtenden Pflichten zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung erfüllt. Eine vorläufige Gesamtbeurteilung habe ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden. Der Vorbescheid erstreckt sich auf folgende Betriebseinheiten einschließlich der in den Antragsunterlagen der Beigeladenen beschriebenen dazugehörigen Verfahrensschritte: Anlieferung Linie 1, Feuerung/Dampferzeugung Linie 1, Abgasreinigungsanlage Linie 1, Wasser-Dampf-Kreislauf, Nebenanlagen, Reaktionsproduktlager, Anlieferung Linie 2, Feuerung/Dampferzeugung Linie 2 und Abgasreinigungsanlage Linie 2.

Am 9. Januar 2006 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen den erteilten Vorbescheid, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Auf Antrag der Beigeladenen erteilte der Antragsgegner ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung mit Bescheid vom 23. Mai 2006 die 1. Teilgenehmigung zur Errichtung der Abfallverbrennungsanlage für folgende Bereiche: Anlieferungshalle, Abfallbunker, Kesselhaus, Rauchgasreinigungsanlage, Maschinenhaus, Schornstein sowie Reststofflager und Ammoniakwasserlager hinsichtlich der Gebäudeteile. In den Antragsunterlagen für den Vorbescheid und für die 1. Teilgenehmigung wird die Rauchgasreinigungsanlage u. a. dahingehend beschrieben, dass drei nacheinander geschaltete Gewebefilter zur Abscheidung der Flugasche, der beladenen Sorbentien sowie als Nachreinigungsstufe vorgesehen sind.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner mit Schreiben vom 24. Mai 2006 die sofortige Vollziehung des Vorbescheides vom 23. November 2005 und der 1. Teilgenehmigung vom 23. Mai 2006 an mit der Begründung, die sofortige Vollziehung liege im Interesse der Beigeladenen, da ihr durch eine verzögerte Bindungswirkung des Vorbescheides und der fehlenden Möglichkeit einer Inanspruchnahme der 1. Teilgenehmigung aufgrund Rechtsbehelfe Dritter nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile wie steigende Bau- und Anlagekosten sowie Planungs- und Finanzierungskosten entstünden.

Am 8. Juni 2006 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die 1. Teilgenehmigung.

Am 11. Juli 2006 haben die Antragsteller bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie machen im Wesentlichen geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Allgemeine wirtschaftliche Interessen, die der Antragsgegner insoweit für ausreichend erachte, seien jedem immissionsschutzrechtlichen Verfahren immanent. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Widersprüche sei auch deshalb wiederherzustellen, weil Vorbescheid und 1. Teilgenehmigung rechtswidrig seien. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage erhebliche Nachteile und Beeinträchtigungen für sie - die Antragsteller - entstünden. Im Störfall seien die vorgesehenen Schutzmaßnahmen unzureichend. Der zur Löschwasserversorgung vorgesehene Teich stehe nicht zur Verfügung. Auch im Regelbetrieb der Anlage sei nicht gewährleistet, dass keine schädlichen Immissionen von dieser ausgingen. Problematisch sei insbesondere, dass die Beigeladene eine weitere Abfallverbrennungsanlage mit mehreren Verbrennungslinien ähnlicher Größenordnung auf deutsch-niederländischem Gebiet beantragt habe, ohne dass die hiervon zu erwartenden Immissionen bei der Ermittlung der Belastungen durch die streitgegenständliche Anlage Berücksichtigung gefunden hätten. Dieses führe zudem zu einem erheblichen Verfahrensfehler, da die durchgeführte Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben unvollständig sei. Der Vorbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die zu erwartenden Schadstofffrachten höher als die im Vorbescheid festgesetzten Grenzwerte ausfielen. Die maximal zulässigen Schadstoffgehalte der für die Verbrennung vorgesehenen Abfälle seien zu hoch angesetzt und die vorgesehenen Maßnahmen zur Kontrolle des Abfalls nicht ausreichend. Schließlich seien zusätzliche Immissionen durch den Anlagenverkehr und Anforderungen zum Schutz des Grundwassers nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 erließ der Antragsgegner die 2. Teilgenehmigung betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwei Dampfkesseln.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 zeigte die Beigeladene dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück geplante Änderungen an der mit Bescheid vom 23. Mai 2006 genehmigten Rauchgasreinigungsanlage an, nach denen nunmehr anstelle der ursprünglich vorgesehenen Verfahrens- und Anlagetechnik mit drei hintereinander geschalteten Gewebefilter die Verwendung eines Doppelzyklons zur Abscheidung von Flugasche und Funken sowie eines Gewebefilters zur Abscheidung der Sorbentien vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück der Beigeladenen mit, dass es sich bei den angezeigten Änderungen um keine wesentlichen Änderungen der Anlage im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG handele und diese nicht genehmigungsbedürftig seien. Gegen diese Mitteilung haben die Antragsteller ebenfalls Widerspruch erhoben.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die 3. Teilgenehmigung zur Errichtung verschiedener Betriebseinheiten im Rahmen der Errichtung der Abfallverbrennungsanlage. Die Genehmigung umfasst die Betriebseinheiten Heizöl EL-Tanklager, Rohrtrasse mit einer Kondensat-, einer Anzapf- und zwei Dampfleitungen, Betriebsmittelbevorratungssilos, Reaktionsproduktsilos, Ammoniakwasserlager, Schlackeaustragsband (bis zur Übergabestelle "Schlacketransportband", Gesamtlänge ca. 70 m). Die 3. Teilgenehmigung wurde auf Antrag der Beigeladenen mit Anordnung vom 17. Dezember 2007 für sofort vollziehbar erklärt.

Mit Schreiben vom 12. September 2007 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die 4. Teilgenehmigung. Gegenstand des Antrages ist die Betriebsgenehmigung für die Abfallanlage sowie noch ausstehende Genehmigungen für die Errichtung der bislang nicht beantragten Anlagenteile. Die Beigeladene nahm die bereits zuvor angezeigte Änderung der Rauchgasreinigungsanlage in den Antragsgegenstand der 4. Teilgenehmigung mit auf. Über den Antrag auf Erteilung der 4. Teilgenehmigung ist bislang noch nicht entschieden.

Die Antragsteller wenden sich im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr auch gegen die vorgesehene Änderung der Technik der Rauchgasanlage. Nach ihrer Auffassung habe diese entscheidenden Einfluss auf das Emissionsverhalten der Abfallverbrennungsanlage. Es handele sich - entgegen der Mitteilung durch das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück vom 20. März 2007 - um eine genehmigungsbedürftige Änderung. Dem Vorbescheid, der negative Umweltauswirkungen durch die Anlage ausschließe, werde damit die Grundlage entzogen und es sei nicht mehr sichergestellt, dass die im Vorbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Die Antragsteller nehmen insoweit Bezug auf eine Stellungnahme des P. e. V. vom 21. November 2007. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass im Vorbescheid jedenfalls die Festsetzung des Emissionsgrenzwertes für Quecksilber (Hg) rechtswidrig sei, da die Beigeladene einen niedrigeren Wert beantragt habe.

Die Antragsteller beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Januar 2006 gegen die Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage in Emlichheim vom 23. November 2005 Az.: 40211/1-8.1-7 sowie ihres Widerspruchs vom 8. Juni 2006 gegen die Erteilung der 1. Teilgenehmigung für die Erteilung der zuvor genannten Abfallverbrennungsanlage vom 23. Mai 2006, Az.: 40211/1-8.1-7-1.TG, wiederherzustellen, soweit mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006, Az.: 40211/1-8.1-7-1.TG, die sofortige Vollziehbarkeit von Vorbescheid und Teilgenehmigung angeordnet worden ist,

hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Emissionstagesmittelwert Hg antragsgemäß auf 0,005 mg/m³ zu begrenzen,

2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück vom 20. März 2007 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen (teilweise sinngemäß),

die Anträge der Antragsteller abzulehnen.

Antragsgegner und Beigeladene treten dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitgegenstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A - N) Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1., gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen den Vorbescheid vom 23. November 2005 und die 1. Teilgenehmigung vom 23. Mai 2006, ist zulässig, aber unbegründet. Gleiches gilt für den gestellten Hilfsantrag (vgl. A.). Der Antrag zu 2., gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruche gegen den Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück vom 20. März 2007 ist unzulässig (vgl. B.).

A. Gegenstand des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO, über den das beschließende Gericht erstinstanzlich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO zu entscheiden hat, sind sowohl der Vorbescheid vom 23. November 2005 als auch die 1. Teilgenehmigung vom 23. Mai 2006 mit den jeweils darin getroffenen Festlegungen. Diese haben entsprechend den Antragsunterlagen zum Vorbescheid (Antragsunterlagen 2.1, Kapitel 3, Abschnitt 3.1.3) und den insoweit nicht geänderten Antragsunterlagen zur 1. Teilgenehmigung (Antragsunterlagen 1.1, Kapitel 3, Abschnitt 3) eine Rauchgasanlage mit drei nacheinander geschalteten Gewebefiltern zum Gegenstand. Der Inhalt der Genehmigung ist nicht durch die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Februar 2007 angezeigte Änderung der Technik der Rauchgasreinigungsanlage verändert worden. Angezeigte Änderungen einer genehmigten Anlage lassen den Inhalt der ursprünglichen Genehmigung unberührt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, Bay. VBl. 2006, 154; ferner Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 15 Rn 20). Auch die Mitteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück vom 20. März 2007 an die Beigeladene hat keine Änderung des Genehmigungsgegenstandes herbeigeführt, da mit der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht jedoch der Genehmigungsfähigkeit geklärt wird (Jarass, BImSchG, § 15 Rn 30). Ist die Änderung nach Mitteilung der zuständigen Behörde genehmigungsfrei, enthält dies die konstitutive Feststellung, dass der Anlagenbetreiber die Änderung vornehmen darf, ohne dass es einer vorherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 15 Rn 44; Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 15 Rn 85). Eine konstitutive Änderung des bisherigen Genehmigungsgegenstandes geht damit nicht einher (Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005, a.a.O.; Führ, in: GK-BImSchG, § 15 Rn. 171; unklar BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, dazu Führ, in: GK-BImSchG, § 15 Rn 180, Fn 4). Im Übrigen sind auch Dritte nicht gehindert, die sog. Freistellungserklärung unmittelbar anzugreifen (vgl. dazu unten B.).

