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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 13 LA 15/08
Rechtsgebiete: NNatG, NWG


Vorschriften:

NNatG § 60c Abs. 1
NWG § 119
NWG § 123 S. 2
Ein Naturschutzverband kann im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 60c Abs. 1 NNatG gegen einen wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum Nasskiesabbau nicht mit Erfolg rügen, dass das Vorhaben den Hochwasserschutz von Wohngebieten gefährde.
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Erforderlich sind dabei qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

1.

Der vom Kläger schwerpunktmäßig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Erforderlich ist dabei aber auch, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Das Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit bedeutet, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist. Aus dem Prinzip der Ergebnisrichtigkeit folgt weiter, dass dann, wenn eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

a) Soweit der Kläger umfangreich und schwerpunktmäßig zur Begründung seines Zulassungsantrags Fehler des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung der Hoch- und Grundwasserwassersituation bzw. Belange des Hochwasserschutzes unter den Gesichtspunkten der Gefährdungserhöhung wegen der Veränderung der Retentionsflächen und des Abfluss- bzw. Strömungsverhaltens im Überschwemmungsgebiet rügt, können damit schon im Ansatz ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht begründet werden. Dem Kläger mangelt es insoweit im Rahmen seines naturschutzrechtlichen Verbandsklagerechts nach § 60c NNatG bereits an einer Rügemöglichkeit. Dies betrifft im Einzelnen die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags vom 30. Januar 2008 unter B. I., IV., V., VII., XI. - XIII., XIX. (im Text "XIV." gemeint aber "XIX."). Das Verwaltungsgericht befasst sich zwar auch inhaltlich ausführlich mit der Frage einer Veränderung der Hochwassersituation infolge des Abbauvorhabens der Beigeladenen, nachdem es ein Klagerecht des Klägers nur in Bezug auf die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften abgelehnt und hinsichtlich der Funktion des Überschwemmungsgebiets als zweifelhaft eingestuft hat. Einer näheren Auseinandersetzung mit den Belangen des Hochwasserschutzes hätte es indessen nicht bedurft, weil es dem Kläger insoweit im Rahmen seines naturschutzrechtlichen Verbandsklagerechts an einer Rügemöglichkeit mangelt. Nach § 60c Abs. 1 NNatG ist der Rechtsbehelf eines Naturschutzvereins u.a. nur dann zulässig, wenn er geltend macht, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, darauf beruhenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aus und beschränkt sie grundsätzlich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung im Hinblick darauf, dass die Einräumung des Klagerechts eine Ausnahme von dem normalerweise geltenden Grundsatz der Klagebefugnis nur bei Verletzung eigener Rechte darstellt, eng auszulegen ist. § 60c Abs. 1 NNatG und die parallele bundesrechtliche Vorschrift des § 61 Abs. 2 BNatSchG beschreiben auch nicht etwa nur eine "Zulässigkeitspforte", nach der eine vollständige materielle Prüfung verlangt werden könnte, wenn der Verband zumindest auch einen Belang mit spezifisch naturschutzrechtlichen Bezug geltend macht (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 01.12.2004 - 7 LB 44/02 -, juris). Die vom Kläger geltend gemachten Belange des Hochwasserschutzes gehören nicht zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 60c Abs. 1 NNatG (vgl. zur fehlenden Rügefähigkeit von Belangen des Flutschutzes und der angemessenen Wohnnutzung: Nds. OVG, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 114/07 -, juris). Der Kläger kann daher bei seiner Klage gegen den wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten weder einen etwaigen Verstoß gegen dem Hochwasserschutz dienende Rechtsvorschriften als solchen mit Erfolg geltend machen noch kann er rügen, dass Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der fachplanerischen Abwägung fehlerhaft bewertet oder nicht angemessen berücksichtigt worden wären. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers, die im Zusammenhang mit der Hochwassersituation des Überschwemmungsgebiets stehen, vermögen daher keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Auch auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise des Klägers auf § 31b Abs. 4 WHG und auf die Vorgaben aus der Festlegung zum Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung Nr. 92 nach dem Landesraumordnungsprogramm - LROP - 2002 kann es daher nicht ankommen. Auch diese Regelungen begründen keine Erweiterung des möglichen "Rügeprogramms" nach § 60c Abs. 1 NNatG. Aus § 31b Abs. 4 WHG kann auch nicht gefolgert werden, dass die dortige Nennung von Belangen der Natur, des Naturhaushalts und des Hochwasserschutzes zu einer umfassenden Rügemöglichkeit des Klägers im Hinblick auf Belange mit fehlendem naturschutzfachlichen Bezug führen müsste. Vielmehr zeigt auch diese vom Kläger herangezogene Norm auf, dass Belange des Hochwasserschutzes rechtlich von Belangen des Naturschutzes zu unterscheiden sind. Der vom Kläger genannte Umstand, dass § 123 NWG die Versagung eines Ausbaus nach § 119 NWG auch ohne Rückgriff auf die Regelungen des Naturschutzes im engeren Sinne ermöglicht, führt ebenfalls nicht zur Erweiterung seiner in § 60c NNatG geregelten Rügemöglichkeiten. Die Folgerungen, die der Kläger aus seinen Ausführungen zur Grund- und Hochwassersituation für spezifische Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zieht, beschränken sich auf die Behauptung, dass das Vorhaben der Beigeladenen in die bereits schon jetzt angespannte Hochwassersituation eingreife, was sich nachteilig zu Lasten von Natur und Umwelt auswirke (Begründung des Zulassungsantrags S. 15). Damit wird deutlich, dass der Kläger Naturschutz- und Hochwasserschutzbelange gleichzusetzen versucht. Dies kann aber abgesehen von der rechtlich notwendigen Trennung zwischen diesen Belange auch aus tatsächlicher Sicht schon deshalb nicht überzeugen, weil das Vorhaben ohnehin in einem Überschwemmungsgebiet liegt und unabhängig von einem Abbauvorhaben von Hochwasserereignissen betroffen gewesen ist und sein wird. Dass dies möglicherweise zu einer erhöhten Gefährdung der vorhandenen Wohnbebauung im Überschwemmungssgebiet führen könnte, kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen.

