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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.05.2006
Aktenzeichen: 12 PA 346/05
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 7 Abs. 1 S. 1
BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
Im Anschluss an die 2-jährige Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialassistenten und die 2-jährige Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher kann Ausbildungsförderung für ein Lehramtsstudium weder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG noch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gewährt werden.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand hat das Verwaltungsgericht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der erstinstanzlich erhobenen Verpflichtungsklage zu Recht verneint, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr für das im Wintersemester 2002/2003 an der Technischen Universität D. aufgenommene Lehramtsstudium Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zumindest mit dem Erwerb des Abschlusses als staatlich anerkannte Erzieherin nach dem Besuch der Fachschule Sozialpädagogik - Berufsbildende Schulen VII der Stadt E.- ausgeschöpft, selbst wenn der vorherige Besuch der Berufsfachschule Sozialpflege des Landkreises F. (G. -Schule) außer acht gelassen werde. Das Lehramtsstudium der Klägerin stelle sich in diesem Fall als zweite Ausbildung dar, für die Ausbildungsförderung weder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG noch nach dessen Nr. 5 bewilligt werden könne. Bei einer Berücksichtigung des Besuchs der Berufsfachschule Sozialpflege als förderungsfähige Ausbildung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Grundförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG stelle das von der Klägerin aufgenommene Lehramtsstudium eine dritte Ausbildung dar, die nach dem BAföG ebenfalls nicht förderungsfähig sei.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Klägerin unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im wesentlichen geltend, durch das Lehramtsstudium werde ihre vorherige Ausbildung in einem materiell identischen Wissenssachgebiet weitergeführt. Im übrigen sei es fehlerhaft, ihre Ausbildung zur Sozialassistentin und zur Erzieherin als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen anzusehen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin hinreichende Erfolgsaussichten für ihre Rechtsverfolgung nicht darzutun. Den Anspruch auf eine Grundförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG hat sie spätestens durch ihre zweijährige Ausbildung zur Sozialassistentin und die daran anschließende zweijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgeschöpft, so dass die Frage einer Anrechenbarkeit des vorangegangenen einjährigen Besuchs der Berufsfachschule Sozialpflege (G. -Schule) auf den Grundförderungsanspruch dahingestellt bleiben kann. Der Besuch der Berufsfachschule Sozialpädagogik und der Fachschule Sozialpädagogik der Berufsbildenden Schulen VII der Stadt D. unterfällt nicht der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG während des Besuchs dieser Einrichtungen noch bei ihrer Mutter gewohnt hat. Die Ausbildung zur Sozialassistentin stellt eine Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar. Sie vermittelt in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss. Entsprechendes gilt für die Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin, die ansonsten, sofern sie nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterfiele, der Regelung in dessen Nr. 3 zuzuordnen wäre.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 BAföG. Der Senat hat in diesem Zusammenhang zu einem vergleichbaren Sachverhalt mit Beschluss vom 14. November 2005 (12 PA 179/05) wie folgt ausgeführt:

"Eine Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG scheitert daran, dass die weitere Ausbildung, d.h. das Lehramtsstudium der Klägerin an der Universität E., die vorhergehende Ausbildung nicht in derselben Richtung fachlich weiterführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es zur Erfüllung dieses Merkmals nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder dass die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung im Verhältnis zur früheren zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten im Rahmen eines materiellen Wissenssachgebiets vermittelt, wobei die Identität des Wissenssachgebietes der ersten und der weiteren Ausbildung vorausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.11.1995 - 5 B 8/95 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 114, und zur gleichlautenden Wendung in früheren Fassungen des § 7 Abs. 2 BAföG Urt. v. 26.1.1978 - V C 39.77 -, BVerwGE 55, 205; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rn. 29; einschränkend i.S. einer überwiegenden Identität der Wissenssachgebiete: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Mai 2005, § 7 Rn. 27.4). Eine weiterführende Ausbildung in diesem Sinne ist hier nicht gegeben, weil mit dem von der Klägerin aufgenommenen Lehramtsstudium die Befähigung für die Ausübung eines pädagogischen Berufs im Bereich der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen erworben werden soll. Die schulische Bildung gibt dem Lehramtsstudium sein Gepräge, das sich deshalb von der Ausbildung zum Erzieher wesentlich unterscheidet. Ebenso wenig wie das Studium der Erziehungswissenschaften mit dem angestrebten Abschluss als Diplom-Pädagoge ein vorangegangenes Lehramtsstudium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in derselben Richtung fachlich weiterführt (BVerwG, Urt. v. 26.1.1978, a.a.O.), liegen deshalb die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der hier vorliegenden Konstellation vor, in der ein zur Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen aufgenommenes Universitätsstudium nach einer an einer Fachschule erworbenen staatlichen Anerkennung als Erzieher durchgeführt wird (vgl. weitere Rechtsprechungsnachweise in Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 29; Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 27.5).

Der Klägerin kann Ausbildungsförderung auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gewährt werden. Dem steht entgegen, dass die Klägerin nicht, wie in der Vorschrift vorausgesetzt wird, als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die Klägerin hat ihre erste berufsbildende Ausbildung vielmehr durch den Besuch der - nur - zweijährigen Berufsfachschule (BBS III Göttingen) und ihren erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin erhalten. Dass es sich bei den Ausbildungen zur Sozialassistentin und nachfolgend zur Erzieherin um zwei selbstständige und von einander getrennte Ausbildungen handelt, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 mit ausführlicher und im Ergebnis zutreffender Begründung dargelegt. Die Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Auch wenn die Ausbildung der Klägerin zur Erzieherin den vorherigen Abschluss der Ausbildung zur Sozialassistentin vorausgesetzt hat, kann von einer einheitlichen, die Ausbildung zur Sozialassistentin mit umfassenden vierjährigen Ausbildung zur Erzieherin nicht die Rede sein. Der Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin bzw. als staatlich geprüfter Sozialassistent kann in Niedersachsen nicht auf die Funktion einer Zwischenprüfung auf dem Wege zur Ausbildung als Erzieherin bzw. Erzieher reduziert werden. Er hat vielmehr eigenständige berufsqualifizierende Bedeutung (vgl. § 7 Nr. 7 der Anlage 5 zu § 33 BbS-VO v. 28.6.1996, Nds.GVBl. S. 295 ff., § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Anlage 5 zu § 36 BbS-VO i.d.F. v. 23.6.2005, Nds. GVBl. S. 194). Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich für staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten ein eigenes Berufsfeld eröffnet und eine Berufsausübung etwa im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. KiTaG ermöglicht..."

An diesen Erwägungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest. Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten.

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