Für eine förmliche Änderung von Vorbescheid und 1. Teilgenehmigung wäre auch nicht das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück als Überwachungsbehörde, sondern nach Nr. 8.1.1.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. Nr. 34/2004, S. 464 ff) der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde zuständig.

I. Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) ist zulässig, insbesondere sind sie antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie können geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen 1. Teilgenehmigung in Verbindung mit dem zuvor erlassenen Vorbescheid in eigenen Rechten verletzt zu werden. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung der Antragsteller ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft 2002; das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe - hier 70 m - entspricht (vgl. z.B. Nds. OVG, Beschl. v. 28.2.1985 - 7 B 64/84 -, NVwZ 1985, 357; ferner OVG Thüringen, Beschl. v. 22.2.2006 - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2007 - 11 S 83.06 -, juris). Die Antragsteller sind (Mit-) Eigentümer von Grundstücken, die mit einem Abstand von ca. 650 m bzw. 2 km im Einwirkungsbereich der von der Beigeladenen beantragten Anlage liegen.

II. Der zulässige Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Vorbescheid und 1. Teilgenehmigung ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet worden (1.). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller (2.).

1. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG ist der Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenso zugänglich wie die Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.1.2002 - 7 M 4720/99 -; Nds. OVG, Beschl. v. 29.9.1986 - 7 D 4.86 -, NVwZ 1987, 342; ferner Wasielewski, in: GK-BImSchG, § 9 Rn 116 ff.). Die auf Antrag der Beigeladenen ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit dem (privaten) Vollzugsinteresse der Beigeladenen begründet worden. Die Beigeladene hat in dem Antrag vom 16. März 2006 u.a. bis zu diesem Zeitpunkt getätigte Investitionen in Höhe von ca. 10 Mio. EURO für das Vorhaben angeführt und darauf hingewiesen, dass zeitliche Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu höheren Finanzierungskosten führten. Soweit der Antragsgegner den angeordneten Sofortvollzug mit den dargelegten nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beigeladene begründet hat, liegt eine auf den Einzelfall bezogene Begründung der Eilbedürftigkeit vor. Der zusätzlichen Darlegung eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung - etwa aufgrund der von der Beigeladenen angeführten Entsorgungsengpässe für Abfälle - bedurfte es daneben nicht.

2. Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und dem Interesse der Beigeladenen an der nicht verzögerten Vollziehung von Vorbescheid und 1. Teilgenehmigung andererseits. Bei dieser Interessenabwägung verdient das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide den Vorzug vor dem gegenläufigen Interesse der Antragsteller, weil die Antragsteller durch den Vorbescheid (a.) und die 1. Teilgenehmigung (b.) nach der in diesem Verfahren angezeigten summarischen Prüfung nicht in eigenen Rechten verletzt werden und sie deshalb deren Aufhebung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht werden erreichen können.

a) Rechtsgrundlage für den erteilten Vorbescheid ist § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 BImSchG. Danach kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort einer Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Die Entscheidung des Antragsgegners, einen Vorbescheid zu erteilen, kann als solche von den Antragstellern nicht zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden. Dritte haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass über Errichtung und Betrieb einer Anlage insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Die Genehmigungsbehörde kann das Genehmigungsverfahren vielmehr im Rahmen der einschlägigen Gesetze und unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze nach Zweckmäßigkeit gestalten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.1.2002 - 7 M 4720/99 -).

aa) Formelle Fehler in dem vom Antragsgegner durchgeführten Verfahren sind nicht zu erkennen. Ist für ein Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG erforderlich, ergehen Vorbescheide - wie Genehmigungen - im förmlichen Verfahren nach § 10 Abs. 1 bis 8 BImSchG (vgl. § 10 Abs. 9 BImSchG), wobei sich die Einzelheiten des Verfahrens - auch des Vorbescheidsverfahrens (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV) - nach den Vorschriften der 9. BImSchV richten. Der Antragsgegner hat in Bezug auf die von der Beigeladenen beantragte Abfallbeseitigungsanlage mit zwei Verbrennungslinien entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.1 Buchst. a) Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt. In dessen Rahmen sind die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 10 Abs. 3 BImSchG und die öffentliche Erörterung von Einwendungen - auch die der Antragsteller - nach § 10 Abs. 6 BImSchG erfolgt. Ferner ist die nach § 3 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 8.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Umweltauswirkungen durch das Vorhaben auf die in § 1a der 9. BImSchV bzw. in § 2 Abs. Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter hinreichend geprüft worden.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG bzw. § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV hat sich im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheides die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu erstrecken, die Gegenstand des Vorbescheides sind. Vorliegend stellt der Vorbescheid abschließend fest, dass erhebliche Umwelteinwirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Anlage nicht hervorgerufen werden (Nr. 1.2 des Tenors). Dieser abschließenden Feststellung liegt die bei UVP-pflichtigen Anlagen nach § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV erforderliche zusammenfassende Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens zugrunde. Die Bewertung berücksichtigt insoweit die Antragsunterlagen der Beigeladenen zum Vorbescheid, insbesondere auch die Umweltverträglichkeitsuntersuchung der Q. vom 15. November 2004 (Antragsunterlagen 2.1, Kapitel 14, Abschnitt 14.2), in denen die von dem Vorhaben zu erwartenden umweltrelevanten Einflüsse dargestellt und bewertet werden.

Die Antragsteller wenden gegen die Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein, dass die Beigeladene eine weitere Verbrennungsanlage (zwei Linien für Abfall und eine Linie für Biomasse) auf deutschem und niederländischem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zur streitgegenständlichen Anlage (etwa 400 Meter südlich) beantragt habe und die Auswirkungen dieser Anlage bei der Gesamtbetrachtung der Umweltverträglichkeit nicht berücksichtigt worden seien. Sofern die Antragsteller darin einen nach der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (Abl. L 156, S. 17) beachtlichen Verfahrensverstoß erblicken - ohne allerdings ausdrücklich zu benennen, gegen welche Vorschrift der Antragsgegner verstoßen haben soll -, ist zu bemerken, dass eine Einbeziehung dieser ursprünglich geplanten Anlage in die Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht geboten war, da diese Anlage nicht Gegenstand des von der Beigeladenen beantragten Vorhabens ist. Im Übrigen wird sowohl nach Mitteilung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 31. August 2006) als auch nach Mitteilung der Beigeladenen (Schriftsatz vom 1. September 2006) das Genehmigungsverfahren bezüglich der ursprünglich geplanten zweiten Anlage nicht mehr betrieben. Es besteht somit kein weiteres mit der streitgegenständlichen Anlage in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehendes Vorhaben, das im Antragsverfahren bei der Prüfung auf etwaige Umweltauswirkungen hätte berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund scheidet auch die Verletzung der von den Antragstellern angeführten Pflicht zur Koordinierung von Zulassungen im Rahmen des integrierten medienübergreifenden Umweltschutzes nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG aus, zumal danach Voraussetzung wäre, dass für weitere Vorhaben eine Zulassung nach anderen Gesetzen als dem BImSchG vorgeschrieben ist.

Entgegen der Annahme der Antragsteller ist die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht deshalb unzureichend, weil im Vorbescheidsverfahren Antragsunterlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht vorgelegen haben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG hat der Träger des Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Inhalt und Umfang der Unterlagen bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind (§ 6 Abs. 2 UVPG), hier mithin die §§ 3 ff der 9. BImSchV. Inhaltlich umfasst die Umweltverträglichkeitsprüfung im Vorbescheidsverfahren im Rahmen der vorläufigen Prüfung nach § 22 Abs. 1 der 9. BImSchV die erkennbaren Umweltauswirkungen der gesamten Anlage und abschließend die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Feststellungen ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV i.V.m. § 23 Abs. 4 der 9. BImSchV). Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung der Ingenieur-Dienst-Nord GmbH vom 15. November 2004 (Antragsunterlagen 2.1, Kapitel 14, Abschnitt 14.2) bezieht die Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasser als in § 1a der 9. BImSchV genanntes Schutzgut ausdrücklich mit ein, wobei sich die Betrachtung auf die Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit des Grundwassers gegenüber luftpfadgebundenen Einträgen konzentriert (Seite 48 der Untersuchung). Für die Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen ist dieses ausreichend, da durch entsprechende Bestimmungen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Schadstoffeinträgen im Boden durch die Lagerung wassergefährdender Stoffe kommt.

Selbst wenn man - den Ausführungen der Antragsteller folgend - die durchgeführte Umweltverträglichkeitsuntersuchung für inhaltlich unzureichend hielte, führte dieses - auch unter Beachtung der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 25.1.2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 437 ff.) - nicht zu einer Verfahrensverletzung, die einen Aufhebungsanspruch bzw. einen Aussetzungsanspruch der Antragsteller begründet. Sofern das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unter Verweis auf den durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) in die Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (Abl. L 175, S. 40) eingeführten Art. 10 a und auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 (Rs. C-201/02, NVwZ 2004, 593 ff.) die eigenständige Bedeutung des Verfahrensgedankens im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung hervorgehoben hat und für das förmliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG von einem subjektiv berechtigenden Charakter der Verfahrensvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen ist, betraf dieses einen Fall, in dem - anders als hier - ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG einschließlich der im UVP-Verfahren vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung gerade nicht stattgefunden hatte. Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist nicht zu entnehmen, dass jeder mögliche Fehler bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Zulässigkeit einer Individualklage und zum möglichen Erfolg der Anfechtungsklage führen muss. Für die Rüge eines Drittbetroffenen, die gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht mit der erforderlichen Prüfungstiefe durchgeführt worden, fehlt es vielmehr auch nach Einführung von Art. 10a der UVP-Richtlinie in der Fassung der RL 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 an einem entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruch, sofern nicht eine konkrete Rechtsverletzung des Dritten dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2008 - 4 B 35/07 -, juris; ferner VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.1.2007 - 8 K 1935/06 -, juris).