b) Auch ein Großteil der weiteren Argumentation des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist von seinem Rügerecht nach § 60c Abs. 1 NNatG nicht erfasst (Begründung des Zulassungsantrags B. II., III., VIII. - X., XX.).

aa) Der Kläger kann im Rahmen seines Verbandsklagerechts nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein Bedarf für das Vorhaben nicht bestehe und der Planfeststellungsbeschluss, soweit er sich auf die Errichtung (von Teilen) des Betriebsgeländes der Beigeladenen bezieht, ohnehin tatsächlich nicht realisierbar sei. Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht mit diesen Aspekten nicht näher auseinandergesetzt. Auch insoweit fehlt es nämlich erkennbar bereits an einem spezifischen Bezug zu Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Sache nach stellt der Kläger damit auf Zusammenhänge ab, die dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung zuzuordnen sind. Zwar stellt sich die Frage der Planrechtfertigung bei einer privatnützigen wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellung mit dem nur mittelbaren Gemeinwohlzweck der Rohstoffgewinnung nicht in der Weise, wie bei einer unmittelbar öffentlichen Zwecken dienenden Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung. Der Ausgangspunkt ist im Wasserwirtschaftsrecht sogar eher strenger: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem einen Nasskiesabbau betreffenden Urteil vom 10. Februar 1978 (- IV C 25.75 - BVerwGE 55, 220) ausgeführt, dass bei der privatnützigen wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellung vor Eintritt in die planerische Abwägung danach zu fragen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vom Ausbauunternehmer im Sinne einer Genehmigung begehrte Planfeststellung aus Rechtsgründen unzulässig ist und deshalb versagt werden muss. Dabei hat es herausgestellt, dass eine solche Planfeststellung Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen vermag. Dem entspricht auch die niedersächsische Rechtslage; eine Planfeststellung ist nach § 123 Satz 2 NWG bereits dann zu versagen, wenn dem Gewässerausbau "begründet widersprochen" wird. Dies führt aber ebenso wenig zu einer Erweiterung des möglichen Rügeprogramms nach § 61c Abs. 1 NNatG wie die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte "Aufwertung" der Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität im Hinblick auf deren Rügefähigkeit durch mittelbar betroffene Grundstückseigentümer (Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95). Die dahinter stehenden Überlegungen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes greifen für Naturschutzverbände nicht durch; vielmehr ist der durch das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht eingeräumte Rechtsschutz in der Ausprägung hinzunehmen, in der er gewährt wird, weil er nicht nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. der 1. Kammer d. 1. Senats v. 10.05.2001 - 1 BvR 481/01 -, juris). Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg rügen, dass das abzubauende Material nur von minderwertiger Qualität sei oder generell kein Bedarf an dem Abbau von Kiesen und Sanden in dem vorgesehenen Abbaugebiet bestehe. Auch kann er nicht rügen, dass etwa die geplante Errichtung von Transportbändern mit Fundamenten im Erdreich unrealistisch, nicht praktizierbar und absurd sei. Die Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens ist Sache der Beigeladenen; etwaige Realisierungsprobleme haben ersichtlich auch dann keinen naturschutzrechtlichen Bezug, wenn die Planung aus diesem Grund letztlich "ins Leere gehen" würde. Im Übrigen hält der Senat das Vorbringen des Klägers zum fehlenden Bedarf für das Abbaugut nicht für überzeugend.

