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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 12 PA 407/05
Rechtsgebiete: RGebStV, SGB II
Vorschriften:
RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 | |
RGebStV § 6 Abs. 3 | |
SGB II § 24 |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Klägers im prozesskostenhilferechtlichen Sinne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb versagt, weil es die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (- RGebStV - , Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. 2. 2005, Nds. GVBl. S. 61) gerichteten Klage als nicht gegeben angesehen hat. Dies vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
Der Kläger unterfällt keinem der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände. Diese Tatbestände sind nach der Systematik und nach Sinn und Zweck des Regelungswerkes abschließend. Durch sie soll erreicht werden, dass die nach § 1 Abs. 7 und 8 der bis zum 31. März 2004 geltenden Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3. September 1992 (Nds. GVBl. S. 239) erforderlichen Berechnungen entfallen können (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Nds. Landtag, DS 15/ 1485, S. 36 f). Überdies lässt sich der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV die gesetzgeberische Absicht entnehmen, dass Rundfunkteilnehmer, die Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II empfangen, gerade nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden sollen. Der Kläger erhält nach seinen Angaben einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,-EUR im Monat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger auf der Grundlage der Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien wäre. Ebenso fern liegt danach in seinem Fall die Annahme einer Verfassungswidrigkeit der in § 6 RGebStV enthaltenen Gebührenbefreiungsregelungen.
Ende der Entscheidung
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