Das zur Umsetzung der RL 2003/35/EG erlassene Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (URG) vom 7.12.2006 (BGBl. I. S. 2816) führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Dieses ist zum einen nach § 5 URG nur auf Verfahren anwendbar, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen, was hier aufgrund des Antrags auf Erlass eines Vorbescheids am 16. November 2004 nicht der Fall ist. Zum anderen sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 URG die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nur dann vor, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist.

bb) Auch in materieller Hinsicht können die Antragsteller Mängel des Vorbescheides vom 23. November 2005 nicht mit Erfolg rügen.

Die Erteilung des Vorbescheides hängt - soweit dieser einzelne Genehmigungsvoraussetzungen abschließend klärt - davon ab, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG vorliegen, d.h. dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen, über die im Vorbescheid nicht (abschließend) entschieden wird, müssen nach § 9 Abs. 1 BImSchG die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.

(1) Soweit der Vorbescheid die abschließende Beurteilung beinhaltet, dass von der beantragten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen, ist dieses nicht zu beanstanden.

(aa) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzuhaltenden Anforderungen werden durch Nr. 4 der nach § 48 BImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft 2002 - konkretisiert. Es ist Aufgabe dieses technischen Regelwerks, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 21.6.2001, - 7 C 21.00 -, DVBl. 2001, 1460 zur TA Luft 1986). Die Vorschriften in Nr. 4 TA Luft 2002 enthalten Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition (Nr. 4.1 Abs. 1 TA Luft 2002). Für die anzustellende Prüfung, ob die im Einzelnen ausgewiesenen Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt (vgl. dazu Nr. 4.6.2.6 TA Luft 2002) überschritten werden, ist jeweils auf die Immissionskenngröße der Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff abzustellen, die aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung (Vorbelastung) und den Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird (Zusatzbelastung), zu bilden ist (Nr. 2.2 Abs. 1 TA Luft 2002). Allerdings soll gemäß Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 TA Luft 2002 bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nr. 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, die Bestimmung der Immissionskenngrößen a) wegen geringer Emissionsmassenströme, b) wegen einer geringen Vorbelastung oder c) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung entfallen. In allen diesen Fällen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können (Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 2 TA Luft 2002).

Nach dem Immissionsgutachten des R. vom 9. November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 3) sind geringe Emissionsmassenstöme im Sinne der Nr. 4.6.1.1 i.V.m. Tabelle 7 TA Luft 2002 für Schwefeloxide, Staub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe), Cadmium, Arsen, Blei und Nickel festzustellen (Seite 7 des Gutachtens, Tabelle 3). Darüber hinaus liegen alle in der TA Luft 2002 mit einem Immissionswert versehenen Stoffe mit den Kenngrößen der Zusatzbelastung unterhalb der jeweiligen Irrelevanzgrenzen nach der TA Luft 2002 (Seite 12 des Gutachtens). Es kann damit nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 2 der TA Luft 2002 davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können.

Durchgreifende Zweifel an der Brauchbarkeit des nach den Vorgaben des Anhangs 3 der TA Luft 2002 erstellten Gutachtens des R. vom 9. November 2004 zur Beurteilung der Schadstoffimmissionen sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass in der Immissionsprognose vom 9. November 2004 für die Ausbreitungsrechnung die von der Beigeladenen beantragten und im Vorbescheid festgesetzten Emissionswerte (Nebenbestimmung B. 1. des Vorbescheids) berücksichtigt worden sind. Die Antragsteller verweisen insoweit auf die Stellungnahme von Dipl.-Ing. S. vom 13. Januar 2006, wonach diese Grenzwerte bei den Schwermetallen, Cadmium, Antimon, Arsen, Chrom und Nickel unter Zugrundelegung der zugelassenen Einsatzmaterialien mit den jeweiligen Höchstgehalten an Schadstoffen (Nebenbestimmung D. 2. des Vorbescheids) nicht eingehalten werden könnten (Seite 2 der Stellungnahme). In der Stellungnahme vom 13. Januar 2006 heißt es dazu, im Wege einer Bilanzierung sei eine "rein rechnerische" Überschreitung der festgesetzten Grenzwerte festzustellen, wobei ein "starrer Abscheidegrad" zugrunde gelegt wird. Damit bleibt unberücksichtigt, dass die erforderliche Reinigungswirkung je nach höherem oder niedrigerem Schadstoffgehalt in dem zu reinigenden Abgas durch bedarfsgerechte Dosierung der notwendigen Additivmengen variiert werden kann. In dem Gutachten des Dr. Ing. T. vom 18. Dezember 2007 wird dies explizit ausgeführt (Seite 5 des Gutachtens). In diesem nimmt Dr. Ing. T. zwar unmittelbar zu der geänderten Technik der Rauchgasreinigungsanlage Stellung, die nicht Gegenstand des Vorbescheidverfahrens ist. Dabei handelt es sich indes offenbar um eine allgemeinere, von der Anlagentechnik unabhängige sachverständige Aussage, die auch für die im Vorbescheid geprüfte Rauchgasreinigungsanlage mit drei nacheinander geschalteten Gewebefiltern Gültigkeit beansprucht. Die Angaben zu den Abscheidegraden, die der Berechnung von Dipl. Ing. S. zugrunde liegen, beziehen sich zudem auf mittlere Schadstoffkonzentrationen, so dass sich bei höheren Schadstoffkonzentrationen höhere Abscheidegrade ergeben (vgl. die Stellungnahme der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 8. Juni 2005, S. 68 des Protokolls; Beiakte L). Im Übrigen kommt das von den Antragstellern in Auftrag gegebene Gutachten des U. vom 21. November 2007 zur neuen Rauchgasreinigungstechnik zu dem Ergebnis, dass sich für die ursprünglich genehmigte Anlage ein Gesamtabscheidegrad von 99,9999 % ergebe und diese effektiv sei (Seite 8 f. und 31 des Gutachtens). Für den Senat ergeben sich damit keine durchgreifenden Hinweise darauf, dass die im Vorbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte mit der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Anlagentechnik nicht eingehalten werden können.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft 2002 erforderlich machten und damit eine Ausnahme von der Regelannahme der Nr. 4.1. Abs. 4 Satz 2 TA Luft 2002 begründen. Zum einen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller im Rahmen der Immissionsprognose eine Ermittlung der Gesamtbelastung nicht durch Berücksichtigung der ursprünglich weiter südlich geplanten Anlage auf deutsch-niederländischem Gebiet erforderlich. Maßgeblich zur Ermittlung der Gesamtbelastung sind Vorbelastung und Zusatzbelastung, wobei die Kenngröße für die Vorbelastung die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff ist (vgl. Nr. 2.2 Abs. 1 TA Luft 2002). Ob und in welchem Umfang noch nicht vorhandene, aber bereits in ihrer Planung hinreichend konkretisierte Anlagen bei der Immissionsprognose Berücksichtigung finden müssen, kann hier dahinstehen. Denn wie bereits dargelegt, ist die Planung der ursprünglich geplanten Anlage überholt, so dass ihre Einbeziehung in die Immissionsprognose ausscheidet. Zum anderen gibt auch die von den Antragstellern geltend gemachte Vorbelastung der Luft, des Betriebsgrundstücks und seiner Umgebung aufgrund bereits bestehender Anlagen im Beurteilungsgebiet keinen Anlass zur Annahme eines atypischen Sonderfalls. Denn die sich durch den Betrieb der Anlage für die Nachbarschaft ergebende Zusatzbelastung an Immissionen ist so gering, dass sie außer Betracht bleiben kann. Eine relevante Risikoerhöhung und damit ein möglicher Anhaltspunkt für eine Sonderfallprüfung nach 4.8 der TA Luft 2002 wäre etwa gegeben, wenn die Summe aller von der Anlage hervorgerufenen Immissionen von krebserzeugenden Stoffen das Krebsrisiko für eine im Einwirkungsbereich der Anlage lebende Person um mehr als 1 x 10-6 pro Lebenszeit erhöhte (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 8.6.2004 - 4 D 24/00 -, juris; ferner BayVGH, Urt. v. 31.1.2000, NVwZ-RR 2000, 661, 664). Diese Relevanzschwelle wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Dies ergibt sich aus der toxikologischen Bewertung der Auswirkungen der geplanten Anlage durch die V. vom November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 8), nach der das Krebsrisiko, verursacht durch die Zusatzbelastung mit den krebserzeugenden Schwermetallen Arsen, Cadmium, Nickel, Chrom, Dioxine/Furane und Benzo[a]pyren um 0,194x 10-6 bis 0,202x10-6 erhöht wird (Seite 73 des Gutachtens). Das Risiko einer Krebserkrankung durch die Zusatzbelastung könne damit als verschwindend gering bezeichnet werden. Ebenso ist nach dieser gutachtlichen Bewertung die Zusatzbelastung durch Eintrag von Schadstoffen in den Boden, in die Nahrungskette und durch direkte Aufnahme von Stoffen bei Kindern als toxikologisch irrelevant zu bezeichnen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft 2002 bestehen.