bb) Die Ausführungen unter B. VIII, XVIII. und XX. der Begründung des Zulassungsantrags vermögen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Soweit der Kläger zum einen Einzelaspekte des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils herausgreift und diese als unzutreffend oder zweifelhaft darstellt, ohne dies in einen ohne weiteres nachvollziehbaren Zusammenhang mit rügefähigen Belangen zu stellen, lassen die Ausführungen einen erkennbaren naturschutzrechtlichen Bezug vermissen. Dies genügt dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 VwGO nicht. Soweit er meint, dass Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, weil ein Rügerecht hinsichtlich des Abwägungsvorgangs und des Abwägungergebnisses erst bejaht und dann wieder verneint werde, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr zunächst den Umfang des Verbandsklagerechts zutreffend dar und hebt hinsichtlich des Abwägungsgebots hervor, dass die Belange von Natur und Landschaft abwägungserheblich sind. Eine Widersprüchlichkeit ist insoweit nicht erkennbar.

c) Bezüglich der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Altdeponie "B. " und der befürchteten Erhöhung des Schadstoffaustrags aus dieser Deponie (Begründung des Zulassungsantrags B. XIV. - XVII.) sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Gesichtspunkte nach § 60c NNatG überhaupt vom Kläger gerügt werden können. Der spezifisch naturschutzrechtliche Bezug von Änderungen des räumlichen Umfelds einer Mülldeponie drängt sich nicht ohne weiteres auf und wird vom Kläger im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht näher dargelegt. Selbst wenn man - wie offenbar das Verwaltungsgericht - von einem Rügerecht des Klägers ausgehen würde, ist der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Thematik hält auch der Senat für überzeugend.

Zur Frage der Standfestigkeit geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der vorgesehene Sicherheitsabstand von 50 Metern und die anschließende Böschungsneigung von 1:3 die Standsicherheit gewährleisten würden. Dagegen hat der Kläger im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags nichts vorzubringen vermocht, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte. Die Forderung, weitere Gutachten einzuholen, reicht insoweit ebenso wenig aus wie der Hinweis, dass eine zuständige Landesbehörde sich nicht "anmaßen" könne, die Frage der Standsicherheit zu beurteilen.

Der Befürchtung eines erhöhten Schadstoffaustrags ist das Verwaltungsgericht ausführlich nachgegangen und hat die Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Gutachters als plausibel eingestuft, dass das Abbauvorhaben auf den Schadstoffaustrag nur von untergeordnetem Einfluss sei. Für den Senat ist neben diesem Aspekt aber entscheidend, dass auch künftig die Grundwassersituation behördlich überwacht wird, was auch im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich bestimmt ist. Der Beklagte wäre bei einer Beeinträchtigung als Wasser- oder Bodenschutzbehörde zum Einschreiten verpflichtet. Dass über die behördliche Überwachung hinaus zusätzlich bereits das Szenario des Baus einer "Reaktiven Wand" bei der Planung bedacht worden ist, erhöht den Schutz vor etwaigen unabsehbaren Beeinträchtigungen noch. Vor diesem Hintergrund kann der befürchtete erhöhte Schadstoffaustrag dem Abbauvorhaben nicht von vornherein mit Erfolg entgegengestellt werden, wie es dem Kläger aber offenbar vorschwebt.