Zur Bestimmung der Umwelteinwirkungen durch Schadstoffe hat der Antragsgegner zudem neben den Emissionen durch die Anlage die zusätzlichen Belastungen durch den Anlagenverkehr in die Betrachtung des Vorhabens miteinbezogen. In der gutachtlichen Stellungnahme über die Immissionen durch den Werksverkehr des R. vom 8. November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 5) werden anhand des Lageplans mit den vorgesehenen Verkehrswegen die zu erwartenden Schadstoff-Immissionen für die Schadstoffe NO2, SO2, Schwebstaub (PM 10), Benzol und CO auf der Basis von Emissionsfaktoren ermittelt. Auf Grundlage dieses Gutachtens ist der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt, dass es durch den zu erwartenden zusätzlichen Werksverkehr zu keinen relevanten Zusatzbelastungen kommen werde. Diese Feststellung ist bei summarischer Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. In den Abbildungen in Form von Isoflächen im Anhang des Gutachtens (S. 12 ff. des Gutachtens) ist die Zusatzbelastung durch den Transportverkehr dargestellt, wobei der Verkehr außerhalb des Betriebsgeländes nicht Gegenstand der Berechnung ist (vgl. Seite 4 des Gutachtens). Hieraus geht hervor, dass im Nahbereich der Anlage erhöhte Konzentrationen der untersuchten Schadstoffe auftreten, insbesondere in nordwestlicher Ausrichtung. Am Wohnort des Antragstelles zu 1) sind ausweislich der dargestellten Jahresmittel der Konzentrationen jedoch Konzentrationen anzutreffen, die unterhalb der Irrelevanzgrenzen der TA Luft 2002 liegen. Gleiches gilt für den Wohnort der Antragstellerin zu 2), der sich in einer größeren Entfernung zum Anlagenstandort befindet. Die Darstellung berücksichtigt insoweit zwar nicht - worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen - die gesamte Belastung durch Emissionen von Anlage und Werksverkehr. Dieses findet sich jedoch - wiederum durch Darstellung in Form von Isoflächen - in der Ergänzung zur Immissionsprognose vom 21. Juli 2005 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 3). Auch hier ist - unter Zugrundelegung der Entfernungsangaben in der x- und y-Achse in den Abbildungen - nicht zu ersehen, dass die Irrelevanzgrenzen der TA Luft 2002 an den Wohnorten der Antragsteller überschritten werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat damit eine ausreichende Gesamtbetrachtung der Emissionen stattgefunden, so dass auch insoweit keine Bedenken gegen den Vorbescheid bestehen.

(bb) Die Schutzrechte der Antragsteller werden auch nicht durch unzureichende Emissi-onsbegrenzungen im Vorbescheid verletzt, da diese die Grenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV einhalten bzw. erheblich unterschreiten.

Die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten, den Stand der Technik wiedergebenden Emissi-onsgrenzwerte konkretisieren in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung. Eine drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) besteht zwar nicht, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329; ferner Hess. VGH, Urt. v. 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, juris). Werden diese zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten, ist jedoch davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird (OVG Thüringen, Beschl. v. 22.2.2006 - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2007 - 11 S 83.06 -, juris). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. etwa Sächs. OVG, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 -, juris). Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, grundsätzlich nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 7 C 15.06 -, NVwZ 2007, 1086). Hier hat der Antragsgegner deutlich unter den Emissionsgrenzwerten des § 5. der 17. BImSchV liegende Grenzwerte festgesetzt. Es ist - wie dargelegt - nicht ersichtlich, dass die Emissionsbegrenzungen durch die Anlage von vornherein nicht eingehalten werden können, so dass eine Gefährdung der Antragsteller durch schädliche Umwelteinwirkungen nicht ersichtlich ist.

(cc) Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg rügen, durch nicht ausreichende Regelungen hinsichtlich der Eingangskontrolle des zur Verbrennung gelangenden Abfalls in ihren Rechten verletzt zu sein.

In der Nebenbestimmung D. 2 des Vorbescheids werden für die zugelassenen Einsatzmaterialien die Maximalkonzentrationen an Schadstoffen - bezogen auf die Originalsubstanz des gemischten Bunkerinhalts -festgelegt. Der Inhalt der zur Verbrennung gelangenden Abfälle ist maßgeblich für die Emissionen der Anlage, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass sich die Festsetzungen in der Nebenbestimmung D. 2 auf die Originalsubstanz des gemischten Bunkerinhalts beziehen. Aus der von den Antragstellern angeführten Regelung des § 4a Abs. 3 Nr. 4 der 9. BImSchV lässt sich nicht entnehmen, dass sich die erforderlichen Angaben auf die anzuliefernden Abfälle vor Vermischung im Bunker zu beziehen haben. Die Regelung spricht vielmehr von Angaben über "den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Verbrennung vorgesehenen Abfällen". Zur Verbrennung vorgesehen sind die Abfälle des Bunkerinhalts.

Soweit die Antragsteller rügen, es sei widersprüchlich und daher unzureichend, dass sich die Festlegungen zu den Maximalkonzentrationen an Schadstoffen auf den anzuliefernden Abfall bezögen, während die Nebenbestimmung D. 5 zur Überprüfung der Einhaltung der Höchstwerte Stichproben aus dem anzuliefernden Material vor Vermischung im Bunker vorschreibe, vermag der Senat dieser Kritik nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich auch nach Vermischung des Abfalls im Bunker noch um "angeliefertes Material", so dass nach dem Inhalt der Nebenbestimmung in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück auch Stichproben aus dem Bunkerinhalt genommen werden können. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass - sofern Stichproben aus dem angelieferten Material vor Vermischung im Bunker genommen werden - ausreichende Rückschlüsse auf die stoffliche Zusammensetzung des zur Verbrennung vorgesehenen Materials nicht möglich sind.

(dd.) Eine Verletzung der Schutzrechte der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImschG liegt auch nicht durch von der Anlage ausgehende Geräuschemissionen vor.

Maßstab dafür, welche von der Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen erheblich sind und sich deshalb als Verletzung der (Ruheschutz-) Rechte der Nachbarschaft der Anlage auswirken können, bilden die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503). Diese liegen der schallimmissionstechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros W. vom 11. November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 1) zugrunde. Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die gemäß Bebauungsplan Nr. 6 festgelegten flächenbezogenen Schallleistungspegel und die danach zulässigen Immissionsanteile von der geplanten Anlage eingehalten werden und dadurch an den untersuchten Immissionsorten die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können, wobei für den Wohnort des Antragstellers zu 1) (Immissionsort IP 2) in Anlehnung an Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts angenommen wird.

Die Antragsteller wenden gegen die schalltechnische Untersuchung ein, dass diese nicht alle von der Anlage ausgehenden Emissionen erfasse, da lediglich Verkehrsbewegungen durch LKW-Verkehr berücksichtigt würden. Aus Hinweis Nr. 5 des Vorbescheids sei zu entnehmen, dass Anlieferungs- und Umschlagvorgänge durch die Eisenbahn spätestens mit dem Antrag auf Betriebsgenehmigung zu beantragen seien. Da die Ausladung und Beladung der Eisenbahnwagons im Freien stattfinde, sei von impulshaltigen weiteren Emissionen auszugehen, die im Falle des Antragstellers zu 1) zumindest in der Nachtzeit zu einer Überschreitung der maßgeblichen Lärmwerte führten.

Die Einwände des Antragstellers zu 1) greifen in der Sache nicht durch. Weder Vorbescheid noch 1. Teilgenehmigung erstrecken sich nach ihrem Regelungsgehalt auf die Errichtung von Anschlussgleisen für die Anlieferung mittels Eisenbahn, so dass diesbezügliche Immissionen im streitgegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Sollte eine solche Maßnahme durch die Beigeladene beantragt werden, ist - entsprechend dem zutreffenden Hinweis unter H. Nr. 5 des Vorbescheids - die Zulässigkeit in einem weiteren immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen. Im Übrigen setzt der Vorbescheid in Nr. 3 der Nebenbestimmung B. - Lärm - die durch den gesamten Anlagebetrieb einzuhaltenden Immissionsrichtwerte fest, so dass diese Werte auch bei einem Wechsel des Verkehrsträgers einzuhalten sind.

(ee) Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anlage im Störfall Sicherheitsrisiken aufweise, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren nach § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 BImSchG führen.

Die Antragsteller rügen insoweit, dass die vorgesehene Bunkerkapazität "überdimensioniert" sei, weshalb sie im Fall von Bränden insbesondere mit Blick auf Blei-(IV)-oxid unverhältnismäßigen Risiken ausgesetzt würden. Für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist die Frage, ob die geplante Anlage überdimensioniert ist oder nicht, grundsätzlich unerheblich (OVG Thüringen, Beschl. v. 22.2.2006 - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.6.1998 - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298 = UPR 1999, 195). Der hinreichende Schutz für die Nachbarschaft bei einem nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage (insbesondere dem von den Antragstellern genannten Bunkerbrand) vor schädlichen Umwelteinwirkungen hängt zudem nicht nur von den Kapazitäten der Einsatzmaterialien, die in Brand geraten können, sondern auch von der Qualität des vor Inbetriebnahme zu erstellenden Alarm- und Gefahrenabwehrplans ab (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 22.2.2006, a.a.O.). Anhaltspunkte im Vorbescheidsverfahren, dass ausreichender Schutz nicht gewährleistet ist, bestehen aus nachstehenden Erwägungen nicht.

In den Betrachtungen zur Schadstoffausbreitung bei Abfallbränden der Firma X. vom 4. November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 7) wird näher dargestellt, dass bei der Einschätzung der Gefährdungslage für Menschen im Brandfall üblicherweise sog. ERPG-Werte (Emergency Response Planning Guidelines) herangezogen werden. Der ERPG-1-Wert beschreibt die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden könnten, ohne andere als geringe, zeitweilige und umkehrbare Gesundheitsauswirkungen oder einen deutlich definierten wahrnehmbaren Geruch zu erfahren. Der ERPG-2-Wert beschreibt die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden könnten, ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der ERPG-3-Wert ist die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden könnten, ohne dass sie lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden. Soweit für bestimmte Stoffe keine ERPG-Werte vorliegen, werden ergänzend TEEL-Werte (Temporary Emergency Exposure Limits) herangezogen.

Die Betrachtungen zur Schadstoffausbreitung bei Abfallbränden der Firma X. vom 4. November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 7) gelangen zu dem Ergebnis, dass von den in der Untersuchung betrachteten Schadstoffen im Rauchgas im Falle eines Bunkerbrandes der ERPG-3-Wert bei keinem, der ERPG-2-Wert lediglich bei Blei-(IV)-oxid überschritten werde (Seite 16 des Gutachtens). Die Überschreitung des Grenzwertes erfolge in einer Entfernung zwischen ca. 80 m und 1200 m bei einer Brandfläche von 65 m2. Die Einwirkzeit für die Personen in diesem Bereich umfasse jedoch lediglich 4 Minuten, so dass bei der maximalen Blei-(IV)-oxidkonzentration von 0,50 mg/m3, die weit unterhalb des TEEL-3-Wertes von 100 mg/m3 liege, eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne (Seite 17 des Gutachtens). Es ist von den Antragstellern nicht fundiert dargetan worden und auch sonst nicht erkennbar, dass mit dieser gutachtlichen Betrachtung die Risiken im Brandfall nicht hinreichend erfasst werden. Der Begutachtung liegt das Ausbreitungsmodell der VDI Richtlinie 3783 Blatt 1 - Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre; Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen; Sicherheitsanalyse - zugrunde, wie dies in der von den Antragstellern beigebrachten gutachtlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. S. vom 13. Januar 2006 gefordert wird. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erscheint die in der Schadstoffbetrachtung angenommene maximale Einwirkzeit von 4 Minuten nicht zu kurz. Sofern die Antragsteller nicht näher substantiiert vorbringen, dass bei Schwelbränden Wärmeemissionen unter 6 MW über "längere Zeiträume" auftreten könnten und dies zu längeren Einwirkzeiten führe, bleibt unberücksichtigt, dass bei Schwelbränden erheblich niedrige Emissionen auftreten als bei einem Brand an der Oberfläche und diese zudem durch erforderliche Brandbekämpfungsmittel wie Infrarotkameras und Löschmonitore schnell erkannt und bekämpft werden können. Auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 31. August 2006 (Seite 7 f.) wird insoweit und ergänzend Bezug genommen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Schadstoffbetrachtung vom 4. November 2004 eine durchschnittliche Schadstoffbelastung des Bunkerinhalts zugrunde legt (Seite 6 des Gutachtens), die sich nicht mit den von der Beigeladenen beantragten Schadstoffkonzentrationen deckt. Entscheidend sind insoweit die Festsetzungen in der Nebenbestimmung D. 2 des Vorbescheides, die für die Schadstoffe Thallium, Blei, Kobalt und Quecksilber sogar niedrigere Grenzwerte festsetzt als in der Schadstoffbetrachtung berücksichtigt, so dass die anzunehmende Belastung im Brandfall hinsichtlich dieser Stoffe tatsächlich geringer ausfallen dürfte. Soweit niedrigere Schadstoffgehalte des Bunkerinhalts als durch Vorbescheid festgesetzt zugrunde gelegt werden, betrifft dies die Stoffe Arsen, Antimon, Cadmium, Chrom und Kupfer. Für diese Schadstoffe werden die ERPG-1- bzw. TEEL-1-Werte jedenfalls in einer Entfernung von 50 m jedoch deutlich unterschritten. Die Abweichungen in den Stoffdaten in Vorbescheid und Schadstoffbetrachtung rechtfertigen daher nicht die Annahme, dass im Brandfall mit gesundheitsgefährdenden Expositionen zu rechnen ist.

(2) Es liegen auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG vor. Soweit der Vorbescheid hinsichtlich einzelner Genehmigungsvorsaussetzungen keine abschließenden Feststellungen trifft, müssen die zu erwartenden Auswirkungen der Anlage im Sinne eines vorläufigen Gesamturteils ausreichend beurteilt werden können. Eine positive vorläufige Beurteilung des Gesamtvorhabens kommt bereits dann in Betracht, wenn dem Gesamtvorhaben insoweit "keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse" entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 304; ferner Jarass, BImSchG, § 9 Rn 8 m.w.N.).

(aa) Soweit der Vorbescheid keine abschließenden Feststellungen hinsichtlich des Brandschutzes enthält, steht dieses einer positiven Gesamtbeurteilung des Vorhabens nicht entgegen. Die Antragsunterlagen zum Vorbescheid enthalten die brandschutztechnische Betrachtung der Beigeladenen vom 9. November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 6). Bei dieser handelt es sich um eine "vorläufige Betrachtung" (Seite 5 der Betrachtung). Im Vorbescheid wird zum Brandschutz unter Punkt G. insoweit ausgeführt, dass spätestens mit dem Antrag auf Errichtung der Abfallverbrennungsanlagen die brandschutztechnische Betrachtung an die endgültige Planung anzupassen und zur Prüfung vorzulegen ist. Dass die Antragsteller unter Bezugnahme auf die gutachtliche Stellungnahme des Dipl. Ing. S. vom 13. Januar 2006 die im Brandschutzkonzept der Beigeladenen vorgesehene Brandschutzmaßnahmen als unzureichend erachten, steht der generellen Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage nicht entgegen. Wesentliche Kritik an der brandschutztechnischen Betrachtung der Beigeladenen ist, dass diese nicht den Richtlinien des Verbandes der Schadensversicherer VdS 251 - Richtlinien für den Brandschutz - und den Vorgaben der Technischen Vereinigung der Großkraftwerksbetreiber e.V. - VBG-M 217 H - entsprächen. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die in dem Brandschutzkonzept der Beigeladenen zugrunde gelegten Vorgaben nicht dem Stand der Technik entsprechen und die dem Vorbescheid zugrunde liegende brandschutztechnische Betrachtung bereits aus diesem Grunde unzureichend ist. Grundlage für die Erstellung der brandschutztechnischen Betrachtung sind insbesondere die Niedersächsische Bauordnung, die Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU in der Fassung vom März 2000, und die VGB-Richtlinie "Brandschutz im Kraftwerk" (VGB-R 108) gewesen. Die genannte Muster-Richtlinie hat in Niedersachsen Eingang in die Richtlinie über den baulichen Brandschutz wie Industriebau/Industriebaurichtlinie, Erlass des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 29.12.2003, Nds. MBl. 2004, 29) gefunden. Danach wird für den baulichen Brandschutz von Industriebauten im Geltungsbereich der Richtlinie der Nachweis, dass die Anforderungen der §§ 1, 51 i.V.m. § 20 NBauO gewahrt sind, aufgrund dieser Richtlinie geführt. Ziel der Industriebaurichtlinie ist, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten, insbesondere an die Feuerfestigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, an die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege zu regeln. Die Richtlinie gilt für Industriebauten, also Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Die geplante Abfallbehandlungsanlage unterliegt damit dem Anwendungsbereich der Industriebaurichtlinie, wobei weitergehende Anforderungen an Industriebauten, die sich aus Regelwerken hinsichtlich des Umgangs oder des Lagerns bestimmter Stoffe ergeben, unberührt bleiben (vgl. Nr. 2 letzter Satz der Industriebaurichtlinie). Die Industriebau-Richtlinie kann daher als technisches Regelwerk zur Bestimmung der erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen zugrunde gelegt werden. Das im 1. Teilgenehmigungsverfahren vorgelegte brandschutztechnische Gutachten der Y. GmbH vom 14. September 2005, Antragsunterlagen 1.2, Kapitel 12) ist im Übrigen auch auf dieser Grundlage erstellt worden.

Hinsichtlich des in der gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2006 enthaltenen Hinweises, dass nach den Empfehlungen der Störfallkommission (SFK) die Richtlinien des VdS zum Stand der Sicherheitstechnik heranzuziehen seien, ist zu bemerken, dass die geplante Abfallverbrennungsanlage nicht der 12. BImSchV - Störfallverordnung - unterliegt. Selbst wenn man die in dem Gutachten unter Zugrundelegung der Richtlinien des VdS geforderten Maßnahmen für erforderlich hielte, stünde dieses der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage nicht entgegen. Die in dem Gutachten geforderten Brandmeldeanlagen (Tabelle auf S. 21 des Gutachtens), Löschanlagen (Tabelle auf S. 24 f. des Gutachtens) und weitere Maßnahmen in Bezug auf die Anlagenteile Schredder, Krananlage, Krankabine, Rauchgasreinigung und Ammoniakwasserlager (Seite 24 ff. des Gutachtens) stellen keine substantiellen Änderungen hinsichtlich des Brandschutzes dar, sondern könnten - soweit erforderlich - durch Auflagen oder Nebenbestimmungen in den zu erteilenden Genehmigungen umgesetzt werden.

(bb) Keine abschließenden Feststellungen enthält der Vorbescheid ferner zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. In der Nebenbestimmung E. 1 des Vorbescheids heißt es dazu, dass spätestens mit dem Antrag auf Errichtung der Abfallverbrennungsanlagen prüffähige Unterlagen vorzulegen sind, die die Prüfung der Konfirmität mit den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS - v. 17.12.1997, Nds. GVBl. Nr. 24/1997, 549) ermöglichen. Auch wenn den Antragsunterlagen zum Vorbescheid keine Angaben zu wasserhaushaltsrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 19g WHG, zu entnehmen sind, ist nicht ersichtlich, dass etwaige Anforderungen von vornherein nicht eingehalten werden können. Dieses ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern angeführten Stellungnahme von Dipl. Ing. S. vom 13. Januar 2006. In dieser werden vielmehr die Anforderungen an Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe beschrieben, die von der beantragten Anlage einzuhalten sind.

cc) Der Hilfsantrag, den Emissionstagesmittelwert von Quecksilber (Hg) auf 0,005 mg/m3 zu begrenzen, ist unbegründet. Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragsteller nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO scheidet aus, da mit dem im Vorbescheid unter der Nebenbestimmung B. festgesetzten Emissionswert von 0,01 mg/m3 schädliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Immissionsprognose vom 9. November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 3) legt diesen Wert zugrunde (S. 5 des Gutachtens) und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastung durch Quecksilber unterhalb der Relevanzgrenzen der TA Luft 2002 liegt (Seite 12 des Gutachtens). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass in den Antragsunterlagen zum Vorbescheid ein niedrigerer Wert beantragt worden sei (Antragsunterlagen 2.1, Kapitel 5, Formular 5.4), ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene in Abschnitt 4.1.2.1 der Antragsunterlagen 2.1 in Kapitel 4) den festgesetzten Wert beantragt hat.

b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die 1. Teilgenehmigung ist ebenfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch den Erlass der 1. Teilgenehmigung in ihren Rechten verletzt werden.