Dass sich das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Altdeponie - wie der Kläger meint (B. XV.) - in Widersprüche verstrickt hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. So ist es kein Widerspruch, nur von der Einlagerung von Hausmüll sowie von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen auszugehen und von einer (fehlenden) Erhöhung des Austritts von giftigen Schadstoffen zu sprechen. Auch liegt kein Widerspruch darin - wie der Kläger unter B. XVII der Begründung seines Zulassungsantrags skizziert -, dass der Kläger raumordnungsrechtlich als Träger öffentlicher Belange eingebunden war, ihm aber nicht von vornherein ein Klagerecht auf Einhaltung des Landesraumordnungsprogramms zuerkannt wird. Dass der Umfang der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange und der Umfang des naturschutzrechtlichen Verbandsklagerechts nicht identisch sind, liegt vielmehr auf der Hand. Keineswegs vermittelt die raumordnungsrechtlich vorgesehene Beteiligung ein naturschutzrechtliches Verbandsklagerecht, das über § 60c Abs. 1 NNatG hinausgehen würde.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hat der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darlegen können (Begründung des Zulassungsantrags B. VI., XXI.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht ein Rügerecht des Klägers zu Recht bejaht, einen Abwägungsfehler aber verneint. Auch der Senat vermag einen Abwägungsfehler nicht zu erkennen, wenn davon ausgegangen wird, dass durch die Schaffung naturraumtypischer Strukturen und der Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland in räumlicher Nähe zum Vorhaben der Beigeladenen ausreichender Lebensraum und Brutgebiet vorhanden sein wird und dass deshalb ein gerechter Ausgleich gefunden worden sei. Dass der Kläger nach wie vor unter Verweis auf seine Ausführungen im Planfeststellungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Gegenteil behauptet, vermag ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Dabei kommt es auf die möglicherweise durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zugunsten der Krinke GmbH vergrößerten durch Abbauvorhaben unberührt bleibenden Bereiche nach Auffassung des Senats nicht an, weil auch die bisherige Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden war. Dass die unmittelbar vom Abbau betroffene Fläche nicht mehr in identischer Weise als Lebensraum zur Verfügung steht, ändert an dieser Einschätzung nichts.

2.

Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen des Klägers bereits an einer hinreichenden Darlegung, worin die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten begründet sein sollen. Der schlichte Verweis auf die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsgrundes der - nach Auffassung des Senats gerade nicht gegebenen - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils reicht insoweit nicht aus. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Dies führt aber nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht eigenständig zu ermitteln hätte, worin etwa besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache zu sehen sein könnten, wenn sich die Begründung des Zulassungsantrags in einer bloßen Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erschöpft oder ohne jede weitergehende Erörterung auf die Ausführungen zu einem anderen Zulassungsgrund verweist.

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach dieser Bestimmung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und tatsächlich vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf bereits vorliegende Gutachten und auf eine informatorische Anhörung der Verfasser der Gutachter in der mündlichen Verhandlung gestützt. Der Kläger hält die gutachtlichen Bewertungen nach wie vor in wesentlichen Punkten für inhaltlich falsch und meint, dass sich dem Verwaltungsgericht aufgrund der von ihm für richtig gehaltenen Gegenbeurteilungen die Einholung weiterer Gutachten hätte aufdrängen müssen. Ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz kann damit schon im Ansatz nicht aufgezeigt werden. Wenn dem Gericht für seine Überzeugungsbildung bereits eingeholte Gutachten und die informatorische Anhörung der Gutachter ausreichen und es die inhaltlichen Bewertungen gerade nicht für falsch hält, kann sich die Einholung weiterer Gutachten nicht aufdrängen.

Für das Vorbringen des Klägers, dass ein Ortstermin hätte durchgeführt werden müssen, fehlt bereits eine nähere Darlegung, dass und warum sich dies dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dass das Gericht im Tatbestand des Urteils von einem "Weserdeich" gesprochen hat, reicht insoweit nicht aus.

Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht die Beurteilungen des Leichtweiss-Instituts nicht berücksichtigt und deshalb den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt hätte, greift nicht durch. Die gutachtlichen Ausführungen haben dem Gericht vorgelegen. Dass das Gericht im Ergebnis den Ausführungen anderer Gutachten gefolgt ist und dies in den Entscheidungsgründen ausführlich begründet hat, vermag nicht die Annahme zu begründen, dass das Gericht die Beurteilungen des Leichtweiss-Instituts übergangen hätte. Ein Verfahrensmangel ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht dargelegt.

b) Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht sämtliche Ausführungen der gehörten Gutachter und die an die Gutachter gerichteten Fragen des Gerichts und der Beteiligten aufgenommen hat. Die Annahme, dass das Verwaltungsgericht, das noch am Sitzungstag den Tenor des Urteils festgelegt hat, bei einer detaillierten Aufnahme dieser Ausführungen in das Sitzungsprotokoll zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, entbehrt jeder Grundlage. Zudem hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die wortgetreue Protokollierung der von ihm für besonders bedeutsam gehaltenen Passagen der gutachterlichen Ausführungen hinwirken können.

c) Die Ausführungen des Klägers zu den seiner Ansicht nach im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils enthaltenen Fehlern und Ungenauigkeiten vermögen die Annahme eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu begründen. Der Kläger macht bereits keine Ausführungen zu der Frage, wieso er insoweit einen Verfahrensmangel sieht, der zu einer Zulassung der Berufung führen könnte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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