Rechtsgrundlage für den Erlass von Teilgenehmigungen ist § 8 BImSchG. Danach kann eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage auf Antrag erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht (Nr. 1), die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen (Nr. 2) und eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (Nr. 3).

aa) Die 1. Teilgenehmigung erweist sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Das Genehmigungsverfahren richtet sich - ebenso wie das Vorbescheidsverfahren - nach § 10 BImSchG. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Vorhaben, das in mehreren Stufen - durch Vorbescheid und Genehmigung oder mehrere Teilgenehmigungen - genehmigt wird, wiederholt bekannt zu machen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV klargestellt, dass Anlass für eine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht jede abschnittsweise Entscheidung über den Genehmigungsantrag in Form von Teilgenehmigungen - ggf. auch nach Erteilung eines Vorbescheides - ist, sondern nur eine solche Änderung des Vorhabens, die im Fall einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage zur Bekanntmachung und Auslegung des Änderungsvorhabens führen müsste (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Rd. 2, B 2.9, § 8 9.BImSchV Rn. 1, 21 f. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 494/91; Roßnagel, in GK-BImSchG, § 10 Rn. 281). Davon abgesehen lägen auch im Falle einer Änderung die materiellen Voraussetzungen für das Absehen von der (erneuten) Bekanntmachung und Erörterung des Vorhabens vor. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV kann nach Erteilung eines Vorbescheids in den folgenden Verfahrensabschnitten auf eine (zusätzliche) Bekanntmachung des Vorhabens und eine Auslegung der Antragsunterlagen verzichtet werden, wenn sich aus den Antragsunterlagen keine Umstände ergeben, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV).

Die Wahrung der Beteiligungsrechte betroffener Dritter erfordert damit auch im Hinblick auf eine Änderung des Vorhabens nicht zwingend in jedem Verfahrensabschnitt eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens eine erneute Bekanntmachung und Auslegung. Das Absehen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im mehrstufigen Genehmigungsverfahren kommt nach vorgenannten Maßstäben vielmehr in Betracht, wenn Nachbarschaft und Allgemeinheit durch die erste Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens hinreichend über dessen Auswirkungen informiert worden sind und keine zusätzlichen bzw. andersartigen nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu besorgen sind (vgl. Jarass, BImSchG, § 8 Rn 21; Kutscheidt/Dietlein, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 8 der 9. BImSchV, Rn 4, 6). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Mit dem Antrag zur 1. Teilgenehmigung hat die Beigeladene die im Inhaltsverzeichnis zum Antrag (vgl. Antragsunterlagen 1.1) aufgeführten Unterlagen eingereicht. Diese enthalten im Wesentlichen den Vorbescheid ergänzende Angaben zur Anlage (Kapitel 3), Angaben zur Abwasserwirtschaft (Kapitel 10), Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Kapitel 11) sowie Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz (Kapitel 12). Es ist nicht zu erkennen, dass nach diesen Antragsunterlagen Auswirkungen zu besorgen sind, die nicht bereits Gegenstand der im Vorbescheidsverfahren öffentlich bekannt gemachten Unterlagen gewesen sind. Hinsichtlich der ergänzenden Angaben zum Vorhaben in Kapitel 3 der Antragsunterlagen folgt dieses daraus, dass die im Vorbescheidsverfahren beschriebene Anlagentechnik im Genehmigungsverfahren zur 1. Teilgenehmigung nicht verändert worden ist. Die in den Unterlagen in Kapitel 3 enthaltene Sicherheitsbetrachtung nach § 29a BImSchG des R. vom 3. März 2006, die in Erfüllung der Nebenbestimmung A. 6 des Vorbescheids von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden ist, beschreibt Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen durch die Annahme und Lagerung von Abfällen gerade ausschließen sollen. Ebenso wenig sind nach den Angaben in Kapitel 10 zur Abwasserwirtschaft nachteilige Auswirkungen durch die Verwendung des Betriebswassers, des Niederschlagswassers oder des Schmutzwassers zu besorgen. Soweit die Beigeladene in den Antragsunterlagen in Kapitel 11 erstmals Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen macht, vermag auch dieses eine Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntgabe nicht zu begründen. Die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des R. vom 7. April 2006 (Antragsunterlagen 1.2, Kapitel 11, hinter Formular 11.7) geht - wie in der von den Antragstellern in Bezug genommenen gutachtlichen Betrachtung vom 13. Januar 2006 gefordert - zur Bewertung der Anlagensicherheit des geplanten Müllbunkers von der Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3) der Abfallstoffe aus. Schließlich sind den Bauvorlagen und insbesondere dem brandschutztechnischen Gutachten der Y. GmbH vom 14. September 2005 (vgl. Antragunterlagen 1.2, Kapitel 12, Abschnitt 12.6) neue nachteilige Auswirkungen für Dritte, die nicht bereits Gegenstand der öffentlichen Erörterungen im Vorbescheidsverfahren waren, nicht zu entnehmen.

Selbst wenn man - von einem weiten Verständnis der "Besorgnis" nachteiliger Auswirkungen ausgehend (vgl. dazu Jarass, BImSchG, § 10 Rn 106; Roßnagel, in: GK-BImSchG, § 10 Rn 288) - eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung für erforderlich hielte, könnte ein Verfahrensfehler allein einen Aufhebungsanspruch bzw. Aussetzungsanspruch eines Dritten nicht begründen. Entscheidend ist, ob sich der formelle Fehler auf die materielle Rechtsposition des Betroffenen ausgewirkt haben kann (vgl. Senat, Urteil v. 26.4.2007 - 12 LB 8/07 -, ZNER 2007, 229, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2008 - 4 B 35.07 -; ferner Beschl. v. 22.1.2007 - 12 ME 58/07 -, S. 7 BA; Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des bis Ende des Jahres 2006 für das Immissionsschutzrecht zuständig gewesenen 7. Senats des Gerichts, etwa: Beschl. v. 22.8.2003 - 7 ME 105/03 -, juris; Beschl. v. 27.12.2006 - 7 ME 144/03 -, S. 4 f. BA). Es ist zwar anerkannt, dass der Gesetzgeber mit verfahrensrechtlichen Vorschriften vorgezogenen Grundrechtsschutz bezwecken kann und diesen Vorschriften deshalb eine drittschützende Wirkung zukommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht gesteht auch gerade § 10 Abs. 2 - 4, 6, 8 und 9 BImSchG im Gegensatz zum vereinfachten Genehmigungsverfahren im Grundsatz eine solche Bedeutung zu (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 374). Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen Verfahrensrecht für sich gesehen die Kassation des verfahrensfehlerhaften Verwaltungsaktes nach sich zieht. Ein Verfahrensfehler bleibt prozessual vielmehr folgenlos, wenn er nicht zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dass sich hier allein das - unterstellt fehlerhafte - Absehen von Öffentlichkeitsbeteiligung auf die materielle Rechtsposition der Antragsteller ausgewirkt haben kann, ist nicht ersichtlich.

Es liegt auch in dem Absehen von einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der 1. Teilgenehmigung kein beachtlicher Verfahrensfehler vor. Eine solche war hier nach § 23 Abs. 4 der 9. BImSchV i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 2 der 9. BImSchV schon deshalb entbehrlich, weil - wie dargelegt - in diesem Verfahren nicht unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden war. Davon abgesehen sind auch die sonstigen Voraussetzungen für eine weitere Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht gegeben, denn nach dem Antragsgegenstand zur 1. Teilgenehmigung sind keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu besorgen. Eine Aufhebung der 1. Teilgenehmigung allein wegen des Unterlassens einer (erneuten) Umweltverträglichkeitsuntersuchung in diesem Verfahrensabschnitt käme auch nicht mit Blick auf Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in Betracht. Der deutsche Gesetzgeber hat die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie mit dem am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (URG) in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz räumt Verbänden und Individualklägern in § 4 Abs. 1 URG zwar ein subjektives Recht auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens u.a. ein, wenn nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Auf das Kausalitätserfordernis für die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern kommt es insoweit nicht an (vgl. ausdrücklich BT-Drs 16/2495, S. 14; ferner Kment, NVwZ 2007, 274, 277; Ziekow, NVwZ 2007, 259, 264 f.). Die Anwendbarkeit des § 4 URG steht hier bereits deshalb in Zweifel, weil nach der Übergangsvorschrift des § 5 URG dieses Gesetz nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Der Antrag auf Erlass der 1. Teilgenehmigung datiert zwar vom 26. September 2005, das Verfahren ist jedoch bereits mit dem Antrag auf Erlass des Vorbescheids vom 16. November 2004 eingeleitet worden, denn Vorbescheids- und Genehmigungsverfahren sind Teil eines einheitlichen Verfahrens (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 28.12.1976, - VII OVG B 78/75 - DVBl. 1977, 347). Die Regelung ist zudem nicht einschlägig, da dem Verfahren zur 1. Teilgenehmigung das Vorbescheidsverfahren als Teil eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens vorausgegangen und in dessen Rahmen das geplante Vorhaben im Hinblick auf Umweltverträglichkeit untersucht worden ist. Deshalb wäre auch nicht festzustellen, dass - wie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 URG erforderlich - eine Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig unterblieben ist (vgl. Ziekow, NVwZ 2007, 259, 264 f.).

bb) In materieller Sicht können die Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass der 1. Teilgenehmigung Vorschriften entgegenstehen, die dem Schutz der Nachbarschaft dienen.

Soweit im Vorbescheid vom 23. November 2005 abschließend nachbarschützende Genehmigungsvoraussetzungen geprüft und beurteilt worden sind, ist dieses im Teilgenehmigungsverfahren - auf Grund des sofort vollziehbaren Vorbescheids - bindend. Die Antragsteller können gegen die 1. Teilgenehmigung daher insoweit nicht mit Erfolg einwenden, dass von der Anlage erhebliche Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 BImSchG ausgehen, die einer Genehmigung im Grundsatz entgegenstehen. Die Regelungen der 1. Teilgenehmigung sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wegen fehlender Sicherheit der mit der 1. Teilgenehmigung genehmigten Anlage liegt nicht vor.

(1) Die Antragsteller weisen mit Blick auf die Anlagensicherheit auf das Regenrückhaltebecken hin, das in einem Abstand von etwa 200 bis 300 m südwestlich des eigentlichen Betriebsgrundstückes liegt und nach den zugrundeliegenden Antragsunterlagen u.a. die im Brandfall wichtige Funktion für die Löschwasserrückhaltung übernimmt. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Annahme, dass das für die Zuleitung zum Regenrückhaltebecken benötigte Grundstück (Flurstück Z., Flur AA. der Gemarkung G.) zu diesen Zwecken nicht zur Verfügung stehe, ist unzutreffend. In § 7 Abs. 1 des Kaufvertrags über u.a. dieses Grundstück zwischen der AB. mbH (Verkäufer) und der Beigeladenen (Käufer) vom 7. Oktober 2004 heißt es, dass auf dem veräußerten Grundstück, dass der Käufer erwirbt, keine Müllverbrennungsanlagen sowie Biomasseheizkraftwerke nebst Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Diese Regelung ist nach § 7 Abs. 3 des Kaufvertrags allerdings nur so lange gültig, bis die Beigeladene "eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage bzw. einer Abfallverwertungsanlage ...erhalten hat und diese tatsächlich gebaut und betrieben werden." Danach entfallen die Nutzungseinschränkungen im Fall der Anlagengenehmigung und Inbetriebnahme, so dass für die Beigeladene die Verfügbarkeit des für die Zuleitung zum Regenauffangbecken benötigten Grundstückes gegeben ist.

Sofern die Antragsteller meinen, nach dem Wortlaut der Klausel entfalle die Nutzungseinschränkung erst dann, wenn die Anlage betrieben werde, so dass bis zum tatsächlichen Anlagenbetrieb eine Genehmigung nicht erteilt werden dürfe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Bei dieser Auslegung wäre die Regelung in § 7 Abs. 3 des Kaufvertrages gegenstandslos, da Genehmigung und Inbetriebnahme nicht zeitgleich erfolgen können. Im Übrigen ist die Auslegung des Kaufvertrags eine zivilrechtliche Frage, die für die nach öffentlichem Recht zu beurteilende Genehmigungsfähigkeit der Anlage ohne Bedeutung ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen, so dass die Erteilung der Genehmigung nicht von privatrechtlichen Vorgaben abhängt (vgl. Jarass, BImSchG, § 6 Rn 25). Ebenso wie das Eigentum an den Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, grundsätzlich keine Genehmigungsvoraussetzung ist (vgl. dazu Wasielewski, in: GK-BImSchG, § 6 Rn 10a m.w.N.), stehen auch sonstige privatrechtliche Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke einer Genehmigungserteilung nicht entgegen. Allenfalls kann das Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn privatrechtliche Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens sich "schlechterdings" nicht ausräumen lassen. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn für die Genehmigungsbehörde erkennbar die Nutzung des vorgesehenen Betriebsgrundstückes sachenrechtlich nicht möglich erscheint. Dieses ist - wie gezeigt - nicht der Fall, zumal über die Regelung in § 7 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrags hinausgehend nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Kaufvertrags eine Nutzung des Grundstücks zu Zwecken der Errichtung einer Müllverbrennungsanlage auch mit Zustimmung der Verkäuferin möglich ist.

(2) Der ebenfalls von den Antragstellern hinsichtlich der Anlagensicherheit geführte Einwand, die im Brandfall erforderliche Löschwasserversorgung sei nicht gewährleistet, da sich der Löschteich auf niederländischem Gebiet befinde, vermag ebenfalls die Rechtmäßigkeit der 1. Teilgenehmigung nicht in Frage zu stellen. Zwar muss - unter dem Gesichtspunkt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auch im Störfall möglichst zu vermeiden sind - zu einer wirksamen Brandbekämpfung eine ausreichende Menge an Löschwasser zur Verfügung stehen, allerdings werden diese Voraussetzungen durch den Inhalt der 1. Teilgenehmigung gerade sichergestellt. Denn danach ist die Anlage nach Maßgabe der in der Auflistung der Antragsunterlagen aufgeführten Beschreibungen und Zeichnungen zu errichten (vgl. S. 5 des Bescheides unter B. Allgemeines). Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung setzt damit gerade die Verfügbarkeit des in den Antragsunterlagen beschriebenen Löschteiches voraus. Damit ist es Sache der Beigeladenen, entsprechend den Vorgaben in der Teilgenehmigung die Verfügbarkeit des Löschteiches herzustellen. Sollte sich herausstellen, dass der Löschteich tatsächlich nicht zur Verfügung steht, wären seitens der zuständigen Behörde geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu treffen.

(3) Der Einwand eines unzureichenden Brandschutzes greift ebenfalls nicht durch. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist auch insoweit § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, da Brandgefahren zu sonstigen Gefahren im Sinne dieser Vorschrift zählen (vgl. Jarass, BImSchG, § 5 Rn 25). Eine Missachtung dieses Gebotes würde die Antragsteller insoweit in ihren Rechten verletzen, als etwaige Brandgefahren die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betreffen. Dementsprechend sind öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz insoweit als nachbarschützend zu berücksichtigen, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen zu verhindern. Dies betrifft insbesondere Regelungen über den Grenzabstand von Gebäuden, über die Ausbildung von Grenzwänden und über den Abstand von Dachaufbauten/Dachöffnungen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2007 - 11 S 83.06 -, juris). Unzureichende Abstandsflächen beanstanden die Antragsteller nicht, derartige Rügen wären - mit Blick auf die Entfernung der Grundstücke zu den Anlagen - auch unbegründet. Die erhobenen Einwände der Antragsteller gegen das von der Beigeladenen beigebrachte Brandschutzkonzept, das Gegenstand der Antragsunterlagen zur 1. Teilgenehmigung ist, betreffen vielmehr den Stand der Technik. Insbesondere bemängelt die von den Antragstellern in Bezug genommene gutachtliche Stellungnahme des Ingenieurbüros für Umweltschutztechnik (Dipl.-Ing. S.) vom 24. April 2006, dass die Bemessung von erforderlichen brandschutztechnischen Einrichtungen im Gutachten der Y. GmbH vom 14. September 2005 (Antragsunterlagen 1.2, Kapitel 12, Abschnitt 12.6) anhand von allgemeinen Anforderungen an Industriebauten durchgeführt worden ist. Soweit von den Antragstellern eine Berücksichtigung der Richtlinie VdS 2515 gefordert wird, ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben einer industriellen Nutzung dient und daher die brandschutzrechtliche Bewertung anhand der Industriebaurichtlinie des Landes Niedersachsen - wie erfolgt - vorgenommen werden kann (vgl. oben unter A. II. 2. a) bb) (2) (aa)). Im Übrigen legen die Antragsteller nicht substantiiert dar, inwieweit sie durch ihrer Auffassung nach unzureichende Brandschutzmaßnahmen in eigenen Rechten verletzt werden. Selbst unter Zugrundelegung des ungünstigsten Brandszenarios (Brand im Abfallbunker) ist sowohl nach dem Gutachten der X. GmbH vom 4. November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 7) als auch nach der toxikologischen Bewertung der Fa. AC. vom November 2004 (Antragsunterlagen 2.2, Gutachten Nr. 8, Seite 89 f. des Gutachtens) eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auszuschließen.

(4) Schließlich stehen von den Antragstellern angeführte Belange des Wasserschutzes der Erteilung der 1. Teilgenehmigung nicht entgegen.

Nach § 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBL. I. S. 1110, ber. S. 1386) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) bzw. dem insoweit inhaltsgleichen § 161 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der 1. Teilgenehmigung maßgeblichen Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. 2004, 171) müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Einzelheiten werden durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS -) vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. 1997, 549) geregelt.

Zielrichtung dieser Vorschriften ist der Schutz des Wasserhaushalts im Interesse der Allgemeinheit. Durch umfassende Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden zwar auch Gefahren für Dritte vermieden, doch werden diese dadurch nicht zu dritt- bzw. nachbarschützenden Vorschriften (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.9.1996 - 3 L 7866/94 -, ZfW, 1977, 249; ferner Gößl, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 19g Rn 27; Cychowski/Reinhardt, WHG, § 19g Rn 19 m.w.N). Da die Antragsteller keine wasserwirtschaftlichen Belange des Gemeinwohls wahrnehmen, sind sie insoweit nicht rügebefugt. Im Übrigen vermag der Senat auch der Sache nach nicht zu erkennen, dass den Anforderungen an den Wasserschutz nicht in genügender Weise nachgekommen wird. In der Stellungnahme des R. vom 7. April 2006 hinsichtlich der VAwS-Anforderungen an die Müllbunkerausführung (Antragsunterlagen 1.2, Kapitel 11, hinter Formular 11.7) wird ausgeführt, dass gegen die geplante Ausführung der Müllbunkeranlage keine Bedenken bestehen, auch mit Blick auf die vorgesehene einschalige Betonkonstruktion (Seite 7 des Gutachtens). Hierbei wurde - entsprechend der Forderung der Antragsteller - hinsichtlich der zu lagernden Abfälle von der Wassergefährdungsklasse 3 im Sinne des § 6 VaWS ausgegangen.

B. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Mitteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück vom 20. März 2007 wiederherzustellen, ist unzulässig.

Das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück hat hier als Überwachungsbehörde und damit als nach Nr. 8.1 Buchst. c) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. Nr. 34/2004, S. 464 ff) für die Entgegennahme und Prüfung angezeigter Änderungen zuständige Behörde mitgeteilt, dass die mit Schreiben der Beigeladenen vom 26. Februar 2007 angezeigte Änderung der Technik der Rachgasreinigungsanlage keiner Genehmigung bedarf. Diese Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG beinhaltet die Befugnis zur Vornahme der angezeigten Änderung und ist daher nach herrschender Auffassung ein Verwaltungsakt (zur Rechtsqualität der sog. Freistellungserklärung vgl. nur Jarass, BImSchG, § 15 Rn 29 m.w.N.). Dieser wirkt auch gegenüber Dritten und kann von diesen angefochten werden (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 15 Rn 70 m.w.N.), was hier durch Einlegung eines Widerspruchs der Antragsteller erfolgt ist. Nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels jedoch nur dann wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Dieses ist hier nicht der Fall. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich weder aus der Mitteilung vom 20. März 2007 noch aus den sonstigen dem Senat vorliegenden Unterlagen. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, ist bereits aus diesem Grund kein Raum.

Ohnehin wäre - selbst bei einer unterstellten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG - jedenfalls nach überwiegend vertretener Ansicht ein hier nicht gestellter Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragsteller erforderlich gewesen. Legen Dritte - wie hier die Antragsteller - Rechtsmittel gegen die Freistellungserklärung ein und entfaltet diese aufgrund des Suspensiveffektes des § 80 Abs. 1 VwGO keine rechtliche Wirkung oder wird auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung einer für sofort vollziehbar erklärten Mitteilung wiederhergestellt, hat dieses zur Folge, dass innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine (positive) Äußerung der zuständigen Behörde zur Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nicht vorliegt und nach Fristablauf der Anlagenbetreiber - ebenso wie im Fall der von vornherein fehlenden Mitteilung durch die zuständige Behörde - das Änderungsvorhaben vorläufig verwirklichen darf (vgl. Fluck, VerwArch 88 (1997), 265 (293); Jarass, BImSchG, § 15 Rn 30; Kutscheidt, NVwZ 1997, 111, 116; Hansmann, NVwZ 1997, 105, 108; a.A. Rebentisch in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 15 Rn 90). Die Befugnis des Anlagenbetreibers zur vorläufigen Verwirklichung des Vorhabens entfällt nur dann, wenn die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die beabsichtigte Änderung genehmigungsbedürftig ist. Denn hierin liegt die verbindliche Feststellung, dass bis zu einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG die geplante Änderung nicht durchgeführt werden darf (vgl. Rebentisch a.a.O., § 15 Rn 79; Führ, in: GK-BImSchG, § 15 Rn 201). Der danach zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen erforderliche Antrag mit dem Inhalt, die zuständige Behörde im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Genehmigungsbedürftigkeit der angezeigten Änderung der Rauchgasreinigungsanlage nach § 16 BImSchG als wesentliche Änderung festzustellen und der Beigeladenen zu untersagen, die angezeigte Änderung bis zum Vorliegen einer vollziehbaren (Teil-) Genehmigung zu verwirklichen, wäre hier ebenfalls nicht gegen den Antragsgegner in diesem Verfahren, sondern gegen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zu richten gewesen. Denn dieses ist - wie bereits gezeigt - als Überwachungsbehörde sowohl für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15 BImSchG als auch für etwaige Untersagungsverfügungen nach § 20 BImSchG zuständig.

Auch der Sache nach liegen die Voraussetzungen für den Erlass sichernder Maßnahmen im vorgenannten Sinn nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu Recht eine anzeigepflichtige Änderung im Sinne des § 15 BImSchG angenommen hat. Wesentlich ist eine Änderung nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Selbst wenn es sich mit Blick darauf, dass die Technik der Rauchgasreinigungsanlage das Emissionsverhalten der Gesamtanlage maßgeblich beeinflusst, so verhielte, könnten die Antragsteller das Fehlen eines (förmlichen) Genehmigungsverfahrens nur dann mit Erfolg rügen, wenn sie dadurch in ihrer materiell-rechtlichen Position verletzt würden und daher eine Sicherungsanordnung geboten erschiene. Dieses ist jedoch nicht der Fall.

Zum einen ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Änderung der Rauchgasreinigungsanlage offensichtlich zu nachteiligen Auswirkungen für die Antragsteller führen wird und es daher geboten ist, ihnen bereits vor Erlass der 4. Teilgenehmigung und der Betriebsgenehmigung für die Anlage mit der geänderten Anlagentechnik vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Stellungnahme des U. e.V. vom 21. November 2007 gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass die Reinigungsleistung der neu geplanten Rauchgasreinigung hinter der ursprünglich vorgesehenen Konzeption zurückbleibe und daher die festgesetzten Grenzwerte des Vorbescheids nicht sicher eingehalten werden könnten (Seite 33 des Gutachtens). Begründet wird die Annahme von zusätzlichen Emissionen im Wesentlichen mit der vorgenommenen Reduzierung der Anzahl der Gewebefilter von drei auf einen im neuen System, was zu einer Reduzierung der Gesamtabscheidegrade im Rauchgas führe und sich daher auf die Abscheidungen von Schwermetallen und organischen Schadstoffen - wie Dioxine und Furane - negativ auswirke (Seite 8 f. des Gutachtens). Auch im Hinblick auf mögliche hohe Schadstoffgehalte im Abfallinput oder Störungen in der Rauchgasreinigungsanlage sei im Vergleich zum neuen System das ursprünglich vorgesehene System mit mehreren nachgeschalteten Filtern effektiver bzw. durch Redundanzen sicherer (S. 10 ff. des Gutachtens). Die Stromstoffbilanz für Schwermetalle ergebe zudem, dass bei einem Abfallinput, der den maximal zulässigen Werten entspreche, die im Vorbescheid festgesetzten Einzelgrenzwerte bei Cadmium, Antimon und Chrom überschritten würden, ebenso die Summengrenzwerte für Cadmium/Tallium und Antimon/Zinn (Seite 19 ff. des Gutachtens). Dafür sprächen auch Vergleiche mit Messberichten und Angaben über andere Anlagen mit einstufiger Trockensorption (S. 25 ff. des Gutachtens). Indes fehlt es auch unter Berücksichtigung dieser sachverständigen Ausführungen und der weiteren Stellungnahme vom 15. April 2008 zurzeit an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die im Vorbescheid festgesetzten Grenzwerte nicht eingehalten werden können. Die Darlegungen im Gutachten vom 21. November 2007 zu den zu erwartenden Emissionen lassen die Auswirkungen des Wirbelschichtreaktors zur Bindung der Schadgase an den zugegebenen Sorptionsmitteln unberücksichtigt. Nachvollziehbar wird zudem in dem von der Beigeladenen eingereichten Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. T. vom 18. Dezember 2007 dargelegt, dass auch bei Hintereinanderschaltung mehrerer Gewebefilter eine Reststaubmenge aus der Anlage emittiert, die in der Größenordnung der Reststaubmenge der vorgeschalteten Filter liegt (Seite 7 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass eine zweite - in Reihe geschaltete - Gewebefilterstufe erforderlich sei, nicht zwingend. Zudem wird in dem Gutachten vom 18. Dezember 2007 ausgeführt, dass im Falle von Betriebsstörungen auch in der nunmehr vorgesehenen Anlagetechnik Redundanzen vorgesehen sind bzw. durch einen angepassten Anlagebetrieb reagiert werden kann (S. 10 des Gutachtens). Nach den Ausführungen von Dr.-Ing. T. ist zudem die vorgesehene sorptive Bindung aller Schadgase im Wirbelschichtreaktor anderen Verfahren der Abscheidung, insbesondere den Waschverfahren, deutlich überlegen. Der Vergleich mit anderen Müllverbrennungsanlagen, die über keine vergleichbare Technik verfügen, lasse daher keine Rückschlüsse auf die (fehlenden) Möglichkeiten der Einhaltung festgesetzter Grenzwerte zu.

Zum anderen hat die Beigeladene nach Mitteilung des Antragsgegners nunmehr die geänderte Rauchgasreinigungstechnik zum Gegenstand des Antragsverfahrens zur 4. Teilgenehmigung gemacht, so dass das Genehmigungsverfahren auf diese Änderung erstreckt wird. Daher ist nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsposition der Antragsteller durch die erfolgte Freistellungserklärung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Osnabrück verkürzt wird. Denn gerade durch die Erweiterung des Antragsgegenstandes der 4. Teilgenehmigung auf die Änderung der Rauchgasreinigungsanlage ist es den Antragstellern möglich, ihre Einwendungen diesbezüglich zu erheben, was durch die von den Antragstellern vorgelegte gutachtliche Stellungnahme des U. e.V. vom 21. November 2007 zum Antrag auf die 4. Teilgenehmigung belegt wird. Zudem soll nach der Mitteilung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11. Februar 2008 die gutachtliche Bewertung vom 18. Dezember 2007 durch ein weiteres Gutachten abgesichert werden und noch vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass der 4. Teilgenehmigung eine von einer anerkannten Messstelle durchgeführte Plausibilitätskontrolle der vorgelegten Gutachten beigebracht werden. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, den Antragstellern vorab zur Vermeidung von Nachteilen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Ende der Entscheidung

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